Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 10.11.2016

stadt, wahlberechtigter, anhörung, mitgliedschaft

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 10.11.2016, PL 15 S 743/16
Personalvertretungsrecht Baden-Württemberg; fehlende Befugnis eines Wahlberechtigten, die
Feststellung der Nichtwählbarkeit eines Personalratsmitglieds zu beantragen
Leitsätze
Ein Wahlberechtigter, auch wenn er selbst in den Personalrat gewählt wurde, ist für sich alleine nicht befugt,
gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 11 LPVG die Feststellung der Nichtwählbarkeit eines Personalratsmitglieds zu
beantragen. Für diese "kleine Wahlanfechtung" bedarf es entsprechend § 21 Abs. 1 LPVG einer Gruppe von
mindestens drei Wahlberechtigten (Fortschreibung des Senatsbeschlusses vom 08.06.1982 - 15 S 693/82 -,
Juris-Ls).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. März 2016 -
PL 15 K 3964/15 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1 Zwischen den Beteiligten ist die Wählbarkeit des weiteren Beteiligten zu 3 bei der Personalratswahl im Mai
2014 in den weiteren Beteiligten zu 1 streitig.
2 Der weitere Beteiligte zu 3 ist seit 1985 bei der Stadt Mannheim beschäftigt. Seit dessen Gründung im Jahr
1997 bis in das Jahr 2006 hinein arbeitete er beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung Mannheim (EBS) im
Bereich der Kanalisation. Er ist seit 2001 örtlicher Schwerbehindertenvertreter beim EBS. 2006 wurde er
zum stellvertretenden und 2012 zum vorsitzenden Gesamtschwerbehindertenvertreter gewählt und für
diese Aufgabe - seit 01.08.2012 bis zum heutigen Tag - beim EBS vollständig freigestellt. Bei der EBS-
Personalratswahl am 20./21.05.2014 wurde der Antragsteller in den weiteren Beteiligten zu 1 gewählt; der
weitere Beteiligte zu 3 wurde kurz nach der Wahl im Nachrückverfahren Mitglied des weiteren Beteiligten
zu 1.
3 Der Antragsteller ist der Auffassung, aufgrund der Freistellung des weiteren Beteiligten zu 3 in Verbindung
mit der hernach erfolgten Übertragung von dessen Stelle vom EBS-Stellenplan auf den Stellenplan der Stadt
Mannheim sei der weitere Beteiligte zu 3 bei der EBS-Personalratswahl 2014 aufgrund tatsächlicher
Ausgliederung aus dem Eigenbetrieb nicht wählbar gewesen. Sollte die Stellenübertragung erst nach der
Wahl erfolgt sein, was er nicht habe aufklären können, sei die Personalratsmitgliedschaft des weiteren
Beteiligten zu 3 im weiteren Beteiligten zu 1 jedenfalls erloschen. Der Antragsteller dürfe dies auch als
einzelner Antragsteller mittels Feststellungsantrag klären lassen, weil von ihm nicht verlangt werden könne,
in einem gesetzeswidrig zustande gekommenen Gremium mitzuarbeiten.
4 Der Antragsteller, der seit seiner Wahl 2014 in den EBS-Personalrat bereits mehrere gerichtliche
Personalvertretungsverfahren angestrengt hat, hat am 14.08.2015 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe –
Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren
eingeleitet und beantragt festzustellen, dass der weitere Beteiligte zu 3 bei der Wahl zum EBS-Personalrat
am 20./21.05.2014 nicht wählbar gewesen sei.
