Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: englisch, genehmigung, universität, verlängerung der frist, wissenschaft, kultur, forschung, rektor, zahl, satzung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 10.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 10 A 2.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 13 Abs 2 S 5 HSchulG BB
2004, § 5a Abs 3 S 3
LehrFWeitBiG BB
Versagung der Genehmigung einer Prüfungsordnung i.V.m.
Genehmigung unter dem Vorbehalt des Beitritts der Hochschule
zu seitens des Ministeriums geforderten Änderungen
Tenor
§ 9 Abs. 5 der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Englisch im
Lehramt an Gymnasien, im Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der
Primarstufe, und im Erweiterungsfach sowie im Ergänzungsstudium an der Universität
Potsdam vom 7. Oktober 2004, veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der
Universität Potsdam Nr. 11 vom 24. März 2005, ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Regelung des sog. Belegpunktesystems in
der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Englisch im Lehramt an der
Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin für die Studienfächer Englisch als
Hauptfach sowie Musik und Deutsch als Nebenfächer mit dem angestrebten Abschluss
„Bachelor Lehramt LSIP – mit Schwerpunktsetzung auf Primarstufe“ eingeschrieben.
Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Leistungsübersicht vom 7. November
2008 hatte sie zu diesem Zeitpunkt alle erforderlichen Leistungspunkte in den Fächern
Englisch und Deutsch erzielt und die Bachelorarbeit bestanden; lediglich in den Fächern
Musik und Erziehungswissenschaften fehlten ihr noch Leistungspunkte.
Am 7. Oktober 2004 beschloss der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der
Antragsgegnerin die „Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Englisch im
Lehramt an Gymnasien, im Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der
Primarstufe und im Erweiterungsfach sowie im Ergänzungsstudium an der Universität
Potsdam“ (im Folgenden: Bachelor- und Masterordnung, BaMaO 2004). Der Senat der
Antragsgegnerin empfahl dem Rektor mit Beschluss vom 18. November 2004, die
Ordnung zu genehmigen. Der Rektor teilte der Ministerin für Wissenschaft, Forschung
und Kultur des Landes Brandenburg mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 mit, er
zeige gemäß § 13 Abs. 4 BbgHG (u. a.) die Ordnung für das Bachelor- und
Masterstudium Englisch für das Lehramt an, die er „mit heutigem Datum genehmigt“
habe. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Die Genehmigung der
Lehramtsstudienordnungen habe ich auf drei Jahre befristet; eine Entfristung wird von
mir vom Ausgang einer Akkreditierung/Evaluation anhängig gemacht.“ Mit Schreiben
des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 9. Februar 2005 wurde
„den befristet genehmigten Ordnungen“ u. a. für das Fach Englisch „gemäß § 5a Abs. 3
Satz 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen
Lehrerbildungsgesetzes mit folgenden Auflagen zugestimmt“. Die auf den folgenden
Seiten unter Punkt 1. bis 8. aufgeführten „Auflagen“, deren Inhalt im Übrigen aus der bei
der Gerichtsakte (GA I Bl. 140-143) befindlichen Kopie des Schreibens vom 9. Februar
2005 ersichtlich ist, sahen u. a. Folgendes vor:
„3. Die Anzahl der zu erwerbenden ECTS-Leistungspunkte ist … zu überprüfen, wobei
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„3. Die Anzahl der zu erwerbenden ECTS-Leistungspunkte ist … zu überprüfen, wobei
jedem Semester nicht mehr als 30 Leistungspunkte zuzuordnen sind. Das betrifft
insbesondere auch die Anzahl der Leistungspunkte, die der Masterarbeit zugeordnet
wird; bei 15 LP ist eine Bearbeitungszeit von 3 Monaten, bei 20 LP von 4 Monaten
festzulegen.
4. Die Bearbeitungsdauer für die Bachelor- und die Masterarbeit ist abschließend zu
regeln. Der Termin der Ausgabe des Themas und der Abgabetermin der Arbeit sind
aktenkundig festzuhalten. Die Abschlussarbeiten sind grundsätzlich im letzten Semester
des Studiengangs anzufertigen. …
5. Die Regelungen zu den Belegpunkten sind in allen Ordnungen übersichtlicher zu
gestalten; es empfiehlt sich eine Trennung nach Lehramt und Studiengang.
Darüber hinaus ist ein einheitliches Maß an Belegungspunkten im Verhältnis zur Zahl
der zu erwerbenden Leistungspunkte festzulegen.“
Abschließend heißt es:
„Die Überarbeitung der Ordnungen mit Ausnahme der Regelungen für den Zugang
Ende März 2005
[Hervorhebung im Original] unter Zugrundelegung der Rechtsverordnung gemäß Punkt 6
[Hinweis des Senats: Es handelt sich um die am 21. September 2005 erlassene
Bachelor-Master-Abschlussverordnung, GVBl. II S. 502] vorzunehmen.
Eine Gleichstellung der nach den auf der Grundlage dieser Auflagen überarbeiteten
Ordnungen erreichten Masterabschlüsse mit Ersten Staatsprüfungen kann durch das
Landesprüfungsamt somit erfolgen.“
Die Bachelor- und Masterordnung vom 7. Oktober 2004 wurde in den Amtlichen
Bekanntmachungen der Universität Potsdam Nr. 11 vom 24. März 2005 veröffentlicht.
Nach § 2 Abs. 1 BaMaO 2004 ist das Studium modular aufgebaut und besteht aus zwei
konsekutiven Stufen, nämlich einem Bachelorstudium und einem darauf aufbauenden
Masterstudium. Nach §§ 15 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 3 BaMaO 2004 befähigt noch nicht
der Bachelor-, sondern erst der Masterabschluss für ein Lehramt. Die Studiengänge
gliedern sich jeweils in eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten (LP), die in den
einzelnen Fächern und der Abschlussarbeit zu erbringen sind (§ 2 Abs. 2-5 BaMaO
2004). Das Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe
(LSIP) umfasst 180 LP und gliedert sich wie folgt: 1. Fach (einschließlich Fachdidaktik und
berufsfeldbezogenes Fachmodul) 70 (- 1) LP, 2. Fach (einschließlich Fachdidaktik und
berufsfeldbezogenes Fachmodul) 70 (- 1) LP sowie 15 LP in Erziehungswissenschaften,
20 LP primarstufenspezifischer Bereich und 6 LP für die Bachelorarbeit (§ 2 Abs. 3
BaMaO 2004). Das Bachelor- und das Masterstudium sind abgeschlossen, wenn die
erforderlichen Leistungspunkte erbracht wurden (§§ 19, 24 BaMaO 2004).
Leistungspunkte sind nach § 6 Abs. 1 BaMaO 2004 „zählbare Einheiten zur Darstellung
erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen“; sie werden jeweils zu den einzelnen
Lehrveranstaltungen vergeben und dadurch die erfolgreiche Teilnahme an der
Lehrveranstaltung bescheinigt (§ 6 Abs. 2 BaMaO 2004). Die Höhe der Leistungspunkte
entspricht den Credits des European Credit Transfer System (ECTS), § 6 Abs. 3 BaMaO
2004. Zum Leistungserfassungsprozess und zur Belegung von Lehrveranstaltungen trifft
die Bachelor- und Masterordnung folgende Regelungen:
㤠8 Leistungserfassungsprozess
(1) Prüfungsleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden
Leistungserfassungsprozesses erbracht. … Der Leistungserfassungsprozess besteht aus
einer Folge von durch das Lehrpersonal festgelegten Leistungserfassungsschritten wie
Klausuren, Textarbeit, Referaten, schriftlichen Arbeiten, mündlichen Überprüfungen u. ä.
und setzt eine regelmäßige und aktive Teilnahme voraus.
(2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen
nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem
Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.
(4) Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leistung schlechter als 4,0, hat auf
Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beurteilung der Leistung zu
erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prüfungsberechtigten, von der ersten
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erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prüfungsberechtigten, von der ersten
Gutachterin / dem ersten Gutachter unabhängigen Person durchgeführt werden, die vom
Prüfungsausschuss bestimmt wird.
§ 9 Belegung von Lehrveranstaltungen
(1) Belegpunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit
der Einschreibung in das jeweils erste Fachsemester werden Belegpunkte (BP) in
folgender Höhe vergeben:
Für das Praktikum in der Masterphase und die Bachelor- bzw. Masterarbeit sind keine
Belegpunkte einzusetzen; sie sind jeweils einmal wiederholbar.
(2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht,
an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess
teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel spätestens in der Woche des Beginns
des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis
zum Ende der dritten Woche der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden.
Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung reduziert sich automatisch die Zahl der
den Studierenden jeweils zur Verfügung stehenden Belegpunkte – außer im Fall der
Masterarbeit und des Praktikums – um die Anzahl der Leistungspunkte, die die
Studierenden mit dieser Lehrveranstaltung erwerben können. Ziehen die Studierenden
die Belegung allerdings fristgerecht zurück, so erhalten sie die entsprechenden
Belegpunkte wieder gut geschrieben.
(5) Die Studierenden können keine Lehrveranstaltung mehr belegen, wenn die Zahl
der ihnen noch verbliebenen Belegpunkte kleiner ist als die Zahl der zum Abschluss
noch erforderlichen Leistungspunkte. In diesem Falle gilt die jeweilige Prüfung als
endgültig nicht bestanden.“
Am 2. Juni 2005 verabschiedete der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät eine
Änderung der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Englisch im
Lehramt, die u. a. die Anfügung folgenden Satzes an deren § 9 Abs. 4 vorsah: „Im ersten
Fachsemester des Bachelorstudiums werden keine Belegpunkte abgezogen, es können
aber Leistungspunkte erworben werden.“ Der Senat stimmte der Änderungssatzung mit
Beschluss vom 18. August 2005 zu. Der Rektor der Antragsgegnerin teilte dies dem
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur durch Schreiben vom 31. August
2005 mit und erklärte, er habe die Änderung der Ordnung gemäß § 9 Abs. 2 und § 13
Abs. 2 BbgHG genehmigt und zeige gemäß § 13 Abs. 4 BbgHG an, dass er die
Veröffentlichung der Satzung in den „Amtlichen Bekanntmachungen“ der Universität
vornehmen werde. Das Ministerium teilte dem Rektor mit Schreiben vom 13. September
2005 mit, dass gegen die Veröffentlichung keine Einwände bestünden. Daraufhin wurde
die Änderungssatzung in den „Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam“
vom 30. September 2005 veröffentlicht.
Am 26. Januar 2006 beschloss der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät eine Zweite
Satzung zur Änderung der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach
Englisch im Lehramt. Diese enthielt eine Neufassung des § 9 Abs. 1, die allerdings
hinsichtlich der hier zitierten Teile der Vorschrift keine Änderung enthielt. Der Senat
empfahl dem Rektor mit Beschluss vom 16. März 2006 die Genehmigung der
Änderungssatzung. Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 teilte der Rektor der
Antragsgegnerin dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit, er zeige
gemäß § 13 Abs. 4 BbgHG die ihm vom Senat zur Genehmigung empfohlenen
Satzungstexte an, die er „mit heutigem Datum genehmigt“ habe. Das Ministerium
erklärte mit Schreiben vom 4. August 2006, den angezeigten Änderungssatzungen und
Neufassungen der Ordnungen für das Bachelor- und Masterstudium werde „gemäß § 5a
Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen
Lehrerbildungsgesetzes unter Beachtung der nachfolgenden Hinweise zugestimmt“.
Wegen des Inhalts dieses Schreibens im Einzelnen wird auf dessen bei der Gerichtsakte
befindliche Kopie Bezug genommen.
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Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Antragsgegnerin hat am 15. Mai 2008
eine Neufassung der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Englisch im
Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein
bildenden Schulen sowie für das Lehramt an Gymnasien in Lehramtsstudiengängen
sowie in Ergänzungsstudiengängen an der Universität Potsdam erlassen, die in den
Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam Nr. 13 vom 30. September 2008
veröffentlicht wurde. § 30 dieser Neufassung sieht vor, dass diese Ordnung für alle
Studierenden gilt, die nach ihrem Inkrafttreten im Bachelor- und Masterstudiengang für
das Lehramt Englisch an der Universität Potsdam immatrikuliert werden (Abs. 1), und
dass, wer sich bei Inkrafttreten dieser Ordnung im Bachelor- bzw. Masterstudiengang für
das Lehramt Englisch befindet, die Bachelorprüfung längstens bis zum 31. März 2012
bzw. die Masterprüfung längstens bis zum 30. März 2011 nach den bei der Aufnahme
des Studiums geltenden Rechtsvorschriften ablegen kann (Abs. 2 Satz 2). § 31 der
Neufassung bestimmt, dass diese Ordnung am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft
tritt (Abs. 1) und dass mit Ablauf des Wintersemesters 2011/12 für die Studierenden des
Lehramtsstudienganges Englisch die Regelungen der Bachelor- und Masterordnung vom
7. Oktober 2004 außer Kraft treten (Abs. 2).
Die Präsidentin der Antragsgegnerin hat mit undatierter, in den Amtlichen
Bekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2008 veröffentlichter Verfügung
die „mit Schreiben des Rektors der Universität Potsdam vom 3. November und 16.
Dezember 2004 … verfügte und auf drei Jahre befristete Genehmigung der nachfolgend
aufgeführten Bachelor- und Masterordnungen für alle Lehramtsstudiengänge in der
jeweils gültigen Fassung … bis zum Ablauf des Wintersemesters 2011/2012 verlängert.“
Nachfolgend aufgeführt ist auch die „Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im
Fach Englisch im Lehramt an Gymnasien, im Lehramt für die Bildungsgänge der
Sekundarstufe I und der Primarstufe vom 21. [richtig: 7.] Oktober 2004“.
Die Antragstellerin hat am 30. August 2006 den vorliegenden Normenkontrollantrag zur
Überprüfung der Wirksamkeit des § 9 Abs. 5 der Bachelor- und Masterordnung vom 7.
Oktober 2004 gestellt. Zur Begründung macht sie unter Hinweis auf die rechtlichen
Ausführungen in dem Parallelverfahren OVG 10 A 1.08 im Wesentlichen geltend, es fehle
der angegriffenen Regelung an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
Die Antragstellerin beantragt,
§ 9 Abs. 5 der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Englisch im
Lehramt an Gymnasien, im Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der
Primarstufe, und im Erweiterungsfach sowie im Ergänzungsstudium an der Universität
Potsdam vom 7. Oktober 2004 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie bezieht sich ebenfalls auf ihr Vorbringen im Parallelverfahren OVG 10 A 1.08.
Hinsichtlich der Befristung der Genehmigung der fraglichen Bachelor- und
Masterordnung verweist sie auf die im Juli 2008 veröffentlichte Verlängerung.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2008 hat das Präsidialkollegium der Antragsgegnerin dem
Senat empfohlen, im Interesse der Vereinheitlichung des Prüfungsverfahrens ab dem
Wintersemester 2009/2010 auf Belegpunkte zu verzichten. Daraufhin hat der Senat der
Antragsgegnerin am 19. Juni 2008 beschlossen, die Prüfungsverfahren bis zum
Wintersemester 2009/2010 durch eine neu gefasste Rahmenprüfungsordnung zu
vereinheitlichen, wobei er davon ausgehe, dass die zukünftige Rahmenordnung kein
Belegpunktesystem enthalten werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig und begründet. Die zur Überprüfung gestellte Bestimmung der
Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Englisch im Lehramt ist
unwirksam.
Der Normenkontrollantrag gegen Vorschriften einer Studien- und Prüfungsordnung, die
als Satzung erlassen wird (§§ 9 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2
BbgHG; s.a. Waldeyer, in: Hailbronner/Geis (Hrsg.), Hochschulrecht in Bund und Ländern,
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BbgHG; s.a. Waldeyer, in: Hailbronner/Geis (Hrsg.), Hochschulrecht in Bund und Ländern,
§ 16 Rn. 6 m.w.N.), ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 BbgVwGG
statthaft. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO,
denn es besteht die Möglichkeit, dass sie durch die angegriffene Bestimmung des § 9
Abs. 5 BaMaO 2004 in ihrem Recht auf Fortführung ihrer Berufsausbildung verletzt wird.
Sie ist bei der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang für das Lehramt (u. a.) im
Fach Englisch immatrikuliert und hat das Studium noch nicht abgeschlossen. Zwar hat
sie nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Leistungsübersicht unter anderem im
Fach Englisch bereits alle erforderlichen Leistungspunkte erworben und die
Bachelorarbeit bestanden, so dass die angegriffene Regelung der Ordnung für das
Bachelor- und Masterstudium im Fach Englisch im Lehramt im Bachelorstudium auf sie
nicht mehr zur Anwendung kommen kann. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit,
dass die Antragstellerin im Rahmen des sich anschließenden Masterstudiums, das für
das Studienziel Lehramt notwendig ist, durch die angegriffene Vorschrift in ihren Rechten
verletzt wird. Nach § 5a Abs. 2 Sätzen 1 und 2 des Brandenburgischen
Lehrerbildungsgesetzes (BbgLeBiG) vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 11. Mai 2007, GVBl. I S. 86, § 5a eingefügt durch Gesetz vom 13.
Februar 2004, GVBl. I S. 7) führen erst die an die Bachelor-Studiengänge anschließenden
Masterstudiengänge zu einem Abschluss, der auf der Grundlage der Gleichstellung nach
§ 5a Abs. 3 BbgLeBiG einen Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt
ermöglicht; entsprechende Regelungen enthalten §§ 15 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 3 BaMaO
2004.
Die Zweijahresfrist für die Stellung des Normenkontrollantrags gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden, hier gemäß § 195 Abs. 7
VwGO noch anwendbaren Fassung ist eingehalten. Der Normenkontrollantrag ist am 30.
August 2006 und damit innerhalb von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der
Bachelor- und Masterordnung am 24. März 2005 gestellt worden.
Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Normenkontrolle der – durch die
Änderungssatzungen aus den Jahren 2005 und 2006 nicht neu gefassten – Bestimmung
des § 9 Abs. 5 BaMaO vom 7. Oktober 2004 ist nicht dadurch entfallen, dass am 1.
Oktober 2008 die Neufassung der Bachelor- und Masterordnung vom 15. Mai 2008 (nach
ihrem § 31 Abs. 1 am Tage nach der Veröffentlichung, die in den Amtlichen
Bekanntmachungen der Universität Potsdam vom 30. September 2008 erfolgt ist) in
Kraft getreten ist. Diese Neufassung hat die im vorliegenden Verfahren angegriffene
Bestimmung für diejenigen (noch) nicht ersetzt, die sich – wie die Antragstellerin – bei
ihrem Inkrafttreten im Bachelor- bzw. Masterstudiengang für das Lehramt Englisch
befanden; für diese Studierenden treten gemäß § 31 Abs. 2 der Neufassung die
Regelungen der Bachelor- und Masterordnung vom 7. Oktober 2004 erst mit Ablauf des
Wintersemesters 2011/12 außer Kraft.
Das Rechtsschutzinteresse ist schließlich auch nicht im Hinblick darauf zu verneinen,
dass der Senat der Antragsgegnerin am 19. Juni 2008 die Vereinheitlichung der
Prüfungsverfahren durch eine neu gefasste Rahmenprüfungsordnung bis zum
Wintersemester 2009/10 beschlossen hat, wobei er „davon aus(geht), dass die
zukünftige Rahmenordnung kein Belegpunktesystem enthält“. Diese Vorgabe ist bislang
noch nicht umgesetzt. Zu welchem Zeitpunkt eine entsprechende Änderung oder
Neufassung der hier angegriffenen Studien- und Prüfungsordnung erfolgt und ob sie
auch die Antragstellerin betreffen wird, ist nicht absehbar.
Der Antrag ist auch begründet. § 9 Abs. 5 BaMaO 2004 ist aus formellen Gründen
unwirksam.
Es kann dahinstehen, ob die Unwirksamkeit bereits daraus folgt, dass die nach §§ 9 Abs.
2 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1 BbgHG für den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen
erforderliche Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten vom damaligen Rektor
der Antragsgegnerin am 16. Dezember 2004, wie von ihm in seinem Schreiben vom
gleichen Tag an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur mitgeteilt, „auf
drei Jahre befristet“ erteilt worden war und die in den Amtlichen Bekanntmachungen der
Antragsgegnerin vom 21. Juli 2008 veröffentlichte Verlängerung der Frist „bis zum Ablauf
des Wintersemesters 2011/2012“ durch die Präsidentin erst nach Ablauf der
ursprünglichen Frist von drei Jahren erfolgt ist, oder ob die Bachelor- und Masterordnung
mit Ablauf dieser Frist lediglich in den – bis zur Erteilung der Genehmigung bestehenden
– Zustand schwebender Unwirksamkeit zurückversetzt worden war und aus diesem
heraus durch die spätere Verlängerung der Genehmigung wieder in Kraft gesetzt werden
konnte (vgl. hierzu Waldeyer, in: Hailbronner/Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und
Ländern, Loseblatt, Stand September 2008, § 16 Rn. 17; Stieler, Satzungsgebung der
Universitäten, 1985, S. 73, 85). Die zur Überprüfung gestellte Vorschrift ist jedenfalls
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Universitäten, 1985, S. 73, 85). Die zur Überprüfung gestellte Vorschrift ist jedenfalls
unwirksam, weil es an der erforderlichen Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft,
Forschung und Kultur zu der Bachelor- und Masterordnung vom 7. Oktober 2004 fehlt.
Nach § 13 Abs. 2 Satz 5 BbgHG bedürfen Prüfungsordnungen, die Grundlage von
Prüfungen sind, auf Grund derer eine Laufbahnbefähigung verliehen wird, der
Genehmigung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Speziell
für lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge bestimmt § 5a Abs. 3 Satz 3
BbgLeBiG, dass die Studien- und Prüfungsordnungen der Zustimmung des für
Wissenschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für
Schule zuständigen Mitglied der Landesregierung bedürfen. Diese Anforderungen sind
nicht erfüllt. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes
Brandenburg hat zwar mit Schreiben vom 9. Februar 2005 erklärt, „den befristet
genehmigten Ordnungen“ – u. a. der hier fraglichen Bachelor- und Masterordnung im
Fach Englisch im Lehramt – werde „gemäß § 5a Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes mit folgenden Auflagen
zugestimmt“, wobei die Formulierung „gemäß § 5a Abs. 3 Satz 3“ BbgLeBiG in
Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte den Schluss zulässt, dass das erforderliche
Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Schule hergestellt worden
ist. Diese Zustimmungserklärung ist jedoch schon nach dem zitierten Wortlaut wie auch
nach dem gesamten Inhalt des Schreibens nicht – wie erforderlich – unbedingt, sondern
mit „Auflagen“ erteilt worden. Es handelt sich damit rechtlich um eine Versagung der
Genehmigung, verbunden mit der Erklärung, dass die Prüfungsordnung nicht erneut zur
Genehmigung vorgelegt werden muss, wenn die Hochschule den Auflagen oder
Maßgaben durch Beschluss beitritt (so Waldeyer, a.a.O., Rn. 19; Geis, in:
Hailbronner/Geis [Hrsg.], a.a.O., § 58 Rn. 77). Zwar sind nicht alle der „Auflagen“ so
formuliert, dass ihnen ein konkreter Änderungswunsch zu entnehmen wäre. So heißt es
etwa unter Nr. 1 allgemein, der Anteil der Bildungswissenschaften sei „grundsätzlich zu
überprüfen und zu gewährleisten“, Nr. 2 enthält lediglich einen Hinweis auf den Entwurf
der BAMAV (Bachelor- und Master-Abschlussverordnung), ohne einen Auftrag zu
formulieren. Echte Auflagen enthalten jedoch etwa die Nr. 3, 4 und 5 des Schreibens. In
Nr. 3 wird der konkrete Auftrag erteilt, die Anzahl der zu erwerbenden ECTS-
Leistungspunkte „zu überprüfen, wobei jedem Semester nicht mehr als 30
Leistungspunkte zuzuordnen sind“, und für die Anzahl der Leistungspunkte, die der
Masterarbeit zugeordnet wird, die Vorgabe, dass bei 15 LP eine Bearbeitungszeit von 3
Monaten, bei 20 LP von 4 Monaten festzulegen „ist“. Auch Nr. 4 enthält – verbunden mit
allgemeinen Vorgaben, dass die Festlegung der Bearbeitungszeiten etc. nicht zur
Verlängerung der Studien- und Ausbildungszeiten führen dürfe und dass an Bachelor-
und Masterarbeiten unabhängig vom Fach einheitliche Anforderungen gestellt werden
„sollten“ – einen Auftrag an den Normgeber: Danach „ist“ die Bearbeitungsdauer für die
Bachelor- und Masterarbeit „abschließend zu regeln“, der Termin zur Ausgabe des
Themas und der Abgabetermin der Arbeit „sind aktenkundig festzuhalten“ und die
„Abschlussarbeiten sind grundsätzlich im letzten Semester des Studiengangs
anzufertigen“. In Nr. 5 schließt sich an den Wunsch, die Regelungen zu den
Belegpunkten „in allen Ordnungen übersichtlicher zu gestalten“, wobei sich eine
Trennung nach Lehramt und Studiengang „empfiehlt“, mit den Worten „(d)arüber hinaus
ist ein einheitliches Maß an Belegungspunkten im Verhältnis zur Zahl der zu
erwerbenden Leistungspunkte festzulegen“, ein unbedingter (Änderungs-)Auftrag an.
Dass es sich bei diesen Auflagen nicht nur um unverbindliche Empfehlungen, sondern
um konkrete Änderungswünsche handelt, wird durch den am Ende der Schreibens
ausgesprochenen Auftrag verdeutlicht, die „Überarbeitung der Ordnungen mit
Ausnahme der Regelungen für den Zugang zum Masterstudium und für die
Ende März 2005
Rechtsverordnung gemäß Punkt 6 vorzunehmen“, wobei es für die seitens des
Ministeriums intendierte Verbindlichkeit unerheblich ist, dass die angeführte
Rechtsverordnung – die Bachelor- und Master-Abschlussverordnung vom 21. September
2005 (GVBl. II Nr. 29 vom 24. Oktober 2005, S. 502) – erst später erlassen worden ist.
Die in den Amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 24. März 2005
veröffentlichte Bachelor- und Masterordnung vom 7. Oktober 2004 erfüllt nicht sämtliche
Anforderungen, an die das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur in seinem
Schreiben vom 9. Februar 2005 die Erteilung der Zustimmung geknüpft hat. So fehlt es
an einer abschließenden Festlegung der Bearbeitungsdauer für die Masterarbeit (Nr. 4 i.
V. m. Nr. 3). In § 23 Abs. 1 BaMaO 2004 ist lediglich die Anzahl der ihr zugeordneten
Leistungspunkte festgelegt und § 23 Abs. 2 Satz 4 BaMaO 2004 erwähnt die
„Bearbeitungszeit“ in einem anderen Zusammenhang, ohne sie zu präzisieren. Es fehlt
für die Masterarbeit auch an einer Umsetzung der Vorgabe, dass die Abschlussarbeiten
grundsätzlich im letzten Semester des Studienganges anzufertigen sind (Nr. 4); § 23
Abs. 2 Sätze 1 und 3 BaMaO 2004 bestimmen insoweit nur, dass die Ausgabe des
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Abs. 2 Sätze 1 und 3 BaMaO 2004 bestimmen insoweit nur, dass die Ausgabe des
Themas frühestens nach Abschluss des ersten Semesters des Masterstudiums erfolgt,
und dass die Arbeit vor dem Abschluss des letzten Semesters einzureichen ist, wobei
die Regelstudienzeit nach § 3 Abs. 3 BaMaO 2004 für das Lehramt für die Bildungsgänge
der Sekundarstufe I und der Primarstufe drei und für das Lehramt an Gymnasien vier
Semester einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit beträgt.
Nicht erfüllt ist schließlich die Vorgabe, ein einheitliches Maß an Belegpunkten im
Verhältnis zur Zahl der zu erwerbenden Leistungspunkte festzulegen (Nr. 5). So werden
gemäß § 9 Abs. 1 BaMaO 2004 für das Bachelorstudium für das Lehramt an Gymnasien
im ersten Fach bei 90 zu erwerbenden Leistungspunkten 145 Belegpunkte vergeben,
was einem Verhältnis Belegpunkte zu Leistungspunkten von 161 % entspricht; im
Bachelorstudium für das Lehramt an Gymnasien im zweiten Fach und für das Lehramt
für die Sekundarstufe I und die Primarstufe (1. und 2. Fach) sind es jeweils 120
Belegpunkte bei 70 zu erwerbenden Leistungspunkten, mithin ein Verhältnis von 171 %.
Ähnliche Abweichungen bestehen im Masterstudium. Hier werden für das Lehramt an
Gymnasien (1. und 2. Fach) bei 25 zu erwerbenden Leistungspunkten 40 Belegpunkte
vergeben, das entspricht einem Verhältnis Belegpunkte zu Leistungspunkten von 160 %;
für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe (1. und 2. Fach) sind es
jeweils 35 Belegpunkte bei 20 zu erwerbenden Leistungspunkten, mithin ein Verhältnis
von 175 %. Damit ist auch diese Auflage des Ministeriums nicht erfüllt, wobei es
angesichts der eindeutigen Formulierung in dem Schreiben vom 9. Februar 2005, es „ist
ein einheitliches Maß“ festzulegen, weder auf die Erheblichkeit der Abweichung noch
darauf ankommt, ob die Vorgabe sinnvoll und praktikabel ist.
Dafür, dass das Ministerium später auf die Erfüllung dieser Auflagen verzichtet hätte,
bestehen keine Anhaltspunkte. Ein solcher Verzicht bzw. eine nunmehr
uneingeschränkte Zustimmung hätte aus Gründen der Rechtssicherheit zumindest
ausdrücklich ausgesprochen und schriftlich festgehalten werden müssen. Dies ist auch
nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht erfolgt. Deren Dezernent für
Studienangelegenheiten hat in der mündlichen Verhandlung lediglich vorgetragen, im
Anschluss an mit „Auflagen“ und Wünschen versehene Zustimmungsschreiben sei es
üblich gewesen, sich in informellen (Telefon-) Gesprächen mit der zuständigen
Sachbearbeiterin im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur über Sinn und
Praktikabilität einzelner Auflagen zu verständigen. Auch nach diesem Vorbringen hatten
solche Gespräche kein konkretes, schriftlich – zumindest durch einen Vermerk –
festgehaltenes Ergebnis, sondern man habe danach lediglich davon ausgehen können,
dass das Ministerium die veröffentlichte Fassung der jeweiligen Satzung nicht
beanstanden werde. Eine solche Verfahrensweise ist jedoch nicht geeignet, die im
Normsetzungsverfahren erforderliche Klarheit darüber zu schaffen, ob das Ministerium
der Satzung in der veröffentlichten Form die Zustimmung erteilt hat. Eine Zustimmung
des Ministeriums zu der fraglichen Bachelor- und Masterordnung für das Fach Englisch
im Lehramt vom 7. Oktober 2004 kann danach nicht festgestellt werden. Die
Zustimmungsschreiben zu den späteren Änderungssatzungen vom 2. Juni 2005 und 26.
Januar 2006 beziehen sich nur auf diese, können also nicht dahingehend ausgelegt
werden, dass damit auch den nicht geänderten Vorschriften der – zu diesem Zeitpunkt
bereits veröffentlichten – Bachelor- und Masterordnung vom 7. Oktober 2004 nunmehr
die Zustimmung erteilt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem hier
entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
Gründe vorliegt.
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