Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: flughafen, genehmigung, vorbehalt des gesetzes, widerruf, verfügung, luftfahrt, allgemeines verwaltungsrecht, unternehmen, verordnung, inbetriebnahme

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 12 A 1.05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 LuftVG, § 20 LuftVG, § 21
LuftVG, § 44 LuftVZO, § 45
LuftVZO
Leitsatz
1. Ein planfestgestellter Verkehrsflughafen kann durch Widerruf der luftrechtlichen
Genehmigung stillgelegt werden. Die Stillegung setzt auch dann eine behördliche
Entscheidung voraus, wenn der Flugplatzunternehmer mit der Betriebsaufgabe einverstanden
ist.
2. Die fehlende Dispositionsbefugnis des Flugplatzunternehmers über die luftrechtliche
Genehmigung erstreckt sich nicht auf den Vertrauensschutz, den die Genehmigung ihm
gegenüber entfaltet. Verzichtet er darauf, stellt sich der Widerruf der luftrechtlichen
Genehmigung nicht als Eingriff dar. Einer Ermächtigungsgrundlage bedarf es daher nicht.
3. Dies gilt auch dann, wenn durch den Widerruf Rechte Dritter verletzt werden. Ihnen bleibt es
unbenommen, im Wege der Drittanfechtung vorzugehen.
4. Der Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung für den Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof,
durch den die Unternehmen der Allgemeinen Luftfahrt auf den Verkehrsflughafen Schönefeld-
Süd verwiesen werden, greift nicht in Rechte dieser Unternehmen ein. Dies gilt auch in Bezug
auf Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2408/92. Mit Schönefeld-Süd steht ein angemessener
Ersatzstandort zur Verfügung.
Gleiches gilt für die am Verkehrsflughafen Tempelhof operierenden Linienfluggesellschaften.
Ihnen stehen mit den Flughäfen Tegel und Schönefeld ebenfalls angemessene
Ersatzstandorte zur Verfügung.
Tenor
Die Klagen werden, soweit die Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt
worden sind, abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen 9/10 der Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu gleichen Teilen und der Beklagte sowie
die Beigeladene jeweils 1/20 dieser Kosten.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerinnen wenden sich gegen den Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung für
den Betrieb des Verkehrsflughafens Berlin-Tempelhof (THF) zum 31. Oktober 2008. Bei
der Klägerin zu 1. handelt es sich um ein Unternehmen der Allgemeinen Luftfahrt, das
vor allem Geschäftskunden im Individualverkehr sowie Fracht befördert. Die Klägerin zu
2. ist eine Regionalfluggesellschaft mit Sitz in D., die im innerdeutschen Liniendienst
verkehrt. Im Winterflugplan 2006/2007 unterhält sie u.a. Linienflugverkehr zwischen den
Flughäfen Berlin-Tempelhof und D.. Die Klägerin zu 3., eine österreichische
Linienfluggesellschaft, die sowohl im Geschäftsflug- als auch im Freizeitflugverkehr tätig
ist, verkehrt im Winterflugplan 2006/2007 von Tempelhof nach F. und G..
Auf Antrag der beigeladenen Berliner Flughafengesellschaft (BFG), die den
Verkehrsflughafen Tempelhof betreibt, widerrief die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung mit Bescheid vom 2. Juni 2004 die luftrechtliche Genehmigung (A.
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Stadtentwicklung mit Bescheid vom 2. Juni 2004 die luftrechtliche Genehmigung (A.
Ziffer 1. des Bescheides) und befreite die Beigeladene mit Wirkung vom 31. Oktober
2004 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung von der Betriebspflicht (A. Ziffer 2.).
Der Widerruf lautete:
„Die Betriebsgenehmigung für den Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof (THF) wird
widerrufen. Der Widerruf wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem ein
Planfeststellungsbeschluss für die Süderweiterung des Flughafens Berlin-Schönefeld
(SXF) […] bestandskräftig ist.“
Die weiteren Regelungen in Ziffern 3. und 4. beinhalten einen auf die Befreiung von der
Betriebspflicht bezogenen Widerrufsvorbehalt sowie eine vor erneuter Inbetriebnahme
erforderliche Abnahmeprüfung. Laut Ziffer 5. soll über die Aufhebung der
Planfeststellung gesondert entschieden werden.
Die Beigeladene hatte ihren Antrag mit der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des
weiteren Betriebs und dem entfallenden Bedarf durch die Inbetriebnahme des
Verkehrsflughafens Berlin-Brandenburg International (BBI) begründet. Gegen den
ursprünglichen Bescheid haben die Klägerinnen im Juli 2004 Klage erhoben, und die
Klägerinnen zu 1. und zu 3. haben wegen der Befreiung von der Betriebspflicht mit Erfolg
vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen (OVG Berlin, Beschluss vom 23.
September 2004 – OVG 1 S 4.04 -, Beschluss vom 25. November 2004 - OVG 1 S 63.04
-).
Im September 2005 beantragte die Beigeladene, den Widerrufszeitpunkt neu zu fassen.
Die Schließung sei wegen der hohen Verluste weiterhin aus wirtschaftlichen Gründen
erforderlich, damit die Muttergesellschaft der Beigeladenen, die Flughafen Berlin
Schönefeld GmbH (FBS), ihren Beitrag zum Ausbauvorhaben BBI erwirtschaften könne.
Für die Allgemeine Luftfahrt (GA) werde am Flughafen Berlin-Schönefeld ein Terminal in
Containerbauweise errichtet und zur Verfügung gestellt. Der Beklagte erforderte von der
Beigeladenen ein Gutachten zu der Möglichkeit einer Verkehrsverlagerung auf die
Verkehrsflughäfen Tegel oder Schönefeld und beauftragte den bereits zuvor tätig
gewesenen Prof. Dr. S. mit der ergänzenden Begutachtung zur aktuellen
betriebswirtschaftlichen Situation der Beigeladenen unter Einbeziehung der Jahre 2002
bis 2005 und der gestiegenen Passagierzahlen.
Nach Abweisung der gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau von BBI
gerichteten Musterklagen durch das Bundesverwaltungsgericht beantragte die
Beigeladene, die luftrechtliche Genehmigung bereits mit Ablauf des 31. März 2007 zu
widerrufen. Der Betriebsteil „Aviation“ in Tempelhof sei dauerhaft defizitär. Zugleich
legte die Beigeladene eine Untersuchung zu den Verlagerungsmöglichkeiten des
Tempelhofer Luftverkehrs auf die Flughäfen Tegel und Schönefeld vom 4. Mai 2006 vor,
die das Unternehmen R. erstellt hatte. Demzufolge können der Linienverkehr - nach
Inbetriebnahme des dort geplanten Terminals Ost - zum Flughafen Tegel und die
Allgemeine Luftfahrt nach Schönefeld verlagert werden. Bei der Abfertigung auftretende
Engpässe in Tegel ließen sich durch eine Optimierung des Flugplans beheben. Es sei
aber auch eine Verlagerung des gesamten Flugverkehrs von Tempelhof nach Schönefeld
möglich, falls der Terminal Ost zum Zeitpunkt der Schließung noch nicht betriebsbereit
sei.
Die Beigeladene sicherte dem Beklagten zu, dass zum 31. März 2007 auf dem Flughafen
Berlin-Schönefeld ein Terminal für die in Tempelhof operierende Allgemeine Luftfahrt zur
Verfügung gestellt werde. Es handele sich um den Teil eines von der L. genutzten
Gebäudekomplexes in D. südlich der südlichen Start- und Landebahn. Das Gebäude
bleibe während der Ausbauphase von BBI angemessen landseitig erreichbar und könne
nach der Inbetriebnahme von BBI weiterhin genutzt werden.
Nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens, in dem die Klägerinnen zahlreiche
Einwendungen erhoben, änderte der Beklagte den Bescheid vom 2. Juni 2004 mit
Bescheid vom 30. August 2006. Er hob zum einen die Regelungen zur Befreiung von der
Betriebspflicht, zum Widerrufsvorbehalt und zur Abnahmeprüfung auf (Ziffern 2. bis 4.
des Bescheides vom 2. Juni 2004). Zum anderen sollte der Widerruf der
Betriebsgenehmigung nunmehr zum 31. Oktober 2007 wirksam werden. Ferner erging
an die Beigeladene die Auflage, dem Beklagten bis zum 15. Dezember 2006 schriftlich
darzulegen, dass für die in Tempelhof operierenden Luftfahrtunternehmen innerhalb des
verbleibenden Berliner Flughafensystems funktionsfähige Abstellflächen und
Räumlichkeiten vorhanden seien und diese den zukünftigen Nutzern spätestens zum 15.
Juni 2007 zur Verfügung stünden. Der Bedarf musste der Beigeladenen bis zum 15.
November 2006 mitgeteilt werden.
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Dem Änderungsbescheid vom 30. August 2006 zufolge fällt eine Abwägung der
widerstreitenden Belange und Interessen zugunsten der Beigeladenen aus, weil sie
dargelegt habe, dass der Betrieb des Flughafens Tempelhof ein fortlaufendes
wirtschaftliches Defizit verursache. Den von dem Widerruf der luftrechtlichen
Genehmigung nachteilig betroffenen Privaten könne ein zumutbarer Ersatzstandort
angeboten werden. Der Flugverkehr der Liniengesellschaften könne – nach Fertigstellung
des Terminals Ost – nach Tegel, aber auch nach Schönefeld verlagert werden. Der
Allgemeinen Luftfahrt stehe mit dem bereits vorhandenen Terminal in Schönefeld-Süd
(GAT) ebenfalls ein zumutbarer Ersatzstandort zur Verfügung. Dies gelte auch in Bezug
auf die Verkehrsanbindung. Während der Bauzeit von BBI werde der Zusage der
Beigeladenen zufolge eine Interimsstraße angelegt, damit der Baustellenverkehr und der
GAT-Verkehr getrennt werden könnten. Die Schließung von Tempelhof entspreche dem
öffentlichen Interesse an einer Schonung der öffentlichen Haushalte, weil die dadurch frei
werdenden finanziellen Mittel für den Ausbau von BBI eingesetzt werden könnten. Hinzu
komme, dass sie auch Lärm- und Sicherheitsinteressen Rechnung trage.
Während des gerichtlichen Verfahrens erging mit Bescheid vom 7. Dezember 2006 eine
Nebenbestimmung zu den Bescheiden vom 2. Juni 2004 und 30. August 2006. Sie
räumte dem Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen eine Widerrufsmöglichkeit
ein, weil die Beigeladene nunmehr beabsichtigte, die Allgemeine Luftfahrt in einer
Neubauerweiterung des GAT in Schönefeld-Süd unterzubringen. Nachdem ein von dem
Senat mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 unterbreiteter Vergleichsvorschlag, dem
die Klägerin zu 2. des vorliegenden Verfahrens zugestimmt hatte, wegen mangelnder
Zustimmung weiterer Klägerinnen anderer Verfahren nicht zustande gekommen war,
erließ der Beklagte unter dem 22. Januar 2007 erneut einen Änderungsbescheid, mit
dem der Widerruf der Betriebsgenehmigung nunmehr zum 31. Oktober 2008, 0.00 Uhr,
verfügt wurde. Außerdem wurde der Widerrufsvorbehalt vom 7. Dezember 2006
aufgehoben. Der Beigeladenen wurde mittels einer Auflage (Nr. 1) aufgegeben, für die
am Flughafen Tempelhof operierenden Linienfluggesellschaften die Voraussetzungen für
eine Verlagerung nach Tegel oder nach Schönefeld zu gewährleisten. Die Unternehmen
der Allgemeinen Luftfahrt sollten im Bereich des vorhandenen und durch einen Neubau
erweiterten GA-Terminals in Schönefeld-Süd untergebracht werden. Auch insoweit
enthält der Änderungsbescheid eine Auflage (Nr. 2). Die betroffenen
Luftfahrtunternehmen sollen u.a. bis zum 30. September 2007 alle benötigten
Informationen zu den Bedingungen auf den jeweiligen Flughäfen erhalten.
Die Klägerinnen sind mit ihrer am 5. Juli 2004 erhobenen Klage zunächst gegen den
Bescheid vom 2. Juni 2004 vorgegangen. Nach Erlass des Änderungsbescheides vom 30.
August 2006 haben sie ihre ursprüngliche Klage gegen Teil A, Ziffern 2., 3. und 4. des
Bescheides vom 2. Juni 2004 (Befreiung von der Betriebspflicht, Widerrufsvorbehalt,
Abnahmeprüfung) für erledigt erklärt. Dem hat sich der Beklagte am 9. November 2006
angeschlossen. Da die Klägerinnen den Änderungsbescheid vom 30. August 2006 nicht
innerhalb der Klagefrist, sondern erst am 19. Oktober 2006 in das Klageverfahren
einbezogen hatten, beantragten sie, ihnen insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren. Den Änderungsbescheid vom 22. Januar 2007 machten sie am 26.
Januar 2007 zum Gegenstand des Klageverfahrens.
Sie sind der Ansicht, dass der Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung rechtswidrig sei.
Er bedürfe wegen des Vorbehaltes des Gesetzes einer Ermächtigungsgrundlage. Die
Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG, § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG, § 48 Abs. 1
Satz 2 LuftVZO und § 49 Abs. 2 VwVfG lägen jedoch nicht vor. Ein isolierter Widerruf der
luftrechtlichen Genehmigung widerspreche der fortbestehenden Planfeststellung mit
ihrer umfassenden Gestaltungswirkung.
Der Bescheid sei mit Grundrechten der Klägerinnen aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14
Abs. 1 GG unvereinbar. Ihnen würden u.a. Zeitnischen bzw. ihr Recht auf zukünftig
zuzuteilende Zeitnischen entzogen. Außerdem sei das Recht der Klägerinnen auf
gerechte Abwägung verletzt, weil der Beklagte von Beginn an den Flughafen Tempelhof
habe schließen wollen. Im Übrigen habe er die maßgeblichen Tatsachen unzutreffend
ermittelt und fehlerhaft abgewogen. Der Beigeladenen könne der Weiterbetrieb des
Flughafens in wirtschaftlicher Hinsicht zugemutet werden. Das nicht hinreichend
fundierte und methodisch angreifbare Gutachten des Herrn Prof. Dr. S. räume die
Zweifel an der Richtigkeit der gegenteiligen Behauptung, deren Überprüfung im Übrigen
dem Beklagten obliege, nicht aus.
Der vorgesehene Ersatzstandort sei den Klägerinnen nicht zumutbar. Die
Verkehrsflughäfen Tegel und Schönefeld seien nicht gleichwertig mit dem Flughafen
Tempelhof. Am Flughafen Tegel stünden die benötigten Zeitnischen zu Tagesrandzeiten
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Tempelhof. Am Flughafen Tegel stünden die benötigten Zeitnischen zu Tagesrandzeiten
nicht zur Verfügung. Soweit der Beklagte auf eine Erhöhung der Koordinierungseckwerte
von 40 auf 52 Slots je Stunde hinweise, führe dies zu keiner Verbesserung für Linien- und
Charterflüge. Nach dem Vergleichsvorschlag des Senats vom 21. Dezember 2006 habe
sich die Klägerin zu 3. um eine Zuteilung von Zeitnischen für den Flughafen Tegel für den
Sommerflugplan 2007 bemüht. Sie habe keinen einzigen Slot erhalten, der mit den am
Flughafen Tempelhof genutzten Zeiten übereinstimme. Diese Situation sei wegen der so
genannten Großvaterrechte auch auf weitere Flugplanperioden übertragbar. Im Übrigen
sei nicht ersichtlich, dass der Terminal Ost rechtzeitig fertig gestellt werde. Für die
Klägerin zu 3. scheide ein Wechsel nach Tegel auch aus kaufmännischen Gründen aus,
weil sie Flüge im Geschäfts- und Freizeitverkehr zu niedrigen Preisen anbiete und in
Tegel diskriminierenden Gebühren ausgesetzt sei. Die Klägerin zu 1. könne nicht vom
Flughafen Tegel aus operieren, weil dort keine Abstellflächen zur Verfügung stünden.
Eine Verlagerung nach Schönefeld komme für die Klägerinnen auch aus Gründen des
Wettbewerbs nicht in Betracht. Die mangelnde Erreichbarkeit des Flughafens Schönefeld
und die schlechten Abfertigungsmöglichkeiten führten dazu, dass die Kunden der
Klägerinnen auf in Tegel operierende Konkurrenzunternehmen zurückgriffen. In
Schönefeld seien Kapazitätsengpässe und Behinderungen durch die dort durchgeführten
Bauarbeiten zu erwarten. Dies stelle einen zusätzlichen Wettbewerbsnachteil dar. Die
anfallenden Umzugskosten seien für die Klägerinnen unzumutbar. Bei einer Verlagerung
nach Tegel entstünden sogar doppelte Kosten, weil dieser Flughafen nach der
Inbetriebnahme von BBI geschlossen werde.
Es treffe ferner nicht zu, dass für den Verkehr in Tempelhof zukünftig kein Bedarf mehr
bestehe. Der Beklagte habe bei der Gewichtung der Belange verkannt, dass die
Beigeladene einen Auftrag der Daseinsvorsorge wahrnehme und – zumal sie von der
öffentlichen Hand beherrscht werde – gewisse Verluste hinzunehmen habe. Ihre
wirtschaftlichen Belange müssten daher geringer gewichtet werden als die
grundrechtsrelevanten Belange der Klägerinnen. Schließlich fehle eine
Alternativenprüfung.
Der Bescheid sei mit bindenden Zielen der Raumordnung nicht vereinbar, weil der
Flughafen Tempelhof allenfalls mit der Inbetriebnahme von Berlin-Brandenburg
International zu schließen sei. Erfordernisse der Raumordnung seien nicht geprüft
worden. Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2408/92 vor. Der
Beklagte habe verteilend und diskriminierend in das Flughafensystem eingegriffen, weil
den Klägerinnen kein diskriminierungsfreier Zugang zu den verbleibenden Flughäfen des
Systems gewährt werde. In Tegel stünden die von den Klägerinnen gewünschten
Zeitnischen nicht zur Verfügung. In Schönefeld sei für die Klägerinnen zu 2. und 3. in
dem von ihnen betriebenen Marktsegment kein wettbewerbsfähiger Linienbetrieb
möglich. Die Klägerin zu 1. werde mit Schönefeld auf einen unzumutbaren Standort
verwiesen.
Die Klägerinnen beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2004 in der Fassung der
Änderungsbescheide vom 30. August 2006, 7. Dezember 2006 und 22. Januar 2007
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Klage nach Erlass des Änderungsbescheides vom 30. August 2006 wegen
Versäumnisses der Klagefrist für unzulässig gehalten. Nach Einbeziehung des
Bescheides vom 22. Januar 2007 macht er geltend, dass den Klägerinnen die
Klagebefugnis fehle.
Der Bescheid sei auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Der Flugplatzbetreiber könne
ohne weiteres auf die Genehmigung verzichten. Der Widerruf lasse sich mangels
rechtlicher Begünstigung der Klägerinnen durch die Genehmigung auf § 49 Abs. 1 VwVfG
stützen. Nehme man hingegen einen Verwaltungsakt mit (für die Klägerinnen
begünstigender) Doppelwirkung an, sei § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG anwendbar. Der
defizitäre Flugbetrieb sei wegen anderweitig vorhandener Kapazitäten im Berliner
Flughafensystem sowie wegen fehlender überwiegender öffentlicher Interessen nicht
erforderlich. Er gefährde vielmehr die öffentlichen (fiskalischen) Interessen, weil
Beklagter und Beigeladene erhebliche Mittel für den Ausbau von BBI bereitstellen
müssten. Die von einem innerstädtischen Flughafen ausgehenden Belastungen könnten
im öffentlichen Interesse nur so lange hingenommen werden, wie sie durch nicht anders
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im öffentlichen Interesse nur so lange hingenommen werden, wie sie durch nicht anders
lösbare Bedürfnisse erforderlich seien. Es sei auch gut vertretbar, den Bescheid auf § 6
Abs. 4 Satz 2 LuftVG zu stützen, weil der Begriff der wesentlichen Änderung auch eine
Einstellung des Betriebs erfasse. Im Übrigen folge der Beklagte – soweit der Senat die
Dispositionsfreiheit der Beigeladenen über die Genehmigung nicht anerkenne -
vorsorglich dem Urteil des Senats vom 24. November 2005 – OVG 12 A 3.05 -.
Der Widerruf verstoße nicht gegen die Verordnung über den Landesentwicklungsplan
Flughafen Standortentwicklung (LEP FS). Es bestehe keine raumordnerische Zielsetzung,
wonach bis zur Fertigstellung von BBI drei Flughäfen betrieben werden müssten. Eine
frühere Schließung sei danach möglich.
Die Bescheide seien mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 vereinbar. Die
Vorschrift betreffe nur Flughäfen, die für den Verkehr offen stünden. Außerdem habe der
Beklagte keine Verkehrsverteilung vorgenommen. Auch die Klägerin zu 1. könne künftig
Flüge im gewerblichen Gelegenheitsverkehr von Berlin-Tegel aus anbieten. Es sei aus
Kapazitätsgründen nur nicht möglich, dass sie dort ihren Geschäftssitz habe. Flüge der
Allgemeinen Luftfahrt könnten nach Auskunft der Beigeladenen in Tegel mit Hilfe eines
Abfertigers abgewickelt werden. Art. 8 Abs. 1 der VO garantiere im Übrigen nicht das
Recht, dauerhaft von einem bestimmten Flughafen zu verkehren. Den Klägerinnen zu 2.
und 3. stünden zumutbare Ausweichmöglichkeiten in Schönefeld und Tegel zur
Verfügung. Der Terminal Ost müsse unabhängig von der Schließung des Flughafens
Tempelhof gebaut werden, sodass die hierfür entstehenden Kosten in die
Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht einzubeziehen seien. Das Gebäude werde rechtzeitig
zur Verfügung stehen.
Der Beklagte habe dem Abwägungsgebot – unabhängig von seiner Anwendbarkeit –
Genüge getan. Ein Abwägungsausfall sei nicht gegeben, weil keine rechtliche Bindung an
den so genannten Konsensbeschluss bestehe. Soweit die Klägerinnen eine Verkennung
öffentlicher Belange wegen nach der Schließung entstehender Kosten rügten, falle dies
nicht in die Zuständigkeit der Luftverkehrsbehörde. Drittschutz bestehe insoweit ohnehin
nicht. Eine Versagung des Widerrufs bedeute für die Beigeladene einen durch zwei
Gutachten belegten, unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteil, der die Belange der
Klägerinnen überwiege. Die insoweit geäußerte Kritik der Klägerinnen treffe nicht zu.
Kosten für den Terminal Ost entstünden wegen sicherheitsbedingter Kapazitätsengpässe
unabhängig von der Schließung Tempelhofs. Auch die Kosten für die Umbaumaßnahmen
in Schönefeld entstünden spätestens bei der Eröffnung von BBI. Die wirtschaftliche
Situation am Flughafen Tempelhof habe sich inzwischen weiter verschlechtert, weil das
Unternehmen A. seine Flüge nach K. (40 pro Woche) zum 1. November 2006 nach Tegel
verlagert habe. Damit verliere Tempelhof rund 100.000 Passagiere jährlich. Die aktuelle
Diskussion um ein Nutzungskonzept belege, dass der Flughafen nur defizitär zu
bewirtschaften sei. Werde er allein durch die Allgemeine Luftfahrt genutzt, ergebe sich
selbst den Klägerinnen zufolge ein jährlicher Verlust von 1,5 Mio. Euro. Die Suche nach
einem neuen Betreiber sei nicht geboten gewesen.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klagen mangels Klagebefugnis für unzulässig. Der vollständige Widerruf der
luftrechtlichen Genehmigung sei nicht mit einem Ausschluss bestimmter Nutzergruppen
vergleichbar. Die Klägerinnen könnten nicht verlangen, dass die Beigeladene den
Flughafen Tempelhof subventioniere, damit sie weiterhin ihr Gewerbe betreiben und
Gewinn erzielen könnten.
Die Klagen seien ferner unbegründet. Es bedürfe für den Widerruf ebenso wenig einer
Ermächtigungsgrundlage wie der Aufhebung der Planfeststellung. Ein Verstoß gegen
raumordnungsrechtliche Vorschriften liege nicht vor. Die VO (EWG) Nr. 2408/92 sei nicht
anwendbar, weil sie die Entscheidung über die Einrichtung oder Schließung einer
Infrastruktureinrichtung nicht erfasse. Diese Ansicht vertrete auch die Kommission. Eine
Verkehrsverteilung setze das Bestehen einer Strecke voraus. Der Widerruf stelle keine
planerische Abwägungsentscheidung dar, weil die Planfeststellung fortbestehe.
Abgesehen davon seien, soweit der Beklagte dennoch eine Abwägung vorgenommen
habe, Abwägungsfehler nicht ersichtlich. Bei dem Standort in Schönefeld-Süd handele
sich um eine zumutbare Alternativlösung, die unmittelbar an der Zufahrt zum späteren
Hauptterminal liege. Der GA-Terminal werde straßenseitig getrennt vom
Baustellenverkehr erschlossen. Die Erreichbarkeit müsse schon deshalb gewährleistet
werden, weil in den Werften in Schönefeld-Süd rund 500 Arbeitskräfte tätig seien. Einen
Berührungspunkt zu dem Baustellen-Lieferverkehr (nicht dem eigentlichen
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Berührungspunkt zu dem Baustellen-Lieferverkehr (nicht dem eigentlichen
Baustellenverkehr) gebe es nur auf einer Teilstrecke von etwa 400 m nach Verlassen der
Autobahn. Luftseitig stünden mit der heutigen Südbahn ausreichende Kapazitäten zur
Verfügung. Obwohl der Luftverkehr – 24 Stunden täglich - fast ausschließlich über die
Südbahn abgewickelt werde, erreiche die Ausschöpfung nur 60 %. Maschinen der
Business-Aviation würden bei der Zuteilung von Zeitnischen durch den Flughafen mit
Linienmaschinen gleichbehandelt. Der Luftverkehr in Schönefeld zeichne sich durch
große Luftfahrzeuge mit hoher Auslastung aus. Für die ILA im Jahr 2010 sei mit dem
Veranstalter ein Konzept abgestimmt worden. Der Vorführflugbetrieb werde stark
reduziert. Es treffe nicht zu, dass die Mieter aus Schönefeld-Süd bislang wegen der alle
zwei Jahre stattfindenden ILA für drei Monate nach Tempelhof gewechselt seien.
Die Klägerinnen hätten sich 2004 auf ihr eigenes unternehmerisches Risiko hin einem
Umzug nach Tegel widersetzt. Auf Wettbewerbsnachteile gegenüber in Tegel
operierenden Unternehmen der Allgemeinen Luftfahrt könne sich die Klägerin zu 1. auch
deshalb nicht berufen, weil die Beigeladene hierfür keine gesonderte Hangarfläche und
auch sonst keine landseitigen Einrichtungen vermiete. Das Angebot einschließlich der
Lounge werde vollständig über das Vertriebsnetz einer in Tegel operierenden
Linienfluggesellschaft vermarktet. Es bleibe der Klägerin zu 1. unbenommen, ebenfalls
mit einem anderen Luftfahrtunternehmen in Tegel zu kooperieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klagen haben keinen Erfolg.
A.
Es kann offen bleiben, ob die Klagen gegen den Bescheid vom 2. Juni 2004 in der Gestalt
des Änderungsbescheides vom 30. August 2006 unzulässig sind, weil die Klagefrist
versäumt worden ist. Jedenfalls haben die Klägerinnen den eine selbständige Beschwer
enthaltenden Änderungsbescheid vom 22. Januar 2007 innerhalb der Monatsfrist des §
74 Abs. 1 VwGO angefochten. Beklagter und Beigeladene haben sich – sofern man eine
Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO unterstellt – in der mündlichen Verhandlung
vom 30. Januar 2007 insoweit rügelos eingelassen.
Der Klägerin zu 2. fehlt auch nicht im Hinblick darauf das Rechtsschutzbedürfnis, dass
sie den Vergleichsvorschlag des Senats vom 21. Dezember 2006 angenommen hat. Der
Vergleich ist nicht zustande gekommen. Der Senat geht ferner zu Gunsten der
Klägerinnen davon aus, dass sie klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO sind (vgl.
dazu BVerwGE 82, 246 ff.).
B.
Die Klagen sind jedenfalls unbegründet. Der angegriffene Bescheid der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, §
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er ist formell und materiell rechtmäßig. Selbst wenn die
Klägerinnen bei unterstellter Bestandskraft der übrigen Bescheide nur noch gegen den
Änderungsbescheid vom 22. Januar 2007 vorgehen könnten, wäre der Umfang der
gerichtlichen Überprüfung nicht allein auf die Frage beschränkt, ob der zuletzt verfügte
Schließungszeitpunkt (31. Oktober 2008) rechtmäßig ist, weil der Änderungsbescheid
vom 22. Januar 2007 letztlich auch die Schließung als solche erneut regelt.
I.
1. Die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides ergibt sich allerdings nicht schon
allein daraus, dass die Beigeladene als Betreiberin des Verkehrsflughafens Berlin-
Tempelhof, der gemäß § 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Überleitung von Bundesrecht nach
Berlin (West) vom 25. September 1990 (BGBl I S. 2106) als genehmigt im Sinne von § 6
LuftVG gilt (vgl. insoweit OVG Berlin, OVGE 22, 66, 67 ff.), von der Genehmigung aus
wirtschaftlichen Gründen keinen Gebrauch mehr machen möchte. Die Auffassung des
Beklagten und der Beigeladenen, wonach ein derartiger Verzicht zum automatischen
Erlöschen der Genehmigung kraft Gesetzes führt, sodass der angegriffene Bescheid
lediglich deklaratorisch sei, trifft nicht zu.
Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens kann über die ihm erteilte luftrechtliche
Genehmigung nicht disponieren, weil er nach der Betriebsaufnahme gemäß § 45 Abs. 1
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Genehmigung nicht disponieren, weil er nach der Betriebsaufnahme gemäß § 45 Abs. 1
Satz 1 LuftVZO verpflichtet ist, den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu erhalten
und ordnungsgemäß zu betreiben (so auch Giemulla, in: Giemulla/Schmid,
Luftverkehrsverordnungen, § 45 LuftVZO Rn. 2; Wysk, in: ZLW 2003, S. 616 und 619;
Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl., S. 563 ff.; Sellner/Reidt, in:
NVwZ 2004, S. 1169). Da der Betrieb eines Verkehrsflughafens der Daseinsvorsorge
dient, liegt dessen Nutzung zumindest auch im öffentlichen Interesse. Beabsichtigt ein
Unternehmer eine partielle oder gar vollständige Aufgabe des Flughafenbetriebs, muss
die Luftfahrtbehörde die Möglichkeit haben, das öffentliche Interesse an der
Aufrechterhaltung des Betriebs zu prüfen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Staat
einen Unternehmer zwingen kann, von seiner Unternehmergenehmigung dauerhaft
Gebrauch zu machen. Das aus der mangelnden Dispositionsbefugnis resultierende
Erfordernis einer Beteiligung der Luftfahrtbehörde sagt nämlich noch nichts darüber aus,
ob und unter welchen Umständen eine beantragte „Entlassung“ aus der Genehmigung
verweigert werden darf.
Ein automatisches Erlöschen der Genehmigung folgt auch nicht aus § 48 Abs. 2
LuftVZO, wonach die Rücknahme, der Widerruf oder das Erlöschen der Genehmigung
aus anderen Gründen bekanntzumachen sind. Die Vorschrift stellt keinen materiell-
rechtlichen Erlöschenstatbestand dar, sondern setzt diesen – neben Widerruf und
Rücknahme, die im Gegensatz zum Erlöschen in § 48 Abs. 1 LuftVZO eigenständig
geregelt sind – lediglich voraus. Ebenso wenig führt ein Rückgriff auf allgemeines
Verwaltungsverfahrensrecht weiter. Ein Verwaltungsakt wird zwar nach § 43 Abs. 2 VwVfG
unwirksam, wenn er neben den dort genannten Aufhebungstatbeständen auf andere
Weise erledigt ist. Der Verzicht des Berechtigten auf einen begünstigenden
Verwaltungsakt oder auf Rechte daraus führt jedoch nur dann zu dessen Erledigung,
wenn dessen Bestand nicht zugleich auch im öffentlichen Interesse oder im rechtlich
geschützten Interesse Dritter liegt (vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9.
Aufl., § 43 Rn. 41 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
An diesem Ergebnis vermag auch die von dem Beklagten gezogene Parallele zum
Immissionsschutzrecht nichts zu ändern. Das Bundesimmissionsschutzgesetz, das dem
Anlagenbetreiber, der den Betrieb der Anlage einstellen möchte, nach § 15 Abs. 3
BImSchG lediglich eine Anzeigepflicht auferlegt, kennt keine dem § 45 Abs. 1 Satz 1
LuftVG entsprechende Pflicht des Anlagenbetreibers zur Aufrechterhaltung des Betriebs.
Aus diesem Grund sind außerhalb des Luftverkehrsrechts normierte, an die
Betriebseinstellung anknüpfende Erlöschenstatbestände (vgl. z.B. § 18 Abs. 1 Nr. 2
BImSchG, § 8 Satz 1 GaststättenG, § 49 Abs. 2 GewO) auch dann nicht auf die
luftrechtliche Genehmigung übertragbar, wenn man einen allgemeinen Rechtssatz
aufstellen könnte, wonach eine Genehmigung bei längerem Nichtgebrauch grundsätzlich
erlischt. Der Sinn und Zweck der gesetzlich normierten Erlöschenstatbestände besteht
darin, der Genehmigungsbehörde bei längerem Nichtgebrauch die Möglichkeit
einzuräumen, das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen zu überprüfen (vgl.
BVerwGE 40, 153, 155 f.). Dieses Motiv entfällt bei der luftrechtlichen Genehmigung, weil
von ihr - sofern der Flugplatzunternehmer nicht ausnahmsweise von der Betriebspflicht
befreit wird - fortlaufend Gebrauch gemacht werden muss. Ob bei der zwar erteilten,
aber noch nicht genutzten luftrechtlichen Genehmigung etwas anderes gilt, kann
dahinstehen, weil es hier um einen solchen Fall nicht geht.
2. Der Beklagte durfte jedoch durch eine konstitutiv wirkende Widerrufsentscheidung die
Schließung des Flughafens Tempelhof verfügen. Der angefochtene Bescheid mit diesem
Inhalt bedarf gegenüber den Klägerinnen keiner Ermächtigungsgrundlage (vgl. auch OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2005 – OVG 12 A 3.05 -, juris). Er ist vor
allem mit europarechtlichen sowie raumordnungsrechtlichen Vorschriften vereinbar und
greift weder in Grundrechte noch in ein unterstelltes Recht der Klägerinnen auf gerechte
Abwägung ein. Die Klägerinnen sind schließlich auch nicht dadurch in ihren Rechten
verletzt, dass der Beklagte die luftrechtliche Genehmigung unabhängig vom Fortbestand
der Planfeststellung aufgehoben hat.
Für den Erlass des angegriffenen Bescheides ist eine Ermächtigungsgrundlage nicht
erforderlich. Die luftrechtliche Genehmigung für den Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof
stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, weil sie die Beigeladene als Adressatin
zum Betrieb eines Flugplatzes berechtigt. Die damit zugleich verbundenen Pflichten wie
z.B. die Betriebs- und Unterhaltungspflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO mögen zwar
belastend sein. Sie treten jedoch hinter der Begünstigung zurück. Da die Frage nach der
Begründung eines rechtlich erheblichen Vorteils abstrakt zu beurteilen ist, ändert sich
am begünstigenden Charakter der luftrechtlichen Genehmigung auch dann nichts, wenn
der weitere Betrieb des Verkehrsflughafens Berlin-Tempelhof für die Beigeladene zu
einer erheblichen finanziellen Belastung führt.
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Den Klägerinnen ist zwar zuzustimmen, dass die begünstigte Beigeladene wegen der ihr
obliegenden Betriebspflicht nicht ohne weiteres auf die luftrechtliche Genehmigung
verzichten kann, weil sie insoweit nicht dispositionsbefugt ist. Dies bedeutet jedoch nicht,
dass eine Aufhebung der Genehmigung nur dann möglich ist, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen für deren Widerruf oder Rücknahme vorliegen. Die fehlende
Dispositionsbefugnis über die luftrechtliche Genehmigung erstreckt sich nämlich nicht
auf den Vertrauensschutz, den die bestandskräftige begünstigende luftrechtliche
Genehmigung gegenüber dem Flugplatzunternehmer entfaltet und der einem Widerruf
gegen den Willen des Flugplatzunternehmers grundsätzlich entgegensteht. Auf diesen
Vertrauensschutz kann der Flugplatzunternehmer ohne weiteres mit der Folge
verzichten, dass die von ihm begehrte Aufhebung der luftrechtlichen Genehmigung nur
noch in das Ermessen der Luftfahrtbehörde gestellt ist.
So liegt es hier. Der Beklagte hat die luftrechtliche Genehmigung nicht gegen den Willen
der Beigeladenen, sondern gerade auf deren Antrag hin und mit deren Einverständnis
widerrufen: Angesichts des Verzichts der Beigeladenen auf Vertrauensschutz fehlt es im
Verhältnis zwischen ihr und dem Beklagten an einem Eingriff. Es handelt sich letztlich um
eine einvernehmliche Regelung, die - auch unter Berücksichtigung des Prinzips vom
Vorbehalt des Gesetzes - keine Ermächtigungsgrundlage erfordert. Dem angegriffenen
Verwaltungsakt liegt eine ähnliche Situation wie beim Abschluss eines
verwaltungsrechtlichen Vertrages zugrunde, für dessen inhaltliche Gestaltung der
Vorbehalt des Gesetzes ebenso wenig gilt. Der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zufolge kommt es, auch soweit Grundrechtspositionen
berührt werden, angesichts der einverständlichen Mitwirkung der am Vertrag Beteiligten
zumindest nicht in dem Sinne zu einem Eingriff wie es vorausgesetzt wird, wenn der
Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes gilt (BVerwGE 42, 331, 335). Diesem Ergebnis
steht auch nicht entgegen, dass ein Vertrag über die Aufhebung der luftrechtlichen
Genehmigung nach § 58 Abs. 1 VwVfG rechtswidrig wäre, wenn er in Rechte der
Klägerinnen eingriffe. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag erlaubt nämlich nur deshalb keine
Regelung zu Lasten Dritter, weil er - anders als ein Verwaltungsakt - von einem
betroffenen Dritten nicht angefochten werden kann (vgl. dazu auch Kopp/Ramsauer,
VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 58 Rn. 1).
Eine Ermächtigungsgrundlage wäre selbst dann nicht erforderlich, wenn die Aufhebung
der die Beigeladene begünstigenden luftrechtlichen Genehmigung belastende Wirkungen
für die Klägerinnen entfaltete. In einem derartigen Fall kann sich der belastete Dritte
weder auf §§ 48, 49 VwVfG noch unmittelbar auf Vertrauensschutz berufen. Sowohl die
luftrechtliche Genehmigung als auch deren Widerruf treffen allein gegenüber der
Beigeladenen als Adressatin eine verbindliche Regelung. Die mit der Erteilung der
luftrechtlichen Genehmigung verbundene Berechtigung zur Flugplatznutzung, die dem
Flugplatzunternehmer durch deren Aufhebung wieder genommen wird, stellt sich für die
Luftfahrtunternehmen allenfalls als mittelbare Begünstigung, wenn nicht sogar als bloßer
Reflex dar (vgl. zu alledem Erichsen, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht,
12. Aufl., § 17 III 2 Rn. 23).
Würde man das Vertrauen des derart betroffenen Dritten in den Bestand des
Verwaltungsaktes als ebenso schutzwürdig ansehen wie das Vertrauen des unmittelbar
Begünstigten, müssten §§ 48, 49 VwVfG auch im Verhältnis zwischen der Behörde und
dem Dritten anwendbar sein. Dies führte jedoch zu dem nicht haltbaren Ergebnis, dass
beispielsweise ein begünstigender Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung im
Verhältnis zu dem Dritten – unabhängig von § 50 VwVfG - unter den erleichterten
Voraussetzungen für belastende Verwaltungsakte aufgehoben werden könnte (vgl. zu
alledem Erichsen, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 17 III 2,
Rn. 22 f.).Das Handeln des Beklagten braucht hier daher auch nicht im Verhältnis zu den
Klägerinnen durch eine Ermächtigungsgrundlage legitimiert zu werden. Daraus folgt
allerdings nicht, dass der Beklagte durch die Aufhebung der luftrechtlichen
Genehmigung folgenlos in Rechte Dritter eingreifen kann. Die Klägerinnen sind – soweit
sie durch den Widerruf in ihren Rechten betroffen werden – nicht schutzlos. Ihnen steht
ausreichender Rechtsschutz zur Verfügung, denn sie können ihr Aufhebungsinteresse
ohne weiteres mittels Drittanfechtung des sie belastenden Verwaltungsaktes verfolgen.
Dieses Ergebnis findet auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
Stütze. Danach werden durch die Änderung von Schutzauflagen für ein
planfestgestelltes Vorhaben betroffene Grundstückseigentümer durch die Bestandskraft
der Planung nicht in der Weise geschützt wie der Adressat eines begünstigenden
Verwaltungsaktes, der Änderungen nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG
hinnehmen muss. Sie haben keinen rechtlich geschützten Anspruch auf Fortbestand der
ursprünglichen Planung, sondern lediglich ein subjektiv-öffentliches Recht auf gerechte
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ursprünglichen Planung, sondern lediglich ein subjektiv-öffentliches Recht auf gerechte
Abwägung ihrer Belange, sodass ihr Interesse an der Erhaltung der ursprünglichen
Planung gegen das Interesse des Vorhabenträgers an einer von ihm beabsichtigten
Änderung abzuwägen ist (BVerwGE 91, 17, 23). Nach alledem bedarf die luftrechtliche
Genehmigung hier - unabhängig von der Frage, ob ihre Änderung oder Aufhebung eine
planerische Entscheidung darstellt - weder gegenüber der Beigeladenen noch gegenüber
den Klägerinnen einer Ermächtigungsgrundlage.
3. Der Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung verstößt nicht gegen europarechtliche
Vorschriften. Er verletzt insbesondere keine Rechte der Klägerinnen aus Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen
Flugverkehrs. Danach wird Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vorbehaltlich der
Verordnung von den Mitgliedstaaten die Genehmigung erteilt, Verkehrsrechte auf
Strecken in der Gemeinschaft auszuüben (vgl. auch § 21 Abs. 4 LuftVG). Hierzu zählen
gemäß Art. 1 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2408/92 sowohl der Linienflug- als auch der
Gelegenheitsflugverkehr. Der freie Streckenzugang gilt ferner für den gesamten
innergemeinschaftlichen Flugverkehr („Strecken in der Gemeinschaft“), d.h. nicht nur für
Flugdienste zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch für Flugdienste innerhalb eines
Mitgliedstaates (Giemulla, in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, Bd. 1.1, § 21 LuftVG
Rn. 37 und 47; vgl. auch die Definition in Art. 2 h, wonach unter dem betroffenen
Mitgliedstaat bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat bzw. die
Mitgliedstaaten zu verstehen sind, in dem oder zwischen denen der betreffende
Flugverkehr durchgeführt wird).
a) Der mit den angegriffenen Bescheiden verfügte Widerruf der luftrechtlichen
Genehmigung schränkt zwar für die in Tempelhof operierende Allgemeine Luftfahrt und
damit für die Klägerin zu 1. den freien Streckenzugang ein, weil er eine
Verkehrsaufteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2408/92 darstellt. Diese
Regelung, die keiner zusätzlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf, ist
jedoch ohne Diskriminierung erfolgt, sodass sie mit Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2408/92
vereinbar ist.
aa) Mit dem zu einer Schließung des Flughafens Tempelhof führenden Widerruf hat der
Beklagte eine Verkehrsaufteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2408/92 vorgenommen. Diese Vorschrift räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein,
die Aufteilung des Verkehrs auf die einzelnen Flughäfen eines Flughafensystems (Art. 2
m VO) zu regeln. Gemäß Anhang II der Verordnung bilden die Flughäfen Berlin-Tegel,
Schönefeld und Tempelhof ein derartiges Flughafensystem.
Anders als bei dem Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung für den Verkehrsflughafen
Berlin-Tegel, die erst nach der Inbetriebnahme von BBI wirksam wird, werden die in
Tempelhof operierenden Luftfahrtunternehmen nicht auf einen einzigen (ertüchtigten)
Flughafen des ehemaligen Flughafensystems verwiesen, sondern es verbleiben nach der
Schließung vorerst zwei Flughäfen, Tegel und Schönefeld, die weiterhin Bestandteil des
Flughafensystems sind. Der Änderungsbescheid vom 30. August 2006 regelt die
Aufteilung des Tempelhofer Flugverkehrs innerhalb des Flughafensystems nach
Segmenten, indem er die Allgemeine Luftfahrt nach Schönefeld verweist und den
Linienfluggesellschaften ein Wahlrecht zwischen Tegel und Schönefeld anbietet (zur
Definition der Verkehrsaufteilung vgl. auch Heitsch, in: EurUP 2005, 75, 80). Damit wird
für die Allgemeine Luftfahrt die Wahlfreiheit, die den Luftfahrtunternehmen innerhalb des
Flughafensystems grundsätzlich zustehen muss (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 18. Januar
2001, C – 361/98 - Mailänder Flughafensystem, Malpensa), beschränkt. Davon geht
offensichtlich auch der Beklagte in seinem Bescheid vom 2. Juni 2004 aus, wonach eine
Verkehrslenkungsmaßnahme lediglich dann nicht vorliege, wenn den Tempelhofer
Luftfahrtunternehmen kein Ersatzstandort vorgegeben werde, sondern ihnen ein
Wahlrecht zwischen den beiden Flughäfen Tegel und Schönefeld verbleibe (Bescheid, S.
68, 69). Soweit der Änderungsbescheid vom 22. Januar 2007 für die Allgemeine Luftfahrt
ebenfalls ein Wahlrecht zwischen den Verkehrsflughäfen Schönefeld und Tegel
behauptet, trifft dies angesichts der nicht zur Verfügung stehenden Büro- und
Hangarflächen am Verkehrsflughafen Tegel nicht zu.
Der gegenteiligen Ansicht der Beigeladenen, dass Art. 8 der VO (EWG) Nr. 2408/92 nicht
die Bereitstellung bzw. Offenhaltung von Infrastruktureinrichtungen betreffe, sondern
sich lediglich - quasi auf einer zweiten Stufe - auf Verkehrslenkungen innerhalb der
bestehenden Infrastruktureinrichtungen beziehe, vermag sich der Senat nicht
anzuschließen. Vom Sinn und Zweck der Regelung her, die den Marktzugang und damit
letztlich die Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Luftverkehrs garantieren soll (EuGH,
Urteil vom 18. Januar 2001, C - 361/98 - Mailänder Flughafensystem, Malpensa), ist unter
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Urteil vom 18. Januar 2001, C - 361/98 - Mailänder Flughafensystem, Malpensa), ist unter
einer Aufteilung grundsätzlich die Zuweisung bestimmter Verkehre an einen bestimmten
Flughafen innerhalb des Systems zu verstehen. Zu einer solchen staatlich geregelten
Aufteilung führt auch die hoheitlich angeordnete Schließung eines dem System
angehörenden Flughafens, wenn – wie hier in Bezug auf die Allgemeine Luftfahrt – der
Luftverkehr nur von einem der beiden verbleibenden Flughäfen innerhalb des
verkleinerten Systems aufgenommen werden kann und soll. Insoweit besteht zwischen
der Verlagerung aller Verkehrsströme eines Flughafens und der nur teilweisen
Verlagerung kein Unterschied. Ausschlaggebend ist die Tatsache, dass das System eine
Einheit darstellt und wie ein einziger Flughafen behandelt wird. Anders liegt es nur, wenn
Flughäfen nicht von der VO (EWG) Nr. 2408/92 erfasst werden, weil sie z.B. von
vornherein nicht für den gewerblichen Luftverkehr offen stehen (vgl. Art. 2 k VO).
bb) Die von dem Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid vorgenommene
Verkehrsaufteilung bedarf neben der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe keiner weiteren
nationalen gesetzlichen Grundlage (ebenso Heitsch, in: EurUP 2005, 75, 80;
Hofmann/Grabherr, LuftVG, Anh. 5, Einführung, S. 4). Der gegenteiligen Auffassung, die
unter Beachtung der nationalen Rechtsordnung (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG) eine
parlamentarische Leitentscheidung des Gesetzgebers verlangt, ist nicht zu folgen (zu
dieser Ansicht vgl. Cloppenburg, Rechtsfragen der Errichtung und Nutzung von
Flughafensystemen, Köln 2006, S. 109 ff.; Giesberts, in: Ziekow (Hrsg.), Aktuelle
Probleme des Fachplanungs- und Raumordnungsrechts 2004, Berlin 2005, S. 73 f.;
Giemulla, in Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, Bd. 1.1, § 6 LuftVG Rn. 128). Es
bedarf im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 1 GG schon deshalb keiner
(weiteren) gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung, weil mit Art. 8 Abs. 1 VO (EWG)
Nr. 2408/92 eine europarechtliche, unmittelbar geltende gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, die durch die Luftfahrtbehörden effektiv
umgesetzt werden kann. Die Verkehrsverlagerung und ihre Voraussetzungen sind
europarechtlich hinreichend determiniert. Die Anwendung im Einzelfall obliegt der
zuständigen Luftfahrtbehörde, ohne dass dadurch in die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes eingegriffen wird. Hier kommt hinzu, dass der Beklagte mit der angegriffenen
Verkehrsaufteilung nur eine für voraussichtlich rund drei bis vier Jahre geltende
Übergangslösung bis zur Inbetriebnahme des Verkehrsflughafens Berlin-Brandenburg
International getroffen hat, denn ab diesem Zeitpunkt wird das Berliner
Flughafensystem, das durch einen einzigen Flughafen abgelöst werden soll, nicht mehr
bestehen.
cc) Die durch den Widerruf verfügte Verkehrsaufteilung und die damit einhergehende
Beschränkung für die Allgemeine Luftfahrt sind schließlich nicht diskriminierend im Sinne
von Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2408/92. Eine Beschränkung des Marktzuganges lässt
sich allerdings nicht auf die Rechtfertigung des Art. 8 Abs. 2 der VO stützen, wonach die
Ausübung von Verkehrsrechten unter dem Vorbehalt gemeinschaftsrechtlicher und
nationaler Vorschriften in den Bereichen Sicherheit, Umweltschutz und Zuweisung von
Start- und Landezeiten steht. Die von dem Beklagten für eine Schließung angeführten
Belange des Immissionsschutzes und der Sicherheit greifen hier insoweit nicht, als der
Flughafen Tempelhof sowohl nach europäischem als auch nach deutschem Recht derzeit
rechtmäßig betrieben wird. Gleiches gilt in Bezug auf Art. 9 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2408/92
(ernsthafte Überlastung oder/und Umweltprobleme).
