Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30.11.2009

VGH Baden-Württemberg: aufschiebende wirkung, befreiung, nachbar, stadt, bebauungsplan, eigentümer, ausnahme, rechtswidrigkeit, erstellung, rechtsberatung

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 30.11.2009, 8 S 1903/09
Befreiung von Planfestsetzungen; Nachbarrechte
Leitsätze
Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar
keinen Gebietserhaltungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, sondern nur einen Anspruch auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen
(a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2009 - 2 Bs 26/09 - BauR 2009, 1556).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. August 2009 - 13 K 2799/09 - wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag, die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.06.2009 zum Abbruch eines bestehenden
Wohngebäudes und zur Erstellung eines Mehrfamilienwohngebäudes mit sieben Wohneinheiten und einer Tiefgarage anzuordnen, abgelehnt,
weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung die angefochtene Baugenehmigung keine Rechte
des Antragstellers verletzt. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO
beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
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1. a) Eine Rechtsverletzung des Antragstellers folgt zunächst nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die angefochtene Baugenehmigung unter
Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von Festsetzungen der Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart vom 25.06.1935 (OBS) erteilt hat. Das
Verwaltungsgericht hat mit ausführlicher, an die Rechtsprechung des Senats anknüpfender Begründung dargelegt, dass sämtliche
Festsetzungen, von denen Befreiung erteilt wurde, nicht dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Hiergegen wendet sich die
Beschwerde auch nicht.
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b) Die erteilte Befreiung selbst verletzt keine Rechte des Antragstellers. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
hat der Nachbar bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines
Bebauungsplans über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie
Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 9 m.w.N.). An diesem
Grundsatz ist festzuhalten. Ihm entspricht im Übrigen auch der von der Beschwerde erwähnte Beschluss des beschließenden Gerichtshofs (vom
08.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147), der entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Fortentwicklung oder auch nur
Modifizierung der genannten Rechtsprechung enthält. Denn in diesem Beschluss heißt es ausdrücklich, dass sich Gebietsanlieger auf die
objektive Rechtswidrigkeit einer Befreiung nicht berufen könnten, § 31 Abs. 2 BauGB aber drittschützende Wirkung mit dem Gebot der Würdigung
nachbarlicher Interessen entfalte. Diesen rechtlichen Maßstab hat im vorliegenden Fall auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung
zugrunde gelegt.
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Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben des Beigeladenen zu Lasten des Antragstellers rücksichtslos sein könnte, lassen sich der Beschwerde
nicht entnehmen. Der Antragsteller kritisiert im Hinblick auf die Befreiung lediglich, dass die Grundzüge der Planung nicht eingehalten und die
Abweichungen städtebaulich nicht vertretbar seien, und greift damit nur nicht seinem Schutz dienende Tatbestandselemente des § 31 Abs. 2
BauGB auf.
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2. a) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist auch nicht im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO anzuordnen.
Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie
nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.
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Der Antragsteller meint, diese Vorschrift sei auch im vorliegenden Fall anwendbar, und weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung
des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 05.06.2009 - 2 Bs 26/09 - BauR 2009, 1556) hin. Darin heißt es, der einem
Eigentümer eines in einem Plangebiet gelegenen Grundstücks unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen kraft Bundesrechts zustehende
Gebietserhaltungsanspruch werde nicht nur dann verletzt, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein unzulässiges Vorhaben ohne die
erforderliche (rechtmäßige) Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Art der baulichen Nutzung zugelassen werde, sondern auch, wenn ein im
Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt werde, obwohl es im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach
Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspreche.
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b) Entgegen der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist es jedoch nicht zulässig, ein Bauvorhaben, das unter Befreiung
von nicht nachbarschützenden Festsetzungen genehmigt wurde, auf den Rechtsbehelf eines Nachbarn hin nicht nur am Maßstab des - im
Übrigen auch in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthaltenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384) -
Rücksichtnahmegebots zu messen, sondern darüber hinaus auch noch zu prüfen, ob das Vorhaben mit dem Gebietserhaltungsanspruch des
Nachbarn im Einklang steht. Denn § 15 Abs. 1 BauNVO ist gerade nicht unmittelbar einschlägig, wenn ein Vorhaben den Festsetzungen des
maßgeblichen Bebauungsplans - hier: der Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart - widerspricht, sondern findet nur dann Anwendung, wenn ein
Vorhaben im Einklang mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans steht oder wenn es wenigstens im Wege einer Ausnahme gemäß § 31 Abs.
1 BauGB zugelassen werden könnte. Die Vorschrift dient dem Schutz der Nachbarschaft vor Störungen durch Bauvorhaben, die zwar
grundsätzlich nach den §§ 2 bis 14 BauNVO zulässig wären, aber wegen der besonderen Verhältnisse des konkreten Bauvorhabens der
Eigenart dieses Baugebiets widersprechen oder die Umgebung unzumutbar stören. Während § 31 Abs. 2 BauGB den § 30 BauGB erweitert, führt
§ 15 Abs. 1 BauNVO zu einer Verengung, indem er die Zulässigkeit von Vorhaben gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans
einschränkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343, und vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118).
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Auf dieser Grundlage stellt der aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO herzuleitende Gebietserhaltungsanspruch dann keinen Prüfungsmaßstab dar,
wenn sich ein Nachbar gegen ein Vorhaben wendet, das nach den Festsetzungen des Bebauungsplans - hier: der als Bebauungsplan
fortgeltenden Ortsbausatzung -weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist. Denn bei einer solchen rechtlichen Ausgangslage kann § 15
Abs. 1 Satz 1 BauNVO seiner Funktion, die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall einzuschränken, gerade nicht gerecht werden, weil das
Vorhaben bereits nach dem Bebauungsplan selbst unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 a.a.O.), so dass eine (weitere)
Einschränkung seiner Zulässigkeit nicht in Betracht kommt. Vielmehr beurteilt sich letztere allein nach § 31 Abs. 2 BauGB; diese Vorschrift
verweist jedoch nicht auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO und den daran anknüpfenden Gebietserhaltungsanspruch, sondern vermittelt
Nachbarschutz allein durch das Rücksichtnahmegebot.
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c) Auch eine Prüfung des Gebietserhaltungsanspruchs in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kommt im vorliegenden
Fall nicht in Betracht. Soweit im Falle einer unter Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans erteilten
Baugenehmigung § 15 Abs. 1 BauNVO entsprechend anzuwenden ist, gilt dies nur für das Gebot der Rücksichtnahme, nicht aber für den von
dem Antragsteller geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch und auch nur dann, wenn von der in Rede stehenden Festsetzung keine
Befreiung erteilt wurde (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 06.10.1989, a.a.O., und vom 26.09.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69). Denn diese
entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO findet ihren Grund darin, dass aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung über den
Drittschutz gegenüber einer Baugenehmigung, die unter Verletzung nicht nachbarschützender Vorschriften erteilt worden ist, nicht folgt, dass der
Nachbar schutzlos ist, wenn er durch das genehmigte Bauvorhaben unzumutbar beeinträchtigt wird. Wenn schon gegenüber
Baugenehmigungen, die in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt worden sind, eine Verletzung des
Rücksichtnahmegebots geltend gemacht werden kann, so muss dies im Ergebnis erst recht im Hinblick auf Baugenehmigungen gelten, die
diesen Festsetzungen widersprechen (BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 a.a.O.). Im Hinblick auf Baugenehmigungen, die unter Befreiung von nicht
nachbarschützenden Festsetzungen erteilt worden sind, ist der Nachbar indessen nicht schutzlos, weil das Rücksichtnahmegebot bereits im
Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB Berücksichtigung findet. Einer entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bedarf es daher
nicht.
10 Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2
Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).