Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 20.11.2013

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VGH Baden-Württemberg Urteil vom 20.11.2013, NC 9 S 1108/12
Ausschöpfung der Studienplatzkapazität für Studienanfänger in der
Humanmedizin an der Albert-Ludwigs–Universität Freiburg im WS 2011/2012
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.
März 2012 - NC 6 K 2305/11 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2011/2012 bei der Beklagten um
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb
der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
2 Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung
2011/2012 - ZZVO 2011/2012 - vom 29.05.2011 (GBI. 2011 S. 358) für den
Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze und 6
Teilstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag der Klägerin lehnte
die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
3 Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage
erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, sie nach den
Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium im
Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den
entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 aufzuheben.
4 Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 341 Studienplätzen für
Studienanfänger zutreffend ermittelt und 344 Studienplätze seien
kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
5 Mit Urteil vom 20.03.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und
die Berufung zugelassen.
6 Gegen das ihr am 10.05.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.05.2012
Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
7
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2012 - NC 6 K 2305/11
- zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31. Oktober
2011 zu verpflichten, die Klägerin, beschränkt auf den vorklinischen
Studienabschnitt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012
zum Studium der Humanmedizin (1. FS) zuzulassen.
8 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Umwandlung einer C2-
Stelle in eine E13-Stelle mit einer Verminderung des Lehrangebots um 2
Semesterwochenstunden (SWS) sei nicht hinreichend abgewogen worden. Bei
den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon
ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei
und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des
Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote
angesetzt worden. Beim Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare
Medizin Master sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Zweitstudium
zu Lasten der Humanmedizin handle. Zudem sei die Berücksichtigung des
Ausbildungsaufwands ebenso wie für den Bachelorstudiengang Molekulare
Medizin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden.
Jedenfalls dürfe bei der Molekularen Medizin der gegenüber anderen
Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in
einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu
Lasten der Humanmedizin gehen. Die Beklagte habe sich insoweit auf die
Vergleichbarkeit der besonderen wissenschaftlichen Ausrichtung mit dem
Studiengang an der Universität Erlangen berufen, dessen CNW jedoch deutlich
geringer sei. Bei den Wahlfächern und Praktika werde der Ansatz von 20 % der
Vorklinik bestritten. Die Beklagte müsse im Nachhinein darlegen, dass dies der
Hochschulwirklichkeit entspreche. Immerhin habe sie den Ansatz inzwischen für
spätere Jahre deutlich reduziert. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die
Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der
Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den
vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten
Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des
vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im
Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Es
bestünden zudem Zweifel, ob in Zusammenschau mit der Kapazitätsberechnung
der Klinik der Gesamt-CNW für Medizin eingehalten werde. Gegebenenfalls sei
auch deshalb eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik
notwendig. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte
Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht
gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des
streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen
„Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen
würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen. Schließlich lege die
Beklagte nicht dar, wie sie beurlaubte Studenten berücksichtige. Hier stehe im
Raum, dass diese doppelt berücksichtigt würden.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Berufung zurückzuweisen.
11 Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der
Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013,
die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2305/11) einschließlich der
Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie Leitakten der
Beschwerdeverfahren betreffend die WS 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013
(NC 9 S 799/11, NC 9 S 1129/12 und NC 9 S 261/13) vor. Wegen der Einzelheiten
des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie
die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (in jeweils
2 Bänden Generalakten des Senats für die Wintersemester 2010/2011, 2011/2012
und 2012/2013) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
12 Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der
Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche
Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
13 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
14 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen
Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012
zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der
Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2011/2012 festgesetzten
Zulassungszahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätze) für
Studienanfänger ist jedenfalls bei Mitberücksichtigung der schon vom
Verwaltungsgericht anhand der von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten
festgestellten Überbuchung um drei weitere Studienplätze die tatsächliche
Aufnahmekapazität der Lehreinheit vorklinische Medizin ausgeschöpft. Die
Kapazitätsberechnung der Beklagten mit den geringfügigen Korrekturen, welche
bereits das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, begegnet mit Ausnahme von
weiteren geringfügigen Korrekturen im Dienstleistungsexport anhand der vom
Beklagten mit Schriftsatz vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung
(Medizinische Fakultät, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Berechnung CNW,
Studienjahr 2011/2012 nach Korrektur gem. Urteil VG Freiburg, 20.03.2012, Gr.gr.
15 für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten) weder im Hinblick auf
das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch
die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO
VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen freie Studienplätze nicht zur
Verfügung (4.).
15 Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten
der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der
Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in
zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen
Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich
auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen
Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht
niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen,
räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur
Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule
in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt
erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
16 Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1
Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich
die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die
Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom
15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen
Fassung vom 07.02.2011, GBl. S. 63 - HZG -). Danach werden die
Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen
Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom
Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch
Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen
Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht
geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über
die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine
Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
17 Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der
Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des
Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das
verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach
sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen
Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher
objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer
Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1
BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG
nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens
ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die
Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht.
Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich
unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die
Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber
einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit
der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der
bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom
22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich
dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt
zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert
werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1
BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -,
BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den
Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -,
Juris).
18 Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums
über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von
Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum
zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -)
Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung
der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der
Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII).
Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in
Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem
durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in
dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils
typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den
Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
19 1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt
zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a)
von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des
Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports
(bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon
ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte
Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen -
keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
20 a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot
von 394,5000 SWS ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte
nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf
die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in
Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der
Senat zu eigen macht (Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2155/11 vom 20.03.2012,
abgedruckt bei Juris Rn. 23 - 64; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der
Senat aus:
21 aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals die Abwägung zur
Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle am Physiologischen Institut
beanstandet wird, fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der
Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Stellendispositionen (vgl.
Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - sowie grundlegend
Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, beide Juris) und mit
deren nicht zu beanstandender Anwendung durch das Verwaltungsgericht (Juris
Rn. 27 ff.). Die von Klägerseite geltend gemachte Notwendigkeit einer fiktiven
Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots um 2 SWS ist daher nicht geboten.
Sie würde im übrigen lediglich zu maximal 2 weiteren Studienplätzen über die
festgesetzte Studienplatzzahl hinaus (also 343) führen, welche wegen der
kapazitätswirksamen Belegung von 344 Studienplätzen der Klage nicht zum
Erfolg verhelfen könnte.
22 bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von
unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer
vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige
Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -,
Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 - sowie OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
23 Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche
Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung
einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom
20.03.2012, Juris Rn. 35-37) nicht substantiiert in Frage stellt, ist eine fehlerhafte
Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nicht ersichtlich.
24 cc) Weiteres Lehrangebot
25 (1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten
in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, geht der Senat aufgrund einer Erklärung
des Studiendekans vom 30.07.2013 (vorgelegt als Anlage 1 zum Schriftsatz des
Beklagten-Vertreters vom 16.08.2013) davon aus, dass aus Drittmitteln
finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen
Pflichtlehre eingesetzt werden. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf
die ständige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 07.06.2011 -
NC 9 S 800/11 -; vgl. auch Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide
Juris) hingewiesen, wonach es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete -
deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre
heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden,
dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine
Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom
11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B
1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine
Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur
Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht
als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für
die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die
Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII
i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend,
dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende
Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum
gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der
Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge
gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die
grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) -
insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor,
die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des
Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der
künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S
140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom
12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
26 Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3
KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass
die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes
vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in
Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von
Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite
begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im
Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern
ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich
Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä.
zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17
zu § 14 KapVO).
27 (2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der
Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit
kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das
Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen
Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der
klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend
berücksichtigt werden müssten.
28 Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss
vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die
Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in
Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen
Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht
erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs.
1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen
Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft.
Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der
möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem
Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen
Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den
klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl.
Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem
Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII
differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken
untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt.
Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die
Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu
bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung
zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen
Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen
Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl.
hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom
24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C
98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und
vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom
03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10
B1911/08.GM.S8 -, Juris).
29 Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die
Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17
Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen
Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach §
3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlende Berechnung
der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil
für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der
patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
30 Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für
das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich
die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an
hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass
aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich
254 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen
Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter
Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt
wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 335 Vollstudienplätzen in
der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (Kapazitätsakte
Humanmedizin Klinik WS 2011/2012, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast
der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten
patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen
Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch
deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug
genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine
sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass
die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher
liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227.
Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf
hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu
Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur
Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits
gewählten Überschreitung um 61 Studienplätze über der patientenbezogenen
Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht
nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
31 (3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im
Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen.
Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird,
verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen
unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale
Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im
Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten -
Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne
aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein
neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte
Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden
seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort
zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese
Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich
Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung
nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht
erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht
zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch
BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im
Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen
tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht
vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
32 b) Der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Dienstleistungsexport begegnet
dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Der Höhe nach ist jedenfalls ein
Dienstleistungsabzug von 53,9550 SWS (gegenüber 54,2665 SWS in der
Berechnung des Verwaltungsgerichts) berechtigt. Hierbei orientiert sich der Senat
zu Gunsten der Kläger an der mit der Stellungnahme der Medizinischen Fakultät
vom 18.11.2013 vorgelegten kapazitätsgünstigsten Vergleichsberechnung,
welche geringfügige Reduzierungen gegenüber der angefochtenen
Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei den Dienstleistungen für den
Studiengang Pharmazie sowie für den Masterstudiengang Molekulare Medizin
enthält. Darüber hinausgehende Korrekturen sind nach Überzeugung des Senats
nicht geboten.
33 Zu den grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite hinsichtlich des
Dienstleistungsexports weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung
des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und
insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung
von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten
Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht
zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl,
Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung
durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche
Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen
Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus
dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die
Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung
erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu
Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also
um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung
zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt
sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B
1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 -
7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom
11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069
u.a. -, Juris).
34 aa) Beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge
der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 geht der Senat mit Blick auf die
von der Klägerseite gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung
angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten
(g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15)
kapazitätsgünstig von der höheren Gruppengröße 15 aus, was entsprechend der
im Rahmen des Schriftsatzrechts der Beklagten mit der Stellungnahme vom
18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung zu einer Reduzierung des
Dienstleistungsbedarfs für die Pharmazie um 0,2115 auf nur noch 6,0015 SWS
gegenüber 6,2130 SWS in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung führt. Dabei
kann dahinstehen, ob diese Reduzierung überhaupt geboten wäre. Denn auf der
Grundlage der von der Klägerseite nicht in Frage gestellten Stellungnahme des
Praktikumsverantwortlichen handelt es sich angesichts der tatsächlich
praktizierten Gruppengröße (g = 10) bei beiden Werten der beanstandeten
Abweichung um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. Anl. 3 des mit Schriftsatz
des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der
Medizinischen Fakultät). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz des
Dienstleistungsexports sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen worden
noch für den Senat ersichtlich.
35 bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde angesetzte
Dienstleistungsexport ist jedenfalls in der schon vom Verwaltungsgericht
korrigierten Höhe von (gerundet) 35,2923 SWS nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der Berechnung der Veranstaltungen hat die Klägerseite keine
Einwendungen erhoben. Eine Schwundkorrektur wurde vom Verwaltungsgericht
zu Recht abgelehnt. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats,
dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang
erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil
dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist
angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die
Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013,
a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.).
Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite
nicht auf.
36 cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in
Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
37 Zwar rügen einige Kläger zu Recht, dass die Gruppengröße der für den
Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten
Veranstaltung Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) (g = 20) von
der Kapazitätsberechnung für die Klinik (g = 79) abweicht. Diese Abweichung ist
jedoch an dieser Stelle für die Vorklinik kapazitätsgünstig und daher nicht zu
beanstanden. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem
substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs
Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße
von 20 durchgeführt wird (vgl. die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der
mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7, sowie die Anlage 1 zum Schreiben der
Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013).
38 dd) Die eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare
Medizin sind jedenfalls in Höhe von 3,7500 SWS weder dem Grunde noch der
Höhe nach zu beanstanden.
39 Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung
des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die
Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen
Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG
Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris, Rn. 80 ff.).
40 Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren unter pauschaler Inbezugnahme
einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom
11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem
Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das
grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen
dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich
beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang
um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
41 In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum
Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung
neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge
Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das
Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor
angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und
Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung
qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und
die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom
07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt,
dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des
Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“
Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein
„zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und
Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-
Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem
Abschluss mit der Promotion.
42 Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und
der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die
Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine
Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen
hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der
Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang
verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der
Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare
Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht
aufgezeigt.
43 Was die Höhe des Dienstleistungsabzugs anbelangt, legt der Senat die
Berechnung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil mit der weiteren,
kapazitätsgünstigen Reduzierung um 0,1 SWS nach der mit Schreiben vom
18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung der Beklagten zugrunde.
44 Da die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Korrektur der Höhe des
Dienstleistungsexports gegenüber der Kapazitätsberechnung im
Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt wurde, nimmt
der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen
im angefochtenen Urteil Bezug (Rn. 113- 128 nach Juris). Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass es nicht beanstandet werden kann, dass das
Verwaltungsgericht insoweit die Kapazitätsberechnung der Beklagten von sich
aus in kapazitätsungünstiger Weise verändert hat. Vor dem Hintergrund des aus
§ 5 Abs. 3 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung
tatsächlich zu erwartender Verhältnisse (vgl. den Beschluss des Senats vom
17.02.2011 - NC 1429/10 -) begegnet es insbesondere keinen rechtlichen
Bedenken, dass das Verwaltungsgericht sowohl die neue - am 13.7.2011
bekanntgemachte und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1.
Mai 2011 in Kraft gesetzte - Prüfungsordnung wie die Zahl der Bewerbungen für
die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 als der Beklagten jedenfalls vor
Beginn des Berechnungszeitraums zum 01.10.2011 bekannte und im Wege einer
aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigende
Umstände gewertet hat. Insbesondere das Inkrafttreten der neuen
Prüfungsordnung, das auch für die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen
im Berechnungszeitraum maßgebliche Bedeutung hat, war eine wesentliche
Änderung im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII. Allein der Umstand, dass es sich
letztlich um eine kapazitätsungünstige Änderung gehandelt hat, vermag eine
Ausnahme von der grundsätzlichen Berücksichtigungspflicht nach § 5 Abs. 3
KapVO VII nicht zu begründen. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass auch eine
Beanstandung der kapazitätsungünstigen erstinstanzlichen Korrektur des
Dienstleistungsabzugs und damit auch eine Berücksichtigung des Willens der
Hochschule, die neue Prüfungsordnung nicht zur Anwendung kommen zu lassen
(vgl. die mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegte Stellungnahme der Fakultät
vom gleichen Tage), mit Blick auf die erhebliche Überbuchung (344
Studienplätze) dem Begehren der Kläger nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
45 c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe
von 394,5000 SWS einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens
53,9550 Semesterwochenstunden (gegenüber 54,2665 in der Berechnung des
Verwaltungsgerichts = - 0,3315) abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von
340,5450 Semesterwochenstunden zugrunde legen (vgl. die Anlage 5 zum
Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013) .
46 2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands
für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen
Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist
das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der
Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten
Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der
Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b).
Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots
wegen des verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der
Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote,
die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt
im Ergebnis jedoch nicht zu einer im Hinblick auf die kapazitätswirksam besetzten
Studienplätze relevanten höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt
der Humanmedizin (dazu d).
47 a) Das Verwaltungsgericht geht abweichend von der ursprünglich vorgelegten
Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem
Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit
(ungewichtet) 1,8855 (SWS/Student) aus. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das
Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil
vom 20.03.2012, Rn. 133 - 158 nach Juris). Die Feststellungen des
Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen bei der
Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der
Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger
Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. §
130b Satz 2 VwGO).
48 Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße
bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam
besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der
Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf
380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung
darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs
Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt
worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang
fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung
keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam
besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der
Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr
zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen
zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der
Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der
Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-
Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der
Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen.
In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und
trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten
Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom
13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
49 Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer
Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit
durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre
diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern -
unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet,
ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht
erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen
Hörerzahlen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der
Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen
nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden.
Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch
gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik
der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die
Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen
Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert
und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
50 Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach
Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der
Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu
eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 3 zu
dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen
Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden
zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-
Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser
Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer
Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen
Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße
themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte
Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist
dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine
bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte
Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte
Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu
überdenken.
51 Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass
eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis
des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der
Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für
den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167;
CA Vorklinik in Freiburg nach Korrektur durch das Verwaltungsgericht: 2,4819)
geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil
vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat
auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von
der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -,
Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der
Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht
maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der
Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in
Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang
Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer
vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik
fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13
Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ
bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des
Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium
erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit
nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle
Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 18.07.2011 erfolgt (letzte Seite
der Kapazitätsakte). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt
vorgesehene Wert von 2,4756 (SWS/Student; Kapazitätsakte, S. 49) wird mit
2,4819 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf
1,8855 bereits oben unter 2. a) zwar überschritten. Da die
Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative
Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der
Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese
Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine
Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student)
für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten
vorgelegten Kapazitätsberechnung Humanmedizin Klinik vom 02.08.2011 beträgt
der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7119
(SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des
vorklinischen Studienabschnitts von 2,4819 (SWS/Student) ergibt sich ein noch
unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1938
(SWS/Student).
52 Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, der in der
Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen
Studienabschnitts sei im Hinblick auf unterschiedlich angesetzte Gruppengrößen
des Kurses Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) fehlerhaft berechnet
und liege tatsächlich höher als 5,7119 (SWS/Student), ist dieses Vorbringen im
Hinblick auf das Klagebegehren bereits unerheblich. In der mündlichen
Verhandlung am 14.11.2013 ist dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht
eingeräumt worden, das auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des
Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3
(Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie
für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom
14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des
Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-
Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der
Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten
Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen
Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die -
hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2011/2012 hat der
Beklagten-Vertreter zwar widersprechende Zahlenwerte im Kurs
Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zwischen der Kapazitätsakte der
Vorklinik (dort Dienstleistungsexport) und der Kapazitätsakte der Klinik in den
vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2011/2012 eingeräumt. Aus dieser
Abweichung können die Kläger indes nichts für sich herleiten. Ihre Annahme,
wonach eine aus einer zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des
klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von
8,2 nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik
(„Stauchung“) reagiert werden könne, geht fehl.
53 Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die
Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten
Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht
vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive
Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen
Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die
Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der
jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber
aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der
Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., §
13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -,
Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die
Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die
Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
54 Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an
hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte
Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte,
zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des
Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
55 Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum
vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der
Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für
den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte
Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die
Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach
dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen
Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des
Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom
05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris,
Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend
gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung
ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik
stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -,
Juris).
56 Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die
Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer
Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen
Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des
Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
57 Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische
Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung
stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende -
patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die
sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs.
2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität
der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden
Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 254 Studienplätze ermittelt. Auf
diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen
Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne
konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem
Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer
Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 11 der
Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in
Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im
vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres
Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen
des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt,
Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der
KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien
Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete
Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls
nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des
Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde.
Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite
verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curriculanteils weiter erhöht, würde dies
zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt
fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von
der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
58 Schließlich hat die Beklagte mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 18.11.2013
(Anlage 6 und 7) eine Vergleichsberechnung zu einer unterstellten
Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 SWS/Student und zu einer
prozentualen „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik vorgelegt. Danach
würde auch dann, wenn man einen unter Korrektur der Gruppengröße im Kurs
Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) erhöhten Curricularanteil der Klinik
von 5,7306 zugrunde legen würde, der Gesamt-CNW nur bei 8,2069 liegen, also
den Wert von 8,2 lediglich um 0,0841 % überschreiten. Bei einer entsprechenden
„Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik auf 1,8802 (statt 1,8855) würde
dies zwar gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zu einem
weiteren Studienplatz führen, die Gesamtzahl bliebe mit 340 Studienplätzen
jedoch weiterhin unter der Zahl der kapazitätswirksam belegten Studienplätze
von 344.
59 b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin
als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der
Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den
vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
60 aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat,
begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden
Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester
2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen
Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge
Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen
Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend
gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
61 bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare
Medizin anhand der zum Stichtag für die Kapazitätsberechnung noch
maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom
31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401), die die
erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen
Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen
kapazitätsrechtlichen Bedenken. Die am 13.07.2011 erlassene 4.
Änderungssatzung (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475) hat zwar
bei der Kapazitätsberechnung keine Berücksichtigung gefunden, wäre nach den
überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts für die Studienbewerber
jedoch auch nicht kapazitätsgünstiger. Zur Begründung nimmt der Senat
zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des
Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 20.03.2012,
Rn. 159 - 164 nach Juris).
62 Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine
Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat
zunächst auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist
hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und
auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung
abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der
Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch
Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.;
grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der
Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der
HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses
Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der
Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit
Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der
Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der
Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs
abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße
vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche
regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlage 4 zur Stellungnahme vom
16.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht
substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung
für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der
mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich
angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im
Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen
sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
63 cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen
Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare
Medizin.
64 (1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung
vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) werden bei der Berechnung der jährlichen
Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von
Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der
vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen
Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der
Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S.
45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635
ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den
Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten
Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der
Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich
die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung
dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss
darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt
hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte
ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der
jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt,
für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen
vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der
Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der
Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden
Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das
gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das
gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume
herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften
Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die
Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung
durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl.
Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum
Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den
Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der
Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen
Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz
zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen
Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom
21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. -).
65 Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das
streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012 der Curricularwert von der
Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht.
Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen
einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen
Erwägungen.
66 Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt,
durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne
Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5
festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung
„durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die
Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge,
Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt
hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das
Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
67 Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des §
11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis
01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der
Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. ) für den
Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen
festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
68 Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen
Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht
entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In
rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der
Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst
oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten
Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl.
Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der
Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in
deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im
Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder
Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das
Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa
BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-
Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die
Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine
Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch
die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen,
wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung
nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII
nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen
allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
69 Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine
Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4
Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des
Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu
können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen -
die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-
Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die
standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie
die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität
ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der
Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum
Erfordernis der Rechtsverordnung).
70 Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus
verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung
von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom
03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom
11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE
09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen
Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der
Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung
getragen.
71 Danach begegnet es letztlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die
Beklagte der hier gegenständlichen Kapazitätsberechnung die in den vorgelegten
quantifizierten Studienplänen ausgewiesenen Curricularwerte (Bachelor 7,0106
und Master 4,3235) zugrunde gelegt hat (vgl. das mit Schriftsatz vom 23.07.2013
vorgelegte Schreiben des Rektors an das Wissenschaftsministerium vom
28.05.2009 mit den Kalkulationen des Bachelor- und des Masterstudiengangs
Molekulare Medizin). Diese liegen jeweils innerhalb der vorgegebenen
Bandbreite. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die für die Kapazität der
Humanmedizin bedeutsamen Entscheidungen vom Senat der Beklagten
getroffen wurden. Relevant im vorliegenden Zusammenhang ist allein der -
konkret aus einzelnen Veranstaltungen der Lehreinheit vorklinische Medizin
gebildete - Curricularanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin an der im
Studiengang Molekulare Medizin Bachelor erbrachten Lehrleistung, nicht aber der
insgesamt für diesen Studiengang geltende Curricularwert (vgl. bereits
Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris). Der hiernach
maßgebliche Eigenanteil ist ausdrücklich vom Senat der Beklagten festgelegt
worden (vgl. dessen Beschluss vom 27.07.2011, Kapazitätsakte, S. 47).
72 (2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4
HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich
Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite
und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin
Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil
vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
73
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die
deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge
Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4
HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften
sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren
Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte
Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten
erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
74
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische
Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht
zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von §
5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von
maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die
jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten
Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der
Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der
mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung
berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die
Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin
grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss
vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite
nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht
hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der
Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer
Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur
verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten
Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks.
13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch
eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer
stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug,
Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn.
223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im
Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl.
auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des
204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang -
Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die
Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom
07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im
Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im
Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein
quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei
Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer
Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen
Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art.
5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum
konterkariert.
75
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete -
Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl.
hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352,
352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45;
Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm,
a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass
dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen
zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene
quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige
Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht
zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt
werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom
08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR
1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22).
Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher
ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC
9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der
Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit
ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG,
Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6
und 22).
76
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein
Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber
einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich
bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche
Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
77
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen
Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf
dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende
Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010
ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen
Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den
drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung
Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder
Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG
fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden
Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer
besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
78
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und
Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl.
Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8
der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den
Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der
Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
„Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom
20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über
die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf
das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden
Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare
Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an
naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen
bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in
medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche
Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem
molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches
arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die
aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die
Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur
Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in
zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur
Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der
Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die
leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der
Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen
Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr.
R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom
21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige
Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem
Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der
Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-
Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die
Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs
stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern
würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere
Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von
1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe
dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der
Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher
hervorzubringen.
79
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere
und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die
gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter
Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt
auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an
verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen
Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für
deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben
gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang
verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen
Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der
besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die
Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die
Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die
Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das
Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
80
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden
Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge
gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen
Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der
zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten
Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt
sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen
Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber
anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei
Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden.
Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme
- zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben
Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das
Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
81 An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte
Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts
nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier
maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in
deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine
abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen
materiellen Einwendungen. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz
zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für
Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des
Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung
der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die
Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter
Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele
mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte
hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen
wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die
Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler
gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche
Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C
15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 -
7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ
1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -,
DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110
f.).
82 Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die
Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin
Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg
anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass
sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines
konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche
Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende
Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der
Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit
Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in
der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur
Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11
Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt
werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen
Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer
Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch
berücksichtigen, entgegen.
83 Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich
angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der
Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht
nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine -
insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013
(S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
84 c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden
der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet
werden.
85 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der
Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine
Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen
nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge
verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349;
vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes
Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes
Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots
der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange
ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber
diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989,
a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie
vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich
genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine
willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl.
Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich
den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen,
zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin
die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu
begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund
kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die
Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4
und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist
hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der
Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der
organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der
Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl.
Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
86 bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden
Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen
rechtlichen Bedenken.
87 Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage
des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der
Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der
vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs
Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach
angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
88 Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die
Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt
worden seien, hat die Medizinische Fakultät auf die Aufklärungsverfügung des
Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 27.08.2013 ausgeführt, dass in
sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive
Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt
würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch
Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im
Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären
Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht
tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der
Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte
dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils
ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die
geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige
Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit
hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung
erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der
persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der
Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt,
dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen
Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik
durchgeführt werden. Im Schreiben vom 27.08.2013 hat die Beklagte die im
Wintersemester 2011/2012 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden
studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich
benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen
vorgelegt. Greifbare Anhaltspunkte, die diese Erläuterungen in Frage stellen
könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand
für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die
Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
89 Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach
angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu
beanstanden.
90 Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., bezogen auf das
WS 2009/2010 festgestellt, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der
vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend
nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis
beruhte. Für den hier gegenständlichen Zeitraum gilt nichts anderes.
91 Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen
Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin
gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung für das Wintersemester
2012/2013 nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten
tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr
erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des
Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende
gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch
14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil
man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3
Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information
über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen
Abschluss erhielt. In ihrer Stellungnahme vom 27.08.2013 zum gegenständlichen
Berechnungszeitraum hat die Fakultätsassistentin ausgeführt, an der
Berechnung des Anteils in Höhe von 20 % habe man zunächst noch
festgehalten, da der prozentuale Anteil der Beteiligung der Vorklinik im
Studienjahr 2008/2009 und 2009/2010 (Diplomstudiengang) gesunken war, im
Bachelorstudiengang jedoch der Anteil sehr hoch zu werden schien.
92 Vor dem Hintergrund dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein
Anlass besteht, kann diese Einschätzung nicht beanstandet werden. Vielmehr
bestätigen die mittlerweile vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des
Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für
das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester
2011/2012 mit 25,5 %, im Kern die Richtigkeit der von der Beklagten angestellten
Prognose. Insoweit hat die Klägerseite im übrigen auch keine substantiierten
Einwendungen vorgebracht.
93 cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten
Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das
höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der
Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt.
Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite
nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die
Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4
und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die
Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen
gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 3a zur Kapazitätsakte, S. 16). Der
Senat legt insoweit zu Gunsten der Kläger die Werte der von Beklagtenseite mit
Schriftsatz vom 18.11.2013 übermittelten Vergleichsberechnung als
kapazitätsgünstigere Variante gegenüber der Berechnung des
Verwaltungsgerichts zugrunde, obwohl die dabei vorgenommene „Stauchung“
des CAp der Vorklinik von 1,8855 SWS/Student auf 1,8802 SWS/Student
rechtlich nicht geboten wäre (s.o.). Nach dieser auch den berechtigten
Einwendungen hinsichtlich des Dienstleistungsexports Rechnung tragenden
Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang
Molekulare Medizin 8,1% [vorher 8,2%] und dementsprechend für den
vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,9% [vorher
91,8%].
94 Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den
Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der
Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin
einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des
Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits
multipliziert und daraus die Summe bildet.
95 CA = ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
96 Dementsprechend verändert sich nach der kapazitätsgünstigsten Variante in
Form der Vergleichsberechnung der Beklagten vom 18.11.2013 der gewichtete
Curricularanteil auf 1,8453 SWS/Student (gegenüber 1,8496 nach der
Berechnung des Verwaltungsgericht). Dies führt rechnerisch zunächst zu
339,1998 Studienplätzen für die Humanmedizin.
97 dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu
erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass
Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des
vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugute kommen soll (eine
rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris).
Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von
Klägerseite nicht beanstandeten Berechnung (Kapazitätsakte Anlage 3a) beträgt
die Schwundquote für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor 0,9524.
Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 1,4994 Studienplätze für
den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin
weitere 1,1557 Studienplätze, insgesamt also 340,3555 Studienplätze.
98 3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung
des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
99 Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine
Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem
Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur
Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16
KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist,
dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren
Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl.
hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980,
585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß
hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester
2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten
Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist.
Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der
Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012.
Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht
erhoben worden.
100 Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine
Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach
Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise
einen Schwundfaktor von 1,0174 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein
Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des
Verwaltungsgerichts, Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 171). Den Einwendungen
der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den
Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung
sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
Die diesbezüglichen Rügen geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in
Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich
angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf
die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im
Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
101 „Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig
zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht
häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig)
zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf
Teilstudienplätzen“.
102 Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung
des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die
Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft
maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das
konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
103 4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite hat die Beklagte auch
den Nachweis erbracht, dass 344 Studienplätze (davon 7 lediglich als Teil-
Studienplätze) kapazitätswirksam belegt sind. Bereits das Verwaltungsgericht
hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1.
Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten
angefordert (Stand 14.11.2011). Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte
Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1.
Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder
abgezogen werden. Substantiierte Einwendungen sind insoweit im
Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick
auf die deutliche Überbuchung sowie die diesbezüglich von der Beklagten
abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht
veranlasst war.
104 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Belegung über die
festgesetzte Zulassungszahl hinaus (Überbuchung, vgl. §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10
Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung) grundsätzlich als kapazitätsdeckend
hinzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom
17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom
31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC
9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5
NC 13.01 -, Juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 384).
Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze
könnte etwas anderes gelten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.02.2011, a.a.O.).
Greifbare Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise sind hier indes
nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
105 Nach alledem stehen bei Zugrundelegung einer kapazitätswirksamen
Überbuchung um 3 Studienplätze (344) keine freien Studienplätze zur Verfügung,
die an die Kläger verteilt werden könnten.
106 5. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher
zurückzuweisen.
107 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
108 Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
109
B e s c h l u s s
vom 20. November 2013
110 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47
Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
111
Gründe
112 Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in
Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine
Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG
heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die
Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig
vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -,
ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5
und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
113 Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung
der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die
Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick
nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die
Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen
andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten
abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des
Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung
eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt
sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des
Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend -
lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen
Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass
nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur
auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist,
mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des
Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom
07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der
Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den
Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen
Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
114 Der Beschluss ist unanfechtbar.