Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 03.06.2009

OVG Berlin-Brandenburg: medizin, praktikum, hochschule, studienordnung, prüfungsordnung, ausbildung, autonomie, zugang, abstimmung, erfahrung

1
2
3
Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 5 NC 74.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 146 Abs 4 VwGO, § 122 Abs 2
S 3 VwGO, § 9 Abs 3
HSchulZulG BE, § 2 ÄApprO
Zugangsvoraussetzungen zu höheren Fachsemestern bei
Hochschulwechslern (hier: Studiengang Humanmedizin an der
Charité im WS 2008/09 - 3. Fachsemester)
Leitsatz
Zu den Zugangsvoraussetzungen zu höheren Fachsemestern bei Hochschulwechslern.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 3. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den auf Verpflichtung der
Antragsgegnerin, den Antragsteller zum Wintersemester 2008/09 zur Fortsetzung seines
an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg begonnenen Studiums der Humanmedizin im
3. vorklinischen Fachsemester vorläufig zuzulassen, zu Recht und mit zutreffenden
Erwägungen, auf die der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§
122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen gibt lediglich zu
einigen ergänzenden Anmerkungen Veranlassung.
Dem Verständnis der Beschwerde vom Regelungsgehalt des § 9 Abs. 3 BerlHZG kann
nicht gefolgt werden. Wenn diese Vorschrift als Voraussetzung für die Zulassung zu
einem höheren Fachsemester verlangt, dass die hierfür in einer Prüfungsordnung
vorgeschriebene Prüfung bestanden worden ist oder die hierfür in Studienplänen oder
Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester
erbracht worden sind, so legt sie damit keine Rangfolge zwischen Prüfungsordnungen
einerseits und Studienplänen oder -ordnungen andererseits fest, sondern hat zum
Inhalt, dass zu einem höheren Semester nur zugelassen werden kann, wer den
Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums im nächst
höheren Semester erlaubt. Denn dass es für die Zulassung zu einem der höheren
Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine Prüfung zu absolvieren ist,
nicht auf eine Prüfungsordnung ankommen kann, sondern ausschließlich auf die nach
einer Ausbildungsordnung für die vorangegangenen Semestern zu erbringenden und
nachzuweisenden Studienleistungen, dürfte sich von selbst verstehen. Daraus folgt für
die vorliegend entscheidende Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Zulassung
zum 3. Fachsemester hat, dass nicht die Ärztliche Approbationsordnung - ÄAppO - den
Beurteilungsmaßstab bilden kann, weil sie lediglich die bis zum Ersten Abschnitt der
Ärztlichen Prüfung zu absolvierende Unterrichtsmenge bestimmt. Maßgebend ist
vielmehr die Studienordnung der Antragsgegnerin mit den darin bestimmten Zielen der
ärztlichen Ausbildung und deren Aufbau. Danach aber hat der Antragsteller nicht den
Ausbildungsstand erreicht, der ihm die Fortsetzung seines Studiums an der
Antragsgegnerin im 3. Fachsemester erlaubt, da ihm der Leistungsnachweis für das im
ersten Fachsemester abzuleistende Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin
fehlt (vgl. § 8 Abs. 1 und 2 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den
Regelstudiengang Medizin in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der
Rahmenlehrveranstaltungsordnung und § 1 der spezifischen
Lehrveranstaltungsordnung).
Die gegen die inhaltliche Studienorganisation der Antragsgegnerin gerichteten Angriffe
sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Deren eigene
4
5
6
7
sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Deren eigene
Einschätzung, wonach eine Veranstaltung wie das Praktikum zur Einführung in die
klinische Medizin schon deshalb denklogisch nicht im ersten Fachsemester angesiedelt
sein könne, weil die Herstellung einer vertieften bzw. intensiveren Verbindung zwischen
dem vorklinischen und dem klinischen Studienabschnitt ohne entsprechende
Vorkenntnisse nicht hergestellt werden könne, ist nicht maßgebend. Über die
fachdidaktisch-wissenschaftliche Qualität eines Studienplans und über seine
Ausbildungseignung zu entscheiden, liegt innerhalb des durch die Wissenschaftsfreiheit
gewährleisteten Verantwortungsbereichs der Hochschule; sie sind hochschulspezifische
Werturteile, die nicht der richterlichen Überprüfung unterliegen (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 1987 - BVerwG 7 C 62.84 -, KMK-HSchR
87, 872 und juris Rn. 9).
