Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24.02.2010

VGH Baden-Württemberg: grundwasser, gefährdung, brunnen, zweckverband, probebohrung, trinkwasserversorgung, bewässerung, verfahrensmangel, bad, beteiligter

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 24.2.2010, 3 S 3144/08
Erkundungsbohrung - Beginn des Entnehmens von Grundwasser i.S.v. § 3 Abs 1 Nr 6 WHG 2008
Leitsätze
Eine Erkundungsbohrung, die allein den Zweck verfolgt, aufgefundenes Grundwasser nicht nur vorübergehend i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG
2008, sondern dauerhaft zu entnehmen, stellt einen unselbstständigen Teilakt - den Beginn - des Entnehmens von Grundwasser i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr.
6 WHG 2008 dar und teilt dessen rechtliches Schicksal.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2008 - 3 K 5707/07 - wird
abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die von ihr genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen
tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen aus den mit
dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
3
1.
oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG,
Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163; Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110,
77, 83; Beschluss vom 10.09.2009 - BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den
Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310, §
124 VwGO Nr. 32). Das Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der
erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch
erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum als fehlerhaft erachtet wird
(OVG Sachen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2008 - 1 L 122/08 -, NVwZ-RR 2009, 136). Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei
regelmäßig nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, juris). Die Tiefe der geforderten Auseinandersetzung hängt von
der Tiefe der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts ab. Des Weiteren muss die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten
Rechtsverstoßes dargetan werden. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten
ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Wird - wie hier - ein Urteil auf mehrere
selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein
Zulassungsgrund dargelegt wird und auch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
Jedenfalls Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag genügt zwar den Anforderungen an die
Darlegung des benannten Zulassungsgrundes; die von ihr vorgebrachten Gründe rechtfertigen indessen nicht den Schluss, dass das
verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (§ 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO; BVerwG,
Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = DVBl. 2004, 838).
4
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis (als untere Wasserbehörde) vom 21.02.2007 und den
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2007 sowie die Klage auf Feststellung, dass die von der Klägerin
beabsichtigte und vorsorglich beantragte Erkundungsbohrung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... auf ihrer Gemarkung nicht erlaubnispflichtig sei,
und hilfsweise auf Verpflichtung des Beklagten, für die Erkundungsbohrung eine entsprechende Erlaubnis zu erteilen, ebenso wie die weitere
Klage, die Erlaubnis für die Grundwasserentnahme zur Bewässerung des Sportplatzgeländes sowie - hilfsweise - eine gegebenenfalls
erforderliche Bewilligung hierzu zu erteilen, unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden abgewiesen. Es hat -
teils klarstellend, teils ergänzend - weiter ausgeführt, dass sowohl die beabsichtigte Probebohrung als auch die geplante Grundwasserentnahme
der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht unterliege. Die geplante Nutzung des Grundwassers zur Wässerung der öffentlichen
Rasenspielfelder sei nicht nach § 33 WHG erlaubnisfrei. Der Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis und/oder Bewilligung stünden
Versagungsgründe nach § 6 Abs. 1 WHG entgegen. Die von der Klägerin angestrebte - zusätzliche - Wasserentnahme, wenngleich auch nur in
geringem Umfang, erhöhe die gesamte Entnahmemenge aus dem Grundwasserleiter jedenfalls in den Trockenperioden, was wiederum zu einer
Überbewirtschaftung führen würde. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles komme die Erteilung einer Erlaubnis bzw.
einer Bewilligung unter Auflagen gleichfalls nicht in Betracht.
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Die Klägerin hält dem - zusammengefasst - entgegen, die beabsichtigte Probebohrung zur Erschließung von Grundwasser unterfalle nicht der
Genehmigungspflicht. Denn es sei zwischen dem Pumpversuch einerseits und einer gegebenenfalls späteren wiederkehrenden Entnahme von
Grundwasser andererseits zu unterscheiden. Die Probebohrung diene primär der erstmaligen Erschließung des Grundwassers. Sie diene somit
nur einer zu vorübergehenden Zwecken erfolgten Grundwasserbenutzung in geringen Mengen. Die Probebohrung solle durch ein
Fachunternehmen durchgeführt werden. Deshalb bestünden entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte für
signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers. Die Entnahme des Grundwassers zu Gießzwecken führe im Ergebnis
auch nicht zu einer zusätzlichen Grundwasserentnahme, nachdem bisher der Wasserbedarf vom Zweckverband RiesWasserVersorgung, dem
die Klägerin angehöre, gedeckt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass in Trockenperioden die Wasserentnahmekapazität des Tiefbrunnens II A
nicht ausreichen würde, lägen nicht vor. Eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung i.S.d. § 6 Abs. 1 WHG sei nicht zu erwarten. Da der
Zweckverband RiesWasserVersorgung bisher das benötigte Gießwasser geliefert habe, käme es entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts nicht zu einer Überbewirtschaftung. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die geplante
Grundwasserentnahme zwischen 2.000 m³ und 5.000 m³ betrage und im Verhältnis zu der im Tiefbrunnen II A tatsächlich geförderten
Wassermenge i.H.v. ca. 400.000 m³ als geringfügig anzusehen sei. Darüber hinaus spreche gegen eine Überbewirtschaftung, dass im Umfeld
der geplanten Bohrung bei den Grundwassermessstellen Wört 1, 2 und 4 seit Jahrzehnten ein leicht steigender Trend des Wasserdargebots
festzustellen sei. Eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung sei ebenso wie ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels daher
nicht zu befürchten. Selbst wenn man eine Überbeanspruchung des Wasserdargebots unterstelle, könne dies durch Auflagen vermieden
werden. So könnten durch Auflagen die Dauer der Entnahme, die Aussetzung der Entnahme für bestimmte Zeiträume, aber auch die
Beschränkung des Umfangs der Entnahme geregelt werden. Eine Erlaubnis bzw. Bewilligung stehe grundsätzlich im Ermessen des Beklagten.
Nachdem keine tragfähigen Ermessenserwägungen für eine Ablehnung sprächen, komme eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. Im
Übrigen habe sich die Frage des Ermessens für den Beklagten nicht gestellt. Deswegen hätte er vom Verwaltungsgericht verpflichtet werden
müssen, die beantragte Gestattung zu erteilen, hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf
Grundwasserentnahme zu entscheiden.
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Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die
Rechtmäßigkeit der auf § 6 Abs. 1 WHG gestützten Versagung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung begegnet auch vor
dem Hintergrund der Einwendungen der Klägerin aus den in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründen, die sich das
Verwaltungsgericht in Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO insgesamt zu Eigen gemacht hat, und den weiteren Ausführungen im beanstandeten
Urteil keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
7
Vorauszuschicken ist, dass der Senat auch im Zulassungsverfahren auf das WHG in der bis zum 28.02.2010 gültigen Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S 3245, zuletzt geändert am 22. Dezember 2008; im Folgenden: WHG 2008) abzustellen hat.
Das (neue) WHG vom 31. Juli 2009 tritt zwar am 01.03.2010 - also noch während des Zulassungsverfahrens - in Kraft. Aber die Klägerin hat
innerhalb der Frist, in der der Antrag auf Zulassung der Berufung zu begründen ist, mit Blick auf diese Rechtsänderung keine den Anforderungen
des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 15.12.2003 - 7 AV 2/03 -, NVwZ 2004, 744).
8
a.) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die geplante Grundwasserentnahme für die Bewässerung des kommunalen
Sportgeländes - insbesondere in Trockenperioden - eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 2 WHG 2008 wasserrechtlich gestattungspflichtige und
keine nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2008 vom wasserrechtlichen Erlaubnis- und Bewilligungsvorbehalt freigestellte Benutzung des
Grundwassers darstellt. Denn die Grundwasserbenutzung erfolgt nicht in geringen Mengen und gleichzeitig zu einem vorübergehenden Zweck
i.S.d. letztgenannten Vorschrift, denn beide dort benannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl.
2007, § 33 Rn. 4 b). Eine regelmäßig wiederkehrende, wenn auch saisonal oder aus anderen Gründen unterbrochene Grundwasserbenutzung
kann nicht als vorübergehende angesehen werden. Denn die Benutzung ist hier wasserhaushaltlich gesehen von Dauer; vorübergehend muss
der Zweck und nicht die Benutzung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1967 - IV 208.65 -, BVerwGE 27, 176). Eine nur in Wachstumsperioden
oder in Trockenzeiten eingesetzte, aber doch für diese Zeiten immer gedachte Beregnungsanlage ist daher nicht bloß eine Gewässerbenutzung
zu einem vorübergehenden Zweck (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 33 Rn. 4 b; Knopp, in Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG u.
AbwAG, § 33 WHG Rn. 11).
9
b.) Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 WHG 2008 vorliegen; die Klägerin hat
diese Rechtsauffassung mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend in Zweifel gezogen. Nach dieser Vorschrift sind die Erlaubnis und die
Bewilligung zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine
Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG) verhütet oder ausgeglichen wird. Das Verwaltungsgericht hat - auch - unter Bezugnahme auf die
angefochtenen Bescheide zutreffend dargelegt, dass aufgrund der geplanten Grundwasserentnahme unter Berücksichtigung der konkreten
hydrogeologischen Besonderheiten eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu besorgen ist. Dem Grundwasser kommt allgemein
und insbesondere als Grundlage für die öffentliche Wasserversorgung eine überragende Bedeutung für die Sicherung der Versorgung der
Bevölkerung mit - einwandfreiem - Trinkwasser zu (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 07.12.2009 - 3 S 170/07 -, juris; NK-Urteil vom
26.11.2009 - 3 S 140/07 -, juris). Dr. ... ... vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau - LGRB - hat in seiner fachtechnischen
Stellungnahme vom 14.01.2007, auf die der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid und das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme hierauf
hingewiesen haben, ausgeführt, dass bei der geplanten Bohrtiefe von 30 m die Bohrung in den genutzten Grundwasserleiter einbinden würde.
Der Standort der Bohrung und der nachfolgenden Grundwasserentnahme befinde sich zudem im unmittelbaren Zustrom zum Brunnen II A, der
durch den Zweckverband RiesWasserVersorgung als die bedeutendste und ergiebigste Fassungsanlage im Rotach- und Gerbachtal intensiv
genutzt werde. Es sei insgesamt festzustellen, dass die Ergiebigkeit aller Brunnen im Rotachtal im Laufe der Betriebsjahre sehr deutlich
zurückgegangen sei. Dies gelte auch für den Brunnen II A. Dies sei u.a. auf eine Überbewirtschaftung des Kieselsandstein-Aquifers, verbunden
mit einer starken Absenkung der Grundwasserdruckhöhe in den Brunnen zurückzuführen. Das Grundwasservorkommen im Einzugsbereich des
Brunnens II A bedürfe in besonderem Maße des vorsorgenden Grundwasserschutzes, vor allem im Hinblick auf die Schonung des
Grundwasserdargebots. Zusätzliche Grundwasserentnahmen, die nicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienten, sollten hier strikt
unterbleiben. Hydrogeologische Argumente, die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigten, bestünden nicht. Dieser fachtechnischen
Stellungnahme ist unmissverständlich zu entnehmen, dass bei einer weiteren Grundwasserentnahme, die - wie bei einer Beregnung von
Rasenspielflächen - nicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung dient, eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung und damit eine
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 6 Abs. 1 WHG 2008 zu erwarten ist. Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit dieser
fachbehördlichen Stellungnahme weder inhaltlich auseinander, noch werden gar Zweifel aufgezeigt, die dieser Stellungnahme anhafteten. Für
den Senat stellen sich die Ausführungen des LGRB als in sich schlüssig, widerspruchsfrei und folgerichtig dar. Er vermag keine Anhaltspunkte zu
erkennen, die Bedenken an ihrer Tragfähigkeit begründeten. Die Klägerin sucht zwar der vom Verwaltungsgericht und der unteren
Wasserbehörde befürchteten Überbewirtschaftung mit dem Argument zu begegnen, das benötigte Gießwasser sei bisher ohnehin vom
Zweckverband RiesWasserVersorgung bezogen worden. Sie meint daher, die Entnahmemenge des Grundwassers würde bei gesamtbilanzieller
Sicht nicht verändert werden. Dieser Einwand verfängt jedoch nur bei vordergründiger Betrachtung. Der Beklagte hat bereits in seinem Bescheid
