Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 08.05.2009

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VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 8.5.2009, 11 S 1013/09
Durchsuchungsanordnung; Herausgabeverpflichtung; Frist zur Erfüllung; Androhung; Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung; Eilbedürftigkeit
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. April 2009 - 8 K 548/09 - wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Die Beschwerde ist statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 - VBlBW 2000, 204) und auch sonst zulässig.
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Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
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Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller beantragte Durchsuchungsanordnung ist § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG i.V.m. § 15 AsylVfG: Nach § 6 Abs.
2 Satz 1 LVwVG kann der Vollstreckungsbeamte Wohnungen, Betriebsräume und sonstiges persönliches Besitztum gegen den Willen des
Vollstreckungsschuldners nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts durchsuchen. Allerdings darf es der Vollstreckungsbehörde nur dann
ermöglicht werden, in den geschützten räumlich-gegenständlichen Bereich des Vollstreckungsschuldners einzudringen, wenn die
Durchsuchungsanordnung einer rechtmäßigen Vollstreckung dienen soll. Das Gericht hat den Antrag der Vollstreckungsbehörde daher zunächst
dahingehend zu prüfen, ob die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 2 LVwVG) und die für die im Zuge der Durchsuchung
beabsichtigten Zwangsmittel geltenden besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.04.1979 - 1 BvR
994/76 - BVerfGE 51, 97). Zu prüfen ist auch, ob der Zweck der Vollstreckung noch nicht erreicht, aber durch die Anwendung von
Vollstreckungsmitteln erreichbar ist (vgl. § 11 LVwVG). Weiterhin muss die Durchsuchungsanordnung geeignet, erforderlich und angemessen
sein (vgl. § 19 Abs. 2 und 3 LVwVG), und ein Vollstreckungsauftrag an den Vollstreckungsbeamten vorliegen, welcher den Anforderungen des §
5 Satz 1 LVwVG entspricht (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.06.2005 - 1 S 499/05 - ESVGH 55, 243 = VBlBW 2005, 386;
Senatsbeschluss vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 - a.a.O.).
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Die hiernach gebotene Prüfung ergibt, dass der beantragten Durchsuchungsanordnung rechtliche Hindernisse entgegenstehen.
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Zu Recht ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 2 LVwVG)
vorliegen. Mit Verfügung vom 30.03.2009 gibt der Antragsteller dem Antragsgegner auf, im Rahmen der Mitwirkung gemäß § 15 AsylVfG
sämtliche in seinem Besitz befindlichen ausländischen Identitätsdokumente wie Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Führerschein,
Militärausweis, Standesregisterauszüge, Heiratsurkunde, Impfpass, Werks- oder Arbeitsausweise, Diplome oder Berufsabschlüsse,
Adressbücher oder -listen, Briefen, die einen Schriftverkehr mit dem Heimatland beinhalten, bzw. Kopien dieser Dokumente herauszugeben.
Zwar ist diese Verfügung mangels Bekanntgabe gegenüber dem Antragsgegner noch nicht wirksam geworden. Die Bekanntgabe soll aber
unmittelbar vor Beginn der Durchsuchung an den Antragsgegner persönlich erfolgen, so dass die Verfügung zu diesem Zeitpunkt ihm gegenüber
wirksam werden wird. Gegen die Bekanntgabe unmittelbar vor Beginn der Vollstreckung bestehen keine Bedenken im Hinblick auf eine
hinreichende und angemessene Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Inhalts der Verfügung durch den Antragsgegner, da dieser nach Aktenlage
über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Mit Bekanntgabe wird der auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 AsylVfG ergangene
Bescheid gemäß § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar, da gemäß § 75 AsylVfG die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Rechtsbehelfs entfällt.
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Es fehlt indessen an den besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, die bei dem jeweils angewendeten Zwangsmittel zu beachten sind. Auch
diese müssen hier vorliegen, denn die Durchsuchung dient der Durchsetzung eines im Verwaltungsvollstreckungsrecht vorgesehenen
Zwangsmittels, das als solches rechtmäßig anzuwenden ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.06.2005 - 1 S 499/05 - a.a.O. m.w.N.).
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Mit der Durchsuchung sollen solche Gegenstände aufgefunden werden, die der Antragsgegner entgegen der aus Ziff. 1 der Verfügung vom
30.03.2009 folgenden Verpflichtung nicht „sofort“ den die Verfügung übergebenden Polizeibeamten aushändigt. Die Herausgabeverpflichtung
sollte demnach im Wege des unmittelbaren Zwanges durch Wegnahme (§ 28 LVwVG) vollstreckt werden. Dieses Zwangsmittel wird dem
Antragsgegner zwar in Ziff. 2 der Verfügung vom 30.03.2009 angedroht, doch fehlt es entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG an der Bestimmung
einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung. Die Bestimmung einer Frist dient dazu, den Justizgewährungsanspruch, welcher in der
Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG enthalten ist, zu verwirklichen (BVerwGE 16, 289 <291>). Die Behörde verletzt den Anspruch des
Bürgers auf wirksamen Rechtsschutz, wenn sie ihre Maßnahme ohne zwingenden Grund so kurzfristig anordnet, dass ihm keine ausreichende
Zeit verbleibt, um bei dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen (BVerwGE 17, 83). Eine Fristsetzung auf „sofort“, wie sie hier
erfolgt ist, darf nur erfolgen, wenn eine sofortige Durchsetzung der Grundverfügung zur Gefahrenabwehr unabweisbar notwendig ist. So wird
man etwa dem Halter eines gefährlichen Hundes aufgeben können, sein Tier ab sofort in der Öffentlichkeit an der Leine zu führen (vgl. - mit
weiteren Beispielsfällen - Sadler, VwVG/VwZG, 6. Aufl., § 13 VwVG Rn. 14). Die Voraussetzungen für eine Fristsetzung auf „sofort“ sind somit
kaum geringer als die des § 21 LVwVG, der bei Gefahr im Verzug ein Abweichen von § 20 Abs. 1 LVwVG ermöglicht (vgl. hierzu ausführlich VGH
Bad.-Württ., Beschluss vom 01.06.2005 - 1 S 499/05 - a.a.O. m.w.N.). Eine derartige, aus der Natur der Sache folgende Notwendigkeit zur
Bemessung der Frist auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung ist hier nicht erkennbar. Eine besondere Eilbedürftigkeit wohnt der
Verpflichtung zur Herausgabe von Passdokumenten und Identitätsnachweisen nicht inne.
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Dies sieht auch der Antragsteller nicht anders, der die Durchsetzung der dem Antragsgegner in Ziff. 1 der Verfügung auferlegten Verpflichtung
nicht durch den Zeitablauf, sondern durch die Warnfunktion einer Zwangsmittelandrohung gefährdet sieht. Sein Hinweis auf die Verfahrensweise
bei Erlass der Durchsuchungsanordnung verfängt aber nicht. Der Antragsteller kann sich nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach bei der
Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung die gem. Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich gebotene Anhörung des Vollstreckungsschuldners
unterbleiben kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346 <359 f.>). Denn diese Erwägung bezieht sich nur
auf die gerichtliche Ermächtigung zu dieser Modalität der Vollstreckung; am Erfordernis, dass die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen
vorliegen müssen, ändert sich dadurch nichts (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.06.2005 - 1 S 499/05 - a.a.O. zu § 21 LVwVG; zur
zivilprozessualen Zwangsvollstreckung vgl. Heßler in: Münchner Kommentar zur ZPO, Bd. 2, 3. Aufl., § 758 a Rn. 52).
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Ein Wertungswiderspruch liegt in dieser Unterscheidung nicht. Es vermag bereits wenig zu überzeugen, dass durch die Beachtung der
Förmlichkeiten des Verwaltungsvollstreckungsrechts die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Vollstreckung spürbar verringert wird. Die
Ankündigungswirkung allein der Androhung unmittelbaren Zwangs, die den Anforderungen an eine Zwangsmittelandrohung genügt (vgl.
Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 8. Aufl., § 13 VwVG Rn. 7 m.w.N.), bleibt noch sehr allgemein und lässt den Betroffenen, insbesondere wenn sie
unter Setzung einer angemessenen Frist erfolgt, nicht unbedingt eine bevorstehende Wohnungsdurchsuchung erwarten. Dem Senat ist auch
bekannt, dass die vom Regierungspräsidium Tübingen offenbar regelmäßig praktizierte Verfahrensweise nicht einer allgemeinen
Verwaltungspraxis im Land entspricht. So droht etwa das Regierungspräsidium Stuttgart in derartigen Fällen regelmäßig unter Setzung einer
angemessenen Frist die Anwendung unmittelbaren Zwangs an, bevor es beim Verwaltungsgericht eine Durchsuchungsanordnung beantragt.
10 Eine Fristbestimmung ist nicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz LVwVG entbehrlich, da weder eine Duldung noch eine Unterlassung
erzwungen werden soll.
11 Die Vorschrift des § 21 LVwVG, die bei Gefahr im Verzug ein Abweichen von § 20 Abs. 1 LVwVG ermöglicht, wird vom Antragsteller nicht in
Anspruch genommen. Deren Voraussetzungen liegen im Übrigen nach dem oben Ausgeführten ebenfalls nicht vor (vgl. hierzu ausführlich VGH
Bad.-Württ., Beschluss vom 01.06.2005 - 1 S 499/05 - a.a.O. m.w.N.).
12 Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist der Senat darauf hin, dass - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - bei
ordnungsgemäßer Androhung des Zwangsmittels unter Setzung einer angemessenen Frist vorliegend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
dem Erlass der Durchsuchungsanordnung nicht entgegenstünde. Die Durchsuchung des Zimmers des Antragsgegners einschließlich von ihm
genutzter Nebenräume wäre zum Zweck der Wegnahme der in seinem Besitz befindlichen Passdokumente und sonstigen Identitätsnachweise
im Wege des unmittelbaren Zwangs gegen Sachen (§§ 18, 19 Abs. 1 Nr. 3, 26 Abs. 1 Satz 1 und 28 LVwVG) geeignet und erforderlich. Zwar
reicht es für eine Durchsuchungsanordnung nicht aus, dass die Behörde auf Grund ihrer Erfahrung davon ausgeht, dass der abgelehnte
Asylbewerber in seiner Wohnung über Nachweise verfügt, die seine Staatsangehörigkeit oder Identität belegen (so auch VG Stuttgart, Beschluss
vom 21.01.2005 - 4 K 58/05 - InfAuslR 2005, 166). Hier stützt sich der Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung indes nicht lediglich auf
einen derartigen generellen Verdacht. Vielmehr besteht aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Antragsgegners der konkret begründete
Verdacht, dass sich jedenfalls einige der fraglichen Dokumente in den von ihm genutzten Räumen tatsächlich finden lassen: Im Asylverfahren
hatte der Antragsgegner noch angegeben, er habe keine Papiere mitgenommen und verfüge in seiner Heimat über einen abgelaufenen
Reisepass, einen Personalausweis und weitere Dokumente. Am 10.04.2008 gab er an, er habe einen algerischen Reisepass, der aber nicht bei
ihm sei. Am 26.05.2008 erklärte er, sein Reisepass sei „noch nicht“ bei ihm. Ausweislich einer Stellungnahme des Landratsamts ... vom
13.06.2008 hat der Antragsgegner sich dort dahingehend eingelassen, dass sein Reisepass sich in Europa, aber nicht bei ihm befinde. Im
Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 11.11.2008 heißt es, der Antragsgegner besitze einen abgelaufenen algerischen Reisepass.
Ausweislich des über die Vorführung am 18.11.2008 gefertigten Aktenvermerks (/ 41 der Akten) hat der Antragsgegner dort schließlich
angegeben, dass er seinen Pass versteckt habe.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
14 Ein Streitwert muss nicht festgesetzt werden, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 50,00
EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.