Die Gestaltungsfreiheit der Hochschule findet freilich im Willkürverbot ihre Grenze. Dafür,
dass die Ansiedlung des in Rede stehenden Praktikums im ersten Fachsemester sachlich
nicht zu rechtfertigen wäre, sind jedoch weder durchgreifende Anhaltspunkte
vorgetragen noch kann dies angesichts der nach § 2 ÄAppO angestrebten
weitestgehenden Verknüpfung der theoretischen und klinischen Wissensvermittlung
während der gesamten Ausbildung ohne weiteres angenommen werden. Eine
stichprobenartige Überprüfung der Studienpläne anderer Hochschulen zeigt zwar, dass
die Ableistung des Praktikums überwiegend erst im 3. oder 4. Fachsemester vorgesehen
ist oder sich - wie etwa in München und Hamburg - über beide Semester erstreckt;
ausnahmslos gilt dies jedoch nicht, wie die Beschwerde selbst einräumt. Auch dass die
Antragsgegnerin einen Wechsel durch die Ansiedlung des Praktikums im ersten
Fachsemester gänzlich unmöglich macht, ist (so) nicht richtig. Eine Wechselmöglichkeit
ergibt sich beispielsweise nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung,
das die alleinige Zugangsvoraussetzung für das 5. Fachsemester bildet. Und schließlich
lässt sich aus der Tatsache, dass es in § 2 der Lehrveranstaltungsordnung heißt, die
Termine und Fristen für das Praktikum würden „jeweils zum Ende des vorhergehenden
Semesters bekannt gegeben“, entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht
schlussfolgern, dass es sich in Wahrheit um eine Lehrveranstaltung handelt, die nach der
Organisation der Antragsgegnerin für Studierende höherer Fachsemester gedacht ist.
Der Hinweis auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Stundenplans dient der Information
(auch) von Studienanfängern, dass sie ihre Stundenplanung bereits geraume Zeit vor
Semesterbeginn anhand der veröffentlichten Daten zu Zeit und Ort der
Lehrveranstaltung vornehmen und sich ggf. rechtzeitig anmelden können (vgl. hierzu
auch die Erläuterungen zum Thema „Kurseinschreibung“ im „Campusnet“ der Charité).
Soweit die Beschwerde beanstandet, das Verwaltungsgericht habe, zumal vor dem
Hintergrund des Bologna-Prozesses, die Bedeutung von § 9 Abs. 3 BerlHZG für die
Möglichkeit des Hochschulwechsels verkannt, ist dieser Einwand ebenfalls unbegründet.
Die Vorinstanz ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass der Erschwerung des
Hochschulwechsels durch unterschiedliche Studienpläne der einzelnen Hochschulen nur
durch eine hochschul- bzw. länderübergreifende Abstimmung der Studienpläne
abgeholfen werden kann, nicht aber durch eine Absenkung der Anforderungen, die
angesichts knapper Ausbildungsressourcen im Interesse der Einhaltung der
Regelstudienzeit an die Zugangsvoraussetzungen zu einem höheren Fachsemester des
gleichen Studiengangs zu stellen sind. Die Bologna-Erklärung der Europäischen
Bildungsminister zwingt - abgesehen von der Frage nach ihrem Rechtsnormcharakter -
zu keiner anderen Beurteilung. Es ist richtig, dass sie eine größere Kompatibilität und
Vergleichbarkeit der Hochschulsysteme postuliert, um Hindernisse für den Zugang zu
Studien- und Ausbildungsangeboten zu überwinden; ebenso enthält sie allerdings die
Verpflichtung zur uneingeschränkten Achtung der nationalen Bildungssysteme und der
Autonomie der Hochschulen. Im Übrigen zeigt die Erfahrung der letzten Jahre, dass die
Umsetzung des Bologna-Prozesses, insbesondere die Einführung modularisierter
Studiengänge jedenfalls in Deutschland die Durchlässigkeit des Hochschulsystems im
Ergebnis eher erschwert denn erleichtert hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum