Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.02.2007

OVG Berlin-Brandenburg: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, öffentliche bekanntmachung, stadt, öffentliche sicherheit, aufschiebende wirkung, subunternehmervertrag, transportkosten, gefahr

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 2 S 24.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 66 Abs 1 WasG BB, § 13 OBG
BB
Erfüllung hoheitlicher Aufgabe der Abwasserentsorgung durch
Dritte
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. Februar 2007 wird mit
Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom
13. Dezember 2006 wird hinsichtlich der Untersagung der Entsorgungstätigkeit des
Antragstellers wiederhergestellt und gegen die Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Inhaber eines Entsorgungsfachbetriebs. Er führt auf Grund des
Subunternehmervertrages vom 1. Juni 2001, den er mit der für den Antragsgegner als
kommunaler Dienstleistungserbringer tätigen Co. geschlossen hat, die Abfuhr von
Fäkalien aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben im Geltungsbereich der
Abwassersatzung der Stadt Cottbus durch. Hinsichtlich der Einzelheiten der
Durchführung der Entsorgung (Auftragserteilung, Abfuhr, Einleitung, Rechnungsstellung,
Vergütung) wird auf die §§ 3 bis 5 der Subunternehmervertrages vom 1. Juni 2001
verwiesen.
Seit der Antragsgegner als Anteilseigner an der CO. seine Geschäftsanteile verkauft hat,
firmiert diese als AL.. Im Vorgriff hierauf sollte eine Neuausschreibung aller
Dienstleistungsverträge, u. a. auch im Bereich der mobilen Entsorgung, erfolgen.
Deshalb kündigte die CO. den Subunternehmervertrag mit dem Antragsteller zunächst
zum 31. Dezember 2005 und - aufgrund der Fortsetzung der Dienstleistungserbringung -
erneut zum 31. Mai 2006. Der Antragsteller hat den Kündigungen jeweils widersprochen
und seine Entsorgungsleistungen weiterhin erbracht, die er für den Zeitraum ab Juni
2006 der AL. in Rechnung stellte. Mit Ordnungsverfügung vom 13. Dezember 2006
untersagte ihm der Antragsgegner nachfolgend unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100,00 € je
Zuwiderhandlungsfall die weitere Entsorgung von Abwässern aus abflusslosen
Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen von
Grundstücken im Gebiet der Stadt Cottbus ab dem 1. Januar 2007. Hiergegen richtet
sich sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20. Dezember 2006 mit Beschluss
vom 13. Februar 2007 abgelehnt. Mit der Beschwerde trägt der Antragsteller im
Wesentlichen vor, dass sein Subunternehmervertrag vom 1. Juni 2001 durch die
Kündigungsschreiben nicht unwirksam geworden und er weiterhin zur vertragsgemäßen
Fäkalienabfuhr berechtigt sei. Er verweist im Beschwerdebegründungsschriftsatz vom
21. März 2007 auf die im Verhandlungstermin vor dem Landgericht Cottbus am 2. März
2007 in der Zivilsache 3 0 203/06 erkennbar gewordene Rechtsauffassung des Gerichts,
wonach der Subunternehmervertrag vom 1. Juni 2001 unverändert fortbestehe und
damit auch der von ihm geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die AL. für
Entsorgungsleistungen ab Juni 2006. Er hat das am 23. März 2007 verkündete Urteil vom
2. März 2007 - 3 0 203/06 - nachgereicht, das dies bestätigt. Hierauf wird Bezug
genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) verwiesen.
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den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zu einer Änderung des
Beschlusses des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. Februar 2007, denn die
Voraussetzungen für den Erlass der vom Antragsteller angefochtenen, auf § 13
Ordnungsbehördengesetz - OBG - i. V. m. § 66 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz
- BbgWG - gestützten Ordnungsverfügung vom 13. Dezember 2006 sind nicht gegeben.
