Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24.03.2010

VGH Baden-Württemberg: technische spezifikation, völkerrechtlicher vertrag, klagebefugnis, tunnel, behinderter, verfügung, gefährdung, einwendung, eigentum, katastrophenfall

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 24.3.2010, 12 S 515/09
Klage gegen Planfeststellungsbeschluss; Betroffensein in eigenen Rechten
Leitsätze
Die Klage eines nicht behinderten und auch im Übrigen nicht in seiner Mobilität eingeschränkten Straßenbahnbenutzers gegen einen
Planfeststellungsbeschluss für einen Straßenbahntunnel, die darauf gestützt ist, das Planungskonzept für die Rettung behinderter oder in der
Mobilität eingeschränkter Personen sei unzureichend, ist mangels Betroffenseins in eigenen Rechten unzulässig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss „Stadtbahntunnel Kaiserstraße mit Südabzweig Ettlinger Straße“ des
Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008. Die Planung sieht einen Tunnel unter der in West-Ost-Richtung verlaufenden Kaiserstraße in
Karlsruhe mit einem Südabzweig am Marktplatz unter der Karl-Friedrich-Straße und der Ettlinger Straße vor. Die Maßnahme hat eine
Gesamtlänge von etwa 4,6 km, wovon etwa 3,9 km im Tunnel mit sieben unterirdischen Haltestellen geführt werden sollen. Sie ist Teil einer sog.
Kombi-Lösung, die neben der festgestellten Planung eine „Straßenbahn in der Kriegsstraße mit Straßentunnel“ umfasst, die durch
Bebauungsplan realisiert werden soll.
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Gegen den öffentlich bekannt gemachten und mit Ablauf der Auslegungsfrist am 26.1.2009 als zugestellt geltenden Planfeststellungsbeschluss
hat der Kläger am 26.2.2009 Klage erhoben mit dem Antrag,
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den Planfeststellungsbeschluss „Stadtbahntunnel Kaiserstraße mit Südabzweig Ettlinger Straße“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe
vom 15. Dezember 2008 aufzuheben.
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Er macht geltend: Er sei im Rahmen seines täglichen Lebensbedarfs dringend auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, insbesondere
der Straßenbahn, angewiesen. Er habe in dem durchgeführten Planfeststellungsverfahren einmal persönlich wie auch als Mitglied der LAGH,
einem Zusammenschluss von 50 Selbsthilfeverbänden Behinderter und chronisch kranker Menschen Einwendungen erhoben. Gerügt werde,
dass das Planungsvorhaben zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Benutzer führen könne, weil die erforderlichen
Brandschutzbestimmungen nicht eingehalten, keine hinreichenden Rettungs- und/oder Fluchtmöglichkeiten für den Fall eines
unvorhergesehenen Ereignisses, insbesondere für Behinderte oder für in der Mobilität eingeschränkte Personen oder Personengruppen, wie
Kleinkinder in Kinderwägen, vorgesehen seien und im Falle unfallbedingter Ereignisse chaotische Situationen entstehen könnten, die auch die
Flucht oder Rettung von Personen, die in der Mobilität nicht eingeschränkt seien, unmöglich machen oder zumindest erheblich gefährden
könnten. Das Fehlen von Rettungs- und Fluchtwegen stelle einen Verstoß gegen die UN-Bestimmung zur Vermeidung der Benachteiligung
Behinderter dar.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es erwidert: Die Klage sei unzulässig, dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Er könne nicht für die Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe (LAG)
sprechen, weil dort nur Verbände Mitglieder sein könnten. Soweit er geltend mache, auf die Benutzung der Straßenbahn angewiesen zu sein, sei
eine eigene Rechtsposition des Klägers nicht erkennbar. Die von ihm vermutlich in Bezug genommene UN-Bestimmung, das „Übereinkommen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ vom 13.12.2006 mit Fakultativprotokoll vom selben Tag, sei ein völkerrechtlicher Vertrag und
begründe keine individuellen Rechtspositionen. Auch die von ihm herangezogenen Entscheidungen (der EU-Kommission vom 20.12.2007 über
die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich „Sicherheit in Eisenbahntunneln“ im konventionellen transeuropäischen
Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem und des Bundesverfassungsgerichts vom 21.1.2009 zu einer
atomrechtlichen Beförderungsgenehmigung für Castor-Transporte) seien nicht einschlägig. Im Übrigen vermittelten Bauvorschriften keine
subjektiven Rechtspositionen. Deshalb habe der angefochtene Planfeststellungsbeschluss die Einwendung des Klägers zutreffend als
„Jedermann-Einwendung“ eingestuft. Die Klage sei im Übrigen unbegründet, zur Begründung wird auf die Erwägungen im angegriffenen
Planfeststellungsbeschluss vom 15.12.2008 hinsichtlich des Brandschutzes und der Barrierefreiheit verwiesen.
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Die mit Beschluss des Senats vom 10.12.2009 beigeladene Vorhabensträgerin beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
10 Sie schließt sich - mit Schriftsatz vom 15.3.2010 - der Klageerwiderung des beklagten Landes insbesondere hinsichtlich der (fehlenden)
Klagebefugnis an und weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger nicht geltend mache, mobilitätsbeeinträchtigt zu sein, die Breite der
Fluchtwege seitens des Klägers im Planfeststellungsverfahren nicht thematisiert worden sei, weshalb der (materielle) Einwendungsausschluss
des § 29 Abs. 4 PBefG Platz greife, das Vorbringen in der ergänzenden Klagebegründung vom 2.2.2010 die Frist des § 29 Abs. 7 PBefG nicht
wahre, die Ausgestaltung der Sicherheitsräume den geltenden Bestimmungen entspreche und nicht die Maßgaben für Eisenbahntunnel
angewandt werden könnten, das planfestgestellte Brandschutz- und Rettungskonzept nur eine Fremdrettung von Personen mit
Mobilitätsbeeinträchtigungen vorsehe und das gesperrte Gleisbett hinter einem havarierten Zug als Rettungsweg zur Verfügung stehe.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorliegenden Verwaltungs- und
Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
12 Die Klage ist unzulässig; dem Kläger fehlt die Klagebefugnis.
13 Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Anfechtungsklage - wie die im vorliegenden Fall erhobene - nur zulässig,
wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt - hier den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss - in seinen Rechten verletzt zu
sein. Zur Erfüllung dieser Sachurteilsvoraussetzung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die es
denkbar und notwendig erscheinen lassen, dass er in einer eigenen rechtlichen Position beeinträchtigt ist (BVerwG, Urteile vom 27.11.1996 - 11
A 100.95 - NVwZ 1997, 994 und vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, 217; Beschluss vom 29.1.2010 - 5 B 21.09 - juris RdNr. 9). Die
Darlegungen des Klägers, der sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in seinem Fall sei „etwas anderes bestimmt“ (nachfolgend 1.), genügen
diesen Anforderungen nicht (nachfolgend 2.).
1.
14 „Etwas anderes bestimmt“ im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO wäre nur dann, wenn es sich bei der vorliegenden Klage um eine sog.
Behindertenverbandsklage gemäß § 13 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes - BGG - handelte (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom
5.4.2006 - 9 C 1.05 - BVerwGE 125, 370). Danach kann ein nach Abs. 3 dieser Bestimmung anerkannter Verband, ohne in seinen Rechten
verletzt zu sein, Klage auf Feststellung bestimmter Verstöße erheben. Der Kläger hat jedoch keine solche Verbandsklage erhoben und kann sie
auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erheben. Er macht zwar geltend, er sei Mitglied des „LAGH“ und habe auch in dieser Funktion
Einwendungen erhoben.
15 Das kann aber aus mehreren Gründen rechtlich keine Bedeutung haben: Zum einen führt die Landesarbeitsgemeinschaft der
Behindertenselbsthilfeverbände in Baden-Württemberg - anders als der bayerische Dachverband - nicht die Bezeichnung „LAGH“, sondern
„LAG“. Zum anderen kann der Kläger - wie das beklagte Land zu Recht betont - nicht Mitglied sein, weil nur Organisationen beitreten können,
nicht aber Einzelpersonen. Schließlich wurde dieser Verband im Verlauf des Planungsverfahrens gehört und wandte sich gerade nicht gegen
das Vorhaben, sondern bat lediglich darum, an den weiteren Ausführungsplanungen beteiligt zu werden.
2.
16 Die unabhängig von diesem offensichtlich unautorisierten Auftreten für einen Verband vorgetragenen Einwände des Klägers lassen unter
keinem denkbaren Gesichtspunkt seine eigene Rechtsbetroffenheit als möglich erscheinen. Er macht - wie die Beigeladene zu Recht hervorhebt
- weder geltend, im Eigentum betroffen zu sein, noch geht es ihm darum, vor Immissionen während der Bauzeit des Tunnels oder dessen
Betriebs geschützt zu werden. Vielmehr beruft er sich insoweit ausschließlich darauf, das im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Schutz-
und Rettungskonzept für behinderte und ansonsten in der Mobilität eingeschränkte Personen sei unzureichend, was letztlich auch zu Defiziten im
Hinblick auf alle anderen Benutzer der Straßenbahn führe, weil sie sich im Katastrophenfall unter der Erde einem unüberwindlichen Chaos
gegenüber sähen. Dieses Vorbringen lässt keine eigene Rechtsbetroffenheit des Klägers im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO erkennen.
17 Er ist - unstreitig - nicht behindert oder in sonstiger Weise in seiner Mobilität beeinträchtigt. Soweit er vorträgt, infolge eines unfallbedingten
Knieschadens mit höherer Wahrscheinlichkeit als andere eines Tages mit Einschränkungen rechnen zu müssen, ist offensichtlich weder eine
aktuelle Beeinträchtigung noch eine nach Eintrittszeitpunkt und Ausmaß auch nur entfernt benennbare eigene Mobilitätseinschränkung
bezeichnet. Mit dem Hinweis darauf, dass auch uneingeschränkt bewegungsfähige Straßenbahnbenutzer dadurch in Not geraten könnten, was
seine Klagebefugnis begründe, dass jeder Fahrgast Gefahr laufe, sich einer Situation ausgesetzt zu sehen, in der er Rettungswege aus dem
Tunnel nicht nutzen könne, weil sie durch in der Mobilität eingeschränkte Personen „verstopft“ sind, macht der Kläger jedoch einen Belang
geltend, der jedem Straßenbahnbenutzer zusteht. Umstände, die auf eine gesteigerte Gefährdung gerade des Klägers hindeuten könnten, sind
weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein solcher „Populareinwand“, den jeder Bahnfahrer ohne Unterscheidung - auch für oberirdische
Trassenführungen - erheben könnte, reicht zur Begründung der Klagebefugnis nicht aus (vgl. schon: BVerwG, Urteil vom 29.10.1963 - VI C
198.61 - BVerwGE 17, 87, juris RdNr. 33; Eyermann/Happ, VwGO, § 42 RdNr. 76 m. w. N.). Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss
qualifiziert demgemäß zu Recht die Beanstandung des Klägers als „Jedermann-Einwand“ und stuft ihn deshalb zutreffend als unbeachtlich ein.
18 Demgegenüber kann er sich nicht mit Erfolg auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.1.2009 (- 1 BvR 2524/06 - NVwZ
2009, 515) berufen, aus dem sich nach seiner Auffassung eine neue Sichtweise im Hinblick auf die Klagebefugnis zur Abwehr von Risiken für
Leben und Gesundheit ergeben soll. Denn dort ging es um das spezifische Gefährdungspotential der Beförderung von Kernbrennstoffen für die
Anwohner der Transportstrecke. Im vorliegenden Fall spielen dagegen ausschließlich Risiken eine Rolle, die bei jeder anderen Tunnelstrecke in
gleicher Weise gegeben sind. Die Beigeladene hat - seitens des Klägers unwider-sprochen - dargelegt, dass nicht nur bestehende
Straßenbahntunnel, sondern auch neue geplante oder im Bau befindliche keine größeren Sicherheitsräume aufwiesen und bei ihnen auch kein
anderes Schutz- und Rettungskonzept zur Anwendung gelange als bei dem streitigen Tunnel.
19 Die Klage ist nach allem mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen.
20 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
21
Beschluss
22 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 15.000,-- (vgl. Nr. 34.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004,
VBlBW 2004, 467 ff.) festgesetzt.
23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).