Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: treu und glauben, leiter, anhörung, mitbestimmungsrecht, wiederaufnahme, form, einbau, rechtsverletzung, beteiligter, anschluss

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg
Fachsenat für
Personalvertretungssachen
(Bund)
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 62 PV 14.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 69 Abs 3 BPersVG, § 75
Abs 3 Nr 16 BPersVG, § 82
Abs 2 BPersVG
Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung bei Gestaltung von
Arbeitsplätzen
Leitsatz
1. Der örtlichen Personalvertretung fehlt die Antragsbefugnis für einen Antrag auf
Feststellung, dass ihr Mitbestimmungsrecht durch eine (erneute) Beteiligung der
Stufenvertretung durch den Leiter der übergeordneten Dienststelle verletzt worden sei.
2. Der örtlichen Personalvertretung ist es nach Treu und Glauben verwehrt, die Durchführung
einer Maßnahme als Verletzung ihres Mitbestimmungsrechts geltend zu machen, wenn sie
der Stufenvertretung die Zustimmung zu eben dieser Maßnahme selbst empfohlen hat.
3. Die Beteiligten des Stufenverfahrens haben es als "Herren des Verfahrens" in der Hand,
das Stufenverfahren auch dann fortzusetzen, wenn sie sich zuvor darauf geeinigt haben, das
Stufenverfahrens ruhen zu lassen und erst dann wieder aufzu-nehmen, wenn die Beteiligten
des Ausgangsverfahrens sich nicht einigen, und sich die Beteiligten des Ausgangsverfahrens
geeinigt haben.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 6. November 2007 wird, soweit nicht die Anträge zurückgenommen worden sind,
zurückgewiesen.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Gründe
I.
Im Streit ist das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 16
BPersVG (Gestaltung der Arbeitsplätze) wegen Umbaumaßnahmen im Dienstgebäude
der Agentur für Arbeit Berlin Nord, einer örtlichen Dienststelle der Bundesagentur für
Arbeit, in der Königin-Elisabeth-Str. 49 in Berlin-Westend. Im Zuge des Projekts
„Kundenzentrum der Zukunft“ (KuZ) sollten im Erdgeschoss Einzelbüroräume zu einer
sogenannten Bürolandschaft mit Wartezone umgebaut werden. Der Dienststellenleiter
(Beteiligter zu 1) bat den Antragsteller mit Vorlage vom 20. April 2006 hierzu um
Zustimmung, die dieser mit Schreiben vom 25. April 2006 wegen mehrerer
Einwendungen hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Schallschutz versagte. Unter dem
2. Juni 2006 beantragte der Leiter der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (Beteiligter
zu 2) den Bezirkspersonalrat (Beteiligter zu 3) die Zustimmung im Stufenverfahren.
Letzterer verweigerte zunächst am 22. Juni 2006 unter dem Betreff „Vorlage 365/17“ die
Zustimmung im Wesentlichen aus denselben Gründen wie der Antragsteller. Im weiteren
Verlauf des Stufenverfahrens einigten sich die Beteiligten zu 2 und 3 darauf, das
Bauvorhaben in verschiedenen Punkten zu überprüfen. In dem diese Einigung
bestätigenden Schreiben des Beteiligten zu 3 an den Beteiligten zu 2 vom 21. Juli 2006
(zu Vorlagen Nr. 361 und 365/17) heißt es unter - 1. - der Einbau der Glaswand werde
auf Realisierbarkeit bzgl. Statik und Schutzvorschriften geprüft, - 2. - vor Beginn der
Baumaßnahmen für die Eingangszone 2 würden die Planungen unter Anwendung der
einschlägigen Schutzvorschriften unter Beteiligung des örtlichen Personalrats überprüft,
- 3. - der örtliche Personalrat erhalte Einsicht in die abzuschließenden Bauverträge, - 4. -
die Baumaßnahmen für das KuZ Spandau (gemeint ist wohl Westend) könnten erst
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die Baumaßnahmen für das KuZ Spandau (gemeint ist wohl Westend) könnten erst
erfolgen, wenn mit dem Hauptpersonalrat neue Planungsrichtlinien abgestimmt seien
und - 5. - wenn die örtliche Dienststelle und der örtliche Personalrat zu einvernehmlichen
Lösungen kämen, würden diese auch von der Regionaldirektion akzeptiert und
umgesetzt. Abschließend wies der Beteiligte zu 3 darauf hin, dass das anhängige
Verfahren damit vorerst ruhend gestellt werde und von ihm nur dann nicht mehr weiter
betrieben werde, wenn es zwischen örtlicher Dienststelle und Personalrat zu einer
Einigung komme.
Anschließend nahmen der Beteiligte zu 1 und der Antragsteller Gespräche über eine
Veränderung des Baukonzepts auf. Als Ergebnis dieser Gespräche bat der Beteiligte zu
1 den Antragsteller mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 unter Bezugnahme auf die
Mitbestimmungsvorlage vom 20. April 2006 und auf die erzielten Vereinbarungen um
Zustimmung zur Umgestaltung des Dienstgebäudes. Die Absprache umfasste
insbesondere die Errichtung einer ganzflächigen Glaswand, den Einbau eines
Belüftungssystems sowie einer einheitlich auf 500 LUX ausgerichteten
Deckenbeleuchtung, die höchstmögliche Dämmung von Fußboden und Decke sowie die
Ausstattung der Eingangstüren mit automatischer Öffnung. Dieser Vorlage stimmte der
Antragsteller am 10. Oktober 2006 zu.
Daraufhin wandte sich der Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 23. Februar 2007 unter
dem Betreff Vorlage Nr. 365/17 erneut an den Beteiligten zu 3 mit dem Bemerken, dass
nun Antworten zu den im Schreiben vom 21. Juli 2006 aufgeworfenen Fragen möglich
seien. Aufgrund der Zustimmung des Antragstellers zur Vorlage des Beteiligten zu 1
vom 5. Oktober 2006 sei die Frage zur Glaswand geklärt. Zu Punkt 2: Der Antragsteller
habe dem Beteiligten zu 1 eine Liste mit Maßnahmen zur Einhaltung der einschlägigen
Schutzvorschriften übergeben, die dieser ihm, dem Beteiligten zu 2, weitergereicht
habe. Da in beiden Dienststellen nicht genügend Sachverstand vorhanden sei, seien die
GBI (Gebäudemanagement), der Fachbereich Bau sowie die Zentrale als entscheidende
Stellen eingeschaltet worden. Die Prüfung habe ergeben, dass die ursprünglich
vorgesehenen Maßnahmen in der Kostenschätzung vom 14. November 2005 den
öffentlich-rechtlichen Vorgaben und Bestimmungen gerecht würden und damit alle
einschlägigen Schutzvorschriften eingehalten würden. Zu Punkt 3: Sobald es Verträge
gebe, erhalte der Antragsteller Einsicht. Zu Punkt 4: Dieser Punkt sei im vorliegenden
Zusammenhang nicht relevant. Abschließend heißt es, nachdem nunmehr die
vereinbarten Voraussetzungen geschaffen seien, bitte der Beteiligte zu 2 um
Zustimmung zu der KuZ Nachbesserungsmaßnahme in der Dienststelle in dem der
Vorlage 365/17 zugrundeliegenden Umfang.
Am 28. Februar 2007 übersandte der Beteiligte zu 3 dem Antragsteller das Schreiben
des Beteiligten zu 2 vom 23. Februar 2007 zur Stellungnahme. Unter dem 2. März 2007
bestätigte der Beteiligte zu 3 dem Beteiligten zu 2 den Eingang des Schreibens vom 23.
Februar 2007, bat um Übersendung der Prüfungsergebnisse inklusive der hierzu
entstandenen Unterlagen zwecks sachgerechter Weiterführung des
Beteiligungsverfahrens und gab dem Antragsteller auch dieses Schreiben zur Kenntnis.
Nachdem der Antragsteller dem Beteiligten zu 3 unter dem 6. März 2007 zum Betreff
„Schreiben der RD BB an BPR Bezug nehmend auf die Vorlage 365/17“ empfohlen hatte,
der Maßnahme zuzustimmen, stimmte dieser der „modifizierten Vorlage vom
23.02.2007“ am 9. März 2007 zu.
Nachdem der Antragsteller erfolglos beanstandet hatte, dass durch die Vorlage vom 23.
Februar 2007 Bestandteile der im Rahmen ausschließlicher Zuständigkeit getroffenen
einvernehmlichen Regelungen des Antragstellers und des Beteiligten zu 1 zum
Arbeitsschutz und der Gesundheitsfürsorge zur Disposition gestellt würden, beantragte
er am 25. Juni 2007 bei dem Verwaltungsgericht Berlin sinngemäß, dem Beteiligten zu 1
im Wege einstweiliger Verfügung die Umsetzung der Maßnahme in Gestalt der
modifizierten Vorlage vom 23. Februar 2007 zu untersagen. Diesen Antrag wies die
Fachkammer mit Beschluss vom 26. Juni 2007 zurück (VG 72 A 4.07); die Beschwerde
blieb erfolglos (Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2007 - OVG 62 PV 10.07 -).
Am 18. Juli 2007 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche
Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat ausgeführt, der Beteiligte zu 2 habe mit seiner
modifizierten Vorlage vom 23. Februar 2007 zum Ausdruck gebracht, sich nicht an den
Zustimmungsbeschluss vom 10. Oktober 2006 halten, sondern das umsetzen zu wollen,
was Gegenstand der Beschlussvorlage vom 20. April 2006 zu Aktz. 365/17 gewesen und
von ihm, dem Antragsteller, für nicht konsensfähig erachtet worden sei. Der Beteiligte zu
3 habe der modifizierten Vorlage in Verkennung dessen, was von ihm gefordert worden
sei, zugestimmt. Maßgebend sei jedoch allein der Zustimmungsbeschluss des
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sei, zugestimmt. Maßgebend sei jedoch allein der Zustimmungsbeschluss des
Antragstellers vom 10. Oktober 2006. Zu einer erneuten Vorlage im Rahmen des
Stufenverfahrens an den Beteiligten zu 3 sei der Beteiligte zu 2 nicht befugt gewesen.
Selbst wenn man die Auffassung verträte, das eingeleitete Stufenverfahren habe
lediglich geruht und sei von dem Beteiligten zu 2 wieder aufgenommen worden, sei die
Wiederaufnahme im Hinblick auf die erteilte Zustimmung des Antragstellers weder
erforderlich noch rechtlich möglich gewesen. Die Zustimmung des Beteiligten zu 3 sei
daher unwirksam und nichtig.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. der Beteiligten aufzugeben, die Umsetzung der Maßnahme auf der Grundlage
der Beschlussvorlage vom 20.04.2006, zu Az. 365/17 in Form der Beschlussvorlage zu
Az. 478/17 vom 23.02.2007 zu unterlassen,
hilfsweise
2. festzustellen, dass die Aufhebung und Abänderung des Beschlusses des
Antragstellers vom 10.10.2006 durch die Anhörung und Beteiligung der
Stufenvertretung, insbesondere des Bezirkspersonalrats der Regionaldirektion Berlin-
Brandenburg rechtswidrig und unwirksam ist,
hilfsweise
3. die Beteiligte zu verpflichten, wegen des abgeänderten Bauvorhabens in
Gestalt der Beschlussvorlage vom 20.04.2006, zu Az. 365/17 i.V.m. der
Beschlussvorlage zu Az. 478/17 vom 23.02.2007 das Mitbestimmungsverfahren gem. §
75 III Nr. 16 BPersVG einzuleiten,
hilfsweise
4. den Erlass anderer geeigneter Maßnahmen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie haben vorgetragen, das Stufenverfahren habe während der Zeit des
Einigungsversuchs geruht. Wegen der erheblichen Verteuerung des Vorhabens in der
Gestalt der geänderten Vorlage habe die Zentrale entschieden, dass an der
ursprünglichen Planung mit einem geringeren Kostenaufschlag festzuhalten sei.
Daraufhin sei das ruhend gestellte Stufenverfahren aktiviert worden, und der Beteiligte
zu 3 habe der modifizierten Mitbestimmungsvorlage des Beteiligten zu 2 nach
Empfehlung des Antragstellers uneingeschränkt zugestimmt. Solange sich ein Verfahren
„in der Stufe“ befinde, könnten Vorlagen modifiziert werden und könne diesen auch
zugestimmt werden. Es könne nicht den Beteiligten zu 1 und 2 angelastet werden, wenn
der Beteiligte zu 3 bzw. der Antragsteller die Tragweite der modifizierten Vorlage nicht
erkannt hätten.
Der Beteiligte zu 3 hat keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen, es sei legitim und
nachvollziehbar, dass der Antragsteller sich gegen die Umsetzung der Vorlage vom 23.
Februar 2007 wende, auch wenn die Tragweite dieser Vorlage nicht erkannt worden sei
und der Antragsteller ihm die Zustimmung sogar empfohlen habe. Die Vorgehensweise
des Beteiligten zu 2 dürfe nicht dazu führen, die einvernehmliche Verabredung zwischen
Antragsteller und Beteiligtem zu 1 willkürlich auszuhebeln.
Mit Beschluss vom 6. November 2007 hat das Verwaltungsgericht Haupt- und
Hilfsanträge zurückgewiesen: Der Hauptantrag sei unzulässig, weil das
personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nicht der Durchsetzung subjektiver
Rechte diene. Wollte man den ersten Hilfsantrag dahin verstehen, dass der Antragsteller
festgestellt wissen wolle, dass der Beteiligte zu 1 mit dem Beginn der Baumaßnahmen
seine Mitbestimmungsrechte verletzt habe, sei dieser Antrag unbegründet. Denn dem
Antragsteller sei es nach Treu und Glauben verwehrt, in einem gerichtlichen
Beschlussverfahren die Verletzung vermeintlicher Verfahrens- bzw. Beteiligungsrechte
durch Umsetzung einer Mitbestimmungsvorlage geltend zu machen, zu welcher er der
Stufenvertretung die Zustimmung selbst ausdrücklich empfohlen habe. Selbst wenn der
Antragsteller seinerzeit die Tragweite der modifizierten Mitbestimmungsvorlage in der
Fassung vom 23. Februar 2007 nicht überblickt habe, erscheine es treuwidrig, diesen
dem Antragsteller selbst zuzurechnenden Fehler anschließend nach Einleitung eines
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens einem anderen Beteiligten als
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personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens einem anderen Beteiligten als
Missachtung seiner Beteiligungsrechte anzulasten. Aus dem zwischen den Beteiligten zu
2 und 3 im Stufenverfahren gefundenen Kompromiss, wonach das Stufenverfahren im
Falle einer Einigung zwischen Antragsteller und Beteiligtem zu 1 nicht weitergeführt
werde, könne der Antragsteller für seine eigene personalvertretungsrechtliche Position
nichts herleiten. Eine etwaige Selbstbindung erfasse allenfalls die am Stufenverfahren
Beteiligten, die sich mit der späteren ein-vernehmlichen Behandlung der modifizierten
Vorlage des Beteiligten zu 2 vom 23. Februar 2007 zu einer abweichenden
Verfahrensweise verstanden hätten. Die vorstehenden Gründe führten gleichermaßen
zur Unzulässigkeit der weiteren Hilfsanträge. Die Fachkammer hat sodann in einem
obiter dictum ausgeführt, dass ungeachtet der Empfehlung des Antragstellers an den
Beteiligten zu 3, der modifizierten Vorlage zuzustimmen, der Beteiligte zu 3 mit seiner
Zustimmung nicht in die Rechtsstellung des Antragstellers eingegriffen habe.
Grundsätzlich gehe die Zuständigkeit zur Geltendmachung und Ausübung eines
Beteiligungsrechts der Personalvertretung mit der Einleitung des Stufenverfahrens auf
die zuständige Stufenvertretung über. Die übergeordnete Dienststelle sei im
Stufenverfahren auch berechtigt, die beabsichtigte Maßnahme der nachgeordneten
Dienststelle inhaltlich zu modifizieren. Während der Dauer des Stufenverfahrens stehe
der Stufenvertretung, nicht mehr jedoch der örtlichen Personalvertretung die
Geltendmachung des Beteiligungsrechts in Bezug auf die dort behandelte
Mitbestimmungsvorlage zu. Auch wenn der Leiter der örtlichen Dienststelle im
Zusammenwirken mit der dort angesiedelten Personalvertretung parallel zum
Stufenverfahren durch eine weitere abweichende Vorlage versuche, eine gemeinsame
Lösung zu erzielen, könne angesichts der Zuständigkeiten im Stufenverfahren weder die
Vorlage noch die Zustimmung der örtlichen Personalvertretung hierzu ohne weiteres zur
Gegenstandslosigkeit des Stufenverfahrens führen. Dies könne allenfalls dann
anzunehmen sein, wenn der Leiter der örtlichen Dienststelle seine ins Stufenverfahren
gelangte Vorlage ausdrücklich oder sinngemäß zurückziehe und damit von der
Durchführung der zunächst zur Zustimmung gestellten Maßnahme seiner Dienststelle
endgültig Abstand nehme. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die dieser wie folgt begründet:
Mit seiner Zustimmung zur zweiten Mitbestimmungsvorlage des Beteiligten zu 1 sei das
erste Verfahren einschließlich des Stufenverfahrens erledigt gewesen. Daher habe weder
ein angeblich ruhendes Stufenverfahren wieder aufgenommen noch fortgeführt oder
auch nur ein neues Stufenverfahren eingeleitet werden können. Es sei rechtlich
unerheblich, ob er zu einem späteren Zeitpunkt - irrtümlich - die Zustimmung zu etwas
empfohlen habe, was in dieser Form rechtlich nicht möglich gewesen sei. Vielmehr habe
sich der Beteiligte zu 2 treuwidrig verhalten, indem er das Verfahren vermeintlich wieder
aufgenommen habe, was durch die fragliche Einigung und Zustimmung auf der örtlichen
Ebene längst beendet gewesen sei. Soweit sich der Beteiligte zu 2 mit dem nicht
zustimmungsfähigen Ausgangskonzept an den Beteiligten zu 3 gewandt habe, handele
es sich um ein rechtliches „nullum“, weil es keine Grundlage für dieses Verfahren mehr
gegeben habe. Der Rückriff auf das alte Baukonzept wäre nur durch Einleitung eines
neuen Mitbestimmungsverfahrens möglich gewesen. Jedenfalls sei es dem Beteiligten zu
2 nach Treu und Glauben verwehrt gewesen, auf das alte Konzept zurückzugreifen.
