Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26.02.2016

beendigung, hochschule, resolution, grundsatz der öffentlichkeit

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 26.2.2016, 9 S 2445/15
Hochschulrecht- hier: vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen
Rektoratsmitglieds
Leitsätze
Zu den Angelegenheiten, in denen der Hochschulrat und der Senat der Hochschule
(hochschul-)öffentlich zu tagen haben, zählt die Abstimmung über die vorzeitige
Beendigung des Amts eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds (§ 18 Abs. 5 Satz 1
bis 5 HSchulG), nicht aber die vorherige Beratung.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Stuttgart vom 10. November 2015 - 10 K 3628/15 - geändert. Der Antrag wird
abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO) und
begründet.
2 Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Unrecht
teilweise stattgegeben. Auf der Grundlage der in der Beschwerdebegründung
dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass abweichend
von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung der Verfügung des Ministeriums für Wissenschaft,
Forschung und Kunst (im Folgenden: Ministerium) vom 26.02.2015 gegenüber
dem privaten Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug des Bescheides vor einer
endgültigen Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben,
überwiegt. Denn bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Mitteilung, dass
das Amt der Antragstellerin als Rektorin der Hochschule für öffentliche Verwaltung
und Finanzen Ludwigsburg (im Folgenden: Hochschule) vorzeitig beendet sei.
3 1. Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass der Antrag
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die statthafte Rechtsschutzform ist. Die
Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht den Antrag gestellt, die aufschiebende
Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Ministeriums vom 26.02.2015 - 10 K
1524/15 - wiederherzustellen. Hierbei bezieht sie sich auf das an ihren
Bevollmächtigten adressierte Schreiben des Ministeriums mit dem Betreff
„Vorzeitige Beendigung des Amtes von Frau Dr. … als Rektorin der Hochschule …
nach § 18 Absatz 5 LHG“. In dem Schreiben heißt es, das Ministerium setze den
Bevollmächtigten der Antragstellerin „hiermit … von folgender Entscheidung in
Kenntnis“. Anschließend wird unter Nr. 1 mitgeteilt, Hochschulrat und Senat der
Hochschule sowie das Ministerium hätten am 26.02.2015 als Beteiligte das
Einvernehmen über die vorzeitige Beendigung des Amtes der Antragstellerin in der
hochschulrechtlichen Funktion als Rektorin der Hochschule nach § 18 Abs. 5 Satz
3 LHG hergestellt. Das Amt der Antragstellerin als Rektorin sei damit vorzeitig
beendet. Infolgedessen trete sie gemäß § 18 Abs. 5 Satz 7 LHG mit dem Ablauf
des Februar 2015 für den Rest ihrer Amtszeit kraft Gesetzes in den einstweiligen
Ruhestand (Nr. 2). Nach Eintritt in den einstweiligen Ruhestand lebten nach § 17
Abs. 4 Satz 8 LHG die Rechte und Pflichten der Antragstellerin aus dem während
ihres Zeitbeamtenverhältnisses als Rektorin ruhenden Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit in der Innenverwaltung des Landes wieder auf. Diesbezüglich werde
die Antragstellerin gebeten, mit dem Innenministerium Kontakt aufzunehmen.
Dieses werde von der Beendigung des Amtes als Rektorin unterrichtet werden (Nr.
3). Das Wissenschaftsministerium lehne eine Weiterführung der Geschäfte durch
die Antragstellerin nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LHG ab (Nr. 4). Für Ziffer 1 und 4 werde
auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung
angeordnet (Nr. 5).
4 Bei dem Schreiben des Ministeriums vom 26.02.2015 handelt es sich um einen
belastenden Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 LVwVfG), zu dessen Abwehr der Antrag
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegenüber einem Rechtsschutz nach § 123 VwGO
vorrangig ist (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). In der Sache geht es der Antragstellerin (in
erster Linie) um vorläufigen Rechtsschutz gegen die vorzeitige Beendigung ihres
Amtes als Rektorin. Diese vorzeitige Beendigung setzt nach § 18 Abs. 5 Satz 1
LHG das „wechselseitige Einvernehmen“ von Hochschulrat, Senat und
Wissenschaftsministerium voraus. Bei der vorzeitigen Beendigung als solcher
handelt es sich daher ebenso wenig um einen Verwaltungsakt wie bei den
einzelnen Erklärungen von Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium,
die zur Erzielung des „wechselseitigen Einvernehmens“ erforderlich sind. Anders
als bei einem Verwaltungsakt ist keiner dieser Vorgänge „auf unmittelbare
Rechtswirkung nach außen gerichtet“. Dies gilt auch für die zuletzt ergangene
Zustimmungserklärung des Ministeriums, mit der die Folge der vorzeitigen
Beendigung des Amtes „endgültig“ ausgelöst werden sollte. Die Rechtswirkung
nach außen tritt kraft Gesetzes ein; sie ist weder unmittelbar das Ergebnis der
Zustimmungserklärung noch setzt sie die Bekanntgabe gegenüber dem
Betroffenen voraus, durch die ein Verwaltungsakt erst wirksam wird (vgl. §§ 41, 43
Abs. 1 LVwVfG). Allein durch die einzelnen Erklärungen von Hochschulrat, Senat
und Wissenschaftsministerium (Vorschlag bzw. Zustimmungserklärungen) ist der
Status der Antragstellerin als Rektorin noch nicht verändert worden (vgl. HessVGH,
Urteil vom 04.01.1989 - 6 UE 469/87 -, DVBl. 1989, 934, zu der - insoweit
vergleichbaren - Abberufung eines hauptamtlichen Kreisbeigeordneten durch
Beschlüsse des Kreistages; VG Bremen, Beschluss vom 16.05.2007 - 6 V 1005/07
-, juris; offen zur Verwaltungsaktqualität einer Abwahl HessVGH, Beschlüsse vom
16.11.2011 - 8 B 2230/11, 2231/11 -, juris). Vielmehr wird die Wirkung der
Erklärungen erst durch die gesetzliche Rechtsfolgenanordnung in § 18 Abs. 5 Satz
1 LHG nach außen vermittelt.
5 Gleichwohl erfolgt der Rechtsschutz im vorliegenden Fall nach § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO, weil der Antragsgegner die vorzeitige Beendigung des Amtes als Rektorin
der Hochschule mit dem Schreiben vom 26.02.2015 zum Gegenstand eines
Verwaltungsakts gemacht hat. Er hat darin verbindlich die Feststellung getroffen,
dass das Amt der Antragstellerin als Rektorin vorzeitig beendet sei. Nach dem
insoweit maßgeblichen objektiven Erklärungswert des Schreibens (vgl. BVerwG,
Urteil vom 17.08.1995 - 1 C 15.94 -, BVerwGE 99, 101; VGH Baden-Württemberg,
Urteile vom 15.10.2009 - 2 S 1457/09 -, VBlBW 2010, 119, und vom 02.08.2012 - 1
S 618/12 -, VBlBW 2012, 473; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
18.02.2013 - 6 B 1483/12 -, WissR 2013, 176) handelt es sich um einen
feststellenden Verwaltungsakt, was bereits Form und Wortlaut des Schreibens
nahelegen, im Übrigen aber auch dadurch untermauert wird, dass nicht zuletzt mit
Blick auf die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin angemeldeten
Rechtmäßigkeitszweifel (vor allem in der Stellungnahme vom 20.02.2015, Bl.
1969-1972 der Akten Resolution/Sondersituation) ein erhebliches Klarstellungs-
und damit auch Regelungsinteresse des Antragsgegners bestand. Nicht
entscheidend ist, dass im Tenor des Bescheides der Begriff „Feststellung“ nicht
enthalten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1997 - 11 S
2934/96 -, VBlBW 1997, 230; zur förmlichen Entscheidung über die Gültigkeit einer
Wahl als feststellender Verwaltungsakt vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss
vom 25.04.1989 - 14 S 1029/89 -, juris).
6 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5
Satz 1 VwGO kommt auch bei feststellenden Verwaltungsakten in Betracht (vgl. §
80 Abs. 1 Satz 2 VwGO; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2010 -
10 S 2702/09 -, VBlBW 2010, 243; BayVGH, Beschluss vom 15.03.2010 - 11 CS
09.3010 -, juris; NdsOVG, Beschluss vom 16.08.2010 - 12 ME 158/10 -, NJW
2010, 3674 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2012 - 6 S 20.12 -,
juris; Schoch, NVwZ 1991, 1121, 1122; zum finanzgerichtlichen Verfahren FG
Berlin, Beschluss vom 06.09.1976 - V 10/76 -, NJW 1977, 127, 128). Sie scheidet
hier auch nicht deshalb aus, weil es des feststellenden Verwaltungsakts zur
Bewirkung der maßgeblich belastenden Rechtsfolgen womöglich nicht bedurft
hätte beziehungsweise Belastungen auch unabhängig von dem Verwaltungsakt
bestehen bleiben könnten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 22.01.1997, a.a.O.; Funke-Kaiser, in: Bader u.a.,
VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 9, Fn. 14; vgl. indes zum Rechtsschutz einer
abgewählten Hochschulpräsidentin im Wege eines Antrags auf Erlass einer
Feststellungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO: Thür. OVG, Beschluss vom
05.06.2014 - 1 EO 106/14 -, juris).
7 2. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der
Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
zukommt und sie diesen nicht rechtsmissbräuchlich gestellt hat.
8 Das Rechtsschutzbedürfnis kann insbesondere nicht mit Blick auf den Inhalt des
Ministeriumsschreibens vom 28.04.2015 (Bl. 2404 der Akten
Resolution/Sondersituation) und das auf den Erhalt des Schreibens folgende
Verhalten der Antragstellerin verneint werden. In dem Schreiben hat das
Ministerium auf seinen Bescheid vom 26.02.2015 Bezug genommen und darauf
hingewiesen, dass die (am 26.03.2015 erhobene) Klage der Antragstellerin keine
aufschiebende Wirkung entfalte. Die Anordnung des Sofortvollzugs bestehe fort,
nachdem die Antragstellerin bislang keinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt
habe. Im Hinblick darauf habe sich die Hochschule in Abstimmung mit dem
Ministerium entschlossen, nunmehr das Verfahren zur Neubesetzung der Stelle
eines Rektors einzuleiten. Dies werde der Antragstellerin in Ausübung der
beamtenrechtlichen Fürsorge mitgeteilt. Diese Unterrichtung stehe im
Zusammenhang mit der weiterhin grundsätzlich bestehenden Möglichkeit der
Antragstellerin, auch später noch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen.
Grundsätzlich sehe das Gesetz für einen solchen Antrag keine Frist vor.
Fürsorglich werde jedoch darauf hingewiesen, dass eine spätere Erhebung je
nach Stand des Neubesetzungsverfahrens unter Umständen dem Einwand der
unzulässigen Rechtsausübung ausgesetzt sein könnte. Diese Erwägung verstärke
sich durch die der Antragstellerin als Landesbeamtin ihrem Dienstherrn gegenüber
obliegende Treuepflicht, die die Kehrseite der Fürsorgepflicht des Dienstherrn
darstelle. Sofern die Antragstellerin Einwendungen gegen die Einleitung des
Neubesetzungsverfahrens als Inanspruchnahme der sofortigen Vollziehbarkeit
habe, werde sie aus den genannten Erwägungen für verpflichtet gehalten, nun
unverzüglich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu
stellen, um ihre Bedenken einer Klärung zuzuführen.
9 Die Antragstellerin reagierte auf dieses Schreiben nicht und ließ das Verfahren zur
Neubesetzung der Stelle eines Rektors seinen Fortgang nehmen. Erst am
22.07.2015, dem Tag, an dem der neue Rektor gewählt werden sollte, nahm sie
vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht in Anspruch. Dies kann
allerdings nicht als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden. Die Antragstellerin hat
ihr Vorgehen damit begründet, dass mit der Wahl eines neuen Rektors die
Schaffung vollendeter Tatsachen drohe. Zudem sei ihr am 21.07.2015 die Urkunde
über ihren Eintritt in den einstweiligen Ruhestand mit Ablauf des Monats Februar
2015 zugestellt und damit bekundet worden, dass an ihrer Versetzung in den
einstweiligen Ruhestand festgehalten werden solle.
10 Dem muss zwar entgegengehalten werden, dass der Antragstellerin nicht erst im
Juli 2015, sondern spätestens mit dem Zugang (vgl. S. 9 des Schriftsatzes vom
14.09.2015 im Verfahren 10 K 3627/15) des Ministeriumsschreibens vom
28.04.2015 bekannt war, dass aufgrund der Absicht zur Neubesetzung des
Rektorenamtes die Schaffung vollendeter Tatsachen zu ihren Lasten drohte.
Weder die beamtenrechtliche Treuepflicht noch das Ministeriumsschreiben vom
28.04.2015 bewirkten indes, dass die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt
als dem von ihr gewählten einen Eilantrag hätte stellen müssen, um einen
Rechtsverlust zu vermeiden. Der Antragsgegner war sich bewusst, dass die
Antragstellerin mit ihrem Rechtsschutzgesuch mangels einer gesetzlichen Frist
grundsätzlich noch zuwarten durfte und konnte das für ihn damit verbundene
Risiko auch nicht durch das Schreiben vom 28.04.2015 auf die Antragstellerin
abwälzen. Unabhängig davon war zu dem Zeitpunkt, als das
Ministeriumsschreiben an die Antragstellerin verfasst wurde, ohnehin schon die
Findungskommission eingesetzt und die Stellenausschreibung vorbereitet (vgl.
insbes. Bl. 2163 und 2164 der Akten Resolution/Sondersituation).
11 Eine Verwirkung des Antragsrechts der Antragstellerin hätte allenfalls dann
angenommen werden können, wenn sie mit ihrem Verhalten den Eindruck erweckt
hätte, sie werde vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr geltend machen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 07.02.1974 - III C 115.71 -, BVerwGE 44, 339; Beschluss vom
22.05.1990 - 8 B 156.89 -, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 13; zur Bedeutung von
Treu und Glauben im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis für den Fristlauf vgl.
BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294; VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 28.08.1987 - 8 S 1345/87 -, NVwZ 1989, 76; OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2009 - 10 S 5.09 -, BauR 2009, 1427; Thür.
