Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 17.11.2004

OVG Berlin-Brandenburg: hepatitis, gesundheitsdienst, meldung, anerkennung, befund, dienstort, referat, verwaltung, trennung, haushalt

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 4 N 47.05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 45 Abs 2 BeamtVG, § 45 Abs
1 S 1 BeamtVG, § 12 Abs 3 Nr
1 BUKG
Beamtenbesoldung: Meldung einer Hepatitis-A-Infektion
(Dienstunfall) nach dem Bemerkbarwerden,
Auslandsdienstbezüge, Trennungsgeld
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 2004 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 16.990,17 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO liegen, soweit sie hinreichend
dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor.
I. Mit den vom Kläger angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht
aufgezeigt. Gemessen an den geltend gemachten Aspekten hat das Verwaltungsgericht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit richtig entschieden. Es ist nach dem Prüfungsstoff
des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger weder Anspruch auf
Anerkennung der bei seiner (im April 2005 verstorbenen) Ehefrau festgestellten
Erhöhung der Transaminasenwerte sowie Hepatitis-A-Infektion als Dienstunfall hat (1.)
noch Anspruch auf Auslandstrennungsgeld (2.), Aufwandsentschädigung und Erstattung
weiterer Familienheimfahrten (3.) für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 20. August 2001.
1. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf die
von ihm begehrte Anerkennung als Dienstunfall, weil er mit seinem Antrag bei der
Beklagten vom 25. Mai 1999 die Ausschlussfristen nach § 45 BeamtVG versäumt habe,
da ihm die Erhöhung der Transaminasenwerte bereits seit Jahren bekannt gewesen sei
und er auf Grund einer Eintragung der Antikörper im Impf-Pass der Ehefrau bereits im
Juni 1995 gewusst habe oder hätte erkennen müssen, dass sie sich eine Hepatitis-A-
Infektion zugezogen habe, vermag der Kläger mit der Begründung seines
Zulassungsantrages (I.1.a bis 1.c) nicht in Zweifel zu ziehen.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen (S. 2, dritter Absatz, und S. 5, dritter
Absatz, des Urteilsabdruckes), dass die Transaminasenwerte (spätestens) seit 1988
erhöht waren und die Hepatitis-A-Infektion (spätestens) 1995 erfolgt ist. Der Kläger
bestreitet dies nicht. Er beruft sich selbst darauf, dass der Gesundheitsdienst des
Auswärtigen Amtes (im Folgenden: Gesundheitsdienst) von den erhöhten
Transaminasenwerten seit 1992 und von der Hepatitis-A-Infektion seit Juni 1995 Kenntnis
gehabt habe (I.1.b der Zulassungsbegründung). Er rügt allerdings, er habe erst auf
Grund einer „wohl im Mai 1999“ erfolgten telefonischen Bekanntgabe des Ergebnisses
einer Laboruntersuchung vom November 1998 sichere Kenntnis von der Hepatitis-
Erkrankung gehabt, weil der Gesundheitsdienst zuvor den Befund über das Vorliegen von
Hepatitis-Antikörpern nicht mitgeteilt habe und seine Ehefrau gar keinen Impfpass
besitze, sondern lediglich im November 1998 eine „Anlage für den Impfpass“ erhalten
habe. Mit diesem Vorbringen werden Richtigkeitszweifel nicht aufgezeigt.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der hier maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) – die Vorschrift ist hier gemäß
§ 22 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst in der hier maßgeblichen
unverändert geltenden Fassung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842) sinngemäß
anwendbar – sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz
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anwendbar – sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz
entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des
Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Gemäß § 45 Abs. 2
BeamtVG wird nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit
dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht
wird, dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalles erst
später bemerkbar geworden ist oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines
Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (Satz 1). Die
Meldung muss, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hindernis für
die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (Satz 2). Die
Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG erfassen den Dienstunfall als solchen sowie jede
(weitere) Dienstunfallfolge und beginnen mit dem Eintritt des Unfalls (vgl. BVerwG, Urteil
vom 28. Februar 2002 – 2 C 5.01 – Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5, S. 6).
