Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 02.11.2010

VGH Baden-Württemberg: vergütung, anwaltskosten, treu und glauben, vertretung, fürsorgepflicht, beschränkung, zusammenarbeit, bezahlung, meinung, gebühr

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 2.11.2010, PB 15 S 127/10
Erstattung von Rechtsanwaltskosten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
Leitsätze
Beauftragt der Personalrat einen Rechtsanwalt auf der Basis einer Vergütungsvereinbarung über ein Zeithonorar mit der Vertretung in einem
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, so hat die Dienststelle gleichwohl nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG regelmäßig nur die
gesetzliche - und nicht die vereinbarte - Vergütung zu tragen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2009 - PB 14 K 2747/09 - wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des weiteren Beteiligten, den Antragsteller von vereinbarten Rechtsanwaltskosten für die anwaltliche
Vertretung in drei personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren freizustellen.
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Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - PB 15 S 3256/08 -
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Mit Kostennoten vom 22.06.2009 und 18.09.2009 forderten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers den weiteren Beteiligten unter
Beifügung detaillierter Zeitaufstellungen auf, die auf der Grundlage eines mit dem Antragsteller vereinbarten Stundensatzes (in Höhe von 160,--
EUR) entstandenen Anwaltskosten einschließlich Reisekosten für die Wahrnehmung zweier Termine im Rahmen des beim
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängigen personalvertretungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens PB 15 S 3256/08 (in Höhe von
insgesamt 2.835,18 EUR) zu übernehmen. Mit Schreiben vom 13.07.2009, 07.08.2009, 19.08.2009 und 29.09.2009 lehnte der weitere Beteiligte
dies ab: Eine Kostenerstattung erfolge im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich nach Maßgabe des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), da er nach § 7 BHO - ebenso wie der Antragsteller - zur sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln
verpflichtet sei. Soweit er die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Antragstellers im vorangegangenen erstinstanzlichen Beschlussverfahren
auf Basis einer Vergütungsvereinbarung erstattet habe, sei dies ohne Kenntnis darüber erfolgt, dass er zur Begleichung der Zeithonorarrechnung
nicht verpflichtet sei. Vertrauensschutz zu Gunsten des Antragstellers komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Ausfall der Forderung in
Höhe der Differenz zwischen der vereinbarten und der gesetzlichen Vergütung nicht in den Risikobereich des Antragstellers falle. Der weitere
Beteiligte ermittelte die den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
zustehende gesetzliche Vergütung - auf der Basis eines Gegenstandswerts von 4.000,-- EUR - mit 873,76 EUR und 406,98 EUR und veranlasste
deren Begleichung.
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Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe - PB 14 K 3421/08 - und - PB 14 K 3420/08 -
5
Mit Kostennoten vom 27.04.2009 stellten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers dem weiteren Beteiligten Rechtsanwaltskosten für
die anwaltliche Vertretung in den personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren PB 14 K 3421/08 und PB 14 K 3420/08 in Höhe von
3.843,70 EUR bzw. 844,90 EUR in Rechnung. Mit Schreiben vom 22.05.2009 und 24.09.2009 lehnte der weitere Beteiligte die Übernahme der
Anwaltskosten gemäß der jeweils getroffenen Vergütungsvereinbarung (über einen Stundensatz in Höhe von jeweils 180,-- EUR) ab, berechnete
die Anwaltsgebühren nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - auf der Basis eines Gegenstandswerts von 4.000,-- EUR
- mit jeweils 752,68 EUR und kündigte deren Überweisung an.
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Am 13.10.2009 hat der Antragsteller bei Verwaltungsgericht Karlsruhe das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet mit dem
Antrag, die Verpflichtung des weiteren Beteiligten festzustellen, die durch die Inanspruchnahme von Rechtsanwalt W. in dem
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (PB 15 S 3256/08) entstandenen Kosten in Höhe von 2.835,18 EUR
und die durch die Inanspruchnahme von Rechtsanwalt Dr. J. in dem Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (PB 14 K
3421/08) entstandenen Kosten in Höhe von 3.843,70 EUR sowie in dem Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (PB 14 K
3420/08) entstandenen Kosten in Höhe von 844,90 EUR zu übernehmen. Mit Beschluss vom 11.12.2009 hat das Verwaltungsgericht den Antrag
abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der geltend gemachte Freistellungsanspruch könne aus der hierfür allein in Betracht kommenden
Regelung des § 44 Abs. 1 BPersVG nicht hergeleitet werden. Danach trage die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats
entstehenden Kosten. Hierzu gehörten grundsätzlich auch die Kosten, die durch die Heranziehung eines Anwalts in einem gerichtlichen
Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrnehmung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen
Befugnisse und Rechte entstanden seien, sofern das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nicht mutwillig oder aus haltlosen
Gründen in Gang gesetzt worden sei. Unstreitig sei, dass der weitere Beteiligte danach dem Grunde nach zur Übernahme der geltend
gemachten Anwaltskosten verpflichtet sei. In Streit stehe allein, ob der weitere Beteiligte die Kosten auf der Grundlage der zwischen dem
Antragsteller und seinen Prozessbevollmächtigten abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen übernehmen müsse oder ob sich die
Kostentragungspflicht auf die Übernahme der nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abrechenbaren Anwaltskosten
beschränke. Wie alle Stellen der Verwaltung habe die Personalvertretung die allgemeinen Anforderungen an eine kostenverursachende
Tätigkeit zu beachten. Hierzu gehörten auch das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Ob das Entstehen von Kosten für die Erfüllung der Aufgaben überhaupt notwendig, d.h. erforderlich und vertretbar sei,
beurteile sich nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben, vielmehr genüge es, wenn die Personalvertretung die Aufwendungen bei
pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar habe halten dürfen. Ausgehend hiervon bestehe in der
personalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte Einigkeit darüber, dass die nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG dem Grunde
nach bestehende Verpflichtung der Dienststelle, die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Personalrats in einem der Durchsetzung, Klärung
oder Wahrnehmung seiner personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte dienenden gerichtlichen Verfahren zu erstatten, der Höhe
nach stets auf die dem Anwalt nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. (ab 01.07.2004) dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
zustehenden Gebühren und Auslagen beschränkt sei. Auch in der personalvertretungsrechtlichen Literatur werde die Auffassung vertreten, die
Dienststelle habe wegen des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel im Rahmen ihrer Kostentragungspflicht für die Heranziehung
eines Anwalts durch die Personalvertretung nur die nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. nunmehr nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen zu erstatten. Dem folge die Kammer. Hinsichtlich der Haushalts-
und Wirtschaftsführung bilde die Personalvertretung (als internes Organ) einen Teil der Dienststelle mit der Folge, dass ihre kostenwirksamen
Entscheidungen und Betätigungen im Prinzip denselben haushaltsmäßigen Bindungen unterlägen, denen die Dienststelle insgesamt
unterworfen sei. Deshalb sei der Personalrat verpflichtet, neben allen sonstigen Rechtsvorschriften auch die Grundsätze der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit zu beachten (vgl. auch § 7 BHO). Hieraus folge, dass die durch die Beauftragung eines Anwalts entstehenden Kosten nur dann
von der Dienststelle zu tragen seien, wenn die Gebührenforderung mit den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in Einklang
stehe und in ihrer Höhe der „gesetzlichen Vergütung“ (zu dieser Formulierung, die sich als Gegensatz zur vereinbarten Vergütung verstehe, vgl.
§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 RVG) entspreche. Das Gericht gehe davon aus, dass die sich hiernach ergebenden Gebühren die vom
Gesetzgeber vorgesehene angemessene Vergütung für die Tätigkeit eines Anwalts in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
darstellten und eine solche nicht - wie behauptet - nur im Wege einer Zeithonorarvereinbarung zu erreichen sei. Besonderen Umständen des
jeweiligen Sachverhalts könne - in allerdings nur begrenztem Umfang - bei der Bemessung des Gegenstandswerts nach §§ 23 Abs. 3 Satz 2, 33
RVG Rechnung getragen werden. Angesichts dessen bedürfe es aus Rechtsgründen nicht der Einholung einer Stellungnahme der
Bundesrechtsanwaltskammer sowie eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
die wirtschaftliche Führung einer Anwaltskanzlei zuließen und ein zu beauftragender Rechtsanwalt bei gesetzlicher Vergütung die Übernahme
eines Mandats in einem personalvertretungsrechtlichen Verfahren aus wirtschaftlichen Gründen ablehnen müsste und ob ein Stundensatz in
Höhe von 220,-- EUR in Karlsruhe üblich sei. Soweit der Antragsteller ferner die Einholung einer Stellungnahme der
Bundesrechtsanwaltskammer und eines Sachverständigengutachtens zur Verifizierung seiner Behauptung begehre, bei einer Abrechnung auf
Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wäre es ihm nicht möglich, einen besonders qualifizierten Rechtsanwalt zu mandatieren, sehe das
Gericht keinen Anlass, dieser allenfalls als Anregung anzusehenden Behauptung, die quasi „ins Blaue“ aufgestellt sei und angesichts der in
Karlsruhe herrschenden Anwaltsdichte einer tatsächlichen Grundlage ermangele, nachzugehen. Ohne Erfolg berufe sich der Antragsteller ferner
auf das Gebot der Waffengleichheit. Diesem Grundsatz werde schon dadurch Rechnung getragen, dass die Kosten, die durch die Heranziehung
eines Anwalts in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrnehmung der dem Personalrat zustehenden
personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte entstünden, grundsätzlich zu den Kosten der Tätigkeit des Personalrats gemäß § 44 Abs.
