Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24.01.2017

befristung, schutz des arbeitnehmers, eugh, verweigerung

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 24.1.2017, PL 15 S 154/15
Leitsätze
Der Personalrat kann der Begründung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses wirksam mit dem
Argument widersprechen, dass eine solche Befristung (rein tatsächlich) unzweckmäßig sei.
Tenor
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer
für Personalvertretungssachen (Land) - vom 16. Dezember 2014 - PL 22 K 2702/14 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1 Die Beteiligten streiten wegen der Zulässigkeit des Abbruchs des Mitbestimmungsverfahrens anlässlich einer
befristeten Einstellung bzw. der Beachtlichkeit der Verweigerung einer Zustimmung zur befristeten
Einstellung des technischen Beschäftigten H.
2 Der weitere Beteiligte beantragte unter dem 07.04.2014 die Zustimmung des Antragstellers u.a. zu der
Befristung des Arbeitsvertrags von Herrn H. als technischen Beschäftigten in einer Materialprüfungsanstalt.
Der Antragsteller verweigerte seine Zustimmung mit der Begründung, dass in der Stellenausschreibung
sowie der Tätigkeitsbeschreibung von Herrn H. allgemeinen Prüftätigkeiten (Tragsicherheits- und
Dauerhaftigkeitsmaßnahmen im Bereich Holzbau) sowie Projekte benannt seien. Dementsprechend sollte
entweder eine unbefristete Einstellung erfolgen oder die Notwendigkeit der Befristung durch die Projekte,
für die Herr H. eingesetzt werde, stichhaltig belegt werden (Schreiben vom 17.04.2014).
3 Daraufhin brach der weitere Beteiligte das Mitbestimmungsverfahren mit der Begründung ab, dass die
Zustimmungsverweigerung seiner Auffassung nach im Sinne von § 72 Abs. 9 LPVG „offenkundig keinen
unmittelbaren Bezug zu Mitbestimmungsangelegenheiten“ habe, weil es sich vorliegend um eine
sachgrundlose Befristung handele, welche auch im Falle von Dauertätigkeiten in Betracht komme (Schreiben
vom 30.04.2014).
4 Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass der weitere Beteiligte durch
den Abbruch des Beteiligungsverfahrens (Befristung des Mitarbeiters H.) das Mitbestimmungsrecht des
Antragstellers aus § 71 Abs. 1 Nr. 2 LPVG verletzt habe, statt (Beschluss vom 16.12.2014 - PL 22 K
2702/14): Der Personalrat solle die Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen
Befristungskontrolle überprüfen und über diese Rechtskontrolle hinaus rein tatsächlich Einfluss auf die
Befristung nehmen können. Dementsprechend lägen die vom Antragsteller hinsichtlich der Zustimmung
angeführten Verweigerungsgründe nicht neben der Sache, sondern seien wahrscheinlich sogar begründet,
was sich ohne weiteres aus dem Urteil des EuGH vom 13.03.2014 (- C-190/13 -) ergebe.
5 Gegen den ihm am 09.01.2015 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte am 19.01.2015
Beschwerde eingelegt und diese am 19.02.2015 begründet: Entgegen den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts sei die Fiktionswirkung des § 72 Abs. 9 Satz 1 LPVG eingetreten, weil die vom
Antragsteller zur Verweigerung seiner Zustimmung angeführten Gründe keinen unmittelbaren Bezug zu
Mitbestimmungsangelegenheiten aufwiesen. Der Antragsteller habe lediglich die Stellen-/bzw.
Tätigkeitsbeschreibung wiederholt, was ebenso ungenügend sei wie die pauschal gehaltene Aussage, dass
Dauertätigkeiten keine Befristung rechtfertigten. Die angegebenen Gründe seien daher mit Blick auf die in
Rede stehende sachgrundlose Befristung offenkundig irrelevant und daher das Anführen dieser Gründe
rechtmissbräuchlich. Im Übrigen stelle der bloße Wunsch einer unbefristeten Einstellung nicht den nötigen
Bezug zu Mitbestimmungsangelegenheiten her. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Inwieweit sich
aus dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des EuGH vom 13.03.2014 etwas anderes
ergeben solle, werde das Geheimnis des Verwaltungsgerichts bleiben. Die vorliegend vorgenommene
sachgrundlose Befristung stehe jedenfalls nicht im Widerspruch zu der Rechtsauffassung des EuGH. Im
Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit sachgrundlose Befristungen
kategorisch mit Blick auf einen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten geschlossenen Vergleich
abgelehnt habe. In einem erneuten gerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Auslegung des geschlossenen
Vergleichs habe man sich zwischenzeitlich geeinigt, dass aus dem Vergleich keine Rechte mehr hergeleitet
werden. Gleichwohl belege die an den Tag gelegte Verhaltensweise des Antragstellers den offensichtlich
fehlenden Zusammenhang der Zustimmungsverweigerung bei sachgrundlosen Befristungen mit
Mitbestimmungsangelegenheiten.
6 Der weitere Beteiligte beantragt,
7
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.12.2014 - PL 22 K 2702/14 - zu ändern und den
Antrag des Antragstellers abzulehnen.
8 Der Antragsteller beantragt,
9
die Beschwerde zurückzuweisen.
10 Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht geltend, § 72 Abs. 9 LPVG sei als Ausnahmevorschrift
eng auszulegen und der Eintritt der Fiktionswirkung daher zu verneinen. Vorliegend sei ein offenkundiger
Bezug zu Mitbestimmungsangelegenheiten gegeben. Dies ergebe sich aus dem Prüfauftrag des
Antragstellers, der neben der Rechtmäßigkeitskontrolle auch die Zweckmäßigkeitskontrolle umfasse. Bei
einer Dauertätigkeit sei eine Prüfung erforderlich und sonach im Mitbestimmungsverfahren zu klären, ob die
Stelle unbefristet oder sachgrundbefristet ausgestaltet werden könne. Der konkrete Bezug zur Tätigkeit des
Herrn H. sei auf Grund des in der Zustimmungsverweigerung benannten Aufgabenfeldes gegeben. Der vom
Beschwerdeführer benannte Vergleich habe andere Fälle betroffen und sei vorliegend unerheblich. Darauf,
ob die für die Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe durchgreifen, komme es für die Frage der
Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Mitbestimmungsverfahrens nicht an, sondern dies sei im
Mitbestimmungsverfahren zu klären. Die Uneinigkeit über die Auslegung des Urteils des EuGH vom
13.03.2014 spreche jedenfalls nicht für die Unbeachtlichkeit der vom Antragsteller gegebenen Begründung.
11 Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts sowie des Beschwerdeführers vor. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
II.
12 Die Beschwerde des weiteren Beteiligten hat keinen Erfolg.
13 1. Die Beschwerde ist nach § 92 Abs. 2 LPVG in der nach den Grundsätzen des intertemporalen
Prozessrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782; Senatsbeschluss vom
02.07.2015 - PL 15 S 2013/15 -; Juris) hier anzuwendenden Fassung der Neubekanntmachung vom
12.03.2015 (GBl. S. 221 ) i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, in der nach § 89 Abs. 1 und 2
ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben
und begründet worden und auch sonst zulässig.
14 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem zulässigen Antrag des
Antragstellers zu Recht stattgegeben.
15 a) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere liegt das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist das
Rechtsschutzinteresse für die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach
- wie vorliegend der Ablauf der befristeten Einstellung des Beschäftigten H. bis zum 30.04.2016 - (nunmehr)
eingetretener Erledigung des konkreten Streitfalles dann weiter zu bejahen, wenn eine Entscheidung nicht
nur über einen konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende (abstrakte)
personalvertretungsrechtliche Frage begehrt wird. Antrag und Sachvortrag des Rechtsmittelführers müssen
in diese Richtung weisen (BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 - 6 P 28.92 -, Juris Rn. 21).
16 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dem Antragsteller geht es nach Abschluss der Vereinbarung zum
Arbeitsvertrag von Herrn H. und dem Auslaufen der hierin vereinbarten Befristung zum 30.04.2016 im
Wesentlichen um die abstrakte personalvertretungsrechtliche Frage, ob und inwiefern eine solche
(sachgrundlose) Befristung mitbestimmungspflichtig ist. Der Antragsteller hat in einer Mehrzahl von Fällen
sachgrundlose Befristungen i.S. von § 14 Abs. 2 TzBfG abgelehnt. Auch der weitere Beteiligte hält an seiner
Rechtsauffassung fest, weshalb hier vergleichbare Streitigkeiten jederzeit wieder entstehen können.
17 b) Das Verwaltungsgericht hat der vom Antragsteller begehrten Feststellung zu Recht stattgegeben. Der
weitere Beteiligte hat die Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers zur befristeten Einstellung des
Mitarbeiters H. unzutreffend als nicht beachtlich gewertet. Er hat das Mitbestimmungsverfahren unter
Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers aus § 71 Abs. 1 Nr. 2 LPVG a.F./§ 75 Abs. 1 Nr. 2
LPVG n.F. zu Unrecht abgebrochen und die Maßnahme (Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags)
vorgenommen.
18 aa) Der Antragsteller kann (auch) in einem Fall wie hier einer (sachgrundlosen) Befristung der
Arbeitsverträge wirksam mit der Begründung widersprechen, dass eine solche Befristung (rein tatsächlich)
unzweckmäßig sei.
19 Nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG n.F. (= § 71 Abs. 1 Nr. 2 LPVG a.F.) hat der Personalrat mitzubestimmen in
Personalangelegenheiten der Beschäftigten, die voraussichtlich länger als zwei Monate Beschäftigte sein
werden, bei Einstellung von Arbeitnehmern, Übertragung der auszuübenden Tätigkeit bei der Einstellung,
Nebenabreden zum Arbeitsvertrag, Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses. Das baden-
württembergische Personalvertretungsrecht legt die Gründe für die Zustimmungsverweigerung nicht im
Einzelnen fest. Es bestimmt in § 73 Abs. 1 Satz 1 LPVG (lediglich), dass eine Maßnahme, die der
Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, seiner Zustimmung bedarf und in § 76 Abs. 9 Satz 1 LPVG, dass
die Maßnahme als gebilligt gilt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der geltenden Frist die Zustimmung
unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert oder die angeführten Gründe offenkundig keinen
unmittelbaren Bezug zu den Mitbestimmungsangelegenheiten haben.
20 Aus § 76 Abs. 9 Satz 1 Alt. 2 LPVG n.F. (= § 72 Abs. 9 LPVG a.F.) folgt, dass Personalvertretungen nicht
jeden beliebigen Grund für die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen
Maßnahme anführen dürfen. Dies entspricht im Übrigen der (bereits vor Novellierung des § 76 Abs. 9 Satz 1
Alt. 2 LPVG n.F. bzw. § 72 Abs. 9 LPVG a.F. bestandenen) ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, nach der die Zustimmungsverweigerung auch
ohne gesetzliche Festlegung der dafür zugelassenen Gründe im Einzelnen nur beachtlich ist, wenn die von
der Personalvertretung angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der Mitbestimmung liegen.
Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem
von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem
derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen
Mitbestimmungstatbestand nicht mehr zuordnen lassen oder sie sich in allgemeinen formelhaften
Wendungen erschöpfen, die keinen Bezug zu dem konkreten Fall mehr erkennen lassen. Ist eine derartige
Zuordnung offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass der Personalrat keine Regelung auf der
Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz
gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Die beabsichtigte
Maßnahme gilt nach Ablauf der gesetzlichen Frist als gebilligt (BVerwG, Beschluss vom 27.09.1993 - 6 P
4.93 -, BVerwGE 84, 178; siehe auch Beschluss vom 06.09.1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201).
21 bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze halten sich die aus dem Antrag des Antragstellers ergebenden
Zustimmungsverweigerungsgründe jedoch innerhalb des Schutzzwecks des Mitbestimmungsrechts bei der
Befristung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG n.F. (= § 71 Abs. 1 Nr. 2 LPVG a.F.).
22 Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG n.F. (= § 71 Abs. 1 Nr. 2 LPVG a.F.)
bezieht sich auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und schränkt in zulässiger Weise die
insoweit bestehende personal- und haushaltspolitische Organisationsgewalt des Arbeitgebers ein. Es
berechtigt den Personalrat zu prüfen, ob die beabsichtigte Befristung den Grundsätzen der
arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle genügt (Rechtmäßigkeitskontrolle). Daneben soll dem Personalrat
nach dem Willen des Landesgesetzgebers die Möglichkeit eröffnet werden, auch bei Vorliegen einer rechtlich
zulässigen Befristung darauf Einfluss nehmen zu können, ob im Interesse des Arbeitnehmers nicht
gleichwohl von einer Befristung des Arbeitsverhältnisses abgesehen und ein unbefristeter Arbeitsvertrag
abgeschlossen werden kann (Zweckmäßigkeitskontrolle). Zur Begründung hinsichtlich des in Rede
stehenden Mitbestimmungstatbestandes heißt es in den Gesetzesmaterialien:
23 „Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags unterliegt wie ein Dauerarbeitsverhältnis als Einstellung
(Nr. 1) der Mitbestimmung. Nicht mitbestimmungspflichtig ist dagegen bisher die Befristung, das heißt die
Dauer (zeit- bzw. anlassbezogen) des Arbeitsverhältnisses. Die Befristung tangiert die Schutzinteressen der
Bediensteten in erheblichem Maße; sie soll deshalb ebenfalls der Mitbestimmung unterworfen werden“ (LT-
Drs. 11/6312, S. 51).“
24 Danach ist Zweck der Mitbestimmung bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen zum einen, dem
Personalrat ein Mitprüfungsrecht einzuräumen, ob überhaupt die Befristung rechtlich zulässig ist, und zum
anderen ein Mitentscheidungsrecht einzuräumen, ob beim Vorliegen einer rechtlich zulässigen Befristung
der Arbeitsvertrag tatsächlich befristet werden soll.
25 Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsvertrags und ist nicht auf
die tatsächliche Umsetzung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung beschränkt. Es dient dem
„Schutzinteresse der Bediensteten“, mithin (auch) dem Schutz des Arbeitnehmers und soll seinem Interesse
an einer dauerhaften Bindung Rechnung tragen. Nach dem Willen des Landesgesetzgebers soll der
Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Personalrats eine Befristungsabrede treffen können. Ohne die
Zustimmung des Personalrats ist ihm diese Vertragsgestaltung verwehrt. Insbesondere kann er auch - wie
vorliegend - der Einstellung zustimmen, aber die Zustimmung zur Befristung verweigern. Darauf, ob dies im
konkreten Fall (mit Blick auf § 14 Abs. 2 TzBfG rechtlich) durchsetzbar gewesen wäre, kann es für die
Feststellung des kollektivrechtlichen und insoweit anderen Zwecken dienenden Schutzzwecks der
Mitbestimmungsrechts anlässlich der Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht ankommen.
26 Der Antragsteller kann somit (auch) in einem Fall wie hier einer (sachgrundlosen) Befristung der
Arbeitsverträge wirksam mit der Begründung widersprechen, dass eine solche Befristung (rein tatsächlich)
unzweckmäßig sei bei vorgesehener Verlängerung einer Projekttätigkeit einerseits sowie zumindest
teilweise enthaltenen Dauertätigkeiten andererseits. Eine solche, die (rein tatsächliche) Zweckmäßigkeit
einer (sachgrundlosen) Befristung konkret hinterfragende Begründung ist geeignet, den Eintritt der
Zustimmungsfiktion gemäß § 76 Abs. 9 Satz 1 LPVG auszuschließen. Denn sie ist auf das rein tatsächliche
Absehen einer (rechtlich grundsätzlich möglichen) sachgrundlosen Befristung gerichtet.
27 An die Formulierung der Begründung im Einzelnen sind hierbei keine allzu hohen oder gar übertriebenen
Anforderungen zu stellen. Denn es muss berücksichtigt werden, dass in der Personalvertretung unter
Umständen keine spezialisierte Verwaltungsfachkraft mitwirkt und die Personalvertretung bei der
Zustimmungsverweigerung durch den in § 76 Abs. 6 Satz 1 LPVG n.F. (= § 72 Abs. 2 LPVG a.F.)
vorgegebenen Rahmen zudem regelmäßig unter Zeitdruck steht.