Bemerkbar geworden im Sinne der Vorschrift ist eine Unfallfolge, wenn der verletzte
Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung
gekommen ist oder kommen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist;
dass er nur mit einer solchen Möglichkeit rechnete oder rechnen musste, genügt nicht
(vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O., S. 4, sowie Urteil vom 21. September
2000 – 2 C 22.99 – Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4, S. 2 m.w.N.).
Hiervon ausgehend sind Richtigkeitszweifel nicht dargetan. Die mit Eintritt des Unfalles
beginnende Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG, die der Kläger für einschlägig hält,
war hier bereits spätestens Ende 1990 (bezüglich der erhöhten Transaminasenwerte)
bzw. Ende Juni 1997 (bezüglich der Hepatitis-A-Infektion) abgelaufen. Die infolgedessen
geltende Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG hat der Kläger mit seinem
Antrag bei der Beklagten vom 25. Mai 1999 nicht gewahrt. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit hätte der Kläger spätestens im November 1998 erkennen müssen,
dass sich seine Ehefrau eine Hepatitis-A-Infektion zugezogen hatte. In diesem Zeitpunkt
hat seine Ehefrau – wie er eingeräumt hat (vgl. S. 6 der Zulassungsbegründung sowie
das erstinstanzliche Sitzungsprotokoll vom 21. November 2003) – eine „Anlage für den
Impfpass“ erhalten, in der zu Antikörper gegen Hepatitis A ein positiver Befund
angekreuzt war. Dieser Befund erfolgte im Rahmen einer arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchung zur Bewertung der Einsatzfähigkeit der Ehefrau (vgl. die ärztliche
Bescheinigung vom 30. Oktober 1998). Es erscheint lebensfremd anzunehmen, dass der
Kläger von dem in der „Anlage zum Impfpass“ dokumentierten Ergebnis der
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung, die gerade der Überprüfung dienen sollte,
ob gesundheitliche Bedenken gegen einen Aufenthalt seiner Ehefrau an dem ihm
zugewiesenen Dienstort in Honduras bestehen, keine Kenntnis erlangt hatte. Der
pauschale Einwand des Klägers, er habe nicht „unbedingt“ etwas wissen müssen, was
seine Frau „vielleicht“ gewusst habe oder hätte wissen müssen (I.1.a der
Zulassungsbegründung), vermag insoweit die Annahme des Verwaltungsgerichts von
einer Kenntnis des Klägers auf Grund einer Eintragung der Antikörper im Impf-Pass der
Ehefrau nicht zu erschüttern. Die vom Kläger offenbar verlangte „sichere Kenntnis“ von
der Erkrankung (S. 5 und 6 der Zulassungsbegründung) ist nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich. Im Übrigen hat der Kläger in diesem
Zusammenhang ohne jede nähere Angaben lediglich behauptet, dass die (telefonische)
Bekanntgabe des Ergebnisses der Laboruntersuchung vom 10. November 1998 „wohl“
erst im Mai 1999 erfolgt sei, obwohl seine Ehefrau bereits im November 1998 die
„Anlage zum Impfpass“ mit der Eintragung von Hepatitis-Antikörpern erhalten und das
Auswärtige Amt in der Folge mit an den Kläger gerichteten Schreiben vom 14. Januar
1999 (Anlage B 5 der Zulassungsbegründung) eigens darauf hingewiesen hatte, dass
der Kläger, falls die Bewertung der Einsatzfähigkeit seiner Ehefrau auf Grund der
vorangegangenen Untersuchung nicht zutreffen sollte, seinen Widerspruchsantrag an
die zuständige Personalabteilung richten solle. Eine fehlende Kenntnis des
Zusammenhangs der Erkrankung mit seinen (dienstlich veranlassten)
Auslandsaufenthalten trägt der Kläger selbst nicht vor, er macht in diesem
Zusammenhang allein einen anderen Zeitpunkt der Kenntnis von der Hepatitis-
Erkrankung („wohl im Mai 1999“) geltend. So enthielt auch schon das genannte
Schreiben des Auswärtigen Dienstes den Passus „Falls Sie glauben, dass eine
Erkrankung, die Ihre Frau möglicherweise erworben hat, auf Ihre Auslandsaufenthalte
zurückzuführen ist, sollten Sie einen formlosen Antrag bezüglich des Verdachts des
Vorliegens einer „quasi Dienstbeschädigung“ gemäß GAD an die zuständige
Personalabteilung senden“. Einen solchen Antrag hat der Kläger jedoch erst unter dem
25. Mai 1999, also mehr als drei Monate nach dem genannten Schreiben und damit
verspätet gestellt.