1 BPersVG zu zählen seien, allerdings mit der dargelegten Beschränkung. - Ob und in welchem Umfang der Grundsatz vertrauensvoller
Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung als besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben überhaupt
geeignet sei, fehlende tatbestandliche Voraussetzungen für einen Freistellungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu ersetzen, habe
das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 19.12.1996 - 6 P 10/94 - offen gelassen. Nach Auffassung der Kammer bestehe jedenfalls im
vorliegenden Verfahren kein Raum für die Anwendung von Grundsätzen des Vertrauensschutzes im Verhältnis zwischen Dienststelle und
Personalvertretung. Wie bereits ausgeführt, seien sowohl die Dienststelle als auch die Personalvertretung als internes Organ auf das Gebot der
sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel verpflichtet. Seien aber beide Beteiligte eines Rechtsverhältnisses in gleichem Maße denselben
rechtlichen Bindungen unterworfen, so könne die eine Seite kein schützenswertes Vertrauen darauf haben, dass die andere Seite auch in
Zukunft rechtliche Bindungen nicht einhalte. Dem entspreche es, dass zu viel oder zu Unrecht geleistete Kostenerstattungen durch die
Dienststelle zurückgefordert werden könnten und auf diesen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die Bereicherungsvorschriften des
bürgerlichen Rechts keine Anwendung fänden. - Schließlich sei der weitere Beteiligte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht
gegenüber dem Antragsteller gehalten, die auf der Honorarvereinbarung beruhenden Anwaltskosten zu übernehmen. Da dieser nicht rechtsfähig
sei und daher kein Vermögensträger sein könne, komme eine Haftung des Personalrats nicht in Betracht. Ebenso wenig schuldeten die
einzelnen Personalratsmitglieder die Anwaltskosten, da sie nicht für sich gegenüber dem Rechtsanwalt gehandelt hätten, sondern für den
Personalrat. Vielmehr habe das Bundesverwaltungsgericht dem Anwalt das Kostenausfallrisiko dafür zugewiesen, dass die materiell- oder
verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für einen Freistellungsanspruch nach § 44 Abs. 1 BPersVG nicht vorlägen. Diese Rechtsfolge finde ihre
Rechtsfertigung in der Erwägung, es gehöre zu den Obliegenheiten des Anwalts, die rechtlichen Voraussetzungen seiner Hinzuziehung zu
prüfen und den Personalrat auf etwaige Mängel hinzuweisen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, so erscheine es nicht billig, wenn ihm
für seine Tätigkeit eine Honorierung aus öffentlichen Kassen versagt bzw. (hier) nur in der zulässigen gesetzlichen Höhe gewährt werde.
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Gegen den am 21.12.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20.01.2010 Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2009 - PB 14 K 2747/09 - zu ändern und festzustellen, dass der
weitere Beteiligte verpflichtet ist, die durch die Inanspruchnahme von Rechtsanwalt W. in dem Beschwerdeverfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (PB 15 S 3256/08) entstandenen Kosten in Höhe von 2.835,18 EUR und die durch die
Inanspruchnahme von Rechtsanwalt Dr. J. in dem Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (PB 14 K 3421/08)
entstandenen Kosten in Höhe von 3.843,70 EUR sowie in dem Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (PB 14 K
3420/08) entstandenen Kosten in Höhe von 844,90 EUR zu übernehmen.
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Er macht geltend: Entsprechend dem erstinstanzlichen Vorbringen sei darauf hinzuweisen, dass die Dienststelle nach § 44 Abs. 1 Satz 1
BPersVG die durch die Tätigkeit des Personalrats „entstehenden“ Kosten trage. Das Gesetz spreche weder von „Gebühren nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die im Falle des Fehlens einer Vergütungsvereinbarung entstehen“ noch von „erforderlichen“ oder
„angemessenen“ Kosten. Jedwede Beschränkung der unstreitig entstandenen Gebühren bedürfe daher eines besonderen
Begründungsaufwands. Soweit sich der weitere Beteiligte auf den Grundsatz der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln berufe, vermöge
dies nicht zu überzeugen. Dies zeige sich bereits daran, dass der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen bei einer anwaltlichen Vertretung
der Verwaltung durchaus üblich sei. Es dürfe unterstellt werden, dass der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nicht in jedem Fall zugleich
einen Verstoß gegen das Gebot der sparsamen Haushaltsführung darstelle. Auch trete häufiger der Fall auf, dass ein Dienstherr für ein
unmittelbar gegen einen Beamten geführtes Verfahren (z.B. Strafverfahren) die anfallenden anwaltlichen Gebühren übernehme, und zwar auf
Basis einer seitens des Beamten abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung. Im Übrigen müsste ein Verstoß gegen das Gebot der sparsamen
Haushaltsführung das Außenverhältnis, d.h. die Pflicht zur Bezahlung des beauftragten Anwalts, unberührt lassen, wie bei jeder anderen
Verpflichtung, die die Verwaltung mit Dritten (etwa einem Lieferanten) eingehe. Bei einem Verstoß ergäben sich zunächst nur interne
Konsequenzen. Insoweit könnte ihm freilich kein Vorwurf gemacht werden, da bei vorangegangener anwaltlicher Beratung die Gebühren immer
auf Basis der Vergütungsvereinbarung ersetzt worden seien und er daher auf die Zulässigkeit solcher Vergütungsvereinbarungen habe
vertrauen dürfen. Deshalb sei die Dienststelle auch vorliegend zur Kostenfreistellung verpflichtet. - Alle vom Verwaltungsgericht zitierten
Entscheidungen der Instanzgerichte versäumten es, die jeweils vertretene Auffassung zu begründen; es erfolge keinerlei Auseinandersetzung
mit den hier vorgetragenen Argumenten. Im Übrigen finde sich in den Entscheidungen auch ein differenzierter Sprachgebrauch. Es sei
ausdrücklich betont, dass auch die hier in Streit stehenden Gebührenforderungen - entsprechend der Forderung des Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen - „mit den Bestimmungen“ des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes „in Einklang“ stünden und sich „nach den Bestimmungen
dieses Regelwerks“ bemessen würden. Zur Frage, ob der Personalrat im Rahmen der anwaltlichen Vertretung auch eine (zugelassene)
Vergütungsvereinbarung treffen dürfe, enthalte die Entscheidung keine Aussage. Dies gelte auch für die beiden genannten Entscheidungen des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, bei denen es jeweils um die Frage gegangen sei, ob eine ordnungsgemäße Rechnung des Anwalts,
gerichtet an den richtigen Adressaten, vorgelegen habe. Erst nach der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom
25.02.2002 sei die Erstattungsfähigkeit zur Höhe durch die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung begrenzt und könne der Personalrat
nur die danach geschuldeten Auslagen und Gebühren von der Dienststelle verlangen; für die einschränkende Auslegung des Gesetzes
entgegen dem Wortlaut werde keine Begründung gegeben, wobei die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. nunmehr das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine einheitlich „geschuldeten“ Gebühren kenne, sondern verschiedene Möglichkeiten zur
Gebührenbemessung vorsehe, insbesondere auch durch gesonderte, bestimmten Formvoraussetzungen unterliegende
Vergütungsvereinbarungen. Gleiches gelte für die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.07.2003, in der es ohne
Begründung heiße, dass die Sätze nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu erstatten seien. Auch in der vom Verwaltungsgericht in
Bezug genommenen personalvertretungsrechtlichen Literatur finde sich lediglich die pauschale Behauptung, dass nur die Gebühren des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erstattet werden könnten. Das vom Verwaltungsgericht zur Einschränkung der Freistellungspflicht
herangezogene Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel entfalte grundsätzlich keine Außenwirkung, sondern sei eine
nachgeordnete interne Frage; dem trage freilich § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG Rechnung, wonach von der Dienststelle die dem Personalrat
„entstehenden“ Kosten zu tragen seien. Zu kurz greife die Meinung des Verwaltungsgerichts, dass die nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehenen Gebühren für den Fall, dass keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen worden sei,
nach der Vorstellung des Gesetzgebers die angemessene Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts darstellten. Denn die Höhe der
Gebühr, die der Gesetzgeber vorgesehen habe, variiere nach dem seitens der Gerichte festgesetzten Streitwert, den der Gesetzgeber selbst nicht
explizit geregelt habe. Da er folglich bei Erlass des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht wisse, in welcher tatsächlichen Höhe Gebühren
entstünden, könne er auch nicht die Gebühr als angemessen erachten. Da die Gerichte wiederum dazu neigten, in Angelegenheiten der
vorliegenden Art den Regelstreitwert festzusetzen - wie auch vorliegend -, lasse sich gerade nicht feststellen, dass die sich letztlich ergebende
Pauschalgebühr für die anwaltliche Tätigkeit angemessen sei. Soweit das Verwaltungsgericht eine Berufung auf den Grundsatz der
vertrauensvollen Zusammenarbeit ablehne und eine Kostentragungspflicht der Dienststelle auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Fürsorgepflicht bejahe, werde auf die genannten Entscheidungen der Instanzgerichte verwiesen. Diese stellten durchweg fest, dass der
Personalrat im Rahmen der Beauftragung eines Rechtsanwalts teilrechtsfähig sei, so dass die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass der
Personalrat nicht rechtsfähig sei, nicht zutreffe. Der Personalrat sei daher gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt zur Bezahlung der
Gebühren auf Basis der getroffenen Vergütungsvereinbarung verpflichtet; dieser Anspruch sei auch gegenüber dem Personalrat durchsetzbar.
Andernfalls wäre der beauftragte Anwalt rechtlos gestellt, da ein Direktanspruch gegen die Dienststelle des beauftragenden Personalrats nicht
bestehe. Bei einer Beschränkung der Freistellungspflicht der Dienststelle auf einen Teilbetrag müsste der Personalrat im Übrigen selbst für die
Kosten aufkommen. Da folglich der Personalrat für die in Streit stehenden Gebührenforderungen hafte, treffe den weiteren Beteiligten aufgrund
seines vorausgegangenen Verhaltens auch eine Fürsorgepflicht ihm gegenüber; die Dienststelle dürfe die Freistellung nicht verweigern, obwohl
er vorliegend auf eine solche habe vertrauen dürfen. Er habe die Vergütungsvereinbarungen vor allem auch deshalb abschließen dürfen, weil
andernfalls eine sachgerechte Interessenwahrnehmung nicht gewährleistet gewesen wäre. Auch entspreche der Abschluss von
Vergütungsvereinbarungen der Üblichkeit und sei angemessen.
10 Der weitere Beteiligte beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
12 Er trägt vor: Die Personalvertretung und die Dienststellenleitung hätten gemeinsam dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Sparsamkeit bei der
Verursachung von Kosten der Personalratstätigkeit beachtet werde. Hierzu sei der Personalrat gemäß § 2 Abs. 1 BPersVG i.V.m. § 7 BHO
verpflichtet. Eine ausdrückliche Wiederholung des allgemein für jegliches Verwaltungshandeln gültigen Gebots der Sparsamkeit sei daher in §
44 Abs. 1 BPersVG entbehrlich. Die Beschränkung der Kostentragungspflicht der Dienststelle auf die gesetzlichen Gebühren nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erfolge daher nicht entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut. - Der teilrechtsfähige Personalrat dürfe -
ohne vorherige Genehmigung durch die Dienststelle - einen Rechtsanwalt beauftragen, sei jedoch nicht berechtigt, eine Honorarzusage zu
treffen, insbesondere dürfe er kein Stundenhonorar vereinbaren. Tue er dies dennoch, werde die Dienststelle hierdurch nicht gebunden, da dem
Personalrat die für deren Verpflichtung nach außen erforderliche Rechtsstellung eines mit (Außen-)Handlungsvollmachten ausgestatteten
Organs der Dienststelle nicht zukomme. Deren Kostentragungspflicht bestehe somit nur im Rahmen des § 44 BPersVG. Lägen dessen
Erstattungsvoraussetzungen nicht vor, trage der Anwalt das Kostenausfallrisiko. Insoweit bedürfe der beauftragte Rechtsanwalt keines
besonderen Gläubigerschutzes. Insbesondere bestehe für ihn die Möglichkeit der Einholung einer Kostenübernahmeerklärung bei der
Dienststelle. Schließlich müsse der Rechtsanwalt das Kostenausfallrisiko kennen und könne es mindestens genau so gut einschätzen wie der
Personalrat. Dessen Mitglieder könnten durch den Rechtsanwalt nicht in Anspruch genommen werden; es dürfe unterstellt werden, dass einem
kundigen Rechtsanwalt bei Vertragsabschluss der fehlende persönliche Haftungswille der handelnden Personalratsmitglieder bewusst sei.
