Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 02.02.2011
VGH Baden-Württemberg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, einkünfte, achtung des familienlebens, ausländer, eugh, aufenthaltserlaubnis, stadt, mitgliedstaat, begriff, behinderung
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 2.2.2011, 11 S 1198/10
Einkünftenachweis bei Ausländern erfasst auch Rentenanwartschaften
Leitsätze
Für die Annahme der vom Ausländer nachzuweisenden festen und regelmäßigen Einkünfte gemäß § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG darf regelmäßig auch
das Bestehen einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen oder aufgrund einer privaten Rentenversicherung gefordert werden. Dies wird den
Mitgliedstaaten nicht durch Art. 5 Abs. 1 lit. a der Daueraufenthalts-Richtlinie 2003/109/EG untersagt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. März 2010 - 11 K 3469/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Erteilung einer „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ (- Daueraufenthaltserlaubnis -).
2
Der 1978 geborene Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 23.01.2000 auf der Grundlage eines von 01.01.2000 bis 31.03.2000
gültigen Visums zum Zwecke des Besuchs eines Sprachkurses in das Bundesgebiet ein und erhielt unter Beschränkung auf diesen
Aufenthaltszweck von der Stadt Offenbach am 20.03.2000 eine bis 17.08.2000 gültige Aufenthaltsbewilligung. Die Bewilligung wurde durch die
Stadt Frankfurt am Main bis 07.05.2001 verlängert. Am 19.04.2001 wurde ihm zum Zwecke des Studiums der englischen Sprach- und
Literaturwissenschaft an der Universität Passau von der Stadt Passau eine Aufenthaltsbewilligung bis 30.09.2001 unter Gestattung einer pro
Kalenderjahr höchstens dreimonatigen unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde am 19.09.2001 unter
Abänderung des erlaubten Studienfachs in „Betriebswirtschaftslehre“ bis 31.03.2002 verlängert. Weitere Verlängerungen erfolgten am
28.03.2002 bis 31.03.2003, am 06.02.2003 bis 30.11.2003, am 04.11.2003 bis 31.07.2004 und am 01.07.2004 bis 31.07.2005. Am 07.07.2005
wurde dem Kläger auf der Grundlage des neuen Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums der
Betriebswirtschaftslehre an der Universität Passau gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG bis 31.07.2006 erteilt. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde am
05.07.2006 bis 31.05.2007, am 31.05.2007 bis 31.03.2008 und am 20.03.2008 bis 31.03.2009 verlängert. Nach Beendigung seines Studiums
fand der Kläger ab 01.10.2008 eine unbefristete Anstellung als Sachbearbeiter im Verkauf bei der K. B. GmbH, Mannheim, mit einem Brutto-
Monatslohn von ca. 2.500 EUR. Auf seinen Antrag vom 22.09.2008 wurde ihm nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39
AufenthG von der Stadt Passau am 10.10.2008 eine bis 06.10.2009 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG erteilt. Er zog
am 13.10.2008 in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Die Beklagte verlängerte seine Aufenthaltserlaubnis am 05.10.2009 bis 04.10.2011.
3
Am 26.06.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis gemäß § 9a AufenthG mit der
Begründung, er halte sich nunmehr seit dem Jahre 2000 rechtmäßig in der Bundesrepublik auf und sei seit dem 01.10.2008 in Vollzeit
erwerbstätig. Mit Anhörungsschreiben vom 01.07.2009 wies die Beklagte den Kläger auf Bedenken hinsichtlich einer angemessenen
Altersvorsorge im Sinne von § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG hin. Der Kläger legte daraufhin einen Versicherungsverlauf der Deutschen
Rentenversicherung vom 26.05.2009 vor. Hieraus ergeben sich bis 31.12.2008 folgende Pflichtbeitragszeiten: 05.08.2002 bis 06.08.2002,
04.08.2003 bis 19.08.2003, 09.08.2004 bis 10.09.2004, 17.10.2005 bis 06.11.2005, 27.03.2006 bis 26.05.2006, 23.10.2006 bis 22.12.2006,
07.03.2007 bis 06.04.2007, 25.03.2008 bis 08.04.2008, 10.04.2008 bis 23.07.2008 sowie 15.10.2008 bis 31.12.2008. Überdies weist der
Versicherungsverlauf geringfügige Beschäftigungszeiten des Klägers von 01.03.2005 bis 30.04.2005 und 01.05.2005 bis 31.05.2005 aus, für
welche er von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war und nur der Arbeitgeberanteil abgeführt wurde. Der Kläger vertrat die Ansicht, für
die Frage einer angemessenen Altersvorsorge sei eine Prognose zu treffen. Angesichts seiner unbefristeten Anstellung und den seither
lückenlos erfolgten Rentenbeitragszahlungen habe er im Zeitpunkt eines künftigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben eine hinreichende
Altersversorgung zu erwarten.
4
Mit Bescheid vom 23.07.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis ab. Er habe bislang
keine hinreichende Sicherung seines Lebensunterhalts durch feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
nachgewiesen. Der gesicherte Lebensunterhalt werde in § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG dahingehend näher definiert, dass Beiträge oder
Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung nachzuweisen seien. Daran fehle es, weil der Kläger noch nicht 60 Monate
Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet habe bzw. über keine vergleichbare private Altersvorsorge
verfüge, was gemäß § 9c Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG von ihm verlangt werden könne.
5
Den Widerspruch des Klägers vom 31.07.2009 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2009 zurück. Es
fehle an einer angemessenen Altersvorsorge. Da erst nach 60 Beitragsmonaten ein Rentenanspruch entstehe, könne frühestens ab diesem
Zeitpunkt von der Existenz einer Altersvorsorge gesprochen werden, die dann auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen sei. Unerheblich sei
hierbei, dass der Kläger während seines Studiums nur eingeschränkt habe arbeiten dürfen. Die Prognose werde beim Kläger nach 60
Rentenbeitragsmonaten voraussichtlich positiv ausfallen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 09.11.2009 zugestellt.
6
Am 04.12.2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und sich auch auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 9c
AufenthG sowie die Vorgaben der Daueraufenthalts-Richtlinie 2003/109/EG berufen. Für die Erteilung der begehrten Erlaubnis komme es – wie
in seinem Fall – nur darauf an, dass bereits Rentenbeiträge geleistet worden seien sowie auf eine günstige Prognose. Die von der
Bundesregierung im Rahmen der Richtlinienentstehung geforderten 60 Rentenbeitragsmonate als Erteilungsvoraussetzung seien gerade nicht
normiert worden. Nr. 9 der Richtlinien-Erwägungsgründe verbiete es zudem, die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig zu machen. Die Beklagte hielt hingegen an ihrem Rechtsstandpunkt fest,
dass hier mindestens 60 Beitragsmonate in der Rentenversicherung erforderlich seien. Auch bezüglich der Ehefrau des Klägers sei im Übrigen
bislang nicht davon auszugehen, dass hinreichende Rentenansprüche bestünden.
7
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 02.03.2010 als unbegründet abgewiesen. Der Lebensunterhalt des
Klägers sei - mangels angemessener Altersvorsorge - nicht durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert, weswegen kein Anspruch auf
Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis bestehe. Die Altersvorsorge könne im Falle des Klägers erst dann als angemessen bewertet werden,
wenn die Mindestwartezeit für Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sei, d.h. mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder
freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt worden seien. Nur auf diese Weise werde entsprechend dem
Erwägungsgrund Nr. 7 der Richtlinie 2003/109/EG vermieden, dass Drittstaatsangehörige, denen ein Daueraufenthaltsrecht eingeräumt wird,
dem aufnehmenden Mitgliedstaat zur Last fallen.
8
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 28.05.2010 - 11 S 644/10 - die Berufung zugelassen. Dieser Beschluss wurde dem
Kläger am 11.06.2010 zugestellt.
9
Die Berufungsbegründung des Klägers ging am 19.07.2010 beim erkennenden Gerichtshof ein. Zur Begründung des Antrags auf
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird unter Vorlage einer eidesstattlichen
Versicherung im Wesentlichen vorgetragen, die zutreffend im Fristenbuch eingetragene Wiedervorlagefrist sei von der seit sechs Jahren
zuverlässig arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten eigenmächtig und gegen eine ausdrückliche Anweisung der Prozessbevollmächtigten
gestrichen worden. Die Angestellte habe bei Eingang des Berufungszulassungsbeschlusses irrigerweise gedacht, der Fall sei „bereits
gewonnen“, sodass keine weitere Wiedervorlage erforderlich sei.
10 In der Sache trägt der Kläger ergänzend vor, für das Erfordernis des fünfjährigen Aufenthalts könne nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2003/109/EG
u.a. ein bis zu sechsmonatiger Auslandsaufenthalt angerechnet werden. Auch daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber keine 60
Rentenbeitragsmonate im Inland fordern könne. Überdies werde anderenfalls Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie konterkariert, wonach auch
Studienzeiten angerechnet werden können. Ein Student aber könne regelmäßig aufgrund seiner Beschränkung der Erwerbstätigkeit keine 60
Rentenbeitragsmonate während des Studiums erlangen und mithin, trotz Zeitenanrechnung, keine Daueraufenthaltserlaubnis in verkürzter Zeit
erhalten. Schließlich habe der EuGH im Urteil Chakroun entschieden, dass bei Ausgestaltung der Anforderungen an feste und regelmäßige
Einkünfte zur Unterhaltssicherung im Sinne des „effet utile“ nicht das Richtlinienziel beeinträchtigt werden dürfe. Die Frage, ob die
Daueraufenthalts-Richtlinie es den Mitgliedstaaten tatsächlich erlaube, eine angemessene Altersvorsorge und insbesondere 60
Rentenbeitragsmonate zu fordern, solle deshalb dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt werden. Bezüglich der Alterssicherung
seiner Frau, die als selbständige Musiklehrerin arbeitet, derzeit allerdings wegen Schwangerschaft aussetzt, trägt der Kläger vor, dass diese am
04.11.2009 eine private Rentenversicherung abgeschlossen habe, aus der auf Antrag ab 01.11.2044 eine lebenslang zahlbare Rente geleistet
werde.
11 Der Kläger beantragt,
12
unter Abänderung Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. März 2010 - 11 K 3469/09 - den Bescheid der
Beklagten vom 23.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.10.2009
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erteilen.
13 Die Beklagte beantragt,
14
die Berufung zurückzuweisen.
15 Sie ergänzt ihren Vortrag dahingehend, dass für die begehrte Daueraufenthaltserlaubnis nach der deutschen Rechtslage europarechtskonform
erforderlich sei, dass Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge bereits geleistet worden seien, wobei als Höchstgrenze
die Leistung von 60 Monatsbeiträgen verlangt werden dürfe. Durch diese 60-Monatsgrenze solle sichergestellt werden, dass zumindest
überhaupt ein Rentenanspruch bestehe. Da dies beim Kläger auch nicht durch eine entsprechende private Altersvorsorge nachgewiesen sei,
könne derzeit nicht von festen und regelmäßigen Einkünften des Klägers im Sinne der Richtlinie auch nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben
ausgegangen werden.
16 Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums und des Verwaltungsgerichts (jeweils ein Band) vor.
Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
17 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
I.
18 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO von einem Monat
(gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO hier bis Montag, den 12.07.2010) ist ihm auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. Die formellen Voraussetzungen hierfür liegen vor, weil der Kläger seinen Antrag innerhalb eines Monats
nach Wegfall des Hindernisses gestellt und innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt sowie die Tatsachen zur
Begründung seines Antrags glaubhaft gemacht hat (§ 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO). Auch die materiellen Voraussetzungen für die
Wiedereinsetzung liegen vor, weil dem Kläger bzw. seiner Prozessbevollmächtigten kein Verschulden hinsichtlich der verspäteten Einreichung
der Berufungsbegründung trifft (§ 60 Abs. 1 VwGO). Der Prozessbevollmächtigten ist ihre Unkenntnis vom Fristablauf nicht vorzuwerfen.
19 Zwar ist die Wahrung prozessualer Fristen eine wesentliche Aufgabe des Prozessvertreters, der er sich mit besonderer Sorgfalt widmen muss.
Diese Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung der Fristen grundsätzlich eigenverantwortlich überwacht. Das gilt gerade auch
für Rechtsmittelbegründungsfristen, weil diese wegen ihrer Besonderheiten gesteigerter Aufmerksamkeit bedürfen. Dennoch darf sich der
Prozessvertreter im Allgemeinen darauf verlassen, dass eine damit beauftragte erfahrene Hilfsperson den Fristenkalender ordentlich führt und
die maßgeblichen Fristen beachtet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.1986 - 3 C 46.84 - NJW 1987, 1349 und vom 03.12.2002 - 1 B 429.02 -
NVwZ 2003, 868). Ein Rechtsanwalt darf zudem bei Angestellten, die über längere Zeit hinweg zuverlässig gearbeitet haben, darauf vertrauen,
dass seine allgemein erteilten Anweisungen auch im Einzelfall befolgt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.08.2000 - 3 B 75.00 - juris).
20 Nach diesen Grundsätzen wurde die Berufungsbegründungsfrist im vorliegenden Fall im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden
versäumt. Denn der Wiedervorlagetermin war ursprünglich zutreffend im Fristenbuch der Prozessbevollmächtigten eingetragen gewesen. Die
irrige Streichung dieses Termins geschah eigenmächtig durch eine seit sechs Jahren zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte und
gegen eine ausdrückliche allgemein erteilte Anweisung der Prozessbevollmächtigten. Dieser Fehler kann mithin weder ihr noch über § 173 Satz
1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Kläger zugerechnet werden.
II.
21 Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts stellt sich - insbesondere
gemessen an den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes (unten 1.) sowie der Richtlinie 2003/109/EG (unten 2.) - im Ergebnis als richtig dar. Der
ablehnende Bescheid der Beklagten vom 23.07.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.10.2009 sind
zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat
(jedenfalls derzeit noch) keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Daueraufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 VwGO).
22 1. Die Ablehnung der Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis - mangels angemessener Altersversorgung des Klägers - steht im Einklang mit
den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes. Gemäß § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis auch die
Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers und der Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch „feste und regelmäßige
Einkünfte“. In § 9c Satz 1 AufenthG wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen in der Regel vom Vorliegen solcher Einkünfte auszugehen
ist. Eine Voraussetzung hierfür ist nach Nr. 2 der Norm, dass der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In-
oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine „angemessene Altersversorgung“ geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche,
geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war.
23 a. Der Kläger, der nach Aktenlage von keiner Erkrankung oder Behinderung betroffen war oder ist, hat zwar Beiträge oder Aufwendungen für
eine angemessene Altersversorgung geleistet. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Abgesehen von den Zeiten
der geringfügigen Beschäftigung (01.03.2005 bis 30.04.2005 und 01.05.2005 bis 31.05.2005), in denen der Kläger von der Versicherungspflicht
befreit war, weshalb diese Zeiten nicht zu den Rentenbeitragszeiten im Sinne des § 55 SGB VI zählen, verfügt der Kläger nach den von ihm
vorgelegten Unterlagen bis zum heutigen Tag über folgende anrechenbare Beitragszeiten: 2002 ein Kalendermonat (August), 2003 ein
Kalendermonat (August), 2004 zwei Kalendermonate (August und September), 2005 zwei Kalendermonate (Oktober und November), 2006
sechs Kalendermonate (März bis Mai sowie Oktober bis Dezember), 2007 zwei Kalendermonate (März und April) und 2008 acht Kalendermonate
(März bis Juli sowie Oktober bis Dezember). Aus der Zeit bis 31.12.2008 sind mithin insgesamt also 22 Monate anrechenbar. Ab 01.01.2009 hat
der Kläger bis zum 28.02.2011 weitere 26 Monate in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Insgesamt dürfte er heute über 48
Beitragsmonate verfügen.
24 b. Damit verfügt der Kläger jedoch (noch) nicht über eine Altersversorgung, geschweige denn ist diese angemessen. Nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 50
Abs. 1 Satz 1 SGB VI setzt das Entstehen eines Anspruchs auf Altersrente oder auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Todes die Erfüllung
einer fünfjährigen allgemeinen Wartezeit (Mindestversicherungszeit) voraus. Hierauf werden gemäß § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit
Beitragszeiten angerechnet, wobei unerheblich ist, ob der jeweilige Kalendermonat ganz oder nur teilweise mit Beiträgen belegt ist (Niesel in:
Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 67. Lief. 2010, § 51 SGB VI Rn. 5). Dem Kläger fehlen hiernach zu den insgesamt
erforderlichen 60 Beitragsmonaten heute noch 12, um eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Da – nach
seinem Vortrag – weder er noch seine Frau (schon) über Anwartschaften in einer privaten Rentenversicherung verfügen, besteht derzeit also
überhaupt keine Altersversorgung. Würde der Kläger heute zu arbeiten aufhören und keine freiwilligen Beiträge in die gesetzliche oder private
Rentenversicherung einzahlen, würde er nie irgendeine Rentenanwartschaft erwerben.
25 c. Dem Kläger ist einzuräumen, dass im Rahmen des § 9c AufenthG eine Prognose anzustellen ist und nicht die starre Regel gilt, die Erteilung
der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG setze zwingend die Leistung von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung voraus. Satz 3 der Norm stellt dies klar, indem er auf diese 60 Beitragsmonate - ausdrücklich nur als
Obergrenze - verweist, die hingegen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, außer bei
entsprechender privater Rentenanwartschaft, zwingende Voraussetzung sind. Ziffer 1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift bringt dies, nach
Auffassung des Senats zutreffend, auf den Punkt:
26
„Der Ausländer muss eine angemessene Altersversorgung nach § 9 c Satz 1 Nummer 2 nachweisen. Die Prüfung der angemessenen
Altersversorgung ist prognostischer Natur; nicht notwendig ist, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern im
Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben über eine angemessene Altersversorgung verfügt. Insoweit sind auch in der
Vergangenheit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung nicht geleistete Beiträge oder
Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung nach dem letzten Halbsatz unschädlich. Bei der Prüfung der angemessenen
Altersversorgung können neben erworbenen Anwartschaften inländischer Träger auch Anwartschaften ausländischer Träger
berücksichtigt werden, sofern nur so eine angemessene Altersvorsorge sichergestellt werden kann. Der in § 9 c Satz 3 enthaltene
Verweis auf § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 beinhaltet keine Regelanforderung, sondern ist als Obergrenze zu verstehen.“
27 Um aber eine Prognose hinsichtlich einer „angemessenen“ Altersversorgung treffen zu können, muss zunächst überhaupt eine Altersversorgung
bestehen. Hat der Kläger in voraussichtlich rund einem Jahr eine Rentenanwartschaft erworben, verfügt er natürlich noch lange nicht über eine
„angemessene“ Altersversorgung. Denn 60 Monate Rentenbeiträge ergeben allenfalls eine sehr geringe Rente. Bei fünf Jahren
Durchschnittsverdienst (= 5 Entgeltpunkte) etwa ergibt sich derzeit (multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert für Westdeutschland in Höhe von
27,20 EUR) eine Monatsrente von nur 136 EUR. Und der Kläger hat nicht einmal über die fünf Beitragsjahre hinweg den Durchschnittsverdienst
aufzuweisen (2010: 32.003 EUR). Wenn der Kläger aber in voraussichtlich rund einem Jahr über eine Rentenanwartschaft bei der Deutschen
Rentenversicherung verfügt, so kann seine Altersversorgung zumindest als hinreichend gesichert gelten (im Ergebnis ebenso: Bay.VGH,
Beschluss vom 24.09.2008 - 10 CS 08.2329 - juris Rn. 9).
28 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Altersversorgung bei Ausländern, die über eine Rentenanwartschaft verfügen, wegen der
Obergrenze des § 9c Satz 3 AufenthG generell als „angemessen“ im Sinne des § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu bewerten ist und nur bei atypischen
Konstellationen von der Regel des § 9c Satz 1 AufenthG abgewichen werden darf - oder ob die Ausländerbehörde die Rentenanwartschaft in
einer eigenständigen prognostischen Prüfung - unter Berücksichtigung des Alters des Ausländers und seiner voraussichtlichen weiteren
Beitragsjahre sowie unter weiterer Berücksichtigung auch von etwa existenten ausländischen Rentenzeiten, Betriebsrenten, privater Vorsorge,
Vermögen oder privater Unterstützung (vgl. Renner/Röseler, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 9c AufenthG Rn. 6) - im Lichte der Gefahr einer späteren
Sozialhilfebedürftigkeit zunächst auf ihre „Angemessenheit“ hin überprüfen darf.
29 d. Zusammenfassend ist hier jedenfalls festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats weder vom Kläger noch seiner Ehefrau
überhaupt Rentenanwartschaften erworben worden sind. Damit liegt (noch) keine auf ihre Angemessenheit zu prüfende Altersversorgung vor,
sodass der zukünftige Lebensunterhalt des Klägers nicht im Sinne von § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG durch feste und
regelmäßige Einkünfte gesichert ist. Dass es im vorliegenden Fall wegen besonderer Umstände als Ausnahme von der Regel des § 9c AufenthG
auf den Nachweis von Beiträgen oder Aufwendungen zu einer angemessenen Altersversorgung nicht ankomme, ist vom Kläger nicht
substantiiert vorgetragen; hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
30 2. Die (derzeitige) Ablehnung der Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis an den Kläger steht auch im Einklang mit den Vorgaben der
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
(ABlEU Nr. L 16 vom 23.01.2004, S. 44 – Daueraufenthalts-RL). Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie „verlangen die Mitgliedstaaten vom
Drittstaatsangehörigen den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen u.a. über feste und regelmäßige
Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und
den seiner Familienangehörigen ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können
die Höhe der Mindestlöhne und -renten beim Antrag auf Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten berücksichtigen.“
Erläuternd führt Erwägungsgrund Nr. 7 der Richtlinie aus, dass „Drittstaatsangehörige zur Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten ausreichende Einkünfte und einen Krankenversicherungsschutz nachweisen sollten, damit sie keine Last für den
betreffenden Mitgliedstaat werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Drittstaatsangehörige über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt,
können die Mitgliedstaaten Faktoren wie die Entrichtung von Beiträgen in ein Alterssicherungssystem und die Erfüllung der steuerlichen
Verpflichtungen berücksichtigen.“
31 Die Frage, inwiefern hierdurch den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis an die
Leistung von Beiträgen oder Aufwendungen zur Altersversorgung zu knüpfen, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Es wird vertreten,
dass insbesondere aus dem Erwägungsgrund Nr. 7 kein solches Erfordernis abgeleitet werden dürfe. Da dies im Richtlinientext selbst keine
Grundlage finde, könne der Nachweis von Beiträgen in ein Alterssicherungssystem lediglich zugunsten des Drittstaatsangehörigen berücksichtigt
werden, weil den Erwägungsgründen kein normativer Inhalt entnommen werden dürfe (so etwa Marx, in GK-AufenthG, 8/2009, § 9a Rn. 155 f.).
Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Indem auch auf die Existenz einer zumindest minimalen Altersversorgung abgestellt wird, wird
dem Erwägungsgrund Nr. 7 kein eigenständiger normativer Inhalt entnommen. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Klarstellung zur
Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie, insbesondere des dortigen Begriffs der „festen und regelmäßigen Einkünfte“. Dieses
Tatbestandsmerkmal umfasst schon begrifflich ohne weiteres eine gewisse Altersversorgung. Denn ohne Altersversorgung können bezüglich
eines etwa bei Unfall oder Krankheit jederzeit möglichen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben kaum „regelmäßige“ und ohne
Rentenanwartschaft kaum „feste“ Einkünfte prognostiziert werden. Das ergibt sich zudem bei teleologischer Auslegung, denn durch Art. 5 Abs. 1
lit. a der Richtlinie soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass der Ausländer während seines Daueraufenthalts das Sozialleistungssystem des
Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen muss. Diese Ratio der Norm ergibt sich aus ihrem Wortlaut, liegt auf der Hand und wurde auch vom
EuGH bezüglich des gleichlautenden Art. 7 Abs. 1 lit. c der Familienzusammenführungs-Richtlinie 2003/86/EG in seinem Urteil vom 04.03.2010
in der Rechtssache C-578/08 betont:
32
„Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 der Richtlinie stellt dem Begriff 'feste und regelmäßige Einkünfte, die … für seinen Lebensunterhalt …
ausreichen' den Begriff 'Sozialhilfe' gegenüber. Diese Gegenüberstellung zeigt, dass mit dem Begriff 'Sozialhilfe' in der Richtlinie eine
Hilfe gemeint ist, die von den öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird und die ein Einzelner,