Bei dieser Sachlage kommt es weder darauf an, dass bereits der Arztbrief der
Universitätsklinik Bonn vom Januar 1997 „positive antinukleäre Antikörper“ festgestellt
und eine Autoimmun-Hepatitis Typ I für möglich gehalten hatte, noch dass der Kläger
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und eine Autoimmun-Hepatitis Typ I für möglich gehalten hatte, noch dass der Kläger
eine Berichtigung der Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand der
angegriffenen Entscheidung, der Gesundheitsdienst habe im Juni 1995 Antikörper gegen
Hepatitis-A-Viren bei der Ehefrau des Klägers festgestellt und dies in ihrem Impfpass
eingetragen, nicht beantragt hat. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob im Hinblick auf § 22
Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, der die
Anwendung von § 45 BeamtVG bestimmt, eine Kenntnis seiner Ehefrau ausreicht bzw.
dem Kläger zuzurechnen ist.
Unabhängig von Vorstehendem kommt eine Anerkennung der erhöhten
Transaminasenwerte, die seit (spätestens) 1988 bestanden haben (vgl. den Arztbrief
des die Ehefrau des Klägers behandelnden Internisten vom 12. November 1992), im
Hinblick auf die absolute zehnjährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG
nicht in Betracht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Grunderkrankung seiner
Ehefrau überhaupt als „Dienstunfall“ anerkannt werden könnte. Nach den ärztlichen
Befunden soll es sich um eine autoimmuninduzierte chronische Hepatitis handeln.
Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, es komme nicht darauf an, dass der
Gesundheitsdienst 1992 bzw. 1995 von den Erkrankungen der Ehefrau des Klägers
Kenntnis hatte, weil der Gesundheitsdienst nicht Dienstvorgesetzter des Klägers sei, wird
nicht mit dem Einwand des Klägers in Zweifel gezogen, der Gesundheitsdienst (Referat
106) sei wie die Personalreferate 101 und 103 ein Referat der Abteilung 1 des
Auswärtigen Amtes und deren Wissen müsse auch dem Dienstherrn zugerechnet
werden (I.1.b der Zulassungsbegründung). § 45 BeamtVG stellt bereits nach seinem
Wortlaut auf eine Meldung gegenüber dem Dienstvorgesetzten des Beamten ab. Auch
nach dem Zweck der Vorschrift (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. März 2007 – 4 B 5.05 –
S. 13 f. UA) ist eine Meldung gegenüber dem Dienstvorgesetzten erforderlich und nicht
ausreichend, wenn etwa ein von der Dienstbehörde eingerichteter Gesundheitsdienst –
wie hier der Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes – Kenntnis von Erkrankungen des
Beamten bzw. dessen Ehefrau hat. Die Ausschlussfrist bezweckt, der Verwaltung eine
Übersicht über mögliche Unfallfürsorgeansprüche zu geben und Schwierigkeiten bei der
Ermittlung des Unfallgeschehens und des Ursachenzusammenhangs zu vermeiden.
Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn der Beamte gegenüber dem für die Untersuchung
eines Dienstunfalls (wie auch allgemein für beamtenrechtliche Entscheidungen)
zuständigen (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG) Dienstvorgesetzten erklärt, dass er
einen bestimmten Körperschaden als Folge eines Dienstunfalls anzeigen will. Im Übrigen
ist es schon aus Gründen des Datenschutzes nicht zulässig, die vom Gesundheitsdienst
gewonnenen Erkenntnisse über den Gesundheitszustand eines Beamten bzw. dessen
Ehefrau ohne Weiteres anderen Stellen der Dienstbehörde zugänglich zu machen (vgl.a.
Schriftsatz der Beklagten vom 11. Februar 2004, S. 1 f.). So hatten der Kläger bzw. seine
Ehefrau selbst der Weitergabe der Gesundheitsakte an ein anderes Referat des
Auswärtigen Amtes widersprochen (vgl. Bl. 35, 65 f. der Gerichtsakte, Bl. 16 des
Verwaltungsvorganges).
Unabhängig von Vorstehendem bleibt auch nach den wiederholten Hinweisen des
Senats das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anerkennung als Dienstunfall unklar,
soweit es die – überhaupt als „Dienstunfall“ nur näher in Betracht kommende –
Hepatitis-A-Erkrankung der Ehefrau betrifft. Die auf wiederholte Nachfrage gegebene
Erklärung des Klägers, er werde Ausgleichsleistungen für „Heilverfahrenskosten, höhere
Krankenkassenbeiträge sowie Reise- und Trennungskosten, Unfallausgleich u.a.m.“
geltend machen, lässt nicht ansatzweise erkennen, inwieweit solche Kosten durch die
Hepatitis-A-Erkrankung der Ehefrau konkret entstanden sein könnten. Nach Lage des
Falles ist die Hepatits-A-Infektion lediglich im Nachhinein durch das Vorhandensein
entsprechender Antikörper im Blutbild aufgefallen.
2. Soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Auslandstrennungsgeld verneint
hat, hat der Kläger bereits nicht die (selbständig tragende) erstinstanzliche Begründung
angegriffen, die Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld lägen
nicht vor, weil es an dem erforderlichen Dienstortwechsel fehle.
Im Übrigen sind die Angriffe (I.2 der Zulassungsbegründung) gegen die (weitere)
Begründung des Verwaltungsgerichts, die Trennung des Klägers von seiner Ehefrau sei
nicht dienstlich veranlasst gewesen, nicht berechtigt. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der
Verordnung über das Auslandstrennungsgeld – Auslandstrennungsgeldverordnung/ATGV
– in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I
S. 189) bzw. der Fassung der den bisherigen, hier nicht einschlägigen Satz 2
aufhebenden Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254) wird
Auslandstrennungsgeld u.a. nur gewährt, wenn bei Maßnahmen nach Absatz 1 – also bei
Versetzungen, Abordnungen oder gleichstehenden Maßnahmen – der neue Dienstort ein
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Versetzungen, Abordnungen oder gleichstehenden Maßnahmen – der neue Dienstort ein
anderer als der bisherige Dienstort ist. Hieran fehlte es. Der Kläger war nach seinem von
1993 bis 1997 dauernden Einsatz in Rio de Janeiro (Brasilien) durchgängig von 1997 bis
2001 in Tegucigalpa (Honduras) eingesetzt. Er hatte dort mit seiner Ehefrau seit August
1997 eine gemeinsame Wohnung (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 11. Februar 2004,
S. 2). Nach den Angaben des Klägers entschloss sich seine Ehefrau im Oktober 1998 –
während eines Heimaturlaubes in Deutschland –, nicht mehr mit ihm nach Tegucigalpa
zurückzukehren und zur Fortsetzung einer während des Heimaturlaubes begonnenen
Therapie in Deutschland zu verbleiben. Sie hat sich daher nicht aus dienstlichen
Gründen, sondern aus persönlichen Gründen entschlossen, einen getrennten Haushalt
zu führen. Weder ein Dienstortwechsel des Klägers noch eine dienstliche Maßnahme der
Beklagten war in diesem Zusammenhang erfolgt.
Der Hinweis des Klägers auf § 4 ATGV und einen hierauf bezogenen Hinweis des früheren
Berichterstatters im erstinstanzlichen Erörterungstermin vom 21. November 2003
vermag die Argumentation des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu erschüttern.