OVG, Beschluss vom 28.07.1993 - 1 EO 1/93 -, LKV 1994, 110). Ein solches
Verhalten kann in der bloßen Untätigkeit der Antragstellerin in dem Zeitraum von
Februar bis Juli 2015 noch nicht gesehen werden, zumal die Antragstellerin nach
Aktenlage auch gesundheitlich beeinträchtigt war.
12 Zwar kann ein Beamter aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht, die auch
Handlungs- und Mitwirkungspflichten impliziert, in bestimmten Fällen gehalten sein,
seine Belange zeitnah geltend zu machen, um erforderlichenfalls alsbaldige
Aufklärungs-, Abhilfe- beziehungsweise Vorsorgemaßnahmen zu ermöglichen (vgl.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12.09.2014 - 1 A 1637/12 -, IÖD 2014, 260
= juris Rn. 56, und vom 07.02.2011 - 1 A 833/08 -, juris Rn. 112; OVG Hamburg,
Urteil vom 09.02.2011 - 1 Bf 90/08 -, ZBR 2012, 130 = juris Rn. 62; VG München,
Urteil vom 23.06.2015 - M 5 K 13.341 -, juris Rn. 120). Eine Übertragung dieses
Rechtsgedankens auf den vorliegenden Fall erscheint indes nicht gerechtfertigt,
vor allem da die Anrufung eines Gerichts mit einem Kostenrisiko verbunden ist und
eine sorgfältige Abwägung erfordert. Schließlich kann hier auch von einem
„Missbrauch des Prozessrechts zu verfahrensfremden Zwecken“ (vgl. dazu OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.04.1994 - 11 A 799/94 -, NVwZ 1995, 396)
nicht ausgegangen werden.
13 3. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner angenommen, dass die
Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit den formellen
Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht, da sie einzelfallbezogen die
Erwägungen erkennen lässt, aus denen sich ergibt, dass sich der Antragsgegner
des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist, und die
zu der Entscheidung über die sofortige Vollziehung geführt haben. Hiernach ging
es dem Antragsgegner darum, eine Funktionsunfähigkeit der Hochschule zu
vermeiden für den Fall, dass die Antragstellerin ihre Dienstgeschäfte wieder
aufnehmen könnte, was für sich genommen schlüssig und tragfähig erscheint.
14 4. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat indes auch die
Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides vom 26.02.2015, dabei
insbesondere auch diejenigen für die festgestellte vorzeitige Beendigung des
Amtes der Antragstellerin als Rektorin, als aller Voraussicht nach erfüllt an.
15 a) Dem Ministerium stand die Befugnis zu, in der Form eines Verwaltungsakts die
Feststellung zu treffen, dass das Amt der Antragstellerin als Rektorin vorzeitig
beendet ist. Das Tätigwerden der Verwaltung in der Handlungsform des
Verwaltungsakts bedarf der gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom
11.10.2012 - 5 C 20.11 -, BVerwGE 144, 306). Auch für feststellende
Verwaltungsakte bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, insbesondere dann,
wenn - wie hier - durch den Verwaltungsakt etwas als rechtens festgestellt wird,
was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält (vgl. VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 09.11.2015 - 11 S 714/15 -, juris, m.w.N.). Der Vorbehalt
des Gesetzes erfordert für die Befugnis, einen feststellenden Verwaltungsakt zu
erlassen, allerdings nicht zwingend eine Rechtsgrundlage, die die Verwaltung
hierzu explizit ermächtigt. Es genügt, dass sich dies dem Gesetz durch Auslegung
entnehmen lässt, wobei es als zulässig angesehen wird, auf eine „VA-Befugnis“ im
Wege der Gesamtanalogie zu den Vorschriften zu schließen, die ausdrücklich oder
implizit die zur Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zuständige
Behörde zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Privatpersonen
ermächtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2015, a.a.O.,
m.w.N.). Vor diesem Hintergrund bilden die Vorschriften des Beamtenrechts und
des Landeshochschulgesetzes, die das Ministerium - neben den im
Landesdisziplinargesetz vorgesehenen Kompetenzen - unter anderem zum Verbot
des Führens der Dienstgeschäfte, zur Ablehnung der Weiterführung der Geschäfte
sowie dazu ermächtigen, auf die Leitung der Hochschule nach § 68 LHG Einfluss
zu nehmen, eine ausreichende Rechtsgrundlage, um auch die vorzeitige
Beendigung des Amtes als Rektorin verbindlich festzustellen.
16 b) Das Ministerium hat voraussichtlich auch in der Sache zu Recht festgestellt,
dass das Amt der Antragstellerin als Rektorin vorzeitig beendet ist.
17 aa) Nach § 18 Abs. 5 Satz 1 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG)
können Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium (Beteiligte) das Amt
eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds im wechselseitigen Einvernehmen
vorzeitig beenden. Jeder Beteiligte hat das Recht, den beiden anderen Beteiligten
eine vorzeitige Beendigung vorzuschlagen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 LHG). Der
Vorschlag eines Beteiligten ist angenommen, wenn die beiden anderen Beteiligten
zustimmen (§ 18 Abs. 5 Satz 3 LHG). Die Beschlüsse nach den Sätzen 2 und 3
bedürfen in Hochschulrat und Senat jeweils der Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder (§ 18 Abs. 5 Satz 4 LHG). § 18 Abs. 4 Satz 2 LHG (über den Ausschluss
von der Mitwirkung) gilt entsprechend (§ 18 Abs. 5 Satz 5 LHG). Im Falle der
vorzeitigen Beendigung ist das betroffene hauptamtliche Rektoratsmitglied aus
dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen oder sein Dienstvertrag zu kündigen,
soweit in Satz 7 nichts anderes bestimmt ist (§ 18 Abs. 5 Satz 6 LHG). Gehört ein
hauptamtliches Rektoratsmitglied nicht als hauptberufliche Professorin oder als
hauptberuflicher Professor einer Hochschule des Landes Baden-Württemberg an,
tritt es mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die vorzeitige Beendigung der
Amtszeit erfolgte, für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit kraft Gesetzes in den
einstweiligen Ruhestand (§ 18 Abs. 5 Satz 7 LHG).
18 Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben wurde das Amt der Antragstellerin
als Rektorin voraussichtlich wirksam vorzeitig beendet. Das wechselseitige
Einvernehmen zwischen Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium über
die vorzeitige Beendigung des Amtes der Antragstellerin als Rektorin (§ 18 Abs. 5
Satz 1 LHG) wurde nach Aktenlage wirksam erzielt.
19 bb) Von einem formell wirksamen Vorschlag zur vorzeitigen Beendigung des
Amtes seitens eines Beteiligten, nämlich des Hochschulrats, ist auszugehen.
20 Unter dem 12.12.2014 lud der Vorsitzende des Hochschulrats dessen Mitglieder
zu der Sitzung am 15.01.2015 um 15 Uhr ein. Als Tagesordnungspunkt für den
nichtöffentlichen Sitzungsteil ist in der Einladung unter Nr. 3a) aufgeführt:
„Vorzeitige Beendigung des Amtes der Rektorin nach § 18 Absatz 5 LHG -
Anhörung der Rektorin - Beratung“. Für den hochschulöffentlichen Teil der Sitzung
ist unter Nr. 3b) vorgesehen: „Vorzeitige Beendigung des Amtes der Rektorin nach
§ 18 Absatz 5 LHG - Beschlussfassung und Bekanntgabe des Ergebnisses“. Die
Einladung wurde am 12.12.2014 per E-Mail an die Mitglieder des Hochschulrates
sowie unter anderem an die Antragstellerin versandt. Aus der Niederschrift der
Sitzung vom 15.01.2015 geht hervor, dass diese von 15 bis 16.15 Uhr stattfand.
21 Der öffentliche Teil der Sitzung begann laut Niederschrift um 16 Uhr und endete
um 16.13 Uhr. Der Vorsitzende stellte fest, dass die Tagesordnung für den
hochschulöffentlichen Teil der Sitzung am 12.12.2014 an den dafür vorgesehenen
Orten rechtzeitig bekanntgegeben worden sei. Entsprechend der Ankündigung in
der Bekanntgabe sei der Beginn des hochschulöffentlichen Teils der Sitzung an
der Tür des Raums durch Aushang deutlich gemacht worden. Der Hochschulrat
beschloss einstimmig, dem Senat und dem Ministerium die vorzeitige Beendigung
der Amtszeit der Rektorin vorzuschlagen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 LHG).
22 Die Einwendungen, die die Antragstellerin in formeller Hinsicht gegen den
Abberufungsvorschlag des Hochschulrats erhebt, greifen nicht durch.
23 (1) Die Antragstellerin macht geltend, die Ladung zur Sitzung sei nicht rechtzeitig
erfolgt. Gemäß § 2 der Geschäftsordnung des Hochschulrates in Verbindung mit §
1 Abs. 2 der Bekanntmachungssatzung der Hochschule betrage die Ladungsfrist
für öffentliche Hochschulratssitzungen 14 Tage. Der Aushang der Tagesordnung
für die Hochschulratssitzung sei am 12.12.2014 erfolgt. In dieser Tagesordnung
habe die Uhrzeit der Sitzung gefehlt. Die Uhrzeit sei ausweislich des
Aktenvermerks der Geschäftsstelle des Hochschulrats am 07.01.2015 nachträglich
nur für die nichtöffentliche Sitzung ergänzend eingefügt und ausgehängt worden.
Damit sei für die Öffentlichkeit nicht erkennbar gewesen, wann die öffentliche
Sitzung beginne. Der Einladung zur öffentlichen Sitzung fehle es an der
erforderlichen Bestimmtheit. Selbst wenn man die Angabe der Uhrzeit für die
nichtöffentliche Sitzung als ausreichend betrachten würde, fehle es am Erfordernis
der 14-tägigen Ladungsfrist, da zwischen dem 07.01.2015 und dem 15.01.2015
lediglich acht Tage gelegen hätten.
24 Dieses Vorbringen stützt sich in der Sache nicht auf Fehler der nach § 2 der
Geschäftsordnung des Hochschulrates an die Sitzungsteilnehmer zu
versendenden Einladungen, sondern enthält die Behauptung, die - nicht in der
Geschäftsordnung geregelte - Bekanntmachung der Sitzung sei fehlerhaft erfolgt.
Insoweit macht die Antragstellerin zum einen geltend, die in § 1 Abs. 2 der
Bekanntmachungssatzung der Hochschule vorgegebene Anschlagfrist von zwei
Wochen sei deshalb nicht eingehalten worden, weil die Uhrzeit für den
nichtöffentlichen Teil der Sitzung erst acht Tage vor der Sitzung nachgetragen
worden sei. Zum anderen rügt sie, hinsichtlich des öffentlichen Sitzungsteils sei die
Bekanntmachung bis zuletzt zu unbestimmt geblieben, weil die Uhrzeit für deren
Beginn nicht enthalten sei. Diese Einwände verfangen nicht.
25 Ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Beschluss ist
wegen des Einberufungsmangels rechtswidrig. Ein Einberufungsmangel kann sich
auch aus der fehlerhaften Bekanntmachung eines Sitzungstermins ergeben. Inhalt
des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist es nämlich nicht nur, dass die Sitzung selbst
öffentlich abgehalten, es also grundsätzlich allen Interessierten nach einheitlichen
Grundsätzen ermöglicht wird, den Sitzungsraum zu betreten und dem
Sitzungsablauf zu folgen. Denn wenn die Betroffenen keine Kenntnis von der
Sitzung erhalten, läuft der Schutzzweck auch dann leer, wenn nachfolgend die
Sitzung selbst frei zugänglich abgehalten wird. Der Grundsatz der Öffentlichkeit
beinhaltet daher auch, dass die Sitzung rechtzeitig bekannt gemacht wird (vgl.
Senatsurteil vom 04.08.2010 - 9 S 2315/09 -, WissR 2010, 320; Sandberger, LHG
BW, 2. Aufl. 2015, § 10 Rn. 5; „Anstoßfunktion“ der Bekanntmachung).
26 Im vorliegenden Fall ist aber kein Bekanntmachungsfehler feststellbar. Was den
nichtöffentlichen Sitzungsteil angeht, gibt es bereits keinen Grund dafür, überhaupt
von einer Bekanntmachungspflicht auszugehen. Eine solche ist an keiner Stelle
ausdrücklich geregelt. Sie erscheint aber auch nach Sinn und Zweck nicht
geboten, denn die mit einer Bekanntmachung erreichbare Herstellung einer
Öffentlichkeit kommt bei einer nichtöffentlichen Sitzung gerade nicht in Betracht.
Hinsichtlich des öffentlichen Sitzungsteils mag eine genaue Uhrzeit für den Beginn
aus dem Aushang nicht ersichtlich sein. Es erschließt sich jedoch eindeutig, wann
der nichtöffentliche Sitzungsteil beginnen und dass der öffentliche Sitzungsteil sich
daran anschließen sollte. Dies ist jedenfalls angesichts des nicht allzu großen
Umfangs der Tagesordnung als hinreichend bestimmt anzusehen. Als möglicher
Bekanntmachungsverstoß bleibt somit lediglich übrig, dass die Uhrzeit für den
Beginn des nichtöffentlichen Teils erst acht Tage vor der Sitzung eingefügt worden
sein soll, obwohl diese Uhrzeit auch Bedeutung für den öffentlichen Sitzungsteil
hat. Auch insoweit liegt indes kein Rechtsfehler vor. Nach Sinn und Zweck der
Bekanntmachungssatzung kann es nicht deren Aufgabe sein, die Anberaumung
von Sitzungen des Hochschulrats mit einer Vorlaufzeit von weniger als zwei
Wochen zu untersagen. Die Bekanntmachungssatzung zielt in erster Linie darauf
ab, bereits beschlossene Normtexte der interessierten Öffentlichkeit für mindestens
zwei Wochen an der Anschlagtafel zugänglich zu machen. Einer kurzfristigeren
Anberaumung von öffentlichen Gremiensitzungen steht die Regelung aber nicht
entgegen (vgl. zu dieser Erwägung auch die unten näher beleuchtete
Geschäftsordnung des Senats der Hochschule). Somit ist auch nichts dagegen zu
erinnern, dass die Uhrzeit im Aushang zum Sitzungstermin des Hochschulrats erst
acht Tage vor dessen Sitzung eingefügt wurde.
