Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 18.08.2009

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VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 18.8.2009, 2 S 2337/08
Beitragssatzung - zur Beitragspflicht für ein Grundstück im Außenbereich
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2008 - 2 K 6372/07 - wird
abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.888,43 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag ist unbegründet. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung schon dann begründet, wenn
ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Hiervon
ausgehend ist zu fordern aber auch genügend, dass gewichtige Gründe für eine andere Beurteilung der vom Verwaltungsgericht seiner
Entscheidung zugrunde gelegten materiellen Rechtslage aufgezeigt werden. Diesen Anforderungen wird mit dem Vorbringen des Klägers nicht
genügt.
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1. Die Beklagte hat den Kläger mit den angefochtenen Bescheiden zu einem Wasserversorgungs- sowie zu einem Abwasserbeitrag (Klärbeitrag)
herangezogen. Den gegen diese Bescheide erhobenen Einwand des Klägers, die Beitragsforderung sei bereits im Laufe des Jahres 2002
entstanden, weshalb die Festsetzungsverjährungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide (31.1.2007) bereits abgelaufen gewesen sei, hat
das Verwaltungsgericht für unbegründet erklärt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass das Grundstück des Klägers frühestens im Mai 2003
tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung sowie die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen worden sei, und hat hieraus
gefolgert, dass die Beitragspflicht erst im Laufe des Jahres 2003 entstanden sei. Dagegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg.
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a) Nach § 25 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der
Grundstücke mit Wasser unterliegen der Beitragspflicht zum einen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können, (Satz 1) und zum anderen erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder
gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung
der Stadt zur Bebauung anstehen (Satz 2). Des Weiteren unterliegen nach § 25 Abs. 2 WVS Grundstücke, die an die öffentlichen
Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen werden, auch dann der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
erfüllt sind. Die Beitragsschuld entsteht in den Fällen des § 25 Abs. 1 WVS, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
angeschlossen werden kann (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 WVS), in den Fällen des § 25 Abs. 2 AbwS entsteht sie mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit
dessen Genehmigung (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 WVS).
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Die Beitragspflicht für das nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten im Außenbereich gelegene Grundstück des Klägers ist
danach erst mit dem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung entstanden, da ein Grundstück im Außenbereich selbst
dann nicht zu den im Sinn des § 25 Abs. 1 WVS erschlossenen Grundstücken zählt, wenn es bebaut ist oder gewerblich genutzt wird (vgl.
BVerwG, Urt. v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568 sowie Beschl. v. 23.11.1982 - 8 B 126.82 - NVwZ 1983, 291 zu der mit § 25 Abs. 1 WVS
übereinstimmenden Regelung in § 133 Abs. 1 BauGB). Grundstücke, "für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist", sind
ausschließlich Grundstücke in qualifiziert beplanten Gebieten (§ 30 BauGB), nicht aber Grundstücke im Außenbereich, für den u. a. das Fehlen
eines Bebauungsplans kennzeichnend ist. Außenbereichsgrundstücke fallen auch nicht unter § 25 Abs. 1 Satz 2 WVS, da sie gemäß § 35 BauGB
nur ausnahmsweise bebaut werden dürfen. Sie sind damit weder "nach der Verkehrsauffassung Bauland" noch kann in Bezug auf diese
Grundstücke davon die Rede sein, dass sie "nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen" (vgl. BVerwG,
Urt. v. 14.2.1986, aaO). Eine Ausnahme hiervon ist auch nicht für diejenige Grundstücke des Außenbereichs zu machen, die bebaut sind oder
gewerblich genutzt werden. § 25 Abs. 1 WVS stellt nicht auf das Vorhandensein einer Bebauung, sondern auf die grundsätzliche Bebaubarkeit
des Grundstücks ab. An dieser grundsätzlichen Bebaubarkeit fehlt es einem im Außenbereich gelegenen Grundstück auch dann, wenn sich auf
dem Grundstück eine nach Maßgabe des § 35 BauGB ausnahmsweise zulässige Bebauung befindet.
