Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 30.01.2008

OVG Berlin-Brandenburg: zweckverband, planungsermessen, grundstück, abwasseranlage, kostenersatz, pumpwerk, rüge, abwasserentsorgung, entwässerung, quelle

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 9 N 173.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 10 KAG BB
Gestaltungsspielraum des abwasserbeseitigungspflichtigen
Zweckverbandes bei der Bestimmung der Art und Weise des
Grundstücksanschlusses
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Januar 2008 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 727,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über den Kostenersatz
für eine so genannte Haushebeanlage, über die der Anschluss des klägerischen
Wohngrundstückes G. an die zentrale öffentliche Abwasseranlage des von dem
Beklagten vertretenen Zweckverbandes erfolgt ist. Die nach erfolglosem Widerspruch
erhobene Klage der Kläger ist von dem Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Januar
2008 abgewiesen worden. Das Urteil ist den Klägern am 12. März 2008 zugestellt
worden. Die Kläger haben am 11. April 2008 die Zulassung der Berufung beantragt und
ihren Antrag am 13. Mai 2008 (Tag nach Pfingstmontag) begründet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Im Berufungszulassungsverfahren wird allein auf der Grundlage der fristgerechten
Darlegungen des Antragstellers geprüft, ob Berufungszulassungsgründe vorliegen (§ 124
a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung nicht wegen der von den
Klägern allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Kläger zeigen keine
gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen.
Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung die Auffassung vertreten, dass der
Kostenersatz für den Abwasserhausanschluss in Höhe von 727,11 EUR rechtmäßig
festgesetzt worden sei. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Kostenersatzes
seien die Vorschriften der §§ 9, 10 der Beitragssatzung des Zweckverbandes vom 4.
Dezember 2003 in Verbindung mit § 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Brandenburg - KAG -. Zwar stehe die Kostenersatzpflicht unter dem Vorbehalt, dass der
Zweckverband Art und Umfang der Entwässerung nach pflichtgemäßem Ermessen
bestimme und die gewählte Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entspreche. Hierbei stehe aber dem Zweckverband ein weites Planungsermessen zu.
Die vorliegend gewählte Art der Entwässerung durch eine auf dem Grundstück der Kläger
errichtete Haushebeanlage werde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht und
weise keine Ermessenfehler auf; dies gelte auch mit Blick auf die von dem
Zweckverband gewählte Abwasserentsorgung im Bereich der Straße „A.“, die ein
zentrales Pumpwerk des Zweckverbandes vorsehe und den dortigen Anwohnern einen
Hausanschluss über eine Freigefälleleitung ermögliche.
Die Rüge der Kläger, der Kostenersatz sei wirtschaftlich unzumutbar, greift schon
angesichts seiner – im Verhältnis zum Grundstückswert – relativ geringen Höhe nicht
durch.
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Anders als die Kläger meinen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Zweckverband sein Planungsermessen unverhältnismäßig und gleichheitswidrig zu
Lasten der Kläger ausgeübt hat. Soweit die Kläger dies damit zu begründen versuchen,
dass der Zweckverband auf den Grundstücken in der G. Haushebeanlagen installiert
habe, während er „trotz identischer Situation“ in der Straße „A.“ ein kostengünstigeres
zentrales Pumpwerk errichtet habe, greift dies nicht durch. Der Zweckverband hat bei
der Planung und Herstellung einer Abwasseranlage ein weites Ermessen. Ob er dabei in
jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat, steht nicht
zur Entscheidung des Gerichts. Der Zweckverband hat bei der Ausgestaltung seiner
Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse,
Topografie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise
widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Diesen
vielfältigen Interessen kann er nur gerecht werden, wenn es ihm überlassen bleibt, wo
und wie er seine Abwasseranlage baut. Dieser als Planungsermessen bezeichnete weite
Gestaltungsspielraum findet seine Grenzen nur dann, wenn der Zweckverband ihn ohne
sachlichen Grund einseitig zu Lasten des Anschlusspflichtigen ausgenutzt hat (vgl. OVG
für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, juris).
Hiervon ausgehend war das Planungsermessen des Zweckverbandes entgegen der
Auffassung der Kläger nicht deshalb verengt, weil der Zweckverband in der Straße „A.“
bei vergleichbaren topografischen Verhältnissen ein zentrales Pumpwerk auf einem
öffentlichen Grundstück gebaut hat, das den dortigen Anwohnern eine kostengünstigere
Abwasserentsorgung ermöglicht. Vielmehr hatte der Zweckverband sachliche Gründe, in
der G. eine anderweitige entwässerungstechnische Lösung zu wählen. Zunächst stand
dem Zweckverband – anders als in der Straße „A.“ – in der G. zu keinem Zeitpunkt ein
öffentliches Grundstück für die Errichtung eines zentralen Pumpwerks zur Verfügung.
Dabei kann offen bleiben, ob er das Grundstück in der Straße „A.“ erst durch einen
Tausch von einem Mitglied des Zweckverbandes erlangt hat; das Bestehen einer
vergleichbaren Tauschmöglichkeit in der G. ist nicht vorgetragen. Auf das angebliche
Angebot Privater, eine Sammelhebeanlage auf ihren Grundstücken zu errichten, musste
sich der Zweckverband angesichts der damit verbundenen rechtlichen Komplexität nicht
einlassen. Darüber hinaus war die realisierte Lösung mittels Haushebeanlagen in der G.,
bei der es sich - im Gegensatz zur Straße „A.“ - um eine stark befahrene Bundesstraße
handelt, von der zuständigen Fachplanungsbehörde favorisiert worden. Bereits diese
sachlichen Aspekte tragen die von den Klägern angegriffene Planungsentscheidung. Eine
weitere Erörterung, ob der Zweckverband damit die zweckmäßigste und
kostengünstigste Lösung gewählt hat, ist angesichts des gerichtlich nur beschränkt
überprüfbaren Planungsermessens des Zweckverbandes nicht geeignet, die
Rechtmäßigkeit der getroffenen Planungsentscheidung in Frage zu stellen. Gleiches gilt
im Ergebnis für die Rüge der Kläger, dass der Zweckverband bei seiner
Planungsentscheidung die für ihn kostengünstigste Lösung gewählt und damit die Kläger
im Gegensatz zu den Anwohnern der Straße „A.“ schlechter behandelt habe. Eine
derartige fiskalische Überlegung war dem Zweckverband im Hinblick auf die dargestellte
abweichende Sachlage in der G. unbenommen und bewegt sich im Rahmen seines
Planungsermessens (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni
1997, a.a.O.)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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