Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2007

VGH Baden-Württemberg: wirkung ex tunc, ex nunc, einverständnis, jugendhilfe, anfang, verwaltungsverfahren, erlass, verwaltungsakt, rückwirkung, eltern

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 6.3.2007, 12 S 2473/06
Erstattung von Jugendhilfeleistungen - Ausschluss bei rechtswidriger Leistung - rückwirkende Heilung durch nachträgliches Einverständnis
des Personensorgeberechtigten bezüglich der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung
Leitsätze
1. § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X gilt für eine Erklärung des Personensorgeberechtigten bezüglich der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung.
2. Die Heilung des Verfahrensfehlers tritt mit Rückwirkung ein.
3. Die Heilung wirkt sich auf den Erstattungsanspruch aus, da dieser in seinen materiell-rechtlichen Voraussetzungen identisch ist mit der
Hilfegewährung.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. April 2005 - 12 K 123/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Beklagte wendet sich gegen die Erstattung von Jugendhilfeleistungen für die am 9.8.1996 geborene Hilfeempfängerin.
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Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 130 b VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil den Beklagten verurteilt, dem Kläger die in der Zeit vom 1.2.2003 bis 27.2.2005
entstandenen Kosten für die gewährte Hilfe zur Erziehung zu erstatten. Die Berufung wurde zugelassen.
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In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, zwar sei die vom Kläger bis zum 27.2.2005 erbrachte Hilfe zunächst rechtswidrig gewesen, denn
der Vater, der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung ebenfalls sorgeberechtigt gewesen sei, habe sein erforderliches Einverständnis
mit der Hilfeleistung nicht erteilt. Auch sei höchstrichterlich entschieden, dass aus der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht auch
das Recht folge, Hilfe zur Erziehung zu beantragen. Der Mangel, der der aufgrund des fehlerhaften Antrags vom 17.12.1998 bewilligten Hilfe zur
Erziehung ursprünglich angehaftet habe, sei jedoch dadurch geheilt worden, dass der Vater der Hilfeempfängerin am 28.2.2005 sein
nachträgliches Einverständnis mit der Hilfeleistung erklärt habe. Die Hilfe zur Erziehung sei infolge dieser Erklärung nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB
X von Anfang an als rechtmäßig geleistet anzusehen.
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Zur Begründung seiner am 27.5.2005 eingelegten Berufung trägt der Beklagte vor, eine nachträgliche Einverständniserklärung durch den Vater
habe die Rechtswidrigkeit der Bewilligung der Hilfegewährung nicht heilen können. § 41 SGB X sei schon deswegen nicht heranzuziehen, weil
die Gewährung von Hilfe zur Erziehung keinen Antrag voraussetze. Der in § 41 SGB X enthaltene Katalog von sechs Verfahrensfehlern sei
abschließend. Im Übrigen betreffe § 41 SGB X auch nur eine Regelung der rückwirkenden Heilung eines Verwaltungsaktes im laufenden
Verwaltungsverfahren, nicht aber andere Rechtsverhältnisse wie z.B. Amtshaftungsklagen und Erstattungsansprüche. Für Erstattungsansprüche
bleibe es deshalb dabei, dass der Verwaltungsakt bis zur Heilung rechtswidrig war und die Heilung nur „ex nunc“ wirke. Eine andere gesetzliche
Regelung, die zur Heilung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes des Klägers „ex tunc“ führe, sei nicht ersichtlich.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.4.2005 - 12 K 123/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
10 Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus, die Sichtweise des Beklagten sei zu „formalistisch“. Die Vorschrift des § 41 Abs. 1
Nr. 1 SGB X sei zumindest analog auf die nachträgliche Genehmigung eines Antrags etwa durch einen gesetzlichen Vertreter anwendbar. Der
Antrag auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung sei am 17.12.1998 gestellt und nachträglich vom sorgeberechtigten Vater genehmigt worden,
so dass die Hilfegewährung von Anfang an als rechtmäßig zu betrachten und der Erstattungsanspruch gegeben sei.
11 Dem Senat liegen die Akten der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im
Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
12 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
13 Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der
von ihm in der Zeit vom 01.02.2003 bis 27.02.2005 für die Hilfeempfängerin geleisteten Hilfe zur Erziehung bejaht.
14 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, scheidet eine Erstattungspflicht nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII und § 86
Abs. 6 SGB VIII dann aus, wenn die Jugendhilfe rechtswidrig geleistet wurde. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der hierzu
ergangenen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - 5 C 6.00 -, NJW 2002, 232 und - juris - m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 19.04.2005 - 9 S 109/03 - FEVS 57, 23 und - juris -) zu Recht festgestellt, dass die Jugendhilfe hier - zunächst - in rechtswidriger Weise
geleistet worden war, weil eine Einverständniserklärung des Vaters der Hilfeempfängerin nicht vorgelegen hatte und die Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Stadt Wiesbaden nicht gleichzeitig mit dem Entzug der Rechte der Eltern auf Inanspruchnahme von Hilfe
zur Erziehung verbunden war. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Senat sieht daher insoweit gemäß § 130 b VwGO von einer
weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
15 Entscheidungserheblich für das Berufungsverfahren ist daher nur die Frage, ob dem am 28.02.2005 erklärten Einverständnis des Vaters der
Hilfeempfängerin mit der für sie gewährten Jugendhilfe Rückwirkung zukommt, so dass diese von Anfang an als rechtsmäßig anzusehen und
damit ein Erstattungsanspruch gegeben ist.
16 Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass vorliegend § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X heranzuziehen ist, wonach der in dem Fehlen des für den
Erlass eines Verwaltungsaktes erforderlichen Antrags liegende Verfahrensfehler dadurch geheilt werden kann, dass der erforderliche Antrag
nachträglich gestellt wird. Diese Vorschrift ist nicht etwa nur analog, sondern direkt auf eine Erklärung des Personensorgeberechtigten für die
Inanspruchnahme von Jugendhilfe nach §§ 27, 33 SGB VIII anzuwenden. Auch tritt die Heilung des Verfahrensfehlers mit Rückwirkung, d. h. „ex
tunc“ ein.
17 § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X setzt voraus, dass „der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird“. Diese
Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
18 Der Beklagte wendet diesbezüglich ein, die Vorschrift komme schon deswegen nicht zur Anwendung - auch nicht analog - , weil das SGB VIII
keinen Antrag auf Hilfe zur Erziehung vorsehe. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Zwar ist insoweit richtig, dass ein förmlicher Antrag nicht
notwendig ist. Andererseits setzt die Jugendhilfe im Hinblick auf Art. 6 GG nicht aber schon dann ein, sobald dem Träger der Jugendhilfe die
Voraussetzungen bekannt werden. Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung von Amts wegen ist daher unzulässig (Wiesner, SGB VIII, Kinder- und
Jugendhilfekommentar, 3. Aufl., § 27 RdZiff. 26 m.w.N.). Materielle Voraussetzung für die Hilfegewährung nach den §§ 27 ff. SGB VIII ist deshalb,
dass der Personensorgeberechtigte, d.h. beide Elternteile, wenn sie - wie hier - zum Zeitpunkt der Antragstellung die gemeinsame Sorge
ausüben, entweder durch einen Antrag oder eine eindeutige Willensbekundung sein Einverständnis zur dieser Hilfe erklärt (BVerwG, Urteil vom
21.06.2001, a.a.O., und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2005 - 9 S 103/03 -, a.a.O., m.w.N.). Bei der Gewährung der Jugendhilfe ist
damit eine Willensbekundung der Personensorgeberechtigten „erforderlich“ im Sinne des § 41 SGB X. Da § 41 SGB X aber nicht einen
förmlichen, sondern lediglich einen „erforderlichen“ Antrag voraussetzt, ist nur entscheidend, ob eine entsprechende Willenserklärung des
Personensorgeberechtigten vorliegt. Dies ist hier der Fall, nachdem der Vater der Hilfeempfängerin am 28.02.2005 sein Einverständnis mit der
Hilfeleistung erklärt hat.
19 Die Wirkung der Heilung nach § 41 SGB X tritt auch mit Wirkung „ex tunc“ ein, d.h. der Verwaltungsakt ist von dem Tag seiner Heilung an so
anzusehen, als sei er stets mangelfrei gewesen (BSG, Urteil vom 06.10.1994 - GS 1/91 - BSGE 75, 163; von Wulffen SGB X 4. Aufl. § 41 RdZiff. 3;
Giese/Krahmer, Sozialgesetzbuch I und X § 41 RdZiff. 6.1). Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts
gemäß § 130 b VwGO verwiesen werden.
20 Dem Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, die Regelung der rückwirkenden Heilung in § 41 SGB X betreffe „generell nur die Frage der
Angreifbarkeit des Verwaltungsaktes im laufenden Verwaltungsverfahren, nicht aber andere Rechtsverhältnisse wie zum Beispiel
Amtshaftungsklagen oder Erstattungsansprüche, die sich mittelbar aus dem Erlass eines Bescheids ergeben“. Das Verwaltungsgericht hat
insoweit zu Recht ausgeführt, die Annahme, der Verwaltungsakt sei infolge der Heilung als von Anfang an rechtmäßig anzusehen, schließe es
nicht aus, in einem „anderen Verfahren“ auf den bis zur Heilung des Verwaltungsakts geltenden Rechtszustand abzustellen (Sachs in
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 45 Rn. 18). Ein in diesem Sinne „anderes Verfahren“ als das ursprüngliche Verwaltungsverfahren ist die
Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs, da dieser Anspruch andere rechtliche Voraussetzungen hat als der im vorausgegangenen
Verwaltungsverfahren geltend gemachte Anspruch. Gleiches gilt aber nicht für den hier erhobenen Erstattungsanspruch. Dieser ist in seinen
materiell-rechtlichen Voraussetzungen identisch mit der Hilfegewährung. Nur wenn die Hilfe in rechtmäßiger Weise gewährt wurde, ist gem. § 89
f SGB VIII auch der Erstattungsanspruch gegeben. Nimmt man daher eine rückwirkende Heilung eines Verfahrensfehlers im Verhältnis des
Leistungserbringers und Leistungsempfängers an, muss sich die Heilung wegen der Akzessorietät des Erstattungsanspruchs auch auf diesen
auswirken.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 S. 2 Halbs. 2 VwGO.
22 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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Beschluss
24 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 15.600,-- EUR festgesetzt.