Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 09.06.2009

VGH Baden-Württemberg: bebauungsplan, stand der technik, gutachter, gemeinderat, lärmschutzwand, landwirtschaftlicher betrieb, öffentliche bekanntmachung, kreis, dachgeschoss, grundstück

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 9.6.2009, 3 S 1108/07
öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanentwurfs - Kennzeichnung des "umplanten Raums" - Fehler im Bekanntmachungshinweis
nach § 215 Abs 2 BauGB - Vereinbarkeit der Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets neben einem bestehenden Gewerbebetrieb und
einem dahinter liegenden Industriegebiet
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „Großer Höhenweg“ der Antragsgegnerin vom 15.02.2007 (Satzungsbeschluss).
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin der Grundstücke ... ... - ... in Bammental. Die Antragstellerin zu 2 betreibt einen dort angesiedelten
Gewerbebetrieb zur Herstellung von Kunststoffbehältern. Das Betriebsgelände erstreckt sich westlich und östlich der in Nord-Süd-Richtung
verlaufenden ...-.... In der Umgebung befinden sich weitere Gewerbebetriebe (Autohaus, Fensterbau, Schlosserei, Fliesenleger, Matratzenfirma).
Die Gebiete östlich der ... sind im Bebauungsplan „Reckwartswiesen“ als Gewerbegebiet ausgewiesen, der Bereich westlich der ... ist in seinem
mittleren und südlichen Teil als Industriegebiet und auf einer nördlichen Teilfläche ebenfalls als Gewerbegebiet festgesetzt; an letztere grenzt ein
kleineres Mischgebiet. Östlich der Gewerbegebiete und des Betriebsgeländes schließt sich ein Steilhang von bis zu 10 m Höhe an, dahinter setzt
sich der Geländeanstieg nach Osten in abgeschwächter Form als Gleithang fort. Am Fuß des Hangs, im Misch- und im Gewerbegebiet, befinden
sich vereinzelte Wohnhäuser, die ursprünglich betriebsbezogen genutzt wurden und heute privaten Wohnzwecken dienen.
2
Der Bebauungsplan „Oberer Höhenweg“ umfasst das östlich an den Steilhang anschließende bisher unbebaute und nach Osten um ca. 35 m
ansteigende Außenbereichsgelände. Die Fläche des Baugebiets beträgt ca. 9,75 ha. An seiner Nordseite verläuft der Große Höhenweg, dahinter
schließt die bebaute Ortslage von Bammental an; das an den Großen Höhenweg angrenzende Gebiet ist im Bebauungsplan „Südöstliche
Ortserweiterung“ als Reines Wohngebiet ausgewiesen und dementsprechend bebaut. Inhaltlich setzt der Bebauungsplan „Oberer Höhenweg“
ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit Baufenstern für ca. 190 Gebäude fest, darunter etwa 80 Einzel-, 40 Doppel- und 70 Reihenhäuser.
Insgesamt sollen ca. 270 Wohneinheiten für etwa 730 Bewohner entstehen. Der Bebauungsplan trifft teilgebietsbezogene und differenzierte
Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere auch zur Trauf-, First- und Sockelhöhe, zur Geschosszahl sowie zur
höchstzulässigen Zahl der Wohneinheiten (vgl. Anlagen 1 und 2). Die Erschließung erfolgt vom Großen Höhenweg aus über eine Ringstraße
(Kurpfalzring) und über dieser Ringstraße zugeordnete verkehrsberuhigte Wohnstraßen. Zum Schutz gegen Immissionen aus dem im Tal
liegenden Gewerbe- und Industriegebiet, insbesondere dem dominierenden Betrieb der Antragstellerinnen, wird am westlichen/südwestlichen
Gebietsrand innerhalb einer öffentlichen Grün- und Immissionsschutzfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB eine sog. Wall-Wand-Konstruktion
vorgeschrieben (vgl. Ziff. 10.1 Textteil sowie Anlage 3). Diese besteht aus einer Geländeaufschüttung („Wall“) und einer aufgesetzten
Lärmschutzwand von ca. 4 m Höhe. Der Verlauf der Wallwand (zwei vordere Abschnitte sowie eine zurückversetzt das gesamte Plangebiet
durchlaufende Anlage) sowie die Mindesthöhen der Lärmschutzwand sind im Einzelnen festgelegt; ferner schreibt der Bebauungsplan bauliche
Mindestanforderungen an die Schalldämmung und an die Schallabsorption vor. Für die Bauflächen zwischen Kurpfalzring und Wallwand sowie
den Großteil der Bauflächen zwischen dem Kurpfalzring und der Straße „Am Heldenberg“ wird passiver Schallschutz dergestalt angeordnet, dass
an bestimmten, den Gewerbegebieten zugewandten Gebäudeseiten im Dachgeschoss keine Fenster zur Belüftung von Aufenthaltsräumen
vorhanden sein dürfen (vgl. Ziff. 10.2 Textteil sowie Anlage 4). Zusätzlich weist der Bebauungsplan darauf hin, dass es auf bestimmten, in Anlage
4 gekennzeichneten Gebäudeseiten (seitliche Gebäudeseiten in drei Baufenstern der vordersten Baufläche, östliche Gebäudeseite auf einem
Grundstück westlich des Kurpfalzrings) im Dachgeschoss zu einer Überschreitung der Richtwerte für ein Wohngebiet um bis zu 2 dB(A) im
Nachtzeitraum kommen kann (vgl. Ziff. 10.3 Textteil und Anlage 4). Dem Bebauungsplan liegen umfangreiche, mehrfach ergänzte
schalltechnische Untersuchungen des Büros ..., beratende Ingenieure GmbH zugrunde. Nach der Planbegründung soll der andernorts in der
Gemeinde nicht mehr abzudeckenden Nachfrage an Wohnbauflächen Rechnung getragen und die Abwanderung Bauwilliger in
Nachbargemeinden verhindert werden. Die zugelassene Bebauung soll mit den angrenzenden Wohngebieten in eine korrespondierende
Ordnung gebracht und die topographischen Gegebenheiten des Hanggeländes sollen berücksichtigt werden. Das Gebot sparsamen Umgangs
mit Grund und Boden und die günstige Möglichkeit zur Nutzung der Sonnenenergie soll durch Anordnungen zum Maß der baulichen Nutzung
und der Gebäudestellung gewährleistet werden. Zugleich mit dem Bebauungsplan werden auch detaillierte Örtliche Bauvorschriften für das
Plangebiet beschlossen. Nach dem Regionalplan „Unterer Neckar“ von 1994 liegt das Baugebiet in einem „sonstigen landwirtschaftlichen
Bereich und sonstigem Freiraum“; auf dieser Grundlage ist das Baugebiet auch in den Flächennutzungsplan „Großer Höhenweg“ 1. Änderung
von 1999 aufgenommen worden.
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Das Bebauungsplanverfahren geht bis ins Jahr 1995 zurück. Im Juli 1995 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, einen
Bebauungsplan „Großer Höhenweg Teil I“ aufzustellen. Dem folgte im März 1997 ein Beschluss, den räumlichen Geltungsbereich auf das
heutige Plangebiet zu erweitern. Das damalige, auf aktive Schallschutzmaßnahmen gegen den Gewerbelärm verzichtende Plankonzept erwies
sich als nicht umsetzbar und wurde zugunsten einer Alternative mit Lärmschutzwall aufgegeben. Ein diesbezüglicher neuer
Aufstellungsbeschluss wurde am 21.07.2005 gefasst. Der Entwurf lag nach vorheriger Bekanntmachung vom 08.08. - 22.08.2005 öffentlich aus,
wobei die Antragstellerin zu 1 Einwendungen erhob. Ferner fand am 10.08.2005 im Rahmen der vorzeitigen Bürgerbeteiligung eine
Bürgerversammlung statt und die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. Grundlage waren schalltechnische Untersuchungen des Büros
.... Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz) bemängelte u.a., dass auf der Grundlage des Gutachtens
vom 25.01.2005 die WA-Richtwerte in höher gelegenen Fenstern der Ober- und Dachgeschosse nicht gewährleistet und in höher gelegenen
Gebäuden nicht sichergestellt seien. Das Gutachten berücksichtige zudem nur den „Ist-Zustand“
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Am 27.10.2005 beschloss der Gemeinderat über die Bedenken und Anregungen; am 18.05.2006 beschloss er nach Anhörung des Gutachters ...
die Offenlage des um Vorgaben zur Mindestbeschaffenheit der Wallwand ergänzten Planentwurfs (1. Offenlage). Der Entwurf mit Begründung,
Umweltbericht und den umweltbezogenen Stellungnahmen lag vom 06.06. - 06.07.2006 im Rathaus der Antragsgegnerin öffentlich aus, die
Offenlage war am 26.05.2006 öffentlich bekannt gemacht worden. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis machte ergänzend mögliche negative
Auswirkungen der Lärmschutzwand auf andere Wohngebiete geltend. Die IHK Rhein-Neckar verwies auf Schallschutzbedenken seitens der
angrenzenden Gewerbebetriebe. Die Antragstellerinnen rügten u.a., dass das ihnen überlassene Schallgutachten von unzutreffenden
tatsächlichen und rechtlichen Wertungen ausgehe und an zahlreichen methodischen Fehlern leide. Der Ansatz für die einzelnen
Emissionskontingente und die tatsächlich entstehenden Emissionen sei zu niedrig bemessen und entspreche nicht den Vorgaben der DIN
18005. Das Zugeständnis eines „Vorhaltemaßes“ von nur 1 dB(A) ermögliche weder eine normale Betriebsentwicklung noch lasse es im
Gewerbegebiet sonst zulässige Nutzungen zu. Eine abschirmende Bebauung auf den vordersten unattraktiven Grundstücken des Wohngebiets
sei nicht gesichert.
