Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: krankenpflege, gewinnerzielungsabsicht, gewerbe, fahrzeug, markt, gemeinnützigkeit, ausnahme, anbieter, unternehmen, sozialhilfe

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 1 B 38.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6a StVG, § 46 StVO, Anl 1 Ziff
264 StGebO, § 9 Abs 1 Nr 2
VwKostG, § 66 Abs 2 S 1 AO
Gebühr für Ausnahmegenehmigung für gewerbliche
Pflegestation zum Parken im Haltverbot und in
Parkraumbewirtschaftungszonen; Gebührenermäßigung;
ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift; Differenzierung
zwischen gewerblichen und nichtgewerblichen Einrichtungen;
sozialer Charakter
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger betreibt eine Pflegestation, mit der er Leistungen der häuslichen
Krankenpflege insbesondere im Bereich der Kranken- und der Pflegeversicherung
erbringt. Er erstrebt eine Gebührenermäßigung für die Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen zum Parken im eingeschränkten Haltverbot und in
Parkraumbewirtschaftungszonen.
Zum Zwecke der Vornahme von Pflegearbeiten im Rahmen der häuslichen
Patientenversorgung stellte der Kläger mit Schreiben vom 1. März 2005 Antrag auf
Erteilung von zunächst 20 Ausnahmegenehmigungen für 16 eigene und vier
Mitarbeiterfahrzeuge zum Parken im eingeschränkten Halteverbot sowie in
Parkraumbewirtschaftungszonen. Unter dem 21. März 2005 erteilte der Beklagte die
begehrten Ausnahmegenehmigungen mit einer Geltungsdauer bis zum 31. März 2006
und berechnete nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr eine Verwaltungsgebühr von 4.400 €. Dabei berechnete der Beklagte für
jeden PKW 220.- €, die sich zusammensetzten aus einer Gebühr für die
Ausnahmegenehmigung vom Haltverbot für ein Fahrzeug/Jahr von 160.- € und einer
Ausnahmegenehmigung von der Parkraumbewirtschaftung für ein Fahrzeug/Jahr von 60.-
€. Nachdem der Kläger unter dem 15. März 2005 mitgeteilt hatte, die
Ausnahmegenehmigung für eines der vom Antrag umfasst gewesenen Fahrzeuge nicht
mehr zu benötigen, und die entsprechende Ausnahmegenehmigung zurückgereicht
hatte, nahm der Beklagte den ursprünglichen Gebührenbescheid am 21. Juli 2005 zurück
und setzte die Gebühr nunmehr auf 4.180.- € (19 Fahrzeuge à 220.- €) fest. Gegen die
Gebührenfestsetzung legte der Kläger unter dem 3. August 2005 Widerspruch ein; für
Fahrzeuge von Sozialstationen der Wohlfahrtsverbände erhebe der Beklagte lediglich die
hälftige Gebühr. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom
18. Januar 2006 zurück und führte zur Begründung aus, gewerbliche Firmen der
Hauskrankenpflege arbeiteten anders als Organisationen der freien Wohlfahrtspflege
gewinnorientiert und würden daher bei der Gebührenberechnung anders behandelt, da
auch der wirtschaftliche Nutzen der Ausnahmegenehmigungen zu berücksichtigen sei.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor; der um 50 % verminderte
Gebührensatz werde, wie in der maßgeblichen Geschäftsanweisung des Beklagten
geregelt, lediglich bei nicht gewerblichen Betrieben, also solchen mit mildem bzw.
sozialem Charakter bzw. beim Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht, erhoben, da hier
nicht die Erreichung wirtschaftlicher, sondern lediglich ideeller Ziele gegeben sei. Die
gemeinnützigen Träger der Krankenhauspflege arbeiteten als Zweckbetriebe und seien
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gemeinnützigen Träger der Krankenhauspflege arbeiteten als Zweckbetriebe und seien
deshalb Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Auch Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, da
eine nennenswerte Behinderung der Berufsausübungsfreiheit des Klägers nicht
erkennbar sei.