in diesem Fall der Zusammenführende, in Anspruch nimmt, wenn er nicht über feste und regelmäßige Einkünfte zur Bestreitung seines
Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie verfügt und deshalb Gefahr läuft, während seines Aufenthalts die Sozialhilfe des
Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen.“
33 Im Urteil Chakroun hat der EuGH allerdings weiter geurteilt, dass die den Mitgliedstaaten in Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verliehene Befugnis
„eng auszulegen“ sei, dort allerdings deshalb, weil „die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt“ und „das
Richtlinienziel - die Begünstigung der Familienzusammenführung - und die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt werden
sollen“ (Rn. 43). Denn die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG „sind im Licht der Grundrechte und insbesondere des Rechts auf Achtung
des Familienlebens auszulegen, das sowohl in der EMRK als auch in der EU-Grundrechtecharta verankert ist“ (Rn. 44). Dieser Ansatz ist auf die
Daueraufenthalts-Richtlinie 2003/109/EG offenkundig nicht übertragbar. Hier geht es nicht um Familienschutz, sondern die erstmalige
Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts für jeden Drittstaatsangehörigen. Eine „enge Auslegung“ in dem Sinne, dass unter das
Tatbestandsmerkmal der „festen und regelmäßigen Einkünfte“ keine angemessene Altersversorgung subsumiert werden dürfte, ist vom
Richtlinienziel („effet utile“) nicht angezeigt und stünde zudem im offenen Widerspruch zur Formulierung des Erwägungsgrunds Nr. 7 der
Richtlinie (im Ergebnis ebenso: GK-AufenthG, 4/2008, § 9c Rn. 14; Renner/Röseler, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 9c AufenthG Rn. 7).
34 Auch der vom Kläger zitierte Erwägungsgrund Nr. 9 der Daueraufenthalts-Richtlinie 2003/109/EG fordert kein anderes Ergebnis. Hiernach
„sollten wirtschaftliche Erwägungen nicht als Grund dafür herangezogen werden, die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten zu versagen, und dürfen nicht so aufgefasst werden, dass sie die entsprechenden Bedingungen berühren“. Der Senat
interpretiert diesen wenig klaren Auslegungshinweis, der nach dem Hinweis auf die Aufrechterhaltung der nationalen öffentlichen Sicherheit und
Ordnung steht (Erwägungsgrund Nr. 8), dahingehend, dass - makroökonomische - Umstände einen Mitgliedstaat nicht zur restriktiven
Handhabung der Daueraufenthalts-Richtlinie verleiten sollen. Auch wenn in einem Mitgliedstaat etwa eine anhaltend hohe strukturelle
Arbeitslosigkeit besteht, soll dennoch dem langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen nicht im Hinblick hierauf der
Daueraufenthalt erschwert werden. Ein anderes Verständnis des Erwägungsgrunds Nr. 9 stünde in unauflösbarem Widerspruch zu dem
Erfordernis der „festen und regelmäßigen Einkünfte“ des Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie.
35 Auch der Umstand, dass sich der Vorschlag Deutschlands in den Richtlinien-Beratungen nicht durchsetzen konnte, 60 Beitragsmonate in der
gesetzlichen Rentenversicherung als zwingende Voraussetzung eines Daueraufenthaltsrechts zu normieren (vgl. Renner/Dienelt, AuslR, 9. Aufl.
2011, § 9a AufenthG Rn. 37 m.w.N.), führt schließlich nicht zu einer anderen Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie. Hieraus kann
vielmehr gefolgert werden, dass die Richtlinie es dem Drittstaatsangehörigen frei stellt, seine gesicherte Altersversorgung etwa auch durch eine
private Rentenversicherung, durch Rentenanwartschaften im Ausland oder sonstige „feste“ Vermögenswerte nachzuweisen.
36 Nach alledem sieht der Senat keine Veranlassung, die Frage der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a der Daueraufenthalts-Richtlinie 2003/109/EG
im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Für den Senat ist -
gerade auch im Hinblick auf den insoweit hinreichend eindeutigen Erwägungsgrund Nr. 7 - die Antwort klar („acte clair“ i.S.v. EuGH, Urteil vom
06.10.1982, Rs. 283/81 ), dass es die Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht verbietet, im Rahmen der nachzuweisenden festen und
regelmäßigen Einkünfte auch zumindest geringfügige Rentenanwartschaften zu fordern.
37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39
Beschluss vom 2. Februar 2011
40 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziffer II.8.1 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) auf
5.000,-- EUR
41 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).