Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.04.2009

OVG Berlin-Brandenburg: bebauungsplan, befreiung, grundstück, nachteilige veränderung, geschosszahl, unzumutbarkeit, grünfläche, aussichtsturm, sammlung, belüftung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 10.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 10 S 19.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 31 Abs 2 BauGB, § 212a Abs
1 BauGB, § 6 Abs 4 S 1 BauO
BE, § 6 Abs 4 S 2 BauO BE, § 6
Abs 5 S 1 BauO BE
Zulässigkeit einer Befreiung von der höchstzulässigen
Vollgeschosszahl anlässlich der Aufstockung einer
Wohnsiedlung
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 20. April 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Miteigentümer des mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus
bebauten Grundstücks K. in Berlin-Reinickendorf. Das Grundstück liegt nach dem als
übergeleiteter Bebauungsplan fortgeltenden Baunutzungsplan vom 28. Dezember 1960
in einem allgemeinen Wohngebiet, Baustufe II/2. Es grenzt westlich an ein Gebiet, das
durch den Bebauungsplan XX-78 vom 1. Oktober 1969 (GVBl. S. 2065) überplant worden
ist. Dieser Bebauungsplan hat für den Bereich zwischen M., T. und B. eine nicht
überbaubare Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und L-förmigen
Baukörperausweisungen in lockerer Reihung mit höchstens zwei bzw. drei
Vollgeschossen festgesetzt. Die Flächen innerhalb der die Baukörperausweisungen
konturierenden Baugrenzen sind als reines Wohngebiet ausgewiesen. Der kürzeste
Abstand zwischen der rückwärtigen Grundstücksgrenze und den im Bereich der
Baukörperausweisungen errichteten Wohnblöcken T. 36 - 42 und T. 44 - 46 beträgt zu
der nordöstlichen Ecke der Schmalseite des Wohnblocks T. 38 etwa 16 m und zu der
südöstlichen Ecke der Schmalseite des Wohnblocks T. 46 etwa 28 m. Der straßenseitig
parallel zum T. und damit auch zum Grundstück der Antragsteller verlaufende
Wohnblock T. 40 - 42 liegt etwa 48 m von deren Grundstücksgrenze entfernt. Die
Stellung der Wohnblöcke T. 36 - 38, 40 - 42 und 44 - 46 führt dazu, dass diese eine Art
großrahmige, nach Osten hin offene quadratische Einfassung der zwischen ihnen
liegenden Grünfläche mit einer Größe von etwa 52 m x 48 m bilden, an die das
Grundstück der Antragsteller etwa mittig grenzt.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2008 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen im
Zuge der von ihr geplanten Aufstockung der Wohnblöcke um ein weiteres Geschoss eine
Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die damit verbundene Überschreitung der nach
dem Bebauungsplan zulässigen Anzahl der Vollgeschosse von zwei auf drei bzw. drei auf
vier. Im Februar 2009 begann die Beigeladene mit den vorbereitenden Arbeiten zur
Aufstockung der Wohnblöcke um ein weiteres Vollgeschoss mit einem Pultdach als
Abschluss, so dass sich die bisherige Firsthöhe des Gebäudes um etwa 2 ½ m erhöhte.
Hiergegen wandten sich die Antragsteller mit dem als „Einspruch gegen die
bauaufsichtliche Genehmigung“ bezeichneten Schreiben vom 16. Februar 2009, mit
dem sie eine drohende Verschattung und erhöhte Einsehbarkeit ihres Grundstücks
durch die Aufstockung geltend machten sowie eine erdrückenden Wirkung aufgrund
einer „kasernenartigen Bebauung“ des Gebäudes. Dies sah der Antragsgegner als
Widerspruch gegen den Befreiungsbescheid vom 26. Februar 2008 in Bezug auf die
Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse um ein weiteres Vollgeschoss an,
über den noch nicht entschieden ist.
Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss
vom 20. April 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,
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vom 20. April 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,
dass den Festsetzungen im Bebauungsplan XX-78 kein gebietsübergreifender
nachbarschützender Charakter zu entnehmen sei. Das allgemeine
Rücksichtnahmegebot sei durch die Erteilung einer Befreiung zur Aufstockung der
Wohnblöcke nicht verletzt. Hiergegen spräche schon die Einhaltung der erforderlichen
Abstandsflächen. Besondere Umstände, wonach die mit der Aufstockung verbundenen
Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragsteller dennoch unzumutbar sein
könnten, seien nicht ersichtlich. Aufgrund der Lage und Entfernung der hier relevanten
Baukörper, die seitlich versetzt zum Grundstück der Antragsteller stünden, könne das
Vorhaben nicht zu einer erdrückenden, unzumutbar beengenden Wirkung des
Baukörpers führen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen
die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen
Entscheidung auseinandersetzen. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist nach §
146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die von den Beschwerdeführern fristgemäß dargelegten
Gründe beschränkt.
Die von den Antragstellern mit der Beschwerdebegründung vom 20. Mai 2009
dargelegten Gründe rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Soweit sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde dagegen wenden, dass das
Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss einen gebietsübergreifenden
nachbarschützenden Charakter der Festsetzung der höchstzulässigen Vollgeschosszahl
von drei Vollgeschossen im Bebauungsplan XX-78 verneint hat, greift ihr Einwand, in der
Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Festsetzungen über die Geschosszahl
nachbarschützend seien, nicht durch. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen
Nutzung haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 23. Juni 1995, NVwZ 1996, 170). Aus dem von den Antragstellern in der
Beschwerdebegründung zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.
März 1981, BRS 38 Nr. 186) folgt nichts anderes. In dieser Entscheidung ist nicht der von
den Antragstellern behauptete Grundsatz formuliert. Vielmehr hat das Gericht aufgrund
der Irrevisibilität des Ortsrechts seiner Entscheidung die durch das Berufungsgericht
erfolgte Auslegung der Zielsetzung der in dem konkreten Bebauungsplan enthaltenen
Festsetzung der Geschosszahl zugrunde gelegt, denn dem Grundsatz, dass
bauplanungsrechtliche Festsetzungen der Geschosszahl keinen nachbarschützenden
Charakter haben, steht nicht entgegen, dass sich ausnahmsweise aus der
Entstehungsgeschichte oder der Begründung eines Bebauungsplans etwas anderes
ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, NVwZ 1987, 409). Dies
setzt voraus, dass der Plangeber mit den planerischen Festsetzungen zum Maß der
baulichen Nutzungen nicht nur städtebauliche Ziele verfolgt, sondern erkennbar auch
den Schutz der Nachbarn im Blick hatte und das - jedenfalls im vorliegenden Fall – auch
noch plangebietsübergreifend. Hierfür ist der Begründung zu dem Bebauungsplan XX-78
(Abghs.-Drucks. V Nr. 890) jedoch nichts zu entnehmen. Mit Rücksicht auf den - hier
relevanten - "ostwärts angrenzenden Bereich" wurde danach lediglich die Art der
baulichen Nutzung im Plangebiet auf die eines reinen Wohngebiets beschränkt, und die
nach der Baunutzungsverordnung im reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen durch die textliche Festsetzung Nr. 1 allgemein für zulässig erklärt. Soweit
die Begründung Ausführungen zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
enthält, beziehen sich diese nur auf das – hier nicht relevante - Gelände westlich des T.
und nördlich des M., auf dem ein über 200 m langer dreigeschossiger Baukörper sowie
auch ein achtgeschossiger Baukörper festgesetzt worden sind. Für das „restliche
Bauland" wird lediglich kommentarlos die durch diese Ausweisungen erreichte
Geschoßflächenzahl von 0,43 GFZ festgestellt. Auch nur konkludente Aussagen des
Plangebers zu einem hiermit beabsichtigten plangebietsübergreifenden Nachbarschutz
sind dem nicht zu entnehmen.
2. Auch die mit Bescheid vom 26. Februar 2009 erteilte Befreiung von der im
Bebauungsplan XX-78 festgesetzten Höchstzahl der Vollgeschosse zur Aufstockung der
streitgegenständlichen Baukörper mit einem weiteren Vollgeschoss verstößt nicht gegen
Nachbarrechte der Antragsteller. Hierbei bedarf es keiner Klärung, welches der nach § 31
Abs. 2 Nr. 1 - 3 BauGB alternativ zu erfüllenden Tatbestandsmerkmale hier Grundlage
für die Befreiungsentscheidung des Antragsgegners gewesen und erfüllt sein könnte.
Erst recht bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerdebegründung
genannten Erfordernis eines „atypischen Sonderfalls“ und der Frage, ob städtebauliche
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genannten Erfordernis eines „atypischen Sonderfalls“ und der Frage, ob städtebauliche
Gründe eine Befreiung „rechtfertigen“ würden sowie der von den Antragstellern in
diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung, weil das Erfordernis, dass
städtebauliche Gründe die Abweichung rechtfertigen müssen, bereits mit der ab dem 1.
Juli 1987 erfolgten Änderung des Baugesetzbuchs (Fassung vom 8. Dezember 1986,
BGBl. I S. 2253) durch das Erfordernis einer städtebaulichen Vertretbarkeit in § 31 Abs. 2
Nr. 2 BauGB ersetzt worden ist und das Einzelfallerfordernis nur bis zum Inkrafttreten der
am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Gesetzesänderung des Baugesetzbuchs (Fassung
vom 27. August 1997, BGBl. I S. 2141) in § 31 Abs. 2 BauGB enthalten war. Welche
Folgen diese Rechtsänderungen jeweils hatten (siehe zum Meinungsstand in der
Literatur und Rechtsprechung: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand:
Januar 2009, § 31 RNr. 29 ff., insb. RNr. 32 sowie RNr. 46 ff.), kann dahin stehen, denn
jedenfalls ist nicht erkennbar, dass nachbarliche Interessen durch die
Befreiungsentscheidung verletzt worden sein könnten.
§ 31 Abs. 2 BauGB ist bei Befreiungen zwar insoweit nachbarschützend, als diese
Vorschrift das Ermessen der Behörde dahingehend bindet, dass die Abweichung „unter
Würdigung der nachbarlichen Interessen“ mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein
muss. Diese Würdigung der nachbarlichen Interessen ist auch dann geboten, wenn die
betreffenden Festsetzungen selbst – wie oben festgestellt - nicht dem Schutz des
Nachbarn zu dienen bestimmt sind, denn mit der Befreiung wird an die Stelle der
festgesetzten eine konkrete andere bebauungsrechtliche Ordnung gesetzt und damit
ein anderer Interessenausgleich vorgenommen. Ob eine Befreiung die Rechte eines
Nachbarn verletzt, ist unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2
BauGB in entsprechender Anwendung der Maßstäbe zu beantworten, die von der
Rechtsprechung zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden
sind. Hierbei ist im Zusammenhang mit der erforderlichen „Qualifizierung und
Individualisierung“ der schutzwürdigen Interessen auch zu prüfen, ob die durch die
Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn
billigerweise noch zumutbar ist. Die Schwelle der Unzumutbarkeit wird jedenfalls nicht
schon durch bloße Lästigkeiten überschritten. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte
Störung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, NVwZ 1987, 409; OVG Bln-Bbg,
Beschluss vom 17. Juli 2007 - OVG 2 S 54.07 -).
Für eine solche qualifizierte Störung und Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung der
nachbarlichen Belange der Antragsteller durch die infolge der Befreiungsentscheidung
ermöglichte Aufstockung der streitgegenständlichen Baukörper T. 36 – 42 und 44 – 46
bestehen keine Anhaltspunkte. In der Regel ist die Einhaltung der nach dem
Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen ein zuverlässiger Indikator dafür, dass
für eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange durch ein Vorhaben bezüglich der
durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und
Belüftung sowie der Einsichtnahmemöglichkeiten kein Raum ist. Das
Abstandsflächenrecht stellt in Bezug auf diese Belange eine Konkretisierung des Gebots
nachbarlicher Rücksichtnahme dar und ist insoweit mit diesem verzahnt (vgl.
Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/ Broy-Bülow, BauOBln, 6. Aufl. 2008, § 6 RNr. 66 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall halten die streitgegenständlichen Baukörper die vorgeschriebenen
Abstandsflächen ohne weiteres ein, wie den sich aus dem Lageplan und den
Höhenangaben zu den jeweiligen Ostseiten der Baukörper T. 38 und 46 in den
Querschnittzeichnungen und den sich daraus nach § 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und
2 BauOBln errechnenden Maßen zu entnehmen ist. Danach ist von einer Abstandsfläche
an der nordöstlichen Ecke des Wohnblocks T. Nr. 38 von etwa 5,30 m und an der
südöstlichen Seite des Wohnblocks T. Nr. 46 von etwa 5,70 m auszugehen. Diese lägen
selbst im Falle ihrer Verdoppelung noch auf dem Grundstück der Beigeladenen, wobei
sich das Grundstück der Antragsteller im abstandsrechtlichen Zwickelfeld der von den
Scheitelpunkten der Nordostecke bzw. Südostecke der streitgegenständlichen
Baukörper T. 38 und 46 im rechten Winkel abgehenden Abstandsflächen befindet (vgl.
hierzu Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, a. a. O., § 6 RNr. 42), so dass es von
diesen nicht tangiert sein könnte.
Dieser Rückschluss aus dem Abstandsflächenrecht auf eine mögliche Verletzung von
Nachbarrechten ist unter Umständen dann nicht möglich, wenn die Rechte des
Nachbarn durch Einwirkungen beeinträchtigt werden, gegen die das
Abstandsflächenrecht keinen Schutz gewährt oder die über den
abstandsflächenrechtlichen Schutzbereich und der sich daraus ergebenden
gesetzgeberischen Wertung hinausgehen. In besonders gelagerten Fällen kann somit ein
Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zur Unzulässigkeit
eines Bauvorhabens führen, obwohl es die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften nicht
verletzt (vgl. grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999, BRS 62 Nr. 102 sowie
zusammenfassend unter Anführung von Fallbeispielen: NdsOVG, Beschluss vom 15.
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zusammenfassend unter Anführung von Fallbeispielen: NdsOVG, Beschluss vom 15.
Januar 2007, BRS 71 Nr. 88 und vom 18. Februar 2009, BauR 2009, 954; zu
unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten von einem Aussichtsturm neben einem
Wohnhaus: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVGE 10 S 5.05 -, OVGE
27,53). Die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle machen jedoch deutlich, dass
es für die Annahme einer "erdrückenden Wirkung“ nicht genügt, wenn ein Vorhaben die
Situation für den Nachbar nachteilig verändert. Vielmehr beschränkt sich dies auf
Extremfälle, die der Schaffung einer "Hinterhofsituation“ vergleichbar sind und dem
Nachbargrundstück gleichsam die "Luft zum Atmen nehmen" oder - wie in dem vom
Senat entschiedenen Fall (Beschluss vom 10. März 2006, a. a. O) – ein
Nachbargrundstück aus nahezu jedem Blickwinkel den Einsichtnahmemöglichkeiten
Dritter aussetzen. Mit diesen Situationen ist die im vorliegenden Fall zu erwartende
nachteilige Veränderung für das Grundstück der Antragsteller durch die Aufstockung der
streitgegenständlichen Baukörper um ein Geschoss in keiner Weise vergleichbar.
Vielmehr macht der Lageplan deutlich, dass das Grundstück der Antragsteller mittig an
die von den Baukörpern „eingefasste“ Grünfläche grenzt, die mit einer Größe von 52 m
x 48 m eher ungewöhnlich groß ist, so dass von einer Hinterhofsituation nicht die Rede
sein kann. Die von den Antragstellern eingereichte Fotodokumentation vermittelt zwar
die für die Antragsteller eingetretene ungünstigere bauliche Situation, vermag aber an
dieser rechtlichen Bewertung nichts zu ändern.
Aufgrund der somit eindeutig nicht gegebenen Verletzung nachbarlicher Rechte erübrigt
sich auch die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob im Verwaltungsverfahren
die Notwendigkeit einer Hinzuziehung der Antragsteller bestand (§ 13 Abs. 2 Satz 2
VwVfG). Dies hätte eine erkennbar rechtsgestaltende Wirkung der
Befreiungsentscheidung für die Antragsteller vorausgesetzt, die hier nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese mit
Schriftsatz vom 3. Juni 2009 auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und
damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG,
wobei das Gericht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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