Hiergegen hat der Kläger am 2. März 2006 unter Vertiefung seines
Widerspruchsvorbringens Klage erhoben mit dem Ziel, den Gebührenbescheid
aufzuheben, soweit darin Gebühren von mehr als 2090.- € (hälftiger Gebührensatz, d.h.
110.- € x 19) festgesetzt waren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3.
Mai 2007 abgewiesen; zur Begründung hat es Bezug genommen auf die Ausführungen
der angefochtenen Bescheide (§ 117 Abs. 5 VwGO) und ergänzend wie folgt ausgeführt:
Rechtsgrundlage für die Gebührenforderung sei § 1 der Gebührenordnung für
Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Ziffer 264 der Anlage zu § 1 GebOSt;
danach falle für die Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je
Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person eine Gebühr von 10,20 bis 767.- € an. Der
Gebührentatbestand sei erfüllt, Ermessensfehler des Beklagten seien nicht zu erkennen.
Soweit er nach seiner Praxis bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für
Organisationen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege geringere Gebühren verlange,
sei dies rechtmäßig. Er sei in nicht zu beanstandender Weise nach der geltenden
Geschäftsanweisung LPVA I Nr. 2/1999 über das Verfahren bei der Erhebung von
Verwaltungsgebühren einschließlich Auslagen verfahren, in dessen Anlage 1 bei Nr.
264.09 unter dem Stichwort „gewerblich“ eine Regelgebühr für eine einjährige
Ausnahmegenehmigung zum Haltverbot nach Zeichen 286 StVO von 160 Euro und
unter „nicht gewerblich“ von 80 Euro festgelegt werde; für eine einjährige
Ausnahmegenehmigung von der Parkraumbewirtschaftung werde für Betriebe der
ambulanten häuslichen Krankenpflege eine Gebühr von 60 Euro erhoben. In der
Vorbemerkung zur Anlage 1 heiße es, die Gebühr sei bei nachgewiesener Mildtätigkeit
des Antragstellers um 50 % zu vermindern; auch bei nicht nachgewiesener Mildtätigkeit
könne die Gebühr um 50 % vermindert werden, wenn der ausschließlich milde bzw.
soziale Charakter festgestellt werde. Die Anwendung dieser Kriterien auf den
vorliegenden Fall lasse keine Rechtsfehler erkennen, wie dem Urteil der Kammer vom
21. November 2002 zum Az. VG 11 A 204.02 zu entnehmen sei; in dem genannten
Urteil habe die Kammer folgendes ausgeführt: Die Geschäftsanweisung sei eine
ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift; entscheidend sei daher, wie die Behörde sie
im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt habe und in welchem
Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) gebunden sei. Diese
Behördenpraxis schließe eine Ermäßigung des Regelsatzes generell aus, wenn die
Ausnahmegenehmigung – wie im dortigen, also dem im Jahre 2002 entschiedenen Fall –
zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erteilt werde. Innerhalb der Gebühren-
Nummer 264.09 könne die Klägerin des seinerzeitigen Verfahrens unbeschadet ihrer
Umsatzsteuerbefreiung nicht dem niedrigeren der beiden Regelsätze zugeordnet
werden, weil der Beklagte das dafür einschlägige Merkmal „private und gemeinnützige
Organisationen“ als Gegenbegriff zum Merkmal „gewerblich“ auffasse. Die in der
Vorbemerkung der Anlage 1 getroffenen Bestimmungen zur Verminderung um 50 %
seien ebenfalls nicht einschlägig. Der Fall der nachgewiesenen Mildtätigkeit betreffe nicht
das Gewerbe der (dortigen) Klägerin, weil sie nicht satzungsgemäß selbstlos tätig sei
(Hinweis auf §§ 53, 55, 59 AO). Auch auf einen ausschließlich milden bzw. sozialen
Charakter im Sinne der Vorbemerkung könne sich die Klägerin nicht berufen. Nach der
Verwaltungspraxis des Beklagten seien damit nur solche Fälle gemeint, in denen im
Einzelfall eine Gewinnerzielungsabsicht fehle. Auch die Richtlinie selbst sei mit
höherrangigem Recht vereinbar. Die Differenzierung der Gebührenhöhe sei durch das
Äquivalenzprinzip gedeckt; die Straßenverkehrsbehörde gehe zutreffend davon aus,
dass der wirtschaftliche Wert einer Ausnahmegenehmigung zum Parken im Haltverbot
für einen Gewerbetreibenden höher zu veranschlagen sei als für eine gemeinnützige
