Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 23.06.2008

OVG Berlin-Brandenburg: vergleich, beendigung, visum, einverständnis, vertretung, vertreter, verwaltungsprozess, sammlung, quelle, link

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 1 K 72.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Teil 3 Vorbem 3 Abs 3 RVG-VV,
Nr 3104 Abs 1 Ziff 1 RVG-VV
Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juni 2008
wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr.
In der der Kostensache zugrundeliegenden, im März 2005 gerichtshängig gewordenen
Angelegenheit (VG 14 V 29.05) begehrte der Erinnerungsführer die Verpflichtung der
Erinnerungsgegnerin, ihm ein Visum zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum
Zwecke des Nachzuges zu seiner in Wolgast lebenden deutschen Ehegattin zu erteilen.
Nachdem die Erinnerungsgegnerin im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit der Eheschließung
zunächst Bedenken hatte und sich deswegen an der Erteilung des Visums gehindert
sah, hielt sie ihre Bedenken insbesondere im Hinblick auf eine im Verlaufe des
Verfahrens eingetretene Schwangerschaft der Ehefrau des Erinnerungsführers nicht
mehr aufrecht und unterbreitete mit Schriftsatz vom 18. August 2006 ein Angebot zu
einer „gütlichen Einigung“, das im Wesentlichen die Erteilung des begehrten Visums bei
Erklärung der Klagerücknahme durch den Erinnerungsführer vorsah. Hierauf teilte der
Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 29. August 2006 u. a. mit, eine Beendigung des
Verfahrens setze aus seiner Sicht voraus, dass die Erinnerungsgegnerin sich zur
Übernahme der Verfahrenskosten bereit erkläre. In einem Telefonat mit dem
Berichterstatter des Verfahrens vom 1. September 2006 erklärte der
Verfahrensbevollmächtigte des Erinnerungsführers, dass dieser auch mit einer hälftigen
Kostenteilung einverstanden wäre. Dies teilte der Berichterstatter der
Erinnerungsgegnerin schriftlich unter demselben Datum mit; ergänzend führte er am 18.
September 2006 ein Telefonat mit einer Vertreterin der Erinnerungsgegnerin. Diese
teilte sodann unter dem 20. September 2006 schriftsätzlich mit, dass im Falle der
Hauptsachenerledigungserklärung durch den Erinnerungsführer das begehrte Visum
erteilt werde und dass Einverständnis mit der von dem Erinnerungsführer
vorgeschlagenen Kostenteilung bestehe. Nach Abgabe der entsprechenden
übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen beschloss das
Verwaltungsgericht unter dem 26. September 2006, dass die Beteiligten die Kosten des
Verfahrens (mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der hier nicht interessierenden
Beigeladenen des Verfahrens) jeweils zur Hälfte zu tragen hätten, nachdem diese sich
auf eine solche Kostenteilung geeinigt hätten.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 5. Oktober 2006 beantragte der Erinnerungsführer
die Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.H.v. 391,30 €, einer Erledigungsgebühr i.H.v.
301,00 € sowie einer Terminsgebühr i.H.v. 361,20 Euro, zuzüglich Auslagen, einer
Pauschale sowie Umsatzsteuer, insgesamt - unter Berücksichtigung der hälftigen
Kostentragungspflicht – i.H.v. 658,18 €. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2006 setzte die
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten
auf 264,11 € fest, wobei sie lediglich die Verfahrensgebühr sowie die Auslagen und die
Pauschale einschließlich Umsatzsteuer, nicht jedoch die Termins- und die
Erledigungsgebühr für erstattungsfähig erachtete.
Auf die unter dem 19. Dezember 2006 hiergegen eingelegte Erinnerung hat das
Verwaltungsgericht nach Nichtabhilfe durch die Urkundsbeamtin über die bereits
festgesetzte Verfahrensgebühr hinaus auch eine Einigungsgebühr - damit insgesamt
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festgesetzte Verfahrensgebühr hinaus auch eine Einigungsgebühr - damit insgesamt
438,69 € - für erstattungsfähig erachtet. Im Übrigen - hinsichtlich der Terminsgebühr -
hat es den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt: Eine Terminsgebühr sei nicht entstanden. Eine solche entstehe
nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Teils 3 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis
- VV -) zwar auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des
Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; eine solche
Besprechung habe hier aber nicht stattgefunden. Es habe lediglich Telefonate jeweils
zwischen den Beteiligten und dem Einzelrichter (bzw. seinerzeit noch Berichterstatter)
gegeben, nicht jedoch, wie freilich erforderlich, zwischen den Beteiligten untereinander.
Die fragliche Gebühr sei auch nicht als sogenannte „fiktive“ Terminsgebühr nach Nr.