5 Auf die Anhörung vom 04.03.2016 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag den Antrag
ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag zwar statthaft sei, weil das
Verwaltungsgericht auch nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist des § 21 LPVG die begehrte Feststellung
treffen könne. Dem Antragsteller fehle aber die Antragsbefugnis, weil hierfür entsprechend § 21 LPVG die
gemeinsame Antragstellung von mindestens drei Wahlberechtigten erforderlich sei. Der mithin unzulässige
Antrag wäre zudem unbegründet, weil der weitere Beteiligte zur EBS-Personalratswahl 2014 wählbar
gewesen sei. Denn er sei auch zum Zeitpunkt der Wahl hinreichend tatsächlich in den EBS eingegliedert
gewesen. Die Freistellung aufgrund seiner Wahl zum Gesamtschwerbehindertenvertreter habe die
Eingliederung nicht beseitigt. Er erhalte weiterhin die EBS-Informationsmails sowie die im Eigenbetrieb
gewährten Zulagen (Schichtzulage, Vorarbeiterzulage, Überstundenzulage) und es werde nach dem
Ergebnis der Anhörung im EBS eine Stelle, auf der er problemlos wieder beschäftigt werden könnte, für ihn
freigehalten für den Fall, dass er aus dem Amt des Gesamtschwerbehindertenvertreters ausscheide. Da, wie
sich ebenfalls bei der Anhörung ergeben habe, bei der Stadt Mannheim eine organisatorische Einheit
„Gesamtschwerbehindertenvertretung“ nicht existiere, werde die Stelle des weiteren Beteiligten zu 3 aus
rein kostentechnischen Gründen auf dem Stellenplan der Stadt Mannheim abgebildet. Dies sei
nachvollziehbar, weil es sich hier um eine Querschnittsaufgabe handele, die sich haushälterisch auf mehrere
Kostenträger beziehe und diesen zugeordnet werden müsse. Auch der EBS trage weiterhin 10% der
Stellenkosten. Eine tatsächliche Ausgliederung des weiteren Beteiligten zu 3 aus dem EBS sei mit der
kostentechnischen Zuordnung seiner Stelle zur Stadt Mannheim nicht verbunden.
6 Gegen den ihm am 15.03.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 12.04.2016 Beschwerde
eingelegt und diese am 13.05.2016 begründet. Er macht geltend, sein Antrag sei statthaft und auch im
Übrigen zulässig. Für die begehrte Feststellung nach § 25 Abs. 1 Nr. 11 LPVG sei keine gemeinsame
Antragstellung von mindestens drei Wahlberechtigten erforderlich. Denn hier gehe es nicht um die
Ungültigkeitserklärung einer gesamten Wahl. Die Eingriffsintensität der begehrten gerichtlichen Feststellung
sei nicht mit einer solchen Ungültigkeitserklärung vergleichbar. Einen sachlichen Grund für die fehlende
Wählbarkeit könne auch ein Antragsteller alleine darlegen. Es könne durchaus auch nur ein Antragsteller ein
besonders schützenswertes Interesse an der Einleitung eines entsprechenden Antragsverfahrens haben. Die
Norm des § 25 Abs. 1 Nr. 11 LPVG illustriere, dass der Gesetzgeber das rechtliche Interesse an einem
rechtmäßig besetzten Personalrat höher gewichte als die Perpetuierung seiner Arbeits- und
Entscheidungsfähigkeit trotz fehlerhafter Besetzung bis zur nächsten Wahl. Der Feststellungsantrag sei
zudem begründet, denn der weitere Beteiligte zu 3 sei seit langem nicht mehr hinreichend in den EBS
tatsächlich eingegliedert. Es treffe nicht zu, dass für den weiteren Beteiligten zu 3 eine Stelle im EBS
vorgehalten werde; diese sei vielmehr gestrichen bzw. in eine höherwertige Stelle umgewandelt worden.
Zudem treffe es nicht zu, dass der weitere Beteiligte zu 3 weiterhin Entgelt und Zulagen vom EBS
bekomme. Der Beschluss Nr. V135/29015 der Stadt Mannheim illustriere, dass seine Stelle nicht mehr aus
dem EBS-Wirtschaftsplan finanziert werde, er also aus dem EBS als Dienststelle ausgeschieden sei.
7 Der Antragsteller beantragt,
8
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. März 2016 - PL 15 K 3964/15 - zu ändern und
festzustellen, dass der weitere Beteiligte zu 3 bei der Wahl zum EBS-Personalrat am 20./21.05.2014 nicht
wählbar war.
9 Die weiteren Beteiligten zu 1, 2 und 3 beantragen,
10 die Beschwerde zurückzuweisen.
11 Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und machen ergänzend geltend, auch schon die Beschwerde
sei unzulässig, weil diese nur von mindestens drei Antragstellern gemeinsam erhoben werden könne. Zudem
sei der Antrag unzulässig, weil hier dasselbe gelte. Nur durch die Anwendung des § 21 Abs. 1 LPVG werde
ein gewisser Schutz davor geschaffen, dass ein einzelner Wahlberechtigter - etwa ein unterlegener
Bewerber oder ein Querulant - das relativ aufwändige Verfahren in Gang setze. Der Antrag sei schließlich
unbegründet, denn der weitere Beteiligte zu 3 sei weiterhin hinreichend tatsächlich in den EBS
eingegliedert. Er sei weiterhin im E-Mailverteiler der Dienststelle. Er habe eine abgeschlossene Ausbildung
zum Maschinenschlosser, weswegen eine fiktive Laufbahnnachzeichnung als Schlosser erstellt und er in die
entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert worden sei und die im EBS gewährten Zulagen erhalte, z.B. auch
die Erschwerniszulage. Der EBS halte zudem ausweislich seines Stellenplanes eine adäquate Stelle
„Industriemechaniker/in Pumpwerke“ in der entsprechenden Entgeltgruppe vor, auf der der weitere
Beteiligte zu 3 jederzeit wieder eingesetzt werden könne. Die kostentechnische Abbildung auf dem
Stellenplan der Gesamtschwerbehindertenvertreter beinhalte keine Ausgliederung aus dem EBS. Durch die
erfolgte Freistellung aufgrund der Ausübung der Gesamtschwerbehindertenvertretung dürfe dem weiteren
Beteiligten zu 3 im Übrigen kein Nachteil erwachsen.
12 Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sachverhalts wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
II.
13 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
14 1. Die Beschwerde ist nach § 92 Abs. 2 LPVG (Neubekanntmachung vom 12.03.2015, GBl. S. 221
n.F.>) i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und
nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden und auch
sonst zulässig. Da das Arbeitsgerichtsgesetz insoweit keine besonderen Beschränkungen regelt, kann die
Beschwerde auch nur von einem Antragsteller allein erhoben werden.
15 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu
Recht als unzulässig abgelehnt.
16 a) Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 11 LPVG n.F. (= § 29 Abs. 1 Nr. 7 LPVG a.F) „erlischt die Mitgliedschaft im
Personalrat durch Feststellung nach Ablauf der in § 21 Abs. 1 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht
wählbar war“. Nach § 21 Abs. 1 LPVG n.F. (= § 25 Abs. 1 LPVG a.F.) können „mindestens drei
Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle binnen
einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl
beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn,
dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.“
17 b) Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 08.06.1982 - 15 S 693/82 - (Juris-Ls) zur Vorgängernorm des §
29 Abs. 1 Nr. 7 LPVG a.F. (= § 25 Abs. 1 Nr. 11 LPVG n.F.) den Leitsatz geprägt, dass ein Wahlberechtigter
für sich alleine nicht berechtigt ist, die Feststellung der Nichtwählbarkeit eines Personalratsmitglieds zu
beantragen. Zur Begründung hat der Senat u.a. ausgeführt:
18 „Das Landespersonalvertretungsgesetz hat nicht geregelt, wer die Feststellung der Nichtwählbarkeit
beantragen kann. Auch das Arbeitsgerichtsgesetz enthält keine Regelung über die Antragsberechtigung; in §
81 Abs. 1 ArbGG heißt es lediglich, dass das Beschlussverfahren auf Antrag eingeleitet wird. …
19 Der Antragsteller hat als wahlberechtigter Beschäftigter weder nach § 25 LPVG noch sonst eine