Nachdem der Antragsteller im Termin zur mündlichen Anhörung die Anträge im Übrigen
zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr
festzustellen, dass durch die erneute Beteiligung des Beteiligten zu 3 zur
Beschlussvorlage 478/17 vom 23. Februar 2007 die Mitbestimmungsrechte der
Antragstellerin ( ) gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG
verletzt worden sind.
Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen,
den Antrag zurückzuweisen,
hilfsweise
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie stimmen der teilweisen Antragsrücknahme, nicht aber der Antragsänderung zu. Sie
meinen, es fehle angesichts des zwischenzeitlichen Abschlusses der Baumaßnahme
bereits am Feststellungsinteresse, und verteidigen im Übrigen den angegriffenen
Beschluss.
Der Beteiligte zu 3 stellt keinen Antrag. Er verweist auf seine Ausführung erster Instanz.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift der
mündlichen Anhörung vom 29. Oktober 2009 und auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Zwar hat der Antragsteller in seinem im Termin zur mündlichen Anhörung zu Protokoll
gegebenen Antrag lediglich das Sachbegehren, nicht aber die (teilweise) Anfechtung der
erstinstanzlichen Entscheidung formuliert. Aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 10.
Dezember 2007, dem Sachbegehren und dem im Termin Vorgetragenen lässt sich indes
der für eine erfolgreiche Beschwerde notwendige Umfang der Aufhebung des
Beschlusses der Fachkammer unschwer ermitteln.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Der im Termin zur mündlichen Anhörung formulierte Sachantrag ist unzulässig. Das folgt
allerdings noch nicht daraus, dass der Antragsteller sein Sachbegehren abweichend vom
(ersten Hilfs-) Antrag in der ersten Instanz formuliert hat. Denn mit dieser
Antragsfassung hat er sein ursprüngliches Feststellungsbegehren lediglich hinsichtlich
der Art der festzustellenden Rechtsverletzung und der handelnden Person präzisiert.
Auch dürfte entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 und 2 das
Feststellungsinteresse ungeachtet des Abschlusses der Baumaßnahme gegeben sein.
Denn dass ein nachträglicher Einbau der vom Antragsteller gewünschten, aus seiner
Sicht besseren Belichtungs-, Beleuchtungs- und Schallschutzeinrichtungen unmöglich
wäre, erschließt sich nicht.
Die Unzulässigkeit des Antrags ergibt sich hier jedoch daraus, dass dem Antragsteller
die Antragsbefugnis für die begehrte Feststellung fehlt.
Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass der Antragsteller eine
personalvertretungsrechtliche Rechtsposition innehat, deren Inhalt und Umfang er
gerichtlich klären lassen und deren Beeinträchtigung er ebenso gerichtlich abwehren
kann (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 1994 -
BVerwG 6 P 35.93 -, Juris Rn. 17, und vom 28. August 2008 - BVerwG 6 PB 19.08 -, Juris
Rn. 5). Dem Personalrat steht die Antragsbefugnis stets zu, wenn über Umfang und
Reichweite seiner Beteiligungsrechte gestritten wird. Das Beteiligungsrecht aus § 75 Abs.
3 Nr. 16 BPersVG steht ihm allerdings nur im Verhältnis zu dem Leiter der Dienststelle
zu, bei der er eingerichtet ist (vgl. § 69 Abs. 2 BPersVG). Nach der Zustimmung des
Antragstellers zu der Vorlage des Beteiligten zu 1 vom 5. Oktober 2006 hat aber nicht
letzterer als Leiter der örtlichen Dienststelle den Beteiligten zu 3 „erneut“ beteiligt, wozu
er auch nicht berechtigt gewesen wäre; vielmehr hat der Beteiligte zu 2 das aus seiner
Sicht noch nicht abgeschlossene Stufenverfahren nach § 69 Abs. 3 BPersVG fortgesetzt,
indem er sich mit der „Beschlussvorlage 478/17 vom 23. Februar 2007“ an den
Beteiligten zu 3 wandte. Somit ist der Antrag letztlich dahingehend zu verstehen, dass
der Antragsteller festgestellt wissen will, dass der Beteiligte zu 2 sein - das Antragstellers
- Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG durch die Fortführung des
Stufenverfahrens verletzt hat. Dies ist ihm nach der gesetzlichen Systematik der §§ 69
Abs. 3, 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG jedoch verwehrt. Berechtigt, eine gerichtliche Klärung
der Frage herbeizuführen, ob das Handeln der übergeordneten Dienststelle im
Stufenverfahren das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung verletzt, ist nicht die
örtliche Personalvertretung, sondern die Stufenvertretung, die bei der übergeordneten
Dienststelle besteht. Einen dementsprechenden Antrag hat der Beteiligte zu 3 indes
nicht gestellt. Der Antragsteller seinerseits hätte eine Klärung der Frage, ob die
Maßnahme durch seine Zustimmung zur Vorlage des Beteiligten zu 1 vom 5. Oktober
2006 oder durch die Zustimmung des Beteiligten zu 3 zur Beschlussvorlage 478/17 des
Beteiligten zu 2 vom 23. Februar 2007 mitbestimmt ist, möglicherweise durch einen auf
die Feststellung gerichteten Antrag erreichen können, dass die Umbaumaßnahme des
Beteiligten zu 1 sein Mitbestimmungsrecht verletzt. Dies bedarf jedoch keiner
Entscheidung, weil der Antragsteller ungeachtet der vom Vorsitzenden im Termin zur
mündlichen Anhörung geäußerten Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags wegen
dessen fehlender Rechtsposition im Stufenverfahren und der Hinweise, wie ein Antrag
möglicherweise zu fassen wäre, an der Formulierung seines Antrags in diesem Punkt
festgehalten hat. Da der Antragsteller möglicherweise gute Gründe hat, eine
Rechtsverletzung nicht im Verhältnis zum Leiter der Dienststelle, bei der er besteht,
feststellen zu lassen, darf sich der Senat über den ausdrücklichen Willen des im Termin
anwaltlich vertreten gewesenen Antragstellers nicht durch eine korrigierende Auslegung
des Antrags hinwegsetzen.
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Ein Antrag auf Feststellung, dass die Umbaumaßnahme des Beteiligten zu 1 das
Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, könnte in der Sache allerdings
ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt
hat, verstößt der Antragsteller mit der gerichtlichen Geltendmachung seines
Mitbestimmungsrechts gegen den auch im Personalvertretungsrecht geltenden
allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben, indem er eine Rechtsverletzung durch
Umsetzung einer Mitbestimmungsvorlage rügt, zu der er der Stufenvertretung die
Zustimmung selbst ausdrücklich empfohlen hat. Der Senat folgt dem erstinstanzlichen
Beschluss auch in der Begründung und macht sich diese zu eigen: Selbst wenn der
Antragsteller - wie den Äußerungen seines Vorsitzenden auch in der mündlichen
Anhörung vor dem Senat zu entnehmen ist - seinerzeit die Tragweite der modifizierten
Mitbestimmungsvorlage 317/65 in der Fassung vom 23. Februar 2007 nicht überblickt
hat, jedoch die Zustimmung hierzu gleichwohl ohne weitere Nachfrage empfohlen hat,
erscheint es treuwidrig, diesen ihm selbst unterlaufenen Fehler anschließend im
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren einem Beteiligten des
Stufenverfahren als Missachtung seines Mitbestimmungsrechts anzulasten.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde greifen nicht durch. Dem Antragsteller
ist zwar einzuräumen, dass die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der
Personalratsvorlage vom 5. Oktober 2006 im Schreiben des Beteiligten zu 2 an den
Beteiligten zu 3 vom 23. Februar 2007 auf den ersten Blick zu dem Missverständnis
führen könnte, der Beteiligte zu 2 mache sich im Stufenverfahren die von den Beteiligten
des Ausgangsverfahrens erzielte Einigung zu eigen. Aus dem Sinnzusammenhang wird
jedoch unschwer erkennbar, dass der Beteiligte durch diese Einigung lediglich das
Problem der Glaswand als geklärt ansah („…Damit ist die Frage zur Glaswand
geklärt“….). Im Anschluss daran setzt sich der Beteiligte zu 2, der Gliederung im
Schreiben des Beteiligten zu 3 vom 21. Juli 2006 folgend, mit der gerügten Verletzung
einschlägiger Arbeitsschutzvorschriften dergestalt auseinander, dass er an der
ursprünglichen einfacheren Variante festzuhalten beabsichtige, weil nach Ansicht der
eingeschalteten sachverständigen Stellen die ursprünglich vorgesehenen Maßnahmen
den öffentlich-rechtlichen Vorgaben und Bestimmungen entsprächen. Der Beteiligte zu 3
hatte ersichtlich auch keine Zweifel daran, dass durch diese modifizierte Vorlage das
ruhend gestellte Stufenverfahren wieder aufgenommen worden und eine Entscheidung
herbeizuführen war. Denn anderenfalls ergäbe sein Schreiben an den Antragsteller vom
28. Februar 2007 mit der Bitte um Stellungnahme entsprechend § 82 Abs. 2 BPersVG
keinen Sinn. Da das Schreiben des Beteiligten zu 2 vom 23. Februar 2007 beigefügt war,
konnte beim Antragsteller auch kein Irrtum hinsichtlich der Vorlage auftreten, zu der er
Stellung nehmen sollte.
Fehl geht auch der Einwand des Antragstellers, nicht er, sondern der Beteiligte zu 2 habe
sich treuwidrig verhalten, indem er das Stufenverfahren mit der modifizierten Vorlage
wieder aufgenommen habe. Ungeachtet der Frage, ob der Beteiligte zu 2 zur
Wiederaufnahme des Stufenverfahrens berechtigt war oder nicht, ist der Antragsteller
den Beleg für seine Auffassung schuldig geblieben, in dieser - unterstellt - unzulässigen
Wiederaufnahme des Stufenverfahrens liege zugleich eine Treuwidrigkeit, die sein
eigenes Handeln rechtfertige. Über einen bloßen Verstoß gegen die Vorschriften des
Personalvertretungsgesetztes hinaus hat der Antragsteller nichts vorgetragen, was das
Handeln des Beteiligten zu 2 als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen
könnte. Dies gilt umso mehr als der Beteiligte zu 3 es in der Hand gehabt hätte,
gegebenenfalls auf entsprechenden Hinweis des Antragstellers, die Wiederaufnahme des
Stufenverfahrens gegenüber dem Beteiligten zu 2 zu rügen, was indes nicht geschehen
ist. Da vielmehr der Beteiligte zu 3 nach dem oben Gesagten ersichtlich selbst davon
ausging, dass das Stufenverfahren noch nicht abgeschlossen war, diese
Rechtsauffassung also zumindest vertretbar erscheint, verbietet sich die Annahme, der
Beteiligte zu 2 habe sich bei der Aktivierung des Stufenverfahrens treuwidrig verhalten.
Überdies trifft - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - die
Rechtsauffassung des Antragstellers nicht zu, das Stufenverfahren sei durch die Vorlage
des Beteiligten zu 1 vom 5. Oktober 2006 und seine Zustimmung hierzu vom 10.
Oktober 2006 abgeschlossen gewesen. Ist das Stufenverfahren eingeleitet, sind also der
Leiter der übergeordneten Dienststelle und die dortige Stufenvertretung eingeschaltet,
geht auf beiden Seiten die Sachherrschaft in vollem Umfang und ohne Unterbrechung
auf die am Stufenverfahren Beteiligten über (vgl. Beschlüsse des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1993 - BVerwG 6 P 21.90 -, Juris Rn. 34, vom
2. November 1994 - BVerwG 6 P 28.92 -, Juris Rn. 28, und vom 28. Dezember 1994 -
BVerwG 6 P 35.93 -, Juris Rn. 17). Das Verfahren ist auf der ersten Ebene abgeschlossen,
wenn das Verfahren auf der nächsthöheren Ebene eingeleitet ist. Die Beteiligten des
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wenn das Verfahren auf der nächsthöheren Ebene eingeleitet ist. Die Beteiligten des
Stufenverfahrens sind insoweit die „Herren des Verfahrens“, als der Leiter der
übergeordneten Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme inhaltlich modifizieren kann,
die Einwände der Stufenvertretung ungeachtet der Auffassung der nachgeordneten
Dienststelle akzeptieren und durch Anweisung an diese von der Maßnahme absehen
kann. Ebenso kann die Stufenvertretung ihrerseits ungeachtet der Einwände der
örtlichen Personalvertretung der Maßnahme - auch in modifizierter Form - zustimmen
oder die Zustimmung ungeachtet einer Zustimmungsempfehlung verweigern.
Die Beteiligten des Stufenverfahrens hatten das Stufenverfahren übereinstimmend
ruhend gestellt; es sollte nur wieder aufgenommen werden, wenn sich die Beteiligten des
Ausgangsverfahrens nicht einigen würden. Die auf der örtlichen Ebene erzielte Einigung
hat aber nicht per se zur Erledigung des Stufenverfahrens geführt. Wann ein
Stufenverfahren „beendet“ ist, entscheiden die Beteiligten des Stufenverfahrens.
Entscheiden diese - wie hier -, dass trotz der Einigung der Beteiligten des
Ausgangsverfahrens das Stufenverfahren fortgeführt werden soll, indem der Leiter der
übergeordneten Dienststelle die Vorlage inhaltlich modifiziert und die Stufenvertretung
anschließend der veränderten Vorlage zustimmt, wird nicht das Stufenverfahren
„gegenstandslos“, sondern die Einigung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens.
Ebenso wie die Beteiligten des Stufenverfahrens ihre Vereinbarung, die Beteiligten des
Ausgangsverfahrens sollten einen Einigungsversuch unternehmen, jederzeit ändern
können, obliegt allein ihnen die Entscheidung, ob der erzielte Kompromiss der
Beteiligten des Ausgangsverfahrens die Voraussetzungen für einen endgültigen
Abschluss des Stufenverfahrens erfüllt.
Dessen ungeachtet wäre die Einigung zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens
schon im Ansatz nicht geeignet, das Stufenverfahren ohne eine diesbezügliche
Entscheidung der Beteiligten des Stufenverfahrens „gegenstandslos“ werden zu lassen
(anders die noch im Eilverfahren geäußerte vorläufige Auffassung des Senats und die
h.M. im Schrifttum, z.B. Richardi/Dörner/Weber, PersVR, 3. Aufl., Rn. 82 zu § 69;
Fischer/Goeres/Gronimus, Stand Oktober 2009, Rn. 14 und 17 zu § 69; Lorenzen u.a.,
BPersVG, Stand Oktober 2009, Rn. 78 zu § 69). Eine Rückübertragung der auf die
Stufenvertretung übergegangenen Befugnisse sieht das
Bundespersonalvertretungsgesetz nicht vor. Die ursprünglich zuständig gewesene
Personalvertretung hat vielmehr das Ergebnis des Stufenverfahrens hinzunehmen. (vgl.
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 1994, a.a.O., Rn. 18). Der
vollständige Übergang der Verfahrensrechte auf die Beteiligten des Stufenverfahrens
schließt es aus, dass die Beteiligten des Ausgangsverfahrens über dieselbe Maßnahme
mit bindender Wirkung für die Beteiligten des eingeleiteten Stufenverfahrens erneut
verhandeln. Anders wäre dies allenfalls zu beurteilen, wenn eine Änderung der Sach- und
Rechtslage dergestalt eingetreten wäre, dass der Leiter der Dienststelle von der
Maßnahme gänzlich absieht und seinen Zustimmungsantrag zurückzieht. Davon kann
hier aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Rede sein.
Aus der Bezugnahme in der Vorlage des Beteiligten zu 1 vom 5. Oktober 2006 auf
„meine Vorlage vom 20.4.2006“ und dem beiden Beteiligten des Ausgangsverfahrens
bekannten Stand des Stufenverfahrens war für den Antragsteller ungeachtet der
Bezeichnung des Schreibens als „Vorlage“ unschwer erkennbar, dass es sich nicht um
ein neues Beteiligungsverfahren, sondern um die Fortführung des ersten
Beteiligungsverfahrens handeln sollte dergestalt, dass die Beteiligten des
Ausgangsverfahrens einen Kompromiss finden sollten und im Anschluss daran das
Stufenverfahren seine Erledigung finden sollte. Das kommt auch in dem
Antwortschreiben des Beteiligten zu 3 an den Beteiligten zu 2 im Stufenverfahren vom
21. Juli 2006 zum Ausdruck, von dem der Antragsteller unbestritten eine Ablichtung
erhalten hatte, dass nämlich, wenn die örtliche Dienststelle und der örtliche Personalrat
zu einvernehmlichen Lösungen kämen, diese auch von der Regionaldirektion akzeptiert
und umgesetzt würden und dass das anhängige (Stufen-)Verfahren damit vorerst
ruhend gestellt werde und vom Beteiligten zu 3 nur dann nicht mehr weiter betrieben
werde, wenn es zwischen örtlicher Dienststelle und Personalrat zu einer Einigung
komme. Das schließt es aus anzunehmen, der Beteiligte zu 1 habe von der Maßnahme
Abstand genommen und seinen Zustimmungsantrag zu der Baumaßnahme
zurückgezogen.
Soweit der Antragsteller seine Anträge zurückgenommen hat, war das Verfahren
einzustellen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 81 Abs. 2 Satz 2, 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG).
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.
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