Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21.09.2016

mitgliedschaft, wählbarkeit, aktives wahlrecht, einzelnes mitglied

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 21.9.2016, PL 15 S 689/15
Kein Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat durch Vollfreistellung für Tätigkeit im
Gesamtpersonalrat
Leitsätze
Ist ein Beschäftigter zugleich Mitglied des örtlichen Personalrats und des Gesamtpersonalrats, führt eine
Vollfreistellung für seine Tätigkeit im Gesamtpersonalrat allein nicht dazu, dass die Mitgliedschaft im örtlichen
Personalrat kraft Gesetzes erlischt oder für die Dauer der Vollfreistellung ruht.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Februar
2015 - PL 12 K 2251/14 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass unter Mitwirkung des weiteren Beteiligten zu 3 getroffene
Personalratsbeschlüsse unwirksam sind und dieser nicht mehr Mitglied des weiteren Beteiligten zu 1 ist.
2
Die Krankenkasse „AOK Baden-Württemberg“ ist eine rechtsfähige, der Aufsicht des Landes Baden-
Württemberg unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Stuttgart („AOK-
Hauptverwaltung“). Für bestimmte regionale Bereiche hat sie 14 Bezirksdirektionen gebildet, darunter die
vom weiteren Beteiligten zu 2 geleitete Bezirksdirektion Rhein-Neckar-Odenwald mit dem Hauptstandort
Mannheim für die Landkreise Neckar-Odenwald-Kreis und Rhein-Neckar-Kreis sowie die Stadtkreise
Mannheim und Heidelberg („AOK - Die Gesundheitskasse Rhein-Neckar-Odenwald“).
3
Die AOK Baden-Württemberg verfügt über einen mit Vertretern der Versicherten und Arbeitgeber
paritätisch zusammengesetzten Verwaltungsrat. Dieses Organ beschließt u.a. das Satzungsrecht der
Krankenkasse und wählt den Vorstand. Dieser besteht aus zwei Mitgliedern, welche die Krankenkasse
hauptamtlich verwalten und gerichtlich wie außergerichtlich vertreten. Zu den Aufgaben des Vorstands
gehören insbesondere Personalmaßnahmen wie die Anstellung, Beförderung, Versetzung in den Ruhestand,
Kündigung oder Entlassung von dienstordnungsmäßig Angestellten und Einstellung, Höhergruppierung und
Kündigung von Tarifangestellten sowie allgemein die Personalführung. Der Vorstand stellt ferner die
Geschäftsführer der Bezirksdirektionen ein. Die Geschäftsführer verwalten - wie der weitere Beteiligte zu 2
- ihre jeweilige Bezirksdirektion im Rahmen der ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben und
unterliegen hierbei dessen Weisungen und Richtlinien.
4
Bei der AOK Baden-Württemberg werden für die „Hauptverwaltung“ und die Bezirksdirektionen jeweils
örtliche Personalräte gebildet, darunter der weitere Beteilige zu 1 als Personalrat der Bezirksdirektion
Rhein-Neckar-Odenwald. Darüber hinaus besteht ein Gesamtpersonalrat, der seine Sitzungen in Stuttgart
und an den Sitzen anderer Bezirksdirektionen abhält.
5
Am 29.04.2014 fanden für diese Personalvertretungen Wahlen statt. In den weiteren Beteiligten zu 1
wurden für die Gruppe der Arbeitnehmer sowohl der Antragsteller als auch der damals im „... ...“ (... ...) in ...
als Sachbearbeiter beschäftigte weitere Beteiligte zu 3 gewählt. Der weitere Beteiligte zu 3 wurde ferner in
den Gesamtpersonalrat der AOK Baden-Württemberg gewählt.
6
Der weitere Beteiligte zu 1 trat am 07.05.2014 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. In dieser
erklärte der weitere Beteiligte zu 3 sinngemäß, er habe eine volle Freistellung von seiner dienstlichen
Tätigkeit für seine Tätigkeit im Gesamtpersonalrat beantragt. Unter den 13 Mitgliedern des weiteren
Beteiligten zu 1 entstand daraufhin Uneinigkeit, ob und ggf. wie sich eine solche Freistellung auf die
Rechtsstellung des weiteren Beteiligten zu 3 als Mitglied des weiteren Beteiligten zu 1 auswirken werde.
7
Der Vorsitzende des weiteren Beteiligten zu 1 lud dessen Mitglieder zu einer Sitzung am 28.07.2014 ein, an
der acht Mitglieder teilnahmen, darunter der Antragsteller und der weitere Beteiligte zu 3. Die
Tagesordnung umfasste als Tagesordnungspunkt (TOP) 1 „Personelles“ (Beschlussfassung über verschiedene
beteiligungspflichtige Personalmaßnahmen betreffend dritte Personen), als TOP 2 die „Optimierung der
Zusammenarbeit zwischen dem örtlichen Personalrat (…) und dem Gesamtpersonalrat“, als TOP 3 die
„Wahrnehmung der Mitbestimmung und Mitwirkungsrechte des Personalrats“ sowie als TOP 4 die
„Vollfreistellung (des weiteren Beteiligten zu 3) rechtl. Wirkungen und Auswirkungen für das Gremium“. Der
weitere Beteiligte zu 1 fasste zu den als TOP 1 behandelten Personalmaßnahmen Beschlüsse. Der weiteren
Beteiligte zu 3 wirkte an diesen Beschlüssen mit.
8
Am 13.08.2014 wurde der weitere Beteiligte zu 3 antragsgemäß als Mitglied des Gesamtpersonalrats von
seiner dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfang freigestellt. Er erhielt zu diesem Zweck ein Dienstzimmer in
dem Gebäude in Stuttgart, in dem auch unter anderem der Vorstand der Krankenkasse und die „AOK-
Hauptverwaltung“ ihren Sitz haben. Eine Abordnung oder Versetzung wurde nicht verfügt und der
Arbeitsvertrag des weiteren Beteiligten zu 3 blieb unverändert.
9
Bereits am 04.08.2014 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren bei dem
Verwaltungsgericht Karlsruhe eingeleitet und zuletzt beantragt, festzustellen, dass die
Personalratsbeschlüsse des weiteren Beteiligten zu 1 vom 28.07.2014 unwirksam sind und dass mit
Inanspruchnahme einer Vollfreistellung im Gesamtpersonalrat der AOK Baden-Württemberg der weitere
Beteiligte zu 3 aus dem weiteren Beteiligten zu 1 ausgeschieden ist, hilfsweise, festzustellen, dass die
Mitgliedschaft des weiteren Beteiligten zu 3 im weiteren Beteiligten zu 1 ruht.
10 Mit Beschluss vom 24.02.2015 hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es
ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, inwieweit eine ohne weiteres zulässige Doppelmitgliedschaft in einem
örtlichen Personalrat und im Gesamtpersonalrat und die Vollfreistellung im Gesamtpersonalrat zu einem
Erlöschen der Mitgliedschaft im örtlichen Personalrat führen solle. Damit sei kein „Ausscheiden“ als
Beschäftigter aus der Dienststelle im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 LPVG (in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und
anderer Vorschriften vom 03.12.2013, GBl. S. 329, ber. GBl. 2014, S. 76 ) verbunden. Vielmehr
werde ein Personalratsmitglied mit der Freistellung lediglich von seinen dienstlichen Aufgaben zum Zweck
der Erfüllung der Personalratstätigkeiten entpflichtet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne die
volle Freistellung vom Dienst zur Wahrnehmung der Aufgaben im Gesamtpersonalrat rechtlich auch nicht
mit einer Abordnung mit der Folge des Verlusts der Wählbarkeit (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG a.F.) gleichgesetzt
werden, da die Freistellung lediglich die ganze oder teilweise Entpflichtung von der dienstlichen Tätigkeit
bewirke, nicht aber die Rechts- und Pflichtenstellung des Freigestellten im Übrigen berühre. Die
beschließende Kammer erkenne zwar an, dass das freigestellte Personalratsmitglied dadurch in eine
Konfliktlage gerate, dass es bei einer vollen Freistellung seine volle Arbeitskraft und -zeit der Tätigkeit im
Gesamtpersonalrat widmen müsse. Dem Mitglied verbleibe daher keine Arbeitszeit für die Erfüllung seiner
Aufgaben im örtlichen Personalrat, sodass es je nach Wahrnehmung bzw. Nichtwahrnehmung von Pflichten
zugunsten der einen oder anderen Personalvertretung Amtspflichtverletzungen begehen könne. Die
Kammer halte deshalb den in der Literatur teils empfohlenen Lösungsweg, dem Personalratsmitglied im
Wege einer Teilfreistellung eine gleichzeitige Aufgabenerfüllung in beiden Personalvertretungen zu
ermöglichen, für naheliegend, wenn nicht gar zur Vermeidung des Vorwurfs der Amtspflichtverletzung für
geboten. Allerdings vermöge die Kammer nicht die Schlussfolgerung zu ziehen, eine Doppelmitgliedschaft bei
voller Freistellung im Gesamtpersonalrat habe eo ipso ein Ausscheiden des betreffenden
Personalratsmitglieds aus dem örtlichen Personalrat zur Folge. Denn die Voraussetzungen für ein Erlöschen
der Mitgliedschaft im Personalrat habe der Gesetzgeber in § 29 LPVG a.F. abschließend geregelt. Die
Kammer halte sich als Gericht nicht für befugt, diese gesetzlichen Vorgaben aus eigener Kompetenz zu
ergänzen. In Ansehung der genannten Lösungsmöglichkeit (Teilfreistellung) könne auch keine planwidrige
Regelungslücke festgestellt werden, die Raum für eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5
LPVG a.F. lasse, zumal dies einen Eingriff in die Rechtsstellung des betreffenden Personalratsmitglieds als Teil
des demokratisch gewählten Repräsentationsorgans der Beschäftigten bedeuten würde, der jedenfalls einer
ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfte. Auch könne nicht per se davon ausgegangen werden, ein
Personalratsmitglied verletze in der hier in Rede stehenden Konstellation von vornherein seine
Amtspflichten und scheide schon deshalb gemäß § 28 LPVG a.F. aus dem örtlichen Personalrat aus. Denn die
Voraussetzungen für den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat wegen Verletzung seiner
Amtspflichten seien auch in dieser Vorschrift abschließend geregelt; neben der - gerichtlich festzustellenden
- groben Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen
Pflichten verlange § 28 LPVG a.F. die Einhaltung bestimmter Verfahrensvorschriften, insbesondere das
Vorliegen einer Antragsberechtigung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 LPVG a.F., und führe erst im Fall einer
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zum Verlust der Mitgliedschaft in der Personalvertretung. Diese
Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt und könnten auch nicht im Wege richterlicher
Gesetzesauslegung als erfüllt angesehen werden. Da die vorliegende Fallkonstellation auch im Übrigen
keinem der in § 29 Abs. 1 LPVG a.F. aufgezählten weiteren Erlöschenstatbestände unterfalle und auch die
tatbestandlichen Voraussetzungen für die - hilfsweise beantragte - Feststellung des Ruhens der
Mitgliedschaft im Personalrat gemäß § 30 LPVG a.F. nicht vorlägen, seien die Anträge abzulehnen.
11 Gegen den am 09.03.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 27.03.2015 Beschwerde
eingelegt. Zu deren Begründung macht er geltend, in prozessrechtlicher Hinsicht fehle jede Rechtsgrundlage
dafür, den weiteren Beteiligten zu 3 persönlich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Er sei bereits als
Mitglied des weiteren Beteiligten zu 1 beteiligt.
12 In der Sache habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass es jedem gewählten Mitglied einer
Personalvertretung freistehe, eine Wahl anzunehmen oder abzulehnen; ebenso stehe es ihm frei, eine volle
Freistellung zu beantragen oder nicht. Entscheide es sich für die Annahme einer Wahl und eine Freistellung
zu 100 %, so entscheide es sich bewusst gegen die Mitarbeit in der anderen Personalvertretung. Deshalb
bestehe der vom Verwaltungsgericht gegen eine Analogie angeführte Eingriff in die Rechtsstellung eines
gewählten Mitglieds nicht. Die Sach- und Rechtslage sei hier identisch mit der einer Abordnung.
Personalratsmitglieder könnten nicht gegen ihren Willen versetzt oder abgeordnet werden. Entscheide sich
ein Personalratsmitglied für eine andere Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle im Rahmen einer
Abordnung, führe das zum Verlust der Wählbarkeit in der bisherigen Dienststelle und damit gemäß § 29 Abs.
1 Nr. 5 LPVG a.F. zum Verlust der Mitgliedschaft im dortigen Personalrat. Das Mitglied entscheide sich hier
aus freien Stücken gegen eine weitere Tätigkeit im Personalrat. Das stelle auch keinen Eingriff in seine
Rechtsstellung dar.
13 Bei der rechtlichen Bewertung des Falls sei außerdem auf den Sinn und Zweck der LPVG-Novelle aus dem
Jahr 2013 abzustellen. Der Gesetzgeber habe den Begriff des „Beschäftigten“ damals zwar umfassender als
zuvor regeln, gleichwohl aber daran festhalten wollen, dass Beschäftigte nur Mitarbeiter einer Dienststelle
sein könnten. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 LPVG a.F. scheide ein Beschäftigter aus der Dienststelle aus, wenn die
Eingliederung in die Arbeitsorganisation beendet werde. Nehme ein Beschäftigter eine Vollfreistellung für
den Gesamtpersonalrat in Anspruch, könne seine neue Dienststelle nur die „AOK-Hauptverwaltung“ in
Stuttgart sein. Also schieden voll freigestellte Gesamtpersonalratsmitglieder zwingend aus dem örtlichen
Personalrat der betreffenden Bezirksdirektionen aus. Dass Dienststelle eines voll freigestellten
Gesamtpersonalratsmitglieds nur die „AOK-Hauptverwaltung“ sein könne, ergebe sich daraus, dass der
Gesamtpersonalrat seinen Sitz bei der Hauptverwaltung habe und sämtliche Gesamtpersonalratssitzungen
dort stattfänden. Der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats sei auch dem Vorstand der AOK Baden-
Württemberg „unterstellt“, denn der Vorstand habe die dienst- und arbeitsrechtlichen Befugnisse des
Trägers der Hauptverwaltung und übe damit die Funktion eines Dienstvorgesetzten im Sinne eines
Behörden- bzw. Dienststellenleiters aus. Damit seien auch alle anderen voll freigestellten Mitglieder im
Gesamtpersonalrat disziplinarisch dem Vorstand der AOK Baden-Württemberg unterstellt. Sie nähmen nicht
mehr „an den Direktiven des Dienststellenleiters der Bezirksdirektion an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
der Dienststelle teil“.
14 Ein vollfreigestelltes Personalratsmitglied scheide daher bei einer Doppelmitgliedschaft in zwei
Personalratsgremien entweder nach Nr. 4 oder nach Nr. 5 des § 29 Abs. 1 LPVG a.F. aus. Jedenfalls sei eine
Analogie zulässig. Die hierfür erforderliche Regelungslücke bestehe. Der Landesgesetzgeber habe die hier
fragliche Konstellation schlicht vergessen. Die für eine Analogie erforderliche vergleichbare Interessenlage
liege ebenfalls vor, weil die Sach- und Rechtslage aus den genannten Gründen mit der bei einer Abordnung
identisch sei.
15 Auch der weitere Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 28 LPVG a.F. sei nicht zielführend. Das Gericht
habe ausgeführt, eine Amtspflichtverletzung des Personalratsmitgliedes könne nur gerichtlich festgestellt
werden. Dies sei zutreffend. Gleichwohl betreffe § 28 LPVG a.F. nur Sachverhalte, bei denen der Personalrat
während der laufenden Wahlperiode wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder
wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes
ausgeschlossen werde. Damit werde die Amtspflichtverletzung im Rahmen der ansonsten unstreitigen
Mitgliedschaft im Personalrat begangen. Im vorliegenden Fall bestehe die Amtspflichtverletzung jedoch darin,
dass es rechtlich nicht möglich sei, in zwei Personalvertretungen tätig zu sein, wenn gleichzeitig eine
Vollfreistellung für eines der Gremien in Anspruch genommen werde. Hier seien also keine Amtspflichten im
Sinne des § 28 LPVG a.F. betroffen. Bei einer vollen Freistellung für eine Personalvertretung stelle es ferner
eine offensichtliche Tatsache dar, dass daneben keine Arbeitskraft mehr für ein weiteres
Personalratsgremium zur Verfügung gestellt werden könne. Einer zusätzlichen gerichtlichen Feststellung
hierfür (§ 28 LPVG a.F.) bedürfe es daher nicht. Würde der weitere Beteiligte zu 3 im Rahmen einer
weiterhin bestehenden Tätigkeit und Mitgliedschaft im örtlichen Personalrat eine Pflichtverletzung begehen,
könnte der Dienststellenleiter am Sitz des örtlichen Personalrats diese Pflichtverletzung außerdem auch
nicht mehr ahnden. Denn als voll freigestelltes Gesamtpersonalratsmitglied sei er aus den genannten
Gründen disziplinarisch ausschließlich dem Vorstand der AOK Baden-Württemberg unterstellt.
16 Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
17 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24.02.2015 - PL 12 K 2251/14 - zu ändern, und
18 1. festzustellen, dass die durch den weiteren Beteiligten zu 1 am 28.07.2014 getroffenen Beschlüsse
unwirksam sind, sowie
19 2. festzustellen, dass mit Inanspruchnahme der Vollfreistellung im Gesamtpersonalrat der AOK Baden-
Württemberg der weitere Beteiligte zu 3 aus dem weiteren Beteiligten zu 1 ausgeschieden ist,
20 hilfsweise, festzustellen, dass die Mitgliedschaft des weiteren Beteiligten zu 3 im weiteren Beteiligten zu 1
während der Dauer der Inanspruchnahme der Vollfreistellung im Gesamtpersonalrat der AOK Baden-
Württemberg ruht.
21 Der weitere Beteiligte zu 1 und der weitere Beteiligte zu 3 beantragen,
22 die Beschwerde zurückzuweisen.
23 Sie verteidigen den angegriffenen Beschluss und machen geltend, der Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 4 LPVG
a.F. stelle auf ein Ausscheiden aus der Dienststelle als Beschäftigter ab. Durch eine Vollfreistellung eines
Mitglieds des örtlichen Personalrat für einen Gesamtpersonalrat oder eine Stufenvertretung werde das
rechtliche Band zur Dienststelle, in der der Beschäftigte wahlberechtigt und wählbar gewesen sei, aber
nicht gekappt. Das könne nur durch eine - hier nicht vorliegende - Versetzung geschehen. Eine Abordnung
oder Zuweisung führe ebenfalls nicht zum „Ausscheiden aus der Dienststelle“ im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4
LPVG a.F., weil die beiden zuletzt genannten Personalmaßnahmen zum Verlust der Wählbarkeit führten und
dieser Fall bereits mit dem Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG a.F. gesondert geregelt sei. Die
Wählbarkeit in den Personalrat sei in § 11 Abs. 1 LPVG a.F. normiert. Nach dieser Vorschrift seien
grundsätzlich alle Beschäftigten wählbar. Die dort genannten Ausnahmen lägen im Fall des weiteren
Beteiligten zu 3 nicht vor. Damit sei weder § 29 Abs. 1 Nr. 4 noch Nr. 5 LPVG a.F. erfüllt. § 29 Abs. 1 LPVG
a.F. sei mit den dort geregelten Ausscheidenstatbeständen abschließend. Für eine Analogie liege schon keine
planwidrige Regelungslücke vor. Der weitere Beteiligte zu 3 sei durch den „Beschluss des
Gesamtpersonalrats der AOK Baden-Württemberg“, ihn voll freizustellen, entgegen dem Vortrag des
Antragstellers auch nicht „in die Dienststelle der AOK Baden-Württemberg“ (gemeint wohl: in die „AOK-
Hauptverwaltung“) eingegliedert worden. Der Gesamtpersonalrat sei nicht befugt, die der
Dienststellenleitung obliegenden Befugnisse wahrzunehmen. Ein Personalrat könne deshalb keinesfalls eine
Versetzung oder Abordnung beschließen. Ein Beschluss des Personalrats über die Freistellung könne deshalb
ebenfalls nicht zum Ende eines Beschäftigungsverhältnisses eines Gesamtpersonalratsmitglied in einer
Dienststelle führen. Der Antragsteller beachte zudem nicht, dass Personalratsmitglieder ihr Amt
ehrenamtlich führten. Die Art und Weise der Ausübung des öffentlichen Ehrenamtes sei ihnen grundsätzlich
anheimgestellt. Die dabei bestehenden Amtspflichten unterschieden nicht danach, ob und ggf. in welchem
Umfang ein Personalratsmitglied freigestellt sei. Verletze ein vollfreigestelltes Personalratsmitglied seine
Amtspflichten, könne es aus dem betroffenen Personalrat ausgeschlossen werden. Dieses Verfahren sei in §
28 Abs. 1 LPVG a.F. geregelt. Andere Ausschlussmöglichkeiten sehe das Gesetz nicht vor. Die vom
Verwaltungsgericht beschriebene Konfliktlage führe aber auch nicht zu Amtspflichtverletzungen. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb ein vollfreigestelltes Gesamtpersonalratsmitglied nicht an den Sitzungen eines örtlichen
Personalrates und des Gesamtpersonalrats teilnehmen könne. Für dieses Ergebnis spreche auch eine
vergleichende Betrachtung. Wenn das Personalratsmitglied eines örtlichen Personalrats vollfreigestellt
werde und dann in einen Gesamtpersonalrat gewählt werde, müsste dieses Mitglied nach den Bedenken des
Antragstellers auch gesetzeswidrig im Gesamtpersonalrat sein. Mit einer solchen Annahme würde aber der
Wählerwille verfälscht. In tatsächlicher Hinsicht treffe es nicht zu, dass der weitere Beteiligte zu 1 alle
Sitzungen in Stuttgart abhalte; er tage auch bei anderen Bezirksdirektionen.
24 Der weitere Beteiligten zu 2 hat sich schriftsätzlich nicht zur Sache geäußert und keine Anträge gestellt.
25 Der Antragsteller hat am 04.08.2014 ein weiteres personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren bei
dem Verwaltungsgericht Karlsruhe eingeleitet, in dem er beantragt hat, im Wege einer einstweiligen
Verfügung vorläufig festzustellen, dass die Beschlüsse des weiteren Beteiligten zu 1 vom 28.07.2014
unwirksam sind und der weitere Beteiligte zu 3 zu der (damals) für den 05.08.2014 anberaumten
Personalratssitzung auszuladen ist und weder zu künftigen Sitzungen geladen werden noch an Sitzungen
teilnehmen oder an Personalratsbeschlüssen mitwirken darf, solange über die Hauptsache nicht entschieden
ist. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit rechtskräftigem Beschluss vom 29.08.2014 - PL
12 K 2225/14 - abgelehnt.
26 Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zu den Verfahren PL 12 K 2225/14 und PL
12 K 2251/14 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
I.
27 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
28 1. Der Senat hat von Amts wegen zu beachten, dass der im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht
beteiligte weitere Beteiligte zu 3 am vorliegenden Verfahren zu beteiligen ist. In einem
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist beteiligtenfähig und zu beteiligen, wer durch die
beantragte Entscheidung des Gerichts unmittelbar in der ihm vom Personalvertretungsrecht eingeräumten
Rechtsposition betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1978 - 6 P 13.78 -, ZBR 1980, 59;
Senatsbeschluss vom 04.03.2016 - PL 15 S 408/15 -, Juris; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, § 83 Rn. 33, 38;
Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, § 83 Rn. 87; jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen
ist der weitere Beteiligte zu 3 zu beteiligen. Er wäre durch die vom Antragsteller beantragte gerichtliche
Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen, da im Falle
einer antragsgemäßen Entscheidung festgestellt wäre, dass seine Mitgliedschaft im weiteren Beteiligten zu
1 und folglich seine damit verbundenen Rechte und Pflichten als Mitglied eines örtlichen Personalrats (vgl. §§
47 ff. LPVG a.F. und inhaltsgleich §§ 43 ff. LPVG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12.03.2015
) untergangen sind bzw. ruhen.
29 2. Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 92 Abs. 2 LPVG n.F. i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, in
der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1
ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden und auch sonst zulässig.
30 3. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 LPVG n.F. zur Entscheidung über die
Zusammensetzung des weiteren Beteiligten zu 1 zuständige Verwaltungsgericht hat die Anträge des
Antragstellers zu Recht abgelehnt. Die Anträge sind zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat
keinen Anspruch auf die beantragten Feststellungen, dass die durch den weiteren Beteiligten zu 1 am
28.07.2014 getroffenen Beschlüsse unwirksam sind (a), dass der weitere Beteiligte zu 3 mit
Inanspruchnahme der Vollfreistellung im Gesamtpersonalrat aus dem weiteren Beteiligten zu 1
ausgeschieden ist (b) oder dass die Mitgliedschaft des weiteren Beteiligten zu 3 im weiteren Beteiligten zu 1
während der Dauer der Freistellung ruht (c).
31 a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die durch den weiteren Beteiligten zu 1 am
28.07.2014 getroffenen Beschlüsse unwirksam sind. Das gilt sowohl hinsichtlich des in der Sitzung vom
28.07.2014 behandelten TOP 1 (aa) als auch hinsichtlich der TOP 2 bis 4 (bb).
32 aa) Die vom weiteren Beteiligten zu 1 am 28.07.2014 zum TOP 1 (Beteiligung an Personalmaßnahmen
betreffend Dritte) getroffenen Beschlüsse sind wirksam. Ihrer Wirksamkeit steht insbesondere nicht
entgegen, dass der weitere Beteiligte zu 3 daran mitgewirkt hat.
33 Der Umstand allein, dass der weitere Beteiligte zu 3 am 28.07.2014 bereits Mitglied im Gesamtpersonalrat
war, wirkte sich auf seine Mitgliedschaft im örtlichen Personalrat, dem weiteren Beteiligten zu 1, nicht aus.
Die Mitgliedschaft in einem örtlichen Personalrat ist mit der Mitgliedschaft in einem Gesamtpersonalrat (oder
einer Stufenvertretung) vielmehr per se kompatibel (vgl. § 54 Abs. 4 i.V.m. § 12 LPVG in der am 28.07.2014
noch geltenden a.F., inhaltsgleich § 54 Abs. 4 i.V.m. § 9 LPVG n.F.; s. dazu Käßner, in: Rooschüz/Bader,
LPVG, § 54 Rn. 9; zum Bundesrecht BVerwG, Beschluss vom 14.02.1990 - 6 P 13.88 -, Buchholz 250 § 44
BPersVG Nr. 17; Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 56 Rn. 1; Vogelgesang, ZfPR 2014, 114 <115> m.w.N.). Das
stellt auch der Antragsteller nicht infrage.
34 Ob sich an der Doppelmitgliedschaft etwas ändert, wenn der Beschäftigte für eine der beiden
Personalvertretungen in vollem Umfang von seinen dienstlichen Pflichten freigestellt wird, bedarf für die
vom weiteren Beteiligten zu 1 am 28.07.2014 getroffenen Beschlüsse keiner Entscheidung. Diese
Rechtsfrage ist für diese Beschlüsse aus tatsächlichen Gründen ohne Belang. Denn der weitere Beteiligte zu
3 war am 28.07.2014 noch nicht freigestellt. Die Freistellung wurde erst am 13.08.2014 verfügt.
35 bb) Hinsichtlich der TOP 2 bis 4 der Sitzung des weiteren Beteiligten zu 1 vom 28.07.2014 konnte sich die
Mitgliedschaft des weiteren Beteiligten zu 3 im Gesamtpersonalrat und die (spätere) Freistellung ebenfalls
nicht auswirken. Zu diesen TOP wurden schon keine Beschlüsse gefasst, an denen der weitere Beteiligte zu
3 mitgewirkt haben könnte, sondern nur Beratungen durchgeführt.
36 b) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass mit Inanspruchnahme der
Vollfreistellung im Gesamtpersonalrat der AOK Baden-Württemberg der weitere Beteiligte zu 3 aus dem
weiteren Beteiligten zu 1 ausgeschieden ist. Die am 13.08.2014 verfügte Freistellung des weiteren
Beteiligten zu 3 hat nicht zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft im örtlichen Personalrat geführt. Die
Freistellung hat weder die - allein in Betracht kommenden - Erlöschenstatbestände aus § 29 Abs. 1 Nr. 4
LPVG a.F. (aa) oder aus § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG a.F. (bb) erfüllt noch kommt eine analoge Anwendung einer
dieser Vorschriften in Betracht (cc).
37 aa) Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 LPVG a.F. (§ 25 Abs. 1 Nr. 5 LPVG n.F.) erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat
durch das „Ausscheiden als Beschäftigter aus der Dienststelle“. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Der weitere Beteiligte zu 3 ist aus seiner Dienststelle (1) nicht als Beschäftigter ausgeschieden (2).
38 (1) Als „Dienststelle“ im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 LPVG a.F. (§ 25 Abs. 1 Nr. 5 LPVG n.F.), in der der
weitere Beteiligte zu 3 jedenfalls bis zur Freistellung beschäftigt war, ist die Bezirksdirektion Rhein-Neckar-
Odenwald anzusehen.
39 „Dienststellen“ im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes sind (u.a.) die einzelnen Behörden, Stellen
und Betriebe der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. § 9
Abs. 1 i.V.m. § 1 LPVG a.F., § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 LPVG n.F.). Ausschlaggebend für den Begriff der
Dienststellen ist, dass sie einen selbstständigen organisatorischen Aufgabenbereich haben und innerhalb der
Verwaltungsorganisation in dem in der öffentlichen Verwaltung möglichen Umfang verselbstständigt sind
und dem Leiter der Einrichtung eine mit deren organisatorischer Verselbstständigung verbundene
Regelungskompetenz im personellen, sachlichen oder sozialen Bereich zukommt, die Grundlage für das in §
2 LPVG a.F./n.F. geforderte vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenwirken zwischen Dienststelle
und Personalvertretung ist (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 86; Senatsbeschluss vom 17.07.1990 - 15 S 2711/89 -,
PersV 1995, 118; zu § 6 BPersVG auch BVerwG, Beschluss vom 10.03.1982 - 6 P 36.80 -, Buchholz 238.3 A
§ 6 BPersVG Nr. 5; Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 6 Rn. 4 m.w.N.). An einer solchen hinreichenden
organisatorischen Verselbständigung fehlt es bei bloßen Teilen von Dienststellen, die nach den maßgeblichen
Organisationsakten der Körperschaft nur als Untergliederung, etwa als Abteilung einer Behörde eingeordnet
werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 01.04.1998 - 17 L 5256/96 -, PersR 1998, 428;
Fischer/Goeres, in: Fürst, GKÖD, Bd. V/2, BPersVG, K § 6 Rn. 3a, 4a; Altvater u.a., BPersVG, § 6 Rn. 10).
40 Nach diesen Grundsätzen bildet die AOK Baden-Württemberg zwar organisationsrechtlich eine einheitliche
Dienststelle und sind ihre weisungsabhängigen Bezirksdirektionen (nur) Abteilungen derselben mit örtlichen
Zuständigkeiten, nachdem diese Krankenkasse durch eine Vereinigung der früher selbständigen Allgemeinen
Ortskrankenkassen des Landes gebildet wurde (vgl. § 145 Abs. 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch
V> i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Vereinigung der Allgemeinen
Ortskrankenkassen in Baden-Württemberg zu einer Allgemeinen Ortskrankenkasse Baden-Württemberg
vom 28.02.1994 ; zur AOK Hessen auch Hessischer VGH, Beschluss vom 24.04.2003 - 22 TL
848/02 -, PersV 2003, 430; zur AOK Rheinland-Pfalz VG Mainz, Beschluss vom 01.02.2007 - 5 L
1004/06.MZ -, Juris; zur AOK Bayern arg. e con. Art. 83b Nr. 1 BayPVG; anders für die frühere AOK
Westfalen-Lippe BVerwG, Beschluss vom 25.11.2004 - 6 P 6/04 -, NZA-RR 2005, 223). Dem entspricht es,
dass organisationsrechtlich nur der Verwaltungsrat und der Vorstand der AOK Baden-Württemberg, nicht
aber etwa die einzelnen Geschäftsführer der Bezirksdirektionen zu den Organen der Krankenkasse zählen
(vgl. § 31 Abs. 3a i.V.m. § 35a Abs. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch ). Die rein
organisationsrechtlich unselbständigen Bezirksdirektionen (Dienststellenteile) sind jedoch - zulässigerweise -
zu selbständigen Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes erklärt worden (vgl. § 9
Abs. 2 LPVG a.F.), was (erst) die Grundlage für die Bildung des Gesamtpersonalrats ist (vgl. § 54 Abs. 1
LPVG a.F./n.F.). Für den Anwendungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes ist deshalb die
„Bezirksdirektion Rhein-Neckar-Odenwald“ als ursprüngliche „Dienststelle“ des weiteren Beteiligten zu 3
anzusehen. Denn er war jedenfalls bis zur Freistellung in die Arbeitsorganisation des zu dieser Dienststelle
gehörenden „... ...“ (... ...) in ... eingegliedert.
41 (2) Aus der Dienststelle „Bezirksdirektion Rhein-Neckar-Odenwald“ ist der weitere Beteiligte zu 3 nicht
dadurch im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 LPVG a.F. (§ 25 Abs. 1 Nr. 5 LPVG n.F.) „als Beschäftigter
ausgeschieden“, dass er für seine Tätigkeit als Mitglied des Gesamtpersonalrats von seiner dienstlichen
Tätigkeit freigestellt wurde.
42 „Beschäftigte“ im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes sind - von hier nicht einschlägigen
Ausnahmen abgesehen (vgl. § 4 Abs. 2 LPVG a.F./n.F.) - u.a. Personen, die weisungsgebunden in die
Arbeitsorganisation der Dienststelle eingegliedert und innerhalb dieser tätig sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Alt.
1 LPVG a.F./n.F.). Beschäftigte sind auch Personen, die unter Fortsetzung eines bestehenden unmittelbaren
Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zur Dienststelle nach beamtenrechtlichen oder tariflichen Vorschriften zu
einer anderen Stelle abgeordnet oder dieser zugewiesen sind oder dort ihre geschuldete Arbeitsleistung
erbringen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 LPVG a.F./n.F.). Ein Beschäftigter „scheidet“ aus einer Dienststelle erst dann im
Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 LPVG a.F. (§ 25 Abs. 1 Nr. 5 LPVG n.F.) „aus“, wenn die Eingliederung in die
Arbeitsorganisation dieser Dienststelle - über die mit einer Abordnung oder Zuweisung ohnehin verbundene
Lockerung hinaus - vollständig beendet wird (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 100).
43 Nach diesen Maßstäben ist der weitere Beteiligte zu 3 nach wie vor „Beschäftigter“ der Dienststelle
„Bezirksdirektion Rhein-Neckar-Odenwald“. Seine ursprüngliche Eingliederung in diese Dienststelle wurde
nicht dadurch nachträglich beendet, dass er für seine Tätigkeit im Gesamtpersonalrat von seiner dienstlichen
Tätigkeit freigestellt wurde.
44 Die Freistellung des Mitglieds eines örtlichen oder Gesamtpersonalrats nach § 47b Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 4
LPVG a.F. (§ 45 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 4 LPVG n.F.) soll gewährleisten, dass das Mitglied die (außerhalb von
Sitzungen) regelmäßig anfallenden Geschäfte der betroffenen Personalvertretung ordnungs- und sachgemäß
wahrnehmen kann. Die Freistellung bewirkt deshalb (nur), dass es von seiner dienstlichen Tätigkeit
entpflichtet, d.h. von seiner Pflicht zur Dienst- bzw. Arbeitsleistung entbunden wird. Das Mitglied scheidet
deshalb aber nicht aus seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus. Denn alle anderen Pflichten und
grundsätzlich alle Rechte aus dem Dienst- und Arbeitsverhältnis werden durch die Freistellung nicht
berührt. So gelten etwa Beginn und Ende der Arbeitszeit auch während der Personalratstätigkeit und
bestehen die Besoldungs- bzw. Vergütungsansprüche unverändert weiter (vgl. BVerwG, Beschluss vom
14.06.1990 - 6 P 18.88 -, Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 24; Senatsbeschluss vom 24.06.1997 - PL 15 S
2429/96 -, ZfPR 1997, 191; Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 46 Rn. 13; Fischer/Goeres, a.a.O., § 46 Rn. 36a, 38,
40 f.; Richardi/Dörner/Weber, a.a.O., § 46 Rn. 40, 75 ff.; Käßner, a.a.O., § 45 Rn. 1). Die volle Freistellung
ändert daher auch nichts an der Eingliederung des Personalratsmitglieds in seine bisherige Dienststelle, in
der er - nur - nicht mehr zur Erfüllung von anderen als personalvertretungsrechtlichen dienstlichen
Aufgaben verpflichtet ist. Die Verfügung eines Dienststellenleiters über die Freistellung eines Beschäftigten
weist mit anderen Worten keinen organisationsrechtlichen, sich auf den Dienstposten bzw. den Arbeitsplatz
des Beschäftigten beziehenden Inhalt auf. Das gilt auch dann, wenn der Beschäftigte nicht für Tätigkeiten
im örtlichen Personalrat seiner Dienststelle, sondern für Tätigkeiten im Gesamtpersonalrat freigestellt wird.
Auch diese Entscheidung führt abgesehen von der Befreiung zur Dienst- bzw. Arbeitsleistungspflicht schon
ihrem Regelungsinhalt nach zu keinen Veränderungen der dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Rechtsstellung des
Personalratsmitglieds. Dieses bleibt ungeachtet der Freistellung „Beschäftigter“ der bisherigen Dienststelle.
45 Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 11 LPVG a.F. (§ 8 LPVG n.F.) bestätigt. Diese
Vorschrift regelt die Wahlberechtigung für die Wahl eines Personalrats. Sie bestimmt, dass grundsätzlich alle
Beschäftigten einer Dienststelle - also die in die dortige Arbeitsorganisation eingegliederten Personen - aktiv
wahlberechtigt sind (vgl. §11 Abs. 1 LPVG a.F., § 8 Abs. 1 LPVG n.F.). In der bis zum 10.12.2013 geltenden
Fassung sah § 11 Abs. 2 LPVG weiter vor, dass, wer zu einer anderen Dienststelle abgeordnet wurde, in
dieser wahlberechtigt wurde, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hatte, und dass er im
gleichen Zeitpunkt das Wahlrecht bei seiner Stammdienststelle verlor. Dies - d.h. insbesondere der Verlust
der Wahlberechtigung in der alten Dienststelle - galt jedoch ausdrücklich nicht für Beschäftigte, „die als
Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind“ (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LPVG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1996 , damals zuletzt geändert durch Art. 12
des Gesetzes vom 23.07.2013 , im Folgenden LPVG 1996). Mit dieser Vorschrift hatte der
Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass freigestellte Mitglieder einer Stufenvertretungen oder
eines Gesamtpersonalrats selbst dann nicht in eine andere Dienststelle eingegliedert werden, wenn sie mit
Blick auf die Freistellung an eine andere Dienststelle - etwa die der Stufenvertretung zugeordnete
Dienststelle - förmlich abgeordnet werden. Eine solche Abordnung dient dazu, Mitgliedern der
Personalvertretung die Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Mitglied der Stufenvertretung oder des
Gesamtpersonalrats - etwa durch eine Verringerung von räumlichen Distanzen - zu erleichtern oder ihre
Stelle während der Dauer der Freistellung haushalterisch durch eine andere Dienststelle zu bewirtschaften.
Die freigestellten Mitglieder werden aber auch im Falle einer Abordnung nicht mit Aufgaben ihrer
Abordnungsdienststelle betraut und nicht in deren Arbeitsorganisation eingebunden. Deshalb stellte § 11
Abs. 2 LPVG 1996 klar, dass die für die Tätigkeit in einem Gesamtpersonalrat freigestellten Mitglieder selbst
im Falle ihrer dazu verfügten Abordnung an eine andere Dienststelle - anders als damals bei „normalen“
Abordnungen - bei ihrer alten Dienststelle wahlberechtigt blieben und also weiterhin als dort hinreichend
eingegliedert galten, dies unabhängig davon, wie lange die Abordnung dauerte (vgl. Leuze/Wörz/Bieler, Das
Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, § 11 LPVG , Rn. 46; Schenk, in:
Rooschüz/Bader, a.a.O., 13. Aufl., § 11 Rn. 24; s. zum inhaltsgleichen § 13 Abs. 2 BPersVG Fischer/Goeres,
a.a.O., K § 13 Rn. 24b; Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 13 Rn. 25; Altvater, a.a.O., § 13 Rn. 18;
Richardi/Dörner/Weber, a.a.O.; § 13 Rn. 30).
46 Der Landesgesetzgeber hat § 11 Abs. 2 LPVG 1996 zwar mit dem Gesetz zur Änderung des
Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer
Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. 329, ber. GBl. 2014, S. 76), gestrichen. Das war jedoch nur dem
Umstand geschuldet, dass es einer Sonderregelung zur Wahlberechtigung bei Abordnungen nicht mehr
bedurfte, weil Abordnungen seit der Neuregelung generell - also sowohl bei „Freistellungsabordnungen“ als
nun auch bei „normalen“ Abordnungen - nicht mehr zum Verlust des aktiven Wahlrechts in
Stammdienststelle führen (vgl. § 11 Abs. 2 LPVG in der Fassung des Änderungsgesetzes und § 8 LPVG n.F.;
dazu LT-Drs. 15/4224, S. 89 f.). Der Gesetzgeber wollte mit der Streichung des § 11 Abs. 2 LPVG 1996 auf
diese Vergrößerung des Kreises der aktiv Wahlberechtigten einer Stammdienststelle reagieren und hat die
dadurch überflüssig gewordene Sonderregelung für Abordnungen lediglich deshalb gestrichen (vgl. dazu LT-
Drs. 15/4224, S. 90: „daher“). Der Gesetzgeber hat aber an keiner Stelle des Gesetzgebungsverfahrens zu
erkennen gegeben, dass er damit zugleich von seiner bisherigen Wertung abrücken wollte, dass
Personalratsmitglieder, die mit Blick auf eine Freistellung in der Stufenvertretung oder im
Gesamtpersonalrat an eine andere Dienststelle abgeordnet werden, ungeachtet dieser Abordnung weiterhin
als in ihre Stammdienststelle aktiv wahlberechtigte und insoweit hinreichend eingegliederte Beschäftigte
gelten sollen. Für Beschäftigte, die - wie der weitere Beteiligte zu 3 im vorliegenden Fall - für ihre Tätigkeit
als Gesamtpersonalratsmitglied nur freigestellt, aber nicht einmal abgeordnet wurden, gilt das erst recht.
47 Soweit der Antragsteller einwendet, der weitere Beteiligte zu 3 sei durch die Vollfreistellung für den
Gesamtpersonalrat zum Beschäftigten der Dienststelle „AOK-Hauptverwaltung“ geworden, trifft das aus den
zuvor genannten rechtlichen Gründen nicht zu, dies unabhängig davon, ob der Antragsteller in tatsächlicher
Hinsicht in einzelnen Bereichen ähnlich wie ein abgeordneter Beschäftigter behandelt wird, etwa indem er
seine Anträge auf Erholungsurlaub dort einreichen kann. Es bedarf daher auch keiner weiteren Vertiefung
dazu, dass der Einwand des Antragstellers wohl auch auf der unzutreffenden Annahme beruht, der
Gesamtpersonalrat sei das personalvertretungsrechtliche Pendant der „AOK-Hauptverwaltung“. Diese
(verselbständigte) Dienststelle verfügt über einen eigenen örtlichen Personalrat. Der Gesamtpersonalrat der
AOK Baden-Württemberg ist - auch wenn er teils in Stuttgart tagen mag - nicht die
personalvertretungsrechtliche Entsprechung zur Dienststelle „AOK-Hauptverwaltung“, sondern eine
eigenständige Personalvertretung, die neben die einzelnen örtlichen Personalräte der verselbständigten
Dienststellen tritt und die nur dann - und in diesem Fall anstelle des örtlichen Personalrats - zu beteiligen
ist, wenn eine beteiligungspflichtige Maßnahme über den Bereich einer Dienststelle hinausgeht (vgl. § 54, §
85 Abs. 8 LPVG a.F. bzw. § 54, § 91 Abs. 8 LPVG n.F.; s. BVerwG, Beschluss vom 26.11.1982 - 6 P 18.80 -,
Buchholz 238.31 § 85 PersVG BW Nr. 1, zu § 85 Abs. 6 LPVG BW 1974; Senatsbeschluss vom 02.07.2015 -
PL 15 S 2013/14 -, zu § 91 LPVG n.F.).
48 bb) Die Freistellung des weiteren Beteiligten zu 3 hat auch nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG a.F. (§ 25
Abs. 1 Nr. 9 LPVG n.F.) zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft im örtlichen Personalrat geführt. Nach dieser
Vorschrift erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat durch den Verlust der Wählbarkeit. Diese Voraussetzung
ist hier nicht erfüllt. Der weitere Beteiligte zu 3 hat durch die in Rede stehende Freistellung nicht die
Wählbarkeit zum örtlichen Personalrat seiner Dienststelle „Bezirksdirektion Rhein-Neckar-Odenwald“
verloren.
49 Wählbar sind gemäß § 12 Abs. 1 LPVG a.F. (§ 9 Abs. 1 LPVG n.F.) grundsätzlich alle wahlberechtigten
Beschäftigten im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 LPVG (a.F./n.F.), die am Wahltag seit zwei Monaten der
Dienststelle angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Gesetzgeber hat in dieser Bestimmung
allein auf Satz 1 des § 4 Abs. 1 LPVG (a.F./n.F.) verwiesen, nicht hingegen auf dessen Satz 2. Durch diese
Regelungstechnik hat er zum Ausdruck gebracht, dass die in Satz 2 angesprochenen Beschäftigten - also
Beschäftigte, die von ihrer Stammdienststelle an eine andere Dienststelle abgeordnet oder zugewiesen sind
- bei ihrer Stammdienststelle zwar ihr aktives Wahlrecht, wie gezeigt (aa), behalten, das passive Wahlrecht
- die Wählbarkeit - in der Stammdienststelle infolge der Abordnung jedoch verlieren (vgl. LT-Drs. 15/4224, S.
90). Nach diesen Grundsätzen hat der weitere Beteiligte zu 3 seine Wählbarkeit nicht nach § 12 Abs. 1
LPVG a.F. (§ 9 Abs. 1 LPVG n.F. ) i.V.m. § 4 Abs. 1 (a.F./n.F.) verloren. Denn er wurde, wie gezeigt (aa), nicht
an eine andere Dienststelle abgeordnet. Dementsprechend ist, wie sich im Termin zur Anhörung der
Beteiligten abgezeichnet hat, bei der AOK Baden-Württemberg bisher wohl auch von keiner Seite die - von
der Rechtsauffassung des Antragstellers ausgehend naheliegende - Forderung erhoben worden, Beschäftigte
einer „örtlichen“ Bezirksdirektion nur wegen einer Vollfreistellung als Gesamtpersonalrat als wahlberechtigt
für die Wahl zum örtlichen Personalrat der „AOK-Hauptverwaltung“ anzusehen. Ob die Vorschriften aus § 29
Abs. 1 Nr. 5 LPVG a.F. (§ 25 Abs. 1 Nr. 9 LPVG n.F.) zum Verlust der Wählbarkeit führen, wenn ein
Beschäftigter zwar an eine andere Dienststelle abgeordnet wird, dies aber allein zum Zwecke der
Wahrnehmung seines Mandats in einem Gesamtpersonalrat oder einer Stufenvertretung geschieht, bedarf
im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
50 Weitere Ausnahmen von der Wählbarkeit des Beschäftigten einer Dienststelle sind in § 12 Abs. 2 LPVG a.F.
(§ 9 Abs. 2 LPVG n.F.) normiert. Auch diese Ausnahmen liegen hier jedoch nicht vor. Nicht wählbar sind nach
Satz 1 dieser Vorschrift Beschäftigte, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen, nicht besitzen (Nr. 1.), der Leiter der Dienststelle und sein ständiger Vertreter (Nr. 2.),
Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind
(Nr. 3.), die den Beschäftigten nach Nr. 3 zugeordneten unmittelbaren Mitarbeiter, die als
Personalsachbearbeiter die Entscheidungen vorbereiten (Nr. 4.), sowie die Beauftragte für Chancengleichheit
und ihre Stellvertreterin (Nr. 5), wobei nach Satz 2 der Vorschrift bestimmte Gegenausnahmen zu den in
Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fällen bestehen. Die Freistellung des weiteren Beteiligten zu 3 hat keinen
dieser Ausnahmetatbestände erfüllt.
51 cc) Die Mitgliedschaft des weiteren Beteiligten zu 3 im örtlichen Personalrat (weiteren Beteiligten zu 1) lässt
sich auch nicht mit einer analogen Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 LPVG a.F. (§ 25 Abs. 1 Nr. 5 oder
9 LPVG n.F.) begründen. Die rechtsmethodischen Voraussetzungen für eine solche Analogie liegen nicht vor.
52 Es besteht bereits keine planwidrige Regelungslücke, die im Wege einer Analogie gefüllt werden könnte. Es
bedarf keiner Entscheidung, ob das bereits daraus folgt, dass der Gesetzgeber in § 29 LPVG a.F. (§ 25 LPVG
n.F.) einen enumerativen Katalog von Tatbeständen normiert und damit differenziert geregelt hat, in
welchen Fällen (nur) ein demokratisch gewähltes Mitglied einer Personalvertretung seine Rechtsstellung
kraft Gesetzes - also ohne vorbeugende gerichtliche Kontrolle (vgl. Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 29 Rn. 4) -
verliert (für einen generell abschließenden und erschöpfenden Charakter der Norm Leuze/Wörz/Bieler,
a.a.O., § 29 LPVG a.F., Rn. 2; zur Parallelvorschrift des § 29 BPersVG wohl auch Fischer/Goeres, a.a.O., K §
29 Rn. 5a; a.A. Altvater, a.a.O., § 29 Rn. 2, unter Hinweis auf den nicht ausdrücklich genannten Fall der
Ungültigerklärung der Wahl). An einer planwidrigen Regelungslücke fehlt es jedenfalls für den vorliegend
allein interessierenden Fall der Freistellung eines nicht abgeordneten Personalratsmitglieds für die Tätigkeit
in einem Gesamtpersonalrat, der seinen „Sitz“ an einem anderen Dienstort als die Dienststelle des
Beschäftigten hat. Denn diesen Fall hat der Landesgesetzgeber entgegen der Auffassung des Antragstellers,
wie gezeigt (aa), eigens berücksichtigt und im Rahmen der Vorschriften über die aktive Wahlberechtigung
im Sinne eines hinreichenden Verbleibs in der bisherigen Dienststelle entschieden. Diese Entscheidung des
Gesetzgebers kann nicht vom Rechtsanwender durch die Annahme eines ungeschriebenen
Erlöschenstatbestandes konterkariert werden.
53 Der sinngemäße Verweis des Antragstellers auf die seines Erachtens drohende Vernachlässigung der
Aufgaben des weiteren Beteiligten zu 3 im weiteren Beteiligten zu 1 vermag vor diesem Hintergrund keine
rechtliche Regelungslücke, sondern allenfalls einen aus seiner Sicht rechtspolitisch bestehenden
Regelungsbedarf aufzuzeigen. Das rechtfertigt jedoch keine analoge Anwendung eines
Erlöschenstatbestands. Unabhängig davon übersieht der Antragsteller, dass der Gesetzgeber bereits mit den
derzeit ausdrücklich normierten Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes mehrere Instrumente
zur Verfügung gestellt hat, mit denen der vom Antragsteller aufgezeigte Konflikt - falls er im jeweiligen
Einzelfall überhaupt entsteht und nicht beispielsweise durch einen überobligationsmäßigen Einsatz des
Doppelmitglieds vermieden wird - bewältigt werden kann.
54 Die Verantwortung für die Lösung solcher Konflikte trifft in erster Linie den Gesamtpersonalrat. Ein
einzelnes Mitglied hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Freistellung oder auf Aufrechterhaltung derselben.
Es obliegt dem Gesamtpersonalrat, durch Beschluss darüber zu entscheiden, für welches seiner Mitglieder er
überhaupt und in welchem Umfang eine Freistellung bei dem Leiter der Dienststelle beantragt (vgl.
Senatsbeschluss vom 04.03.2016 - PL 15 S 1235/15 -, Juris m.w.N.; Fischer/Goeres, a.a.O., § 46 Rn. 39, 52
f.). Der Gesamtpersonalrat hat daher auch in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob er es für verantwortbar
hält, ein in einem örtlichen Personalrat tätiges Mitglied mit so vielen Aufgaben im Gesamtpersonalrat zu
betrauen, dass dies eine volle Freistellung allein mit Blick auf diese Aufgaben rechtfertigt. Wenn ein solches
Doppelmitglied im Einzelfall antragsgemäß voll freigestellt wird, obliegt es den Dienststellenleitern, den
Wahlberechtigten und den Mitgliedern sowohl des örtlichen Personalrats als auch des Gesamtpersonalrats
zu beobachten, ob das betroffene Doppelmitglied seine jeweiligen Aufgaben hinreichend erfüllt (vgl. § 28
Abs. 1 LPVG a.F., § 24 LPVG n.F.). Ist das einmal nicht der Fall - was im örtlichen Personalrat der Fall sein
kann, stattdessen aber auch im Gesamtpersonalrat - und reagiert der Gesamtpersonalrat hierauf nicht, wie
es zu erwarten ist, schon selbst durch eine Veränderung des Aufgaben- und Freistellungsumfangs des
Betroffenen (vgl. Vogelgesang, a.a.O., S. 119), steht den genannten Personen im Rahmen der
verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 28 LPVG a.F. (§ 24 LPVG n.F.) die Möglichkeit offen, das
personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mit dem Antrag einzuleiten, das betroffene
Doppelmitglied aus der von ihm „vernachlässigten“ Personalvertretung (oder ggf. auch aus beiden
Personalvertretungen) auszuschließen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Die vom
Antragsteller wahrgenommene Regelungslücke für Konflikte, die durch die Doppelmitgliedschaft in zwei
Personalvertretungen unter Umständen auftreten können, besteht auch vor dem Hintergrund dieser bereits
bestehenden Regelungen nicht. Zugleich zeigt sich an diesen Bestimmungen, dass der Gesetzgeber zur
Lösung solcher Konflikte verschiedene Verfahren vorsehen kann und nicht darauf beschränkt ist, die
Freistellung für ein Gremium unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und zudem kraft Gesetzes -
ohne gerichtliche Vorabkontrolle - zum Ende der Mitgliedschaft im anderen Gremium führen zu lassen (vgl.
zur rechtlichen Zulässigkeit einer „Freistellung zu 100 %“ von Doppelmitgliedern im Anwendungsbereich
des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Ergebnis auch Vogelgesang, a.a.O., S. 118).
55 c) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Feststellung, dass die
Mitgliedschaft des weiteren Beteiligten zu 3 im weiteren Beteiligten zu 1 während der Dauer der
Inanspruchnahme der Vollfreistellung im Gesamtpersonalrat der AOK Baden-Württemberg ruht.
56 Das Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat ist in § 30 LPVG a.F. (§ 26 LPVG n.F.) geregelt. Danach ruht die
Mitgliedschaft eines Beamten, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er
disziplinarrechtlich vorläufig des Dienstes enthoben ist (Abs. 1) und bei Beamten im Vorbereitungsdienst,
solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung einen Ausbildungsabschnitt in einer anderen
Dienststelle ableisten (Abs. 2), wobei diese Vorschriften für Arbeitnehmer sinngemäß gelten (Abs. 3) und um
Spezialregelungen für zeitweise aus dem Dienst ausscheidende Waldarbeiter (Abs. 4) ergänzt sind. Keiner
dieser Ruhenstatbestände ist im Fall des weiteren Beteiligten zu 3 erfüllt.
57 Für eine analoge Anwendung einer dieser Tatbestände besteht mangels Regelungslücke schon aus den oben
(unter b) genannten Gründen auch hier kein Raum. Hinzu kommt, dass es sich bei § 30 LPVG a.F. (§ 26
LPVG n.F.) um eine Spezialregelung für drei Sonderfälle handelt (vgl. Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 30 Rn. 1),
die keiner erweiternden Auslegung zugänglich ist (vgl. zu § 30 BPersVG Richardi/Dörner/Weber, a.a.O., § 30
Rn. 22; Fischer/Goeres, a.a.O., K § 30 Rn. 1c; Altvater, a.a.O., § 30 Rn. 1). Unabhängig davon ist weder vom
Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Interessenlage bei der Vollfreistellung eines
Gesamtpersonalratsmitglieds einer Krankenkasse mit der Interessenlage bei einem disziplinarrechtlich
belangten, sich noch in der Ausbildung befindlichen oder zeitweise als Waldarbeiter tätigen Beschäftigten
vergleichbar sein sollte.
58 4. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen
hierfür nicht vorliegen (§ 92 Abs. 2 LPVG n.F. i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).