personalvertretungsrechtliche Stellung, die ihm hier die Antragsberechtigung allein eröffnen würde. Der
Antrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 7 LPVG kann allenfalls durch mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte
gestellt werden. Gemäß § 25 LPVG können mindestens drei Wahlberechtigte die Wahl des Personalrats beim
Verwaltungsgericht anfechten. Wenn man die Antragsberechtigung nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 LPVG nach dieser
Regelung bestimmt, ist der Antragsteller, der von Anfang an allein aufgetreten ist, hier nicht
antragsberechtigt. Auch aus anderen Vorschriften und aus dem Gesetzeszusammenhang des
Landespersonalvertretungsgesetzes ergibt sich keine personalvertretungsrechtliche Stellung des einzelnen
wahlberechtigten Beschäftigten, die ihm hier die Antragsberechtigung eröffnen würde. In Bezug auf die
Wahl des Personalrats geht die Rechtsstellung des einzelnen Beschäftigten über die Zuerkennung seiner
Wahlberechtigung nicht wesentlich hinaus. …
20 Im Übrigen wird das Fehlen einer Antragsberechtigung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 7 LPVG für den einzelnen
wahlberechtigten Beschäftigten aus denselben Erwägungen gerechtfertigt, die auch der gesetzlichen
Regelung des Wahlanfechtungsrechtes gemäß § 25 LPVG zugrunde liegen. Der Gesetzgeber hat die
Erschwernis, die darin liegt, dass er die Befugnis zur Wahlanfechtung nur einer aus mindestens drei
Wahlberechtigten bestehenden Gruppe verlieh, in der Erwägung eingeführt, dass hier weniger
Einzelinteressen verfolgt werden sollen, sondern stellvertretend das allgemeine Interesse der Gemeinschaft
der Beschäftigten an einem ordnungsgemäßen Wahlablauf. Dabei soll die Erschwernis bewirken, dass eine
von sachlichen Gründen getragene Wahlanfechtung möglichst sichergestellt und nicht persönliche
Unzufriedenheit oder Enttäuschungen einzelner in diesem Verfahren ausgetragen werden (VGH Bad.-
Württ., Beschluss vom 30.6.1981 - 13 S 595/81 - m.w.N.). Diese Gesichtspunkte gelten auch dann, wenn es
sich um die verwaltungsgerichtliche Geltendmachung der Nichtwählbarkeit eines gewählten
Personalratsmitglieds gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 7 LPVG handelt. Der gegenteiligen Auffassung … kann nicht
gefolgt werden.“
21 c) Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, weil er keine hinreichend starken Gegenargumente sieht.
Die Überlegungen zur Wahlanfechtung lassen sich auch unter dem neugefassten
Landespersonalvertretungsgesetz ohne weiteres auf die auf ein einzelnes Personalratsmitglied beschränkte
„kleine Wahlanfechtung“ übertragen. Das Verwaltungsgericht hat treffend ausgeführt, dass auch dieses auf
die Feststellung der Nichtwählbarkeit eines Personalratsmitglieds gerichtete Verfahren - ebenso wie die
Wahlanfechtung - rechtsgestaltende Wirkung hat und erheblich in die Arbeits- und Entscheidungsfähigkeit
des Personalrats eingreift. Denn eine erfolgreiche Feststellung hat zur Konsequenz, dass die Mitgliedschaft
des gewählten Personalrats gegebenenfalls noch lange nach der Wahl erlischt und er aus dem Gremium
ausscheidet. Daher muss auch bei dieser auf ein Personalratsmitglied beschränkten „kleinen
Wahlanfechtung“ möglichst sichergestellt sein, dass sie von sachlichen Gründen getragen und nicht zum
Spielfeld von persönlich Unzufriedenen oder schwierigen Persönlichkeiten wird. Dies rechtfertigt es, für die
Antragsbefugnis insoweit auf § 21 Abs. 1 LPVG n.F. zurückzugreifen und eine gemeinsame Antragstellung
von mindestens drei Wahlberechtigten zu verlangen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 09.09.1986 - 15 S
3169/85 -, Juris-Ls). Es kann auch nicht aus der bloßen Existenz der Norm des § 25 Abs. 1 Nr. 11 LPVG n.F.