Eine hier allein in Betracht kommende Diskriminierung wegen der Identität des
Luftfahrtunternehmens (Allgemeine Luftfahrt) liegt nicht vor. Danach darf der
Mitgliedstaat einem oder mehreren Unternehmen ohne objektive und stichhaltige
sachliche und rechtliche Begründung keine Verkehrsrechte gewähren, die er einer
begrenzten Zahl anderer, genau identifizierter oder identifizierbarer Unternehmen für
den Betrieb eines gleichen Dienstes unter vergleichbaren Bedingungen verweigert hat
(Entscheidung der Kommission vom 24. April 1994, TAT – Paris [Orly] – Marseille und
Paris [Orly] – Toulouse, 94/291/EWG, ABl. L 127 vom 19. Mai 1995, S. 32).
Da durch die Aufteilungsregelung die gesamte Allgemeine Luftfahrt vom Flughafen
Tempelhof zum Flughafen Schönefeld verlagert wird, besteht eine Diskriminierung
innerhalb des verbleibenden Flughafensystems nur dann, wenn am Flughafen Tegel ein
Unternehmen der Gemeinschaft ebenfalls auf dem Segment der Allgemeinen Luftfahrt
unter vergleichbaren Bedingungen operiert, ohne dass sich hierfür eine stichhaltige
Begründung anführen lässt. Dies ist nicht der Fall. Zwar betreibt die L. am Flughafen
Tegel in Kooperation mit dem britischen Unternehmen N. einen linienunabhängigen
Flugverkehr u.a. für Geschäftsleute. Dieser Flugverkehr ist jedoch nicht mit der am
Flughafen Tempelhof operierenden Allgemeinen Luftfahrt vergleichbar, weil es sich um
einen Annex zum Liniendienst der L. handelt, der u.a. auch als Beförderungsmöglichkeit
zu auswärtigen Linienverbindungen genutzt wird. Weder die L. noch N. haben ihren
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zu auswärtigen Linienverbindungen genutzt wird. Weder die L. noch N. haben ihren
Betriebssitz am Flughafen Tegel.
Unabhängig davon wäre die Klägerin zu 1. durch den Verweis auf den Flughafen
Schönefeld selbst dann nicht diskriminiert, wenn man eine Vergleichbarkeit der in Tegel
und Tempelhof angebotenen Dienste bejahen wollte. Ein etwaiger Eingriff in die
Dienstleistungsfreiheit wäre vor allem deshalb gerechtfertigt, weil es sich um eine
Übergangslösung für einen begrenzten Zeitraum von rund drei Jahren handelt, die
lediglich bis zur endgültigen Umgestaltung und Auflösung des Berliner Flughafensystems
Bestand hat und den Kapazitätsengpässen am Flughafen Tegel geschuldet ist. Diese
Übergangslösung soll auch Belangen des Umweltschutzes und der Sicherheit Rechnung
tragen. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1. ihre Dienste grundsätzlich – wenn auch mit
gewissen Einschränkungen - ebenfalls am Flughafen Tegel anbieten könnte. Ferner
unterliegt der Flugbetrieb in Schönefeld nicht den zeitlichen Beschränkungen, die für den
Flugbetrieb in Tegel gelten. Schließlich handelt es sich bei dem Flughafen Schönefeld ab
November 2008 um einen – auch im Verhältnis zum Flughafen Tegel - zumutbaren
Ersatzstandort (s. u.).
b) aa) In Bezug auf die Klägerinnen zu 2. und 3. hat der Beklagte demgegenüber mit
dem zu einer Schließung des Flughafens Tempelhof führenden Widerruf keine
Verkehrsaufteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92
vorgenommen. Daran fehlt es schon deshalb, weil der Änderungsbescheid vom 22.
Januar 2007 der Beigeladenen aufgibt sicherzustellen, dass die Klägerinnen zu 2. und 3.
als am Verkehrsflughafen Tempelhof operierende Linienfluggesellschaften ihren
Flugverkehr ab 1. November 2008 wahlweise nach Tegel oder nach Schönefeld verlagern
können. Nach derzeitigem Sachstand bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran,
dass die Auflage erfüllt werden könnte. Dies gilt auch im Hinblick auf die von den
Klägerinnen zu 2. und 3. behaupteten, aus ihrer Sicht auch zukünftig bestehenden
Kapazitätsengpässe am Flughafen Berlin-Tegel. Den – u.a. auf erhöhte
Sicherheitsanforderungen zurückzuführenden – Engpässen wirkt die Beigeladene durch
Schaffung weiterer Kapazitäten entgegen, indem sie einen zusätzlichen Terminal
(„Terminal Ost“) errichtet, der eine Erhöhung des Koordinierungseckwertes ermöglicht.
Entgegen der Annahme der Klägerinnen zu 2. und 3. spricht alles dafür, dass dieser
Terminal, der den Plänen der Beigeladenen zufolge schon zum 31. März 2007 fertig
gestellt sein soll, im Jahr 2008 zur Verfügung stehen wird. Ein gegen die
Baugenehmigung angestrengtes vorläufiges Rechtschutzverfahren blieb ohne Erfolg
(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2007 – 10 S 1.07 -).
Ebenso wenig ist derzeit erkennbar, dass die Klägerinnen zu 2. und 3. nach einer
Schließung des Verkehrsflughafens Tempelhof und einer Verlagerung ihres
Linienflugverkehrs nach Tegel lediglich unzumutbare Zeitnischen erhalten werden, die
ihren Geschäftsbetrieb beeinträchtigen. Der Endbericht über die Untersuchung der
Verlagerungsmöglichkeiten des Luftverkehrs in Tempelhof auf die Flughäfen Tegel und
Schönefeld vom 4. Mai 2006 („Verlagerungsgutachten“) geht vielmehr nachvollziehbar
davon aus, dass eine Aufnahme des Tempelhofer Linienverkehrs in Tegel sowohl im Jahr
2007 als auch im Eröffnungsjahr des Verkehrsflughafens Berlin-Brandenburg
International (voraussichtlich 2011) möglich ist. Soweit es zu geringen Überschreitungen
bei der Abfertigungskapazität komme, könnten diese durch eine Optimierung des
Flugplans behoben werden. Derartige zeitliche Verschiebungen um 15 bis 20 Minuten
sind von den Klägerinnen grundsätzlich hinzunehmen. Vor diesem Hintergrund brauchte
der Senat den in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2007 gestellten
Beweisanträgen schon deshalb nicht nachzugehen, weil eine Übertragung im Sinne einer
vollständig unveränderten, minutengenauen Übernahme der den Klägerinnen für den
Flughafen Tempelhof erteilten Zeitnischen auf den Flugbetrieb am Flughafen Tegel nicht
geboten ist. Soweit im parallel verhandelten Verfahren OVG 12 A 2.05 unter
Beweisantritt behauptet worden ist, die am 22. Januar 2007 am Flughafen Tempelhof
vorhandenen Verkehre könnten unter Berücksichtigung des Terminals Ost am Flughafen
Tegel nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden, konnte der Senat auch das als
zutreffend unterstellen. Entscheidend ist allein, ob die nach einer nicht punktgenauen,
sondern zumutbaren und interessengerechten Verlagerung der Verkehre von Tempelhof
nach Tegel am Flughafen Tegel bestehende Verkehrssituation regelgerecht abgewickelt
werden kann. Davon geht der Senat auf der Grundlage der Darlegungen von Beklagtem
und Beigeladener aus.
Soweit die Klägerin zu 3. geltend macht, dass ihr für den Flughafen Tegel zum
Sommerflugplan 2007 keine Zeitnischen zugewiesen worden seien, die den von ihr am
Flughafen Tempelhof genutzten Zeitnischen entsprächen, ist dies schon deshalb als
Beleg für zukünftige mangelnde Kapazitäten nicht hinreichend aussagekräftig, weil es
sich um einen nicht maßgeblichen Zeitraum handelt. Im Übrigen hat die Klägerin zu 3.
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sich um einen nicht maßgeblichen Zeitraum handelt. Im Übrigen hat die Klägerin zu 3.
ihrem eigenen Vortrag zufolge die Zeitnischen erst nach der Verkündung des
Beschlusses vom 21. Dezember 2006 (Vergleichsvorschlag des Senats) und damit erst
nach Abschluss der Flugplankonferenz beantragt. Sie hat somit weder dargelegt, dass
sie die begehrten Zeitnischen rechtzeitig beantragt hat, noch hat sie dargelegt, welche
Maßnahmen sie ergriffen hat, um doch noch die beanspruchten Zeitnischen zu erhalten
(vgl. z.B. Art. 8 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame
Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft vom 18.
Januar 1993).
Da die von dem Beklagten verfügte Auflage somit nicht ungeeignet erscheint, für den
Tempelhofer Linienverkehr einen zumutbaren Flugbetrieb am Flughafen Tegel zu
gewährleisten, und für den Flughafen Tegel aus derzeitiger Sicht kein offensichtlicher und
unzumutbarer Kapazitätsengpass zu prognostizieren ist, müssen sich die Klägerinnen zu
2. und 3. zunächst darauf verweisen lassen, die Bescheidung ihrer Anträge auf
Zeitnischenzuweisung für den Winterflugplan 2008/2009 abzuwarten. Bei Versagung
einer beantragten Zeitnische sind sie ferner gehalten, eine Korrektur der Entscheidung
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die
Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft vom 18. Januar 1993 zu
erreichen (vgl. z.B. Art. 8 Abs. 7 VO).
Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Flughafen Tegel für die Klägerinnen zu 2.
und 3. eine unzumutbare Alternative darstellen könnte. Die bloße – ohnehin nicht näher
substantiierte - Behauptung, dass die Klägerinnen durch die Entgeltregelungen am
Flughafen Tegel benachteiligt würden, reicht insoweit nicht aus. Im Übrigen haben die
Klägerinnen die Möglichkeit, gegen aus ihrer Sicht diskriminierende Entgeltregelungen
gerichtlich vorzugehen.
Unabhängig davon sieht jedenfalls die Klägerin zu 2. den Flughafen Tegel offensichtlich
auch selbst als zumutbare Alternative mit ausreichenden Kapazitäten an. Sie hat – trotz
ihrer Behauptungen zu dort nicht verfügbaren Zeitnischen – den von dem Senat mit
Beschluss vom 21. Dezember 2006 unterbreiteten Vergleich, der einen Widerruf der
luftrechtlichen Genehmigung für den Flughafen Tempelhof zum 31. Oktober 2008 und
eine Verlagerung des Linienflugverkehrs nach Tegel zum 1. November 2008 vorsah,
ohne jede Einschränkung angenommen und sich mit einer Verlagerung nach Tegel
einverstanden erklärt. Dieses Verhalten ist mit dem Vorgehen weiterer Tempelhofer
Linienfluggesellschaften vergleichbar, die schon vor der Fertigstellung des Terminals Ost
– zuletzt zum Winterflugplan 2006/2007 - ihre Flugverbindungen von Tempelhof nach
Tegel verlagert haben, ohne dass insoweit Kapazitätsprobleme bekannt geworden sind.
bb) Im Übrigen wären die angegriffenen Bescheide selbst dann mit Art. 8 VO (EWG) Nr.
2408/92 vereinbar, wenn für die Klägerinnen zu 2. und 3. kein Wahlrecht zwischen den
Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld bestünde, sondern sie mangels
Kapazitäten am Flughafen Tegel auf den Flughafen Berlin-Schönefeld verwiesen würden.
Zwar läge – wie ausgeführt - auch bei der Schließung eines Systemflughafens und der
Verlagerung der Verkehre an einen bestimmten, fortbestehenden Flughafen des
Systems eine Aufteilungsregelung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2408/92 vor.