Körperschaft. Auch wo dies im Einzelnen nicht der Fall sei und im Sinne des § 14 AO ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliege, erlaube § 9 Abs. 1 VwKostG im Sinne der
effektiven Gebührenbewirtschaftung ein gewisses, hier nicht überschrittenes Maß an
Schematisierung durch die Bildung von Regelsätzen, die hinsichtlich der Gebührenhöhe
nicht jede besondere Fallkonstellation berücksichtigen müsse; der Beklagte dürfe auf
das typische Tätigkeitsbild gemeinnütziger Körperschaften abstellen, andernfalls käme
es zu einem Verwaltungsaufwand, der nicht mehr in angemessenem Verhältnis zum
Gebührenaufkommen stünde. Gleiches folge aus Art. 3 Abs. 1 GG; Gemeinnützigkeit sei
ein sachgerechter Grund für eine Gebührenermäßigung, eine Typisierung sei insoweit
zulässig. Auch Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Zwar stelle die den gemeinnützigen
Antragstellern gewährte Gebührenermäßigung faktisch eine Subventionierung dar, ein
unzulässiger Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit liege allerdings erst dann vor, wenn der
Staat durch einseitige Subventionierung die Wettbewerbslage verzerre und die
wirtschaftliche Stellung des nichtbegünstigten Unternehmers in unerträglichem Maße
und unzumutbar schädige. Davon könne im Bereich der häuslichen Krankenpflege nicht
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und unzumutbar schädige. Davon könne im Bereich der häuslichen Krankenpflege nicht
die Rede sein. Hier finde schon ein echter Wettbewerb nicht statt. Im Bereich der
Krankenpflege bildeten die Träger der Sozialversicherung und der Sozialhilfe auf der
Nachfrageseite praktisch ein Monopol; die Leistungserbringer seien darauf angewiesen,
mit den Kranken- und Pflegekassen Verträge abzuschließen, wobei sich der
Vertragsabschluss, der der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung zu dienen
habe, hauptsächlich nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen richte, die das
marktwirtschaftliche Konkurrenzprinzip in den Hintergrund drängten. Speziell bei der
Versorgung mit häuslicher Krankenpflege sei der Vielfalt der Leistungserbringer und
insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege Rechnung zu tragen (Hinweis
auf § 132 a Abs. 2 Satz 9 SGB V). Ein Verdrängungswettbewerb finde im hier
interessierenden Bereich nicht statt, weil die Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit des
Leistungserbringers daran anknüpften, dass dieser seinen Versorgungsauftrag müsse
erfüllen können (Hinweis auf § 89 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Soweit danach überhaupt von
einem Wettbewerb die Rede sein könne, werde dieser jedenfalls nicht durch die hier in
Rede stehende Gebührenermäßigung verzerrt; die Ermäßigung falle gegenüber der
ohnehin schon bestehenden steuerrechtlichen Privilegierung gemeinnütziger
Körperschaften nicht ins Gewicht (insbesondere Hinweis auf § 66 AO: Einordnung von
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege als Zweckbetriebe). Diese Überlegungen der
Kammer aus VG 11 A 204.02 griffen auch für den hier inmitten stehenden Fall.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers durch Beschluss vom 29. Dezember 2008 die
Berufung zugelassen. Mit der rechtzeitig begründeten Berufung macht der Kläger im
Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe den sozialen Charakter der Tätigkeit
seines Pflegedienstes nicht hinreichend beachtet. Wie einem Schreiben der
Senatsverwaltung für Soziales vom 22. September 1993 an einen vergleichbaren
Pflegedienst zu entnehmen sei, komme seinem Pflegedienst ein solcher sozialer
Charakter zu; der Anteil der Einkünfte durch Zahlungen von Sozialleistungsträgern
betrage (auch) bei ihm mindestens 60 %. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass der
Beklagte in der Vergangenheit von den Sozialstationen der Wohlfahrtsverbände die
gleichen Gebühren erhoben habe wie von privaten Anbietern, so dass von einer
ständigen Verwaltungspraxis nicht die Rede sein könne. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sich die Sachverhalte
zwischen der von ihm betriebenen Station und den Sozialstationen der
Wohlfahrtsverbände lediglich dadurch unterschieden, dass die letztgenannten
Zweckverbände seien, sie aber gleichwohl gewinnorientiert bzw. mit
Gewinnerzielungsabsicht arbeiteten. Wie der Kläger weiter geltend macht, werde er auch
in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, weil er massiv im Wettbewerb auf
dem Markt der Anbieter häuslicher Krankenpflege beeinträchtigt werde. Ein solcher
(echter) Wettbewerb finde entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts statt. Auf dem
Berliner Markt seien über 300 Pflegeeinrichtungen tätig, die ambulante
Hauskrankenpflege anböten. Zwar sei es richtig, dass im Bereich der Krankenpflege die
Träger der Sozialversicherung und Sozialhilfe auf der Nachfrageseite ein Monopol
bildeten; dennoch finde hier echter Wettbewerb letztendlich über den Preis statt. Zu
erinnern sei an den 1999 geführten „Preiskampf“ der ehemaligen BKK Berlin gegenüber
den Anbietern medizinischer Leistungen; die Krankenkassen hätten die vereinbarten
Preise seither weiter reduziert, und wer diese nicht akzeptiere, erhalte durch die
Kranken- und Pflegekassen keinen Versorgungsvertrag. Zu berücksichtigen sei, dass im
Bereich der Pflegeversicherung nur ein gedeckelter Betrag an die Versicherten
ausgekehrt werde und die Versicherten die darüber hinausgehenden Kosten selbst
tragen müssten; hier müssten die Versicherten wegen der hohen Kosten und der
demgegenüber nur zur Verfügung stehenden Renten ganz besonders auf den Preis
achten, so dass sich spätestens hier die Subventionierung der Wohlfahrtsverbände
auswirke. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass Wohlfahrtsverbände
ohnehin Steuervergünstigungen erhielten und damit weitere Vergünstigungen nicht
mehr ins Gewicht fielen, wäre es gerade sachgerecht, zugunsten der genannten
Verbände nicht noch eine Halbierung der Gebühren vorzusehen. Anzumerken sei, dass
auch das Brandenburgische OLG mit Entscheidung vom 13. April 1999 (6 Kart U 2/98)
festgestellt habe, dass die Betriebe der Wohlfahrtsverbände und die der privaten
häuslichen Krankenpflege gleichartige Unternehmen seien. Abschließend sei darauf
hingewiesen, dass seit 1992 private Pflegeunternehmen ebenso wie Wohlfahrtsverbände
von der Entrichtung der Gewerbe- und der Mehrwertsteuer befreit seien, soweit ihre
Einnahmen mindestens in Höhe von 60 % von sozialen Kostenträgern stammten. Im
aktuellen Steuerrecht werde davon ausgegangen, dass ambulante private
Pflegeeinrichtungen gerade nicht gewerblich, sondern freiberuflich tätig seien und
aufgrund ihrer Einnahmen von sozialen Kostenträgern gewerbe- und
mehrwertsteuerrechtlich mit den Pflegeunternehmen der Wohlfahrtsverbände
vergleichbar seien.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Mai 2007 zu ändern und den
Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 21. Juli 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2006 insoweit aufzuheben, als darin Gebühren
von mehr als 2090.- Euro festgesetzt sind.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Eine Ermäßigung der fraglichen Gebühren für den
Kläger sei seit der Neufassung der Anlage 1 der Geschäftsanweisung LPVA I Nr. 2/1999
vom 17. Dezember 2002 weggefallen. Eine Berücksichtigung von Gemeinnützigkeit und
Mildtätigkeit sei nunmehr ausgeschlossen. Im Falle des Klägers sei dies auch
sachgerecht, denn im Gegensatz zu gemeinnützigen Körperschaften sei der Kläger wie
andere gewerbliche Unternehmen auf Gewinn ausgerichtet. Eine weitere Unterscheidung
nach wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern würde einen unzumutbaren Aufwand bei der
Gebührenfestsetzung darstellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Hefte) verwiesen,
der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht
zu beanstanden. Die mit Bescheid vom 21. Juli 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2006 festgesetzte – nicht um 50 % verminderte -
Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§
125 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO).
Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung ist, wie das Verwaltungsgericht
zutreffend festgestellt hat, der auf § 6a Abs. 2 und 3 StVG beruhende § 1 der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), wonach für
Amtshandlungen i.S.v. § 6a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden,
i.V.m. Ziffer 264 der Anlage zu § 1 GebOSt, wonach für die Entscheidung über eine
Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je
Fahrzeug/Person eine Gebühr von 10,20 bis 767.- € anfällt. Der Gebührentatbestand ist
erfüllt, denn der Beklagte hat Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO erteilt. Im
Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass Ermessensfehler
des Beklagten (bei der Bemessung der Gebühr) nicht gegeben sind.
Allerdings ist das Verwaltungsgericht von einer unzutreffenden Erlass- bzw.
Anweisungslage ausgegangen. Die Straßenverkehrsbehörde beim Bezirksamt Mitte
wendet für die Gebührenbemessung bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
nach der StVO die Geschäftsanweisung LPVA I Nr. 2/1999 über das Verfahren bei der
Erhebung von Verwaltungsgebühren einschließlich Auslagen des Polizeipräsidenten in
Berlin vom 2. Juli 1999 an. Diese enthielt in ihrer Ausgangsfassung in ihrer Anlage 1,
ihrerseits ergangen zur Anlage 1 zu § 1 GebOSt, u.a. zur Gebührenziffer 264 u.a.
folgende Vorbemerkung:
„Die Gebühr ist bei nachgewiesener Mildtätigkeit des Antragstellers um 50 % zu
vermindern.
Auch bei nicht nachgewiesener Mildtätigkeit kann die Gebühr um 50 % vermindert
werden, wenn der ausschließlich milde bzw. soziale Charakter festgestellt werden kann“.
Zugleich sah der Gebührenkatalog unter Nummer 264.09 für Ausnahmegenehmigungen
vom Haltverbot verschiedene, nach beantragtem Zeitraum und der Anzahl der
Fahrzeuge gestaffelte Gebühren vor, wobei der Katalog unterschied nach
„gewerblich(en)“ Antragstellern einerseits und - anknüpfend an die genannte
Vorbemerkung - „privat(en) und gemeinnützige(n) Organisationen“ andererseits, und
wobei für die letztgenannten jeweils nur die hälftigen Gebühren vorgesehen waren. Wie
der Beklagte mit der Berufungserwiderung ausgeführt hat, ist die LPVA unter dem 17.
