Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 09.10.2008

OVG Berlin-Brandenburg: quelle, munition, nötigung, erpressung, gewalt, ermittlungsverfahren, sammlung, link, erlass, wiederherstellung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 11 N 58.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 41 WaffG
Anordnung eines Waffenverbotes bei aggressivem Verhalten
des Besitzers
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 2008 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen ein Waffenverbot nach § 41 WaffG. Seine hiergegen
gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 23. Juli 2008
abgewiesen.
Die Zulassung der Berufung ist nicht gerechtfertigt. Der Kläger benennt keine
Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO. Sollte er mit seinen Einwänden
gegen das erstinstanzliche Urteil ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit geltend
machen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hätte er diese nicht aufgezeigt.
Der Kläger wendet sich nicht gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des
Verwaltungsgerichts, wenn er bemerkt, dieses sei zutreffend davon ausgegangen, dass
die für das Verbot erforderliche Gefährlichkeit der betroffenen Person dann vorliege,
wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens die Befürchtung aufkommen lasse, dass
sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden könnte. Jedoch habe das
Verwaltungsgericht den konkreten Fall fehlerhaft gewürdigt, weil es die Anforderungen,
die an die Gefahrenprognose im Umgang mit Waffen zu stellen seien, zu niedrig
angesetzt habe.
Dem ist nicht zu folgen. Soweit der Kläger unter Berufung auf die Kommentierung von
Steindorf (Waffenrecht, 8. Auflage, Rdnr. 4 zu § 41 WaffG) geltend macht, Anordnungen
eines Waffenverbots im Einzelfall seien insbesondere nämlich nur dann gerechtfertigt,
wenn aus einer begangenen Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung (oder eine
Schwäche) des Täters zu schließen sei, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen oder
wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen oder
Sprengstoff begangen habe, besonders leichtfertig mit Waffen umgegangen sei, Waffen
an Nichtberechtigte überlassen oder erlaubnisfreie Waffen zu erlaubnispflichtigen
umgebaut habe, schließlich dann, wenn der Betroffene Straftaten begangen habe, die –
wie Einbruch, Diebstähle oder Raub – nicht selten unter Mitführung oder Anwendung von
Waffen begangen zu werden pflegen, vernachlässigt er, dass das bemühte Zitat die
Aussage nicht trägt, weil es die Einschränkung „nämlich nur“ nicht enthält. Auch im
Übrigen erhebt der Kläger keine Einwände, die die Richtigkeit der Subsumtion des
Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage stellen könnten. Dieses hat seine
Schlussfolgerung, der Kläger könnte Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden,
überzeugend begründet und auf eine Vielzahl von Einzelvorfällen hingewiesen, die durch
ein inadäquates, aggressives und drohendes Verhalten des Klägers geprägt waren.
Unter anderem habe er seiner Entscheidung, die Annahme eines Mahnschreibens zu
verweigern, dadurch massiv Nachdruck verliehen, dass er eine Schusswaffe aus der
Hose gezogen und sie dem Postzusteller, wenngleich ohne sie auf ihn zu richten,
deutlich gezeigt habe. Ferner habe er in mehreren Schreiben gegenüber der Polizei und
der Staatsanwaltschaft angekündigt, die betreffenden Adressaten der Schreiben würden
nach Wiederherstellung des Deutschen Reiches zur Verantwortung gezogen oder
exekutiert oder sie stünden auf einer Todesliste. Dies zeige ein Aggressionspotenzial,
das die Befürchtung rechtfertige, der Kläger könne bei einer aus seiner Sicht
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das die Befürchtung rechtfertige, der Kläger könne bei einer aus seiner Sicht
bestehenden Zuspitzung der Situation nicht nur mit verbalen Entgleisungen, sondern
auch mit Gewalt reagieren, was seine strafrechtlichen Verurteilungen u.a. wegen
räuberischer Erpressung und Nötigung sowie zahlreiche einschlägige
Ermittlungsverfahren bestätigen würden. Dem setzt der Kläger nichts Substantielles
entgegen, sondern belässt es im Wesentlichen bei der pauschalen Behauptung, zwar
querulatorische, aber keine aggressiven Züge zu tragen. Diese Einschätzung wird durch
die aktenkundigen Äußerungen und Verhaltensweisen des Klägers, der unter anderem
auf einen Amoklauf als Folge staatlicher Einmischung und Gängelei hingewiesen hat und
bereits mit einer Erschießung gedroht und einen TV-Sender mit Waffe „gestürmt“ haben
soll (Vermerk vom 21. Juni 2007, VV Bl. 133 R), keinesfalls getragen; vielmehr ist die für
den Erlass eines Waffenverbots maßgebende Gefahrenschwelle auch nach Überzeugung
des Senats hier eindeutig überschritten. Dies wird durch die ärztliche Stellungnahme des
Sozialpsychiatrischen Dienstes des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom
2. Juni 2007 gleichfalls bestätigt, die ein generelles Waffenbesitzverbot ausdrücklich
befürwortet und zur Begründung auf umfangreiche psychiatrische Stellungnahmen
verweist, die allesamt beinhalten würden, dass der Kläger im Rahmen einer
psychiatrischen Störung immer wieder zu gewalttätigen Handlungsweisen neige.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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