27 Unabhängig davon hatte die anfangs fehlende Eintragung der Uhrzeit wohl
offensichtlich keinen Einfluss auf die Wahrung der Öffentlichkeit und erst recht
keinen auf den Sitzungsverlauf selbst. Dies weckt Zweifel, ob ein möglicher Fehler
überhaupt die Bagatellgrenze überschreiten würde und die gravierende
Fehlerfolge rechtfertigen würde, deshalb den Beschluss des Hochschulrats für
unwirksam zu erklären. Dies gilt umso mehr, als nach der Senatsrechtsprechung
der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem
Verfahrensfehler und einer möglichen Rechtsverletzung des
Rechtsschutzsuchenden nur dann besteht, wenn im Gefüge der
Verfahrenshandlungen gerade die einschlägige Verfahrensbestimmung eine
Schutzaufgabe für dessen materiell-rechtliche Position hat (vgl. Senatsbeschluss
vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, VBlBW 2014, 341).
28 (2) Die Antragstellerin rügt weiter, der Hochschulrat habe ihr kein adäquates
rechtliches Gehör eingeräumt. Zwar habe er ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme
eröffnet, habe aber trotz mehrerer Nachfragen ihres Bevollmächtigten nicht
konkretisiert, wozu sie Stellung nehmen solle. Damit habe sie sich nicht gezielt zu
den Gründen der vorzeitigen Beendigung des Amtes äußern können, die vom
Hochschulrat seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden seien.
29 Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass es nicht
geboten war, der Antragstellerin im Detail vorab zu erläutern, zu welchen
Gesichtspunkten sie sich im Einzelnen äußern solle, da ihr die Spannungen an der
Hochschule, ein vielfältig artikulierter Verlust an Vertrauen und die Hinweise in der
Zusammenfassung des Kommissionsberichts bekannt waren (vgl. hierzu auch
BVerwG, Urteil vom 14.01.1965 - II C 53.62 -, BVerwGE 20, 160; Thür. OVG,
Beschluss vom 05.06.2014, a.a.O.). Hinzu kommt, dass für die Entscheidung über
die vorzeitige Beendigung des Amtes auch persönliche Überlegungen der
einzelnen Mitglieder des Hochschulrats von Bedeutung sind und insoweit
durchaus unterschiedliche Vorstellungen über mögliche Gründe eines
Vertrauensverlusts bestehen können, so dass eine ins Einzelne gehende
Anhörung zu jedem Belang kaum durchführbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom
14.01.1965, a.a.O.).
30 (3) Die Antragstellerin beanstandet ferner, der Hochschulrat habe den Grundsatz
der Öffentlichkeit nicht eingehalten. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG tage der
Hochschulrat grundsätzlich nicht öffentlich. Ausgenommen hiervon seien gemäß §
10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Abs.
5 LHG unter anderem Wahlen beziehungsweise Beschlüsse über die vorzeitige
Beendigung des Amtes der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder, weshalb der
Tagesordnungspunkt „vorzeitige Beendigung des Amtes“ in Gänze öffentlich hätte
behandelt werden müssen. Dagegen habe der Hochschulrat verstoßen, indem er
lediglich die Abstimmung über den Beschlussvorschlag sowie die Bekanntgabe
des Ergebnisses in die öffentliche, die Beratung jedoch in die nichtöffentliche
Sitzung terminiert habe. Ausweislich der Tagesordnung und der Niederschrift habe
in der öffentlichen Sitzung keine Beratung oder Sachdiskussion stattgefunden.
Nach der Rechtsprechung zu kommunalen Gremiensitzungen dürfe aber eine
nichtöffentliche Vorberatung nicht dazu dienen, die Sachdiskussion
vorwegzunehmen, da dies das Gebot der Öffentlichkeit aushebeln würde. Diese
Rechtsprechung sei auf die Sitzung des Hochschulrates analog anzuwenden. Die
Verlagerung der Sachdiskussion in die nichtöffentliche Sitzung könne auch nicht
mit Gründen des Personaldatenschutzes gerechtfertigt werden, da alle dem
Hochschulrat zu dem Tagesordnungspunkt zugeleiteten Unterlagen der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien. Dies sei - unter Verstoß gegen
ihren Personaldatenschutz - durch Verteilung dieser Unterlagen an die
stellvertretenden Senatsmitglieder, die keiner Verschwiegenheit unterlägen, erfolgt.
Die öffentliche Behandlung der vorzeitigen Beendigung des Amtes im
Hochschulrat sei der hohen Verantwortung geschuldet, die jedes Mitglied
angesichts der weitreichenden Konsequenzen für die persönlichen
Lebensumstände, die Reputation und die Finanzen der Betroffenen bei dieser
Befassung habe. Dies sei auch der Hintergrund dafür, dass die Landesregierung
bei der Novellierung des Landeshochschulgesetzes auf die Beteiligung von
Hochschulrat, Senat und Ministerium großen Wert gelegt habe. Durch die
Ausdehnung von bislang zwei auf drei Beteiligte für eine vorzeitige Beendigung
des Amtes hätten die Amtsinhaber vor Willkür geschützt werden sollen. Die
Ausübung von Willkür solle auch durch die Öffentlichkeit bei der Befassung mit den
Gründen für die vorzeitige Beendigung des Amtes verhindert werden.
31 Der Antragsgegner wendet sich zu Recht dagegen, dass das Verwaltungsgericht
dieser Argumentation im Ergebnis gefolgt ist und den Grundsatz der Öffentlichkeit
im vorliegenden Fall als verletzt angesehen hat.
32 Nach § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Alt. 2 LHG gehört zu den Aufgaben des
Hochschulrats die Mitwirkung nach § 18 Abs. 5 LHG. Der Hochschulrat tagt gemäß
§ 20 Abs. 6 Satz 1 LHG nicht öffentlich „mit Ausnahme der Angelegenheiten“ nach
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 11. Die somit ausnahmsweise in öffentlicher Tagung zu
behandelnde „Angelegenheit“ der Mitwirkung nach § 18 Abs. 5 LHG betrifft - wie
bereits dargestellt - die Abstimmung über die zur Herstellung des wechselseitigen
Einvernehmens über die vorzeitige Beendigung des Amtes eines hauptamtlichen
Rektoratsmitglieds erforderliche Erklärung, das heißt über die Zustimmung zu
einem seitens eines anderen Beteiligten beschlossenen Vorschlag oder - wie hier -
über die Unterbreitung eines eigenen Vorschlags. Aus dem Gesetz geht nicht
ausdrücklich hervor, ob die „Angelegenheit“ der Mitwirkung nach § 18 Abs. 5 LHG
zusätzlich auch die der Abstimmung vorausgehende Beratung umfasst. Die Frage
ist indes nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der einschlägigen
Bestimmungen zu verneinen.
33 Was den Wortlaut der in § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Alt. 2 LHG genannten
Angelegenheit angeht, nämlich den Begriff der „Mitwirkung“, ist dem
Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass dieser einem umfassenderen
Verständnis zugänglich ist, als es bei der in anderen Nummern verwendeten
Bezeichnung „Beschlussfassung“ der Fall ist. Auch hätte der Gesetzgeber zur
Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten ohne Weiteres in Nr. 1 Alt. 2 LHG
gleichermaßen den Begriff „Beschlussfassung“ statt den offeneren der „Mitwirkung“
aufnehmen können. Dass aus der unterschiedlichen Terminologie tatsächlich eine
weitergehende Auslegung folgt, erscheint gleichwohl nicht überzeugend. Denn die
letztlich rechtserhebliche „Mitwirkung“ im Sinne von § 18 Abs. 5 LHG besteht allein
in der Beschlussfassung, weshalb das Wort „Mitwirkung“ auch als eine für diesen
Fall bedeutungsgleiche Umschreibung angesehen werden kann. Umgekehrt hätte
der Gesetzgeber zum Teil die mit dem Wort „Beschlussfassung“ verbundenen
Gegenstände („2. Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne sowie
über die Planung der baulichen Entwicklung“, „3. Beschlussfassung über den
Entwurf des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans“) kaum treffend mit
dem Wort „Mitwirkung“ bezeichnen können. Das bietet eine Erklärung dafür, dass
der Begriffsunterschied auftritt, auch wenn Nr. 1 Alt. 2 LHG ebenso wie die anderen
Nummern allein auf die Beschlussfassung abzielt. Zudem befasst sich § 20 Abs. 1
LHG selbst gar nicht mit der Frage der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit der
Sitzung, sondern enthält (lediglich) einen Aufgabenkatalog. Allein § 20 Abs. 6 Satz
1 LHG greift aus diesem Katalog die Nummern 1 und 11 heraus, was gegen eine
Bedeutung der Begriffsunterschiede innerhalb von § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Alt. 2
LHG einerseits und etwa § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder 3 LHG andererseits im
Hinblick auf die Problematik der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit spricht.
34 Ebenfalls nicht weiterführend erscheint es, aus dem Begriff des „Tagens“ in § 20
Abs. 6 Satz 1 LHG ableiten zu wollen, dass darunter auch stets ein „Beraten“ zu
verstehen sei. Denn § 20 Abs. 6 Satz 1 LHG trifft für unterschiedliche Sachverhalte
unter dem Oberbegriff des „Tagens“ gerade verschiedene Regelungen hinsichtlich
der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit.
35 Aufschlussreicher erscheint indes der Vergleich mit den anderen Fällen, in denen
das Gesetz die Öffentlichkeit anordnet, und die Gegenüberstellung mit den nicht-
öffentlich zu behandelnden Fällen. Grundsätzlich ist hierbei in den Blick zu
nehmen, dass das Landeshochschulgesetz das öffentliche Tagen des
Hochschulrats gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 LHG auf sehr wenige Ausnahmefälle
beschränkt. Bereits dies spricht für eine enge Auslegung der entsprechenden
Tatbestände. Im Übrigen ist anzunehmen, dass für den Gesetzgeber
übergeordnete Gesichtspunkte leitend waren, für bestimmte Fälle die Öffentlichkeit,
für andere dagegen die Nichtöffentlichkeit vorzusehen. Hierbei ist festzustellen,
dass der Hochschulrat außer bei der Mitwirkung nach § 18 Abs. 5 LHG lediglich in
zwei weiteren Fällen öffentlich tagt. Dies betrifft zum einen gemäß § 20 Abs. 1 Satz
4 Nr. 1 Alt. 1 LHG die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit
dem Senat nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 bis 3 LHG, zum anderen gemäß § 20
Abs. 1 Satz 4 Nr. 11 LHG die Erörterung des Jahresberichts der Rektorin oder des
Rektors in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Senat. Die anderen öffentlich zu
behandelnden Gegenstände betreffen somit einen sehr engen Kreis und
beschränken sich auf gemeinsam mit dem Senat abzuhaltende Sitzungen. Mit der
Mitwirkung an der Abberufung eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds näher
vergleichbar ist allein die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam
mit dem Senat nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 bis 3 LHG. Zu deren Ablauf heißt
es in § 18 Abs. 2 Satz 2 LHG, dass der Hochschulrat und der Senat (Wahlgremien)
in einer gemeinsamen Sitzung unter der Leitung der oder des Vorsitzenden des
Hochschulrats die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder wählen. Der Ablauf der drei
möglichen Wahlgänge ist in § 18 Abs. 2 Satz 4 bis 6 LHG geregelt. Wird auch im
dritten Wahlgang nach § 18 Abs. 2 LHG die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so
ist das Verfahren nach Maßgabe von § 18 Abs. 3 LHG fortzusetzen. Die Beratung
im Vorfeld der Wahl hat danach - wenngleich die Antragstellerin auch insoweit
anderer Auffassung ist (Antragsschrift im Verfahren 10 K 3627/15 vom 22.07.2015,
S. 4, dort Bl. 7 d.A.) - nicht im Rahmen einer öffentlichen Sitzung stattzufinden. Vor
diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, dass die Beschlussfassung über die
Abberufung, die das Gegenstück der Wahl bildet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 20.12.1993 - 2 BvR 1327/87 u.a. -, NVwZ 1994,
473, 474), anderen Regeln folgen sollte.
36 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, von einem solchen
Abberufungsvorgang sei die Hochschule insgesamt und seien alle ihre Mitglieder -
gleichermaßen wie etwa bei der Beschlussfassung über die Grundordnung der
Hochschule - betroffen. Es bestehe daher ein besonderes Bedürfnis
demokratischer Legitimation und mitgliedschaftlicher Begleitung. Dieses werde
nicht befriedigt, wenn bloß die Anwesenheit bei einem - geheimen -
Abstimmungsvorgang ermöglicht werde. Vielmehr sei die Sinnhaftigkeit einer derart
eingeschränkten „Öffentlichkeit“ zu bezweifeln. Gerade das Zustandekommen der
Entscheidung des Hochschulrats sei gegenüber allen Hochschulmitgliedern
transparent zu machen (vgl. zur Transparenz der Tätigkeit von Hochschulgremien
- ebenfalls den hohen Stellenwert betonend - Lund/Jäger, NWVBl. 2010, 301, 303).
Diese Sichtweise wird indes der Wertung des Gesetzes und der Interessenlage
der Beteiligten nicht voll gerecht.