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Am 10.08.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Anschluss an eine ergänzende Stellungnahme des Büros ... vom 28.07.2006
über die Bedenken und Anregungen. Ferner wurde beschlossen, die Bebauungsvorschriften u.a. hinsichtlich der passiven Schallschutzvorgaben
und der Beschaffenheit der Lärmschutzwand zu ändern und (nur) die geänderten oder ergänzten Teile des Plans offenzulegen. Die erneute (2.)
Offenlage wurde unter Nennung der vorgenommenen Änderungen/Ergänzungen am 18.08.2006 öffentlich bekannt gemacht und der geänderte
Entwurf samt Begründung und Umweltbericht lag vom 28.08. - 29.09.2006 beim Bauamt der Antragsgegnerin während der Sprechstunden aus.
Die Antragstellerinnen hielten mit umfangreicher Begründung vom 28.09.2006 an ihren bisherigen Einwendungen fest. Das Büro ... habe auf
dem Betriebsgelände lediglich Schallquellen mit einer Höhe von 2 bzw. 4 m zugrunde gelegt, höhere vorhandene Schallquellen auf den Hallen
2 und 4 (Luftkühler, Oberlichter) aber nicht berücksichtigt. Bei zutreffendem Höhenansatz der genannten Lärmquellen ergäben sich erhebliche
Richtwertüberschreitungen in der ersten bis zur dritten Gebäudereihe. Dies belegten die Berechnungen eines von ihnen vorgelegten
schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros .... Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis bezog sich auf seine früheren Schreiben zum
Schallschutz. Das Büro ... nahm zu diesen Anregungen am 22.11.2006 umfassend ergänzend Stellung und änderte teilweise seine
Berechnungen. Der Gemeinderat beschloss am 14.12.2006 nach Anhörung des Gutachters ... über die Bedenken und Anregungen und
entschied, die Festsetzung zum passiven Schallschutz erneut zu ergänzen und den Hinweis auf eine mögliche Überschreitung der nächtlichen
Lärmrichtwerte in den Dachgeschossen in den vorderen Gebäudereihen bis zu 2 dB(A) in die Bebauungsvorschriften einzufügen sowie den
Planentwurf bezüglich dieser Änderung erneut offenzulegen (3. Offenlage). Der geänderte Planentwurf mit Begründung lag vom 29.12.2006 bis
einschließlich 19.01.2007 beim Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin während der Sprechzeiten aus; hierauf war am 22.12.2006 in den
Gemeindenachrichten hingewiesen worden, wiederum mit Nennung der geänderten Bebauungsvorschriften und dem Hinweis, dass im Verlauf
der verkürzten Auslegungsfrist nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 a Abs. 3 BauGB zu den geänderten/ergänzten Teilen Stellung genommen werden
könne. Auf den räumlichen Geltungsbereich und den Inhalt des Plans wurde, wie auch in den früheren Bekanntmachungen, nicht zusätzlich
hingewiesen. Auch die Träger öffentlicher Belange wurden erneut angehört. Die Antragstellerinnen brachten u.a. noch vor, dass die im
Gewerbegebiet GE 8 vorhandenen sog. Tischkühler als Lärmquelle nicht unberücksichtigt bleiben könnten, da sie als Nachfolger früherer
Kühltürme Bestandsschutz genössen. Die Tischkühler seien 2006 nahezu ganzjährig in Volllast betrieben worden, so dass es zu konstanten
Überschreitungen der Richtwerte kommen werde.
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Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis gab, nach Einsicht in ergänzende Stellungnahmen des Büros ... vom 30.01. und 05.02.2007, nur noch zu
bedenken, dass die Quellhöhe für Lärmemittenten im Gebiet GE 8 zwar angepasst, im Gebiet GI 1 jedoch noch bei 2 m belassen sei. Es sei
fraglich, ob damit den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen werde. Die bisher als Schallpegel bestimmend gehaltenen Tischkühler auf dem
Dach der Spritzgießhalle seien baurechtlich nicht genehmigt, außerdem gebe es konkrete Hinweise, dass die Immissionsrichtwerte in
bestehenden Wohngebieten bereits jetzt überschritten seien, so dass eine neue Genehmigung der Tischkühler nicht ohne
Lärmschutzmaßnahmen an der Quelle möglich wäre. Lasse man unter diesem Aspekt diese Schallquellen in der Emissionsprognose für das
Plangebiet unberücksichtigt, ergebe sich aus dem schalltechnischen Gutachten des Büros ... insgesamt eine nachvollziehbare Abschätzung der
zu erwartenden Immissionen.
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Im Anschluss an eine Vorberatung am 01.02.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 15.02.2007 in Kenntnis der ergänzenden
Stellungnahmen des Büros ... vom 30.01. und 05.02.2007 über die Bedenken und Anregungen; anschließend beschloss er den Bebauungsplan
„Großer Höhenweg“ sowie die Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. In einem selbstständigen weiteren Beschluss wurde die Teilaufhebung des
Bebauungsplans „Südöstliche Ortserweiterung, Teil I, 7. Änderung“ beschlossen, soweit sich dieser mit dem Plangebiet (im Bereich des Großen
Höhenwegs) überschneidet. Die Beschlüsse wurden am 23.02.2007 in den Gemeindenachrichten der Antragsgegnerin bekannt gemacht. In der
beigefügten Planskizze sind nur die Grenzen des Plangebiets dargestellt.
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Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan und seiner Umsetzung ist es zu folgenden Verfahren gekommen:
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1. Mit Bescheid vom 25.01.2007 gab das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis der Antragstellerin zu 2 auf, bis spätestens zum 28.02.2007
Baueingabepläne für eine nicht genehmigte Kühlgerätebühne einzureichen, die durch drei Module erweitert worden sei. Hiergegen ist
derzeit eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig (- 1 K 3359/07 -). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, die streitige
Kühlgerätebühne nebst entsprechender Bestückung mit Aggregaten sei bereits seit 1972 existent. Das Verfahren ruht derzeit im Hinblick
auf den vorliegenden Rechtsstreit.
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2. Mit Bescheid vom 02.07.2004 erteilte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis der Antragstellerin zu 2 einen Bauvorbescheid zum
Neubau einer Halle für Kunststoff- und Metallverarbeitung auf dem Grundstück ... ... - .... Die Antragsgegnerin hat einen hiergegen
zunächst eingelegten Widerspruch inzwischen zurückgenommen Ein Widerspruchsverfahren eines Dritten ist noch nicht
abgeschlossen.
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3. Mit Bescheid vom 22.05.2007 erteilte das Landesamt Rhein-Neckar-Kreis der Antragsgegnerin die Baugenehmigung zur Errichtung
der im Bebauungsplan festgesetzten Wall-Wand-Konstruktion. Mit Verfügung vom 12.11.2007 wurde der Antragsgegnerin aufgegeben,
nach Fertigstellung der Wand deren Höhe vermessen zu lassen, um die Übereinstimmung mit den Höhenangaben im Bebauungsplan
feststellen zu können. Die Antragstellerinnen haben mit Schreiben vom 06.12.2007 gegen die Baugenehmigung wie die Verfügung vom
12.11.2007 Widerspruch erhoben. Widerspruch haben auch die Eigentümer des am Fuße des Steilhangs gelegenen Wohngrundstücks
Flst.-Nr. 2456/7 (...-... ...), die Eheleute ..., eingelegt. Ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs blieb ohne
Erfolg, die Beschwerde gegen einen negativen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe haben die Eheleute ... inzwischen
zurückgenommen
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4. Mit Bescheid vom 18.03.2008 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1, das unterirdische Durchleiten von Abwasser
aus der geplanten Lärmschutzanlage über ihr Grundstück Flst.-Nr. 2440/1 in die Elsenz zu dulden. Die sofortige Vollziehung wurde
angeordnet. Die Duldungsverfügung geht zurück auf eine wasserrechtliche Auflage zur Baugenehmigung vom 22.05.2007, mit der der
Antragsgegnerin aufgegeben wurde, das unbelastete Niederschlagswasser (Quellwasser/Drainagenwasser) in die Elsenz einzuleiten.
Gegen die Duldungsverfügung hat die Antragstellerin zu 1 mit Schreiben vom 25.03.2008 Widerspruch eingelegt. Ein gegen den
Sofortvollzug beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gestellter Eilantrag hatte keinen Erfolg (- 1 K 823/08 -).
13 Am 11.05.2007 haben die Antragstellerinnen ein Normenkontrollverfahren eingeleitet und dieses mit weiterem Schriftsatz vom 28.03.2008
zusätzlich begründet. Sie machen zusammengefasst geltend: Der Antrag sei zulässig und begründet. Der Bebauungsplan sei schon nicht
erforderlich. Konkreter Wohnbedarf an zusätzlichen Baugrundstücken bei tendenziell schrumpfender Bevölkerung werde von der
Antragsgegnerin nicht dargelegt. Diese verfolge in erster Linie fiskalische Interessen, vornehmlich wolle sie erhöhte Finanzzuweisungen
erhalten. Um dieser fiskalischen Vorteile willen sei eine bestehende Gemengelage sehenden Auges verschärft statt gelöst worden.
14 Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Der maßgebliche Sachverhalt sei teilweise unzutreffend ermittelt und bewertet
worden. Auf eine räumliche Trennung unverträglicher Nutzungen (§ 50 BImSchG) werde aus wirtschaftlichen Gründen und wegen hoher
Erschließungskosten verzichtet. Die Antragsgegnerin wolle möglichst viele Baugrundstücke, auch solche, die lärmbelastet seien, an Bauwillige
verkaufen. Dass im Gemeindegebiet keine sonstigen weniger schallbelasteten Grundstücke als Bauland ausgewiesen werden könnten, sei nicht
nachvollziehbar dargelegt. Die bei Dimensionierung der Lärmschutzwand den einzelnen Gewerbe- und Industriegebieten zugewiesenen
Emissionskontingente lägen teilweise weit unter den Richtwerten der DIN 18005 und der TA-Lärm. Die Antragsgegnerin missachte ihre
Verpflichtung, die tatsächlich bestehende Immissionssituation der Planung zugrunde zu legen. Sie habe zudem eine durch Bauvoranfrage vom
30.11.2006 konkretisierte Erweiterungsabsicht der Antragstellerin zu 2, die auch zu höheren Emissionen führe, nicht berücksichtigt. Die
Abwägung beruhe teilweise auf spekulativen, ungesicherten bzw. unrichtigen Annahmen. Dies gelte für die Erwartung einer zukünftigen
schalltechnischen Sanierung des Betriebs ebenso wie für die Annahme, die vordersten Baureihen im Plangebiet würden bebaut, so dass auf
Schallschutz für die hinteren Gebäudereihen verzichtet werden könne. Auch die Annahme, verschiedene nicht genehmigte Lüftungsanlagen
seien kurzfristig zu beseitigen, treffe nicht zu, da diese Anlagen materiellen Bestandsschutz genössen. Es bestehe die Gefahr von
Abwehransprüchen der künftigen Gebietsbewohner gegen den bestehenden Betriebslärm und künftige Betriebsänderungen/Erweiterungen
könnten nicht mehr zugelassen werden. Die Festsetzungen zur Wallwand seien bezüglich Beschaffenheit und Standfestigkeit nur rudimentär. Die
Auswirkungen der Wallwand auf die Grundwassersituation (einschließlich der Standfestigkeit angrenzender Gebäude) und die
Abfuhrproblematik des Grundwassers aus Quellen im Wallbereich seien möglicherweise unbeachtet geblieben. Die massive Wallwand wirke
sich auch auf die teilweise wohngenutzten Grundstücke am Fuße des Walles erdrückend und einmauernd aus. Im Ergebnis sei das -
vermeintliche - öffentliche Interesse an einem neuen Wohngebiet ohne konkreten Bedarf zu Unrecht höher gewichtet worden als das Interesse
der Antragstellerinnen an der Gewährleistung eines leistungsfähigen Produktionsstandorts und am Erhalt von Arbeitsplätzen. Sie mache das
Gutachten des Büros ... nicht zum Gegenstand des Normenkontrollverfahrens, weil dieses nach Aussage des Gutachters Mängel aufweise,
indem es bei den Lärmberechnungen nur die Wallerhöhung, nicht aber die Lärmschutzwand berücksichtigt habe. Der Gutachter ... habe aber in
einer Stellungnahme vom 29.11.2006 zum Nachtrag des Gutachters ... vom 22.11.2006 dessen Annahme kritisiert, im GE 2b sei von einem
flächenbezogenen Schallleistungspegel von nur 45 dB(A) auszugehen. Realistisch müssten Werte von 55/56 dB(A)/qm angenommen werden.
15 Die Antragstellerinnen beantragen jeweils,
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den Bebauungsplan „Großer Höhenweg“ der Gemeinde Bammental vom 15.02.2007 für unwirksam zu erklären.
17 Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
19 Sie erwidert, der Bebauungsplan sei gerade unter Schallschutzgesichtspunkten äußerst umfassend erstellt und die Belange seien ungewöhnlich
sorgfältig abgewogen worden. Die dem Plan vorgehaltenen Abwägungsfehler träfen sämtlich nicht zu. Mit Planungsalternativen habe man sich
im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans befasst, ein Plangebiet der erforderlichen Größe wäre an keiner anderen Stelle in der
Gemeinde möglich gewesen. Das Schallgutachten des Büros ... lege keine solchen Emissionskontingente fest, sondern stelle
Emissionsprognosen unter Berücksichtigung der Wall-Wand-Konstruktion sowie eine daraus folgende Immissionsprognose für das Plangebiet
auf. Bei dieser Immissionsprognose habe man höhere Emissionen als tatsächlich - unter Volllast - entstehend zugrunde gelegt und zusätzlich
noch ein sog. Vorhaltemaß von 1 dB(A) hinzu addiert. Damit habe man den vorhandenen Betrieben erhebliches Entwicklungspotenzial
eingeräumt. Dieses erhöhe sich noch dadurch, dass bei Betriebserweiterungen geräuschärmere Anlagen nach dem Stand der Technik
eingesetzt werden müssten. Gleichwohl verbleibende Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 habe man gesehen und bewusst
hingenommen. Die Bauvoranfrage der Antragstellerin zu 2 sei berücksichtigt worden, das Büro ... habe sich zu diesem Vorhaben geäußert. Die
Unterstellung spekulativer bzw. unrichtiger Annahmen bei der Abwägung gehe fehl. Der Gemeinderat sei, wie dargelegt, von der derzeitigen
Lärmsituation im Volllastbetrieb ausgegangen, nicht etwa von einer künftigen Lärmsanierung. Die Erwartung, dass bestimmte Aggregate
mittelfristig ausgetauscht würden, sei nicht in die Lärmprognose eingeflossen. Die Bebauung der vorderen Reihe im Plangebiet habe keine Rolle
als Abschirmung im Schallschutzkonzept gespielt. Dass es bei teilweiser Bebauung geringfügige Mehrbelastungen in anderen Plangebietsteilen
geben möge, habe der Gemeinderat gesehen und hingenommen. Die sog. Tischkühler genössen keinen materiellen Bestandsschutz, zudem
habe das Büro ... sie bei seiner Prognose nicht ausgeblendet. Mit dieser Prognose stimmten auch die Werte des von den Antragstellerinnen
vorgelegten Gutachtens des Büros ... weitestgehend überein. Das Büro ... habe die Tischkühler aber unter Volllast berücksichtigt. Die
Lärmschutzfestsetzungen für die Wallwand seien keinesfalls defizitär, sondern umfassend. Die Standsicherheit der Wallwand habe man dem
Baugenehmigungsverfahren überlassen dürfen. Eine erdrückende Wirkung habe die Wallwand nicht.
20 In der mündlichen Verhandlung ist der der Gutachter ... zu Grundlagen und Methodik seiner Berechnungen gehört worden und der Senat hat die
der Lärmschutzwand nächstgelegenen Gebäude ... ..., ... und ... in Augenschein genommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
21 Wegen weiterer Einzelheiten des Bebauungsplanverfahrens und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Bebauungsplanakten (2 Bände) sowie
auf die im Normenkontrollverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
22 Die Anträge der Antragstellerinnen sind zulässig. Sie sind innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich
begründet worden. Den Anträgen steht auch die als Zulässigkeitsschranke ausgestaltete Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO i.V.m. § 3
Abs. 2 BauGB nicht entgegen, so dass es einer Prüfung im Einzelnen darüber, ob und welche der erstmals im Normenkontrollverfahren
vorgetragenen Einwendungen die Antragstellerinnen schon im Bebauungsplanverfahren hätten geltend machen können, nicht bedarf. Denn auf
die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB bei allen Offenlagen nicht hingewiesen worden.
Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2 a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt auch der
letzten Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 3 des Gesetzes zur Erleichterung von
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
23 Beide Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin der
Gewerbegrundstücke ... ... - ... mit den darauf errichteten Betriebsgebäuden der ...-.... Die Antragstellerin zu 2 ist Inhaberin und Betreiberin der ...-
.... Die Betriebsgrundstücke liegen zwar außerhalb des Plangebiets. Beide Antragstellerinnen können aber geltend machen, durch den
Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen, nämlich dem Recht auf angemessenen Schutz vor der
heranrückenden Wohnbebauung (planungsrechtliches Gebot der Rücksichtnahme, Trennungsgebot) nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG,
Urteil vom 24.09.1998 - 4 C 2.98 -, NVwZ 1999, 39 ff.). Diese wirtschaftlichen Interessen an der Abwehr des Bebauungsplans sind auch
schutzwürdig, haben ein mehr als nur geringfügiges Gewicht, sind im Bebauungsplanverfahren geltend gemacht und vom Gemeinderat als
zentrale Frage in die Abwägung eingestellt worden. Darauf, dass die Antragstellerinnen tatsächlich weder in der aktuellen Ausübung der
Betriebstätigkeit gehindert sind noch ihnen eine angemessene zulässige Betriebserweiterung abgeschnitten ist (dazu unten), kommt es im
Rahmen der Antragsbefugnis nicht an. Denn sowohl die diesen Fragen zugrundeliegenden Schallmessungen und -berechnungen (dazu Urteil
des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509 f.) als auch das darauf fußende Abwägungsergebnis sind umstritten.
24 Schließlich besteht auch am Rechtsschutzinteresse beider Antragstellerinnen kein Zweifel. Zwar ist der Antragstellerin zu 2 unter dem
02.07.2004 ein Bauvorbescheid für den Neubau einer Halle für Kunststoff- und Metallverarbeitung auf dem Grundstück ... ... - ... erteilt worden.
Dieser Bauvorbescheid ist aber noch nicht bestandskräftig und schöpft zudem nicht alle in Betracht kommenden Erweiterungsmöglichkeiten auf
den Betriebsgrundstücken aus.
B.
25 Die Anträge sind jedoch nicht begründet.
I.
26 Durchgreifende beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB liegen nicht vor.
27 1 a) Allerdings entfalteten die öffentlichen Bekanntmachungen der Auslegung der Bebauungsplanentwürfe in sämtlichen drei
Offenlagenverfahren nicht die ihnen vom Gesetz zugewiesene „Anstoßwirkung“. Um diese Anstoßwirkung auszulösen, muss die
Bekanntmachung in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an
Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen.
Die Bürger sollen dazu ermuntert werden, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu informieren und ggf. mit Anregungen und Bedenken
zu einer optimalen Planung beizutragen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, ZfBR 2008, 806 ff.; Urteil vom
06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 ff. = NJW 1985, 1570 ff.). Hinsichtlich des Planungsgegenstandes wird verlangt, dass die
Bekanntmachung erkennen lässt, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will. Der Bürger muss in die Lage versetzt werden, das
Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebiets muss durch Umschreibung - sei es durch eine
Planzeichnung oder durch schriftliche Kennzeichnung des überplanten Bereichs bzw. seiner Grenzen durch Benennung von Flurstücken,
Straßen etc. - hinreichend deutlich und verständlich gekennzeichnet werden. Ferner sollte das so umschriebene Gebiet auch einen
nachvollziehbaren Namen aufweisen (BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, a.a.O.; Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, a.a.O.).
Gegebenenfalls kann es auch genügen, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Plangebiets an allseits geläufige geographische
Bezeichnungen anknüpft, sofern diese auch den Umfang des Plangebiets für sich gesehen schon ausreichend kennzeichnen (BVerwG, Urteil
vom 06.07.1984 a.a.O.).
28 b) Diesen Anforderungen an die gebotene Anstoßwirkung genügten die Bekanntmachungen aller im Verfahren erfolgten drei Offenlagen nicht.
Die Bekanntmachungen vom 26.05.2006, vom 18.08.2006 und vom 22.12.2006 weisen jeweils lediglich auf die Auslegung eines
Bebauungsplanentwurfs „Oberer Höhenweg“ in seiner Ausgangsfassung bzw. in seinen geänderten Fassungen hin. Außer der
Namensbezeichnung „Oberer Höhenweg“ findet sich keine Kennzeichnung der räumlichen Ausdehnung des Plangebiets, sei es durch
Einrücken einer Planskizze oder durch schriftliche Umschreibung der Gebietsflächen oder der Gebietsgrenzen. Stattdessen begnügt sich die
Bekanntmachung mit dem Hinweis, der räumliche Geltungsbereich ergebe sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans nach
Maßgabe des Lageplans in der im jeweiligen Auslegungsstadium maßgeblichen Fassung (Fassungen vom 18.05.2006, vom 10.08.2006 und
vom 14.12.2006). Die bloß schlagwortartige Umschreibung als Gebiet „Großer Höhenweg“ genügte - zumal vor dem Hintergrund mehrerer
Planänderungen - nicht, um betroffene oder interessierte Bürger im Vorfeld der eigentlichen Planeinsichtnahme hinreichend verlässlich über den
hierbei “umplanten Raum“ zu informieren. Die Bezeichnung „Großer Höhenweg“ bezieht sich lediglich auf einen Straßennahmen; er ist räumlich
nicht ausreichend bestimmt, um für sich gesehen bei - vor allem auswärtigen - interessierten Bürgern die gebotene Klarheit über Umfang und
Grenzen des Plangebiets zu schaffen. Daran vermag auch der Hinweis des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung
auf den langjährigen Entstehungsprozess des Bebauungsplans und dessen kommunalpolitische Bedeutung nichts zu ändern. Die Straße
„Großer Höhenweg“ mag zwar den Norden/Nordwesten des Plangebiets, an dessen Grenze sie verläuft, in groben Zügen kennzeichnen können.
Die Bezeichnung „Großer Höhenweg“ gibt darüber hinaus aber für die weitere räumliche Ausdehnung der überplanten Fläche nach Osten, nach
Süden, aber auch nach Südwesten nichts Hinreichendes her. So verläuft die östliche Plangebietsgrenze in der freien Flur, markante und
ortsbekannte topografische Abgrenzungsmerkmale sind nicht erkennbar. Im Westen endet das Plangebiet zwar einerseits teilweise am Scheitel
des Steilhangs, andererseits springt es im Südwesten - mehrere Grundstücke schneidend - aber auch deutlich hinter die Hangkante zurück. Aus
diesen Gründen wäre es geboten gewesen, die Grenzen durch Bezeichnung der Flurstücke, zusätzliche topografische Beschreibungen oder
durch eine Skizze des Plangebiets deutlich zu machen.
29 2. Der dargelegte Verfahrensverstoß gegen Offenlagepflichten kann dem Bebauungsplan indessen heute nicht mehr entgegengehalten werden.
Denn er ist von den Antragstellerinnen nicht innerhalb eines Jahres nach der am 23.02.2007 erfolgten Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden und daher nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden.
Auch eine Berücksichtigung von Amts wegen ist seit Eintritt der Unbeachtlichkeit nicht mehr möglich. Hierzu ist Folgendes auszuführen:
30 a) Die (materielle) Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB ist bezüglich des hier maßgeblichen Fehlers bei der Offenlage wirksam in Gang gesetzt
worden. Der auf Inhalt, Zeitraum und Rechtsfolgen der Rüge dieses Fehlers bezogenen Hinweispflicht nach 215 Abs. 2 BauGB ist noch
entsprochen. In der öffentlichen Bekanntmachung vom 23.02.2007 wird - wenn auch sprachlich fragwürdig - kundgetan, dass „eine etwaige
Verletzung der im § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften .... nach § 215 Abs. 1 BauGB ... unbeachtlich
wird, wenn sie nicht schriftlich, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde geltend gemacht
worden ist“. Der hier in Rede stehende Fehler bei der Planoffenlage und auch alle sonstigen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen
Verfahrensfehler sind von diesem Hinweis erfasst, rügewillige Bürger sind insofern zutreffend über die Rechtslage unterrichtet worden und
konnten sich darauf einstellen.
31 b) Allerdings leidet der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB daran, dass er zum einen - entgegen § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB - Verfahrens-
und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Mängel bei Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer
Entwürfe) nicht erwähnt und zum anderen - entgegen § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB - „Mängel in der Abwägung nach § 215 Abs. 1 BauGB“ als
rügebedürftig kennzeichnet. Zu Letzterem hat der Senat entschieden, dass der pauschale Hinweis auf eine Rügepflicht für „Mängel in der
Abwägung“ (statt - richtigerweise - auf „Mängel im Abwägungsvorgang“) irreführend und daher nicht geeignet ist, den Lauf der Einwendungsfrist
des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Gang zu setzen (Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff. = ESVGH 59, 35 ff.) mit der Folge,
dass betroffene Bürger Fehler aus dem Bereich des Abwägungsvorgangs - mit Ausnahme der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf die
Verfahrensebene gehobenen Ermittlungs- und Bewertungsfehler - auch nach Fristablauf (sei es im Normenkontrollverfahren oder im Rahmen
einer Inzidentprüfung des Bebauungsplans) geltend machen können.
32 c) Die dargestellten Hinweisdefizite nach § 215 Abs. 2 BauGB führen indessen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Hinweises nach § 215
Abs. 2 BauGB, sondern erfassen jeweils nur die Vorschriftengruppe aus dem Katalog des § 215 Abs. 1 BauGB, der sie angehören. Nur bezüglich
dieser „infizierten“ Gruppen - hier Gruppe der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und der Gruppe der Fehler im Abwägungsvorgang
- wird die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang gesetzt. Hinsichtlich der im Hinweis zutreffend gekennzeichneten Vorschriftengruppen
- hier mithin der Fallgruppe der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB - bleibt der Hinweis wirksam. Er ist insofern teilbar
und löst für diesen Teilbereich die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus.
33 d) Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem Zweck des § 215 BauGB als eines wichtigen Bausteins der Planerhaltung. Die Vorschrift soll
gewährleisten, dass die im Katalog des § 214 Abs. 1 BauGB aufgeführten beachtlichen Fehler - ihrer Bedeutung entsprechend -
Flächennutzungsplänen oder Satzungen zwar entgegengehalten werden können, dass diese Geltendmachung aber zeitlich beschränkt erfolgen
muss, damit der Flächennutzungsplan oder die Satzung - aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit wie unter Berücksichtigung des
regelmäßig hohen personellen wie finanziellen Planungsaufwands - nicht auf Dauer in einem rechtlichen Schwebezustand verharrt. Außerhalb
dieses Rügefensters sollen Satzungen, in zulässiger Einschränkung des Grundsatzes des Dogmas von der Nichtigkeit rechtswidriger Normen,
nach Möglichkeit in ihrem Rechtsbestand erhalten werden, wobei der Gesetzgeber in Abwägung der betroffenen Belange und der
verfassungsrechtlichen Schutzgüter (insbesondere Gesetzesbindung, Rechtsschutz, Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz)
und bezogen auf den jeweiligen Regelungsbereich eine ausgewogene und angemessene Regelung zu treffen hat (vgl. Nachweise bei
Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, § 215, Rnrn. 1-5, § 214 Rn. 14-147). § 215 Abs. 1 BauGB erfasst mit seinen Untergliederungen dabei
unterschiedliche Gruppen von Rechtsfehlern, nämlich Fehler im Verfahrensbereich (Satz 1 Nr. 1), Fehler im Verhältnis von Bebauungsplan und
Flächennutzungsplan (Satz 1 Nr. 2) sowie materiellrechtliche Mängel im Abwägungsvorgang (Satz 1 Nr. 3), wobei zu den Verfahrensfehlern nach
Satz 1 Nr. 1 wiederum drei auf unterschiedlichen Ebenen angesiedelte Fallgruppen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB gehören
(Ermittlungs- und Bewertungsfehler, Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung und Fehler bei der Begründung). Die Hinweispflicht nach § 215 Abs.
2 BauGB statuiert eine Rechtspflicht der Gemeinden, auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften nach
Abs. 1 Satz 1 sowie auf die Rechtsfolgen einer fehlenden, nicht rechtzeitigen oder unwirksamen Mängelrüge hinzuweisen. Der Hinweis hat
seinerseits eine Anstoßfunktion. Er soll die Bürger darauf aufmerksam machen, welche Arten von Rechtsmängeln sie innerhalb welchen
Zeitraums in welcher Form und mit welchem Inhalt rügen müssen und dass etwaige Rechtsmängel mit Fristablauf unbeachtlich werden
(Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O § 215 Rn. 51). Diese Anstoßfunktion ist dann gänzlich verfehlt, wenn über die zwingend für alle Rügen
gleichermaßen geltenden Anforderungen bezüglich Form (Schriftform), Mindestinhalt (Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts) und Rügefrist falsch oder unvollständig informiert wird. Der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB ist in diesen Fällen nicht teilbar und
bleibt daher vollumfänglich rechtsfolgenlos (so auch OVG NRW, Urteil vom 20.11.1990 - 11a NE 22/89 -, BauR 1991, 432 ff.; ebenso zu einem
vergleichbaren Sachverhalt BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, DVBl. 1990, 366 ff.). Anderes gilt aber dann, wenn der Hinweis -
wie hier - die Form-, Frist- und Inhaltsanforderungen richtig wiedergibt und lediglich nicht alle rügebedürftigen Vorschriftengruppen benennt.
Denn bezüglich der benannten Vorschriftengruppen wird der Bürger ins Bild gesetzt, dass, wann und wie er Fehler rügen muss. Ein „Anstoß“ ist
dann jedenfalls bezüglich dieser Fallgruppen erfolgt. Der Hinweis ist insoweit auch nicht irreführend. Ein Bürger, der Fehler im Bereich einer der
benannten Fehlergruppen geltend machen will, wird von dieser Rüge nicht deswegen abgehalten, weil er über ebenfalls rügebedürftige andere
Fallgruppen nicht unterrichtet wird (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 a.a.O.).
34 e) Der Senat hält es daher für gerechtfertigt, in solchen Fällen dem öffentlichen Interesse an Rechts- und Planungssicherheit Vorrang vor dem
Interesse an der Wahrung der vollständigen Hinweispflicht nach § 215 Abs. 2 BauGB einzuräumen, den Hinweis bezüglich der richtig benannten
Fallgruppen mithin als teilwirksam anzusehen. Dieses Ergebnis steht auch in Übereinstimmung mit den Grundsätzen zur Unwirksamkeit von
Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelbelehrungen nach § 58 Abs. 1 und 2 VwGO, soweit diese auf die Bekanntmachung nach § 215 Abs. 2 BauGB
überhaupt anzuwenden sind (bejahend - zur Bekanntmachung nach § 155a BBauG 1979 - BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -,
ZfBR 1990, 32 ff.). Rechtsmittelbelehrungen sind fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthalten, aber auch dann, wenn
ihnen ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen
Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt,
rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 2.01 -, DVBl. 2002, 1553 ff. sowie Beschluss vom
31.10.1989 a.a.O.). Eine solche falsche oder irreführende Informationslage ist vorliegend bezüglich Fehlern bei der Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nicht gegeben. Vielmehr ist der Hinweis in der Bekanntmachung der Satzung insofern richtig, vollständig und auch frei von
irrtumserregenden oder erschwerenden Zusätzen und damit nicht geeignet, betroffene Bürger von der Rüge derartiger Offenlagefehler
abzuhalten (anders der Sachverhalt in BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 a.a.O.).
II.
35 Auch sonstige beachtliche Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind nicht zu erkennen.
36 1. Zunächst weist die Bekanntmachung des Bebauungsplans keinen Fehler aus der Fehlergruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB auf. Dies
ist trotz unterbliebener Rüge zu prüfen, da die Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB in § 215 Abs. 1 BauGB nicht erfasst wird. Die
Antragsgegnerin hat ihrer Hinweispflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB jedoch genügt. In der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass an die Schlussbekanntmachung einer Satzung nach § 10 Abs. 3 BauGB jedenfalls keine höheren
Anforderungen zu stellen sind als an die Bekanntmachung im Offenlageverfahren mit der ihr dort zugedachten Anstoßwirkung. Allerdings
erfordert auch der „Hinweiszweck“ der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB, dass sich - insoweit vergleichbar den Anforderungen des § 3
Abs. 2 BauGB - die Bekanntmachung auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen muss und diesen hinreichend kenntlich zu machen hat.
Sie muss mittels einer schlagwortartigen Kennzeichnung den räumlichen Geltungsbereich, den „überplanten Raum“ kennzeichnen, um den
Normadressaten aufzuzeigen, in welchem Teil der Gemeinde nunmehr neues Baurecht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.08.2000 - 4 CN 2.99 -,
NVwZ 2001, 203 ff.). Dies kann auch hier durch eine Skizze des Plangebiets oder - beschreibend - durch Angabe von Flurnamen, begrenzenden
Straßen oder durch sonstige schlagwortartige Kennzeichnungen des Plangebiets erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 28.83 -,
NJW 1985, 1569 f. = BauR 1984, 606 ff.; siehe auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.04.2000 - 1 K 5694/98 -, BRS 63 Nr. 39). Im vorliegenden
Fall sind diese Hinweisvoraussetzungen erfüllt. Denn die Antragsgegnerin hat der Bekanntmachung vom 23.02.2007 - im Unterschied zu den
Bekanntmachungen im Offenlageverfahren - eine Zeichnung des Plangebiets und seiner Grenzen beigefügt. Der räumliche Geltungsbereich des
Bebauungsplans lässt sich daraus eindeutig entnehmen. Dass sich die Planskizze zum Inhalt der Festsetzungen vollkommen ausschweigt (das
Plangebiet wird als weiße Fläche dargestellt), ist unschädlich. Über den Inhalt kann und soll sich der Bürger durch Einsichtnahme in den Plan
informieren.
37 2. Der Bebauungsplan „Großer Höhenweg“ verstößt auch nicht gegen § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Auf diese von § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
erfasste (Verfahrens-)Fehlergruppe ist, wie dargelegt, in der Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 215 Abs. 2 BauGB zutreffend
hingewiesen worden, sodass die zweijährige Rügefrist insoweit zu laufen begann. Die Antragstellerin hat innerhalb der Jahresfrist des § 215
Abs. 1 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB durch Schriftsatz vom 10.07.2007 im Normenkontrollverfahren hierzu Einwendungen wegen
Abwägungsfehlern erhoben. Dieser gesonderte Vortrag im gerichtlichen Verfahren war erforderlich - das umfangreiche Vorbringen im
Bebauungsplanverfahren ist nicht zu berücksichtigen - aber auch ausreichend, um die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB zu wahren (vgl. dazu Urteil
des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, ESVGH 59, 35 ff. = VBlBW 2009, 186 ff.).
38 a) Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist es fehlerhaft, wenn die Gemeinde entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten
Belange, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet hat und wenn
der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt, wie der Senat in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden hat, einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem
materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und
bei der (tatsächlichen wie rechtlichen) Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (Urteil des Senats vom
06.05.2009 - 3 S 3937/07 -, Juris sowie BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. unter Hinweis auf die
Entstehungsgeschichte).
39 b) Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der
Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214
Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und
Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem
„Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang (Urteil vom 06.05.2009 a.a.O.) - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob
der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (dazu unten V.). Denn die Anforderungen an die
Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BauGB) und von sonstigen materiellrechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214
Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich
bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial
gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des
Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den
Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen
ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Senatsurteil vom
06.05.2009 a.a.O.).
40 Ermittlungs- oder Bewertungsfehler sind dem Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht vorzuwerfen. Insofern wird auf die Ausführungen unten
unter V. verwiesen.
III.
41 An der Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht kein Zweifel. Ausweislich der Planbegründung verfolgt der
Bebauungsplan den Zweck, die bestehende Nachfrage nach anderenorts in der Gemeinde in diesem Umfang nicht mehr abdeckbaren
Wohnbauflächen zu befriedigen und zugleich auch Abwanderungen bauwilliger Bürger aus der Gemeinde zu verhindern. Damit und durch
Zulassung unterschiedlicher Hausformen will die Gemeinde den Wohnbedürfnissen sowie den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung und der
Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung Rechnung tragen (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 und 3 BauGB). Mit Grund und Boden soll sparsam
umgegangen und das Wohngebiet soll durch Beschränkung der Wohneinheiten der vorhandenen Struktur der Gemeinde angepasst werden (vgl.