3104 Abs. 1 Ziff. 1 VV entstanden; anders als der Erinnerungsführer meine, habe das
Verfahren vorliegend nicht - wie nach der vorgenannten Bestimmung erforderlich - durch
einen schriftlichen Vergleich, sondern durch beiderseitige Erledigungserklärung seinen
Abschluss gefunden. Mit einem „schriftlichen Vergleich“ im Sinne der Bestimmung sei
lediglich der Prozessvergleich und nicht bereits jede (sonstige) Streitbeilegung gemeint,
wie nicht zuletzt der Umstand der in Nr. 1000 VV geregelten Einigungsgebühr deutlich
mache. Im Übrigen bestehe auch kein Raum für eine analoge Anwendung der Nr. 3104
Abs. 1 Ziff. 1 VV auf den vorliegenden Fall. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des
Erinnerungsführers.
II.
Die gemäß §§ 146 Abs. 1 und 3, 147 VwGO zulässige Beschwerde gegen die gerichtliche
Entscheidung vom 23. Juni 2008 über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche
Entscheidung, §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des
Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2006 bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Erstattungsfähig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind gemäß § 162 Abs. 1 VwGO
u.a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Stets erstattungsfähig sind nach § 162 Abs.
2 Satz 1 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die sich nach der
Anlage 1 zum RVG bzw. dem VV bemessen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend
festgestellt hat, liegen die darin geregelten Voraussetzungen für die Entstehung einer
Terminsgebühr hier nicht vor. Dazu im Einzelnen:
1. Eine Terminsgebühr entsteht nach Vorbemerkung 3 Abs. 3, Halbsatz 1 des Teils 3 VV
für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin
oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen
anberaumten Termins oder - wie hier von Interesse - die Mitwirkung an auf die
Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne
Beteiligung des Gerichts. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist jedenfalls die
Mitwirkung an einer „Besprechung“ erforderlich, um die Terminsgebühr auszulösen. Wie
das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfordert eine solche Besprechung -
anders, als der Beschwerdeführer meint - einen mündlichen Austausch von Erklärungen
zwischen den Prozessbeteiligten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2006 - II ZB
9/06 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 8; vom 20. November 2006 - II ZB 6/06 – Juris-Ausdruck, Rdn.
6 und 8; vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05 -, Juris-Ausdruck, Rdnr. 10 und 11; OVG
Lüneburg, Beschluss vom 25. Oktober 2006 – 8 OA 119/06 -, NVwZ-RR 2007, 215). Hat -
wie vorliegend - eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten, hier also dem
Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsführers und einem Vertreter der
Erinnerungsgegnerin, nicht stattgefunden, sondern lediglich zwischen
Verfahrensbevollmächtigtem und dem Gericht, wird die Terminsgebühr nicht ausgelöst
(ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 14 W 620/05 -, Juris-Ausdruck,
Rdn. 5 ff.). Dass der Gesetzgeber mit der Wendung „Besprechung“ eine solche zwischen
den Prozess- bzw. Verfahrenbeteiligten gemeint hat, folgt daraus, dass Abs. 3 der
Vorbemerkung 3 zum Teil 3 VV ursprünglich (i.d.F. des Art. 3 des Gesetzes zur
Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) in seinem hier
interessierenden Teil noch lautete: „Die Terminsgebühr entsteht für …Mitwirkung an auf
die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne
Beteiligung des Gerichts ; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber“; die
Wendung „ auch ohne Beteiligung des Gerichts“ ist erst mit dem 2.
Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) in das Gesetz
aufgenommen worden. Dementsprechend sollte nach dem ursprünglichen Willen des
Gesetzgebers die heutige Terminsgebühr in erster Linie die frühere Verhandlungs- und
Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BRAGO ersetzen (vgl. Gesetzentwurf
zum Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11. November 2003, BT-Drucks.
15/1971, S. 209; s. insoweit trefflich auch OLG Koblenz, a.a.O.: „’historische Nähe’ der
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15/1971, S. 209; s. insoweit trefflich auch OLG Koblenz, a.a.O.: „’historische Nähe’ der
Terminsgebühr zur früheren Erörterungs- und Verhandlungsgebühr“) und darüber hinaus
auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt – (eben) ohne Beteiligung des Gerichts
- an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitwirkt (vgl.
Gesetzentwurf wie vorstehend, a.a.O.). Mit der späteren Wendung „ auch ohne
Beteiligung des Gerichts“ wollte der Gesetzgeber das Erfordernis des Gesprächs
zwischen den Prozess- bzw. Verfahrensbeteiligten nicht entfallen lassen, sondern
lediglich klarstellen, dass eine darüber hinausgehende Beteiligung des Gerichts - etwa in
einem Gütetermin - insoweit unschädlich ist (s. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur
Modernisierung der Justiz vom 19. Oktober 2006, BT-Drucks. 16/3038, S. 56).
2. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist eine Terminsgebühr vorliegend auch nicht
nach Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 VV zum RVG entstanden. Danach entsteht eine
Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung
vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder §
495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren
ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Ein „schriftlicher Vergleich“ im Sinne dieser
Bestimmung ist hier nicht geschlossen worden; eine Einigung, die einer
übereinstimmenden Hauptsachenerledigungserklärung der Sache nach zugrunde liegt,
stellt keinen solchen „schriftlichen Vergleich“ dar. Wie das Verwaltungsgericht unter
Hinweis auf die in Nr. 1000 VV geregelte Einigungsgebühr und die diesbezüglichen
Gesetzgebungsmaterialien (Gesetzentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des
Kostenrechts vom 11. November 2003, a.a.O., S. 204) in nicht zu beanstandender Weise
ausgeführt hat, meint der „schriftliche Vergleich“ im Sinne von Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 VV
(lediglich) den Prozessvergleich, wie er im Verwaltungsprozess in § 106 Abs. 2 VwGO
geregelt ist; auf die entsprechenden erstinstanzlichen Ausführungen wird insoweit Bezug
genommen (S. 4 f. des Beschlussabdrucks). Ebenfalls zutreffend hat das
Verwaltungsgericht auch eine analoge Heranziehung von Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 VV auf
den vorliegenden Fall verneint. Eine dafür notwendige planwidrige Regelungslücke liegt
nicht vor. Wie bereits der Bundesgerichtshof zu § 91 a ZPO angemerkt hat, sollte in Nr.
3104 Abs. 1 Nr. 1 VV die Regelung des § 35 BRAGO a.F. übernommen werden (s.
insoweit Gesetzentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11.
November 2003, a.a.O., S. 212). Dem Gesetzgeber sei im Hinblick auf die zu § 35
BRAGO ergangene Rechtsprechung (etwa: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. Oktober
1999 - 4 W 58/99 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 5) die inmitten stehende Problematik -
übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärung vor der mündlichen Verhandlung -
bekannt gewesen; trotz verschiedener Änderungen der ZPO und der maßgeblichen
Kostenvorschriften habe er den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung mit
der Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 91 a ZPO nicht in die
Ausnahmevorschrift der Nr. 3104 VV aufgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.
September 2007 - VI ZB 53/06 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 8). Dies ist überzeugend und gilt
auch im Bereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, hier für die Entscheidung nach
§ 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Erinnerungsführer demgegenüber vor allen Dingen
geltend macht, mit der Einführung der fiktiven Terminsgebühr habe der Gesetzgeber in
den Verfahren, in denen grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei, die
Bemühungen der Parteien zur Erledigung des Verfahrens und somit zur Vermeidung der
Durchführung der mündlichen Verhandlung entsprechend honorieren wollen, hat eine
solche Honorierung bereits mit dem Anfallen der Einigungsgebühr in angemessener
Weise stattgefunden. Ein weiteres Tätigwerden, an das jedenfalls Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
VV anknüpfen würde, hier nämlich das Mitwirken an einem schriftlichen (Prozess-)
Vergleich, hat nicht stattgefunden. Dem Erinnerungsführer mag zuzugeben sein, dass
die im Ausgangsverfahren durch gewechselte Schriftsätze und Telefonate des
Berichterstatters herbeigeführte Beendigung des Prozesses durch übereinstimmende
Erledigungserklärungen auch in Form eines Prozessvergleichs hätte getroffen werden
können und in einem solchen Falle die fragliche Terminsgebühr entstanden wäre. Den
Erinnerungsführer freilich – wie von ihm hier der Sache nach begehrt - gebührenrechtlich
so zu stellen, als wäre dieser Fall eingetreten, ist auch deswegen nicht gerechtfertigt,
weil ein solcher Prozessvergleich hier nicht mehr erforderlich bzw. nicht sachdienlich
gewesen wäre; denn nachdem die Erinnerungsgegnerin als seinerzeitige Beklagte des
Ausgangsverfahrens mit Schriftsatz vom 18. August 2006 deutlich gemacht hatte, an
ihrer ablehnenden Haltung zur Erteilung des Visums nicht mehr festhalten zu wollen,
hatte seinerzeit ein Entscheidungs- bzw. Verhandlungsbedarf nicht mehr in der Sache,
sondern nur noch hinsichtlich der Kosten bestanden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. April 2008 – 5 KO 16/08 -,
Juris-Ausdruck, Rdn. 18). Folglich fehlt es für eine analoge Anwendung der Nr. 3104 Abs.
1 Nr. 1 VV auf den vorliegenden Fall nicht nur an einer planwidrigen Regelungslücke,
sondern auch an der rechtswesentlichen Vergleichbarkeit der hier inmitten stehenden
Erledigung des Rechtsstreits mit der in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV geregelten Beendigung
durch schriftlichen (Prozess-) Vergleich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das
Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr von 50
Euro vorgesehen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum
Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).
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