Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: vertretung, leiter, eingliederung, abgrenzung, verwaltungsbehörde, anhörung, wehr, quelle, link, gestatten

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 62.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 62 PV 8.05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Ungültigerklärung der Wahl zum Bezirkspersonalrat bei der
Wehrbereichsverwaltung Ost vom 10. bis 12. Mai 2004.
Bei der Wehrbereichsverwaltung Ost sowie bei den nachgeordneten
Kreiswehrersatzämtern Chemnitz, Dresden, Erfurt, Frankfurt (Oder), Gera, Halle/Saale,
Leipzig, Potsdam und Wittenberg fanden im Mai 2004 Personalratswahlen statt. Bei den
genannten Kreiswehrersatzämtern waren bzw. sind stets ein bzw. zwei Soldaten als
sogenannte Kontaktsoldaten eingesetzt. Dabei handelt es sich um Wehrpflichtige, die
die Grundausbildung absolviert haben und bei den Kreiswehrersatzämtern in
sogenannten Auskunfts- und Beratungszentren für die zu musternden Wehrpflichtigen
zur Kontaktaufnahme und zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung stehen sollen.
Grundlage dafür sind (militärische) Organisationsbefehle „für die Aufstellung
Unterstützungspersonal Auskunfts- und Beratungszentrum“. Die Kontaktsoldaten
werden für die Dauer von etwa zwei bis drei Monaten in die jeweiligen Auskunfts- und
Beratungszentren abkommandiert und in den Organisations- und Dienstpostenplänen
ihrer jeweiligen Stammdienststellen geführt; Stammdienststelle und Kreiswehrersatzamt
lagen bzw. liegen in der Regel ortsnah beieinander. Die im Zeitpunkt der fraglichen
Personalratswahlen eingesetzt gewesenen Kontaktsoldaten nahmen nicht an der Wahl
zum Personalrat teil.
Am 27. Mai 2004 hat der Antragsteller die Wahl zum Bezirkspersonalrat bei der
Wehrbereichsverwaltung Ost angefochten und im wesentlichen geltend gemacht, die bei
der vorgenannten Wehrbereichsverwaltung und den Kreiswehrersatzämtern
eingesetzten Soldaten seien tatsächlich in die jeweilige Dienststelle eingegliedert und
somit Beschäftigte der entsprechenden Dienststelle gewesen. Die entsprechenden
Soldaten hätten deshalb an der Wahl zur Personalvertretung beteiligt werden müssen,
wie auch aus § 49 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) folge. Die Beteiligten sind dem
Antrag entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat den Anfechtungsantrag mit Beschluss vom 25. Mai 2005
zurückgewiesen und - soweit hier von Interesse - zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, die fraglichen Kontaktsoldaten seien keine Beschäftigten der
Wehrbereichsverwaltung Ost bzw. der Kreiswehrersatzämter im Sinne von § 4 BPersVG.
Die Beschäftigteneigenschaft verlange neben einer persönlichen Abhängigkeit des
Beschäftigten vom Dienstherrn im Sinne einer Weisungsgebundenheit eine
Eingliederung bzw. Integration des Betreffenden in die Dienststelle. Hieran fehle es bei
den Kontaktsoldaten. Unter anderem unterlägen diese disziplinarrechtlich nicht den
Leitern der Kreiswehrersatzämter bzw. dem Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung
Ost, sondern ihren jeweiligen militärischen Dienststellen bzw. dortigen Kommandeuren.
Truppendienstrechtlich blieben sie der jeweiligen militärischen Dienststelle weiterhin
unterstellt und würden auch in den Stammdienststellen personalvertretungsrechtlich
vertreten. Lediglich in ihrer besonderen Unterstützungsfunktion in den Auskunfts- und
Beratungszentren unterlägen sie einer gewissen Weisungsgebundenheit des Leiters des
jeweiligen Kreiswehrersatzamtes und der Wehrbereichsverwaltung Ost, die für sich
genommen allerdings keine Beschäftigteneigenschaft im Sinne von § 4 BPersVG bei
diesen Stellen begründete. Dem entspreche es in Übereinstimmung mit der
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diesen Stellen begründete. Dem entspreche es in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch, dass Soldaten nur dann die
Wahlberechtigung für die Wahl einer Personalvertretung hätten, wenn sie keinem der in §
2 Abs. 1 SBG genannten Wahlbereiche angehörten; vorliegend hätten die Soldaten aber
weiterhin den militärischen Dienststellen angehört, von denen aus sie abkommandiert
gewesen seien.
Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Zur Begründung
macht er geltend: Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die im
Kreiswehrersatzamt eingesetzten Kontaktsoldaten bei der Personalratswahl nicht zu
berücksichtigen gewesen seien. § 48 SBG öffne den Anwendungsbereich des
Bundespersonalvertretungsgesetzes nach Maßgabe der §§ 49 ff. SBG auch für Soldaten.
§ 2 Abs. 1 SBG erfasse allein militärische Dienststellen der Bundeswehr und lasse die
Dienststellen der Bundeswehrverwaltung nach § 1 BPersVG unberührt. Von daher
wählten Soldaten in Dienststellen der Bundeswehrverwaltung seit Inkrafttreten des
Bundespersonalvertretungsgesetzes zur Personalvertretung mit. Auch die erforderliche
Eingliederung in die jeweilige Dienststelle sei entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts gegeben. Zwar sei disziplinarrechtlich keine Unterstellung unter die
Leiter der Kreiswehrersatzämter erfolgt, für alle übrigen Dienstanweisungen seien aber
die Leiter der Kreiswehrersatzämter zuständig; sowohl Arbeitszeiten als auch
Arbeitsplatzgestaltung, Maßnahmen des Arbeitsschutzes und alle Angelegenheiten des
Verhaltens und der Ordnung innerhalb der Dienststelle würden von diesem festgelegt.
Eine Einbindung in den Dienstbetrieb der jeweiligen „benachbarten militärischen
Dienststelle“ bestünde nicht; diese würde vielmehr allein nach dem Kriterium der
örtlichen Nähe zu dem jeweiligen Kreiswehrersatzamt ausgesucht, eine „sachlich
begründete“ Verbindung bestehe insoweit nicht; die Kontaktsoldaten seien von daher
keine Beschäftigten dieser (militärischen) Dienststellen. Auch bestünden für das
fragliche Unterstützungspersonal eigene Organisationsbefehle, die nicht in dem sog.
STAN Sammelband des Bataillons integriert seien. Nachdem die fraglichen Dienstposten
in den Kreiswehrersatzämtern auch dauerhaft vorhanden und regelmäßig von Soldaten
besetzt seien, bedürften diese Soldaten deswegen einer Vertretung im Personalrat.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdams vom 25. Mai 2005 abzuändern
und festzustellen, dass die Wahl zum Bezirkspersonalrat bei der Wehrbereichsverwaltung
Ost vom 10. bis 12. Mai 2004 ungültig ist.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den
Anfechtungsantrag auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Recht
zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die
Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung nach § 25 BPersVG nicht gegeben seien, da
die hier interessierenden Kontaktsoldaten nicht als Beschäftigte der jeweiligen
Dienststellen - hier der Kreiswehrersatzämter bzw. der Wehrbereichsverwaltung Ost - im
Sinne von § 4 BPersVG anzusehen waren bzw. sind. Insoweit nimmt der Senat auf die
Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 87 Abs. 2 und
69 Abs. 2 ArbGG); zu den Beschwerdegründen ist ergänzend das Folgende auszuführen:
Wie das Verwaltungsgericht bereits unter Hinweis auf den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1994 (BVerwG 6 P 6.92) hervorgehoben hat,
erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes
nach dessen § 4 auf Beamte, Angestellte und Arbeiter, nicht jedoch auf Soldaten; eine
Regelung, die es gestatten würde, bei einer Verwaltungsbehörde tätige oder dorthin zu
kommandierende Soldaten als Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG
anzuerkennen und sie etwa zur Gruppe der Beamten treten zu lassen, wenn sie eine
sonst von Beamten ausgeübte Tätigkeit wahrnehmen oder künftig wahrnehmen lassen,
fehlt danach (BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994, a.a.O., BVerwGE 96, 35, 36 f.).
Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aus den §§ 48,
49 SBG. § 48 SBG bestimmt, dass für Soldaten nach Maßgabe der §§ 48 bis 51 SBG das
Bundespersonalvertretungsgesetz gilt und insoweit die Streitkräfte der Verwaltung
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Bundespersonalvertretungsgesetz gilt und insoweit die Streitkräfte der Verwaltung
gleichgestellt sind. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG wählen Soldaten in anderen als den in
§ 2 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen und Einrichtungen Personalvertretungen, wobei
diese Bestimmung die für die Abgrenzung der Bereiche Personalvertretung und
Soldatenbeteiligung grundlegende Vorschrift darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.
Juni 1999 - 6 P 6.98 -, Der Personalrat 1999, 451, 452). Gehören freilich Soldaten - wie
vorliegend die Kontaktsoldaten - einem der in § 2 Abs. 1 SBG genannten Wahlbereiche
an, so werden sie, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat,
ausschließlich durch Vertrauenspersonen und deren Gremien nach Maßgabe der Kapitel
2 und 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vertreten (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni
1999, a.a.O.). Dem entspricht es, dass in den jeweiligen Organisationsbefehlen für die
„Aufstellung Unterstützungspersonal Auskunfts- und Beratungszentrum“ unter E.3.
jeweils festgehalten und von den Beteiligten auch in der Anhörung vor dem Senat
hervorgehoben worden ist, dass die (Kontakt-)Soldaten Vertrauenspersonen gemäß § 2
bzw. 49 SBG wählen. Für eine zusätzliche Vertretung der Kontaktsoldaten durch die
Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes besteht danach kein Raum.
Soweit der Antragsteller im Übrigen geltend macht, eine Einbindung der Kontaktsoldaten
in den Dienstbetrieb der jeweiligen „benachbarten militärischen Dienststelle“ bestünde
nicht und diese würde vielmehr allein nach dem Kriterium der örtlichen Nähe zu dem
jeweiligen Kreiswehrersatzamt ausgesucht, so dass die Kontaktsoldaten von daher nicht
als Beschäftigte der jeweiligen militärischen Dienststelle anzusehen und vielmehr
maßgeblich in den Dienstbetrieb der Kreiswehrersatzämter eingebunden seien, verkennt
dies die Besonderheiten des Wehrdienstverhältnisses. Dieses ist durch eine besondere
(Wehr-) Disziplinarbefugnis des jeweiligen Disziplinarvorgesetzten gekennzeichnet (vgl. §
1 Absätze 1 und 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten), die hier nicht
etwa durch die Leiter der Kreiswehrersatzämter, sondern durch die jeweiligen
Vorgesetzten der zugeordneten militärischen Dienststelle ausgeübt wird; dies
rechtfertigt auch die (ausschließliche) Vertretung der Kontaktsoldaten durch
Vertrauenspersonen nach Maßgabe des Soldatenbeteiligungsgesetzes.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.
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