37 Zutreffend ist, dass es sich bei der vorzeitigen Beendigung des Amtes eines
hauptamtlichen Rektoratsmitglieds um einen „drastischen“
Konfliktlösungsmechanismus handelt, der als ultima ratio für die Lösung von in
hohem Maße eskalierten, anders nicht mehr beherrschbaren Konflikten mit der
Hochschulleitung vorgesehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333 = juris Rn. 169; zur
Abberufung eines Gemeindedirektors: NdsOVG, Urteil vom 17.12.1991 - 10 L
231/89 -, DVBl. 1992, 982; Ipsen, DVBl. 1992, 985). Angesichts dessen und
wegen der wichtigen Funktion der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder im Gefüge
der Hochschule besteht ein starkes Informationsinteresse der
Hochschulöffentlichkeit und ein besonderes Bedürfnis nach Sicherungen für die
Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens. Die rechtsstaatliche Entscheidungsfindung
bedingt in diesem Zusammenhang allerdings nicht nur, dass eine demokratische
Legitimation, eine mitgliedschaftliche Begleitung und eine weitgehende
Transparenz angestrebt werden. Vielmehr ist hier in besonderer Weise auch dem
Persönlichkeitsschutz der Betroffenen sowie der Funktionsfähigkeit und der
Reputation der Hochschule, die bei einer hochschulöffentlichen Erörterung
sämtlicher sach- und personenbezogener Interna unter Umständen erheblichen
Schaden nehmen könnten, Rechnung zu tragen. Die vorzeitige Beendigung des
Rektorenamtes stellt in der Hochschulwirklichkeit eine extreme Ausnahmesituation
dar. Sie setzt regelmäßig einen nachhaltigen Verlust des Vertrauens in die
Amtsführung des Rektors beziehungsweise die Zerrüttung des Verhältnisses
zwischen dem Rektor und anderen Hochschulangehörigen voraus. Die
Aufarbeitung einer solchen Situation birgt zwangsläufig die Gefahr tiefgreifender
Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, weshalb hier von
Verfassungs wegen in prozeduraler Hinsicht eine besondere Rücksichtnahme
geboten ist.
38 Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, § 20 Abs. 6 Satz 1 in
Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LHG so auszulegen, dass gerade auch die
Erörterungen im Vorfeld einer Abstimmung über die vorzeitige Beendigung des
Amtes eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds öffentlich stattzufinden haben.
Diese berühren in hohem Maße Persönlichkeitsrechte und interne Vorgänge, die
grundsätzlich den Schutz einer vertraulichen Behandlung verdienen. Dies gilt nicht
zuletzt gerade im nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
grundrechtlich geschützten Interesse der betroffenen Einzelpersonen. Den
Charakter einer Amtsbesetzungsentscheidung beziehungsweise eines Akts des
universitären Verfassungslebens, der das besondere Öffentlichkeitsbedürfnis
auslöst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2010 - 15 A 3225/08
-, WissR 2010, 413, in Abgrenzung zu Personalangelegenheiten, die die
Erörterung persönlicher Daten einschließen), trägt allein die Abstimmung selbst.
39 Nach § 20 Abs. 6 Satz 2 LHG kann der Hochschulrat über die schon kraft
Gesetzes öffentlich zu behandelnden Gegenstände hinaus auch in anderen
Angelegenheiten die Hochschulöffentlichkeit zulassen. Es ist jedoch nicht
rechtsfehlerhaft, dass er dies im vorliegenden Fall unterlassen hat.
40 An all dem vermag der Einwand der Antragstellerin, dass ohnehin bereits gegen
ihren Personaldatenschutz verstoßen worden sei und alle dem Hochschulrat zu
dem Tagesordnungspunkt zugeleiteten Unterlagen im Wege der Verteilung an die
stellvertretenden Senatsmitglieder bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
worden seien, nichts zu ändern. Ungeachtet dessen, wie der in diesem Vorbringen
enthaltene Vorwurf im Einzelnen zu würdigen ist, kann die mündliche Erörterung
der Angelegenheit nicht mit dem Versand bestimmter Dokumente, die lediglich
eine von mehreren Diskussionsgrundlagen bilden können, gleichgesetzt werden.
Unabhängig von der behaupteten Verbreitung der Dokumente war es weiterhin ein
legitimes Ziel, durch die Nichtöffentlichkeit der Beratung die Persönlichkeitsrechte
sowie die Funktionsfähigkeit und die Reputation der Hochschule zu schützen.
41 Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Rechtsprechung zu
kommunalen Gremiensitzungen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2000
- 14 S 237/99 -, VBlBW 2001, 65; vgl. ferner etwa Urteil vom 23.06.2015 - 8 S
1386/14 -, VBlBW 2016, 34; jeweils zu § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO), wonach eine
nichtöffentliche Vorberatung nicht dazu dienen darf, die Sachdiskussion
vorwegzunehmen, gibt für den vorliegenden Zusammenhang nichts her. Sie setzt
nämlich voraus, dass nach dem zugrunde liegenden Gesetz - anders als bei § 20
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Alt. 2 LHG - über eine Angelegenheit öffentlich zu beraten und
nicht nur öffentlich abzustimmen ist.
42 Aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsurteil vom 04.08.2010 - 9 S
2315/09 - (a.a.O.) ergeben sich ebenfalls keine durchgreifenden Argumente gegen
das hier gefundene Ergebnis, denn es setzt sich lediglich mit einem Verstoß gegen
die Öffentlichkeit bei einer „Beschlussfassung“ über die Änderung der
Grundordnung, nicht dagegen mit einer vorherigen Beratung auseinander. Soweit
in dem Urteil davon die Rede ist, die Sitzungsöffentlichkeit stelle sicher, dass die
betroffenen Körperschaftsmitglieder Einblick in die Tätigkeit des Vertretungsorgans
und ihrer einzelnen Mitglieder erhielten und sich dadurch eine auf eigener Kenntnis
und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik verschaffen
könnten (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2015, a.a.O.), darf
das nicht so verstanden werden, dass die Öffentlichkeit einer Beschlussfassung
sich notwendigerweise auch auf die vorherige Beratung zu beziehen hat.
43 Die Öffentlichkeit behält im Übrigen auch dann ihren Sinn (Sicherung der
Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit), wenn sie sich nicht auch auf
Vorbereitungs- und Beratungsvorgänge erstreckt, sondern allein auf die (geheime)
Abstimmungshandlung bezieht. Das ist nicht nur allgemein anerkannt (vgl. näher
für Bundestagswahlen: BVerfG, Urteile des Zweiten Senats vom 03.07.2008 - 2
BvC 1/07, 2 BvC 7/07 -, BVerfGE 121, 266, und vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2
BvC 4/07 -, BVerfGE 123, 39; für Landtagswahlen: VerfGH Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 19.03.1991 - 10/90 -, NVwZ 1991, 1175, 1179), sondern auch Inhalt der
Wahlgesetze von Bund und Land (vgl. für Landtagswahlen § 34 Abs. 1 LWG; für
Bundestagswahlen § 31 Satz 1 BWG; für Europawahlen § 4 EuWG; für
Kommunalwahlen § 21 KomWG).
44 Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Vorschriften über das
ausnahmsweise öffentliche Tagen des Hochschulrats überhaupt dem Schutz der
Interessen und Rechte der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind, dahingestellt
bleiben.
45 (4) Weiter erhebt die Antragstellerin den Vorwurf, dass die Beschlussfassung des
Hochschulrats nicht in geheimer Abstimmung erfolgt sei. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz
3 LHG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Hochschulrats
müssten Beschlüsse in Personalangelegenheiten in geheimer Abstimmung
erfolgen. Geheim sei eine Abstimmung nur dann, wenn die Gremienmitglieder bei
der Abstimmungshandlung unbeobachtet und unbeeinflusst blieben. In der
Hochschulratssitzung seien diese Voraussetzungen nicht gegeben gewesen, da
aufgrund der Bestuhlung für die Öffentlichkeit eine Einsichtnahme in die
Abstimmungskabine möglich gewesen sei. Hinzu komme, dass auf dem Stuhl, von
dem aus Einsicht in die Abstimmungskabine hätte genommen werden können, der
Dekan Prof. H. gesessen habe, der als einer der Hauptakteure der gegen sie
gerichteten „Inszenierung“ aufgetreten sei. Es könne mithin nicht ausgeschlossen
werden, dass dieser Umstand auf die Hochschulratsmitglieder eine
psychologische Wirkung entfaltet habe und diese nicht mehr unvoreingenommen
hätten abstimmen können.
46 Dieser Vortrag überzeugt nicht. Bereits das Verwaltungsgerichts hat zutreffend
ausgeführt, dass sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Fotografien
(Anlage AS 9 zum Schriftsatz vom 14.09.2015 im Verfahren 10 K 3627/15, Bl. 283
ff. d.A.) nichts ergibt, was auf eine Einsichtnahmemöglichkeit Dritter in die
Abstimmungskabine schließen lassen könnte (vgl. dazu: VG Karlsruhe, Urteil vom
16.10.2013 - 4 K 2001/13 -, juris Rn. 30, m.w.N.). Im rückwärtigen Bereich der
Kabine, in dem die Abstimmungshandlung vorzunehmen war, befanden sich keine
Stühle. Die teils seitlich der Kabine platzierten Stühle ermöglichten augenscheinlich
keinen Einblick in die Abstimmungsvorgänge. Auch eine mögliche psychologische
Beeinflussung lässt sich dem Bildmaterial gerade nicht entnehmen. Der sich
öffentlich vollziehende Abstimmungsverlauf wurde auch sonst von keiner Seite
beanstandet.
47 (5) Schließlich ist die Antragstellerin der Auffassung, es fehle im Ergebnis an einem
Vorschlag des Hochschulrats im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 LHG, dem die
beiden anderen Beteiligten (Senat und Ministerium) hätten zustimmen können. Der
Hochschulrat habe sich nicht an die anderen Beteiligten gerichtet. Auch sei die
Niederschrift der Hochschulratssitzung, aus der gegebenenfalls ein Vorschlag
hätte entnommen werden können, den Senatsmitgliedern nicht zugänglich
gemacht worden.
48 Dieser Einwand beruht - wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht
angenommen hat - auf einem zu formalen Verständnis des § 18 Abs. 5 LHG. Der
Abstimmung im Hochschulrat lag ein dem Text des § 18 Abs. 5 Satz 2 LHG
entsprechender Beschlussvorschlag zugrunde, der einstimmig angenommen
wurde. Demnach schlug der Hochschulrat den beiden anderen Beteiligten eine
vorzeitige Beendigung des Amts der Rektorin vor. Hiermit war die Grundlage für die
Zustimmung von Senat und Ministerium gelegt, zumal die Entscheidung Eingang
in die Niederschrift des Hochschulrats fand und den anderen Beteiligten zeitnah
bekannt wurde. Aus den Akten geht hervor, dass die anderen Beteiligten über die
fortlaufende Kommunikation in das Verfahren eingebunden waren und ihnen
deshalb die Bedeutung des Beschlusses als erster von drei Schritten zur
Herstellung des Einvernehmens von vornherein klar war. Dies gilt umso mehr, als
im Sommer des Jahres 2014 bereits ein erstes, vergebliches Verfahren zur
vorzeitigen Beendigung des Amts der Rektorin eingeleitet worden war, wodurch
eine besondere Sensibilität der Beteiligten für die Verfahrensanforderungen
geweckt war. Besonderer förmlicher Mitteilungen beziehungsweise spezieller
Anträge auf Zustimmung des Hochschulrats an Senat oder Ministerium bedurfte es
unter diesen Umständen nicht.
49 cc) Die zur Herstellung des Einvernehmens erforderliche Zustimmung des Senats
der Hochschule zu dem Vorschlag des Hochschulrats, das Amt der Rektorin
vorzeitig zu beenden, wurde ebenfalls formell wirksam erteilt.
50 Unter dem 20.01.2015 lud der mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Rektors
beauftragte Prof. Dr. M. die Mitglieder des Senats der Hochschule zur Sitzung am
28.01.2015 um 14.15 Uhr ein. Als Tagesordnungspunkt für den nichtöffentlichen
Sitzungsteil ist darin unter Nr. 2 a) aufgeführt: „Vorzeitige Beendigung des Amtes
der Rektorin nach § 18 Abs. 5 LHG - Anhörung der Rektorin - Beratung“. Für den
hochschulöffentlichen Teil der Sitzung ist unter Nr. 2 b) vorgesehen: „Vorzeitige
Beendigung des Amtes der Rektorin nach § 18 Abs. 5 LHG - Beschlussfassung
und Bekanntgabe des Ergebnisses“. Das Einladungsschreiben mit der
Tagesordnung wurde am 20.01.2015 ausgehängt. Nachdem die Tagesordnung im
nichtöffentlichen Teil um einen weiteren Punkt („3. Berichte aus den Ausschüssen
zum neuen LHG“) ergänzt worden war, wurde ferner die Tagesordnung in der
veränderten Fassung am 26.01.2015 ausgehängt. Aus der Niederschrift der
Sitzung vom 28.01.2015 geht hervor, dass diese von 14.15 bis 16 Uhr stattfand.
51 Im öffentlichen Teil der Sitzung erhielt der Entscheidungsvorschlag „Der Senat
stimmt der vorzeitigen Beendigung des Amtes der Rektorin nach § 18 Abs. 5 LHG
zu.“ 17 Ja-Stimmen und eine Nein-Stimme bei einer Enthaltung. Mit Schreiben vom
29.01.2015 teilte Prof. Dr. M. dem Ministerium das Abstimmungsergebnis mit und
bat darum, die weiteren Schritte zu veranlassen.
52 Die gegen die formelle Wirksamkeit der Zustimmungserklärung des Senats
erhobenen Rügen der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg.
53 (1) Die Antragstellerin meint auch in Bezug hierauf, die Ladungsfrist sei nicht
eingehalten worden. Die Tagesordnung der öffentlichen Senatssitzung hätte nach
§ 1 Abs. 2 der Bekanntmachungssatzung der Hochschule 14 Tage vor der Sitzung
ausgehängt werden müssen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass hier nicht die
Bekanntmachungssatzung, sondern nur die Geschäftsordnung des Senats
Anwendung finde, wäre eine Ladungsfrist von einer Woche (§ 2 Abs. 2) notwendig
gewesen. Auch diese sei nicht eingehalten. Die Einladung sei in ihrer vollständigen
Form ausweislich der Akten am 26.01.2015, mithin erst zwei Tage vor der Sitzung,
ausgehängt worden.
54 Diese Rüge greift nicht durch. Soweit die Antragstellerin reklamiert, die
ausgehängte Tagesordnung sei am 26.01.2015, mithin noch zwei Tage vor der
Sitzung, geändert worden, betrifft das den Tagesordnungspunkt der vorzeitigen
Beendigung ihres Amtes nicht. Insoweit blieb die Tagesordnung vielmehr
unverändert. Auf mögliche Fehler hinsichtlich der Behandlung anderer
Tagesordnungspunkte kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Auszugehen ist
deshalb von dem Aushangdatum 20.01.2015. Dieses steht indes in
Übereinstimmung mit § 1 Abs. 2 der Bekanntmachungssatzung der Hochschule.
Zwar beträgt danach die Anschlagfrist für Satzungen und sonstige öffentliche
Bekanntmachungen zwei Wochen. Wird eine öffentliche Sitzung des Senats
abgehalten, so bedarf es zur Herstellung der Öffentlichkeit einer vorherigen
Bekanntmachung der Sitzung, weshalb der Anwendungsbereich der
Bekanntmachungssatzung grundsätzlich eröffnet sein könnte. Allerdings kann es -
wie bereits oben zum Hochschulrat ausgeführt - nach Sinn und Zweck der
Bekanntmachungssatzung nicht deren Aufgabe sein, die Anberaumung von
Senatssitzungen mit einer Vorlaufzeit von weniger als zwei Wochen zu
untersagen. Die Bekanntmachungssatzung zielt in erster Linie darauf ab, bereits
beschlossene Normtexte der interessierten Öffentlichkeit für mindestens zwei
Wochen an der Anschlagtafel zugänglich zu machen. Einer kurzfristigeren
Anberaumung von öffentlichen Gremiensitzungen steht die Regelung aber nicht
entgegen. Diesem Verständnis folgen erkennbar auch § 2 Abs. 1 der
Geschäftsordnung des Senats, wonach die Einberufung des Senates mindestens
eine Woche vor der anberaumten Sitzung erfolgt, sowie § 2 Abs. 2 der
Geschäftsordnung des Senats, dem zufolge in dringenden Fällen auch die
Einberufung mit einer Frist von mindestens zwei Vorlesungstagen ausreichend ist
(zur Einordnung der Geschäftsordnung als bloßes Innenrecht vgl. indes BVerwG,
Beschluss vom 15.09.1987 - 7 N 1.87 -, NVwZ 1988, 1119, 1120; Senatsurteil vom
04.08.2010 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2002 - 1 S 896/00
-, VBlBW 2003, 119; NdsOVG, Urteil vom 31.07.1984 - 2 A 90/80 -, NVwZ 1986,
496, 497; Rothe, DÖV 1991, 486, 489). Vor diesem Hintergrund war der Aushang
der Bekanntmachung über die für den 28.01.2015 anberaumte Senatssitzung am
20.01.2015 ausreichend, um die Öffentlichkeit der Sitzung sicherzustellen.
55 (2) Ein weiterer Einwand der Antragstellerin lautet, die Beratungen hätten
nichtöffentlich stattgefunden, obwohl sie gemäß § 10 Abs. 4 LHG in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 5 LHG hätten öffentlich sein müssen. Der Senat
habe die Beratung nicht in seiner öffentlichen Sitzung am 28.01.2015, sondern
bereits in einer gesonderten, nichtöffentlichen Sitzung am 20.01.2015
vorgenommen. Unterlagen, die sie dem Hochschulrat zugeleitet gehabt habe,
seien sowohl den Senatsmitgliedern als auch deren Stellvertretern unautorisiert
ausgehändigt und damit öffentlich gemacht worden, weshalb die nichtöffentliche
Beratung auch nicht mit dem Personaldatenschutz gerechtfertigt werden könne.
56 Hiermit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Der Senat hat zu Recht im
nichtöffentlichen Teil der Sitzung vom 28.01.2015 über die Zustimmung zur
vorzeitigen Beendigung des Amtes der Antragstellerin beraten. Die Gründe, die es
rechtfertigen, im Hochschulrat nichtöffentlich zu beraten (siehe dazu oben), gelten
entsprechend für die Beratung im Senat.
57 (3) Als Rechtsfehler betrachtet es die Antragstellerin ferner, dass der Beauftragte
des Ministeriums bei der Abstimmung mitgewirkt habe. Dessen Stimmabgabe sei
rechtswidrig. Würde man dem Beauftragten ein Stimmrecht zugestehen, so hätte
es das Ministerium jederzeit in der Hand, durch die Suspendierung eines
Rektors/einer Rektorin und die Einsetzung eines Beauftragten unter
Durchbrechung der Hochschulautonomie noch fehlende Mehrheiten für eine
vorzeitige Beendigung des Amtes im Senat zu schaffen. Ein solches Szenario
wäre rechtsmissbräuchlich. Dass dieses Vorgehen gleichwohl so vom Ministerium
beabsichtigt gewesen sei, lasse sich sowohl der eindeutigen Aussage der
Ministerin in dem Gespräch mit ihr am 05.11.2014 als auch der Pressemitteilung
der Ministerin vom 08.12.2014, in der sie sowohl die Einsetzung eines
Beauftragten als auch ihre Abwahl angekündigt habe, entnehmen. Der Beauftragte
sei somit offenkundig zur Ermöglichung ihrer Abwahl eingesetzt worden. Diese
Vermutung werde von einem Interview bestätigt, das dieser am 10.04.2015 geführt
und persönlich autorisiert habe. Selbst wenn rein rechnerisch betrachtet der
Wegfall der Stimme des Beauftragten im Senat am Ergebnis nichts geändert hätte,
so sei schon die Ankündigung des Beauftragten vor Stimmabgabe, dass er
mitstimmen werde, geeignet gewesen, das Ergebnis zu beeinflussen. Dies werde
sowohl vom Verhalten der Beteiligten vor der Sitzung als auch durch deren
Reaktion direkt nach der Beschlussfassung bestätigt. Schließlich sei von ihren
Gegnern über Wochen hinweg daran gearbeitet worden, eine Mehrheit für die
Abwahl im Senat zu erreichen. Die unsichere und knappe Mehrheit sei auch mit
dem Ministerium diskutiert worden. Unter anderem hätten die Dekane und die
Kanzlerin dem Ministerium am 17.12.2014 empfohlen, die Senatssitzung vorerst
nicht anzuberaumen, da die Mehrheitsverhältnisse noch unklar seien. Die
Zustimmung zur Abwahl sei deshalb auch erst im Senat terminiert worden,
nachdem die Prorektorin Prof. Dr. M. entbunden und der Beauftragte bestellt
gewesen sei. Die Ankündigung des Beauftragten zur Stimmabgabe müsse vor
diesem Hintergrund als Signal gewertet werden, dass die Mehrheitsverhältnisse
nun klar seien. Durch die Reaktion der Dekanin Prof. Dr. S. nach der
Beschlussfassung werde dieses Vorgehen bestätigt, denn sie habe eine
Wahlwiederholung ohne den Beauftragten vorgeschlagen, da nun die
Mehrheitsverhältnisse klar seien.
58 Diese Argumentation geht fehl. Der auf der Grundlage von § 68 Abs. 5 LHG
bestellte, mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Rektors Beauftragte hat bei der
Abstimmung im Senat zu Recht mitgewirkt. Er ist kraft seiner Beauftragung in
sämtliche Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Rektorin eingerückt (vgl.
VG Aachen, Urteil vom 27.03.2014 - 4 K 1895/13 -, juris Rn. 71) und damit
stimmberechtigtes Mitglied im Senat. Da diese Folge an die engen
Voraussetzungen des § 68 Abs. 5 LHG geknüpft ist, führt das nicht zu einer
Verletzung der Hochschulautonomie. Für einen Rechtsmissbrauch ist weder
Konkretes dargelegt noch sonst etwas ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als das
Ministerium dem Beauftragten mit Schreiben vom 26.01.2015 (Bl. 1852-1853 der
Akten Resolution/Sondersituation) mitgeteilt hat, es obliege ihm, ob er an der
Entscheidung durch Abgabe seiner Stimme mitwirken wolle und in welchem Sinne
er stimmen wolle, er möge sich hierzu als weisungsunabhängig betrachten.
59 Soweit die Antragstellerin meint, aus der Reaktion der Dekanin Prof. Dr. S. etwas
ableiten zu können, die eine Wahlwiederholung ohne den Beauftragten
vorgeschlagen habe, verkennt sie die Bedeutung des
Wahlwiederholungsvorschlags. Aus dem aus der Niederschrift ersichtlichen
Zusammenhang ergibt sich, dass mit diesem allein bezweckt war, zusätzliche
Rechtssicherheit für den Fall zu erlangen, dass die Antragstellerin - wie sodann
tatsächlich geschehen - die Mitwirkung des Beauftragten beanstanden sollte. Dies
lässt gerade nicht erkennen, dass der Beauftragte zum Zwecke einer
rechtswidrigen Beeinflussung in die Abstimmung einbezogen wurde. Inwieweit es
die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Senats überhaupt berührt hätte, wenn der
Beauftragte zu Unrecht mitgewirkt hätte, kann dahinstehen (vgl. zur fehlerhaften
Besetzung von Hochschulgremien § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG; zu dessen
Auslegung Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a.a.O.; Sandberger, a.a.O., § 10 Rn.
4).
60 (4) Die Antragstellerin wendet weiter ein, dass die Sitzungsterminierung vom
Beauftragten auf dem Briefkopf des Rektors vorgenommen worden sei. Die
Einladung und die Tagesordnung zur Senatssitzung am 28.01.2015 seien vom
Beauftragten mit dem Briefkopf „Rektor“ versendet worden. Diese
Amtsbezeichnung habe dem Beauftragten aber nicht zugestanden, da sie zu
diesem Zeitpunkt noch im Amt gewesen sei. Mit der Bezeichnung des
Beauftragten als Rektor sei der Eindruck erweckt worden, als ob sie als Rektorin
schon aus dem Amt entfernt und damit ihre Abwahl nur noch eine Formsache sei.
61 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Verwendung des Briefkopfes
mit dem Text „Der Rektor“ durch den vom Ministerium auf der Grundlage von § 68
Abs. 5 LHG bestellten, mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Rektors
Beauftragten ist unschädlich. Dies gilt umso mehr, als der Unterschrift des
Beauftragten ausdrücklich der Zusatz „mit der Wahrnehmung der Aufgaben des
Rektors beauftragt“ beigefügt ist.
62 (5) Nach Auffassung der Antragstellerin leidet die Entscheidung des Senats auch
daran, dass mehrere Senatsmitglieder trotz Befangenheit abgestimmt hätten. Von
den Senatsmitgliedern hätten die vier Dekane, die die gegen sie gerichtete
Resolution unterzeichnet hätten, sowie die Kanzlerin wegen Befangenheit nicht
mitstimmen dürfen. In mehreren ihrer Stellungnahmen, die den Senatsmitgliedern
zugänglich gemacht worden seien, fänden sich kritische Auseinandersetzungen
sowohl mit den Resolutionsunterzeichnern als auch mit der Kanzlerin. Sie habe in
ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass und wodurch alle fünf Personen
Dienstvergehen begangen hätten, und habe das Ministerium aufgefordert,
disziplinarisch tätig zu werden. Aufgrund dieser Tatsache hätten sowohl die
Dekane als auch die Kanzlerin zwingend davon ausgehen müssen, sie werde bei
einem Verbleib im Amt dafür Sorge tragen, dass die Vergangenheit aufgearbeitet,
Dienstvergehen benannt und disziplinarisch geahndet würden. Der mit ihrem
Verbleib als Rektorin für die Dekane und die Kanzlerin verbundene persönliche
Nachteil sei offenkundig gewesen. Die Dekane hätten ein persönliches Interesse
an ihrem Weggang gehabt. Ihr Bevollmächtigter habe ausdrücklich auf die
Befangenheit der Dekane hingewiesen.
63 Auch aus den mit diesen Darlegungen bezeichneten Umständen lässt sich eine
Rechtswidrigkeit des Senatsbeschlusses vom 28.01.2015 nicht ableiten. Nach §
18 Abs. 4 Satz 2 LHG sind Bewerberinnen und Bewerber um das Amt als
hauptamtliches Rektoratsmitglied von der Mitwirkung am Verfahren im Rektorat, in
der Findungskommission, im Senat, im Hochschulrat und im
Wahlpersonengremium ausgeschlossen. Nach § 18 Abs. 5 Satz 5 LHG gilt diese
Regelung entsprechend für das Verfahren der vorzeitigen Beendigung des Amtes
eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds. Von einem gesetzlichen
Ausschlussgrund wäre daher lediglich die Antragstellerin selbst - wenn an ihre
Stelle nicht ohnehin schon der nach § 68 Abs. 5 LHG Beauftragte getreten wäre -
betroffen gewesen.
64 Eine darüber hinausgehende Regelung zum Ausschluss von Senatsmitgliedern an
der Mitwirkung am Verfahren - etwa wegen Besorgnis der Befangenheit - enthält
das Landeshochschulgesetz nicht. Dieser vermeintlichen Regelungslücke kann
indes - auch ohne dass es eine dieses Ergebnis belegende besondere
Normierung gibt (vgl. in anderem Zusammenhang § 20 Abs. 4 Satz 7 LHG und
hierzu LT-Drucks. 13/3640, S. 195 f.) - nicht durch eine (entsprechende)
Anwendung der §§ 20, 21 LVwVfG beziehungsweise der in diesen Vorschriften
zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsätze über den Ausschluss oder
die Ablehnung bestimmter Personen begegnet werden. Die vorzeitige Beendigung
des Amtes eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds bildet die Kehrseite (actus
contrarius) der Wahl (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 16.05.2007, a.a.O.;
Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn.
265). Es handelt sich um ein von demokratischen Grundsätzen geprägtes
Verfahren, vergleichbar einem Misstrauensvotum. In diesem Zusammenhang
findet der Schutz gegen einen ungerechtfertigten Einfluss individueller
Sonderinteressen grundsätzlich nicht durch Befangenheitsregeln, sondern
dadurch statt, dass die Zustimmung zum Abberufungsvorschlag an die vorherige
Beratung im Senat sowie an das hohe Quorum von zwei Dritteln der Mitglieder des
Senats geknüpft ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen unter
ee) zum Entscheidungsspielraum der Beteiligten).