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Das Verwaltungsgericht hat danach zu Recht angenommen, dass die schon vor dem tatsächlich erfolgten Anschluss der Grundstücke des
Klägers vorhandene Möglichkeit, die Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, nicht genügte, um die
Beitragspflicht zum Entstehen zu bringen. Die am 13.9.2002 erfolgte Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erstellung einer Kelter nebst einem
Wein- und Flaschenlager auf den Grundstücken ändert daran entgegen der Ansicht des Klägers nichts. Ist die Tatsache der Bebauung als solche
ungeeignet, eine Beitragspflicht auszulösen, so gilt dies erst recht für die im Vorfeld der späteren Bebauung liegende Erteilung einer
Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids.
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Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen über die Abnahme der Bauarbeiten und die Versorgung der Grundstücke mit Bauwasser
geht nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts zweifelsfrei hervor, dass die Grundstücke des Klägers frühestens im Mai 2003 tatsächlich an die
öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen worden sind. Dem ist der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht
entgegen getreten. Die - gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 S. 1 AO vier Jahre betragende - Frist für die Festsetzung
des Wasserversorgungsbeitrags ist hiervon ausgehend frühestens am 1.1.2004 in Gang gesetzt worden und war somit beim Erlass des
Bescheids der Beklagten vom 31.1.2007 noch nicht abgelaufen.
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b) Die Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung enthält in ihren §§ 22 und 32 Abs. 1 mit den §§ 25 und 35 Abs. 1 WVS
übereinstimmende Regelungen über den Gegenstand und das Entstehen der Beitragspflicht. Die Frist für die Festsetzung des Abwasserbeitrags
hat danach ebenfalls frühestens am 1.1.2004 zu Laufen begonnen und wurde deshalb durch den Bescheid der Beklagten vom 31.1.2007
rechtzeitig unterbrochen.
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2. Der Kläger ist ferner der Meinung, dass die angefochtenen Bescheide gegen das "Verbot der Doppelbelastung" verstießen. Das
Verwaltungsgericht hat diesen Einwand ebenfalls für nicht durchgreifend erachtet. Gegen das angefochtene Urteil bestehen auch insoweit keine
Bedenken.
10 Nach der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats besagt der aus § 20 KAG bzw. § 10 KAG a. F. herzuleitende
Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung zum einen, dass die sachliche Beitragspflicht für dieselbe öffentliche Einrichtung zu Lasten
eines Grundstücks nur einmal entsteht. Ist sie entstanden, kann sie nach diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in
anderer Höhe noch einmal entstehen. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung schließt zum anderen das Verbot der
Doppelbelastung in dem Sinne ein, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag
herangezogen werden darf (vgl. u. a. die Urteile des Senats vom 5.11.1998 - 2 S 1655/96 - VBlBW 1999, 224 und vom 15.7.2004 - 2 S 975/02 -
NVwZ-RR 2005, 135).
11 Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist vor dem Erlass der angefochtenen Bescheide unstreitig weder zu einem
Wasserversorgungs- noch zu einem Abwasserbeitrag herangezogen worden. Auch der städtebauliche Vertrag, den die Beteiligten am
5./7.11.2002 "über die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen im Unteren Wasen, Ortsteil Geradstetten" geschlossen haben, hat weder die
Entrichtung noch die Ablösung dieser Beiträge zum Gegenstand. Der Vertrag steht im Zusammenhang mit der seinerzeit geplanten Erstellung
der bereits erwähnten Kelter auf den dem Kläger gehörenden Grundstücken Flst.Nr. 2404 und 2405 und regelt die Herstellung der für dieses
Vorhaben erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (vgl. Abs. 2 der Vorbemerkungen auf S. 1 des Vertrags). Als Anschlusspunkt für die in §
5 des Vertrags als Hausanschlussleitung bezeichnete Wasserversorgungsleitung wird im Vertrag der bestehende Hydrantenschacht auf Höhe
des Flst.Nr. 2406 (in dem zugehörigen Lageplan mit dem Buchstaben A gekennzeichnet) genannt, als Anschlusspunkt für die Abwasserleitung
der bestehende Abwasserschacht auf Höhe der Wendeschleife (im Lageplan mit dem Buchstaben B gekennzeichnet). Die Kosten des
Wasseranschlusses ab dem genannten Anschlusspunkt hat nach § 2 des Vertrags der Kläger zu tragen. Das Gleiche gilt nach § 3 des Vertrags
für die Kosten der "vom Bauamt erbrachten Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit dem Bau der Abwasserdruckleitung entsprechend der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" abzüglich eines Abschlags von 30 %.
