Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21.02.2007
VGH Baden-Württemberg: cannabis, unter drogeneinfluss, fahreignung, anfechtungsklage, universität, blutprobe, einwirkung, entziehung, verordnung, trennung
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 21.2.2007, 10 S 2302/06
Mangelnde Fahreignung aufgrund Konsums von Cannabis - Erstkonsum nicht substantiiert dargelegt
Leitsätze
1. Nimmt ein Kraftfahrzeugführer unter der Einwirkung von Cannabis am Straßenverkehr teil, ist zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere
Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiiert darlegt, er habe
erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder ein gelegentlicher noch ein regelmäßiger Konsument.
2. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2006 - 1 K 1272/05 - geändert. Die Klage wird
abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
2
Die Fahrerlaubnis der Klassen B, C 1 E, L und M wurde dem Kläger am 19.05.1999 erteilt. Am 30.09.2004 wurde er bei einer Personen- und
Verkehrskontrolle der Autobahnpolizei wegen des Verdachts des Drogenkonsums einer Blutprobe zugeführt, die kurz nach der Kontrolle
entnommen wurde und laut Laboruntersuchungsergebnis der Universität Tübingen vom 17.10.2004 das Vorhandensein von Cannabinoiden und
Opiaten im Blut ergab (Cannabinoide: THC 24,9 ng/ml, OH-THC 3,6 ng/ml und THC-COOH 58,8 ng/ml; Opiate: Codein 10 ng/ml und Morphin 19
ng/ml). Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis wies ihn darauf hin, er sei wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln und wegen akuten
Cannabiskonsums sowie der fehlenden Fähigkeit, diesen Konsum vom Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen anzusehen. Der Kläger legte daraufhin ein ärztliches Attest vom 05.11.2004 vor, wonach ihm am 19.10.2004 u.a. codeinhaltige
Tabletten verordnet worden seien; nachdem sich das Landratsamt durch Rücksprache mit der Arztpraxis vergewissert hatte, dass der Kläger
tatsächlich erst am 19.10. diese Medikamente verordnet bekommen hatte, wies es den Kläger darauf hin, dass die festgestellte Fahrt unter
Drogeneinfluss bereits vor der entsprechenden Medikamentenverordnung erfolgt sei. Der Kläger berief sich daraufhin - wie schon zuvor - darauf,
dass er wegen einer Erkrankung seines Magen-Darm-Traktes auch die Einnahme von Imodium verordnet bekommen habe; außerdem habe er
wegen einer Erkältungskrankheit codeinhaltigen Hustensaft verabreicht bekommen. Einen entsprechenden Nachweis werde er vorlegen. Er
legte dann ein weiteres ärztliches Attest vom 05.11.2004 vor, in dem bestätigt wird, dass der Kläger auch schon am 26.09.2004 die gleichen
Medikamente wie am 19.10.2004 verordnet bekommen habe. Nach weiteren Abklärungen des Landratsamts hinsichtlich der Frage des
Opiatbefundes entzog es mit Bescheid vom 02.02.2005 dem Kläger die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick
auf Opiatkonsum einerseits und auf Fahren unter Einfluss von Cannabis bei gelegentlichem Cannabiskonsum andererseits.
3
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom
10.05.2005, an den Kläger zugestellt am 17.05.2005, zurück.
4
Der Kläger hat am 17.06.2005 beim Verwaltungsgericht Freiburg Anfechtungsklage erhoben und sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis
gewandt.
5
Der Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten.
6
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 20.02.2006 stattgegeben. Die Fahrerlaubnisbehörde sei nicht ermächtigt gewesen, ohne
nähere Untersuchung der Eignung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zwar habe der Kläger unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt,
doch fehle es an verlässlichen Feststellungen dazu, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiere. Auch aus dem bei der Blutprobe
festgestellten THC-COOH-Wert von 58,8 ng/ml könne kein zwingender Schluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum gezogen werden.
Hinsichtlich der Einnahme von Opiaten lasse sich ebensowenig Verlässliches sagen; der Kläger habe durch ein ärztliches Attest belegt, dass er
codeinhaltige Medikamente zur entsprechenden Zeit eingenommen habe; die vom Landratsamt eingeholten telefonischen und schriftlichen
Auskünfte vom 06.12. und 07.12.2004 seien gegensätzlich, so dass auch insoweit ohne weitere Aufklärung nicht von einem
fahreignungsrelevanten Konsum von Betäubungsmitteln ausgegangen werden könne.