65 Im Übrigen kommt dem von der Antragstellerin hervorgehobenen Gesichtspunkt,
im Falle des Scheiterns ihrer Abberufung hätten die Kanzlerin sowie die vier
Dekane in erhöhtem Maße mit disziplinarischen Konsequenzen ihres früheren
Verhaltens zu rechnen gehabt, nicht die von der Antragstellerin behauptete
Bedeutung zu. Wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, lag die
Disziplinargewalt hinsichtlich der Unterzeichner der Resolution nicht bei der
Antragstellerin, sondern beim Ministerium, das sich ihr gegenüber mit Schreiben
vom 07.11.2014 für zuständig erklärt hatte (Bl. 1162-1163 der Akten
Resolution/Sondersituation). Diese Zuständigkeitserklärung deckte sich mit der
Rechtsansicht der Antragstellerin (Schreiben an das Ministerium vom 29.09.2014,
Bl. 1077-1078 der Akten Resolution/Sondersituation) und wurde von ihr auch
dankend zur Kenntnis genommen (Schreiben an das Ministerium vom 22.11.2014,
Bl. 1208-1209 der Akten Resolution/Sondersituation).
66 Der Senat lässt offen, ob die behauptete Befangenheit einzelner Senatsmitglieder
ohnehin aufgrund der in § 10 Abs. 5 LHG getroffenen Regelung unbeachtlich wäre.
Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 LHG führt (auch) dann, wenn die Wahl eines Gremiums
oder einzelner Mitglieder eines Gremiums für ungültig erklärt worden ist, dieses
Gremium in der bisherigen Besetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des
aufgrund einer Wiederholungs- oder Neuwahl gebildeten Gremiums weiter. Die
„Rechtswirksamkeit“ der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der
Wahl nicht berührt (Satz 2). Letzteres gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von
Gremien entsprechend (Satz 3). § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG ist eine
spezialgesetzliche Unbeachtlichkeitsklausel, die im Interesse der Rechtssicherheit
und zur Sicherstellung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit universitärer
Gremien und Organe bestimmten Verfahrensfehlern eine rechtliche Relevanz für
die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen und für die Aufhebbarkeit gegebenenfalls
darauf gestützter Verwaltungsakte abspricht. Sie begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken und geht der allgemeinen Regelung des § 46
LVwVfG vor (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a.a.O.). Ob indes eine
fehlerhafte Besetzung im Sinne von § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG auch im Falle der
Befangenheit einzelner an einer Entscheidung mitwirkender Senatsmitglieder
angenommen werden kann, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden.
67 (6) Die Antragstellerin moniert des Weiteren, dass sie vor der Beschlussfassung
kein adäquates rechtliches Gehör erhalten habe. Sie habe zwar vor der
Senatssitzung am 28.01.2015 die Gelegenheit erhalten, sich zu äußern. Es seien
ihr aber weder die Niederschrift des Hochschulrats zur Kenntnis gegeben noch
Gründe für die vorzeitige Beendigung des Amtes benannt worden. Die
Niederschrift der Hochschulratssitzung sei ihr bis nach der Abstimmung des
Senats vorenthalten worden. Der Beauftragte des Ministeriums habe gegenüber
ihrem Bevollmächtigten sowohl die Angabe von Gründen als auch die
Übersendung des Protokolls der Hochschulratssitzung verweigert. Somit sei für sie
eine Stellungnahme, die sich mit den potentiellen Gründen für eine vorzeitige
Beendigung des Amtes hätte auseinandersetzen können, ausgeschlossen
gewesen.
68 In Bezug auf dieses Vorbringen ist erneut darauf hinzuweisen, dass der
Antragstellerin die maßgeblichen Gesichtspunkte, die zu der möglichen vorzeitigen
Beendigung ihres Amtes als Rektorin führen konnten, in vergleichbarem Umfang
wie den Senatsmitgliedern bekannt waren und dass die Entscheidung der
Senatsmitglieder auch deren persönlichen Überlegungen überantwortet war, so
dass eine nähere Detaillierung des Anhörungsgegenstandes nicht geboten war
(vgl. bereits oben zur Anhörung vor der Sitzung des Hochschulrats sowie BVerwG,
Urteil vom 14.01.1965, a.a.O.; Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014, a.a.O.).
69 (7) Ein formeller Fehler folgt schließlich auch nicht aus einer mangelnden
Bezugnahme des Senatsbeschlusses vom 28.01.2015 auf den Vorschlag des
Hochschulrats vom 28.01.2015. Es erschließt sich eindeutig, dass der Senat dem
Vorschlag des Hochschulrats zugestimmt hat und nicht etwa mit seinem Beschluss
ein eigenes, davon unabhängiges Initiativrecht zur vorzeitigen Beendigung des
Amtes der Rektorin ausüben wollte. Dieser Beschlussinhalt ist folglich auch
hinreichend bestimmt und der weiteren materiell-rechtlichen Beurteilung zugrunde
zu legen.
70 Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, der Senat habe sich nicht mit der
Beschlussfassung des Hochschulrats auseinandergesetzt und die Dekanin Prof.
Dr. S. habe bei dem Senatsbeschluss von „Wahl“ gesprochen beziehungsweise
weitere Senatsmitglieder hätten den Beschluss als „Abwahl“ interpretiert, führt das
nicht weiter. Diese Argumentation nimmt schon nicht genügend in den Blick, dass
das Verfahren des Senats nach den gesamten Umständen und der
Kommunikation im Vorfeld auch ohne ausdrückliche Erwähnung des
Hochschulratsbeschlusses eindeutig auf diesen bezogen war. Zudem stimmte der
Senat dem Wortlaut des im Protokoll enthaltenen Entscheidungsvorschlags
zufolge der „vorzeitigen Beendigung des Amtes der Rektorin nach § 18 Abs. 5
LHG zu“. Es ist unzweifelhaft, dass damit keine neue Initiative zur vorzeitigen
Beendigung des Amtes der Rektorin eingeleitet werden sollte, wozu es eines
„Vorschlags“ und keiner „Zustimmung“ bedurft hätte. Wenngleich im
Zusammenhang mit dem Beschluss des Senats von „Wahl“ oder „Abwahl“
gesprochen wurde, lässt dies keine abweichenden Schlüsse zu. Diese Begriffe
mögen den Sinngehalt der vom Senat getroffenen Entscheidung rechtstechnisch
nicht exakt umschreiben, geben aber den behandelten Gegenstand
nachvollziehbar unabhängig davon wieder, ob es sich um einen Vorschlag oder
um eine Zustimmung handelte.
71 dd) Als letzter der Beteiligten im Sinne des § 18 Abs. 5 LHG erklärte auch das
Ministerium mit Schreiben vom 26.02.2015 an den Hochschulrat und den Senat
formell wirksam seine Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung des Amtes. Auch
hiergegen erhebt die Antragstellerin Einwände, die nicht durchgreifen.
72 (1) Die Antragstellerin meint, die Zustimmung des Ministeriums hätte von Seiten
der beiden anderen Beteiligten eines Vorschlags beziehungsweise Antrags auf
Zustimmung bedurft. Anträge der beiden Gremienvorsitzenden (Senat und
Hochschulrat) auf Zustimmung des Ministeriums gebe es aber nicht.
73 Diese Betrachtung ist erneut (vgl. bereits oben zur Behauptung eines fehlenden
äußeren „Vorschlags“ des Hochschulrats) als zu formal zurückzuweisen. Mit der im
Schreiben des Beauftragten Prof. Dr. M. vom 29.01.2015 enthaltenen Bitte an das
Ministerium, die weiteren Schritte zu veranlassen, nachdem das
Abstimmungsergebnis im Senat vorlag, sollte unzweifelhaft die letzte noch
erforderliche Zustimmung für das nach § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG vorgesehene
„dreigliedrige“ Einvernehmen eingeholt werden. Das Ministerium war durch keine
weiteren, das Zusammenwirken der Beteiligten betreffenden
Formvoraussetzungen gehindert, über die Erteilung seines Einvernehmens zu
entscheiden. Insbesondere musste es vor seiner Entscheidung keinen
gesonderten „Antrag“ des Hochschulrats auf Erteilung der Zustimmung abwarten
beziehungsweise einholen.
74 (2) Die Antragstellerin rügt ferner, ihr sei nicht in ausreichender Weise rechtliches
Gehör gewährt worden. Sie habe zwar vor der Zustimmung zur vorzeitigen
Beendigung des Amtes durch das Ministerium von diesem die Möglichkeit
erhalten, hierzu Stellung zu nehmen, an einer adäquaten Überprüfung der
Beschlüsse von Hochschulrat und Senat sei sie jedoch aufgrund der lange Zeit
von der Hochschule verweigerten Akteneinsicht gehindert worden. Nachdem der
Beauftragte mit Schreiben vom 19.01.2015 die Einsicht in die Hochschulakten
verweigert gehabt habe, habe das Ministerium diese Entscheidung am 12.02.2015
aufgehoben, worauf sie am 17.02.2015 Einsicht habe nehmen können. Angesichts
der kurzen Frist für die Stellungnahme gegenüber dem Ministerium bis zum
20.02.2015 sei es ihr aber nicht möglich gewesen, in diese Stellungnahme die
gegebenenfalls aus den Hochschulakten zu gewinnenden Erkenntnisse einfließen
zu lassen, zumal das Ministerium der beantragten Fristverlängerung nicht
zugestimmt habe.
75 Der Auffassung, vor dem von der Antragstellerin geschilderten Hintergrund sei die
Anhörung unzureichend gewesen, kann nicht zugestimmt werden. Wie bereits an
anderer Stelle ausgeführt (siehe oben zur Anhörung der Antragstellerin vor der
Sitzung des Hochschulrats sowie vor derjenigen des Senats; vgl. ferner BVerwG,
Urteil vom 14.01.1965, a.a.O.; Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014, a.a.O.), war
die Antragstellerin über alle wesentlichen Gesichtspunkte, die zu der möglichen
vorzeitigen Beendigung ihres Amtes als Rektorin führen konnten, umfassend
informiert. Nach den Beschlüssen im Hochschulrat und im Senat war ihr auch
bekannt, dass und mit welchen Stimmverhältnissen ihr in den genannten Gremien
durch den Vorschlag beziehungsweise die Zustimmung zu der vorzeitigen
Beendigung ihres Amtes das Vertrauen entzogen worden war. Zudem erhielt die
Antragstellerin auf ihren Antrag gegenüber dem Ministerium Gelegenheit zur
Akteneinsicht, wovon sie auch Gebrauch machte. Ihr Bevollmächtigter und sie
erhielten ferner eine - ebenfalls wahrgenommene - Gelegenheit zur Äußerung. Es
erschließt sich weder aus den Darlegungen der Antragstellerin noch aus sonstigen
Gründen, dass die Äußerungsfrist unzureichend bemessen gewesen wäre. Sie
wurde auf den Antrag des Bevollmächtigten bereits bis zum 20.02.2015 verlängert.
Eine weitere Verlängerung lehnte das Ministerium ab, machte jedoch gleichzeitig
deutlich, dass es auch nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen, wenn
möglich, noch berücksichtigen werde. Es ist - auch vor dem Hintergrund der mit
Schriftsatz vom 14.09.2015, S. 10 ff., im Verfahren 10 K 3627/15 formulierten
Einwände (großer Aktenumfang, angebliche vorherige gezielte
Informationsvorenthaltung) - nicht ersichtlich, dass das Ministerium rechtlich
gehalten war, die Frist zur Äußerung großzügiger als geschehen zu bemessen.
76 ee) In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die vorzeitige Beendigung des Amtes der
Antragstellerin als Rektorin ebenfalls voraussichtlich nicht zu beanstanden.
77 Die Grenzen des Entscheidungsspielraums der Beteiligten (Hochschulrat, Senat
und Ministerium) ist nicht überschritten. Die Überprüfung der Beschlüsse von
Hochschulrat und Senat sowie die Zustimmung des Ministeriums sind einer
gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich. Den Mitgliedern eines zur
Mitentscheidung über die vorzeitige Beendigung eines Wahlamts berufenen
Gremiums steht ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Jedes Mitglied muss für
sich beurteilen und entscheiden, ob bezogen auf eine Person, die aufgrund eines -
gerichtlich ebenfalls nur eingeschränkt überprüfbaren -Wahlaktes in ein Amt
gewählt wurde, das für die Ausübung dieses Wahlamtes erforderliche Vertrauen
fortbesteht. Die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Motive, die das einzelne
Mitglied eines zur Abberufung berufenen Gremiums dazu bestimmen, sich für oder
gegen eine Abberufung zu entscheiden, entziehen sich einer rechtlichen
Qualifizierung und Kategorisierung. Das Gericht ist nicht befugt, seine eigenen
Vorstellungen an die Stelle des mehrheitlichen Willens des zur Mitwirkung an der
Abberufung berufenen Gremiums zu setzen. Infolgedessen erstreckt sich die
gerichtliche Überprüfung der Mitwirkung von Hochschulrat und Senat an der
Abberufungsentscheidung nur darauf, ob ein wichtiger Grund in der von der
Abberufung betroffenen Person vorliegt und ob mit der Abberufung keine
missbräuchlichen Zwecke verfolgt werden (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom
05.06.2014, a.a.O.; LT-Drucks. 13/3640, S. 193; Haug, a.a.O., Rn. 269;
Sandberger, a.a.O., § 18 Rn. 3; zur Abberufung eines kommunalen Wahlbeamten
BVerwG, Beschluss vom 22.09.1992 - 7 B 40.92 -, NVwZ 1993, 377).
Dementsprechend unterliegt auch die Zustimmungsentscheidung des
Ministeriums, die ihrerseits die Gremienentscheidungen in angemessener Weise
zu respektieren hat (vgl. zu der nach Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 20 LV geschützten
Hochschulautonomie in diesem Zusammenhang: BVerfG, Beschluss vom
24.06.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 = juris Rn. 95; Urteil vom
12.05.2015 - 1 BvR 1501/13 und 1 BvR 1682/13 -, NVwZ 2015, 1370, 1373;
NdsOVG, Beschluss vom 02.09.2014 - 5 ME 104/14 -, WissR 2014, 402;
Battis/Kersten, DÖV 1999, 973), nur einer eingeschränkten Kontrolle. Gemessen
daran ist die vorzeitige Beendigung des Amtes der Antragstellerin als Rektorin
rechtlich nicht zu beanstanden, weil ein wichtiger, die Beendigung rechtfertigender
Grund in ihrer Person vorliegt und von einem rechtsmissbräuchlichen Einsatz des
Instruments der vorzeitigen Beendigung des Amtes nach Aktenlage nicht
ausgegangen werden kann.
