Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 14.03.2017

aufschiebende wirkung, schutz der familie, lebensgemeinschaft, eltern

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 14.3.2017, 11 S 383/17
Leitsätze
Ein regelmäßiger begleiteter Umgang führt grundsätzlich auf eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne des §
28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Januar
2017 - 7 K 3259/16 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid
des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 10. August 2016 wird hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung
seiner Aufenthaltserlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) wiederhergestellt und hinsichtlich der Fristsetzung einer
Ausreisefrist mit Abschiebungsandrohung (Nr. 2 und Nr. 3 des Bescheids) angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des
Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
1 Die zulässige Beschwerde ist begründet.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers vom 16. August 2016 gegen die Versagung der Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis
vom 10. August 2016 anzuordnen. Mit den im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen, auf deren
Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zieht er die inhaltliche Richtigkeit des
Beschlusses des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Zweifel. Die deshalb erforderliche umfassende Prüfung
seines Rechtsschutzbegehrens führt auf dessen Begründetheit.
3 1. a) Das Verwaltungsgericht hat u.a. entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch aus § 28 Abs. 1
Satz 4 AufenthG hinsichtlich seiner beiden Töchter A. und E. ableiten könne. Es sei keine familiäre
Lebensgemeinschaft zu erkennen. Der Kontakt mit den beiden Kindern sei unregelmäßig und dies teilweise
über längere Zeiträume. Auch wenn nunmehr nach Angaben des Antragstellers vermehrt direkt vereinbarte
Umgangskontakte stattfänden, gebe es keine Hinweise darauf, dass das Wohl seiner Töchter die dauernde
Anwesenheit des Antragstellers in unmittelbarer Nähe erfordere.
4 b) Hiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerde ein, dass die Umgangssituation nicht zum
aktuellen Zeitpunkt, sondern bezogen auf die Vergangenheit bezogen betrachtet worden sei. Im zweiten
Halbjahr 2016 hätten neun begleitete Umgangskontakte stattgefunden, 2017 sei der erste für den 1. März
geplant. Die Mutter sei an einem regelmäßigen Umgangskontakt interessiert, die Kinder genössen den
Umgang mit dem Antragsteller. Darüber hinaus habe der Antragsteller zwischenzeitlich mit Frau D. ein
gemeinsames Kind, das in Deutschland lebe.
5 c) Mit diesem Vortrag zieht der Antragsteller die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts
erfolgreich in Zweifel. Denn es trifft zu, dass das Verwaltungsgericht die Umgangskontakte im zweiten
Halbjahr 2016 nicht hinreichend in den Blick genommen hat. Vor dem Hintergrund des Vortrags des
Antragstellers im Schriftsatz vom 17. Oktober 2016, wonach „seit dem Jahr 2016 wieder regelmäßige
Umgangskontakte“ stattfänden, wäre das Verwaltungsgericht, das erst drei Monate nach diesem Vortrag zu
der angegriffenen Entscheidung kam, mit Blick auf die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO)
gehalten gewesen, jedenfalls dem Antragsteller aufzugeben, detaillierter zum Umfang der Kontakte
vorzutragen.
6 2. Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6
VwGO) - wie hier - , dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger
Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.04.2016
- 11 S 393/16 -, InfAuslR 2016, 281 und vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, VBlBW 2013, 384 m.w.N.).
7 Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat hier Erfolg,
weil die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache derzeit jedenfalls offen sind und die
Interessen des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens
die öffentlichen Interessen am Vollzug deutlich überwiegen.
8 Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter
Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers fällt zu dessen Gunsten aus. Die
Erfolgsaussichten sind derzeit offen (a). Ausgehend davon kommt dem Suspensivinteresse des Antragstellers
hier der Vorrang zu (b).
9 a) aa) Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu prüfen, ob überwiegende öffentliche Belange dafür
streiten, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare
Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Der
Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je
schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung
Unabänderliches bewirkt. Das gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob der Sofortvollzug eines
Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO) oder einer behördlichen
Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (BVerfG, Beschluss vom 21.03.1985 - 2 BvR
1642/83 -, BVerfGE 69, 220 < 228 f.>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06 -,
BVerfGK 11, 179). So bedürfen gerade Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung von Ausländern eine
besondere Rechtfertigung, die eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Bezug auf den
Zeitraum zwischen beabsichtigtem Vollzug und Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren
erfordert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.08. 2011 - 1 BvR 1611/11 -, NVwZ 2012, 104 <105>).
10 bb) Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers sind derzeit jedenfalls deswegen offen, weil
die Ablehnung seines Antrags bislang rechtlich zweifelhaft erscheint und es durchaus möglich ist, dass die
Widerspruchsbehörde die erforderliche - und bislang nicht getroffene - Ermessensentscheidung zu Gunsten
des Antragstellers treffen wird.
11 Es ist durchaus wahrscheinlich, dass der Antragsteller den Tatbestand des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in
Bezug auf die Töchter A. und E. erfüllt. Nach dieser Norm kann dem nicht personensorgeberechtigten
Elternteil eines minderjährigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die familiäre
Lebensgemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
12 (1) Bei der Auslegung des tatbestandlichen Begriffs der familiären Lebensgemeinschaft ist zuvörderst die
wertentscheidende Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG zu berücksichtigen. Sie
verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die
familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich
berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser
Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates
zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die
zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären
Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1 <49 ff.> und vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -,
BVerfGE 80, 81 <93>). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der
einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse 30.01.2002 -
2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>; und vom 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00 -, BVerfGK 2, 190
<194>), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG,
Kammerbeschlüsse vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 <68>, vom 23.01.2006 - 2 BvR
1935/05 -, NVwZ 2006, 682 <683> und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387).
13 Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine
Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von
anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -,
BVerfGE 80, 81 <95>; und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387 <388>). Die Entwicklung
eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die
geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt, was im Rahmen ausländerrechtlicher Entscheidungen
zu berücksichtigen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, BVerfGK 7, 49 <56>
m.w.N.). Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist
getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen
Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer
familiären Gemeinschaft auszugehen sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -,
BVerfGK 7, 49 <58>, vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, BVerfGK 14,
458). Bei Umgangskontakten unterscheidet sich die Eltern-Kind-Beziehung typischerweise deutlich von dem
Verhältnis des Kindes zur täglichen Betreuungsperson. Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise
am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der
Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht entgegen. Es ist insbesondere im Einzelfall zu
würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder
vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (BVerfG,
Kammerbeschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, BVerfGK 14, 458 <464 f.>).Bei der Bewertung des
„sonst Üblichen“ ist auch in den Blick zu nehmen, ob das Verhältnis der Eltern der Kinder einem intensiveren
Umgang - noch - im Wege steht und ob - bei objektiv allgemeiner Betrachtung geringem Kontaktumfang
zwischen Elternteil und Kind - eine für das Kind günstige Entwicklung der Ausgestaltung des Umgangs
eingesetzt hat. Gerade in Fällen, in denen es bislang lediglich zu einem begleiteten Umgang kommt, sind die
Hintergründe der Entscheidung der Eltern - oder des Familiengerichts - für diese Umgangsform in den Blick
zu nehmen. Auch ein regelmäßiger begleiteter Umgang führt dabei grundsätzlich auf eine familiäre
Lebensgemeinschaft im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG.
14 (2) Gemessen an diesen Maßstäben ist jedenfalls offen, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem
Antragsteller und seinen Töchtern A. und E. besteht. Nach Aktenlage spricht sogar eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür, dass die erforderliche familiäre Lebensgemeinschaft besteht.
15 Gerade der Stellungnahme des Kreisjugendamtes vom 3. März 2017 deutet auf das Vorliegen einer -
hinreichend ausgeprägten - Lebensgemeinschaft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes hin. Aus dieser
Stellungnahme lässt sich erkennen, dass es zwischen den Eltern von A. und E. offenkundig erhebliche
Differenzen gibt und beide Eltern nicht nur unwesentlich dazu beitragen, dass die Terminierung begleiteter
Umgangskontakte Schwierigkeiten bereitet. Überdies lässt sich dem Aktenvermerk über die Vorsprache der
Kindesmutter entnehmen, dass der Antragsteller auch unbegleiteten Kontakt zu seinen Töchtern hat - er
wohnt nur wenig entfernt von ihnen - und dass sie der Auffassung ist, dass er sich um seine Kinder bemühe.
Für das Vorliegen ernsthafter Bemühungen um das Finden einer gemeinsamen Lösung zwischen den Eltern
für die Regelung eines regelmäßigen Umgangs spricht derzeit auch, dass es bislang noch keiner
familiengerichtlichen Entscheidung bedurfte und die Eltern trotz der erheblichen Probleme zwischen ihnen
weiter um Lösungen bemüht scheinen. Jedenfalls verliert eine Bewertung, wonach es keine Hinweise darauf
gebe, dass das Wohl der Töchter die dauernde Anwesenheit im Bundesgebiet erforderte, die erforderliche
Sicht des Kindes (BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, BVerfGK 14, 458) aus dem
Blick. Deshalb kommt es auf die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Besuchsmöglichkeiten, bei denen
zu prüfen wäre, ob diese mit einer Erwerbstätigkeit noch zu vereinbaren und überdies zu finanzieren
wären, hier nicht an.
16 Im Rahmen des Hauptsacherechtsbehelfs besteht jedenfalls weiterer Aufklärungsbedarf. Es spricht einiges
dafür, dass eine persönliche Anhörung des Antragstellers und der Töchter A. und E. sowie eine umfassende
Stellungnahme des Jugendamtes unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung sein dürften. Dabei wird auch
mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellten langen Zeiten des fehlenden oder
geringen Kontakts des Antragstellers zu seinen Kindern aufzuklären sein, ob diese einen Rückschluss auf die
Ernsthaftigkeit seiner jetzigen Bemühungen um Umgang zulassen oder nicht.
17 (3) Sollte der Antragsteller im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zusammen mit seinen Töchtern A. und
E. in einer familiären Lebensgemeinschaft leben, käme es zunächst nicht mehr zwingend auf das Vorliegen
der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG an. Darüber hinaus liegt es auf der Hand, dass
die Wertungen aus Art. 6 Abs. 1 GG die vom Verwaltungsgericht angenommene fehlende
Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verdrängte und zum Vorliegen eines Ausnahmefalls
führte. Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass der Senat nach Aktenlage abweichend vom
Verwaltungsgericht keine „zahlreichen Straftaten“ zu erkennen vermag, die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG relevant sein könnten. Denn jedenfalls mit der - soweit aus den Akten ersichtlich vorbehaltlosen -
Verlängerung seines Aufenthaltstitels am 16. Februar 2014 sind die Verurteilungen aus den Jahren 2006 bis
2012 als Ausweisungsinteressen verbraucht (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 5
AufenthG Rn. 55 ff.).
18 (4) Da der Antragsgegner bislang davon ausging, dass der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht
erfüllt ist, fehlt die Ausübung des hier - wahrscheinlich - eröffneten Ermessens. Angesichts der
Vielschichtigkeit der Familienverhältnisse des Antragstellers ist für den Fall, dass der Antragsteller
regelmäßigen Umgangskontakt zu seinen Kindern oder jedenfalls zu einigen von ihnen pflegt, eine positive
Ermessensausübung im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG mindestens naheliegend.
19 b) Ausgehend von den dargestellten (jedenfalls) offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs überwiegt das
Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse deutlich. Sollte die Ausreisepflicht
des Antragstellers vollzogen werden, hätte dies unmittelbare und erhebliche Folgen für ihn und seine
Töchter, wobei zu berücksichtigen ist, dass A. und E. mit fünf und vier Jahren noch zu jung sind, um auch
nur eine vorübergehende Abwesenheit des Antragstellers begreifen zu können. Dem gegenüber muss das
Vollzugsinteresse zurücktreten. Sollte sich in der Hauptsache erweisen, dass der Antragsteller mit seinen
Kindern nicht - auch nicht mit der jüngst geborenen Tochter - in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, wären
die negativen Folgen der hier stattgebenden Entscheidung - nämlich ein längerer Aufenthalt des
Antragsteller ohne Anspruch auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels - erkennbar geringer als für den Fall,
dass seine Kinder keinen Kontakt zum Vater haben können, obwohl diesem ein Aufenthaltsrecht zukommt.
20 c) Auf die weiter geltend gemachten, behaupteten Erteilungs- oder Verlängerungsansprüche des
Antragstellers kommt es nach alledem nicht mehr an. Ebenso wenig ist die Beziehung des Klägers zu seiner
Tochter C. entscheidungserheblich. Diese ist im Widerspruchsverfahren allerdings ebenso in den Blick zu
nehmen.
21 d) Angesichts der offenen Erfolgsaussichten bezüglich des Anspruchs auf Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis sind auch die Erfolgsaussichten bezogen auf die erlassene Abschiebungsandrohung
offen. Insoweit ordnet der Senat die aufschiebende Wirkung an.
22 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und-änderung findet
ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt in
ständiger Rechtsprechung bei familienbezogenen Aufenthaltstiteln regelmäßig einen Streitwert von 7.500
EUR zugrunde, weil diese gemäß § 27 Abs. 5 AufenthG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen.
Eine Reduzierung des Streitwerts für das Eilverfahren ist aufgrund der mit dem Vollzug der Ausreisepflicht
verbundenen Folgen für den Antragsteller - sowohl was dem Kontakt zu seinen Kindern angeht als auch was
die möglichen Folgen für seine Beschäftigung betrifft - und mit Blick darauf, dass er bereits über ein
gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt hat, hier nicht angezeigt (vgl. etwa VGH Bad.-Württ.,
Beschlüsse vom 01.07.2016 - 11 S 46/16 -, InfAuslR 2016, 412 und vom 09.11.2012 - 11 S 2015/12 -, juris).
Soweit es im Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2016 (11 S 1460/16 -, juris Rn. 26) heißt, dass der Betrag
„für das Eilverfahren regelmäßig zu halbieren“ sei, bezieht sich dies allein auf die Fälle, in denen der
Antragsteller oder die Antragstellerin noch über kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt
haben.
23 Der Beschluss ist unanfechtbar.