vom 21.02.2007 darauf hingewiesen, es sei unzutreffend, dass das Wasser zur Bewässerung der Sportanlagen bereits bislang ausschließlich
dem Tiefbrunnen II A entnommen worden sei und die beabsichtigte Grundwasserentnahme daher im Ergebnis zu keiner Beeinträchtigung des
lokalen Grundwasserdargebots führe. Die Trinkwasserversorgung der Klägerin, an die die Rasenbewässerung des Sportplatzes bislang
angeschlossen gewesen sei, erfolge über den Wasserturm Hirschhof, der von einer Vielzahl von Brunnen (14 Stück) gespeist werde. Auf den
Tiefbrunnen II A entfalle dabei - in Bezug auf die Gesamtfördermenge des Zweckverbands RiesWasserVersorgung - nur ein Förderanteil von
etwa 25 %. Ferner übersieht die Klägerin, dass die von ihr geplante Grundwasserentnahme ausschließlich aus dem Grundwasserleiter
entnommen werden soll, der im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A liegt und diesen speist. Um also das Grundwasserdargebot bezüglich des
Tiefbrunnens II A nicht durch weitere Grundwasserentnahmen zu belasten bzw. die Grundwasserdruckhöhe nicht weiter zu gefährden, was allein
der unmissverständlichen fachbehördlichen Stellungnahme des LGRB vom 24.01.2007 entspräche, müsste bei Zulassung der von der Klägerin
geplanten Grundwasserentnahme dem Wasserzweckverband hinsichtlich des Tiefbrunnens II A eine entsprechend geminderte
Grundwasserentnahme auferlegt werden, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Nur insoweit könnte eine der Gesamthöhe
nach unveränderte Grundwasserentnahmebilanz in Bezug auf den Tiefbrunnen II A, um dessen Schutz es für die Gewährleistung der öffentlichen
Trinkwasserversorgung vorliegend allein geht, gewährleistet werden. § 6 Abs. 1 WHG 2008 hat ganz besonders den Schutz der öffentlichen
Trinkwasserversorgung zum Ziel, mit gutem Grund, denn es besteht eine Vermutung dahingehend, dass im Rahmen der öffentlichen
Wasserversorgung besonders sorgfältig mit dem Schutzgut Grundwasser - sowohl bei der Erschließung als auch bei der Förderung -
umgegangen wird. Bei der Beurteilung, ob i.S.d. § 6 Abs. 1 WHG 2008 von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung zu erwarten ist,
ist zu beachten, dass, sofern das Grundwasser betroffen ist, hierfür schon die nicht ganz entfernte, nur theoretische Möglichkeit einer schädlichen
Einwirkung ausreicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80/01 -, BauR 2002, 1359). Deshalb war der Beklagte auch nicht gehalten,
zur Vermeidung der Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung das Grundwasser im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A
neu zu kontingentieren, um der Klägerin eine Grundwasserentnahme aus dem Grundwasserleiter zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere mit
Blick auf die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht geäußerte Befürchtung, dass mit der Erteilung der Erlaubnis ein Berufungsfall
für weitere Anträge auf Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme geschaffen werden könnte. Unter dem Gesichtspunkt
des Gleichheitssatzes gäbe es schwerlich eine Handhabe, eine Nutzung von Grundwasser auch durch Landwirte und Gartenbesitzer zur
Bewässerung zu verbieten. Wenn andere Interessenten sich auf eine Entscheidung berufen und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche
Entwicklung einleiten könnten, rechtfertigt dies im Rahmen der Ausübung des der unteren Wasserbehörde zustehenden
Bewirtschaftungsermessens sogar in dem Fall, in dem - im Gegensatz zum vorliegenden Rechtsstreit - die Versagungsvoraussetzungen § 6 Abs.
1 WHG 2008 nicht vorliegen, die Ablehnung der begehrten wasserrechtlichen Gestattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.1980 - VII
1346/79 -, ZfW 1981, 29; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 6 Rn. 34 m.w.N.).