78 Es kann offen bleiben, ob angesichts des hier bei zwei Dritteln der Mitglieder von
Hochschulrat und Senat angesetzten Quorums (§ 18 Abs. 5 Satz 4 LHG) von
einem hinreichend wichtigen Grund allein schon deshalb ausgegangen werden
muss, weil die erforderliche Mehrheit für die Abberufung votiert hat (so
grundsätzlich bei einem Quorum von ¾ im Niedersächsischen Hochschulgesetz:
BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014, a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 02.09.2014,
a.a.O.: nur Kontrolle auf Willkür), oder ob darüber hinaus in eine Sachprüfung
einzutreten ist (so Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014, a.a.O.; Haug, a.a.O.,
Rn. 268 ff.). Für die strengere Begrenzung des Prüfungsmaßstabes spricht neben
dem damit möglichen stärkeren Schutz der Hochschulautonomie und damit der
Wissenschaftsfreiheit auch die Tatsache, dass sich die individuellen Motive der
Abstimmungsberechtigten ohnehin nicht abschließend ermitteln lassen.
Andererseits ist es unabhängig von der Frage, welche Beweggründe jeweils für die
Abstimmung der Einzelnen leitend gewesen sein mögen, durchaus möglich, das
Fehlen eines hinreichend legitimen Abberufungsgrundes festzustellen. Selbst
wenn indes vor diesem Hintergrund in eine nähere Sachprüfung einzutreten sein
sollte, ist ein hinreichend wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung des Amtes
der Antragstellerin gegeben.
79 Aufgrund des sich aus den Akten ergebenden Sachstandes ist davon
auszugehen, dass die vorzeitige Beendigung des Amtes der Antragstellerin
dadurch legitimiert ist, dass sie geeignet erscheint, die sonst erheblich
beeinträchtigte beziehungsweise gefährdete Arbeitsfähigkeit der Organe der
Hochschule wiederherzustellen und zu sichern. Die dem Senat vorliegenden Akten
belegen eindeutig, dass die zwischen der Antragstellerin und der Kanzlerin sowie
einer Vielzahl weiterer an der Hochschule tätigen Personen entstandenen
Spannungen und Konflikte seit dem Jahre 2014 immer weiter eskalierten und eine
gedeihliche Zusammenarbeit weitgehend unmöglich machten. Es gibt keinen
Anhaltspunkt dafür, dass die an dem Konflikt beteiligten Personen oder Dritte in der
Lage gewesen wären, diesen Eskalationsprozess zu beenden und das Verhältnis
zwischen Antragstellerin und der Kanzlerin sowie den weiteren Personen auf eine
Ebene zurückzuführen, auf der die Konflikte hätten beendet werden können. Dies
hat auch das Verwaltungsgericht so gesehen. Aufgrund der Stellung und des
Aufgabenbereichs von Rektor(in) und Kanzler(in) einer Hochschule ist es aber
insbesondere unabdingbar, dass die Inhaber dieser beiden funktionsgebundenen
Ämter vertrauensvoll zusammenarbeiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
13.11.2014 - 4 B 31.11 -, WissR 2014, 409). Es bestehen keine Zweifel daran,
dass eine Hochschule Schaden zu nehmen droht, wenn das Verhältnis der
Inhaber dieser beiden Ämter so gestört ist, dass sie sich im Schwerpunkt mit der
gegenseitigen Bekämpfung und nicht mit der Wahrnehmung der ihnen jeweils und
gemeinsam obliegenden Aufgaben befassen. Sowohl Rektor(in) als auch
Kanzler(in) (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 LHG) sind nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LHG, § 6
der Grundordnung Mitglied der Hochschulleitung, des Rektorats. Das Rektorat ist
nach § 16 Abs. 3 Satz 1 LHG für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem
Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit
festgelegt ist (vgl. auch Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014, a.a.O.).
80 Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass ein wichtiger Grund
Hochschulrat, Senat und Ministerium bewogen hat, das Einvernehmen über die
vorzeitige Beendigung des Amtes der Antragstellerin herbeizuführen. Auf die
einzelnen Ereignisse, die die Konflikte zwischen der Antragstellerin und der
Kanzlerin sowie den weiteren Personen und die daraus resultierenden Probleme
der Zusammenarbeit der Hochschulgremien belegen, und insbesondere auf die
Verschuldensfrage kommt es nicht entscheidend an (vgl. Thür. OVG, Beschluss
vom 05.06.2014, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.01.1967 - VI C
58.65 -, BVerwGE 26, 65 zur Bedeutung schuldhaften Verhaltens für die auf
innerdienstliche Spannungen zurückzuführende Versetzung eines Beamten; siehe
hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 26.11.2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 235 § 9
BDO Nr. 41; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -,
IÖD 1999, 270; BayVGH, Beschluss vom 24.03.2015 - 3 ZB 14.591 -, juris,
m.w.N.). Entscheidend ist, dass die vorzeitige Beendigung des Amtes der
Antragstellerin bewirkt wurde, weil aus nachvollziehbaren Gründen keine
Möglichkeit mehr gesehen wurde, die andauernden und immer weiter
eskalierenden Spannungen zwischen der Antragstellerin und der Kanzlerin sowie
weiteren Personen zu beenden. Nach Aktenlage beruhte dies im Übrigen
keineswegs allein oder ganz überwiegend auf Dienstpflichtverletzungen anderer
beziehungsweise auf den behaupteten Fürsorgepflichtverletzungen des
Ministeriums, sondern nicht unerheblich (zumindest auch) auf dem Führungsstil
und dem persönlichen Verhalten der Antragstellerin. Bei alledem war auch in
Rechnung zu stellen, dass die mittlerweile erfolgte Berichterstattung in den Medien
(mit Überschriften wie z.B. in der Heilbronner Stimme vom 11.07.2014:
„Schlammschlacht an der Hochschule“, Bl. 461 der Akten
Resolution/Sondersituation; vom 29.07.2014: „Turbulenzen an Hochschule gehen
weiter“, Bl. 496 der Akten Resolution/Sondersituation; vom 30.07.2014: „Erbitterter
Machtkampf“, Bl. 538 der Akten Resolution/Sondersituation; in der Ludwigsburger
Kreiszeitung vom 02.07.2014: „Ein tiefer Riss geht durch die Hochschule“, Bl. 448
der Akten Resolution/Sondersituation; vom 31.07.2014: „Hochschule versinkt im
Chaos“ sowie „Irgendwas muss jetzt passieren“, Bl. 548-549 der Akten
Resolution/Sondersituation; vom 23.08.2014: „Studenten fürchten um ihre Zukunft“,
Bl. 787 der Akten Resolution/Sondersituation; usw.) die Gefahr einer weiteren
Vertiefung des Konflikts und einer nachhaltigen Schädigung des Ansehens der
Hochschule heraufbeschwor.
81 Der Abberufung der Antragstellerin als Rektorin stand dabei nicht entgegen, dass
bereits im Sommer 2014 ein Abberufungsversuch unternommen worden und
aufgrund der damaligen Abstimmungsverhältnisse gescheitert war (bei 19
Stimmberechtigten zwölf Stimmen für die Abberufung, drei Enthaltungen, eine
ungültige Stimme in der Senatssitzung vom 25.06.2014). Selbst wenn viel für die
„Sperrwirkung“ eines gescheiterten Abberufungsversuchs gegenüber einem neuen
Abberufungsverfahren bei unveränderten Verhältnissen sprechen mag (vgl. auch
die eigene Einschätzung des Antragsgegners, Bl. 502-503, 558-559 sowie 1258-
1259 der Akten Resolution/Sondersituation), so hatte sich hier die Sachlage bis
Dezember 2014 / Januar 2015 jedenfalls so deutlich verändert, dass die erneute
Einleitung des Beendigungsverfahrens statthaft war. Dabei kann außer Betracht
bleiben, dass mit Schreiben vom 30.07.2014 (Bl. 517 der Akten
Resolution/Sondersituation) die Dekane und die Mitglieder des Personalrates ihren
Rücktritt erklärten, weil sie eine Zusammenarbeit mit der Antragstellerin nicht mehr
für möglich und deren Verbleib im Amt für nicht tragbar hielten. Gleiches gilt für die
Rücktrittserklärung des Datenschutzbeauftragten der Hochschule (Bl. 551 der
Akten Resolution/Sondersituation), die Rücktrittserklärung des Leiters sowie des
stellvertretenden Leiters des Instituts für Angewandte Forschung und des
Donauraumbeauftragten (Bl. 577 der Akten Resolution/Sondersituation), die
Rücktrittserklärung des Repräsentanten der Hochschule beim Projekt
Kinderuniversität sowie des Ausstellungsorganisators (Bl. 601 der Akten
Resolution/Sondersituation) sowie die Rücktrittserklärung des Senatsbeauftragten
für die Hochschulzeitung (Bl. 615 der Akten Resolution/Sondersituation). Selbst
wenn man nur von der Antragstellerin selbst gesetzte Gründe für einen neuen
Abberufungsversuch ausreichen lässt, waren solche nach Aktenlage in
ausreichendem Maße gegeben. Der Antragstellerin gelang es nicht, auf die Ebene
einer sachlichen und gedeihlichen Zusammenarbeit mit der Kanzlerin und den
Fakultätsleitungen zurückzukehren. Mit Schreiben vom 17.11.2014 (Bl. 1183-1184
der Akten Resolution/Sondersituation) teilte die Antragstellerin dem
Innenministerium selbst mit, seit dem Gespräch „im Juni“ (gemeint sein kann nur
das Gespräch vom 18.07.2014, Bl. 469-470 der Akten Resolution/Sondersituation)
hätten sich „die Umstände an der Hochschule nun leider doch so entwickelt, dass
ein Weggang von mir mittlerweile naheliegt“. Auch die externe Kommission, die die
Funktionsfähigkeit der Hochschule analysierte, kam in ihrem Bericht vom
21.11.2014 (Bl. 1187-1196 der Akten Resolution/Sondersituation) unter anderem
zu dem Ergebnis, der Führungsstil der Antragstellerin stehe im Gegensatz zu der
an einer Hochschule gebotenen Führungskultur und könne nicht erfolgreich sein,
weshalb inzwischen die Beziehungen innerhalb der Hochschule so zerrüttet seien,
dass eine Wendung zu einer angemessenen Führungskultur unter der
gegenwärtigen Leitung nicht zu erwarten sei. Das Ergebnisprotokoll des
Dienstgesprächs vom 08.12.2014 zwischen dem Ministerium, der Prorektorin und
der Kanzlerin spiegelt die Sorge und Verunsicherung der Hochschulmitarbeiter
wider; es wurde demzufolge bereits eine hohe Personalfluktuation festgestellt (Bl.
1249-1252 der Akten Resolution/Sondersituation). Am 17.12.2014 verhinderte die
Antragstellerin, dass sich der Senat mit der Einsetzung eines Beauftragten gemäß
§ 68 Abs. 5 LHG befassen konnte. Sie weigerte sich, den Tagesordnungspunkt
zuzulassen, obwohl ihr die Rechtsauffassung des Ministeriums bekannt war, dass
sie von der Beteiligung insoweit ausgeschlossen war (Bl. 1368 der Akten
Resolution/Sondersituation). Die damit verbundene Auseinandersetzung wurde
streitig weitergeführt (vgl. Beanstandung des Verhaltens der Antragstellerin als
rechtswidrig durch das Ministerium = Bl. 1441-1444 der Akten
Resolution/Sondersituation, Widerspruch = Bl. 1494-1499 der Akten
Resolution/Sondersituation, Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit = Bl. 1501-
1504 der Akten Resolution/Sondersituation). Mit einer Pressemitteilung vom
12.01.2015 (Bl. 1677-1678 der Akten Resolution/Sondersituation) zeigte sich die
Antragstellerin „verwundert“ über die Vorgehensweise des Ministeriums und
erklärte unter anderem, ihre Sorge sei groß, dass nach ihrem Weggang „alles unter
den Teppich gekehrt“ werden würde. Es liegt auf der Hand, dass das Verhalten der
Antragstellerin auf diese Weise erheblich dazu beitrug, das Verhältnis zu den
übrigen Hochschulangehörigen immer mehr zu zerrütten.
82 Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat die Abberufung der
Antragstellerin als Rektorin nach Aktenlage keinem Verdacht des treuwidrigen
Verhaltens beziehungsweise des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt. Das
Verwaltungsgericht hat insoweit die Behauptung der Antragstellerin aufgegriffen,
die Empfehlungen der vom Ministerium eingesetzten Kommission seien unter
einem unzulässigen Einfluss des Antragsgegners formuliert worden. Das
Verwaltungsgericht hat beanstandet, dass die Kommission während ihrer Tätigkeit
vom 01.09.2014 bis zum 31.10.2014 Akten nicht geführt beziehungsweise dem
Ministerium nicht übergeben habe. Der darin liegende Verstoß gegen die
Aktenführungspflicht mache es im Rahmen des Eilverfahrens unmöglich, den
Vorwurf weiter aufzuklären. Um den Verdacht auszuräumen, wäre die Kenntnis
sämtlicher bei der Tätigkeit der Kommission angefallenen Akten unabdingbar.
Ohne Kenntnis der Akten könne nicht nachvollzogen werden, auf welcher
Grundlage die Kommission zu ihren Empfehlungen gekommen sei und wie sie sich
im Kommissionsbericht niedergeschlagen hätten. Ohne eine aufwändige, dem
Verfahren in der Hauptsache vorbehaltene Beweisaufnahme könne daher ein
treuwidriges Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin nicht
ausgeschlossen werden. Da dieser Mangel dem Antragsgegner zuzurechnen sei,
dürfe hieraus der Antragstellerin kein Nachteil erwachsen, sei eine Offenheit des
Ausgangs des Verfahrens in der Hauptsache und ferner ein Überwiegen des
Suspensivinteresses der Antragstellerin anzunehmen. Dem kann der Senat
jedenfalls im Ergebnis nicht folgen.
83 Soweit das Verwaltungsgericht es als unbefriedigend und in Widerspruch zu der
von den Kommissionsmitgliedern übernommenen Verpflichtung stehend ansieht,
dass die Kommission keine Akten geführt beziehungsweise dem Ministerium
übergeben hat, erscheint dieser Standpunkt einleuchtend (vgl. unter der
Überschrift „Verschwiegenheitspflicht“ den Passus auf Bl. 1055 der Akten
Resolution/Sondersituation: „Bei Beendigung der Kommissionsarbeit werden alle
im Zusammenhang mit der Kommissionsarbeit angefallenen Unterlagen sowie
etwa angefertigte Abschriften oder Kopien an das Wissenschaftsministerium
übergeben.“). Darüber hinaus ist bereits die Einsetzung der Kommission als
solche, wenngleich diese auch von der Antragstellerin befürwortet wurde (vgl. Bl.
469, 481, 512, 689 und 1088 der Akten Resolution/Sondersituation), angesichts
der ihr verliehenen Rechte rechtlichen Bedenken ausgesetzt. In dem Schreiben
zur Einsetzung (Bl. 1055 der Akten Resolution/Sondersituation) heißt es, die
Kommission habe die Aufgabe, die aktuelle und zukünftige Funktions- und
Gestaltungsfähigkeit der Hochschule zu analysieren und Empfehlungen zur
Überwindung der bestehenden Vertrauens- und Führungskrise vorzulegen. In
diesem Zusammenhang übe sie die Rechte des Wissenschaftsministeriums nach
§ 68 Abs. 1 LHG aus. Dementsprechend teilte das Ministerium der Hochschule mit
Schreiben vom 22.09.2014 (Bl. 1056 der Akten Resolution/Sondersituation) mit, es
wolle sich in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde gemäß § 68 Abs. 1 LHG
über die aktuelle und zukünftige Funktions- und Gestaltungsfähigkeit der
Hochschule näher unterrichten. Mit der Ausübung dieses Rechts habe es die
Herren S., MdL, Prof. Dr. M. und Dr. H. beauftragt. In dieser Eigenschaft gälten sie
als Angehörige des Wissenschaftsministeriums und unterlägen als solche sowohl
der Amtsverschwiegenheit als auch dem Datenschutzrecht. In Ausübung des
Unterrichtungsrechts nach § 68 Abs. 1 LHG erbetene Auskünfte, Aktenvorlagen
(dies umfasse gegebenenfalls auch den Zugang zu elektronisch gespeicherten
Daten), Zugang zu Einrichtungen der Hochschule könnten und müssten deshalb
erteilt beziehungsweise gewährt werden. Dies gelte für alle Organe, Amtsträger,
Verwaltungsmitarbeiter und weitere Mitglieder und Angehörigen der Hochschule.
Auf welche Rechtsgrundlage sich diese Übertragung hoheitlicher Befugnisse
stützen lassen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Wahrnehmung hoheitlicher
Befugnisse durch Private bedarf aber einer Beleihung, das heißt einer Übertragung
dieser Befugnis durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 17.11.2015 - 9 B 21.15 -, juris Rn. 13, m.w.N.; näher BVerwG, Urteil
vom 26.08.2010 - 3 C 35.09 -, BVerwGE 137, 377 = juris Rn. 24 ff.; zum Begriff der
Beleihung Senatsurteil vom 26.03.2015 - 9 S 516/14 -, VBlBW 2015, 479).
84 Aus den sich somit erhebenden Bedenken vermag der Senat allerdings keinen
Schluss auf eine etwaige Treuwidrigkeit beziehungsweise
Rechtsmissbräuchlichkeit der Abberufung der Antragstellerin als Rektorin zu
ziehen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Mitwirkung des Ministeriums an der
Entscheidung über die Abberufung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG ohnehin
verfassungsrechtlichen Schranken unterliegt. Bei der insoweit gebotenen
Abwägung der gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen und unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (zum Maßstab bei der
Prüfung eines Verwertungsverbots im Verwaltungsverfahren vgl. VGH Baden-
Württemberg, Beschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 -, VBlBW 2010, 400, und
vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 -, NJW 2012, 2744; Urteil vom 18.06.2012 - 10 S
452/10 -, VBlBW 2013, 19; ferner Hufen/Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, 5.
Aufl. 2013, Rn. 237 ff.; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, §
24 Rn. 33 und § 26 Rn. 60; Spilker, Behördliche Amtsermittlung, 2015, S. 217 ff.;
jeweils m.w.N.), besteht kein Grund, die in dem Kommissionsbericht enthaltenen
Erkenntnisse einem Verwertungsverbot zu unterziehen. Nicht ersichtlich ist, dass
die Kommission von Seiten des Antragsgegners in bedenklicher Weise unsachlich
beeinflusst worden sein könnte oder dass es gar zu Manipulationen am Inhalt des
Kommissionsberichts gekommen sein könnte. Vor allem aber lässt sich eine
Kausalität der Mängel, die der Kommissionstätigkeit anhaften mögen, für den
Fortgang des Abberufungsverfahrens nicht feststellen. Die Kommission diente dem
Antragsgegner ersichtlich als Instrument zur Aufklärung des Sachverhalts (vgl.
auch § 26 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Fehler bei der Sachverhaltsaufklärung können
wegen § 44a VwGO nicht selbständig geltend gemacht werden, aber auf die
materiell-rechtliche Ebene durchschlagen. Allerdings kommt auch die Heilung
derartiger Fehler im verwaltungsgerichtlichen Verfahren infolge der Wahrnehmung
der verwaltungsprozessualen Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) in
Betracht, wenn sich im Ergebnis die Richtigkeit der Sachentscheidung ergibt (vgl.
Hufen/Siegel, a.a.O., Rn. 220 f.; zum Recht auf ein faires Verfahren in diesem
Zusammenhang: EuGH, Urteil vom 10.04.2003 - C-276/01 -, Slg. 2003, I S. 3735,
Rn. 72 ff.). So liegt der Fall hier.
85 Auftrag der Kommission war nicht die Untersuchung einzelner Dienstvergehen
oder sonstiger Verfehlungen der Rektorin oder anderer Hochschulangehöriger. Sie
war (lediglich) zu dem Zweck eingesetzt worden, die aktuelle Funktions- und
Gestaltungsfähigkeit der Hochschule zu analysieren und Empfehlungen zur
Überwindung der bestehenden Vertrauens- und Führungskrise zu geben, was sich
maßgeblich danach bestimmte, welches Maß an Vertrauensverlust der
Hochschulleitung beziehungsweise an Zerrüttung der Beziehungen innerhalb der
Hochschule vorzufinden war. Die für die Frage der Abberufung relevanten
zentralen Feststellungen im Kommissionsbericht decken sich mit der vom Senat
vorgefundenen Aktenlage. Sie sind im Kern von der Antragstellerin nicht
substantiiert in Frage gestellt worden. Entsprechendes gilt für die dem Bericht
zugrundeliegenden Feststellungen zu der Aufforderung an die Antragstellerin, von
ihrem Amt zurückzutreten. Diese steht im Übrigen tendenziell in Übereinstimmung
mit deren bereits aufgezeigten eigenen Einschätzung im Schreiben vom
17.11.2014 (Bl. 1183-1184 der Akten Resolution/Sondersituation), wonach sich
„die Umstände an der Hochschule nun leider doch so entwickelt (hätten), dass ein
Weggang von mir mittlerweile naheliegt“. Wie oben bereits dargestellt, waren die
innerhalb der Hochschulleitung und auch sonst an der Hochschule im Verhältnis
zur Antragstellerin entstandenen Zerwürfnisse so gravierend, dass sich die
Situation an der Hochschule auch unabhängig vom Zustandekommen des
Kommissionsberichts immer weiter auf eine Abberufung der Antragstellerin hin
zuspitzte.
86 Soweit die Antragstellerin behauptet, der Kommissionsbericht habe nach einem
internen Aktenvermerk dazu benutzt werden sollen, um zum Zwecke der
Abberufung gezielt öffentlichen Druck aufzubauen (S. 2 des Schriftsatzes vom
21.10.2015 im Verfahren 10 K 3628/15), geht dies an dem tatsächlichen Inhalt des
Vermerks vorbei. Dieser befasst sich mit den „möglichen Szenarien“ zur
Realisierung der Kommissionsempfehlungen. Als eine unter mehreren Optionen
wird ein neues „Abwahlverfahren“ thematisiert und dazu ausgeführt, unter dem -
auch öffentlich aufkommenden - Druck des Kommissionsergebnisses (Rektorin
nicht mehr tragbar) sei es kaum vorstellbar, dass sich die Studierenden gegen eine
Abwahl entscheiden würden (Bl. 1120 der Akten Resolution/Sondersituation).
Somit strebte der Verfasser des Vermerks nicht an, Druck aufzubauen, sondern
traf eine Prognose zur Wirkung des von ihm ohnehin erwarteten - nicht zuletzt aus
der Öffentlichkeit herrührenden - Drucks. Dafür, dass die Ministerin bei einem
Gespräch mit den Kommissionsmitgliedern am 23.10.2014 diese „gelenkt“
beziehungsweise ihnen bestimmte Inhalte ihres Berichts vorgegeben haben
könnte, gibt es keine Anhaltspunkte.
87 Die nach Angaben des Antragsgegners aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
erstellte Zusammenfassung des Kommissionsberichts (Bl. 1210-1217 der Akten
Resolution/Sondersituation) enthält keine Kürzungen oder sonstigen Änderungen,
die zu einer Fehlinformation oder gar Täuschung ihrer Adressaten führen könnten.
Die vom Antragsgegner vorgelegte Gegenüberstellung beider Fassungen (Bl. 293-
311 der Akte 10 K 3628/15) sowie die von der Antragstellerin formulierten
Einwände (insbes. S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 21.10.2015 im Verfahren 10 K
3628/15) belegen zwar, dass bei strenger Einzelbetrachtung nicht alle Kürzungen
dem angegebenen Zweck entsprechend notwendig gewesen sein mögen, eine
verfälschende oder sonst rechtserhebliche Qualität der Weglassungen lässt sich
jedoch nicht erkennen.
88 Ebenso wenig durchschlagend ist die Rüge der Antragstellerin, die Akten des
Ministeriums seien im Ganzen - auch soweit es nicht um die Aktenführung der
Kommission gehe - lückenhaft. Zwar heißt es in der Stellungnahme des
Ministeriums vom 07.07.2015 auf eine Anfrage mehrerer Abgeordneter (LT-Drucks.
15/7131, S. 3): „Frau Ministerin Bauer erfuhr von der Resolution am 17. März 2014
durch E-Mail von Dr. Markus Rösler MdL (15.21 Uhr).“ Die Antragstellerin vermisst
die benannte E-Mail in den Akten des Ministeriums. Dass hieraus indes Schlüsse
auf eine rechtserhebliche, zu Lasten der Antragstellerin lückenhafte Aktenführung
gezogen werden könnten, erschließt sich nicht. Die E-Mail, mit der die „Resolution
der Fakultätsvorstände“ vom 14.03.2014 an das Ministerium übersandt wurde, ist
in den Akten enthalten (Bl. 11 der Akten Resolution/Sondersituation). Dass die
Ministerin persönlich noch im Wege der zusätzlichen E-Mail eines Dritten von der
Resolution unterrichtet worden sein mag, erscheint für die Rechtsposition der
Antragstellerin ohne Belang.
89 Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass sie für eine Herabsetzung der
Funktionsfähigkeit der Hochschule verantwortlich sei, weckt das keine materiell-
rechtlichen Bedenken gegen ihre Abberufung. Wie bereits dargestellt, kommt es
auf die Verschuldensfrage nicht entscheidend an. Auch belegen weder die
Äußerungen des Beauftragten in einem Interview mit der Ludwigsburger
Kreiszeitung am 10.04.2015 (als Anlage K57 von der Antragstellerin vorgelegt, Bl.
703 der VG-Akte 10 K 1524/15) noch die Stellungnahme des Ministeriums (LT-
Drucks. 15/7731), dass die Funktionsfähigkeit der Hochschule in der Zeit, in der
die Antragstellerin noch ihr Amt ausübte, nicht gefährdet gewesen sei. Wenngleich
an den genannten Stellen bekundet wurde, der Lehr- und Prüfungsbetrieb habe
ohne spürbare Auswirkungen gewährleistet werden können beziehungsweise die
Hochschule sei vom Beauftragten funktionsfähig vorgefunden worden, so wird
damit ein dringender Handlungsbedarf auf der Leitungsebene der Hochschule
keineswegs negiert. Von offen zu Tage getretenen Konflikten auf der
Leitungsebene sowie von Problemen in Bezug auf Zusammenarbeit,
Kommunikation und Umgang innerhalb der Hochschule ist gerade auch in der
Stellungnahme des Ministeriums (a.a.O., Nr. 1, S. 2 und 3) die Rede. Auch soweit
es in der Stellungnahme (a.a.O., Nr. 2, S. 3) heißt, nicht zuletzt aufgrund der unter
anderem auf den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Stuttgart fußenden,
fortdauernden öffentlichen Auseinandersetzungen, die zusätzlich geeignet seien,
eine Verunsicherung der Hochschulmitglieder und Angehörigen, der
Kooperationspartner der Hochschule sowie potenzieller Studienbewerber/-innen
auszulösen, sei weiterhin von einer konkreten Gefährdung der Funktionsfähigkeit
der Selbstverwaltung der Hochschule auszugehen, lässt das nicht den Schluss zu,
die Person der Antragstellerin habe mit der angenommenen Beeinträchtigung der
Funktionsfähigkeit nichts zu tun. Auch versteht sich von selbst, dass ein
öffentlichkeitswirksamer Rechtsstreit um die Abberufung der Rektorin erhebliche
Unruhe in die Hochschule trägt.
90 Vor dem Hintergrund all dessen begegnet es nach Aktenlage auch keinen
rechtlichen Bedenken, dass das Ministerium die Weiterführung der Geschäfte
durch die Antragstellerin nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LHG abgelehnt hat (Nr. 4 des
Bescheides vom 26.02.2015).
91 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die
Beigeladene zu 2 im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und damit ein
Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es billigem
Ermessen, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Antragstellerin
aufzuerlegen. Für eine Billigkeitsentscheidung im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO
zugunsten des Beigeladenen zu 1 gibt es keinen Grund, da dieser weder einen
Antrag gestellt noch sonst in hier berücksichtigungsfähiger Weise zur Förderung
des Verfahrens beigetragen hat.
92 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr.
2 und § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 2 und Nr. 18.12 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Sonderbeilage
Januar 2014).
93 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).