Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 16.04.2009

VGH Baden-Württemberg: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, überwiegendes öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, ausweisungsgrund, schengen, verfügung, vollziehung, auslandsvertretung

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 16.4.2009, 13 S 656/09
Verschweigen der Eheschließung bei Beantragung eines Schengen-Visums
Leitsätze
Das Verschweigen einer beabsichtigten Eheschließung gegenüber der deutschen Auslandsvertretung bei Beantragung eines Schengen-Visums
verwirklicht einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AufenthG.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2009 - 8 K 74/09 - wird
zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- EUR festgesetzt; insofern wird der angefochtene
Beschluss abgeändert.
Gründe
1 Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen
Erfolg. Die Beschwerdebegründung, die den Prüfungsumfang begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt nicht, dass die von der Antragstellerin
angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist. Im
gegenwärtigen Zeitpunkt überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, also an
der Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen, ein entgegenstehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der
angefochtenen Verfügung nicht.
2 In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es hinsichtlich der sofortigen Vollziehung von Verwaltungsakten bei Anträgen auf Anordnung oder
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen darauf an, wie die Erfolgsaussicht des betreffenden Rechtsbehelfs
einzuschätzen ist; je höher die Erfolgsausicht ist, desto eher überwiegt das private Interesse an der Anordnung oder Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, während umgekehrt die offensichtliche Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Verfügung ein Indiz
dafür sein kann, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Vollziehung besteht. In der Rechtsprechung insbesondere des
Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist geklärt, dass Art. 19 Abs. 4 GG es gebietet, nicht mehr korrigierbare Nachteile, wie
sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen; der
Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung
ist. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer
behördlichen Anordnung beruht (siehe dazu BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004, 93, und vom 10.5.2007 - 2 BvR
304/07 - ZAR 2007, 243). In den Fällen des - wie hier sowohl bezüglich der Ablehnung des Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis (§ 84 Abs. 1 Nr.
1 AufenthG) als auch der Abschiebungsandrohung (vgl. § 12 LVwVfG) - gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs ist danach die Wertung des
Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit zwar angemessen zu berücksichtigen; lässt sich nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf
wahrscheinlich erfolgreich sein wird, so überwiegt in der Regel entsprechend dieser Wertung das Vollzugsinteresse. Dies gilt jedoch nicht, wenn
der Betroffene ein besonderes Suspensivinteresse geltend machen kann, weil ihm durch den Vollzug irreparable Schäden oder sonstige
unzumutbare Folgen drohen, z.B. wenn durch die negative Entscheidung im Eilverfahren (und den Vollzug der angefochtenen Verfügung) die
Erfolgsaussichten der Hauptsache und/oder persönliche, wirtschaftliche und soziale Beziehungen unzumutbar gefährdet würden (siehe BVerfG,
a.a.O.).
3 Nach Auffassung des Senats überwiegt im Fall der Antragstellerin derzeit das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung
ihr Suspensivinteresse, weil ihr Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg hat.
4 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht
vorliegt, da die Antragstellerin einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AufenthG verwirklicht hat, weil sie gegenüber der deutschen
Auslandsvertretung ihre - auch nach ihrem Vortrag - von Anfang an bestehende Eheschließungsabsicht verschwiegen hat. Entgegen der
Auffassung der Antragstellerin verwirklicht das Verschweigen der beabsichtigten Eheschließung einen Ausweisungsgrund. Es fehlt nicht etwa
deshalb an der erforderlichen Kausalität, weil ein Schengen-Visum grundsätzlich auch zum Zweck der Eheschließung erteilt werden kann. Alle
Angaben, die den Zweck und die geplante Dauer eines Aufenthalts betreffen, gehören vielmehr zu den maßgeblichen Angaben bei der
Visumserteilung, die wahrheitsgemäß erfolgen müssen (vgl. Bäuerle in GK-AufenthG, § 5 Rn. 157). Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c SGK muss der
Drittstaatsangehörige, der ein Schengen-Visum erteilt bekommen möchte, u.a. Zweck und Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen. Da
bei Erteilung eines Schengen-Visums zudem ein weites Ermessen der Behörde besteht, haben die Fragen, ob ein Ausländer die Gewähr dafür
bietet, zu dem angegebenen Zweck einreisen zu wollen, und bereit ist, mit Ablauf der Geltungsdauer freiwillig auszureisen, aber jedenfalls für die
Ermessensausübung der Behörde eine hohe Bedeutung (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 6 Rn. 15). Dass eine bestehende
Eheschließungsabsicht einen hohen Einfluss auf die Rückkehrbereitschaft hat und sich diese gegebenenfalls anders beurteilt als im Falle eines
von vornherein nur kurzfristig angelegten Besuchs einer Freundin, den die Antragstellerin hier als Aufenthaltszweck gegenüber der
Auslandsvertretung angegeben hat, und deshalb nicht ohne Einfluss auf die Ermessenbetätigung ist, liegt auf der Hand.
5 Ob die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts zutreffen - wegen des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG liege kein Regel-, sondern ein
Ausnahmefall i.S.v. § 5 Abs. 1, 1. Hs. AufenthG vor, der der Behörde eine Ermessensentscheidung einräume; insoweit genüge es, dass die
Antragsgegnerin in der Antragserwiderung erstmals erkannt habe, dass ein Ausweisungsgrund vorliege; die Antragstellerin könne die begehrte
Aufenthaltserlaubnis schon deshalb nicht im Bundesgebiet einholen, weil die Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 AufenthV nicht (mehr) vorlägen, da
zwar eine Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG eingetreten sei, das ursprüngliche Schengen-Visum aber bereits abgelaufen sei - kann
offen bleiben, da unabhängig hiervon kein Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht.
6 Liegt wie hier ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AufenthG vor, ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG nicht erfüllt und damit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels i. S. des § 39 Nr. 3 AufenthV gegeben. Zwar kann nach § 27
Abs. 3 Satz 2 AufenthG von dieser Erteilungsvoraussetzung nach Ermessen abgesehen werden. Auch kann dieses Ermessen - wie das vom
Verwaltungsgericht angenommene Ermessen in einem Ausnahmefall i.S.v. § 5 Abs. 1, 1. Hs. AufenthG - kraft höherrangigen Rechts, insbesondere
aufgrund aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen nach Art. 6 Abs. 1 GG, zugunsten des nachziehenden Familienangehörigen „auf Null" reduziert
sein, so dass im Ergebnis doch ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels besteht. Ob dies für die Befreiung von der Visumpflicht
nach § 39 Nr. 3 AufenthV genügt oder
diese
geklärt (vgl. zu § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 16.12.2008 - 1 C 37.07 - juris; s. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.3.2006
- 11 S 1797/05 - VBlBW 2006, 357). Dies bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn das hier aller Voraussicht nach gemäß §
27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG oder - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - nach § 5 Abs. 1, 1. Hs. AufenthG eröffnete Ermessen dürfte auch
unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe der Antragstellerin nach Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls solange nicht zu ihren
Gunsten „auf Null" reduziert sein, als sie das für die Familienzusammenführung erforderliche Visumverfahren nicht nachgeholt hat (grundlegend
hierzu und zum folgenden: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.8.2008 - 11 S 1559/08 -). Das folgt aus dem spezifischen spezial- und
generalpräventiven Zweck des Ausweisungsgrundes nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AufenthG. Dieser zielt, soweit es um Angaben des Ausländers im
Visumverfahren geht, gerade - auch - darauf, Beeinträchtigungen der Zuwanderungskontrolle durch falsche oder unvollständige Angaben des
Ausländers bei deutschen Auslandsvertretungen abzuwehren, insbesondere soweit es um die Absicht eines längerfristigen Zuzugs nach
Deutschland und die damit einhergehende nationale Visumpflicht (§ 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) sowie die insoweit gegebenenfalls erforderliche
Beteiligung der zuständigen inländischen Ausländerbehörde (vgl. § 31 AufenthV) geht. Das Nichtabsehen von diesem Ausweisungsgrund vor der
gebotenen Nachholung des erforderlichen Visumverfahrens dürfte demzufolge grundsätzlich mit dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG ebenso
vereinbar sein wie die Visumpflicht selbst (vgl. dazu BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 4.12.2007 - 2 BvR 2341/06 - juris). Anderes
gälte für die Ermessensentscheidung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG allenfalls dann, wenn die Nachholung des Visumverfahrens i. S. des § 5
Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG unzumutbar wäre. Dafür ist hier indes nichts ersichtlich. Allein der durch die vorübergehende Rückreise in ihre
Heimat entstehende zeitliche und finanzielle Aufwand sowie die vorübergehende Trennung von ihrem Ehemann sind nicht von solchem Gewicht,
dass Art. 6 Abs. 1 GG bereits jetzt zu einem Absehen vom Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AufenthG zwingt. Erst wenn die
Antragstellerin das Visumverfahren nachgeholt haben wird, dürfte das Ermessen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wohl auf Grund höherrangigen
Rechts nach Art. 6 Abs. 1 GG zu ihren Gunsten „auf Null“ reduziert sein, soweit nicht zusätzliche Gesichtspunkte hinzutreten sollten.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
8 Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen sowie die Festsetzung des Streitwerts für das
Beschwerdeverfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Streitwert in
aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entspricht nur dann dem „vollen“ Auffangwert des § 52 Abs. 2 VwGO,
wenn dem Ausländer - wie hier gerade nicht - bereits durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels ein
längerfristiger
Bundesgebiet ermöglicht worden war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse 12.8.2008, a.a.O., vom 4.11.1992 - 11 S 2216/92 -juris sowie vom
14.2.2007 - 13 S 2969/06 - VBlBW 2008, 28 und vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -).
9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).