Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 19.03.2009

VGH Baden-Württemberg: wassermenge, grenzwert, kanalisation, abwassergebühr, satzung, gemeinde, verzicht, aufwand, installation, grundstück

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 19.3.2009, 2 S 2650/08
Zur Bemessung der Abwassergebühren in einer Abwassersatzung nach dem Frischwassermaßstab
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. September 2008 - 2 K 1521/07 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der von der Beklagten festgesetzten Abwassergebühren und in diesem Zusammenhang gegen eine in
der Satzung der Beklagten getroffene Regelung, nach der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Wassermengen erst dann im
Rahmen der Gebührenbemessung berücksichtigt werden, wenn sie die Menge von jährlich 20 m³ überschreiten.
2
Der Kläger ist Eigentümer eines im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen und von ihm bewohnten Grundstücks, zu dem ein großer Garten gehört.
Auf dem Grundstück erzeugt der Kläger mit Hilfe eines Gewächshauses Obst und Gemüse zum Eigenbedarf. Zur Bewässerung des Gartens hat
er gesonderte Wasserleitungen installiert, die mit zwei geeichten Frischwasserzählern versehen sind, über die sich die zur Gartenbewässerung
entnommene Wassermenge feststellen lässt. Diese belief sich im Zeitraum vom 06.12.2005 bis zum 11.11.2006 auf 63 m³.
3
Nach § 37 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Beklagten vom 10.12.2002 (im Folgenden: AbwS) wird die
Abwassergebühr nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 AbwS gilt in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum als angefallene Abwassermenge die dem Grundstück aus der
öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge. Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen
eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt (§ 40 Abs. 1 Satz 1 AbwS).
Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 m³/Jahr (§ 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS). Nach § 40 c Abs. 1 Satz 1 AbwS hat jeder
Gebührenschuldner unter anderem bei Inanspruchnahme von Absetzungen auf seine Kosten zuverlässig arbeitende und leicht zugängliche
Messeinrichtungen mit ausreichender Messkapazität durch zugelassene Fachfirmen einzubauen, zu unterhalten, zu erneuern, regelmäßig
abzulesen und Aufzeichnungen darüber zu führen, die eine einwandfreie Erfassung der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten
Abwassermengen ermöglichen. Der Gebührenpflichtige hat private Messeinrichtungen auf seine Kosten entsprechend der jeweils gültigen
Eichordnung (derzeit 6 Jahre) zu ersetzen (§ 40 c Abs. 3 Satz 1 AbwS). Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen
eines besonderen, den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzählers erbracht werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 AbwS). Die Regelung,
wonach von der Absetzung eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen ist, findet bei landwirtschaftlichen Betrieben keine Anwendung (§
40 Abs. 2 Satz 3 AbwS).
4
Mit Bescheid vom 10.01.2007 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 06.12.2005 bis zum 11.12.2006 für eine
Abwassermenge von 176 m³ unter Zugrundelegung eines Kubikmeter-Preises von 2,53 EUR Abwassergebühren in Höhe von 445,28 EUR fest.
Die Beklagte legte der Berechnung der Abwassermenge einen Frischwasserbezug von 219 m³ zugrunde. Aufgrund der in der Abwassersatzung
festgelegten Bagatellgrenze von 20 m³ setzte die Beklagte hiervon anstatt der tatsächlich nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage
eingeleiteten Wassermenge von 63 m³ lediglich eine Menge von 43 m³ ab (219 m³ - 43 m³ = 176 m³).
5
Den gegen den Bescheid vom 10.01.2007 am 24.01.2007 erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit
Widerspruchsbescheid vom 30.03.2007 zurück.
6
Auf die vom Kläger am 04.05.2007 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 01.09.2008 den Gebührenbescheid der
Beklagten vom 10.01.2007 sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit darin Abwassergebühren über den Betrag von 394,-- EUR
hinaus (Gesamtgebühr von 445,28 EUR abzüglich 50,60 EUR für eine Wassermenge von 20 m³ multipliziert mit einem Kubikmeterpreis von 2,53
EUR) festgesetzt wurden.
