Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 08.04.2008

OVG Berlin-Brandenburg: zweckverband, unternehmen, öffentlich, link, sammlung, erfüllung, quelle, eigenschaft, androhung, verfügung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 9 N 180.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 66 Abs 1 S 1 WasG BB
Zulässigkeit der Hinzuziehung privater Dritter von
Zweckverbänden im Bereich der Abwasserentsorgung
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des
Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. April 2008 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5 000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist seit 2002 im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks
eingetragen, auf dem das anfallende Abwasser in einer abflusslosen Sammelgrube
gesammelt wird. Mit Bescheid vom 11. März 2004 gab der Beklagte der Klägerin unter
Androhung eines Zwangsgeldes auf, die Fäkalienentsorgung durch ein beauftragtes
privates Entsorgungsunternehmen ausführen zu lassen. Die nach erfolglosem
Widerspruch erhobene Klage der Klägerin ist von dem Verwaltungsgericht mit
Gerichtsbescheid vom 8. April 2008 abgewiesen worden. Der Gerichtsbescheid ist der
Klägerin am 11. April 2008 zugestellt worden. Sie hat am 13. Mai 2008 die Zulassung der
Berufung beantragt und ihren Antrag am 10. Juni 2008 begründet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Im
Berufungszulassungsverfahren wird allein auf der Grundlage der fristgerechten
Darlegungen des Antragstellers geprüft, ob Berufungszulassungsgründe vorliegen (§ 124
a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung nicht wegen der von der
Klägerin allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin zeigt keine
gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen.
Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung die Auffassung vertreten, dass der
angefochtene Bescheid den in der Fäkalienentsorgungssatzung vom 9. November 2006
- FäkEntS - angeordneten Benutzungszwang in rechtmäßiger Weise konkretisiere und
Anhaltspunkte dafür, dass der von dem Beklagten vertretene Zweckverband das ihm bei
der Regelung der Modalitäten der Abfuhr, der Entsorgung und der Beauftragung des
privaten Entsorgungsunternehmens zustehende Organisationsermessens überschritten
habe, nicht bestünden.
Soweit die Klägerin in der angefochtenen Verfügung eine Verpflichtung zur
Regelentleerung erblickt, die nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sei,
ist ihr Vorbringen schon nicht substanziiert genug, um die Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen.
Die Klägerin verhält sich weder zu der Frage, inwieweit die satzungsrechtliche Regelung
zum Entsorgungsrhythmus in § 12 Abs. 1 Satz 1 FäkEntS („nach Bedarf, jedoch
mindestens einmal jährlich“) rechtlich zu beanstanden ist, noch macht sie deutlich, dass
die von ihr konkret verlangte Entsorgung nach den tatsächlichen Verhältnissen
überhaupt ein Anwendungsfall der in § 12 Abs. 1 Satz 1 FäkEntS (auch) normierten
Regelentsorgung ist.
Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wird auch nicht durch den Einwand in
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Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wird auch nicht durch den Einwand in
Frage gestellt, dass das von dem Zweckverband beauftragte private
Entsorgungsunternehmen in „einer Art verdeckten beliehenen Eigenschaft für den
Beklagten tätig sei“ und es der Zwangsgeldandrohung damit an einer
materiellrechtlichen Grundlage fehle. Die Hinzuziehung privater Dritter zur Durchführung
von Tätigkeiten im Bereich der dem Zweckverband obliegenden hoheitlichen
Abwasserentsorgung ist in § 66 Abs. 1 Satz 1 BbgWG ausdrücklich zugelassen. Durch
ihre Beauftragung kommt ihnen nicht die Rechtsstellung eines beliehenen
Unternehmers, sondern nur eines Verwaltungshelfers zu, dessen Tätigkeit unmittelbar
der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Abwasserbeseitigungspflicht des Zweckverbandes
dient und die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unberührt lässt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden auch nicht durch das Argument
begründet, ein von der Klägerin mit der Entsorgung beauftragtes Unternehmen sei
ebenfalls für den entsorgungspflichtigen und –berechtigten Zweckverband tätig, so dass
sie in Wahrheit dessen dezentrale Schmutzwasserentsorgung längst nutze. Der
Zweckverband bedient sich bei der Entsorgung abflussloser Sammelgruben privater
Unternehmen, die - wie ausgeführt - insoweit die Rolle von Verwaltungshelfern
einnehmen. Das bedeutet aber nicht, dass ein solches Unternehmen jedes Mal, wenn es
eine abflusslose Sammelgrube entleert, als Verwaltungshelfer tätig ist; vielmehr kommt
es insoweit darauf an, dass das Abpumpen gerade im Auftrag des Zweckverbandes
erfolgt. Dafür, dass die von der Klägerin veranlassten Bedarfsentleerungen in einem
solchen Auftragszusammenhang stehen, gibt der Zulassungsantrag nichts her.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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