Diese Verkehrsaufteilung, die neben der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe keiner
weiteren nationalen gesetzlichen Grundlage bedürfte, wäre jedoch nicht diskriminierend
im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2408/92. Den Klägerinnen zu 2. und 3. würde
nicht ohne objektive und stichhaltige, sachliche und rechtliche Begründung ein
Verkehrsrecht vorenthalten, das einem anderen Unternehmen für den Betrieb eines
gleichen Dienstes unter vergleichbaren Bedingungen gewährt würde (vgl. dazu
Entscheidung der Kommission vom 24. April 1994, TAT – Paris [Orly] – Marseille und Paris
[Orly] – Toulouse, 94/291/EWG, ABl. L 127 vom 19. Mai 1995, S. 32).
Die Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld stellen jedenfalls ab dem verfügten
Schließungszeitpunkt für die Klägerinnen zu 2. und 3. als Linienfluggesellschaften nahezu
gleichwertige Alternativen dar. Es ist den Klägerinnen zu 2. und 3. zumutbar und
bedeutet für sie keine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2408/92,
wenn sie während der lediglich rund dreijährigen Übergangszeit bis zur beabsichtigten
Eröffnung des Flughafens Berlin-Brandenburg International nicht von dem zunächst noch
fortbestehenden Flughafen Tegel, sondern vom Flughafen Schönefeld aus operieren
müssten. Bei dem Flughafen Schönefeld handelt es sich zwar nicht um einen
innerstädtischen, andererseits aber sehr wohl um einen stadtnahen, gut erreichbaren
Flughafen. Er ist – anders als der Flughafen Tegel – unmittelbar an das Berliner S-Bahn-
Netz angeschlossen und wird ab Mai 2008 über die Autobahn A 113n direkt erreichbar
sein. Dadurch werden sich die derzeitigen Anfahrtzeiten noch einmal erheblich
verkürzen. Dass die Klägerinnen zu 2. und 3. gerade aufgrund dieser Verkehrsanbindung
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verkürzen. Dass die Klägerinnen zu 2. und 3. gerade aufgrund dieser Verkehrsanbindung
Kunden an in Tegel operierende Luftfahrtunternehmen, die zudem vergleichbare
Strecken wie die Klägerinnen bedienen müssten, in einem Umfang verlieren könnten,
der zu Umsatzeinbußen führt, ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerinnen weisen im
Wesentlichen auf Verluste hin, die ihrer Ansicht nach eine Einstellung des Flugdienstes
nach Berlin zur Folge hätten. Ein Beleg dafür, dass die Verlagerung tatsächlich zu
Umsatzeinbußen führt, ergibt sich daraus jedoch nicht.
Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die am Flughafen Schönefeld operierenden
Billiganbieter für die Klägerinnen zu 2. und 3. einen wettbewerbsrelevanten Nachteil
darstellen. Dies gilt auch gerade im Hinblick darauf, dass es sich um ein anderes
Segment handelt. Im Übrigen erscheinen in diese Richtung zielende Erwägungen der
Klägerinnen kaum schutzwürdig. Die weitere Befürchtung der Klägerinnen,
Wettbewerbsnachteile aufgrund von ausbaubedingten Behinderungen am Flughafen
Schönefeld erleiden zu müssen, ist nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, dass der
Linienverkehr in Schönefeld-Nord maßgeblich von den Bauarbeiten betroffen sein
könnte. Insoweit bleiben die Einwendungen der Klägerinnen pauschal und ohne
Substanz.
Schließlich ist auch nicht deshalb mit Kapazitätsengpässen am Flughafen Schönefeld zu
rechnen, weil ab dem Jahr 2008 nur noch eine Start- und Landebahn zur Verfügung
stehen wird. Der Beklagte und die Beigeladene haben darauf hingewiesen, dass schon
zum jetzigen Zeitpunkt faktisch nur eine Start- und Landebahn genutzt wird. Die Start-
und Landebahnen in Schönefeld sind derzeit bei weitem nicht ausgelastet, sondern
verfügen über erhebliche freie Kapazitäten von rund 40 %. Die unter
Kapazitätsgesichtspunkten mögliche Verlagerung des Linienflugverkehrs von Tempelhof
nach Schönefeld wird schließlich auch durch das Gutachten vom 4. Mai 2006 bestätigt.
Danach ist im Jahr 2007 lediglich im Bereich der Sicherheitskontrollen mit einem
Kapazitätsengpass zu rechnen, der durch die Installation einer zusätzlichen
Sicherheitslinie behoben werden kann. Kapazitätsbedingte Engpässe bei der Abfertigung
im Jahr 2011 lassen sich durch eine geringfügige Optimierung des Flugplans ohne
weiteres bewältigen. Derartige Maßnahmen sind hier – wie oben dargelegt –
grundsätzlich hinzunehmen.
4. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen zu 1. bis 3. verstößt der angegriffene
Bescheid nicht gegen raumordnungsrechtliche Vorschriften. Die Verordnung zur
Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan
Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) vom 30. Mai 2006 (GVBl. Bln S. 509) legt nicht
verbindlich fest, dass der Flughafen Tempelhof erst mit der Inbetriebnahme des
Flughafens Berlin-Brandenburg International und nicht bereits zu einem früheren
Zeitpunkt geschlossen werden darf (vgl. III., Z 1 der Anlage zur Änderungsverordnung).
Die gegenteilige Behauptung der Klägerinnen findet in dem Wortlaut der Verordnung
keine Stütze. Vielmehr lässt sich der Begründung (Nr. 6 zu Z 1 LEP FS, GVBl. S. 541)
eindeutig entnehmen, dass eine frühere Schließung des Flughafens Tempelhof Zielen
der Raumordnung nicht entgegensteht. Andererseits folgt aus den genannten
Vorschriften zwingend, dass der Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof spätestens mit der
schließen
Klägerinnen begehrte Weiterbetrieb – selbst mit einer Beschränkung auf den
Geschäftsflugbetrieb - wäre daher aus raumordnungsrechtlichen Gründen ohnehin nur
für einen Zeitraum von rund drei Jahren über das von dem Beklagten verfügte
Schließungsdatum hinaus möglich.
5. Der angegriffene Bescheid verletzt die Klägerinnen schließlich weder in ihrem
Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG noch in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
a) Der Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung greift nicht in das Eigentumsrecht der
Klägerinnen aus Art. 14 Abs. 1 GG ein. Selbst wenn man davon ausginge, dass der
eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der
zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte in eigenständiger
Weise von der Gewährleistung der Eigentumsgarantie erfasst wird (offen gelassen
BVerfGE 51, 193, 221 f.; 105, 252, 278.), fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Eingriff
in die Substanz, der entsprechend schwer und unerträglich sein müsste (BVerfGE 13,
225, 229 f.). Es ist – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen zu I. 3. - weder
ersichtlich noch substantiiert dargelegt, warum die Schließung des Flughafens Tempelhof
und die Verlagerung des Flugverkehrs nach Schönefeld für die Klägerinnen einen schwer
wiegenden, ihnen nicht zumutbaren betriebsbezogenen Eingriff darstellen soll. Dies
betrifft auch die – ohnehin nicht bezifferten – Umzugskosten. Eine lediglich befürchtete
Minderung der Erwerbschancen durch einen Verlust von Kunden wird vom Schutzbereich
des Art. 14 Abs. 1 GG nicht erfasst (BVerfGE 68, 193, 222 f.). Gleiches gilt in Bezug auf
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des Art. 14 Abs. 1 GG nicht erfasst (BVerfGE 68, 193, 222 f.). Gleiches gilt in Bezug auf
zukünftige Expansionschancen. Unabhängig davon durften die Klägerinnen angesichts
der seit vielen Jahren bestehenden ernsthaften Bestrebungen, den Verkehrsflughafen
Berlin-Tempelhof schon vor der Inbetriebnahme von Berlin-Brandenburg International zu
schließen, nicht auf den Fortbestand des Flugbetriebs in Tempelhof vertrauen. Hierbei ist
- ohne dass es für die Überzeugungsbildung des Senats darauf ankommt - ferner
hinsichtlich der Klägerin zu 2. zu berücksichtigen, dass sie durch Annahme des von dem
Senat am 21. Dezember 2006 vorgeschlagenen Vergleichs einer Schließung des
Flughafens Tempelhof zum 31. Oktober 2008 und einer Verlagerung des Flugbetriebs
zugestimmt hat.
Soweit die Klägerinnen zu 2. und 3. eine nicht ausreichende Zuweisung von Zeitnischen
für den Verkehrsflughafen Tegel oder Schönefeld befürchten, kommt eine Verletzung
von Art. 14 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Start- und Landeerlaubnisse auf der Grundlage
der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung
von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft vom 18. Januar 1993 (ABl. Nr. L 14/1)
bzw. aufgrund von §§ 27 a, 27 b LuftVG fallen nicht unter die Eigentumsgarantie des Art.
14 Abs. 1 GG. Diese Rechtspositionen beruhen auf einer einseitigen öffentlich-
rechtlichen Gewährung, für die die begünstigten Luftfahrtgesellschaften keine
unmittelbare oder mittelbare Gegenleistung erbringen (ebenso Giemulla, in:
Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, § 27 a Rn. 21). Sie können daher mangels
eigentumsähnlicher Verfestigung bei der Schließung eines Flughafens ersatzlos
entzogen werden, ohne dass das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtsposition durch
Grundrechte geschützt wäre (vgl. auch BVerfGE 45, 142, 170; 97, 271, 284). Im Übrigen
ist – wie dargelegt - nicht damit zu rechnen, dass den Klägerinnen zu 2. und 3. die für
ihren Flugbetrieb erforderlichen – zumutbaren - Zeitnischen in Tegel oder Schönefeld
nicht zur Verfügung stehen werden, sodass ihnen zumutbarer Ersatz geboten wird.
b) Ebenso wenig ist das Grundrecht der Klägerinnen aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.
Beeinträchtigungen des Wettbewerbs können zwar grundsätzlich in den Schutzbereich
der Berufsfreiheit fallen. Hierzu zählen grundsätzlich auch staatliche Regelungen, die
eine Aufteilung des Luftverkehrs innerhalb eines Flughafensystems zur Folge haben. In
einem solchen Fall können Luftverkehrsunternehmen nicht mehr frei darüber
entscheiden, in welcher Weise und an welchem Ort sie tätig werden (vgl. auch
Cloppenburg, Rechtsfragen der Errichtung und Nutzung von Flughafensystemen, 2006,
S. 110; Giemulla, in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 128). Eine
wettbewerbswidrige, gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßende Beeinträchtigung ist hier
jedoch aus den zu Art. 8 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2408/92 dargelegten Gründen nicht
gegeben.
Soweit die Klägerinnen im Übrigen geltend machen, sie würden wegen der längeren
Anfahrtswege zum Flughafen Schönefeld Kunden verlieren und Umsatzeinbußen
hinnehmen müssen, ist dem zu entgegnen, dass Art. 12 Abs. 1 GG - wie Art. 14 Abs. 1
GG - kein Recht auf Erhaltung eines bestimmten Geschäftsumfangs und auf Sicherung
weiterer Erwerbsmöglichkeiten garantiert (BVerfGE 105, 252, 265; vgl. auch BVerwGE 71,
183, 193). Unabhängig davon ist - wie dargelegt - nicht ersichtlich und nicht davon
auszugehen, dass den Klägerinnen die behaupteten Umsatzeinbußen drohen.
6. Die Klägerinnen können sich ferner nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gebotes
berufen, wonach die von einer Entscheidung mit planungsrechtlichem Charakter
berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen sind. Hierbei kann offen bleiben, ob ihnen überhaupt ein Recht auf gerechte
Abwägung zusteht. Der Bescheid verletzt sie selbst dann nicht in ihren Rechten, wenn
man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass der Widerruf der luftrechtlichen
Genehmigung - wie deren isolierte Erteilung oder Änderung - eine planerische
Entscheidung darstellt, und wenn man ein Recht auf fehlerfreie Abwägung auch
derjenigen privaten Belange der Klägerinnen bejaht, die unterhalb der Schwelle zum
subjektiven Recht verbleiben.
Ein unterstelltes Recht der Klägerinnen auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange
wäre nur verletzt, wenn der Beklagte die entsprechenden Belange nicht zutreffend
ermittelt oder - obwohl abwägungserheblich - nicht in die Abwägung eingestellt oder sie
verkannt hätte, oder wenn der Ausgleich der Belange in einer Weise vorgenommen
worden wäre, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stünde (vgl. BVerwGE
52, 237, 244 f.; 107, 313, 322; 107, 350, 355 f.). Hierbei ist die angegriffene
Entscheidung nicht einer objektiv-rechtlichen Überprüfung zu unterziehen, sondern die
Klägerinnen bleiben auf eine Rüge der fehlerhaften Abwägung eigener Belange
beschränkt (BVerwGE 48, 56, 66).