7
In den Entscheidungsgründen heißt es: Die satzungsrechtlichen Regelungen in § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 AbwS hätten zur Folge,
dass landwirtschaftliche Betriebe für nachweisbar nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitetes Frischwasser überhaupt keine
Abwassergebühren, andere Gebührenschuldner indes erst ab 20 m³ nachweisbar nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitetes
Frischwasser Abwassergebühren nicht bezahlen müssten. Diese Differenzierung sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. § 40 Abs. 1 Satz 2
AbwS sei deshalb nichtig mit der Folge, dass der Kläger keine Abwassergebühr für das gesamte nachweislich nicht in die öffentlichen
Abwasseranlagen eingeleitete Wasser zu entrichten habe. Ein sachlich einleuchtender Grund für die unterschiedliche Behandlung bei der
Absetzung nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Frischwassers hinsichtlich landwirtschaftlicher Betriebe einerseits und
sonstiger Gebührenschuldner andererseits sei nicht ersichtlich.
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Die ungleiche Behandlung der Gebührenschuldner könne auch nicht mit Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden. Der
Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der bei der Festsetzung der Abwassergebühr absetzbaren Wassermenge sei bei landwirtschaftlichen
Betrieben und den sonstigen Gebührenschuldnern identisch. In beiden Fällen könne die diesbezüglich zu ermittelnde Wassermenge durch
Ablesen der hierfür speziell installierten Wasserzähler mit gleich großem Verwaltungsaufwand erfolgen.
9
Gegen das der Beklagten am 08.09.2008 zugestellte Urteil hat diese am 22.09.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung
eingelegt. Zur Begründung trägt sie mit am 10.11.2008 (einem Montag) eingegangenem Schriftsatz vor: Da der Frischwassermaßstab nur dann
als sachgerechter Maßstab für die Bemessung der Abwassergebühren anerkannt werde, wenn die Satzung eine Absetzung der nachweislich
nicht eingeleiteten Frischwassermengen zulasse, habe sie die Absetzungsmöglichkeit in § 40 Abs. 1 AbwS aufgenommen. Die in § 40 Abs. 1
Satz 2 AbwS aufgenommene Bagatellgrenze sei jedoch unabdingbar, da ansonsten immer dann, wenn von einem Gebührenschuldner eine
Absetzung der nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Frischwassermenge geltend gemacht werde, im Einzelfall eine Überprüfung
stattfinden müsse. Ferner sei in der Praxis davon auszugehen, dass bei allen Grundstücken immer ein Teil des zugeführten Wassers durch
Gießen, Verdampfen, Vertrocknen oder im Rahmen von gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen verbraucht werde. Ohne eine
entsprechende Bagatellregelung müssten auch Geringstmengen des nicht eingeleiteten Frischwassers auf Nachweis im Rahmen der
Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Da es sich bei der Abwassergebührenberechnung um ein Massengeschäft handele, hätte eine
individuelle Berücksichtigung der nicht eingeleiteten Wassermengen einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge, auch dann, wenn die
nicht eingeleitete Wassermenge vom Gebührenschuldner aufgrund eines geeichten Wasserzählers nachgewiesen werden könne.
10 Aufgrund ihrer Satzungshoheit müsse es ihr auch möglich sein, einen näher bestimmbaren Kreis von Gebührenschuldnern zu privilegieren,
wenn sie dies für geboten halte. Dies sehe sie bei landwirtschaftlichen Betrieben als gegeben an, da diese anders als sonstige
Gewerbetreibende oder industrielle Gebührenschuldner aufgrund der landwirtschaftlichen Tätigkeit einen Beitrag zur Bewirtschaftung des
Naturraums leisteten. Da sich auf der Gemarkung der Beklagten insgesamt nur sehr wenige landwirtschaftliche Betriebe befänden, bleibe auch
der Verwaltungsaufwand bei der Berechnung der Absetzung der nicht eingeleiteten Frischwassermengen in die öffentliche Kanalisation auf
wenige Einzelfälle beschränkt und damit gering. Anders würde sich dies, wie im Fall des Klägers, dann darstellen, wenn bei allen
Gebührenschuldnern die konkrete Absetzmenge einzeln erfasst werden müsste. Gerade im Bereich der Gartenbewirtschaftung sei mit einer
Vielzahl von Fällen zu rechnen.
11 Die Beklagte beantragt,
12
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 01.09.2008 - 2 K 1521/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 Der Kläger beantragt,
14
die Berufung zurückzuweisen.
15 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt er Folgendes vor: Eine unterschiedliche Behandlung von landwirtschaftlichen Betrieben
einerseits und den übrigen Gebührenschuldnern andererseits sei nicht gerechtfertigt, weil nur eine geringe Anzahl der Frischwasserbezieher
und Gartenbesitzer geeichte Wasserzähler einbauen würde. Die Installation sei teuer und aufwändig. Die Zähler seien zudem alle sechs Jahre
nachzueichen, was ebenfalls Kosten verursache. Diese Aufwendungen seien im Zusammenhang mit den eingesparten Abwassergebühren zu
sehen, und es ergebe sich damit von selbst, dass für Bagatellmengen des durchschnittlichen Haushalts keine Anträge auf Absetzung nicht
eingeleiteter Frischwassermengen gestellt würden.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Schriftsätze
der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
17 Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 2, Abs. 3
VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Der
Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 10.01.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO), soweit darin Abwassergebühren über den Betrag von 394,68 EUR hinaus festgesetzt werden.
I.
18 Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die gesamte Wassermenge für die Gartenbewässerung, für die er mit einem den eichrechtlichen
Vorschriften entsprechenden Wasserzähler den Nachweis geführt hat, dass sie nicht in die Kanalisation gelangt ist, bei der Bemessung der
Abwassergebühr abgesetzt wird. Die entgegenstehende Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS, wonach bei der Bemessung der
Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab Wassermengen, die nicht in die Kanalisation gelangt sind, erst ab einem Grenzwert von 20
m³ jährlich abgesetzt werden können, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb nichtig. Von der
Frischwassermenge, die der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 06.12.2005 bis 11.11.2006 bezogen hat, sind folglich nicht nur -
wie erfolgt - 43 m³, sondern 63 m³ absetzen, was zu einer Reduzierung der Abwassergebühren um 50,60 EUR (Wassermenge von 20 m³
multipliziert mit einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR) führt.
19 1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am
Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich nicht unter allen
Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter
Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende
Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts
dessen nicht zu prüfen. Das gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der
Abgabengerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der
Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt
dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung
wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom
28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).
20 2. Der satzungsmäßige Grenzwert von 20 m³ führt in Anwendung des dargestellten Maßstabs zu einer gesetzlichen Gleichbehandlung
wesentlich ungleicher Sachverhalte, die auch nicht durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden kann.
21 Der Grenzwert von 20 m³ führt dazu, dass diejenigen, die bis zu 20 m³ des bezogenen Frischwassers aufgrund einer besonderen Verwendung -
z.B. zur Gartenbewässerung, zur Befüllung von Teichen oder zur Reinigung außerhalb des Hauses - nicht in den Abwasserkanal einleiten,
schlechter gestellt werden als solche Personen, bei denen fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt. Bei
einem als durchschnittlich angenommenen Wasserverbrauch von 38,75 m³ pro Person und Jahr im Satzungsgebiet der Beklagten (vgl. dazu die
Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 17.03.2009) und einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR bezahlt beispielsweise ein
Gebührenpflichtiger, bei dem fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt, jährlich 98,04 EUR (2,53 EUR x
38,75 m³ = 98,04 EUR), ein der erstgenannten Gruppe angehörender Gebührenpflichtiger, der pro Jahr 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet
und ansonsten einen durchschnittlichen Wasserverbrauch hat, hingegen über die Hälfte mehr, nämlich einen Betrag von 148,64 EUR (2,53 EUR
x 38,75 m³ + 20 m³ = 148,64 EUR). Letzterer bezahlt damit bezogen auf die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge einen Kubikmeterpreis von
3,84 EUR (148,64 EUR : 38,75 m³ = 3,84 EUR) anstelle von 2,53 EUR; das entspricht einer Steigerung von mehr als 50 %. Als weiterer
Beispielsfall sind zwei Grundstückseigentümer zu betrachten, die jeweils 60 m³ Frischwasser beziehen, von denen der eine das gesamte
Frischwasser als Abwasser in den Kanal einleitet, während der andere nur 40 m³ dem Kanal zuführt und die restlichen 20 m³ zur
Gartenbewässerung verwendet. Trotz einer um ein Drittel niedrigerer Abwassermenge schulden beide den gleichen Betrag von 151,80 EUR
(2,53 EUR x 60 m³).
22 Die dargestellten Ungleichbehandlungen können nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Eine Rechtfertigung kann sich unter
Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im jeweiligen Entsorgungsgebiet aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität oder daraus ergeben,
dass der Grenzwert als pauschalierender Bestandteil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
28.03.1995, aaO). Diese Gesichtspunkte vermögen allerdings einen Grenzwert von 20 m³ im hier zu beurteilenden Fall nicht zu rechtfertigen.
23 a) Dies gilt zunächst für den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität . Zweck der in der Satzung der Beklagten festgelegten Bagatellgrenze ist
es, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten und dadurch den mit der Bearbeitung einer Vielzahl von Absetzungsanträgen
verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Bei näherer Betrachtung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die
Bearbeitung der Absetzungsanträge tatsächlich einen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht. Der Nachweis der nicht
eingeleiteten Wassermenge kann grundsätzlich dem Gebührenschuldner auferlegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1972 - VII B
54.71 - DÖV 1973, 535), so dass etwa die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung der notwendigen Messeinrichtungen (z.B.
geeichter Wasserzähler für die Gartenbewässerung) nicht der Gemeinde, sondern dem Gebührenschuldner zur Last fallen. Entsprechende
Regelungen enthält auch die einschlägige Satzung der Beklagten. Nach § 40c Abs. 1 Satz 1 AbwS hat jeder Gebührenschuldner bei
Inanspruchnahme von Absetzungen auf seine Kosten zuverlässig arbeitende und leicht zugängliche Messeinrichtungen mit ausreichender
Messkapazität durch zugelassene Fachfirmen einzubauen, zu unterhalten, zu erneuern, regelmäßig abzulesen und Aufzeichnungen darüber zu
führen, die eine einwandfreie Erfassung der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassermengen ermöglichen. Der
Gebührenpflichtige hat auch private Messeinrichtungen auf seine Kosten entsprechend der jeweils gültigen Eichordnung zu ersetzen (§ 40c Abs.
3 Satz 1 AbwS).
24 Die zusätzliche Ablesung eines Nebenzählers verursacht zudem nur einen sehr geringen zusätzlichen personellen Aufwand, weil sie zusammen
mit der Ablesung des Hauptzählers erfolgen kann, wenn die Ablesung nicht ohnehin dem Gebührenschuldner übertragen wird und die
Gemeinde - wie verbreitet - nur bei Unregelmäßigkeiten eigene Nachprüfungen anstellt. Eines gesonderten Erstattungsverfahrens bedarf es
ebenfalls nicht, weil die abzugsfähige Wassermenge sogleich bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden kann. Im Satzungsgebiet der
Beklagten wird der Zählerstand sowohl des Hauptzählers als auch von möglichen Nebenzählern (wie z.B. Gartenwasserzählern) unmittelbar vor
Ort elektronisch erfasst. Die elektronisch erfassten Zählerstände lassen sich - nach eigenen Angaben der Beklagten - anschließend problemlos
in das Abrechnungsprogramm der Stadtwerke überspielen, so dass automatisch und ohne zusätzlichen Mehraufwand die Abrechnung erstellt
werden kann.
25 Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Aufwand, der für die Installation und spätere Nacheichung der
erforderlichen Nebenzähler entsteht, zahlreiche Grundstückseigentümer davon abhalten wird, kleinste Absetzungsmengen geltend zu machen.
Gegen einen beträchtlichen Mehraufwand spricht schließlich, dass schon im Jahre 1985 26 % der Gemeinden ganz auf Bagatellklauseln
verzichteten und dies offenbar nicht zu nennenswerten Mehraufwänden geführt hat (vgl. dazu Hoof, Abwassergebühr nach dem
Frischwassermaßstab und Bagatellgrenzen, KStZ 2007, 47, 50).
26 Der Zweck einer Bagatellgrenze, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten, lässt sich für die hier zu beurteilende
Fallkonstellation auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, es würden dadurch Streitfälle zwischen Bürger und Gemeinde - etwa über den
Umfang der Absetzungsmenge oder darüber, ob die Zähler den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen - vermieden. Die Vorschriften über
Nebenzähler und deren Anforderungen sind in ausreichendem Maße geeignet, dem Missbrauch durch einzelne „schwarze Schafe“
vorzubeugen; ein nennenswerter Verwaltungsaufwand aufgrund von behördlichen oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen
Abgabepflichtigen und den Gemeinden ist deshalb nicht zu erwarten.
27 b) Ob eine Bagatellgrenze weiterhin in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich - anders als bei der Gartenbewässerung - die exakte
Wassermenge aus technischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand feststellen lässt, bedarf anlässlich des hier
zu beurteilenden Falles keiner Beantwortung. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an Absetzungen im gewerblichen Bereich, bei
dem der Nachweis häufig nur durch entsprechende Fachgutachten erbracht werden kann, die wiederum für die Gemeinden lediglich eine
Schätzungsgrundlage für die nicht eingeleitete Wassermenge bilden (vgl. die Beispiele bei der Kommentierung des Musters des Gemeindetags
Baden-Württemberg für eine neue Abwassersatzung, BWGZ 1997, 298). Jedenfalls für die Fälle, in denen die nicht eingeleitete Wassermenge
mit den eichrechtlichen Vorschriften entsprechendem Wasserzähler exakt nachgewiesen wird, besteht aus den dargelegten Gründen kein
Anlass, die Anzahl der Absetzungsanträgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gering zu halten.
28 c) Der streitige Grenzwert lässt sich ferner auch nicht als notwendiger Bestandteil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes halten. Zwar
dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung
(Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden, wenn keine zwingenden gesetzlichen
Bestimmungen entgegenstehen. Der Frischwasserbezug ist grundsätzlich ein solcher zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die
Berechnung der Abwassergebühren; das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.03.1995, aaO) führt in diesem Zusammenhang
Folgendes aus:
29
„Er (= der Wahrscheinlichkeitsmaßstab) bezieht seine Rechtfertigung aus zwei Annahmen: Erstens muss davon ausgegangen werden
können, dass die Menge des in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen
Frischwassers entspricht; zweitens muss angenommen werden können, dass nach den örtlichen Verhältnissen des
Abrechnungsgebiets im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken „verbrauchte“, also nicht in die Kanalisation abgegebene
Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls ein Grenzwert festgelegt ist - dass diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa
gewahrt bleibt. Unter diesen Gesichtspunkten ist der Frischwassermaßstab mit Blick auf die bei normaler Wohnnutzung typischerweise
alle Grundstücke eines im Wesentlichen einheitlichen Gebiets gleich treffenden - überdies geringen - Verluste durch den
Wasserverbrauch beim Kochen, Trinken etc. gerechtfertigt, zumal insoweit ein konkreter Nachweis praktisch ausgeschlossen ist.
Hingegen lässt es der Frischwassermaßstab nicht zu, erhebliche Ungleichheiten infolge unterschiedlicher industrieller oder
gewerblicher Nutzung oder infolge unterschiedlichen Verbrauches für die Gartenbewässerung völlig unberücksichtigt zu lassen; denn
insoweit fehlt es an der vorausgesetzten (zweiten) Annahme der relativ gleichen Wirkung der pauschalierenden Vernachlässigung. Der
Frischwasserbezug ist in solchen Fällen nur dann ein brauchbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die
Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen und wenn
nicht ein etwaiger Grenzwert wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung solcher anderweitig verbrauchter
Wassermengen in Wahrheit gleichkommt. Die dadurch die Absetzbarkeit bewirkte Verfeinerung des verhältnismäßig groben, an der
bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab nähert diesen einem Wirklichkeitsmaßstab an und ist
jedenfalls bei nicht homogen strukturierten, durchweg gleiche Wasserverbrauchsgewohnheiten aufweisenden Abrechnungsgebieten in
der Regel geboten.“
30 Die durch die Absetzbarkeit nicht in die Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte „Verfeinerung“ des an der bezogenen
Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs darf in Fällen wie dem hier zu Beurteilenden nicht durch die Einführung eines
Grenzwerts konterkariert werden. Die Einführung eines Grenzwertes kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, der
baden-württembergische Satzungsgeber sei - im Gegensatz zum Ortsgesetzgeber etwa in Niedersachsen (vgl. dazu etwa Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.02.1996 - 9 K 1853/94 - NdsVBl 1996, 255) - nicht gehalten, einen möglichst
wirklichkeitsnahen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen (a.A. für das nordrhein-westfälische Landesrecht Schulte/Wiesemann in: Driehaus,
Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 KAG, RdNr. 384c). Zwar kann nicht gefordert werden, dass die Gemeinde den zweckmäßigsten,
vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwendet. Dies entbindet die Gemeinde aber nicht von der Pflicht, den
anzuwendenden Maßstab nach vernünftigen Kriterien festzusetzen. Entsprechend muss die in der Festsetzung einer Bagatellgrenze liegende
Ungleichbehandlung jedenfalls auf rechtlich billigenswerte Zwecke rückführbar sein. Ein solcher billigenswerter Zweck wird aber - wie oben
dargelegt - mit der Einführung eines Grenzwerts nicht verfolgt, wenn nicht in die Kanalisation gelangte Wassermengen, die mit eichrechtlichen
Vorschriften entsprechenden Wasserzählern gemessen werden können, gleichwohl unberücksichtigt bleiben.
31 Die Einführung eines Grenzwerts - als Teil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - kann schließlich nicht mit der Begründung
gerechtfertigt werden, es werde - z.B. wegen Verbrauchs in der Küche oder zum Trinken, wegen der Verdunstung bei der Wäsche oder wegen
des Gießens von Balkonpflanzen - immer ein gewisser Teil des bezogenen Frischwassers nicht in das Kanalnetz als Abwasser eingeleitet. Die -
überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken etc. bei normaler Wohnnutzung treffen typischerweise
alle Grundstücke in etwa gleich und lassen sich zudem - anders als die Wassermenge für die Gartenbewässerung - praktisch nicht konkret
nachweisen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Die aus den dargestellten Verlusten „im Haushalt“ resultierenden
Ungenauigkeiten hinsichtlich der Gebührenbemessung sind deshalb als notwendige Folge der Verwendung des Frischwassermaßstabs
hinzunehmen; dieser Umstand ist aber nicht geeignet, vermeidbare Ungenauigkeiten, etwa durch die Einführung eines Grenzwertes für
Wassermengen, die zur Bewässerung des Gartens dienen, zu legitimieren (ebenso Nieders. OVG, Urteil vom 13.02.1996, aaO).
II.
32 Die Einführung einer Bagatellgrenze für „normale“ Gebührenschuldner und der gleichzeitig in der Satzung der Beklagten normierte Verzicht auf
eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) verstößt - unabhängig von den bisherigen Ausführungen unter I. -
ebenfalls gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat verweist insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des
Verwaltungsgerichts. Die Differenzierung zwischen landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und den übrigen Abgabeschuldnern andererseits
wird nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zweck der Bagatellgrenze ist - wie dargelegt -, die Anzahl der Absetzungsanträge und damit
den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Der Umfang des Verwaltungsaufwands bei einem landwirtschaftlichen Betrieb einerseits
und einem sonstigen Gebührenschuldner andererseits unterscheidet sich aber nicht und scheidet damit als Differenzierungskriterium aus. Die
weitere Begründung der Beklagten, landwirtschaftliche Betriebe leisteten einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums, greift ebenfalls
nicht. Die Einführung bzw. der Verzicht auf eine Bagatellgrenze steht erkennbar nicht im Zusammenhang mit Belangen des Natur- und
Landschaftsschutzes.
33 Ob der dargestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei isolierter Betrachtung dazu führt, dass der Verzicht auf eine Bagatellgrenze für
landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) auch auf die übrigen Gebührenschuldner zu übertragen ist (so das Verwaltungsgericht),
bedarf keiner abschließenden Bewertung; denn die in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS vorgesehene Bagatellgrenze für die übrigen Gebührenschuldner
ist jedenfalls schon aus den unter I. dargelegten Gründen nichtig.
34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
35 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36
Beschluss vom 19. März 2009
37 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50,60 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 Der Beschluss ist unanfechtbar.