Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 23.11.2006

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 6 S 38.06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 15 Abs 3a BAföG
Zulassung zur Abschlussprüfung als Voraussetzung einer
Studienabschlussförderung für ein Studium der
Rechtswissenschaften an einer Berliner Hochschule.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 23. November 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.
Gründe
Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Beschluss vom 23. November 2006 den Antrag
abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem
Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Studienabschlusshilfe für den Zeitraum
vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 zu gewähren.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren erster Instanz weiterverfolgt,
kann mit den gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO allein zu prüfenden Gründen
keinen Erfolg haben. Er hat nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht den Erlass der
beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu Unrecht versagt hätte.
Der Antragsteller erstrebt eine Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG für
sein Studium der Rechtswissenschaften an einer Berliner Hochschule. Nach dieser
Bestimmung setzt eine solche Förderung bei Studiengängen, die mit einer
Abschlussprüfung enden, u.a. die Zulassung zu dieser Prüfung voraus. Das
Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, nach den hier maßgeblichen
Bestimmungen des Juristenausbildungsgesetzes (vgl. § 1 Abs. 2, §§ 4 und 6 JAG) sei eine
Abschlussprüfung (Erste juristische Prüfung) vorgesehen, die aus zwei selbständigen
Teilen (universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und staatliche Pflichtfachprüfung)
bestehe, von denen jeder eine eigene Zulassungsentscheidung der jeweils zuständigen
Prüfungsstelle erfordere. Das greift der Antragsteller nicht an. Das Gericht hat sodann
eingehend begründet, dass die Zulassung zur Abschlussprüfung im Sinne von § 15 Abs.
3 a BAföG erst vorliege, wenn der Auszubildende zum letzten Prüfungsteil zugelassen
worden sei. Da der Antragsteller zunächst die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
abgelegt habe, komme es hier auf die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung vor
dem Gemeinsamen Justizprüfungsamt - GJPA - an; daran fehle es noch. Die dagegen
gerichteten Einwände des Antragstellers überzeugen nicht.
Anders als der Antragsteller meint, reicht es für eine Förderung nach § 15 Abs. 3 a
BAföG nicht aus, glaubhaft zu machen, dass er das Prüfungsverfahren bis Ende
September 2007 werde abschließen können, wenn er sich im Januar 2007 zur Prüfung
beim GJPA melde und zugelassen werde. Nach dieser Bestimmung genügt es nicht, dass
innerhalb der Abschlusshilfedauer, also innerhalb von 12 Monaten, die Ausbildung
abgeschlossen werden kann. Deshalb reicht es auch nicht aus, dass das Prüfungsamt
der Humboldt-Universität dem Antragsteller am 20.Juli 2005 „zur Vorlage beim Bafög-
Amt“ bescheinigt hat, er könne im Lauf des Jahres 2007 die Ausbildung mit dem
Staatsexamen abschließen. Ebenso wenig genügt die entsprechende Bescheinigung des
GJPA vom 11. Oktober 2006. Einer Bescheinigung der – jeweils zuständigen –
Prüfungsstelle bedarf es nach § 15 Abs. 3 a BAföG erst, wenn der Studierende bereits
zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist.
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht etwa angenommen, es sei immer auf die
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Das Verwaltungsgericht hat auch nicht etwa angenommen, es sei immer auf die
Zulassung zur Prüfung beim GJPA abzustellen. Wählt ein Studierender den Weg,
zunächst die Prüfung beim GJPA und dann erst die universitäre
Schwerpunktbereichsprüfung abzulegen, so ist nach der Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichts ebenso auf die Zulassung zum letzten Teil der Abschlussprüfung -
in dem Falle also auf die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung -
abzustellen. Die vom Antragsgegner angenommene Ungleichbehandlung ist nach den
Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu befürchten. Da beide zur ersten
juristischen Prüfung gehörende Prüfungsteile nicht nur in ihrer Reihenfolge wählbar,
sondern auch getrennt zulassungspflichtig sind, ergibt sich nicht wie bei einer aus
mehreren Teilen bestehenden, aber nur auf einer einzigen Zulassungsentscheidung
beruhenden Abschlussprüfung die Notwendigkeit, als Zulassung zur Abschlussprüfung
bereits die Zulassung vor dem ersten Prüfungsteil anzusehen (vgl. OVG Berlin,
Beschluss vom 24. November 1993 – OVG 6 S 146.93 -). Wie das Verwaltungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, ist auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. November 1992 (BVerwGE 91,192) nicht zu entnehmen, dass im vorliegenden
Falle bereits die Zulassung zur vom jeweiligen Studierenden gewählten ersten der
beiden zum Abschluss des Studiums erforderlichen Prüfungen als Zulassung zur
Abschlussprüfung anzusehen ist. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen
Fall gab es nach der Vorprüfung und nach der dort als entscheidend angesehenen
anschließenden Zulassung zur Hauptprüfung keine weiteren Zulassungen zu einzelnen
Prüfungsabschnitten. Insbesondere handelte es sich nicht um Abschnitte, die – wie hier –
mit einer selbständigen Prüfung vor einer jeweils anderen dafür zuständigen Stelle
abschlossen (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 26. Juni 1992, FamRZ 1993,
370,371).
Nach alledem ist die Auffassung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass dem
Antragsteller ein Anspruch auf Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG
nicht zusteht, solange er sich noch nicht zum das Studium abschließenden Teil der
Prüfung angemeldet hat und zugelassen worden ist sowie alsdann die Bescheinigung
darüber beigebracht hat, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer
abschließen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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