Dezember 2002 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 neu gefasst und jedenfalls mit
Schreiben der Verkehrslenkung Berlin vom 1. September 2004 auch für die
Bezirksämter für verbindlich erklärt worden. Dabei ist die vorstehend genannte
Vorbemerkung entfallen, die Regelungen zur Mildtätigkeit sind „ersatzlos entfallen“
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Vorbemerkung entfallen, die Regelungen zur Mildtätigkeit sind „ersatzlos entfallen“
(Behördenanschreiben vom 17. Dezember 2002, S. 2), eine Gemeinnützigkeit werde
„nicht mehr explizit berücksichtigt“ (Behördenanschreiben, a.a.O., Anm. c.ca.). Der
Katalog selbst sieht für Ausnahmegenehmigungen vom Haltverbot nur noch die
Unterscheidung zwischen „nicht gewerblich(en)“ und „gewerblich(en)“ Antragstellern
vor. Die Gebühr für die Ausnahme von den Maßgaben der Parkraumbewirtschaftung ist
im Übrigen mit 60.- Euro unverändert geblieben.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zwar die für den vorliegend interessierenden
Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Jahre 2005/2006 aktuell gewesene
Unterscheidung zwischen „gewerblich“ und „nichtgewerblich“ abgestellt und dabei auch
die aktuellen Gebühren für die Ausnahmegenehmigungen vom Haltverbot von 160 Euro
einerseits und 80 Euro andererseits aufgegriffen, dann aber ergänzend auch die – nicht
mehr wirksam gewesene – Vorbemerkung 1 der LPVA mit herangezogen und sodann auf
seine Ausführungen im Urteil vom 21. November 2002 verwiesen, das sich notwendig
noch zur Altfassung der LPVA verhalten hatte. Dies ist aber im Ergebnis unschädlich,
nachdem gegen den Ansatz des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern ist: Die
Geschäftsanweisung des Beklagten ist, wie es zutreffend festgestellt hat, eine
ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, wobei entscheidend ist, wie die Behörde sie
im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang
sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) gebunden war. Insoweit hat der
Beklagte - im Einklang sowohl mit der früheren als auch mit der aktuellen Fassung der
Geschäftsanweisung – den Regelsatz generell nicht ermäßigt und ermäßigt ihn auch
jetzt nicht, wenn die Ausnahmegenehmigung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit
- im Sinne einer solchen, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird - erteilt wurde
bzw. wird, und der Kläger gehört jedenfalls zur Gruppe der in diesem Sinne gewerblich
tätigen Pflegedienste. Ob der Beklagte den gewerblich tätigen Pflegediensten die privat
oder nichtgewerblich oder gemeinnützig tätigen Dienste gegenüberstellt und wie er
diese nunmehr bzw. auch zukünftig gebührenrechtlich behandelt, kann dahinstehen,
solange die Einordnung des Klägers im Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheids gebührenrechtlich als gewerblich Tätiger insbesondere mit Blick
auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden gewesen ist. Dies war hier freilich der Fall. Die
mit der Berufung vorgetragenen Argumente des Klägers, er sei wie ein gemeinnütziger
und damit nach damaliger Verwaltungspraxis unter Ermäßigung der Gebühr für die
Ausnahmegenehmigung zu behandelnder Pflegedienst einzuordnen gewesen, vermögen
nicht zu überzeugen. Dazu im Einzelnen:
Der Kläger meint zunächst, das Verwaltungsgericht habe den „sozialen Charakter“
seiner Tätigkeit nicht hinreichend beachtet. Dazu hat er ein Schreiben der
Senatsverwaltung für Soziales vom 22. September 1993 an ein anderes
Pflegedienstunternehmen hergereicht, wonach auch seinem Unternehmen „soziale(r)
Charakter im Sinne von Art. 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe G der EG-Richtlinie“
zukomme, und wonach der Anteil seiner Einkünfte durch Zahlungen von
Sozialleistungsträgern mindestens 60 % betrage. In diese Richtung geht auch sein
Vorbringen, seit 1992 seien private Pflegeunternehmen ebenso wie Wohlfahrtsverbände
von der Entrichtung der Gewerbe- und der Mehrwertsteuer befreit, soweit ihre
Einnahmen mindestens in Höhe von 60 % von sozialen Kostenträgern stammten
(Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 10. September 2002 - C-141/00 -), und im
aktuellen Steuerrecht werde davon ausgegangen, dass ambulante private
Pflegeeinrichtungen gerade nicht gewerblich, sondern freiberuflich tätig seien und