geschlussfolgert werden, dass der Gesetzgeber die Durchsetzung des persönlichen Interesses eines
Wahlberechtigten an einem ordnungsgemäß besetzten Personalrat höher gewichtet hätte als die
Perpetuierung der Arbeits- und Entscheidungsfähigkeit des Gremiums trotz gegebenenfalls fehlerhafter
Besetzung bis zur nächsten Wahl. Bei systematischer Auslegung im Lichte von § 21 Abs. 1 LPVG n.F. muss
vielmehr das Gegenteil gelten. Der Senat entscheidet damit weiterhin parallel zur Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts; auch dieses geht hinsichtlich der insoweit mit § 25 Abs. 1 Nr. 11 LPVG n.F.
vergleichbaren Norm des § 24 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz davon aus, dass in einem solchen
Verfahren die Anfechtungsberechtigung nur besitzt, wer auch zur Anfechtung der Wahl des Betriebsrats
anfechtungsberechtigt wäre (vgl. BAG, Beschluss vom 11.03.1975 - 1 ABR 77/74 -, Juris Rn. 16; Beschluss
vom 28.11.1977 - 1 ABR 36/76 -, Juris Rn. 17).
22 d) Ein Wahlberechtigter ist auch nicht dann, wenn er selbst in den Personalrat gewählt wurde, für sich
alleine befugt, gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 11 LPVG n.F. die Feststellung der Nichtwählbarkeit eines
Personalratsmitglieds zu beantragen. Denn die Rechte des einzelnen Personalratsmitglieds sind abschließend
im LPVG geregelt (vgl. §§ 43 ff. LPVG n.F.). Hierzu gehört eine dergestalt privilegierte „kleine
Wahlanfechtung“ nicht. Die tragenden Argumente für die insoweit entsprechende Anwendung des § 21 Abs.
1 LPVG n.F. greifen zudem ebenfalls, denn es ist auch dann eher sichergestellt, dass ein Antrag von
sachlichen Gründen getragen und nicht zum Spielfeld von persönlich Unzufriedenen oder schwierigen
Persönlichkeiten wird, wenn nur eine Gruppe von mindestens drei Personen, auch wenn diese selbst
Personalräte sind, den Antrag zu stellen befugt ist. § 21 Abs. 1 LPVG n.F. macht deutlich, dass weder der
gewählte Personalrat als solcher noch einzelne seiner gewählten Mitglieder Hüter der Ordnungsgemäßheit
der Wahl sind, aus der die Zusammensetzung des Gremiums und die Mitgliedschaft zu diesem
hervorgegangen sind.
23 e) Der Senat vermag schließlich die vom Antragsteller behaupteten schutzwürdigen Interessen nicht zu
erkennen. Insbesondere sein Vortrag, er wolle in keinem Fall an gesetzeswidrigen Handlungen des
Personalrats mitwirken, verfängt nicht. Da nach der Wahl des weiteren Beteiligten zu 1 im Jahr 2014 binnen
der Ausschlussfrist des § 21 Abs. 1 LPVG n.F. keine Wahlanfechtung erfolgt ist, ist die Wahl (bzw. das
Nachrücken) auch des weiteren Beteiligten zu 3 bis zu einer gerichtlichen Feststellung gemäß § 25 Abs. 1
Nr. 11 LPVG n.F., die nur von mindestens drei Wahlberechtigten initiiert werden kann, sowie des gesamten
Personalrats in jedem Fall gültig und zwar selbst dann, wenn er oder ein anderer Personalrat damals nicht
wählbar gewesen sein sollte. Dies alles hat das Verwaltungsgericht bereits vollumfänglich zutreffend
ausgeführt.
24 3. Auf die Frage der Begründetheit des Antrags kommt es damit nicht an, weswegen der Senat sich hierzu
nicht verhält.
25 4. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die
Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG).