Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 12.10.2010

VGH Baden-Württemberg: wirkung ex tunc, erlass, satzung, rechtsgrundlage, rechtsschutzinteresse, abwassergebühr, meinung, zukunft, rücknahme, veranlagung

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 12.10.2010, 2 S 2555/09
Abwassergebühr - zur Ablösung eines Vorausleistungsbescheides durch den endgültigen Heranziehungsbescheid
Leitsätze
Ein im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses ergehender Vorausleistungsbescheid wird in seinem festsetzenden Teil durch den
endgültigen Gebührenbescheid abgelöst. Die Ablösung tritt bereits mit dem wirksamen Erlass des endgültigen Gebührenbescheids ein und ist nicht
von der Fortexistenz dieses Bescheids abhängig.
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. März 2009 - 1 K 1237/07 - werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich gegen einen Vorauszahlungsbescheid.
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Die Kläger sind Eigentümer des im Gebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks ... …. Mit Bescheid vom 12.1.2007 setzte die Beklagte die von
ihnen für das Jahr 2006 zu bezahlenden Abwassergebühren auf 581,21 EUR fest und verlangte ferner zum 15.3., 15.5., 15.7., 15.9. und
15.11.2007 fällig werdende Abschlagszahlungen auf die Abwassergebühren für das Jahr 2007 in Höhe von jeweils 97 EUR. Nachdem die
Beklagte mit Satzung vom 25.9.2007 den Abwassergebührensatz rückwirkend zum 1.1.2007 von 3,61 EUR/m³ auf 3,35 EUR/m³ reduziert hatte,
ermäßigte sie mit Bescheid vom 29.10.2007 die am 15.11.2007 fällig werdende Abschlagszahlung auf 90 EUR.
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Gegen beide Bescheide legten die Kläger Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde.
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Die Kläger haben am 8.6.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg (Untätigkeits-) Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid vom
12.1.2007 aufzuheben, soweit er die zum 15.3., 15.5., 15.7. und 15.9.2007 fällig gewordenen Abschlagszahlungen betrifft. Die Beklagte hat
Klagabweisung beantragt.
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Während des erstinstanzlichen Verfahrens setzte die Beklagte mit Bescheid vom 8.2.2008 die von den Klägern für das Jahr 2007 zu
bezahlenden Abwassergebühren auf 542,70 EUR fest und forderte die Kläger zur Zahlung des die geforderten Abschläge von insgesamt 478
EUR übersteigenden Betrags auf. Der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25.3.2009 statt. Es
begründete seine Entscheidung damit, dem Bescheid fehle es an der erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage, da der von der Beklagten
verwendete einheitliche Frischwassermaßstab keine gültige Maßstabsregelung zur Ermittlung der Abwassergebühren sei.
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Die gegen den Bescheid vom 12.1.2007 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom gleichen Tag als unzulässig abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, das Rechtsschutzinteresse der Kläger sei mit dem Erlass des Bescheids vom 8.2.2008 entfallen. Die sich aus
dem Bescheid vom 12.1.2007 ergebende Zahlungsaufforderung habe sich bereits mit der Bezahlung der geforderten Abschläge erledigt. Mit
dem Erlass des Gebührenbescheids habe sich auch der übrige Regelungsgegenstand des Bescheids erledigt, da mit der Festsetzung der
Gebühr der Vorausleistungsbescheid als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der geleisteten Zahlungen abgelöst worden sei. Dies gelte auch
dann, wenn der endgültige Bescheid noch nicht bestandskräftig sei. Bei einer Aufhebung des endgültigen Bescheids entfalle der Rechtsgrund für
das Behaltendürfen der geleisteten Zahlungen. Der Vorausleistungsbescheid könne auch in diesem Fall nicht mehr als Rechtsgrundlage
herangezogen werden, da er sich bereits durch den Erlass des endgültigen Bescheids erledigt habe.
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Gegen dieses Urteil richten sich die vom Senat mit Beschluss vom 23.11.2009 zugelassene Berufung der Kläger. Die Kläger machen geltend,
entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe sich der angefochtene Vorausleistungsbescheid nicht erledigt. Das Verwaltungsgericht
lasse unberücksichtigt, dass die endgültige Abwassergebührenschuld des Jahres 2007 noch entstehen könne, da die Beklagte die vom
Verwaltungsgericht für nichtig erklärte Satzung durch eine rückwirkend in Kraft tretende neue Satzung ersetzen könne. Die Gemeinde habe in
einem solchen Fall ein legitimes Interesse, den gezahlten Betrag trotz der Aufhebung des endgültigen Bescheids behalten zu dürfen. Die
Erledigung des Vorausleistungsbescheids trete daher erst mit der Bestandskraft des endgültigen Bescheids ein. Da sich der Bescheid auf eine
nichtige Satzung stütze, sei er rechtswidrig und müsse aufgehoben werden.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.3.2009 - 1 K 1237/07 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 12.1.2007
aufzuheben, soweit er die zum 15.3., 15.5., 15.7. und 15.9.2007 fällig gewordenen Abschlagszahlungen auf die Abwassergebühr für das
Jahr 2007 betrifft.
10 Die Beklagte beantragt,
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die Berufungen zurückzuweisen.
12 Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des
Verwaltungsgerichts und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
14 Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
15 Die Berufungen der Kläger sind unbegründet. Mit dem Erlass des Bescheids vom 8.2.2008, mit dem die Beklagte die von den Klägern für das
Jahr 2007 zu bezahlenden Abwassergebühren endgültig festgesetzt hat, hat der angefochtene Vorausleistungsbescheid seine Wirkung verloren
und sich damit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 b KAG in Verbindung mit § 124 Abs. 2 AO "auf andere Weise" erledigt. Das Verwaltungsgericht hat
die Klagen danach zu Recht als unzulässig abgewiesen, da den Klägern für die begehrte Aufhebung des Vorausleistungsbescheids das
erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.
16 Vorausleistungsbescheide enthalten ebenso wie endgültige Abgabenbescheide regelmäßig zwei rechtlich selbständige Regelungen, nämlich
zum einen die - vorläufige - Festsetzung des geschuldeten Betrags und zum anderen ein an den Adressaten des Bescheids gerichtetes
Leistungsgebot, d.h. die Aufforderung zur Zahlung des festgesetzten Betrags. Um die Frage nach dem Verhältnis zwischen
Vorausleistungsbescheid und endgültigem Abgabenbescheid zu beantworten, müssen dementsprechend beide Regelungsgegenstände in die
Betrachtung einbezogen werden. Nach dem Erlass eines Vorausleistungsbescheids erfolgte Zahlungen lassen das in dem Bescheid enthaltene
Leistungsgebot entfallen. Da die Kläger die geforderten Abschlagszahlungen erbracht haben, kommt deshalb dem angefochtenen Bescheid
jedenfalls insoweit keine die Kläger belastende Regelungswirkung mehr zu. Was die in dem Bescheid ferner enthaltene Festsetzung betrifft, ist
der Bescheid durch den später erlassenen endgültigen Gebührenbescheid abgelöst worden, der nunmehr den Rechtsgrund für das (endgültige)
Behaltendürfen der - zunächst vorläufig erbrachten - Gebühr darstellt. Der angefochtene Bescheid hat sich damit auch insoweit erledigt. Wie das
Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist diese Wirkung nicht von dem Fortbestand des endgültigen Gebührenbescheids abhängig.
Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 8.2.2008 aufgehoben hat, ändert daher nichts dem Fehlen eines
Rechtsschutzinteresses der Kläger und der daraus folgenden Unzulässigkeit ihrer Klagen.
17 1. Die Frage, ob die einen Vorausleistungsbescheid ablösende Wirkung des endgültigen Abgabenbescheids von dessen Bestandskraft abhängt,
wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Für das Beitragsrecht wird überwiegend angenommen, dass sich das Behaltendürfen
der gezahlten Vorausleistung vom Zeitpunkt des Erlasses des endgültigen Beitragsbescheids allein nach diesem Bescheid beurteile und weder
von seiner sofortigen Vollziehbarkeit noch von seiner Fortexistenz abhängig sei (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.6.2009 - 15 B 524/09 -
KStZ 2009, 154; BayVGH, Urt. v. 3.7.2006 - 03.2544 - BayVBl 2007, 533; OVG Sachsen, Beschl. v. 20.8.2009 - 5 B 265/09 - Juris; Driehaus,
Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 21 Rn. 39). Das Gleiche wird vom OVG Thüringen (Beschl. v. 29.6.2001 - 4 ZEO 917/97 - Juris) für
das Gebührenrecht vertreten. Diese Auffassung entspricht der des Bundesfinanzhofs (Beschl. v. 3.7.1995 - GrS 3/93 - BFHE 178, 11;
Vorlagebeschl. v. 23.6.1993 - X B 134/91 - BFHE 143, 101) über das Verhältnis zwischen dem endgültigen Einkommensteuerbescheid und
einem Vorauszahlungsbescheid. Danach verliert der Vorauszahlungsbescheid seine Wirkung spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der
Steuerbescheid für den entsprechenden Veranlagungszeitraum wirksam bekanntgegeben worden ist, da ab diesem Zeitpunkt hinsichtlich der
Steuerfestsetzung allein der Einkommensteuerbescheid maßgebend sei. Der Jahressteuerbescheid könne zwar geändert oder aufgehoben
werden. Er könne aber nicht mit der Wirkung aufgehoben werden, dass an seine Stelle wieder die Festsetzungen des Vorauszahlungsbescheids
maßgeblich würden.
18 Demgegenüber hat der Senat in seinem die Erhebung eines Anschlussbeitrags betreffenden Urteil vom 27.4.1989 - 2 S 2043/87 - (Juris)
entschieden, dass der Vorauszahlungsbescheid als Rechtsgrundlage für die geleistete Zahlung wieder Rechtswirksamkeit erlange, wenn der
endgültige Beitragsbescheid mit Wirkung ex tunc zurückgenommen werde, da in Folge der Rücknahme der ursprüngliche Rechtszustand in
vollem Umfang wiederhergestellt werde. Er hat dementsprechend angenommen, die mit dem Erlass des den endgültigen Beitragsbescheids
eintretende Ablösung des Vorauszahlungsbescheids als Rechtsgrundlage für die geleisteten Zahlungen sei von der Fortexistenz des
endgültigen Beitragsbescheids abhängig. In Übereinstimmung damit vertritt das OVG Schleswig (Urt. v. 27.1.2009 - 2 LB 43/08 - NVwZ-RR 2009,
627) für das Straßenausbaubeitragsrecht die Meinung, der Rechtsstreit über die Anfechtung eines Vorauszahlungsbescheids erledige sich nicht
durch das Wirksamwerden des Bescheids über den endgültigen Beitrag. Denn werde der endgültige Bescheid in einem Widerspruchs- oder
verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben, wirke dies auf den Zeitpunkt seines Erlasses zurück und sei der Bescheid als nicht erlassen zu
behandeln. Damit entfalle rückwirkend die Ablösungswirkung und wirke die Festsetzung des Vorauszahlungsbescheids fort.
19 2. Die genannte Frage bedarf anlässlich des vorliegenden Verfahrens nur insoweit einer Beantwortung, als sie sich auf das Verhältnis zwischen
Vorausleistungsbescheid und endgültigen Gebührenbescheid im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses (§ 15 KAG) bezieht. Jedenfalls
was dieses Verhältnis betrifft, schließt sich der Senat der auch vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung an, wonach ein
Vorausleistungsbescheid in seinem festsetzenden Teil durch den endgültigen Heranziehungsbescheid bereits mit dem wirksamen Erlass dieses
Bescheids abgelöst wird, ohne dass es auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit ankommt.
20 Nach § 15 KAG kann durch Satzung bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses
angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind. Bei diesen Zahlungen handelt es sich um vorläufige Leistungen auf die künftige
Gebührenschuld, die mit der später nach dem Entstehen der Gebührenschuld festzusetzenden Gebühr zu verrechnen sind. Aus dem Wesen der
Vorauszahlung ergibt sich, dass bei ihrer Festsetzung das voraussichtliche Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung durch den Pflichtigen
zugrunde zu legen ist, das seinerseits unter Berücksichtigung des bisherigen Umfangs der Benutzung festzulegen ist (HessVGH, Beschl. v.
28.8.1986 - 5 TH 1870/86 - Juris; Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 694). Die Vorauszahlungen
können danach nur aufgrund einer regelmäßig auf dem Ergebnis der letzten Veranlagung beruhenden Prognose festgesetzt werden. Das steht
der Annahme entgegen, dass mit der Aufhebung des endgültigen Gebührenbescheids, mit dem auf der Grundlage des nunmehr feststehenden
Umfangs der Benutzung die Gebührenschuld bestimmt wird, wieder die Festsetzungen des Vorauszahlungsbescheids maßgeblich würden. Der
nur vorläufige Charakter der in einem Vorausleistungsbescheid prognostisch bestimmten Höhe der Gebührenschuld rechtfertigt vielmehr den
Schluss, dass ein solcher Bescheid in seinem festsetzenden Teil durch den endgültigen Heranziehungsbescheid bereits mit dem wirksamen
Erlass dieses Bescheids abgelöst wird. Darauf, ob der endgültige Heranziehungsbescheid bereits Bestandskraft erlangt hat, kommt es somit
nicht an.
21 Der angefochtene Bescheid hat sich danach mit dem Erlass des Bescheids vom 8.2.2008 erledigt. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht
den Bescheid vom 8.2.2008 aufgehoben hat, ändert daran nichts. Der Hinweis der Kläger, dass die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts
mangels einer wirksamen Satzung bisher nicht entstandene Gebührenschuld in Zukunft noch entstehen könne, rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Die Beklagte hat zwar im Hinblick auf das noch mögliche Entstehen der Gebührenschuld ein Interesse, den als Vorausleistung
gezahlten Betrag auch nach der Aufhebung des endgültigen Gebührenbescheids behalten zu dürfen. Nach der hier vertretenen Auffassung
könnte sie dieses Ergebnis jedoch nur durch den Erlass eines neuen Vorausleistungsbescheids erreichen.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2, 159 S. 2 VwGO.
23 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Beschluss
25 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 485 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
26 Der Beschluss ist unanfechtbar.