7
Gegen das am 22.02.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.03.2006 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom
04.10.2006 - zugestellt am 16.10.2006 - hat der Senat daraufhin die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
8
Am 13.11.2006 hat der Beklagte seine Berufung wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden keine Zweifel
an einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers. Dies ergebe sich einmal daraus, dass der festgestellte extrem hohe Wert von 58,8
ng/THC-COOH nur erreicht werden könne, wenn Cannabis über einen längeren Zeitraum konsumiert werde. Darüber hinaus sei aber auch aus
sonstigen Gründen ein gelegentlicher Konsum erwiesen. Dies ergebe sich aus der vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigten
Vorgeschichte des Klägers, der insbesondere 1993 angegeben habe, bis zu diesem Zeitpunkt - u.a. - Haschisch konsumiert zu haben. So sei
1993 auch gutachtlich festgestellt worden, dass bei ihm ein Cannabinoidwert von 81,8 ng/g vorgelegen habe.
9
Der Beklagte beantragt,
10 das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2006 - 1 K 1272/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 Der Kläger hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.
12 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze
verwiesen.
Entscheidungsgründe
13 Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht
aufgehoben; die Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen
(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nach § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.2.2 der
Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf die fehlende Trennung zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme sich als
fahrungeeignet erwiesen hat. Auch das Verwaltungsgericht geht zutreffend von einer solchen fehlenden Trennfähigkeit bei Verkehrsteilnahme
unter Cannabiskonsum aus.
15 Soweit das Verwaltungsgericht dagegen einen gelegentlichen Cannabiskonsum nicht für ausreichend belegt hält, folgt der Senat dem nicht.
Vielmehr fehlt es nach Auffassung des Senats schon an hinreichenden Darlegungen des Klägers zu einem erstmaligen Konsum, die erst Anlass
für weitere Aufklärungen hinsichtlich der Konsumhäufigkeit geben würden. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem
Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung
dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit
substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Der
Kläger hat aber ausweislich der Gerichts- und Verwaltungsakten weder im Widerspruchs- noch im Klage- oder Berufungsverfahren jemals
behauptet, erstmalig vor der Fahrt am 30.09.2004 Cannabis konsumiert zu haben.
16 Im Übrigen müssten - selbst wenn es entsprechende Behauptungen gäbe - diese auch glaubhaft sein. Auch daran bestünden im vorliegenden
Fall erhebliche Zweifel. Dabei kann offen bleiben, ob sich ein Nachweis für einen mehr als einmaligen Konsum von Cannabis schon aus den
objektiv gemessenen Werten (insbesondere 58,8 ng/ml THC-COOH) herleiten lässt. Denn bereits aus den Akten ist ein früherer gelegentlicher
Konsum des Klägers belegt. So ergibt sich hieraus, dass der Kläger jedenfalls in früherer Zeit Cannabis - mindestens - gelegentlich
eingenommen hat, wie der Beklagte überzeugend deutlich gemacht hat. Hierfür kann insbesondere auf das chemisch-toxikologische Gutachten
der Universität Tübingen vom 03.08.1993 verwiesen werden, in dessen Rahmen beim Kläger Cannabinoide in Höhe von 81,8 ng/g festgestellt
wurden; auch in der Begutachtung des TÜV Freiburg aus dem Jahre 1998 hat der Kläger eingeräumt, früher - bis 1993 - Cannabis konsumiert zu
haben.
17 Vor dem Hintergrund dieses - früheren - Konsumverhaltens ist die Annahme einer langjährigen vollständigen Abstinenz, die eine Zäsur
begründen und damit überhaupt die Möglichkeit eines - erneuten - erstmaligen Konsums eröffnen könnte, jedenfalls wenig wahrscheinlich.
18 Unter den vorliegenden Umständen fehlen auch Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von
Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten.
19 Die weitere - zwischen Beklagtem und Verwaltungsgericht kontrovers beurteilte - Frage, ob der Kläger darüber hinaus auch schon aufgrund der
festgestellten Opiatwerte fahrungeeignet war, bedarf daher keiner Entscheidung.
20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
22
Beschluss
Vom 21. Februar 2007
23 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG).
24 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG).