Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 04.03.2016
leiter, beteiligung am verfahren, klinikum, juristische person
VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 4.3.2016, PL 15 S 408/15
Beteiligung des Personalrats an der Arbeitsanweisung zum Ein- und
Ausstempeln
Leitsätze
Bei Arbeitnehmern eines dem Landespersonalvertretungsgesetz unterfallenden
Dienstherrn, die einem Dritten im Wege der Personalgestellung überlassen werden, ist
der Personalrat der Stammdienststelle (nur) dann für die Beteiligung an einer
Maßnahme des Dritten zuständig, wenn dem Leiter der Stammdienststelle das
Letztentscheidungsrecht über die Maßnahme zusteht.
Tenor
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Januar 2015 - PL 11 K 1782/14 - geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Verletzung seines
Mitbestimmungsrechts durch den weiteren Beteiligten wegen der Nichtbeteiligung
am Erlass einer „Arbeitsanweisung Ein- und Ausstempeln der Arbeitszeit“ der ...
Gesellschaft ... mbH (...).
2 Das Universitätsklinikum ... ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§
1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UKG). Es wird durch den Klinikumsvorstand geleitet (§ 10
Abs. 1 Satz 1 UKG), dem der weitere Beteiligte als Vorsitzender angehört (§ 10
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UKG). Er ist der Leiter der Dienststelle im Sinne des
Landespersonalvertretungsgesetzes (§ 10 Abs. 3 UKG). Der Antragsteller ist der
bei dieser Dienststelle gebildete Personalrat.
3 Die ... war ein Tochterunternehmen des Universitätsklinikums ..., ihres alleinigen
Gesellschafters. Sie wurde aufgrund eines Verschmelzungsvertrags vom ...2015
im Wege der Aufnahme mit der damaligen ... ... GmbH verschmolzen, die als
übernehmender Rechtsträger die Firma „...“ fortführte. Geschäftsführerin der
ursprünglichen und der verschmolzenen ... war bis zum 30.11.2015 Frau H., die
zugleich Leiterin des Bereichs IV (Controlling) des Klinikums war.
4 Für die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Universitätsklinikums ... gilt der
zwischen den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm
einerseits sowie der Gewerkschaft ver.di andererseits geschlossene
Manteltarifvertrag vom 13.06.2006, geändert durch Vertrag vom 01.11.2009 (TV
UK). Dieser bestimmt in § 5 Abs. 3: „Werden Aufgaben der Arbeitgeberin (d.h.
eines Universitätsklinikums) zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der
Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich
geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). §
613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt“. Die
Protokollerklärung zu § 5 TV UK lautet: „Personalgestellung ist unter Fortsetzung
des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei
einer Dritten“.
5 Zum 01.01.2008 übernahm die ... vom Universitätsklinikum ... die Betriebsteile
„Hauswirtschafts- und Transportdienste“ im Wege eines Betriebsübergangs. Sie
erbringt die dort anfallenden Tätigkeiten seither im Rahmen von Werk- und
Dienstleistungsverträgen für das Klinikum.
6 Im Zuge des Betriebsübergangs widersprachen zehn beim Universitätsklinikum
angestellte Arbeitnehmer, die bis dahin in den übernommenen Betriebsteilen
beschäftigt waren, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die ... (§ 613a
Abs. 6 BGB). Das Universitätsklinikum teilte diesen Arbeitnehmern im Dezember
2007 mit, es könne sie aufgrund des Wegfalls der Arbeitsmöglichkeit nicht mehr
beschäftigen und gestelle sie deshalb nach § 5 Abs. 3 TV UK zum 01.01.2008 an
die ... Vorgesetzte seien künftig deren Geschäftsführerin, Frau H., und die für den
jeweiligen Bereich zuständigen Objektleiter. Diese Vorgesetzten würden ihnen
künftig die geschuldeten Arbeitsleistungen anweisen.
7 Am 24.06.2008 schlossen das Universitätsklinikum und die ... eine ergänzende
Vereinbarung zur Gestellung der genannten Arbeitnehmer (im Folgenden: GestV).
Darin trafen sie u.a. folgende Reglungen:
8
„§ 4
Weisungsbefugnis und Pflichten der ...
9
(1) Das Universitätsklinikum tritt seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen die
gestellten Arbeitnehmer an die ... ab. Die (in einer Anlage) zu dieser Vereinbarung
aufgeführten Arbeitnehmer unterliegen dem Weisungsrecht der ..., worauf sie
ausdrücklich hingewiesen worden sind.
10 (2) Die ... ist berechtigt und verpflichtet, den gestellten Arbeitnehmern Weisungen
zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen.
11 (3) (…).
12
§ 5
Pflichten des Universitätsklinikums
13 (1) (…)
14 (2) (…)
15 (3) Das Universitätsklinikum wird alle zulässigen und angemessenen
arbeitsrechtlichen Maßnahmen (individualrechtlich und kollektivrechtlich)(,)
insbesondere alle Disziplinarmaßnahmen im Hinblick auf die gem. dieser
Vereinbarung gestellten (…) Arbeitnehmer vornehmen, zu denen die ... das
Universitätsklinikum anweist. Insbesondere wird das Universitätsklinikum alles
Erforderliche dafür unternehmen, damit die gemäß diesem Vertrag gestellten
Arbeitnehmer die bei der ... bestehenden betrieblichen Regelungen im Hinblick auf
Betriebsordnung, Arbeitszeiten inkl. Schichtzeiten(,) Urlaubsgewährung usw.
einhalten. Die ... wird das Universitätsklinikum insoweit umfassend informieren
sowie alle erforderlichen Unterlagen und Dokumente vorbereiten und dem
Universitätsklinikum zur Verfügung stellen.
16 Das Universitätsklinikum wird sich insbesondere bei der Festlegung des Urlaubs
der gestellten Arbeitnehmer nach den Wünschen bzw. Vorgaben und allgemeinen
Grundsätzen sowie diesbezüglichen Betriebsvereinbarungen der ... richten. (...)
Das Universitätsklinikum wird sich in jedem Fall vor einer Urlaubsgewährung mit
der ... abstimmen, soweit nicht ohnehin die Urlaubsgewährung durch die ... erfolgt.
17 (4) (…).“
18 Bei den Objektleitern, die den gestellten Arbeitnehmern für die Dauer der
Gestellung als neue Vorgesetzte benannt worden waren, handelte es sich
überwiegend um Arbeitnehmer der ... Eine Objektleiterin, Frau S., die für zwei der
gestellten Arbeitnehmer zuständig war, war dagegen seit ihrer Einstellung am
01.10.2011 zunächst (bis zum 31.03.2015) Arbeitnehmerin des
Universitätsklinikums ... Das Klinikum und die ... vereinbarten am 31.10.2011, dass
diese künftig jenem die Personalkosten für Frau S. erstatten werde.
19 Am 14.12.2011 erteilte die Bundesagentur für Arbeit dem Universitätsklinikum ...
die infolge einer Änderung des Gesetzes zur Regelung der
Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) erforderlich
gewordene Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 Abs. 1 AÜG). Das
Universitätsklinikum unterrichtete seine der ... überlassenen Arbeitnehmer hiervon
und teilte ihnen mit, dies habe keine Auswirkungen auf ihre arbeitsvertraglichen
Regelungen und die Personalgestellung.
20 Zum 01.04.2013 übertrug das Universitätsklinikum die Aufgaben der
Versorgungsteams ITS (Intensivstation), IMC (Intermediäre Station) und OP der
Chirurgie und der Modulversorgung auf die ... Dazu erklärte es weiteren
Arbeitnehmern die Personalgestellung zum 01.04.2013 an die ... wiederum mit
dem Hinweis, Vorgesetzte seien künftig deren Geschäftsführerin und der jeweils
zuständige Objektleiter.
21 Die ... erstellt für die bei ihr tätigen angestellten und gestellten Arbeitnehmer
Dienstpläne (Schichtpläne), in denen der Beginn und das Ende des täglichen
Dienstes vorgegeben wird. Die Arbeitnehmer sind gehalten, an einem
Zeiterfassungsgerät ein- und auszustempeln. Stempelt ein Arbeitnehmer vor dem
im Dienstplan vorgesehenen Schichtbeginn ein oder nach dem darin festgelegten
Schichtende aus, bewertet und vergütet die ... dessen ungeachtet nur die im
Schichtplan vorgesehene Dienstzeit als Arbeitszeit.
22 Am 02.12.2013 erließ die ... unter ihrem Briefkopf eine „Arbeitsanweisung Ein- und
Ausstempeln der Arbeitszeit“ (im Folgenden: Arbeitsanweisung). In dem an „alle
Mitarbeiter“ gerichteten Schreiben teilte sie mit, die Anweisung gelte ab sofort und
stelle die maßgebliche Grundlage für die Erfassung und Abrechnung der
Arbeitszeit dar. Das Einstempeln dürfe maximal fünf Minuten vor dem im
Dienstplan vorgesehenen Schichtbeginn, das Ausstempeln maximal fünf Minuten
nach dem im Dienstplan vorgesehenen Schichtende erfolgen. Verstöße gegen die
Arbeitsanweisung würden arbeitsrechtlich geahndet. Das Schreiben war von
einem Prokuristen der ..., Herrn N., unterzeichnet.
23 Mit E-Mail vom 07.01.2014 wandte sich der Antragsteller an die
Personalverwaltung des Universitätsklinikums ... Er habe von der
Arbeitsanweisung erfahren. Er stelle fest, dass er für die gestellten
Klinikumsbeschäftigten zuständig sei und die Arbeitsanweisung seiner
Mitbestimmung unterliege. Die Mitarbeiter seien durch die Anweisung erheblich
beschwert, weil sich die Zeiterfassungsgeräte nicht bei den Umkleiden bzw. dort,
wo die Arbeit aufgenommen werden müsse, befänden. Als Arbeitszeit angerechnet
werde ihnen im Übrigen nur die im Dienstplan ausgewiesene Schichtzeit. Wann sie
ein- und ausstempelten, sei dafür nicht von Belang. Das Ganze grenze also an
Schikane. Er fordere, die Arbeitsanweisung für die gestellten Mitarbeiter
aufzuheben. Das seien seines Wissens nach noch zehn Personen, die dem
Übergang ihres Arbeitsverhältnisses (bei dem Betriebsübergang vom 01.01.2008)
widersprochen hätten, sowie die unlängst (d.h. zum 01.04.2013) gestellten Klinik-
und Versorgungsassistent/innen der Chirurgie.
24 Die Personalverwaltung des Universitätsklinikums erwiderte mit E-Mail vom
30.01.2014, die ... habe mitgeteilt, dass es vorgekommen sei, dass Mitarbeiter
deutlich vor Schichtbeginn gekommen seien und gestempelt hätten. Da die
Arbeitsleistung jedoch erst mit Schichtbeginn bis Schichtende verlangt und
vergütet werde, sei die Arbeitsanweisung erfolgt. Sie diene damit auch dem Schutz
der Mitarbeiter. Man könne nicht erkennen, weshalb die Mitarbeiter beschwert sein
sollten. Auch halte man eine einheitliche Regelung für alle Mitarbeiter für sinnvoll.
Unabhängig davon betreffe die Arbeitsanweisung die konkrete Ausgestaltung der
Arbeitsausführung und sei deshalb vom Direktionsrecht umfasst, das auch für
gestellte Arbeitnehmer bei der ... liege. Die Mitarbeiter der Versorgungsteams der
Chirurgie stempelten nach Auskunft der ... nicht und seien deshalb von der
Arbeitsanweisung nicht erfasst.
25 Der Antragsteller wandte ein, für die Beschäftigten der ... sei deren Betriebsrat, für
die gestellten Klinikumsmitarbeiter aber er, der Antragsteller, zuständig. Die für
diese Mitarbeiter geltend gemachte Beschwer ergebe sich aus Folgendem: Die
Zeiterfassungsgeräte für die Mitarbeiter der Bettenzentrale befänden sich
beispielsweise bei dem Personaleingang der Ebene 1 der Chirurgie. Die
Mitarbeiter kämen dort mit dem Bus an, stempelten, begäben sich in die
Umkleideräume in Ebene 0 und anschließend einen Gebäudeteil weiter zu ihrem
Arbeitsplatz. Schikane sei es, wenn sie sich künftig erst umziehen und dann
nochmals hoch in die Ebene 1 gehen müssten. Außerdem gehöre die
Umkleidezeit zur Arbeitszeit. Weitere Gestellte im Fahr- und im Stationsdienst
stießen auf ähnliche Probleme. Im Übrigen werte die ... ohnehin nur die hinterlegte
(gemeint: nicht die gestempelte, sondern nur die im Dienstplan vorgesehene)
Schichtzeit als Arbeitszeit und vergüte nur diese. Dann könne es ihr doch ganz
egal sein, wann die Mitarbeiter buchten, wenn es nur rechtzeitig sei.
26 Die Personalverwaltung des Universitätsklinikums erwiderte, die Arbeitsanweisung
der ... sei der Zuständigkeit des Antragstellers entzogen. Unabhängig davon gehe
man davon aus, dass die Mitarbeiter in der Regel beim Kommen stempelten, sich
bei Schichtbeginn umzögen und anschließend arbeiteten. Die Umkleidezeit
gehöre selbstverständlich zur vergüteten Arbeitszeit. Das werde bei der ... auch so
gehandhabt und durch die Arbeitsanweisung nicht tangiert.
27 Nach weiterem Schriftwechsel mit der Personalverwaltung teilte der weitere
Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben 18.03.2014 und 19.04.2014 mit, ihm
stehe in Bezug auf die Arbeitsanweisung auch hinsichtlich der gestellten
Arbeitnehmer kein Beteiligungsrecht zu. Er sei nur für Maßnahmen zuständig, die
das Arbeitsverhältnis bzw. den Arbeitsvertrag der gestellten Mitarbeiter beträfen,
nicht aber für Maßnahmen, die, wie hier, eine Eingliederung in die betriebliche
Organisation der ... voraussetzten und damit deren betriebliche Verhältnisse
regelten.
28 Am 09.05.2014 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen das
personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt
festzustellen, dass der weitere Beteiligte seine Mitbestimmungsrechte nach § 70
Abs. 2 Nr. 1 und 2 LPVG (in der Fassung des am 11.12.2013 in Kraft getretenen
Gesetzes vom 03.12.2013, GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76 ) verletzt hat.
Mit Beschluss vom 14.01.2015 hat das Verwaltungsgericht die beantragte
Feststellung getroffen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch die
Arbeitsanweisung der ... vom 02.12.2013 sei der Mitbestimmungstatbestand des §
70 Abs. 2 Nr. 1 LPVG (a.F.) erfüllt. Nach dieser Bestimmung habe der Personalrat,
soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Bestimmung nicht bestehe,
mitzubestimmen über Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des
Verhaltens der Beschäftigten. Bei der Arbeitsanweisung der ... handele es sich um
eine Ordnung gebende Regelung des Verhaltens der Beschäftigten bei der
täglichen Arbeitsaufnahme und nicht um eine - allein dem Direktionsrecht des
Arbeitgebers unterliegende (mitbestimmungsfreie) - Anordnung, welche die
Erfüllung der dienstlichen Aufgaben regele. Denn sie stehe nicht mit der
Arbeitsleistung der Beschäftigten im unmittelbaren Zusammenhang und regele
nicht den Ablauf des Dienstes. Da die Arbeitsanweisung auch für die an die ...
gestellten Beschäftigten des weiteren Beteiligten gelte, die von diesem
weisungsabhängig und in die Dienststelle (das Universitätsklinikum) eingegliedert
seien, sei diesbezüglich zugunsten des Antragstellers der
Mitbestimmungstatbestand erfüllt. Entgegen der Auffassung des weiteren
Beteiligten und der ... handele es sich bei den gestellten Mitarbeitern um
„Beschäftigte“ des Universitätsklinikums im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LPVG. Nach
der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Änderung des
Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -
staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22.10.2013 solle ein weiter
Beschäftigtenbegriff gelten. Personen, die in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis
zum Universitätsklinikum stünden und dort als an die ... gestellte Mitarbeiter tätig
seien, blieben trotz der Gestellung weisungsabhängig vom weiteren Beteiligten in
die Dienststelle eingegliedert und seien Beschäftigte der Dienststelle
Universitätsklinikum ... Zwar seien die an die ... gestellten Personen bei
Entscheidungen über den Arbeitseinsatz nach Zeit und Ort deren Weisungen
unterstellt und übe diese Arbeitgeberfunktionen über den täglichen Arbeitsablauf
aus. Gleichwohl blieben wichtige Arbeitgeberfunktionen bei dem weiteren
Beteiligten. Er entscheide über Bestand und Inhalt des Arbeitsverhältnisses, so
etwa über die Bewilligung von Eltern- und Teilzeit, und er sei auch für
Abmahnungen und die Durchsetzung von Anordnungen über Mehrarbeit
zuständig. Die Personalhoheit verbleibe somit weitgehend bei ihm. Das
arbeitsvertragliche Weisungsrecht bzw. die Arbeitgeberfunktion sei, wie sich auch
aus § 5 Abs. 3 GestV ergebe, aufgespalten. Aufgrund dieser Aufspaltung sei auch
bei an die ... gestellten Personen von einer Eingliederung in das Klinikum
auszugehen. Dafür spreche auch, dass trotz des Umstandes, dass es sich bei
dem Universitätsklinikum ... und der ... um unterschiedliche Rechtspersonen
handele, ein zwar nicht arbeitsteiliges, so doch arbeitsorganisatorisches
Zusammenwirken ihrer Beschäftigten stattfinde, indem die der ... übertragenen
Weisungsbefugnisse zum täglichen Arbeitsablauf und zur Urlaubsgewährung von
einer nicht an diese gestellte Mitarbeiterin des weiteren Beteiligten, (der
Objektleiterin) Frau S., ausgeübt würden. Der weitere Beteiligte müsse sich daher
die Arbeitsanweisung der ... vom 02.12.2013 zurechnen lassen. Der vom
Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. im Beschluss vom 19.06.2006 vertretenen
Auffassung, dass bei geteilten Arbeitgeberbefugnissen im Rahmen einer
Personalgestellung hinsichtlich der Beteiligung des Personalrats darauf
abzustellen sei, wer eine beteiligungspflichtige Regelung getroffen habe, folge die
Kammer nicht. Auch der Mitbestimmungstatbestand des § 70 Abs. 2 Nr. 2 LPVG
(a.F.) sei erfüllt. Danach habe der Personalrat, soweit - wie hier -eine gesetzliche
oder tarifliche Regelung nicht bestehe, mitzubestimmen über Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die
einzelnen Wochentage. Bei der streitigen Arbeitsanweisung handele es sich um
eine Bestimmung zur kollektiven Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen
Arbeitszeit, da ein Arbeitszeitkorridor geschaffen werde.
29 Gegen diesen ihm am 03.02.2015 zugestellten Beschluss hat der weitere
Beteiligte am 03.03.2015 Beschwerde eingelegt. Die Tatsachenfeststellung des
Verwaltungsgerichts sei ergänzungsbedürftig und teils fehlerhaft. Klarzustellen sei,
dass die Arbeitsanweisung der ... lediglich die (ursprünglich zehn) Arbeitnehmer
der Bereiche „Hauswirtschafts- und Transportdienste“ beträfen, die der ... nach
dem Betriebsübergang vom 01.01.2008 überlassen worden seien. Nicht betroffen
seien dagegen die derzeit 16 Mitarbeiter der Versorgungsteams, die zum
01.04.2013 gestellt worden seien, denn diese erfassten ihre Arbeitszeit nicht am
Stempelgerät. Das Verwaltungsgericht gehe auch fehlerhaft davon aus, dass
zwischen dem Universitätsklinikum und der ... ein „arbeitsorganisatorisches
Zusammenwirken“ stattfinde. Ein solches Zusammenwirken folge insbesondere
nicht daraus, dass die (gestellten Arbeitnehmern gegenüber weisungsbefugte)
Objektleiterin Frau S. früher formal in einem Arbeitsverhältnis zu dem Klinikum
gestanden habe. Frau S. sei seit ihrer Einstellung ausschließlich für die und im
Interesse der ... tätig gewesen. Auch seien die Zuständigkeiten zwischen dem
Universitätsklinikum und der ... klar abgegrenzt. Die für die ... tätigen Mitarbeiter
hätten zudem gesonderte Dienstpläne und nutzten eigene Ressourcen der ... In
rechtlicher Hinsicht habe das Verwaltungsgericht § 70 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LPVG
(a.F.) verkannt. Die Arbeitsanweisung der ... stelle keine „Regelung der Ordnung in
der Dienststelle oder des Verhaltens der Beschäftigten“ im Sinne des § 70 Abs. 1
Nr. 1 LPVG (a.F.) dar und enthalte auch keine Regelung zum „Beginn und Ende
der täglichen Arbeitszeit“ im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LPVG (a.F.). Selbst wenn
man davon ausgehen wolle, dass einer der Mitbestimmungstatbestände dem
Grunde nach erfüllt sei, sei der Antragsteller jedenfalls nicht zuständig, da die
Arbeitsanweisung nicht von dem weiteren Beteiligten, sondern von der ... im
Rahmen des ihr übertragenen Direktionsrechts erlassen worden sei. Eine
Zuständigkeit des Antragstellers ergebe sich entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts nicht aus dem mit dem Gesetz vom 03.12.2013 neu
gefassten (weiten) Beschäftigtenbegriff des § 4 LPVG. Mit dem neuen
Beschäftigtenbegriff habe lediglich klargestellt werden sollen, dass eine
„Beschäftigung“ auch ohne Arbeitsverhältnis durch Eingliederung in die
Dienststelle begründet werden könne. Im Hinblick auf die Beteiligungsrechte der
Arbeitnehmervertretungen betreffe dies vorrangig die Frage, ob dem Betriebsrat
des „Entleihers“ - also des Unternehmens, an welches der Arbeitnehmer gestellt
worden sei - hinsichtlich des Arbeitnehmers ein Beteiligungsrecht zustehe. Um
diese Konstellation gehe es vorliegend jedoch nicht. Maßgeblich für die Frage der
Zuständigkeit sei, dass die Arbeitgeberfunktionen bei einer Personalgestellung
aufgespalten seien. Diese Aufspaltung führe zu einer Beschränkung des
Zuständigkeitsbereichs des beim öffentlich-rechtlichen („verleihenden“)
Arbeitgeber gebildeten Personalrats. Soweit es sich um Regelungen von
Angelegenheiten innerhalb der organisatorischen Einheit des entleihenden
Betriebs handele, sei der Betriebsrat des privaten Unternehmens, an das die
Arbeitnehmer gestellt worden seien, zuständig. Sei hingegen das zum öffentlich-
rechtlichen Arbeitgeber bestehende Dienstverhältnis, das Grundverhältnis,
betroffen, sei der Personalrat zuständig. Danach sei der Antragsteller im
vorliegenden Fall nicht zuständig, weil die Arbeitsanweisung die organisatorischen
Regelungen im Betrieb der ..., aber nicht das Grundverhältnis der gestellten
Arbeitnehmer zum Universitätsklinikum betreffe. Das Verwaltungsgericht, das nur §
5 Abs. 3 GestV, nicht aber § 4 GestV berücksichtigt habe, habe diese
Unterscheidung nicht hinreichend beachtet und auch nicht begründet, warum es
der in der Rechtsprechung vertretenen anderen Auffassung u.a. des VG Frankfurt
a.M. nicht folge. Rechtsfehlerhaft seien auch die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts dazu, dass sich der weitere Beteiligte die Arbeitsanweisung
der ... zurechnen lassen müsse. Das vom Verwaltungsgericht zur Begründung
angeführte „organisatorische Zusammenwirken“ zwischen dem
Universitätsklinikum und der ... bestehe, wie gezeigt, nicht. Selbst wenn man
unterstellen wolle, dass die im Jahr 2013 noch formal bei dem Universitätsklinikum
angestellte Objektleiterin S. damals für dieses gehandelt habe, habe sie jedenfalls
die streitige Arbeitsanweisung nicht erlassen. Diese habe vielmehr ein Angestellter
der ..., Herr N., in Ausübung der ihr nach § 4 GestV zustehenden
Weisungsbefugnisse verfasst. Die Arbeitsanweisung zum Ein- und Ausstempeln
betreffe auch nicht die in der Praxis von Frau S. wahrgenommenen
Weisungsbefugnisse zum täglichen Arbeitsablauf oder zur Urlaubsgewährung.
Auch der Umstand, dass die Geschäftsführerin der ..., Frau H., zugleich
Bereichsleiterin im Universitätsklinikum (gewesen) sei, führe nicht dazu, dass die
von der ... gegenüber den gestellten Arbeitnehmern ausgeübten
Weisungsbefugnisse dem Universitätsklinikum zuzurechnen seien. Frau H. habe
beide Aufgaben klar getrennt voneinander ausgeübt.
30 Der weitere Beteiligte beantragt,
31 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Januar 2015 - PL
11 K 1782/14 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.
32 Der Antragsteller beantragt,
33 die Beschwerde zurückzuweisen.
34 Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht geltend, es treffe zu, dass
die Arbeitsanweisung der ... nur die zum 01.01.2008 gestellten Arbeitnehmer
betreffe, und es möge auch zutreffen, dass der Kreis der Betroffenen damit derzeit
klein sei. Auf die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter komme es jedoch nicht an.
Entgegen dem Vortrag des weiteren Beteiligten finde zwischen dem
Universitätsklinikum und den bei der ... tätigen Arbeitnehmern ein
arbeitsorganisatorisches Zusammenwirken statt. Dies zeige sich an der
Weisungsbefugnis der (früher) bei dem Universitätsklinikum angestellten
Objektleiterin Frau S. sowie daran, dass es zwischen dem Universitätsklinikum und
der ... keine klare Zuständigkeitsabgrenzung gebe und die Geschäftsführerin der ...
gleichzeitig Bereichsleiterin im Universitätsklinikum (gewesen) sei. Das
Verwaltungsgericht habe auch die Mitbestimmungstatbestände zu Recht als erfüllt
angesehen. Die Arbeitsanweisung stelle eine „Regelung der Ordnung in der
Dienststelle oder des Verhaltens der Beschäftigten“ im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 1
LPVG (a.F.) dar und beeinflusse die Festlegung der „Arbeitszeiten“ im Sinne des §
70 Abs. 1 Nr. 2 LPVG (a.F.).
35 Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf
sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend
Bezug genommen.
II.
36 1. Der Senat hat von Amts wegen zu beachten, dass die ..., die im
erstinstanzlichen Verfahren als weitere Beteiligte zu 2 geführt wurde, zu Unrecht
am personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beteiligt worden ist. Die
Beteiligtenfähigkeit in einem solchen Verfahren hat nur, wer durch die beantragte
Entscheidung des Gerichts unmittelbar in der ihm vom Personalvertretungsrecht
eingeräumten Rechtsposition betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
15.12.1978 - 6 P 13.78 -, ZBR 1980, 59; Ilbertz/Widmaier/Som-mer, BPersVG, 12.
Aufl., RdNrn. 33, 38; Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl., §
83 RdNr. 87; jeweils m.w.N.). In einer solchen Rechtsposition kann die ... durch die
vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht betroffen sein, denn als juristische
Person des Privatrechts unterfällt sie nicht dem Personalvertretungsrecht, sondern
dem Betriebsverfassungsgesetz (vgl. § 1 LPVG und § 1 Abs. 1, § 130 BetrVG; s.
auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010 - 16 A 2423/08.PVL -,
PersV 2010, 389); dementsprechend macht auch der Antragsteller
personalvertretungsrechtliche Rechte nur im Verhältnis zu dem weiteren
Beteiligten, nicht aber gegenüber der ... geltend. Der Senat trägt dieser Rechtslage
Rechnung und sieht nach Anhörung der ... (vgl. BVerwG, Beschluss vom
22.09.2015 - 5 P 12.14 -, ZfPR 2016, 2; BAG, Beschluss vom 31.05.1983 - 1 ABR
57/80 -, BAGE 43, 35) von ihrer weiteren Beteiligung am Verfahren ab. Das
Rubrum war, worauf die Beteiligten hingewiesen worden sind, entsprechend zu
ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015, a.a.O.).
37 2. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten ist nach § 92 Abs. 2 LPVG in der nach
den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom
24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782; Senatsbeschluss vom 02.07.2015 - PL
15 S 2013/15 -; OVG Bremen, Beschluss vom 18.11.2015 - 2 B 221/15 u.a. -,
Juris) hier anzuwendenden Fassung der Neubekanntmachung vom 12.03.2015
(GBl. S. 221 ) i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, in der nach § 89
Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66
Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden und auch sonst
zulässig.
38 3. Die Beschwerde ist auch begründet.
39 Das nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 LPVG zur Entscheidung über die Beteiligungsrechte
des Antragstellers zuständige Verwaltungsgericht hat dem Antrag des
Antragstellers zu Unrecht stattgegeben. Der Antrag ist zulässig, aber nicht
begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung,
dass der weitere Beteiligte durch die Nichtbeteiligung bei dem Erlass der
Arbeitsanweisung der ... seine Mitbestimmungsrechte verletzt hat. Ausgehend von
den maßgeblichen Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes in der
seit dem 11.12.2013 geltenden Fassung (a), steht dem Antragsteller das geltend
gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zu. Bei der Arbeitsanweisung der ... handelt
es sich nicht um eine Maßnahme des weiteren Beteiligten, weshalb der
Antragsteller für die Ausübung von etwaigen Beteiligungsrechten nicht zuständig
ist (b). Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob diese Maßnahme die als verletzt
geltend gemachten Beteiligungstatbestände aus § 70 Abs. 2 Nr. 1 LPVG a.F. (§ 74
Abs. 2 Nr. 1 LPVG n.F.) oder § 70 Abs. 2 Nr. 2 LPVG a.F. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG
n.F.) erfüllt (c).
40 a) Als Prüfungsmaßstab für die als verletzt geltend gemachten
Mitbestimmungsrechte hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Bestimmungen
des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung des am 11.12.2013 in
Kraft getretenen Gesetzes vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76)
herangezogen, das am 12.03.2015 ohne inhaltliche Änderung neu bekannt
gemacht wurde (GBl. S. 221).
41 Dem steht nicht entgegen, dass die ... die Arbeitsanweisung am 02.12.2013 und
damit wenige Tage vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 03.12.2013
erlassen hat. Nach dessen Übergangsbestimmungen finden (nur noch) für vor
seinem Inkrafttreten eingeleitete Verfahren der Mitbestimmung, der Mitwirkung
oder der Anhörung abweichend von den Vorschriften des zweiten Abschnitts des
achten Teils des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom
03.12.2013 die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts des achten Teils
des Landespersonalvertretungsgesetzes in der am Tag vor Inkrafttreten des
Gesetzes geltenden Fassung Anwendung (Art. 13 § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom
03.12.2013). Ein solches Beteiligungsverfahren nach altem Recht wurde im
vorliegenden Fall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 03.12.2013 nicht
eingeleitet.
42 Den Übergangsregelungen dieses Gesetzes ist zwar darüber hinaus die Wertung
zu entnehmen, dass Maßnahmen, die bereits vor seinem Inkrafttreten
abgeschlossen und nicht beteiligungspflichtig waren, ebenfalls nicht rückwirkend
einer nach neuem Recht gegebenenfalls erstmals erforderlichen Beteiligung
unterworfen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 02.07.2015 - PL 15 S 1000/14 -).
Die von der ... am 02.12.2013 getroffene Arbeitsanweisung zum Ein- und
Ausstempeln war jedoch beim Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am
11.12.2013 jedenfalls nicht abgeschlossen, sodass sich die
Beteiligungspflichtigkeit dieser Maßnahme einheitlich nach der seit dem
11.12.2013 geltenden und am 12.03.2015 neu bekannt gemachten Fassung
dieses Gesetzes (im Folgenden nur noch: LPVG) beurteilt.
43 b) Dem Antragsteller steht das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zu.
44 Nach § 91 Abs. 1 LPVG wird der Personalrat an den Maßnahmen beteiligt, welche
die Dienststelle, bei der er gebildet ist, für ihre Beschäftigten trifft (vgl. auch § 76
Abs. 1 LPVG). Bei den Arbeitnehmern des Universitätsklinikums ..., die der ... im
Wege der Personalgestellung überlassen sind, handelt es sich zwar um
„Beschäftigte“ (auch) der Dienststelle „Universitätsklinikum ..., bei welcher der
Antragsteller gebildet ist (aa). Die vom Antragsteller als beteiligungspflichtig
bezeichnete Maßnahme - die „Arbeitsanweisung Ein- und Ausstempeln“ vom
02.12.2013 - wurde aber nicht von dieser Dienststelle getroffen (bb).
45 aa) Bei dem Universitätsklinikum ... handelt es sich um eine (einheitliche)
Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes (s. § 10 Abs. 3 Satz
1 UKG). „Beschäftigte“ dieser Dienststelle sind auch die bei dem Klinikum
angestellten, aber der ... gestellten Arbeitnehmer.
46 Beschäftigte im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes sind u.a.
Personen, die weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Dienststelle
eingegliedert und innerhalb dieser tätig sind, unabhängig davon, ob sie in einem
Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit einer juristischen Person nach § 1
LPVG stehen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 LPVG). Ob die der ... gestellten
Arbeitnehmer bereits nach dieser Vorschrift als Beschäftigte der Dienststelle
„Universitätsklinikum ...“ anzusehen sind, weil sie, wie das Verwaltungsgericht
meint, durch die dem Klinikum verbliebene „Personalhoheit“ und das vom
Verwaltungsgericht angenommene „arbeitsorganisatorische Zusammenwirken“
(vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Beschluss vom 08.01.2003 - 6 P 8.02 -,
Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 2) trotz der Überlassung an die ... noch
hinreichend in die Arbeitsorganisation auch des Klinikums eingebunden sind,
bedarf keiner Entscheidung.
47 Die der ... gestellten Arbeitnehmer sind jedenfalls gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 LPVG
„Beschäftigte“ der Dienststelle „Universitätsklinikum ...“. Nach dieser Vorschrift sind
Beschäftigte auch Personen, die unter Fortsetzung eines bestehenden
unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zur Dienststelle nach
beamtenrechtlichen oder tariflichen Vorschriften zu einer anderen Stelle
abgeordnet oder dieser zugewiesen sind oder dort ihre geschuldete
Arbeitsleistung erbringen. Diese Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Änderung
des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwalts-
gesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76)
eingeführt. Der Gesetzgeber wollte damit berücksichtigen, dass „gelegentlich
Beschäftigte nur dienst- oder arbeitsvertraglich einer Dienststelle zuzurechnen
sind, sie aber aufgrund beamtenrechtlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften im
Wege der Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung tatsächlich bei einer
anderen Stelle eingesetzt sind (…). Da Beschäftigte in diesen Fällen zumindest
formal ihrer Stammdienststelle verbunden bleiben und diese gewisse personelle
Maßnahmen ihnen gegenüber trifft, sollen sie personalvertretungsrechtlich auch
als Beschäftigte ihrer Stammdienststelle weiter gelten“ (LT-Drs. 15/4224, S. 85).
Diese Gesetzesbegründung zeigt, dass der Gesetzgeber Personen, die von einer
Stammdienststelle einer anderen Dienststelle überlassen werden, nicht nur als
Beschäftigte der „entleihenden“, sondern auch als Beschäftigte der „verleihenden“
Dienststelle, d.h. der Stammdienststelle einordnet. Danach sind Arbeitnehmer,
welche von ihrer Stammdienststelle „Universitätsklinikum ...“ der ... überlassen
wurden, im Sinne des Personalvertretungsrechts weiterhin „Beschäftigte“ (auch)
der Stammdienststelle (im Ergebnis ebenso zum jeweiligen Landesrecht OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010, a.a.O.; VG Frankfurt a.M.,
Beschluss vom 15.08.2011 - 23 K 863/11.F.PV - Juris; s. zum
Betriebsverfassungsrecht § 14 Abs. 1 AÜG sowie BAG, Beschlüsse vom
09.10.2013 - 7 ABR 13/12 -, Juris, und vom 19.06.2001 - 1 ABR 43/00 -, BAGE 98,
60).
48 bb) Die Dienststelle „Universitätsklinikum ...“ hat jedoch die vom Antragsteller als
beteiligungspflichtig bezeichnete Maßnahme - die Arbeitsanweisung vom
02.12.2013 - nicht getroffen. Es handelt sich um eine Maßnahme allein der ...
49 Als Maßnahme einer Dienststelle ist jede Handlung oder Entscheidung des
Dienststellenleiters zu verstehen, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine
Angelegenheit der Dienststelle regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der
Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Ihrem Inhalt nach
muss die Maßnahme auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen;
nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis
oder die Arbeitsbedingungen eine Veränderung erfahren haben (vgl. BVerwG,
Beschlüsse vom 18.05.2004 - 6 P 13.03 -, PersR 2004, 349, und vom 29.01.2003 -
6 P 15.01 -, PersR 2003, 156; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
02.04.2008 - 1 A 278/06.PVL -, Juris m.w.N.). In eigener Zuständigkeit handelt der
Dienststellenleiter, wenn er die Maßnahme als seine eigene, also
eigenverantwortlich, durchführen will. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nicht allein
in Anknüpfung an eine objektiv gegebene Zuständigkeit bzw. an die gesetzlich
vorgegebene Kompetenzordnung. Entscheidend ist vielmehr, ob im gegebenen
Fall eine entsprechende Handlungsabsicht des Dienststellenleiters (in eben dieser
Funktion, wenn auch ggf. unter Überschreitung innerbehördlicher Zuständigkeiten)
tatsächlich vorliegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2008,
a.a.O., m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der
„Arbeitsanweisung Ein- und Ausstempeln der Arbeitszeit“ vom 02.12.2013 nicht
um eine Maßnahme des weiteren Beteiligten, sondern nur um eine solche der ...
50 (1) Unmittelbar hat ausschließlich die ..., nicht aber der weitere Beteiligte die
Arbeitsanweisung erlassen. Sie wurde unter dem Briefkopf allein der ... verfasst,
allein an die „Mitarbeiter der ... Gesellschaft ...-... mbH“ adressiert und allein von
einem Prokuristen dieser Gesellschaft unterzeichnet.
51 (2) Anhaltspunkte dafür, dass der weitere Beteiligte sich die Arbeitsanweisung der
... zu eigen gemacht und für die von der Personalgestellung betroffenen
Arbeitnehmer nochmals als eigene Anweisung erlassen hat, bestehen ebenfalls
nicht.
52 Insbesondere erlaubt der Umstand allein, dass die frühere Geschäftsführerin der
..., Frau H., auch bei dem weiteren Beteiligten beschäftigt war, nicht den Schluss,
dass die Arbeitsanweisung auch (nochmals) in dessen Namen erteilt wurde. Es ist
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Frau H. die Arbeitsanweisung in
ihrer Eigenschaft als Mitglied der vom weiteren Beteiligten geführten Verwaltung
des Universitätsklinikums erteilt haben könnte. Eine solche Annahme erscheint
auch fernliegend. Denn Frau H. war bei dem weiteren Beteiligten in der für das
Controlling zuständigen Abteilung („Bereich IV“) tätig, nicht aber in der für das
Arbeits- und Tarifrecht zuständigen Abteilung („Bereich Personal“). Sie war daher
weder dafür zuständig noch hatte sie einen Anlass, in ihrer dortigen Eigenschaft
namens des weiteren Beteiligten dienst- oder arbeitsrechtliche Weisungen zu
erteilen.
53 Auch der Umstand, dass die Objektleiterin Frau S. zum Zeitpunkt des Erlasses der
Arbeitsanweisung im Dezember 2013 als Vorgesetzte für die ... fungierte und
zugleich in einem Arbeitsverhältnis zu dem Universitätsklinikum stand, rechtfertigt
es nicht, die Arbeitsanweisung dem weiteren Beteiligen zuzurechnen. Frau S. war
an dem Erlass der Arbeitsanweisung schon in tatsächlicher Hinsicht nicht beteiligt.
Unabhängig davon muss sich ein Dienststellenleiter Maßnahmen von ihm
nachgeordneten Personen in rechtlicher Hinsicht ohnehin nur dann als
Maßnahmen im Sinne des Personalvertretungsrechts zurechnen lassen, wenn er
diesen Personen (wenigstens stillschweigend) entsprechende
Entscheidungsbefugnisse delegiert hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 02.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der
weitere Beteiligte Frau S. auch nur konkludent dazu befugt hat, abstrakt-generelle
Arbeitsanweisungen für personalgestellte Beschäftigte, zumal in Bezug auf die
Benutzung der Arbeitszeiterfassungsgeräte der ..., zu erteilen.
54 (3) Das Verwaltungsgericht hat die Arbeitsanweisung der ... dennoch dem weiteren
Beteiligten zugerechnet und zur Begründung auf die angenommene
„Eingliederung“ der gestellten Beschäftigten in das Klinikum und auf das „zwar
nicht arbeitsteilige, so doch arbeitsorganisatorische Zusammenwirken“ verwiesen
(vgl. S. 10 d. BA.). Es bedarf keiner Vertiefung der zwischen den Beteiligten
umstrittenen Frage, in welchem Ausmaß die der ... gestellten Beschäftigten in das
Klinikum tatsächlich „eingegliedert“ sind. Denn für die vom Verwaltungsgericht
befürwortete „Zurechnung kraft arbeitsorganisatorischen Zusammenwirkens“
besteht jedenfalls keine Rechtsgrundlage.
55 (a) Ein Dienststellenleiter ist dann für eine Maßnahme verantwortlich ist und sie ist
ihm dann zuzurechnen, wenn ihm die fachliche Letztentscheidungsbefugnis über
die fragliche Maßnahme zusteht. Denn nur dann ist er überhaupt in der Lage, dem
Personalrat als Verhandlungspartner zu dieser Maßnahme gegenüberzutreten
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.03.1993 - 6 P 34.91 -, Buchholz 250 § 75
BPersVG Nr. 85; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010, a.a.O.,
m.w.N.; dieser Rechtsgedanke liegt auch den Regelungen über die Verteilung der
Zuständigkeiten bei Stufenvertretungen in einer mehrstufigen Verwaltung
zugrunde, vgl. § 90 Abs. 2 LPVG und dazu Gerstner-Heck, in: Rooschüz/Bader,
LPVG, 15. Aufl., § 91 RdNr. 7: „Die Beteiligungsbefugnis der Personalvertretung
folgt der Entscheidungszuständigkeit der Dienststelle.“).
56 Bei Arbeitnehmern eines dem Landespersonalvertretungsgesetz unterfallenden
Dienstherrn (vgl. § 1 LPVG), die einem privaten Unternehmen im Wege der
Personalgestellung überlassen werden, ist deshalb danach zu unterscheiden,
wem das „Letztentscheidungsrecht“ über eine den Arbeitnehmern erteilte
arbeitgeberseitige Weisung zusteht. Übt der Leiter der Stammdienststelle
arbeitsrechtliche Befugnisse aus, die nicht auf den privaten Dritten übertragen
wurden, liegt eine Maßnahme dieses Dienststellenleiters vor und ist
gegebenenfalls „sein“ Personalrat zuständig. Soweit der Dienstherr sein
arbeitsvertragliches Weisungsrecht dagegen auf den privaten Dritten übertragen
hat und dieser von seinem Direktionsrecht durch Weisungen Gebrauch macht,
wird es sich in der Regel - abhängig von der konkreten Ausgestaltung der
Personalgestellung - um Maßnahmen handeln, die der
Letztentscheidungsbefugnis des Dritten unterfallen und daher allein ihm
zuzurechnen sind. In einem solchen Fall hat nicht der Leiter der „verleihenden“
Dienststelle den bei ihm gebildeten Personalrat, sondern der „entleihende“ Dritte
gegebenenfalls seinen Betriebsrat zu beteiligen (vgl. in diesem Sinne OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010, a.a.O., m.w.N.; VG Münster,
Beschlüsse vom 03.03.2010 - 22 K 531/09.PVL -, Juris, und vom 13.01.2010 - 22
K 352/09.PVL -, PersR 2010, 405; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.06.2006 -
23 L 850/06 -, Juris; Fischer/Goeres, a.a.O., Anh. zu K § 1 RdNr. 2f;
Trümner/Sparchholz, PersR 2008, 317 <322 f.>; v. Roetteken, juris ArbR 48/2010
Anm. 6, m.w.N.; Hinrichs/Wenzel/Knoll, ZTR 2014, 68; s. auch BVerwG, Beschluss
vom 22.09.2015, a.a.O. ; zur Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem
Betriebsverfassungsgesetz unterfallenden Betrieben ferner BAG, Beschluss vom
19.06.2001 - 1 ABR 43/00 -, BAGE 98, 60, und Urteil vom 09.06.2011, a.a.O.;
Bepler, NZA-Beil. 2006, 45, S. 45 <54 f.>; s. ferner dazu, dass Arbeitnehmer des
öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen
tätig sind, auch Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsrechts sind und
deshalb ohne „Vertretungslücke“ vom Betriebsrat repräsentiert werden können, § 5
Abs. 1 BetrVG).
57 Für diese nach der Verteilung der Weisungsbefugnisse differenzierende
Betrachtungsweise spricht im Bereich des baden-württembergischen
Landesrechts zusätzlich, dass der Landesgesetzgeber bei der 2013 erfolgten
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes zum Ausdruck gebracht hat,
dass er die Personalgestellung als wirkungsgleich mit der Abordnung (§ 14
BeamtStG, § 25 LBG) ansieht und beide auch personalvertretungsrechtlich im
Wesentlichen gleich behandeln will (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 79, 85, 89, 114, 140,
zum Beschäftigtenbegriff, zur Wahlberechtigung, zum Arbeitsplatzschutz und zur
Mitbestimmung bei Abordnungen bzw. Personalgestellungen).
58 Die Abordnung eines Beamten von seiner Stammdienststelle an eine andere
Dienststelle hat - insoweit ähnlich wie die Gestellung eines Arbeitnehmers -
ebenfalls zur Folge, dass die den Beamten treffenden Weisungsbefugnisse
aufgeteilt werden. Der Beamte untersteht bei der Abordnung zwei grundsätzlich
gleichgeordneten Vorgesetzten, dem Leiter der Stammdienststelle und dem Leiter
der Abordnungsdienststelle, von denen aber immer nur einem die (Letzt-
)Entscheidungsbefugnis zusteht. Dem Leiter der Stammdienststelle verbleiben in
der Regel die Grundentscheidungen zum Status des Beamten, während dem
Leiter der Abordnungsdienststelle grundsätzlich alle Entscheidungen zustehen, die
mit der Tätigkeit bei der Abordnungsbehörde zusammenhängen (vgl. BVerwG,
Urteil vom 04.05.1972 - II C 13.71 -, BVerwGE 40, 104; v. Roetteken/Rothländer,
BeamtStG, § 14 RdNr. 96; Baßlsperger, ZBR 2016, 14 <22 f.>; jeweils m.w.N.).
Diese Aufspaltung der Weisungsbefugnisse auf zwei Dienststellenleiter führt dazu,
dass der Personalrat der Stammdienstelle nur bei - regelmäßig den Status des
Beamten betreffenden - Personalmaßnahmen zu beteiligen ist, die der Leiter der
Stammdienststelle im Rahmen der ihm während der Abordnung verbleibenden
Weisungsbefugnis trifft (vgl. § 75 Abs. 1 bis 3, § 91 Abs. 1 LPVG zu den
„Personalangelegenheiten der Beschäftigten“), während der Personalrat der
Abordnungsdienststelle zuständig ist, wenn deren Leiter Maßnahmen zu anderen
Angelegenheiten, beispielsweise zur Arbeitsorganisation in seiner Dienststelle
vornimmt, die (auch) den zu ihm abgeordneten Beamten betreffen (vgl. etwa § 75
Abs. 4, § 91 Abs. 1 LPVG). Dieser Grundentscheidung des Landesgesetzgebers,
die Zuständigkeit der Personalvertretung bei der Abordnung von Beamten der
Entscheidungs-, d.h. Weisungszuständigkeit der Vorgesetzten folgen zu lassen,
entspricht es, bei der Personalgestellung von Arbeitnehmern ebenso zu verfahren
und daher die oben dargelegten, an der Verteilung des arbeitsvertraglichen
Weisungsrechtes orientierten Grundsätze anzuwenden.
59 (b) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall für eine „Zurechnung“ der
von der ... erlassenen Arbeitsanweisung vom 02.12.2013 an den weiteren
Beteiligten kein Raum.
60 (aa) Der weitere Beteiligte hat sein Direktionsrecht, d.h. sein Recht „den gestellten
Arbeitnehmern Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen“,
auf die ... übertragen (vgl. § 5 Abs. 3 TV UK i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
GestV). Der ... wurde insoweit auch nicht etwa nur ein „Mit-“, sondern das
„Letztentscheidungsrecht“ eingeräumt. Das ergibt sich auch aus § 5 Abs. 3 Satz 1
und 2 GestV. Darin sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass die ... den
weiteren Beteiligten „anweisen“ kann, alle zulässigen arbeitsrechtlichen
Maßnahmen zu ergreifen, damit die bei der ... bestehenden „Regelungen im
Hinblick auf Betriebsordnung, Arbeitszeiten inkl. Schichtdienst (…) usw.“
eingehalten werden. Diese Formulierung („anweisen“) bringt hinreichend deutlich
zum Ausdruck, dass der „anweisungsberechtigten“ ... und nicht dem weiteren
Beteiligten die letzte Entscheidung über das Ob und den Inhalt der
erforderlichenfalls durchzusetzenden Regelungen zur Betriebsordnung, Arbeitszeit
usw. zustehen soll.
61 Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass sich das Universitätsklinikum in
§ 5 Abs. 3 Satz 2 GestV gegenüber der ... dazu verpflichtet hat, gegenüber den
gestellten Arbeitnehmern „alles Erforderliche“ zu unternehmen, damit diese die bei
der ... bestehenden betrieblichen Regelungen zur Betriebsordnung usw. einhalten.
Wie in dem einleitenden Wort „insbesondere“ des Satzes 2 zum Ausdruck kommt,
erläutert dieser lediglich die sich aus Satz 1 ergebende Verteilung der Pflichten der
Vertragsparteien. Wie Satz 1 verweist auch Satz 2 daher nur darauf, dass das
Recht zur Ergreifung von Disziplinarmaßnahmen u. dgl. - etwa das Recht zur
Erteilung von Abmahnungen - bei dem weiteren Beteiligten verblieben ist. Auch
Satz 2 ändert jedoch nichts daran, dass das nach § 4 GestV der ... übertragene
fachliche Weisungsrecht - etwa zur Organisation der Abläufe in ihrem Betrieb -
dieser als „Letztentscheidungsrecht“ zusteht. Das kommt auch in Satz 2 des § 5
Abs. 3 GestV selbst zum Ausdruck, wenn dort auf die „bei der ... bestehenden“
betrieblichen Regelungen verwiesen wird. Auch ausweislich dieser Formulierung
sind die Parteien des Gestellungsvertrages davon ausgegangen, dass die ... im
Rahmen des ihr zustehenden Weisungsrechts selbst Regelungen zu ihrer
betrieblichen Ordnung usw. schaffen können, insoweit also über
Letztentscheidungsbefugnisse verfügen soll.
62 (bb) Die Übertragung des Direktionsrechts auf die ... verstößt auch nicht gegen § 9
AÜG. Der Senat ist mit dem OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom
19.09.2014 - 20 A 281/13.PVB -, ZfPR 2015, 7, im Ergebnis bestätigt durch
BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015, a.a.O.) der Auffassung, dass das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auf tarifliche Personalgestellungen keine
Anwendung findet (ebenso oder ähnlich Fieberg, NZA 2014, 187; Augustin, ZTR
2014, 319; Hinrichs/Wenzel/Knoll, a.a.O.; Trümner/Fischer, PersR 2013, 193 <196
ff.>; Ruge/v. Tiling, ZTR 2012, 263; jeweils m.w.N.; für eine analoge Anwendung
von § 9 AÜG LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2013 - 4 TaBV 7/12
-, Juris).
63 Die Besonderheit der tariflichen Personalgestellung besteht darin, dass sie die
Fortsetzung der Tätigkeit innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses nach
Übergang der Aufgabe auf einen anderen Arbeitgeber zum Inhalt hat und im
Interesse des Arbeitnehmers den Bestand seines Arbeitsverhältnisses sichert. Die
tarifvertragliche Regelung zur Personalgestellung will dem Arbeitnehmer sein
Dauerarbeitsverhältnis zum öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber und dessen
Bedingungen unter Fortsetzung seiner bislang ausgeübten Tätigkeit erhalten. Sie
gelangt gerade dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer mit dem Übertritt
zum neuen Aufgabenträger wegen befürchteter negativer Änderungen der
Arbeitsbedingungen oder der Sicherheit des Arbeitsverhältnisses nicht
einverstanden ist. Das Instrument der Personalgestellung eröffnet deshalb dem
betroffenen Arbeitnehmer die Chance, nicht nur sein Arbeitsverhältnis, sondern
auch seinen Arbeitgeber und die damit einhergehenden Privilegien auf Dauer zu
behalten.
64 Angesichts dessen würde die Anwendung der Vorschriften des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auf die Fälle der tariflichen
Personalgestellung der Interessenlage der betroffenen Beschäftigten diametral
entgegenstehen. Dem entspricht es, dass auch der Bundesrat in seiner
Entschließung „Personalgestellung und Abordnung - Herausnahme der öffentlich
rechtlichen Gebietskörperschaften aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes
zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung“ vom 29.11.2013 (BR-Drs. 745/13) die
unterschiedlichen Schutzzwecke bei einer Personalüberlassung im Sinne des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und bei einer tariflichen Personalgestellung
besonders betont hat.
65 Gegen die Annahme, dass die Personalgestellung unter den Geltungsbereich des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes fällt, spricht im Übrigen auch, dass bei Erlass
der Neuregelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch das Erste
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von
Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28.04.2011 (BGBl. I S. 642) das
Rechtsinstitut der tariflichen Personalgestellung schon mehrere Jahre bekannt
war. Mit Blick darauf dürfte davon auszugehen sein, dass ein mögliches
gesetzliches Verbot der Personalgestellung oder auch nur eine Erlaubnispflicht im
Gesetzeswortlaut oder zumindest in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck
gebracht worden wäre. Ohne derartige Anhaltspunkte kann nicht angenommen
werden, dass der Gesetzgeber eine solch weitreichende Regelung wie das Verbot
oder die Erlaubnispflicht der Personalgestellung hat regeln wollen.
66 Deshalb bedarf es keiner Vertiefung, dass auch bei anderer Auffassung allein aus
einem Verstoß gegen das AÜG nicht gefolgert werden könnte, dass die
streitgegenständliche Maßnahme nicht eine solche der ... wäre.
67 (cc) Von dem der ... danach als Letztentscheidungsrecht zustehenden
Direktionsrecht hat sie bei dem Erlass ihrer Arbeitsanweisung vom 02.12.2013,
soweit diese Anweisung die ihr nach § 5 Abs. 3 TV UK gestellten Arbeitnehmer
betrifft, Gebrauch gemacht. Sie hat die Grenzen dieses Direktionsrechts auch nicht
überschritten. Der Inhalt der Weisung betrifft den Zeitpunkt der Bedienung von
Zeiterfassungsgeräten. Die Weisung tangiert damit weder den Bestand noch den
Inhalt des Arbeitsverhältnisses, sondern „nur“ die sich aus den Arbeitsverträgen
ergebenden Pflichten der gestellten Arbeitnehmer. Der Regelungsgegenstand der
Arbeitsanweisung fällt damit nicht in den Bereich des dem weiteren Beteiligten
verbleibenden, sondern allein in denjenigen des der ... übertragenen
Direktionsrechts. Damit handelt es sich um eine Maßnahme allein der ... und nicht
(auch) des weiteren Beteiligten.
68 (dd) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der weitere Beteiligte habe aber
aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls „mittelbar“ (doch) eine
Letztentscheidungsbefugnis über die Arbeitsanweisung der ..., weil das
Universitätsklinikum der einzige Gesellschafter der ... sei und deren
Geschäftsführerin gestellt habe, zumindest faktisch also in der Lage (gewesen)
sei, deren arbeitsrechtliche Weisungen zu beeinflussen. Ein solcher Einwand
verfängt nicht.
69 Unabhängig davon, ob ein „Durchgriff“ auf den hinter der ... stehenden
Gesellschafter und damit durch die vom weiteren Beteiligten und der ... -
zulässigerweise - errichteten rechtlichen Grenzen zwischen den beiden
juristischen Personen vertrags- und gesellschaftsrechtlich überzeugend ist, spricht
dagegen jedenfalls eine Folgenbetrachtung. Würden dem weiteren Beteiligten alle
Maßnahmen der ... nur deshalb zugerechnet, weil jener der alleinige
Gesellschafter der ... ist, würden dem Antragsteller als dem nur für seine
Dienststelle gebildeten Personalrat im Ergebnis Beteiligungsrechte über die
Grenze seiner Dienststelle hinaus für Maßnahmen zugesprochen, die die ... allein
für ihren Betrieb trifft. Der Antragsteller würde dann der Sache nach über eine
Vielzahl von Fragen u.a. der Arbeitsorganisation mitbestimmen, die nicht seine
Dienststelle, das Universitätsklinikum ..., sondern den Betrieb eines Dritten
betreffen. Eine solche umfassende Zuständigkeit über die Dienststellengrenze
hinaus ist aber mit der Grundentscheidung des Landesgesetzgebers zur
Begrenzung der Zuständigkeiten der Personalvertretungen auf „ihre“ Dienststellen
aus § 91 Abs. 1 und 2, § 76 Abs.1 LPVG nicht zu vereinbaren (vgl. BAG, Urteil
vom 19.06.2001, a.a.O., zur grundsätzlichen Begrenzung der
Beteiligungsbefugnisse des Betriebsrats eines „entleihenden“ Betriebs auf dessen
„Betriebsgrenzen“; im Ergebnis ebenso für privatrechtlich organisierte
Tochterunternehmen, bei denen die öffentlich-rechtlichen Dienstherren
Mehrheitseigner bleiben, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010,
a.a.O.; VG Münster, Beschluss vom 13.01.2010, a.a.O.).
70 Die Gesetzesbegründung zu der 2013 erfolgten Änderung des
Landespersonalvertretungsgesetzes spricht zusätzlich dafür, dass der
Landesgesetzgeber keine die Dienststellengrenze überschreitende, umfassende
Beteiligung des Personalrats einer Stammdienststelle ermöglichen wollte. Im Zuge
der 2013 erfolgten Novellierung hat der Gesetzgeber, wie gezeigt (oben aa),
geregelt, dass Arbeitnehmer, die von ihrer Stammdienststelle im Wege der
Personalgestellung einem Dritten überlassen werden, künftig auch als
Beschäftigte ihrer Stammdienststelle gelten sollen. Dem lag, wie zitiert, die
Überlegung zugrunde, dass „Beschäftigte in diesen Fällen zumindest formal ihrer
Stammdienststelle verbunden bleiben und diese gewisse personelle Maßnahmen
ihnen gegenüber trifft“ (vgl. erneut LT-Drs. 15/4224, S. 85, Hervorh. durch den
Senat). Die hervorgehobene Formulierung zeigt, dass dem Landesgesetzgeber
eine Beteiligung des Personalrats der Stammdienststelle nur für „personelle
Maßnahmen“ vorschwebte, die der Leiter der Stammdienststelle in Bezug auf
seine verliehenen Arbeitnehmer trifft (vgl. erneut § 75 Abs. 1 bis 3 LPVG zu den
„Personalangelegenheiten“ der Beschäftigten). Die lediglich auf „gewisse
personelle Maßnahmen“ Bezug nehmende Gesetzesbegründung bietet aber
keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber dem Personalrat der
Stammdienststelle darüber hinaus eine Beteiligungsbefugnis für sämtliche
organisatorischen oder sonstigen Maßnahmen (vgl. § 74, § 75 Abs. 4, § 81, § 87
LPVG) einräumen wollte, die von dem Leiter der entleihenden Dienststelle
getroffen werden. Für Maßnahmen dieser Art eines dem
Betriebsverfassungsgesetz unterfallenden Dritten, wie sie im vorliegenden Fall
allein im Raum stehen, gilt dies umso mehr.
71 c) Stellt die Arbeitsanweisung der ... vom 02.12.2013 danach keine
personalvertretungsrechtliche Maßnahme des weiteren Beteiligten dar, bedarf es
mangels Zuständigkeit des Antragstellers keiner Entscheidung, ob diese
Maßnahme einen der von ihm als verletzt geltend gemachten
Beteiligungstatbestände erfüllt.
72 4. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht
zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 92 Abs. 2 LPVG
i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).