§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Durch Festsetzung aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen soll einerseits die Wohnruhe gewährleistet,
andererseits den gewerblichen Nutzungen, insbesondere auch dem für die Gemeinde wichtigsten Betrieb der Antragstellerinnen, ein
Entwicklungspotenzial für die Zukunft eingeräumt werden. Damit strebt der Bebauungsplan nach Vorstellung der Antragsgegnerin eine
angemessene Lösung von Nutzungskonflikten (§ 50 BImSchG) an, wobei sowohl den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse wie den
Belangen der Wirtschaft Rechnung getragen werden soll (§ 1 Abs. 6 Nrn. 1 und 8 a) BauGB). Weder liegt diesbezüglich ein offensichtlicher
städtebaulicher Missgriff oder „Etikettenschwindel“ vor, noch lässt sich feststellen, dass die Planung in absehbarer Zeit nicht verwirklicht werden
kann. Den Einwand der Antragstellerinnen, die Antragsgegnerin verfolge „eher“ fiskalische als städtebauliche Ziele (höhere Finanzzuweisungen
für Neubürger) vermag der Senat nicht zu teilen. Auch der Vorwurf fehlender städtebaulicher Rechtfertigung des Plans wegen zweifelhaften
Bedarfs an Bauland - sei es insgesamt oder im jetzigen Plangebiet - trifft nicht zu. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat in der mündlichen
Verhandlung unwidersprochen dargelegt, dass sich im Plangebiet bereits 12 Häuser im Bau befänden und schon drei Familien eingezogen
seien, obwohl die Bebauung erst seit dem 07.11.2008 möglich sei. Es gebe 50 Baugenehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahren und 30
Gemeindegrundstücke im Plangebiet seien bereits verkauft worden. Die Bauwilligen stammten teils aus der Gemeinde und teils von außerhalb.
Der Bürgermeister hat ferner bekräftigt, dass sich ein neues Wohngebiet des geplanten Ausmaßes nur noch im jetzigen Plangebiet verwirklichen
lasse. Die Gemeinde sei umgeben von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, und auf einer weiteren Fläche habe sich ein
landwirtschaftlicher Betrieb angesiedelt, so dass dort ebenfalls keine Wohnnutzung entwickelt werden könne.
IV.
42 Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind auch durchgehend von Ermächtigungsgrundlagen gedeckt sowie hinreichend bestimmt. Die
Festsetzungen der Trauf-, Sockel- und Firsthöhen (definiert in Ziff. 2.2 bis 2.4 des Textteils) beruhen auf § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18
BauNVO. Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen findet in § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 24
BauGB ihre Rechtsgrundlage.
43 1. Die Regelungen zum aktiven Lärmschutz über eine Wall-Wand-Konstruktion mit Vorgaben zur Lage, zum Verlauf, zur Mindesthöhe, zur
Materialbeschaffenheit, zum Schalldämmmaß und zum Reflektionsschutz sind ebenfalls durch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt. Flächen für
Lärmschutzwälle und Lärmschutzwände sind nach der zweiten Alternative dieser Vorschrift (Flächen für besondere Anlagen) zum Schutz gegen
schädliche Umwelteinwirkungen zulässig. Die Lärmschutzanlagen selbst lassen sich auf die vierte Alternative der § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
stützen. Danach können im Bebauungsplan nicht lediglich Flächen zum Lärmschutz festgesetzt, sondern es können die Anlagen selbst und
darauf bezogene Vorkehrungen unmittelbar im Bebauungsplan angeordnet werden (vgl. dazu Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
10. Aufl., § 9 Rdnrn. 88 und 89). Die erforderlichen Lage-, Maß- und Beschaffenheitsangaben der Lärmschutzanlage sind im Textteil (Ziff. 10.1)
sowie im Plan (Anlage 3) hinreichend festgelegt. Auch die festgesetzten passiven Lärmschutzmaßnahmen an bestimmten Wohngebäuden (Ziff.
10.2 Textteil und Anlage 4) sind nach Rechtsgrundlagen und Bestimmtheit nicht zu beanstanden. Auch diese Maßnahmen sind auf der
Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB möglich. Die betroffenen Gebäude und Gebäudeseiten sind im Plan (Anlage 4) auch eindeutig
gekennzeichnet.
44 2. Die Regelung, dass die markierten Gebäudeseiten keine Fenster zum Zwecke der Belüftung von Aufenthaltsräumen im „Dachgeschoss“
aufweisen dürfen, genügt inhaltlich dem Bestimmtheitsgebot. Der Begriff „Dachgeschoss“ bezieht sich erkennbar nur auf Gebäude mit einer
dritten Geschossebene, mithin auf Gebäude, die außer einem (hangseitigen) Untergeschoss (erste Geschossebene) und einem „Mittelgeschoss“
(zweite Geschossebene) zusätzlich über ein darüberliegendes - mit einem Satteldach mit Firstrichtung parallel zum Hang versehenes -
Dachgeschoss verfügen (dritte Geschossebene), ohne dass es auf dessen rechtliche Qualifizierung als Vollgeschoss oder Nichtvollgeschoss
nach § 2 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 LBO ankommt. Diese Definition des „Dachgeschosses“ als dritte Geschossebene ergibt sich aus der Skizze zu Ziff.
2.2 der Bebauungsvorschriften und den Erläuterungen des Gutachters ... in der mündlichen Verhandlung zur Vorgehensweise bei seinen den
Lärmschutzauflagen für Dachgeschosse zugrunde liegenden Immissionsberechnungen. Der Gutachter hat dargelegt, dass er eine
Gebäudesockelhöhe von 0,5 m und eine Geschosshöhe auf allen 3 Ebenen von 2,8 m angenommen und in der dritten Geschossebene einen
Berechnungspunkt in Höhe von 1,55 m in der Mitte eines angenommenen Fensters gewählt hat.
45 3. Bestimmtheitsbedenken bestehen auch insoweit nicht, als in Ziff. 10.3 des Textteils auf eine mögliche Überschreitung der Richtwerte im
Wohngebiet auf den in Anlage 4 gekennzeichneten Gebäudeseiten einiger am westlichen Rand des Plangebiets liegender Gebäude
hingewiesen wird. Gemäß dem eindeutigen Wortlaut und Willen des Plangebers handelt es sich hier um keine verbindliche Festsetzung, sondern
um die Klarstellung, dass der Gemeinderat bei seiner Abwägung die potenzielle Erhöhung der nächtlichen Orientierungswerte für ein WA-Gebiet
im dargelegten Umfang erkannt hat. Zum anderen sollen potenzielle Bauherrn über die Immissionslage informiert werden, um eventuelle spätere
Ansprüche abzuwehren.
V.
46 Der Bebauungsplan genügt auch dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die
gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen und untereinander. Vom Gericht zu prüfen ist lediglich, ob eine Abwägung
überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden
musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges
Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise
vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität).
In diesen Kontext gehört, wie oben dargelegt, die Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Ermittlung (Erhebung) und die Pflicht zur zutreffenden
tatsächlichen wie rechtlichen Bewertung des wesentlichen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Hat die Gemeinde diese
Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der
verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st.
Rspr.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang - in seiner verfahrensrechtlichen Ausprägung nach § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BauGB wie in seiner sonstigen materiell-rechtlichen Erscheinungsform - als auch auf das Abwägungsergebnis.
47 Gemessen daran vermag der Senat beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang bei der Ermittlung und Bewertung des Konflikts zwischen dem
Gewerbelärm und der Wohnruhe des „heranrückenden“ Wohngebiets nicht festzustellen (dazu 1.). Auch das Abwägungsergebnis ist nicht zu
beanstanden, da der Bebauungspan dem planungsrechtlichen Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) noch entspricht, den Belangen der
Wohnbevölkerung wie den wirtschaftlichen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen Rechnung trägt und sich auch nicht rücksichtslos
auf die am Fuß des Hanges liegenden Wohnhäuser auswirkt (dazu 2.).
48 1.a) Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat bei seiner Abwägung zur Verträglichkeit des Wohngebiets mit dem im Gewerbe- und
Industriegebiet angesiedelten - allein problematischen - Betrieb der Antragstellerin zu 2 (... ... ...) - den aktuellen Betriebslärm (Bestandslärm) und
dessen Auswirkungen auf das Plangebiet umfassend ermittelt. Dabei ist er von bestimmten schalltechnischen Grundannahmen ausgegangen.
Zunächst hat er angenommen, dass der Immissionsrichtwert für ein WA-Gebiet bei Tag von 55 dB(A) eingehalten wird. Dies trifft unstreitig zu.
Bezüglich des Richtwerts bei Nacht (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) von 40 dB(A) ist der Gemeinderat davon ausgegangen, dass auch dieser Wert auf
Grundlage der festgesetzten aktiven Schallschutzmaßnahmen und bei vollständiger Bebauung des Plangebiets eingehalten wird. Von deutlichen
Überschreitungen (mehr als 2 dB(A) geht der Gemeinderat nur in den Dachgeschossen (3. Geschossebene) auf den (grün markierten) Seiten der
vordersten Gebäudereihe aus. Weitere Überschreitungen geringeren Umfangs (bis zu 2 dB(A)) nimmt er auf wenigen (rot markierten)
Gebäudeseiten an. Für den Zeitraum der „Aufsiedlung“, dem Zeitraum bis zur vollständigen Gebietsbebauung, wird zudem angenommen, dass
im ungünstigsten Fall auch an weiter zurückliegenden einzelnen Fassaden der nächtliche Immissionsrichtwert um maximal 2 dB(A) übertroffen
werden kann (zu all dem vgl. Planbegründung S. 5). Diese Werte lassen sich nach Annahme des Gemeinderats ohne Betriebseinschränkungen
erreichen und lassen sogar noch ein „Vorhaltemaß“ (Erhöhung der Emissionen) um ca. 1 dB(A) zu (vgl. Planbegründung S. 4 und 5).
49 b) Diese für die Abwägung maßgeblichen Annahmen sind zutreffend. Sie beruhen auf den detaillierten und überzeugenden schalltechnischen
Stellungnahmen des Büros ..., die der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert hat. Danach ist die Methodik der
Immissionsberechnung nicht zu beanstanden und der Gutachter hat auch die nächtlichen Betriebsemissionen methodisch zutreffend erhoben
und dabei im Ergebnis alle relevanten Lärmquellen im Sinne eines „worst case“ berücksichtigt.
50 aa) Der Gutachter hat die auf allen Baufenstern des Wohngebiets ankommenden Immissionen differenziert nach Gebäudehöhen je
Geschossebene erhoben (vgl. die jeweiligen Geländelärm- und Pegeldifferenzkarten). Als Immissionshöhen hat er in nicht zu beanstandender
Weise eine Gebäude-sockelhöhe von 0,5 m sowie Geschosshöhen von jeweils 2,80 m angenommen. Den maßgebenden Berechnungspunkt in
der - empfindlichsten - dritten Geschossebene hat er in einer Höhe von 1,55 m ab Oberkante des Fußbodens in der Mitte des Fensters angesetzt
(vgl. Anhang A.1.3 a) der TA-Lärm). Zugrunde gelegt wurde eine freie Schallausbreitung. Die Emissionen wurden durch Messungen im Wege der
Bildung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln erhoben. Dabei hat der Gutachter die westlich des Plangebiets liegenden
Gewerbegebiete und das Industriegebiet nach Maßgabe der vorhandenen unterschiedlich emitierenden Betriebsgebäude in Teilgebiete
aufgeteilt (im Wesentlichen: GE 2/GI 2, GE 2b, GE 3 und GE 6 bis 8 sowie GI 1) und durch Messung ermittelt, welche immissionswirksame
flächenbezogene Schallleistung von den Emittenten jeder Teilfläche tatsächlich ausgeht (vgl. ..., Stellungnahmen vom 28.07.2006). Die Methode
der gebietsbezogenen Lärmermittlung durch Zuordnung von Flächenschallpegeln (Emissionskontingenten) ist in der für die Lärmvorsorge in
Planungsverfahren einschlägigen DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) anerkannt (vgl. etwa Nrn. 3.3 DIN 18005, Fassung 1987) und steht in
ihrer Aussagekraft gerade in Gewerbe- und Industriegebieten mit einer Vielzahl unterschiedlicher Emissionsquellen nicht hinter der
Berechnungsmethode mittels Punktschallquellen (dazu Nrn. 3.1, 5.1 DIN 18005) zurück. Dies hat der Gutachter gerade auch im vorliegenden
Fall durch Vergleichsberechnungen mit den Ergebnissen des auf der Punktschallquellenmethode beruhenden Gutachtens von Dipl. Ing. ...
(Gutachten vom 19.07.2006 sowie spätere Ergänzungen), auf die noch einzugehen sein wird, überzeugend belegt.
51 bb) Der Vorwurf, die vom Gutachter ... errechneten flächenbezogenen Schallleistungspegel hätten die beim Satzungsbeschluss vorhandenen
und nächtlich üblichen Betriebsgeräusche aus den verschiedenen Gewerbe- und Industrieflächen nur unzureichend abgebildet, diese
Geräuschen seien in Wirklichkeit höher, trifft nicht zu. Dies gilt zunächst für das durch Messungen mehrfach neu kalibrierte Emissionskontingent
in den westlich der ...-... gelegenen Teilgebieten GI 1 und GI 2. Im Gebiet BG 1 ging der Gutachter zunächst von einem
Flächenschallleistungspegel von 55 dB(A) aus, der später - unter Berücksichtigung zusätzlicher Lärmquellen und der Auseinandersetzung mit
Anmerkungen des Büros ... - auf 58 dB(A) heraufgesetzt wurde (..., Stellungnahmen vom 05.02.2007 und vom 22.11.2006). Im Teilgebiet GI 2
ging der Gutachter von einem Emissionskontingent von 55 dB(A) aus. Dabei bezog er den von der Antragstellerin zu 2 mittels Bauvoranfrage
beantragten Neubau auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2289 mit ein und kam - wie auch das Büro ... - zum Ergebnis, dass sich dadurch relevante
Pegelerhöhungen und zusätzliche Immissionskonflikte für das geplante Wohngebiet nicht ergeben (Stellungnahme vom 11.12.2006).
52 Auch für das vor allem umstrittene Teilgebiet GE 8, in dem sich der - lauteste - Spritzteilfertigungsbetrieb mit Lagerhalle befindet, hat der
Gutachter den relevanten Betriebslärm jedenfalls nicht zu gering angesetzt. Der Gutachter hat für dieses Gebiet zunächst einen
flächenbezogenen Schallleistungspegel von 66 dB(A) angesetzt, der um 6 dB(A) höher liegt als der in von der DIN 18005 für ein neu geplantes
Gewerbegebiet angenommene Wert (60 dB(A) und der sogar den Wert für ein Industriegebiet (65 dB(A)) noch übertrifft (vgl. Nr. 4.5.2 DIN 18005).
Die auf dem Hallendach angebrachten Luftkühlanlagen wurden berücksichtigt. Ende 2006 hat der Gutachter dieses Berechnungsmodell erneut
kalibriert (Fassung des Satzungsbeschusses), indem er die mittlere Höhe der Flächenschallquelle auf 6 m heraufsetzte und den
Flächenschallpegel auf 60 dB(A) absenkte. Die Absenkung nahm er vor, weil er die Tischkühler nicht mehr als Einzelschallquellen
berücksichtigte mit der Begründung, dass diese Geräte zur Nachtzeit wegfielen und nur noch gelegentlich an heißen Sommertagen zur
“Abfangung von Spitzenbelastungen“ in Betrieb seien; überdies würden sie durch benachbart aufgestellte Kaltwassersätze zumindest ergänzt
und seien auch nicht genehmigt (Stellungnahmen vom 29.11.2006 und vom 30.01.2007).
53 Ob die zwischen den Beteiligten streitigen Annahmen zutreffen, die Luftkühler würden nur in Spitzenzeiten und selten nachts laufen und seien
zudem ungenehmigt, kann auf sich beruhen. Denn wie sich aus einem Vergleich des aktuellen Berechnungsmodells ... (Emissionskontingent von
60 dB(A), mittlere Schallquellenhöhe von 6 m) mit den Untersuchungen des Gutachters ... ergibt, bildet auch das Modell ... im Ergebnis die
Betriebsgeräusche der Tischkühler, also den aktuellen „worst case“, mit ab. Bei seinen aktuellen Berechnungen hat der Gutachter ... auch die
vom Gutachter ... im Gutachten vom 19.07.2006 erhobenen Messdaten kalibriert und dessen Messergebnisse eingehend mit der
flächenbezogenen Berechnungsmethode und eigenen Messungen verglichen (Stellungnahme vom 22.11.2006). Obwohl bei den Messungen
des Gutachters ... sämtliche Emissionsquellen, auch die Tischkühler, mit Volllast in Betrieb waren, nicht aber beim aktualisierten Prognosemodell
des Gutachters ..., hat letzterer gleichwohl an 3 von 4 identischen Messpunkten höhere Schallimmissionswerte als beim nach dem
Punktschallprinzip ermittelten Messmodell des Sachverständigen ... errechnet (vgl. Nr. 7.1 der Stellungnahme vom 22.11.2006 sowie die dazu
gehörige Tabelle in Anhang 3). Die Mutmaßung der Antragstellerinnen, bei diesem Vergleich habe der Gutachter ... möglicherweise noch sein
früheres Berechnungsmodell mit einem Flächenschallpegel von 66 dB(A) eingestellt, trifft nicht zu. Dies ergibt sich schon aus den klaren
Aussagen in Nr. 7.1 der einschlägigen Stellungnahme vom 22.11.2006. Zusätzlich hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung
überzeugend dargelegt, dass der Abgleich auf der Basis seines Berechnungsmodells mit einem Flächenschallpegel von 60 dB(A) und einer
Quellhöhe von 6 m erfolgt sei. Soweit der Gutachter ... aufgrund sonstiger Vorgaben zu teilweise höheren Immissionswerten als der Gutachter ...
gelangt ist, hat letzterer diese Divergenzen überzeugend auf eine Addition mehrerer methodischer Fehler zurückgeführt (Stellungnahmen vom
22.11.2006 und vom 30.01.2007). Die grundlegenden methodischen Bedenken werden auch durch die Erwiderung des Sachverständigen ... in
seiner Stellungnahme vom 29.11.2006 nicht widerlegt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Gutachter ... in seinem Berechnungsmodell
nicht nur den Flächenschallpegel im GE 8 gesenkt, sondern gleichzeitig den Flächenschallpegel im GI 1 um 3 dB(A) heraufgesetzt hat und dass
er die Erhöhung der Quellhöhe im GE8 von 4 m auf 6 m als „obere Einschätzung“ ansieht (Stellungnahme vom 30.01.2007). Schließlich ist das
Gutachten ... aber auch deswegen wenig aussagekräftig, weil der Gutachter, wie die Antragstellerinnen selbst einräumen, seinen Berechnungen
nur die schalldämmende Wirkung des aufgeschütteten Erdwalls, aber wohl nicht diejenige der darauf zu errichtenden Lärmschutzwand zugrunde
gelegt hat.
54 2. Der Bebauungsplan „Großer Höhenweg“ entspricht auch im Ergebnis den Anforderungen des Abwägungsgebots. Der Gemeinderat hat im
Rahmen seines Planungsermessens die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen (§ 1 Abs. 7
BauGB).
55 a) Mit den Festsetzungen zum aktiven und passiven Lärmschutz trägt der Plan dem Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG Rechnung, Gebiete
mit Nutzungen unterschiedlicher Empfindlichkeit einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf dem Wohnen dienende
Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Im geplanten Allgemeinen Wohngebiet ist ein dem Gebietscharakter entsprechendes
ungestörtes Wohnen (vgl. § 4 Abs. 1 BauNVO) noch gewährleistet. Wie dargelegt, können im geplanten Wohngebiet die Orientierungswerte der
DIN 18005 tagsüber (55 dB(A)) ohne weiteres und nachts (40 dB(A)) auch in der vordersten Gebäudereihe außer in den Dachgeschossen der
Westfassaden (3. Geschossebene) sowie - in geringfügigem Umfang - an wenigen seitlichen Fassaden eingehalten werden. Zum Schutz gegen
schädliche Umwelteinwirkungen in den betroffenen Dachgeschossen schreibt der Bebauungsplan ein Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster
vor. Diese Einschränkung in der Gebäudenutzung ist den Eigentümern der betroffenen Grundstücke ohne weiteres zumutbar (zu dieser
Problematik vgl. Urteile des Senats vom 20.07.2007 - 3 S 2528/05 - und vom 17.09.1999 - 3 S 3/99 -, VGHBW-Ls 2000, Beil. 2, B 6). In den ersten
und zweiten Geschossebenen ihrer Gebäude können sie Aufenthaltsräume mit öffenbaren Fenstern nach Belieben anordnen und auch in den
Dachgeschossen können Aufenthaltsraumfenster unschwer an den weniger lärmbelasteten hinteren oder seitlichen Gebäudeseiten angebracht
werden. Die Regelung ist auch mit § 50 BImSchG vereinbar, zumal im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin sonst keine gleich geeigneten
Bauflächen in der geplanten Größe vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass es im Dachgeschoss an den in
Anlage 4 zum Textteil gekennzeichneten Seiten von wenigen (4) Gebäuden im Nachtzeitraum zu einer Überschreitung der WA-Richtwerte von
40 dB(A) um bis zu 2 dB(A) kommen kann und der Bebauungsplan sich insofern mit Hinweisen auf diese Immissionssituation begnügt. Zum
einen ist eine Lärmzunahme um maximal 2 dB(A) für das menschliche Ohr regelmäßig kaum wahrnehmbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom
19.08.2003 - 4 BN 51.03 -, BauR 2004, 1132 sowie VGH Bad.-Württ., Urteile vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509 ff. und vom
22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69 Nr. 51, jeweils m.w.N.) und markiert der Richtwert von 40 dB(A) nach der DIN 18005 keine rechtsverbindliche
Obergrenze, sondern stellt einen in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 4 BN
6.07 -, BRS 71 Nr. 49). Zum anderen verbleibt auch den (zusätzlich) betroffenen Grundstückseigentümern noch ein angemessener Spielraum für
die Raumanordnung in den Dachgeschossen, auch sie können auf zwei „unbelastete“ Gebäudeseiten ausweichen. Schließlich ist es auch nicht
abwägungsfehlerhaft, wenn während eines überschaubaren Zeitraums bis zur vollständigen Bebauung des Plangebiets auch weiter
zurückliegenden Gebäuden - wiederum bei einer „worst case“ - Betrachtung - eine geringe gelegentliche Pegelüberschreitung von maximal 2
dB(A) angesonnen wird.
56 b) Der Bebauungsplan nimmt auch auf die Eigentums- und wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerinnen angemessen Rücksicht und trägt
damit zugleich dem öffentlichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 8a) BauGB Rechnung.
57 aa) Zunächst wird eine Betriebsausübung der ... im gegenwärtigen Umfang unter Einsatz aller derzeit relevanten Emissionsquellen nicht
beeinträchtigt. Dies gilt, wie vorstehend anhand der Lärmgutachten dargelegt, auch dann, wenn - was zwischen den Beteiligten jeweils streitig ist
- die im GE 8 befindlichen Tischkühler (tatsächlich) auch nachts in Betrieb gehen müssen und sie (rechtlich) überhaupt genehmigt sind und damit
formellen Bestandsschutz und planungsrechtliche Schutzwürdigkeit genießen (zur Berücksichtigung genehmigter Nutzungen bei Planung eines
heranrückenden Wohngebiets vgl. zuletzt etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009,1182 [LS]).
58 bb) Der Bebauungsplan nimmt aber auch Betriebserweiterungen und -veränderungen in den Blick und lässt diese in einem den wirtschaftlichen
Bedürfnissen ausreichend Rechnung tragenden Umfang zu. So geht der Bebauungsplan von einer allgemeinen „Lärmzuwachsreserve“ von ca.1
dB(A) aus. Dieses „Vorhaltemaß“ von ca. 1 dB(A) hat der Gutachter ... bei Festlegung der einzelnen Emissionskontingente und den hieraus
ermittelten Beurteilungspegeln jeweils als Aufschlag eingerechnet (vgl. etwa Stellungnahme vom 28.07.2006). Das Vorhaltemaß ist entgegen der
Auffassung der Antragstellerinnen nicht in abwägungsfehlerhafter Weise zu gering angesetzt. Wird die Reserve von 1 dB(A) ausgenutzt, können
sich die gebietsbezogenen Emissionen um bis zu 25 % erhöhen (eine Steigerung um 3 dB(A) bedeutet eine Verdoppelung des Quelllärms, vgl.
BVerwG, Beschluss vom 19.08.2003 - 4 BN 51.03 -, BauR 2004, 1132). Innerhalb dieses Rahmens kann sich der Betrieb der ... noch mit
ausreichendem Spielraum auch in Zukunft weiter entwickeln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine deutliche Betriebserweiterung in Gestalt
des durch Bauvorbescheid vom 02.07.2004 zugelassenen Neubaus einer Halle für Kunststoff- und Metallverarbeitung schalltechnisch bereits
erfasst ist und keine Immissionskonflikte mit dem geplanten Wohngebiet erwarten lässt (vgl. ..., Stellungnahme vom 11.12.2006). Ferner ist darauf
hinzuweisen, dass die bisher noch eingesetzten luftbetriebenen Tischkühler besonders lärmintensiv sind und - selbst bei unterstellter
Genehmigung - aufgrund ihrer Laufzeit mittelfristig ausgetauscht und durch wesentlich geräuschärmere Kühlgeräte ersetzt werden können und
gegebenenfalls müssen. Insofern kommt etwa ein Gesamttausch mit den heute bereits teilweise eingesetzten sog. Kaltwassersätzen in Betracht,
deren Schallleistung erheblich, nämlich um 15 dB(A), unter der von Luftkühlern liegt (vgl. ..., Stellungnahmen vom 22.11.2006 und vom
30.01.2007). Durch Einsatz dieser Kühlgeräte oder anderer dem inzwischen fortgeschrittenen Stand der Technik entsprechender Kühlsysteme
lässt sich die Lärmbilanz der ... verbessern und dadurch zusätzlicher Spielraum für emissionsrelevante Betriebserweiterungen gewinnen. § 22
BImSchG schreibt vor, dass auch immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen so zu betreiben und zu errichten sind, dass
nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden.
59 c) Von der im Bebauungsplan festgesetzten Wall-Wand-Konstuktion (Aufschüttung und aufgesetzte Lärmschutzwand) gehen auch keine
unzumutbaren und daher gegen das (planungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme verstoßenden Auswirkungen auf die am nächsten
gelegenen Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 2238/8 und 2456/7 (... ..., ... ... ...) aus. Die durchlaufende obere Wall-Wand-Anlage hat -
was allein in Betracht kommt - weder eine erhebliche Verschattung dieser Gebäude noch eine als unzumutbar einzustufende erdrückende oder
einmauernde Wirkung zur Folge. Die Wohnhäuser liegen von der oberen Wallanlage ca. 36 m (Gebäude Nr. 3a), 38 m (Gebäude Nr. 1) bzw. 40
m entfernt (Gebäude Nr. 3). Der Abschnitt der vorderen Wand, der nur das Grundstück Flst.-Nr. 2456/7 - und dieses auch nur teilweise -
überdeckt, hält zum dortigen Gebäude Nr. 3 einen Abstand von immer noch 18 m ein. Angesichts dieser Entfernungen wird weder den
Wohnhäusern noch den dazu gehörenden Grundstücken unzumutbar Licht und Sonne entzogen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der
Hangsituation. Die betroffenen Gebäude werden von Westen her gut belichtet. Sie werden durch den Wall und die aufgesetzte Lärmschutzwand
auch nicht optisch erdrückt oder baulich in erheblichem Umfang eingemauert. Wie der Augenschein gezeigt hat, treten die - topografisch und in
der Begrünung dem vorhandenen Hang angepasste - Aufschüttung und die dezent mit Holz verkleidete Wand optisch noch zurückhaltend in
Erscheinung. Zudem befinden sich auf dem hängigen Gelände zwischen den Gebäuden und der Lärmschutzanlage mehrere Laubbäume, die
den Dachfirst der Häuser deutlich überragen.
60 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
61 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
62
Beschluss vom 09.06.2009
63 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
64 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.