Gemäß § 13 Abs. 1, § 15 OBG können Ordnungsbehörden nach pflichtgemäßem
Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Einen Verstoß gegen die
Rechtsordnung in Form eines Eingriffs in das System der gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1
BbgWG den Gemeinden als hoheitliche Aufgabe vorbehaltenen Abwasserbeseitigung, die
sich auch auf den Bereich des in abflusslosen Gruben anfallenden Abwassers sowie des
nicht separierten Klärschlammes in Kleinkläranlagen erstreckt (§ 66 Abs. 1 Satz 2
BbgWG), stellt die Fortsetzung der Entsorgungsdienstleistung durch den Antragsteller
auf der Grundlage des Subunternehmervertrages vom 1. Juni 2001 jedoch nicht dar. Der
Antragsteller wird entgegen der Auffassung des Antragsgegners mit seiner
Entsorgungstätigkeit nicht unerlaubter Weise auf dem „freien Markt" tätig, sondern ist
durch den Subunternehmervertrag vom 1. Juni 2001 mit der CO. auf dem vertraglich
vereinbarten Entsorgungssektor Dritter im Sinne des § 66 Abs. 1 BbgWG. Hierzu
bedurfte es entgegen der Auffassung des Antragsgegners für den Zeitraum ab Juni 2006
keiner erneuten Beauftragung des Antragstellers durch den Antragsgegner selbst, denn
dieser hat sich durch den mit der CO. geschlossenen Rahmenvertrag über die
Durchführung von kommunalen Dienstleistungen vom 26. November 1999 -
Rahmenvertrag I - zulässigerweise der CO. als Dritten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1
BbgWG bedient, der die durchzuführenden Entsorgungsleistungen für den
Antragsgegner als Erfüllungsgehilfe erbringt (§ 2 Abs. 2 Satzung der Stadt Cottbus über
die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche
Abwasserbeseitigungseinrichtung und ihre Benutzung im Gebiet der Stadt Cottbus vom
4. April 2005 - Abwassersatzung -). Die CO. stellt in dieser Funktion einen
Verwaltungshelfer mit privatwirtschaftlicher Erfüllungsfunktion dar (siehe hierzu
Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band III, 5. Auflage 2003, § 90 a RNr. 28;
Achterberg/Püttner/Würtenberger, Besonderes Verwaltungsrecht, Band 1, 2. Auflage
2000, Kap. 1 RNr. 86, 90) und darf sich ihrerseits nach § 9 Abs. 1 des Rahmenvertrags I
eines Dritten bedienen, der der Stadt gegenüber wiederum als Erfüllungsgehilfe der CO.
tätig wird (§ 9 Abs. 2 des Rahmenvertrags I). Auf dieser Grundlage wurde der
Subunternehmervertrag vom 1. Juni 2001 von der CO. mit dem Antragsteller
geschlossen. Dessen Geltungsdauer ist nach den Ausführungen des Landgerichts
Cottbus in dem Urteil vom 2. März 2007 - 3 0 203/06 - nicht befristet, sondern an die
Laufzeit des Rahmenvertrages I gekoppelt worden (dort § 11: 20 Jahre), der später durch
den Vertrag über die Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallentsorgung sowie
der Straßenreinigung vom 11. November 2005 - Rahmenvertrag II - (dort § 18 Abs. 1 : 15
Jahre) ersetzt worden ist. Aufgrund dieses nach wie vor nicht durch Zeitablauf beendeten
Vertragsverhältnisses einerseits und des Fehlens eines vertraglichen
Kündigungsgrundes andererseits liegt ein Beendigungstatbestand nicht vor, so dass das
durch den Subunternehmervertrag vom 1. Juni 2001 begründete
Dienstleistungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und (inzwischen) der AL.
unverändert fortbesteht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts
Cottbus vom 3. Februar 2007 Bezug genommen. Ein Abweichen von dieser
Entscheidung im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit nur
summarischer Prüfung würde die offensichtliche Erkennbarkeit einer anderen Rechtslage
erfordern. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Der Senat hat jedenfalls
aufgrund der Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung keinen
Anlass, an der Richtigkeit der Rechtsausführungen in dem Urteil zu zweifeln, zumal es
sich um eine fachgerichtliche Beurteilung handelt.
Die öffentliche Bekanntmachung des Amtes für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung zur
dezentralen Abwasser- und Fäkalienentsorgung im Amtsblatt für die Stadt Cottbus vom
3. Juni 2006 (S. 6), wonach ab 1. Juni 2006 die mobile Entsorgung im Gebiet der Stadt
Cottbus ausschließlich durch die AL. durchgeführt wird und die Leistungsverträge mit den
namentlich genannten Subunternehmern, zu denen auch der Antragsteller zählt, zum
31. Mai 2006 ausgelaufen sein sollen, steht dem nicht entgegen, denn hierbei handelt es
sich nicht um einen vertragsbeendenden Rechtsakt. Zudem beruht die öffentliche
Bekanntmachung auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung, wie die Ausführungen im
Urteil des Landgerichts Cottbus vom 3. Februar 2007 zeigen.
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Von einer namentlichen Erwähnung des Subunternehmers in der Abwassersatzung
hängt die Wirksamkeit des Dienstleistungsverhältnisses nicht ab. Diese formuliert durch
die Verwendung des Begriffs „Erfüllungsgehilfe" ohnehin „offen", denn danach haben die
Grundstückseigentümer im Geltungsbereich der Satzung das in Sammelgruben
anfallende Abwasser und den nicht separierbaren Schlamm aus
Grundstückskläreinrichtungen durch die Stadt Cottbus oder ihren Erfüllungsgehilfen
entsorgen zu lassen und den Entleerungsbedarf rechtzeitig zur Organisation des
Tourenplanes bei dem durch die Stadt als Erfüllungsgehilfen beauftragten
Entsorgungsunternehmer anzumelden (vgl. § 7 Abs. 3 Abwassersatzung sowie § 10 Abs.
3 Allgemeine Bedingungen der Stadt Cottbus für den Anschluss von Grundstücken an
die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Einleitung von Abwasser vom 4. April 2005 -
Abwasserentsorgungsbedingungen -). Soweit in § 2 Abs. 2 Abwassersatzung der Name
der CO. genannt wird, handelt es sich um den Namen des unmittelbaren
Erfüllungsgehilfen des Antragsgegners. Die weiteren Subunternehmer werden dagegen -
wohl schon aus Gründen der Praktikabilität der in der Regel befristeten
Subunternehmerverträge - nicht genannt.
Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 13. Dezember 2006 fußt mithin auf der
falschen Grundannahme eines zeitlich befristeten und durch Kündigung beendeten
Subunternehmervertrages vom 1. Juni 2001. Durch das Urteil des Landgerichts Cottbus
vom 3. Februar 2007 wurde dem Bescheid jedoch insoweit die rechtliche Grundlage
entzogen. Hiervon ist jedenfalls so lange auszugehen, wie keine gegenteilige
zivilrechtliche Entscheidung vorliegt.
Der Antragsteller hat sich auch bei der Fortsetzung der Entsorgung im vertraglichen
vereinbarten Rahmen gehalten, soweit er nicht vom Antragsgegner vertragswidrig daran
gehindert worden ist.
Die wesentlichen Vorwürfe des Antragsgegners gegenüber der Entsorgungstätigkeit des
Antragstellers in dem angefochtenen Bescheid treffen bei summarischer Prüfung
jedenfalls nicht zu.
Der zur Begründung einer unzulässigen „privaten Betätigung" des Antragstellers auf
dem Entsorgungssektor vom Antragsgegner erhobene Vorwurf, dass der Antragsteller
sich für die Entsorgungstätigkeit „von Privatpersonen beauftragen lässt", stellt ein
vertragsgemäßes Verhalten des Antragstellers dar. Denn gemäß § 3 Nr. 2 des
Subunternehmervertrages vom 1. Juni 2001 erhält er seine Aufträge unmittelbar durch
die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer der Kleinkläranlagen oder abflusslosen
Sammelgruben.
Der Vorwurf, dass der Antragsteller die Erstattung der Transportkosten von den
Grundstückseigentümern direkt verlangt und diese damit der Gefahr der Doppelzahlung
ausgesetzt habe, berechtigt ebenfalls nicht zum Erlass einer Untersagungsverfügung.
Denn eine vertragsgemäße Abrechnung der Transportkosten mit der La. (vgl. § 4 Nr. 1
Subunternehmervertrag) war aufgrund der im Schreiben vom 24. Mai 2005
dokumentierten Absprache zwischen der CO. und der LW. vom 18. Mai 2005, wonach
diese sich verpflichtete, keine Transportkostenrechnungen von Subunternehmen mehr
abzurechnen, nicht mehr möglich. Soweit der Antragsteller die Transportkosten der AL.
direkt in Rechnung gestellt hat, hat diese die Zahlung verweigert, so dass er - erfolgreich
- den Klageweg beschritten hat. Dem Antragsteller dies vorzuhalten, verstößt gegen das
Verbot widersprüchlichen Verhaltens, da sich der Antragsgegner auf einen Umstand
beruft, den er im Wesentlichen selbst mit verursacht hat. Die Gefahr der Doppelzahlung
der Grundeigentümer für die Fäkalienabfuhr ist mangels Abfuhrmasse nach erfolgter
Entsorgung schon tatsächlich schwer vorstellbar. Soweit die Transportkosten von
vornherein in die Kalkulation des Entgelts durch den Antragsgegner eingerechnet worden
sein sollten, ist es Sache des Antragsgegners dies zu vermeiden, statt dem
Antragsteller die Entsorgungstätigkeit zu untersagen.
Soweit der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 2007 ein
unkontrolliertes und durch die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt Cottbus nicht
beeinflussbares Entsorgen von Abwässern durch den Antragsteller sowie negative
Auswirkungen auf eine umweltgerechte Klärung der Abwässer geltend macht, ist diese
Befürchtung durch nichts belegt. Der Antragsteller hat vielmehr in der
Beschwerdebegründung (S. 4) nachvollziehbar dargelegt, dass er die Abwässer in die
Kläranlage der LW. eingeleitet habe. In diesem Zusammenhang seien gleichzeitig zu
jedem Fahrzeug Entsorgungsnachweise hinterlegt worden, die die Art und Menge sowie
den Entsorgungsort dokumentierten. Diese Art der Entsorgung entspricht § 5 Abs. 2 des
Subunternehmervertrages vom 1. Juni 2001, in dem als Einleitungsstelle und
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Subunternehmervertrages vom 1. Juni 2001, in dem als Einleitungsstelle und
Fäkalienannahmestation die Kläranlage Cottbus vereinbart worden ist. Dass der
Antragsteller die Abwässer dort einleitet, bestreitet auch der Antragsgegner in seiner
Beschwerdeerwiderung vom 25. April 2007 (S. 8) letztlich nicht. Der Befürchtung, dass
der Antragsgegner nicht über die dort eingeleiteten Abwassermengen für die
Gebührenerhebung informiert werden würde, widerspricht der auf Grund der
Mengenaufstellung auf Seite 10 der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners
errechnete Einnahmeverlust. Dies zeigt, dass der Antragsgegner - wie auch der
Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung (S. 4) vorträgt - wie in den Jahren davor
ständig über sämtliche Entsorgungsstellen und den Umfang der Entsorgung im Wege
der Datenweitergabe informiert worden ist.
Der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht feststellbare Verstoß gegen § 66 Abs.
1 BbgWG durch die Fortsetzung der Entsorgungstätigkeit entzieht zugleich der
Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und auch der
Zwangsmittelandrohung in dem angefochtenen Bescheid (§ 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 2,
§ 20, § 23 VwVG Bbg) die rechtliche Grundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der
erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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