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a) Der von den Klägerinnen behauptete Abwägungsausfall, den sie mit dem politischen
Willen zur Schließung des Flughafens Berlin-Tempelhof begründen, lässt sich den
angegriffenen Bescheiden nicht entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte,
der ein aufwändiges Anhörungsverfahren durchgeführt und mehrere, zum Teil
umfangreiche Bescheide erlassen hat, sich von vornherein an die (unterstellte) Vorgabe
einer vorzeitigen Schließung gebunden glaubte und deshalb keine Abwägung
vorgenommen hat.
b) Ebenso wenig greift die Rüge der Klägerinnen, dass der Beklagte ihre Belange nicht
zutreffend ermittelt und nicht gerecht abgewogen habe. Zwar kann das Interesse eines
gewerblichen Unternehmens an der Erhaltung der mit erheblichen Investitionen
ausgenutzten Erwerbsquelle bei der hoheitlichen Planung geschützt sein (BVerwG,
Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 22, S. 17, 21 f.). Die Betriebsaufgabe ist für die
Klägerinnen – unabhängig davon, inwieweit ihre Gewerbebetriebe tatsächlich mit
Standortbezug in Tempelhof verankert sind - jedoch schon deshalb als zumutbar
anzusehen, weil ihnen nach der Stillegung des Flughafens Tempelhof ab 1. November
2008 alternative Betätigungsmöglichkeiten am Verkehrsflughafen Tegel oder auch am
Verkehrsflughafen Schönefeld zur Verfügung stehen.
aa) Der Beklagte hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände
abwägungsfehlerfrei entschieden, dass die Klägerinnen zu 2. und 3. zum Winterflugplan
2008/2009 am Flughafen Tegel angemessenen Ersatz für den bisherigen Betrieb am
Flughafen Tempelhof erhalten werden, der voraussichtlich im Jahre 2011, d.h. rund drei
Jahre nach dem von dem Beklagten verfügten Schließungszeitpunkt, ohnehin hätte
aufgegeben werden müssen. Dafür, dass das Vorhaben BBI nicht verwirklicht werden
wird, bestehen keine Anhaltspunkte. Unabhängig davon wäre es den Klägerinnen zu 2.
und 3. auch zumutbar, ihren Geschäftsbetrieb zum Flughafen Schönefeld zu verlagern.
Wegen der Einzelheiten, die die Zumutbarkeit der Ersatzstandorte Tegel bzw. Schönefeld
betreffen, wird auf die Ausführungen zu B. I. 3. Bezug genommen. Nach alledem durfte
der Beklagte davon ausgehen, dass die mit Bescheid vom 22. Januar 2007 zu Gunsten
der Klägerinnen zu 2. und 3. verfügte Auflage erfüllt werden wird.
bb) Ebenso hat der Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände abwägungsfehlerfrei
entschieden, dass die Klägerin zu 1. zum Winterflugplan 2008/2009 in Schönefeld-Süd
angemessenen Ersatz für den bisherigen Betrieb am Flughafen Tempelhof erhalten wird,
der voraussichtlich im Jahre 2011, d.h. rund drei Jahre nach dem von dem Beklagten
verfügten Schließungszeitpunkt, ohnehin hätte aufgegeben werden müssen. Nach der in
dem Verlagerungsgutachten vom 4. Mai 2006 (S. 28 ff.) dargelegten Bedarfsprognose
für den Flughafen Schönefeld ist nicht erkennbar, dass die für die Allgemeine Luftfahrt
erforderlichen Kapazitäten – auch bei weiterer Zunahme des Linienverkehrs, der derzeit
durch große Maschinen geprägt ist - nicht bewältigt werden könnten. Zwar geht das
Gutachten von einer Schließung im Jahr 2007 aus. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass
sich die dort beschriebene Situation im Jahr 2008 wesentlich geändert haben wird. Dies
gilt umso mehr, als der Beklagte auf den unternehmerischen Bestand der Klägerinnen
im Jahr 2006 abgestellt hat. Unabhängig davon dürfte die Klägerin zu 1. bei der
Zuweisung von Zeitnischen im Gelegenheitsverkehr regelmäßig wesentlich flexibler sein
als beispielsweise Linienfluggesellschaften. Außerdem hat sie insoweit keine konkreten
und belastbaren Angaben gemacht. Die in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar
2007 gestellten Beweisanträge bezogen sich ausschließlich auf die am Flughafen Tegel
verfügbare Kapazität [s. im Übrigen oben I. 3. b) aa)].
Soweit ab dem Jahr 2008 nur noch eine Start- und Landebahn zur Verfügung stehen
wird, haben Beklagter und Beigeladene darauf hingewiesen, dass schon zum jetzigen
Zeitpunkt faktisch nur eine Start- und Landebahn genutzt wird. Die Start- und
Landebahnen in Schönefeld sind bei weitem nicht ausgelastet, sondern verfügen über
erhebliche freie Kapazitäten (rund 40 %). Das bei der hoheitlichen Planung geschützte
Interesse des gewerblichen Unternehmens an der Erhaltung der Erwerbsquelle verlangt
nicht, dass bei der Abwägung im Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht näher
konkretisierte Entwicklungschancen berücksichtigt werden müssen. Unabhängig davon
ist nicht ersichtlich, dass eine Expansion für die Klägerin zu 1. am Verkehrsflughafen
Schönefeld bzw. am Verkehrsflughafen Berlin-Brandenburg International nicht möglich
sein wird.
Ebenso wenig sind die weiteren Bedingungen zu beanstanden, unter denen die Klägerin
zu 1. ihre betriebliche Tätigkeit an dem für sie vorgesehenen Ersatzstandort in
Schönefeld-Süd fortführen soll. Soweit die Verlagerung gewisse Erschwernisse für die
Klägerin zu 1. mit sich bringt, sind diese im Wesentlichen auf eine Übergangszeit von
rund drei Jahren beschränkt. Der der Klägerin zu 1. zur Verfügung stehende Standort
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rund drei Jahren beschränkt. Der der Klägerin zu 1. zur Verfügung stehende Standort
wird spätestens bei der Schließung des Flughafens Tempelhof über eine ausreichende
Verkehrsinfrastruktur verfügen und bei der Eröffnung von Berlin-Brandenburg
International in unmittelbarer Nähe des zukünftigen Hauptterminals liegen. Bis zu
diesem Zeitpunkt wird die Erreichbarkeit vor allem durch die Autobahn A 113n
gewährleistet, die nach der derzeitigen, nicht in Zweifel zu ziehenden Planung
voraussichtlich im Mai 2008 durchgängig bis zum Flughafen Berlin-Schönefeld (Nord) für
den Verkehr geöffnet wird. Damit wird sich die bisherige Fahrzeit deutlich verkürzen. Das
derzeit u.a. in Adlershof bestehende Staurisiko wird sich verringern. Angesichts dessen
ist für die Übergangszeit hinzunehmen, dass erst mit der Eröffnung von Berlin-
Brandenburg International eine durchgängige Verbindung bis Schönefeld-Süd geschaffen
sein wird.
Soweit der in Schönefeld-Süd vorhandene bzw. zu erweiternde Terminal nicht
unmittelbar an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossen ist, stellt dies keinen
erheblichen Abwägungsmangel zu Lasten der Klägerin zu 1. dar. Es ist vor allem nicht
ersichtlich, dass die Kunden der Klägerin zu 1. vornehmlich auf den öffentlichen
Nahverkehr angewiesen wären. Auch für die Beschäftigten der Klägerin zu 1. ist der
Standort in zumutbarer Weise erreichbar. Dies gilt umso mehr, als in Schönefeld-Süd
mehrere hundert Arbeitnehmer u.a. in den dortigen Werften arbeiten. Der vor allem von
den Kunden der Klägerin zu 1. geschätzte Vorteil zeitlicher Flexibilität und eines
exklusiven Transportes bleibt auch insoweit maßgeblich erhalten, als An- und Abflugzeit
individuell und unabhängig von Flugplänen bestimmt werden können. Darin liegt auch
weiterhin der entscheidende Vorteil gegenüber den (vom Flughafen Tegel operierenden)
Linienfluggesellschaften. Im Übrigen handelt es sich bei dem Verkehrsflughafen
Schönefeld zwar nicht um einen innerstädtischen, andererseits aber sehr wohl um einen
stadtnahen Flughafen.
Die Befürchtungen der Klägerin zu 1., für eine Übergangszeit durch die Großbaustelle
BBI beeinträchtigt zu werden, lassen keinen zur Aufhebung der Bescheide führenden
Abwägungsmangel erkennen. Die Beigeladene bzw. ihre Muttergesellschaft hat
gegenüber dem Beklagten zugesagt, eine Interimsstraße für den Baustellenverkehr zu
errichten, um den Verkehr zum GA-Terminal zu entlasten. Hierzu existieren Pläne, die
die Beigeladene im gerichtlichen Verfahren vorgelegt und in der mündlichen
Verhandlung am 19. Dezember 2006 im Einzelnen erläutert hat (u.a.
Schienenanbindung des Baustellenverkehrs, Betonherstellung durch ein Betonwerk
unmittelbar auf dem Gelände der FBS). Danach ist nicht davon auszugehen, dass der
Betrieb der Klägerin zu 1. durch den Baubetrieb in nicht mehr hinnehmbarer Weise
eingeschränkt werden wird.
Die insoweit in den angegriffenen Bescheiden vorgesehenen Maßnahmen werden auch
dem Grundsatz der Problembewältigung gerecht (vgl. dazu nur BVerwGE 61, 307, 311;
BVerwGE 112, 221). Der Beklagte konnte im Zeitpunkt der Entscheidung noch keine
abschließende Lösung treffen und durfte davon ausgehen, dass die Problemregelung bei
vernünftiger Betrachtungsweise durch die Beigeladene objektiv erwartet werden kann
(BVerwG NVwZ-RR 1995, 322; NVwZ 1996, 901). Dies gilt auch angesichts der Tatsache,
dass die Beigeladene zunächst offensichtlich Probleme hatte, die ursprüngliche Planung
(z.B. in Bezug auf die Auflösung von Mietverträgen für den GA-Terminal) einzuhalten. Die
Schwierigkeiten sind jedoch rechtzeitig überwunden worden. Das Interesse der
Beigeladenen an einem reibungslosen und möglichst wenig störenden Baustellenbetrieb
ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass in Schönefeld-Süd bereits zum jetzigen
Zeitpunkt Unternehmen mit insgesamt mehreren hundert Arbeitnehmern ansässig sind.
Durch die noch nicht endgültig bewältigten Belange wird die Substanz der
Verlagerungsentscheidung nicht berührt, und diese erscheint auch nicht unabgewogen
(vgl. BVerwG NVwZ-RR 1995, 322; NVwZ-RR 1998, 292, 296). Dies gilt auch, soweit die
angegriffenen Bescheide es der Beigeladenen bzw. ihrer Muttergesellschaft überlassen,
noch fehlende Hangars zu errichten und bestimmte Sicherheitsbereiche auszuweisen,
um einen internationalen Flugverkehr garantieren zu können. Entscheidend ist, dass die
Beigeladene den angegriffenen Bescheiden zufolge entsprechende Maßnahmen treffen
muss bzw. dies zugesichert hat. Dies betrifft auch die Abwicklung der Internationalen
Luft- und Raumfahrtausstellung im Jahr 2010. Auch insoweit ist mit dem Beklagten
davon auszugehen, dass es nicht zu unzumutbaren Einschränkungen für die Klägerin zu
1. kommt (vgl. Änderungsbescheid vom 30. August 2006, S. 26 f.). Ebenso wenig
musste und konnte der Beklagte in den angegriffenen Entscheidungen Einzelheiten zu
betrieblichen und logistischen Abläufen regeln. Er hat die zeitgerechte und
angemessene Verwirklichung der Verlagerung in dem Änderungsbescheid vom 22.
Januar 2007 durch eine nicht zu beanstandende Auflage gesichert.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass das bereits in Schönefeld-Süd befindliche bzw. noch
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Schließlich ist nicht ersichtlich, dass das bereits in Schönefeld-Süd befindliche bzw. noch
zu errichtende Gebäude für die Klägerin zu 1. unzumutbar ist oder dass der angegriffene
Bescheid insoweit abwägungsfehlerhaft ist. Eine genaue Zuordnung der jeweiligen
Flächen zu bestimmten Unternehmen brauchte in den angegriffenen Bescheiden noch
nicht zu erfolgen, weil es sich hierbei um eine untergeordnete, allein durch die
Beigeladene bzw. deren Muttergesellschaft zu treffende (vertragliche) Regelung handelt.
Entscheidend ist, dass der Klägerin zu 1. Flächen in demselben Umfang zur Verfügung
stehen werden, wie sie zu dem im Änderungsbescheid vom 22. Januar 2007 genannten
Datum am Verkehrsflughafen Tempelhof genutzt worden sind. Es bestehen auch keine
begründeten Zweifel daran, dass ein Wechsel nach Schönefeld rechtzeitig verwirklicht
werden kann. Die Beigeladene muss der Auflage Nr. 2 des Änderungsbescheides vom
22. Januar 2007 zufolge den Nutzern die Mietflächen in Schönefeld spätestens bis zum
15. Juni 2008 zur Verfügung stellen. Entsprechende Informationen zu den Bedingungen
sind den Unternehmen der Allgemeinen Luftfahrt sogar schon bis zum 30. September
2007 zu geben.
c) Da der Beklagte den Klägerinnen einen zumutbaren Ersatzstandort angeboten hat,
kommt es auf die für die Schließung des Flughafens Tempelhof streitenden Belange
nicht entscheidungserheblich an. Unabhängig davon sind diese öffentlichen und privaten
Belange (innerstädtische Lage, Lärmschutz, Sicherheit einerseits, defizitäre
Bewirtschaftung andererseits) von bedeutendem Gewicht, sodass ein unterstelltes
Interesse der Klägerinnen an der Aufrechterhaltung ihrer betrieblichen Standorte am
Flughafen Tempelhof abwägungsfehlerfrei überwunden werden könnte. Selbst wenn die
Klägerinnen die konkrete Höhe des von der Beigeladenen zu tragenden wirtschaftlichen
Defizits, das durch die Verlagerung einer weiteren Linienfluggesellschaft nach Tegel und
den damit verbundenen Verlust an Passagieren noch einmal gestiegen ist, bestreiten,
räumen auch sie letztlich die Existenz eines derartigen Defizits ein. Auf die
Schließungskosten als solche kommt es hierbei nicht an, weil diese angesichts der
raumordnungsrechtlich zwingenden Schließung spätestens mit der Inbetriebnahme von
Berlin-Brandenburg International ohnehin entstünden. Gleiches gilt, soweit die
Klägerinnen geltend machen, dass die Beigeladene zu dem von ihr beklagten Defizit
selbst erheblich beigetragen habe. Ebenso wenig können sie sich zu ihren Gunsten
darauf berufen, dass bislang kein Nachnutzungskonzept vorliege. Zum einen bedarf es
zuvor der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, und zum anderen fällt die
Entscheidung über die weitere Nutzung nicht in die Zuständigkeit der Luftfahrtbehörde.
Schließlich brauchte sich der Beklagte schon deshalb nicht um einen anderen Betreiber
für den Verkehrsflughafen Tempelhof zu bemühen, weil er den Klägerinnen einen
zumutbaren Alternativstandort zur Verfügung gestellt hat.
7. Die angegriffenen Änderungsbescheide verletzen die Klägerinnen auch nicht deshalb
in ihren Rechten, weil sie die luftrechtliche Genehmigung isoliert und unabhängig vom
Fortbestand der Planfeststellung aufheben.
a) Der von dem Beklagten beschrittene Weg ist nicht deshalb unzulässig, weil das
Luftverkehrsrecht – anders als beispielsweise das Eisenbahnrecht in § 11 AEG – keine
spezialgesetzliche Norm kennt, die die dauerhafte Einstellung des Betriebs ohne
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses regelt (zu § 11 AEG vgl. auch BverwGE 107,
350, 353). Aus dem Fehlen einer derartigen Vorschrift lässt sich kein Verbot einer
Stillegung bei Fortbestand der Planfeststellung ableiten, zumal der Gesetzgeber die
Stillegung eines Verkehrsflughafens im Einvernehmen mit dem Flughafenunternehmer
offensichtlich überhaupt nicht in den Blick genommen hat.
Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Luftverkehrsrecht gibt insoweit nichts
her. Zwar hält das Bundesverwaltungsgericht bei planfestgestellten Flughäfen eine Klage
Dritter auf Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung für unzulässig, weil Rechtsschutz
nur gegen den Planfeststellungsbeschluss erlangt werden kann (vgl. BVerwG Buchholz
442.40 § 9 LuftVG Nr. 8). Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass ein Widerruf
im Verhältnis zwischen der Genehmigungsbehörde und dem Flugplatzunternehmer
ausgeschlossen ist, wenn der Flugplatzunternehmer eine Stillegung begehrt. Zieht man
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Eisenbahnrecht heran, müsste
man sogar zu dem Ergebnis kommen, dass vor der Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses zunächst die luftrechtliche Genehmigung aufzuheben
wäre, weil einer auf Beseitigung des Flughafens zielenden Planfeststellung die
Außerdienstsetzung der Anlage vorausgehen müsste (BVerwG NVwZ-RR 1992, 457).
Hinzu kommt, dass die Aufhebung der luftrechtlichen Genehmigung, durch die der
Betrieb eingestellt wird, und die Aufhebung der anlagenbezogenen Planfeststellung
unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen und grundsätzlich rechtlich selbstständig
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unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen und grundsätzlich rechtlich selbstständig
nebeneinander stehen. § 8 Abs. 1 LuftVG bezieht sich allein auf die (bauliche) Anlage
eines Flugplatzes. § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG eröffnet lediglich eine Option, in der
Planfeststellung betriebliche Regelungen zu treffen, ohne dies - wie etwa in § 9 b Abs. 1
AtG geschehen – verbindlich anzuordnen. Mit einer Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses ist daher keine automatische Aufhebung der
luftrechtlichen Genehmigung verbunden. Sie kann als Zulassungsgrundlage
fortbestehen, auch wenn von ihr mangels Planfeststellung kein Gebrauch gemacht
werden kann. Nach alledem ist der im Schrifttum vertretenen Ansicht, wonach der
gemäß §§ 8 ff. LuftVG ergangene Planfeststellungsbeschluss aufgrund seiner
umfassenden Gestaltungswirkung alleiniger Anknüpfungspunkt für
Widerrufsentscheidungen bleiben müsse, nicht zu folgen (zu dieser Ansicht vgl. Wysk, in:
ZLW 2003, S. 620, insbesondere Fußnote 40).
b) Selbst wenn man hier zu dem Ergebnis käme, dass die Stillegung eines
planfestgestellten Verkehrsflughafens nur durch Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses und nicht durch Aufhebung der luftrechtlichen
Genehmigung erfolgen könnte, führte dies nicht zur Verletzung von Rechten der
Klägerinnen. Private Dritte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Durchführung eines
bestimmten Verfahrens (vgl. dazu Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 268 mit weiteren Nachweisen; zum nicht bestehenden Anspruch
auf Durchführung eines luftrechtlichen Genehmigungsverfahrens vgl. BayVGH DÖV
2004, 170 f.) Dies führt hier auch nicht zu einer gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßenden
Rechtsschutzverkürzung. Selbst wenn der Beklagte den Flughafenbetrieb nur durch
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hätte stilllegen können, wäre nicht
ersichtlich, dass sich dies auf eine durch § 42 Abs. 2 VwGO geschützte materielle
Rechtsposition der Klägerinnen auswirkte, zumal der Beklagte auch im vorliegenden
Verfahren eine Abwägungs- und Ermessensentscheidung unter Beteiligung der
Klägerinnen getroffen hat.
III.
Falls man mit den Klägerinnen eine Ermächtigungsgrundlage für erforderlich hielte,
wären die angegriffenen Bescheide ebenfalls rechtmäßig. Sie ließen sich nämlich
zumindest auch auf § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG bzw. auf § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG in
entsprechender Anwendung oder auf § 1 Abs. 1 BlnVwVfG in Verbindung mit § 49 VwVfG
stützen.
1. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG ist eine Änderung der luftrechtlichen Genehmigung
erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich geändert
werden soll. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
a) Die von der Beigeladenen angestrebte vollständige Betriebseinstellung stellt sich als
wesentliche Änderung des Flugbetriebs dar. Eine derartige, die Genehmigungspflicht
auslösende Änderung im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG ist zu bejahen, wenn durch
sie die für das luftverkehrsrechtliche Genehmigungserfordernis maßgebenden Belange
in rechtserheblicher Weise berührt werden (BVerwG Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 11,
S. 21, 29). Da dies bei einer deutlichen Reduzierung des Flugbetriebs wegen der im
öffentlichen Interesse liegenden Nutzung eines Verkehrsflughafens der Fall ist (so
Giemulla, in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 9, S. 12; Hofmann/Grabherr,
Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 30; Delbanco, Die Änderung von Verkehrsflughäfen, Berlin
1998, S. 179; a.A. Ronellenfitsch, in: DVBl. 1984, S. 504; Wysk, in: Ziekow, Praxis des
Fachplanungsrechts, 6. Kapitel, Rn. 1676), muss dies erst recht dann gelten, wenn es
sich nicht nur um eine wesentliche Reduzierung, sondern sogar um eine vollständige
Einstellung des Betriebs handelt. Vor diesem Hintergrund vermag die in der Literatur
vertretene Ansicht, wonach die Stillegung eines Flughafens durch Widerruf der
luftrechtlichen Genehmigung keine Änderung seines Betriebs darstelle, weil sie begrifflich
voraussetze, dass auch nach der Änderung eine Flughafenanlage fortbestehe und
betrieben werde (so Giemulla, in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsverordnungen, § 41
LuftVZO Rn. 3), nicht zu überzeugen.
Ebenso wenig steht dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG eine Auslegung
entgegen, die die aufgrund der Betriebseinstellung erforderliche Aufhebung der
Genehmigung als deren Änderung qualifiziert. Stellt die Stillegung eines Flughafens eine
wesentliche Änderung seines Betriebes dar, kann die Änderung der Genehmigung nur in
deren Aufhebung bestehen (kritisch Sellner/Reidt, in: NVwZ 2004, S. 1169). Dass sich die
Änderung der Genehmigung auch als deren Aufhebung begreifen lässt, wird im
Schrifttum im Übrigen ausdrücklich für den Fall des § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG bejaht.
Danach ist die Genehmigung zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des
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Danach ist die Genehmigung zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des
Planfeststellungsverfahrens erforderlich ist. Bei negativem Ausgang des
Planfeststellungsverfahrens und bereits erteilter Genehmigung reicht die
Änderungsbefugnis des § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG dementsprechend bis zur Aufhebung
der Genehmigung (vgl. Giemulla, in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 72).
b) Unabhängig davon käme auch eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 2
LuftVG in Betracht, weil kein Grund ersichtlich ist, die Aufhebung der luftrechtlichen
Genehmigung auf Antrag des Genehmigungsinhabers anders zu behandeln als einen
Antrag auf deren Erteilung oder Änderung.
c) Wegen der weiteren Erwägungen kann auf II. 3. bis 7. Bezug genommen werden.
2. a) Der angegriffene Bescheid lässt sich schließlich auch auf § 49 VwVfG stützen. Dabei
kann offen bleiben, ob der Luftfahrtbehörde grundsätzlich ein Rückgriff auf die
allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Rücknahme- und Widerrufsvorschriften
wegen abschließender Regelungen im Luftverkehrsrecht verwehrt ist (vgl. dazu
Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 121; Giemulla, in: Giemulla/Schmid,
Luftverkehrsverordnungen, § 48 LuftVZO Rn. 2; zur Anwendbarkeit von § 49 VwVfG im
Fachplanungsrecht s. auch BVerwGE 105, 6 ff.). Hier ist die Anwendung einer
allgemeinen, den Vertrauensschutz durchbrechenden Regelung, die möglicherweise
über grundsätzlich vorrangige Spezialvorschriften hinausgeht, jedenfalls ohne weiteres
möglich, weil die Beigeladene wirksam auf Vertrauensschutz verzichtet hat. Insoweit ist
es auch nicht erforderlich, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 1
bis 5 VwVfG vorliegen, weil sie – wie bereits dargelegt - allein für die Beigeladene, nicht
aber für die Klägerinnen Vertrauensschutz begründen. Verzichtet die Beigeladene
darauf, entfallen die Einschränkungen des § 49 Abs. 2 VwVfG, und ein Widerruf ist
unabhängig hiervon nach § 49 VwVfG möglich.
b) Auch hier kann wegen der weiteren Begründung auf II. 3. bis 7. verwiesen werden.
IV.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der
in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Sache kommt insbesondere keine
grundsätzliche Bedeutung zu, weil der Senat die Rechtsfragen, deren
Klärungsbedürftigkeit allenfalls in Betracht käme, offen lassen konnte.
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