Gegenstand des Mandats sei die gründliche Rechtsberatung auch insoweit, als der Anwalt die Grenzen des Anspruchs nach § 44 BPersVG
sorgfältig prüfen und den Personalrat über Risiken zu beraten habe, andernfalls er sich nach § 51 BRAO gegenüber seinem Mandanten
schadensersatzpflichtig mache. Folgerichtig stelle das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss fest, dass der Antragsteller finanziell
nicht durch den beauftragten Anwalt in Anspruch genommen werden könne; insoweit sei eine Beschwer des Antragstellers durch das Handeln
der Dienststelle nicht ersichtlich. Wenn der Antragsteller gleichwohl meine, er könne durch den beauftragten Anwalt für die von der Dienststelle
nicht erstatteten Gebühren in Anspruch genommen werden, sei dies nicht nachvollziehbar und könne vernünftigerweise nicht in seinem Interesse
liegen. - Das Gebühreninteresse des Rechtsanwalts habe der Personalrat nicht zu berücksichtigen. Vielmehr sei die Beauftragung eines
Rechtsanwalts grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen, wie auch dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts
vom 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 - zu entnehmen sei.
13 Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen den beteiligten gewechselten
Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
14 Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig; sie ist insbesondere
in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und
fristgerecht begründet worden.
15 Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
16 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Freistellungsanspruch hinsichtlich der in Rede
stehenden Anwaltskosten gegenüber dem weiteren Beteiligten aus der hierfür als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden Regelung des
§ 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nicht hergeleitet werden kann. Nach dieser Vorschrift trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats
entstehenden Kosten. Zur Tätigkeit des Personalrats im Sinne dieser Regelung gehört auch die Wahrnehmung seiner Rechte und Belange
gegenüber der Dienststelle, insbesondere die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Beteiligungsrechte. Dabei ist in einem gerichtlichen Verfahren
aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrnehmung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und
Rechte die Hinzuziehung eines Anwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die Kosten des
Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang
gesetzt worden. Diese Einschränkungen ergeben sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) wie auch
aus der Verpflichtung des Personalrats, bei kostenverursachenden Tätigkeiten das - vorliegend in § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO verankerte - Gebot der
sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.03.1992 - 6
P 11.90 -, BVerwGE 90, 76, m.w.N. und Senatsbeschluss vom 19.11.2002 - PL 15 S 744/02 -, PersR 2003, 204). Die Kostenerstattung ist damit -
insgesamt - an die Notwendigkeit der Aufwendungen für die Tätigkeit des Personalrats geknüpft, wie dies etwa in der landesrechtlich
korrespondierenden Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1 LPVG ausdrücklich normiert ist. Allein mit dem Hinweis darauf, dass der Wortlaut von § 44
Abs. 1 Satz 1 BPersVG nur von „entstehenden“ - im Sinne von tatsächlich entstandenen - Kosten spricht und nicht von „erforderlichen“ oder
„angemessenen“ Kosten oder von „Gebühren nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz, die im Fall des Fehlens einer Vergütungsvereinbarung
entstehen“, lässt sich der geltend gemachte Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruch betreffend die auf der Basis eines vereinbarten Zeithonorars
abgerechneten Anwaltskosten nicht begründen.
17 Ob die durch die Personalratstätigkeit entstehenden Kosten notwendig und damit erstattungsfähig sind, ist nicht rückblickend allein nach
objektiven Maßstäben zu beurteilen. Vielmehr hat der Personalrat bei der Abwägung, ob in einem gerichtlichen Beschlussverfahren eine
Vertretung durch einen Anwalt notwendig ist, einen Beurteilungsspielraum; es genügt, dass bei pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven
Sachlage die Aufwendungen für die Beauftragung des Anwalts für notwendig gehalten werden durften (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom
23.07.2003 - 17 P 03.18 -, PersR 2004, 224 und OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.03.2009 - 5 L 6/07 -, PersV 2009, 317).
Wie den Personalrat - als (dienststelleninternen) Teil der nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen vollziehenden Gewalt (vgl.
hierzu BVerwG, Beschluss vom 24.11.1986 - 6 P 3/85 -, Buchholz 238.33 § 41 BrPersVG Nr. 3) - das Gebot der sparsamen Verwendung
öffentlicher Mittel bzw. der Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (hier nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) bei der
grundsätzlichen Entscheidung für eine bestimmte personalvertretungsrechtliche, kostenverursachende Maßnahme trifft, gilt dies in Ansehung von
§ 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG auch bezüglich der Höhe der entstehenden Kosten. Insoweit hat der Personalrat die Beauftragung eines
Rechtsanwalts grundsätzlich auf der Basis der „gesetzlichen Vergütung“ nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorzunehmen, wie sie
sich - abhängig vom Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit - nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) bestimmt und
damit von der „vereinbarten Vergütung“ zu unterscheiden ist. In § 3a Abs. 1 RVG ist zwar die - ausdrücklich als solche zu bezeichnende -
„Vergütungsvereinbarung“ (wie hier über ein Zeithonorar) eigens vorgesehen und näher geregelt. Dass danach die streitgegenständlichen -
gegenüber der jeweiligen gesetzlichen Vergütung höheren - „vereinbarten Vergütungen“ nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes stehen, genügt für eine Kostentragungspflicht der Dienststelle nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG jedoch nicht.
18 Gleiches gilt mit Blick auf den Einwand des Antragstellers, dass Vergütungsvereinbarungen (wie hier über ein Zeithonorar) auch bei der
Beauftragung eines Anwalts durch staatliche Verwaltungsbehörden bzw. Gemeinden durchaus üblich seien, ohne dass insoweit in jedem Fall
zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu unterstellen sei. Zutreffend ist, dass ein derartiger
Verstoß allenfalls interne Relevanz hätte, aber das Außenverhältnis, d.h. die Pflicht der Verwaltung zur Bezahlung der mit dem beauftragten
Anwalt „vereinbarten Vergütung“, unberührt lässt. In diesem Fall haftet die Verwaltung als Vertragspartner und könnte dem Vergütungsanspruch
des Rechtsanwalts nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die getroffene Vergütungsvereinbarung (über ein Zeithonorar) gegen das Gebot der
sparsamen Haushaltsführung verstoße. Vertragspartner des von einem Personalrat mit einem Rechtsanwalt abgeschlossenen
Geschäftsbesorgungsvertrags ist jedoch (nur) der Personalrat (geworden), dem für die Beauftragung des Rechtsanwalts zur Durchführung eines
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren eine hierauf beschränkte Teilrechtsfähigkeit zusteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
09.03.1992, a.a.O.). Eine unmittelbare Verpflichtung der Dienststelle wird nicht begründet. Durch den Abschluss des
Geschäftsbesorgungsvertrags seitens des Personalrats wird der von ihm beauftragte Rechtsanwalt nicht (auch) Vertragspartner der Dienststelle.
Weder durch § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG noch durch andere Rechtsvorschriften wird dem Personalrat die Befugnis eingeräumt, die Dienststelle
nach außen zu verpflichten. Die dafür erforderliche Rechtsstellung eines mit Handlungsvollmachten nach außen ausgestatteten Organs der
Dienststelle kommt dem Personalrat nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.03.1992, a.a.O., m.w.N.). Wird aber die Dienststelle nicht aus einer
vertraglich wirksam begründeten (eigenen) Verpflichtung auf Zahlung einer „vereinbarten Vergütung“ in Anspruch genommen vor, sondern -
insoweit als „Dritter“ - vom Personalrat im Wege der Kostenerstattung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, ist die Dienststelle - als dem Grundsatz
der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel originär und eigenständig verpflichtete Einrichtung - nicht gehindert, unter Berufung auf dieses
Gebot die Begleichung einer vom Personalrat mit dem beauftragten Rechtsanwalt „vereinbarten Vergütung“, die über die „gesetzliche Vergütung“
hinausgeht, zu verweigern. So hat auch nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die
gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche
Vergütung erstatten muss. Dementsprechend heißt es in der jeweiligen Vergütungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und seinen
Verfahrensbevollmächtigten vom 14.07./15.07.2008, vom 18.08./20.08.2008 und vom 26.09.2008 unter Nr. 3 jeweils: „Uns ist bekannt, dass eine
über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Vergütung von der gegnerischen Partei, einem sonstigen Verfahrensbeteiligten oder der
Staatskasse nicht erstattet wird und von ihrer Rechtsschutzversicherung möglicherweise ebenfalls nicht oder nicht in voller Höhe übernommen
wird.“ Auch wenn es sich bei der hier einschlägigen Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nicht um eine „kontradiktorische“
Kostenerstattung im engeren Sinn handelt, weil der Personalrat ein dienststelleninternes Organ der erstattungspflichtigen Dienststelle ist, bleibt
doch festzuhalten, dass diese - wie dargelegt - durch den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags seitens des Personalrats nicht
Vertragspartner des beauftragten Rechtsanwalts geworden ist und sie die Erstattungspflicht des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG hinsichtlich der
dadurch begründeten anwaltlichen Vergütung als „Dritte“ trifft. Die in § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG bei einer Vergütungsvereinbarung zum Ausdruck
gekommene Wertung des Gesetzgebers zur regelmäßigen Erstattung nur der (niedrigeren) „gesetzlichen Vergütung“ im Fall der Kostenerstattung
durch die dort genannten „Nichtauftraggeber“ erfasst jedenfalls der Sache nach auch die Kostenerstattungssituation des § 44 Abs. 1 Satz 1
BPersVG, wenn man nicht ohnehin die danach erstattungspflichtige Dienststelle (bzw. deren Leiter) unmittelbar als „Verfahrensbeteiligte(n)“ im
Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG ansehen wollte. Insoweit verfängt nicht der Einwand des Antragstellers, dass der Grundsatz der sparsamen
Verwendung von Haushaltsmitteln nur im Innenverhältnis gelte, wohingegen im Außenverhältnis gegenüber dem Rechtsanwalt Zahlungspflicht
aufgrund einer wirksamen Vergütungsvereinbarung bestehe. Denn die - wie erwähnt - aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag nicht selbst
verpflichtete Dienststelle haftet gegenüber dem Rechtsanwalt nicht unmittelbar aus § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, sondern nur aufgrund eines
entsprechenden Freistellungsanspruchs des Personalrats, wenn die - beschriebenen - (Erstattungs-)Voraussetzungen der Regelung erfüllt sind.
19 Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung des Erstattungsbegehrens rechtfertigten, liegen nicht vor. Der Antragsteller
hat nichts dazu vorgetragen, dass er sich erfolglos bemüht hätte, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu finden, der zur Übernahme des Mandats
bei gesetzlicher Vergütung bereit gewesen wäre, oder dass ihm eine solche Suche aufgrund der konkreten Umstände nicht möglich oder nicht
zumutbar gewesen wäre. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass ihm kein Vorwurf gemacht werden könne, da bei vorangegangener
anwaltlicher Beratung die geltend gemachten Kosten von der Dienststelle immer auf der Basis der getroffenen Vergütungsvereinbarung ersetzt
worden seien und er daher auf die Zulässigkeit solcher Vergütungsvereinbarungen (über ein Zeithonorar) mit Blick auf die Erstattungsregelung
des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG habe vertrauen dürfen, kann er damit nicht durchdringen. Zum einen hat eine Kostenerstattung (am 16.12.2008)
auf Basis einer Vergütungsvereinbarung (nach Maßgabe der Kostennote vom 04.12.2008) nur für die anwaltliche Vertretung des Antragstellers in
dem dem Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gerichtshof (PB 15 S 3256/08) vorausgegangenen erstinstanzlichen Beschlussverfahren
beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (PB 14 K 2106/08) stattgefunden. Zum anderen hat der Personalrat über die Frage der Inanspruchnahme
eines Rechtsanwalts nicht nur für jedes personalvertretungsrechtliche Verfahren, sondern auch für die jeweilige (Rechtsmittel-)Instanz durch
Beschluss zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.03.1992, a.a.O.). Danach ist auch die Frage der Erstattungsfähigkeit der
entstehenden Anwaltskosten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG jeweils gesondert für jedes Verfahren und für jede Rechtsmittelinstanz zu prüfen.
In der einmaligen Begleichung der „vereinbarten Vergütung“ für das genannte erstinstanzliche Verfahren (entsprechend der Kostennote vom
04.12.2008) durch die Dienststelle, ohne dass diese unter Hinweis auf ihre Verpflichtung zur sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel eine
Kürzung auf die „gesetzliche Vergütung“ vorgenommen hätte, kann auch keine konkludente „Kostenübernahmeerklärung“ seitens der
Dienststelle gegenüber dem Antragsteller betreffend die vorliegend streitigen anderweitigen - auf der Basis eines vereinbarten Zeithonorars
abgerechneten - Rechtsanwaltskosten gesehen werden, nicht für die beiden (gesonderten) erstinstanzlichen Beschlussverfahren beim
Verwaltungsgericht Karlsruhe (PB 14 K 3421/08 und PB 14 K 3420/08), aber auch nicht für das (dem „bezahlten“ Verfahren nachgeschaltete)
Beschwerdeverfahren PB 15 S 3256/08 vor dem Senat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die den beiden genannten erstinstanzlichen Verfahren
zugrundeliegende Vergütungsvereinbarungen vom 14.07./15.07.2008 bzw. vom 26.09.2008 und damit aus einer Zeit vor der Erstattung der
„vereinbarten Vergütung“ am 16.12.2008 (auf der Basis der Kostennote vom 04.12.2008) datieren, sodass der Antragsteller bei deren Abschluss
insoweit auch kein „Vertrauen“ auf die Zulässigkeit solcher Vergütungsvereinbarungen haben konnte. Ferner hat bereits das Verwaltungsgericht
zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl die Dienststelle als auch die Personalvertretung als internes Organ auf das allgemeine Gebot der
sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel verpflichtet und damit beide Beteiligte des von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG erfassten
Rechtsverhältnisses in gleichem Maß denselben rechtlichen Bindungen unterworfen sind, so dass die eine Seite (Personalrat) kein
schützenswertes Vertrauen darauf haben kann, die andere Seite (Dienststelle) werde auch in Zukunft rechtliche Bindungen nicht einhalten. Auch
sonst gibt es im Rahmen von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG keinen - aus Vertrauensaspekten herleitbaren - Anspruch des Personalrats gegen die
Dienststelle auf „Fehlerwiederholung“ durch Freistellung von einer mit einem Rechtsanwalt „vereinbarten Vergütung“ über die „gesetzliche
Vergütung“ hinaus.
20 Der Antragsteller kann vom weiteren Beteiligten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht verlangen, die auf der Basis der jeweils
getroffenen Vergütungsvereinbarung (über ein Zeithonorar) entstandenen Anwaltskosten zu übernehmen, selbst wenn man auch für eine
(erhöhte) Fürsorgepflicht das vorausgegangene Verhalten des weiteren Beteiligten, nämlich die einmalige Erstattung der in dem genannten
erstinstanzlichen Beschlussverfahren auf der Basis einer Vergütungsvereinbarung entstandenen Anwaltskosten, ins Feld führt. Zwar geht der
Antragsteller zutreffend (s.o.) - insoweit übereinstimmend mit dem weiteren Beteiligten - von einer Teilrechtsfähigkeit des Personalrats auf, die
sich auf die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beschränkt. Insoweit ist
die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass der Personalrat nicht rechtsfähig sei, für sich betrachtet - zumindest teilweise - nicht zutreffend. Zu
folgen ist jedoch dem weiteren Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass (gleichwohl) eine Haftung des Personalrats wegen dessen
Vermögenslosigkeit ausscheidet und auch die einzelnen Personalratsmitglieder die Anwaltskosten nicht schulden, da sie bei der Beauftragung
des Rechtsanwalts nicht für sich mit persönlichem Haftungswillen, sondern nur für den Personalrat (als Gremium) gehandelt haben. Kann aber
der Personalrat für die „vereinbarte“ - wie für die „gesetzliche“ - Vergütung nicht in Anspruch genommen werden, so fehlt es an einer nachteiligen
Betroffenheit bzw. Beschwer, deren Beseitigung er aus Gründen der Fürsorgepflicht (i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG) vom weiteren Beteiligten
verlangen könnte. Da auch die Dienststelle - wie erwähnt - durch den Personalrat (als dienststelleninternes Organ) mangels Handlungsvollmacht
nach außen nicht vertraglich verpflichtet worden ist, bleibt das (teilweise) Kostenausfallrisiko, wenn und soweit die Erstattungsvoraussetzungen
des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nicht erfüllt sind, beim Rechtsanwalt. Dieses Risiko muss der Rechtsanwalt kennen und folglich mindestens
genauso gut einschätzen können wie der Personalrat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.03.1992, a.a.O.). Dies findet seine Rechtfertigung darin,
dass es dem Rechtsanwalt nicht nur zuzumuten ist, sondern dieser aus den bei Vertragsschluss bestehenden Sorgfaltspflichten heraus sogar
verpflichtet ist, die - auch vergütungsmäßigen - Voraussetzungen seiner Hinzuziehung in einem personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren zu prüfen und den Personalrat auf etwaige Mängel hinzuweisen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist es nicht
unbillig, wenn ihm für seine Tätigkeit eine (vollständige) Honorierung aus öffentlichen Kassen versagt wird.
21 Schließlich bleibt festzuhalten, dass weder der Antragsteller noch der von ihm beauftragte Rechtsanwalt sich vor Abschluss der
Vergütungsvereinbarung (über ein Zeithonorar) bei der Dienststelle einer Übernahme der dadurch (mehr) verursachten Anwaltskosten
vergewissert haben, die der Antragsteller für sein Erstattungsbegehren - auf welcher rechtlichen Ebene auch immer - fruchtbar machen könnte.
22 Ohne Erfolg wendet der Antragsteller schließlich ein, dass sich - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - (gerade) nicht feststellen
lasse, dass die gesetzliche Vergütung, die vom gerichtlich festzusetzenden Streitwert bzw. Gegenstandswert abhängig sei, für die anwaltliche
Tätigkeit angemessen sei. Jedenfalls im Normalfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die sich danach ergebende gesetzliche
Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren unangemessen und eine
angemessene Vergütung nur durch eine Vergütungsvereinbarung (über ein Zeithonorar) zu erreichen wäre (vgl. hierzu auch BAG, Beschluss
vom 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 -, AP Nr. 67 zu § 40 Betriebsverfassungsgesetz 1972, wonach auch der Betriebsrat die Beauftragung eines
Rechtsanwalts zur Vertretung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung
vorzunehmen hat). Das Gebühreninteresse des Rechtsanwalts darf der Personalrat bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer
Vergütungsvereinbarung nicht berücksichtigen; es gehört nicht zu seinen Aufgaben, eine angemessene Vergütung der Tätigkeit des
Rechtsanwalts über eine Vergütungsvereinbarung zu gewährleisten, für die dann über § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG die Dienststelle einzustehen
hätte.
23 Die Beschränkung der Erstattungspflicht der Dienststelle nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG - wie nach entsprechenden landesrechtlichen
Regelungen - auf die „gesetzlichen Gebühren“ des vom Personalrat beauftragten Anwalts nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw.
(seit 01.07.2004) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entspricht auch der herrschenden Meinung in Rechtsprechung (vgl. Bayerischer
VGH, Beschluss vom 23.07.2003 - 17 P 03.28 -, PersR 2004, 224; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.1999 - 1 A 2973/97.PVL -,
Juris und Hamburgisches OVG, Beschlüsse vom 11.06.2001 - 8 Bf 370/00.PVL -, PersR 2002, 115, vom 26.11.2001 - 8 Bf 372/00.PVL - , PersR
2002, 404 und vom 25.02.2002 - 8 Bf 378/00; vgl. auch BAG, Beschluss vom 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 -, NZA 2000, 556) und Literatur (vgl.
Altvater/Hamer/Ohnesorg/Preiseler, BPersVG, 5. Aufl., § 44 RdNr. 34; Lorenzen/Etzel/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Kommentar, § 44
RdNr. 18; Rooschütz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 11. Aufl., § 45 RdNr. 3).
24 Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 83 Abs. 2
BPersVG, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).