12 Der Vertrag regelt damit zum einen die Kostentragung für die Herstellung des Hausanschlusses im Sinne des § 14 WVS sowie die
Kostentragung für die Herstellung des Anschlusses im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 AbwS. Was die Abwasserbeseitigung betrifft, enthält er zum
anderen eine Vereinbarung im Sinne des § 7 Abs. 2 AbwS, wonach der Grundstückseigentümer auch in Fällen, in denen die Fortleitung des
Abwassers im Hinblick auf den Anfallort einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, den Anschluss seines Grundstücks verlangen
kann, sofern er sich bereit erklärt, die dafür entstehenden Mehrkosten zu übernehmen. Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Beitrags, der nach
§ 20 Abs. 1 KAG dazu bestimmt ist, die Kosten für die Anschaffung, die Herstellung und den Ausbau der jeweiligen öffentlichen Einrichtung zu
decken, bleibt davon unberührt. Etwas anders könnte allein für den Teilbetrag erwogen werden, der nach § 31 Nr. 1 AbwS für den öffentlichen
Abwasserkanal zu entrichten ist, da § 12 Abs. 5 AbwS bestimmt, dass durch diesen Teilbetrag die Kosten der für den erstmaligen Anschluss
eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle abgegolten sind. Da die Beklagte sich darauf beschränkt hat, von dem Kläger einen Teilbetrag
für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks zu fordern, kann das jedoch auf sich beruhen.
13 3. Die Beitragsbescheide der Beklagten sind schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Kläger nach seiner Darstellung von der
Baurechtsbehörde aufgegeben wurde, das Dach- und Oberflächenwasser in einen Retentionsteich abzuleiten und auf seinen Grundstücken
versickern zu lassen. Beiträge sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die zur Deckung des Aufwands einer öffentlichen Einrichtung von
denjenigen Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung nicht
nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Was die hier in Rede stehende Erhebung eines Wasserversorgungs- und eines Abwasserbeitrags
betrifft, besteht dieser Vorteil in der durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bewirkten
Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks
einhergeht. Der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit ab. Baulich nutzbar ist ein
Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver-
und Entsorgungseinrichtungen gehört.
14 Ein solcher Vorteil in Form einer Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts seiner Grundstücke wird dem Kläger sowohl durch die
Möglichkeit des Anschlusses an die Wasserversorgung als auch durch die Möglichkeit des Anschlusses an die
Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Beklagten vermittelt. Die Erschließung eines Grundstücks verlangt u. a. die ordnungsgemäße
Beseitigung des Abwassers, d. h. sowohl des Schmutzwassers als auch des von bebauten oder befestigten Flächen abfließenden
Niederschlagswassers. Darf - wie offenbar im Fall des Klägers - nur das Schmutzwasser in die Kanalisation eingeleitet werden, führt dies nur
dann zu einem beitragsrechtlichen Mindervorteil, wenn sich dadurch Auswirkungen auf die Erschließung des Grundstücks und damit auf dessen
Bebaubarkeit und Nutzbarkeit ergeben. An solchen Auswirkungen fehlt es im vorliegenden Fall, da auch bei einer zentralen Beseitigung nur des
Schmutzwassers in Verbindung mit einer dezentralen Beseitigung des Niederschlagswasser gemäß § 45 b Abs. 3 WG eine ordnungsgemäße
Entwässerung gegeben und die baurechtliche Erschließung gesichert ist. Ein Mindervorteil besteht bei einer solchen zulässigen dezentralen
Abwasserbeseitigung im Verhältnis zu einer vollständigen zentralen Abwasserbeseitigung nicht (vgl. das Urteil des Senats vom 19.10.2006 - 2 S
705/04 - VBlBW 2007, 311).
15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.
16 Der Beschluss ist unanfechtbar.