Diese Vorschrift bestimmt, dass Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10
ATGV gezahlt wird, wenn der Berechtigte u.a. mit seinem Ehegatten in häuslicher
Gemeinschaft lebt und getrennten Haushalt führt. Diese Zahlung steht jedoch, wie auch
die Zahlung der anderen in § 3 ATGV genannten Arten des Auslandstrennungsgeldes,
unter der Voraussetzung, dass der Anwendungsbereich nach § 1 ATGV gegeben ist, d.h.
dass notwendige Auslagen für getrennte Haushaltsführung am bisherigen Wohnort aus
Anlass von Versetzungen oder Abordnungen an einen anderen Ort als den bisherigen
Dienst- oder Wohnort entstanden sind (§ 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ATGV). Hieran fehlt es,
wie oben dargelegt.
Zu Unrecht bemängelt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit § 12 Abs.
3 Nr. 1 BUKG auseinandergesetzt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht diese Vorschrift
ausdrücklich für seine Auffassung herangezogen, eine entsprechende Anwendung von §
12 Abs. 8 ATGV („Auslandstrennungsgeld in Krisenfällen“) verbiete sich mangels
planwidriger Regelungslücke. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 12 Abs. 3 Nr. 1
BUKG hat es die krankheitsbedingte Trennung des Beamten von seiner Familie
trennungsgeldrechtlich nur dann für relevant gehalten, wenn der dienstlich veranlasste
Umzug des Beamten wegen einer vorübergehenden schweren Erkrankung eines
Familienangehörigen nicht erfolgen könne, nicht aber umgekehrt der Familienangehörige
seinen Wohnsitz wegen einer schweren Erkrankung verlagere. Die Vorschrift normiert –
mit anderen Worten – einen anerkannten vorübergehenden Umzugshinderungsgrund
des Beamten und ist deshalb hier nicht einschlägig.
Im Übrigen würde ein auf § 12 Abs. 3 Nr. 1 BUKG (in entsprechender Anwendung)
gestützter Anspruch auf Zahlung von Auslandstrennungsgeld für die Zeit vom 1. Januar
2000 bis 20. August 2001 eine schwere Erkrankung voraussetzen und
bis zur Dauer von einem Jahr befristet sein. Hier fehlt es an einer solchen
vorübergehenden, d.h. nicht länger als ein Jahr dauernden Erkrankung (vgl. hierzu
BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1982 – 6 C 70.79 – BVerwGE 66, 1, 5 f.), weil die Ehefrau
bereits seit Oktober 1998 in ständiger (psychotherapeutischer) Behandlung (ausweislich
der vom Kläger vorlegten Arztrechnungen bis mindestens Ende 2001) war. Dauernde
Trennungsgründe können von dem Beamten nicht beim Trennungsgeld, sondern nur
gegen die dienstliche Maßnahme selbst oder zur Begründung eines Antrages auf Rück-
oder Weiterversetzung geltend gemacht werden (vgl. Biel in: Kopicki/Irlenbusch,
Reisekostenrecht des Bundes, Stand: September 2006, Bd. I, Rn. 37, und BVerwG, Urteil
vom 4. August 1977 – IV A 2.73 – Juris Rn. 23 jeweils zu § 2 TGV).
3. Schließlich zeigt der Kläger keine Richtigkeitszweifel auf, soweit das
Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Aufwandsentschädigung und
Erstattung weiterer Familienheimfahrten verneint hat. Die bloße Behauptung, der Begriff
der dienstlich veranlassten, unvermeidbar notwendigen doppelten Haushaltsführung im
Sinne von Ziffer II Abs. 1 und Ziffer XI Abs. 7 der Richtlinie über die Zahlung einer
Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter
Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im
Ausland und vom Ausland ins Inland vom 15. Dezember 1997 (GBMl. 1998 S. 27),
geändert am 29. März 2000 (GBMl. S. 35), sei entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts weit auszulegen und erfasse auch die Kosten einer doppelten
Haushaltsführung, wenn die zunächst erfolgte gemeinsame Haushaltsführung im
Ausland auf Grund einer unzureichenden ärztlichen Versorgung im Ausland nicht weiter
fortgeführt werden könne (I.3, erster Absatz der Zulassungsbegründung), genügt
insoweit nicht. Hinzu kommt, dass die genannten Regelungen als bloße
Verwaltungsvorschriften dem Kläger nicht unmittelbar Rechte einräumen können,
sondern nur eine entsprechende ständige Verwaltungspraxis i.V.m. Artikel 3 Abs. 1 GG
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sondern nur eine entsprechende ständige Verwaltungspraxis i.V.m. Artikel 3 Abs. 1 GG
(Selbstbindung der Verwaltung). Diese hat der Kläger nicht aufgezeigt. In Bezug auf die
(weiteren) Familienheimfahrten (I.3, zweiter Absatz der Zulassungsbegründung) fehlt es
bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen
Begründung.
II. Ebenso wenig führen die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel zur
Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Dass es sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, den Sachverhalt
bezüglich der Kenntnis des Klägers vom Dienstunfall bzw. der Erkrankung weiter
aufzuklären, wird vom Kläger nur behauptet, jedoch nicht hinreichend dargelegt (II. erster
und zweiter Absatz der Zulassungsbegründung). Der vom Kläger angeführte Schriftsatz
vom 15. Februar 2004 enthält insoweit lediglich „Hinweise“ zur Frage, zu welchem
Zeitpunkt bei seiner Ehefrau erstmals Hepatitis-Antikörper festgestellt worden sind. Es
begründet zudem keinen Aufklärungsmangel, dass das Verwaltungsgericht die ihm
vorliegenden Quellen nicht in der vom Kläger gewünschten Weise bewertet hat; die
Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um das Unterlassen von förmlichen
Beweisanträgen in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom
27. Februar 2006 – 5 B 67.05 – Juris Rn. 8).
Die Aufklärungsrüge ist auch wegen der weiteren in der Beschwerdebegründung
aufgezeigten Fragen (S. 11 der Zulassungsbegründung) nicht berechtigt. Eine erhobene
Aufklärungsrüge setzt u.a. die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage
der materiellrechtlichen Auffassung des angefochtenen Urteils ermittlungsbedürftig
gewesen wären und inwiefern das Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen
Auffassung der Vorinstanz auf der unterbliebenen Aufklärung beruhen kann (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2000 – 10 B 1.00 – Juris Rn. 9). Hieran fehlt es. Auf
der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts
(Versäumung der Meldefrist nach § 45 BeamtVG) kam es auf die vom Kläger begehrte
Aufklärung über die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. Juli 2000 angegebene
„enterkurrent abgelaufene Hepatitis-A-Infektion“ nicht an.
III. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn in der Rechtssache eine klärungsfähige und
klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird, deren Beantwortung in einem künftigen
Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts
geboten ist. Das ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger für grundsätzlich gehaltene Frage,
„ob § 5 Abs. 1 Nr. 2 ATGV (vorübergehende schwere Erkrankung) i.V.m. § 12 Abs. 3 Nr. 1
BUKG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 ATGV (persönliche Gründe) i.V.m. § 12 Abs. 3 Nr. 1 BUKG, § 12
Abs. 8 ATGV auch Anwendung finden, wenn auf Grund einer schweren Erkrankung der
Ehefrau des in das Ausland versetzten Beamten dort eine ausreichende medizinische
Versorgung und Betreuung nicht gewährleistet werden kann“,
lässt sich bezogen auf den Fall aus dem Vorstehenden beantworten, ohne dass es einer
weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG, wobei der Senat die begehrte
Anerkennung als Dienstunfall mit einem Streitwert von 5.000 EUR und den übrigen
Streitgegenstand mit einem Streitwert von 11.990,17 EUR (vgl. die Aufstellung der
Beklagten vom 4. und 6. Januar 2005) bemisst.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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