aufgrund ihrer Einnahmen von sozialen Kostenträgern gewerbe- und
mehrwertsteuerrechtlich mit den Pflegeunternehmen der Wohlfahrtsverbände
vergleichbar seien. Dieser Komplex betrifft freilich nicht die hier interessierende
Gebührenfrage, sondern die Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG). Aus dem letztgenannten Zusammenhang ist auch der
Begriff des „soziale(n) Charakter(s)“ entnommen, der in dem von dem Kläger
hergereichten Schreiben der Senatsverwaltung für Soziales vom 22. September 1993
gebraucht wird, und der aus der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai
1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern (ABl. L 145 v. 13.06.1977, S. 1) stammt. In der Richtlinie, die der
Neutralität des gemeinsamen Umsatzsteuersystems sowie, wie der Titel der Richtlinie
verrät, der Harmonisierung der Umsatzsteuerbestimmungen und einer Gleichmäßigkeit
der Besteuerung in den Mitgliedstaaten dient, sieht Art. 13 Teil A Abs. 1 g)
Steuerbefreiungen u.a. für von dem betreffenden Mitgliedstaat „als Einrichtungen mit
sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ vor, was in § 4 Nr. 16 (jetzt: Buchst. k)
UStG der Sache nach aufgegriffen ist (Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und
pflegebedürftiger Personen, wenn deren Betreuungs- oder Pflegekosten im
vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 40 vom Hundert der Fälle von den
gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum
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gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum
überwiegenden Teil getragen worden sind). Abgesehen davon, dass der Kläger eine auf
ihn bzw. seinen (eigenen) Pflegedienst lautende entsprechende Anerkennung nicht
vorlegt, ist nicht erkennbar, dass ein Anknüpfen an einen „sozialen Charakter“ seines
Unternehmens für die hier interessierende Frage sachlich geboten wäre. Das
Umsatzsteuerrecht folgt anderen Wertungen als das hier inmitten stehende
Gebührenrecht, was schon daran deutlich wird, das es für die Unternehmereigenschaft
nach § 2 UStG nicht einmal auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankommt (vgl.
Bunjes/Geist, UStG, 7. Aufl., § 2, Rdn. 72). Demgegenüber findet die von dem Beklagten
vorgenommene Differenzierung nach gewerblicher Tätigkeit (im Sinne eines
Tätigwerdens mit Gewinnerzielungsabsicht) und nicht gewerblicher Tätigkeit eine
einschlägige gesetzliche Grundlage, indem § 6a Abs. 3 StVG (und dem folgend § 6
GebOSt) das Verwaltungskostengesetz ergänzend für anwendbar erklären. In dem
dortigen § 9 findet sich zur Gebührenbemessung bei Rahmensätzen in Abs. 1 Nr. 2 die
Maßgabe, dass u.a. der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung
für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse bei der
Festsetzung der Gebühr zu berücksichtigen sind. Dies rechtfertigt die Überlegung des
Beklagten, dass der wirtschaftliche Wert der Ausnahmegenehmigung für einen
gewerblich tätigen Pflegedienst höher zu Buche schlägt als für einen nicht auf
Gewinnerzielung gerichteten entsprechenden Pflegedienst, weil diese dem
unternehmerischen Gewinn zugute kommt. Soweit der Kläger in diesem
Zusammenhang anbringt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter
vertieft hat, das Urteil des Verwaltungsgerichts verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil
sich die Sachverhalte zwischen ihm und den Sozialstationen der Wohlfahrtsverbände
lediglich dadurch unterschieden, dass die letztgenannten Zweckverbände seien, sie aber
gleichwohl gewinnorientiert bzw. mit Gewinnerzielungsabsicht arbeiteten, nivelliert das
die Besonderheit der Wohlfahrtspflege, die etwa als „planmäßige, zum Wohle der
Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder
gefährdete Mitmenschen“ (§ 66 Abs. 2 Satz 1 AO) verstanden wird und somit ein
sachgerechtes Differenzierungskriterium im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG darstellt; auf
die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts entsprechend zur
Gemeinnützigkeit und insbesondere zur Typisierungsbefugnis bei der
Gebührenbemessung nimmt der Senat Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO). Soweit der Kläger
ergänzend auf die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13.
April 1999 (6 Kart U 2/98, juris) hinweist, gibt dies für den vorliegenden Fall nichts her.
Dort hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts festgestellt, dass eine Krankenkasse
im Zuge der Abrechnung erbrachter Pflegeleistungen einer gewerblichen
Hauskrankenpflegestation nicht eine geringere Vergütung zahlen darf als den
Verbänden der freien Wohlfahrtspflege; es sei nicht Aufgabe der öffentlichen
Krankenkassen, die altruistische Ausrichtung der Sozialstationen mitzufinanzieren.
Soweit der Kläger weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt
gelassen, dass der Beklagte in der Vergangenheit von den Sozialstationen der
Wohlfahrtsverbände die gleichen Gebühren erhoben habe wie von privaten Anbietern, so
dass von einer ständigen Verwaltungspraxis nicht die Rede sein könne, greift auch das
nicht durch. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht - zutreffend - ausgeführt
hat, dass eine auf Richtlinien und ihrer ständigen Anwendung beruhende
Ermessensbindung mit Wirkung für die Zukunft beseitigt werden könne, wenn
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht entgegenstünden (S. 5 der
Urteilsabschrift), ist auch nicht ersichtlich, was der Kläger für sich daraus herleiten will,
dass die Wohlfahrtsverbände ehemals die gleichen Gebühren zu entrichten hatten wie
die privaten Anbieter; für ihn würde sich daraus keine Besserstellung ergeben.
Soweit der Kläger schließlich geltend macht, er werde auch in seinem Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, weil er „massiv“ im Wettbewerb auf dem Markt der Anbieter
häuslicher Krankenpflege beeinträchtigt werde, überzeugt auch das nicht. Soweit er
behauptet, ein echter Wettbewerb finde entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts
statt, und zwar „letztendlich über den Preis“, wobei zu berücksichtigen sei, dass im
Bereich der Pflegeversicherung nur ein gedeckelter Betrag an die Versicherten
ausgekehrt werde und die Versicherten die darüber hinausgehenden Kosten selbst
tragen müssten, hier müssten die Versicherten wegen der hohen Kosten und der
demgegenüber nur zur Verfügung stehenden Renten ganz besonders auf den Preis
achten, so dass sich spätestens hier die Subventionierung der Wohlfahrtsverbände
auswirke, widerlegt das die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum
Fehlen eines echten Wettbewerbs auf dem hier interessierenden Markt nicht. Hier will der
Kläger – anders als freilich bei seiner Argumentation zu Art. 3 Abs. 1 GG – nun so
behandelt werden, als wenn er sich überwiegend außerhalb des Marktes der aufgrund
der Versorgungsverträge mit den Sozialleistungsträgern vorgegebenen (abrechenbaren)
Leistungen und Preise bewegen würde. Selbst wenn man hinsichtlich dieses Teilmarktes
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Leistungen und Preise bewegen würde. Selbst wenn man hinsichtlich dieses Teilmarktes
einen echten Wettbewerb für eröffnet halten würde, machte bei 19 Fahrzeugen das Mehr
an Gebührenbelastung von 2090.- Euro gerade 30 Cent je Fahrzeug und Tag aus; dafür
erhält der Kläger die Möglichkeit, mehrmals am Tag (je nach Anzahl der zu versorgenden
Patienten) im eingeschränkten Haltverbot und in Bereichen der
Parkraumbewirtschaftung zu parken. Dass ihn diese Mehrbelastung wirtschaftlich
unzumutbar in seiner Wettbewerbsposition oder gar in seiner Berufsausübungsfreiheit
beeinträchtigen würde, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO
vorgesehenen Gründe vorliegt.
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