10 Der Einwand der Klägerin, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten, bei einer Erhöhung der Höchstentnahmemenge sei
das Absinken des Grundwasserspiegels im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A zu befürchten, seien nicht nachvollziehbar, greift im Ergebnis
gleichfalls nicht durch. Gegen diese Befürchtungen sprächen - so die Klägerin unter Hinweis auf AS. 23 der Verwaltungsakten - die gemessenen
Grundwasserstände im Umfeld der geplanten Bohrung bei den Grundwassermessstellen Wört 1, 2 und 4, die seit Jahrzehnten einen leicht
steigenden Trend hätten. Wie sich aus der in den Akten des Beklagten (S. 51a) befindlichen Stellungnahme vom 17.08.2007 ergibt, stellen diese
Messreihen keine geeignete Grundlage für eine Trendaussage bezüglich der Grundwasserstände im sogenannten unbeeinflussten
Ruhewasserstand dar. Die von der Klägerin angeführten Messstellen bezögen sich alle nur auf den durch die jeweilige Grundwasserentnahme
abgesenkten Betriebswasserspiegel und nicht auf den Ruhewasserspiegel. Die Messreihen könnten indessen deutlich machen, welche
Veränderungen es in den vergangenen Jahren im Hinblick auf die mengenmäßige Grundwassernutzung (ohne Berücksichtigung der jeweiligen
Niederschlagsmengen) gegeben habe. So könne festgestellt werden, dass der in den (von der Klägerin angesprochenen) Diagrammen
aufgezeichnete ansteigende Trend der beigefügten Messreihen an allen Messstellen (außer der Messstelle Dürrenstetten Wört) erst ab dem
Jahre 1995 bis 1997 eingetreten sei. Von diesem Zeitpunkt an seien jedoch die Messwerte nahezu konstant auf höherem Niveau erhalten
geblieben. Diese Veränderung der Messreihen würden unabhängig von den Niederschlagsmengen durch folgende Ereignisse bewirkt: Der
Zweckverband RiesWasserVersorgung habe zur Schonung der Grundwasserressourcen und zu seiner Versorgungssicherheit 1997 seine
Bezugsrechte bei der Landeswassersversorgung von 10 l/sec. auf 17 l/sec. erhöht, im Gerbachtal zwei Tiefbrunnen mit 8 l/sec. und 9 l/sec. in
Betrieb genommen sowie die Pumpenleistung der Brunnen im Rotachtal gedrosselt. Gerade das erhöhte Bezugsrecht von der
Landeswasserversorgung mache sich an dem nun weniger abgesenkten Betriebswasserspiegel bemerkbar. Mit dieser Stellungnahme setzt sich
das Zulassungsvorbringen gleichfalls nicht auseinander. Diese beschriebenen Maßnahmen wie auch die freiwillige Verpflichtung, die
Entnahmemenge aus dem Brunnen II A auf 400.000 m³ zu begrenzen, zeigen in aller Deutlichkeit, dass der Zweckverband
RiesWasserVersorgung bemüht war und ist, das Grundwasserdargebot im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A, einem - wie oben bereits
erwähnt - der wichtigsten Brunnen der RiesWasserVersorgung, zu schonen und das Dargebot konstant zu halten. Auch diese Vorgehensweise
macht deutlich, dass eine weitere Entnahme von Grundwasser - wenn auch eine relativ gesehen geringe Menge - ein Gefährdungspotenzial für
den Tiefbrunnen II A als Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung darstellt. Vor diesem Hintergrund bestehen keine rechtlichen Bedenken
dagegen, dass der Beklagte keine Möglichkeit sah, die Versagung durch Auflagen abzuwenden. Soweit die Klägerin ferner meint, für eine
Ablehnung sprächen keine tragfähigen Ermessenserwägungen, weshalb eine Ermessensreduzierung in Betracht komme, ist dem
entgegenzuhalten, dass - wie oben ausgeführt - die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 WHG 2008 vorliegen. In diesem Fall ist - wie das
Verwaltungsgericht und der Beklagte zutreffend dargelegt haben - die Versagung zwingende Rechtsfolge. Die Erteilung einer wasserrechtlichen
Erlaubnis bzw. Bewilligung trotz Vorliegens der Versagungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 WHG 2008 sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr gilt
umgekehrt, dass der Wasserbehörde ein - pflichtgemäß auszuübendes - Bewirtschaftungsermessen dahingehend zusteht, die begehrte
wasserrechtliche Gestattung selbst dann abzulehnen, wenn Versagungsgründe nach § 6 Abs. 1 WHG 2008 nicht vorliegen (vgl. Bay.VGH,
Beschluss vom 19.03.2008 - 22 ZB 06.2431 -, juris; Siedler/Zeitler/Dah- me/Knopp, WHG u. AbwAG, § 6 WHG Rn. 15 und 16 a;
Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 6 Rn. 28, jeweils m.w.N. aus der Rspr.).
11 c.) Soweit die Klägerin meint, die Erkundungsbohrung bedürfe für sich genommen keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, teilt der
Senat diese Auffassung für den hier zu beurteilenden Fall nicht, ungeachtet der Frage, ob die angezeigte Bohrung nach § 82 WG im Einzelfall,
worauf das Verwaltungsgericht hinweist, durch die Wasserbehörde untersagt werden könnte. Erfolgt die Erkundungsbohrung - wie vorliegend -
allein zu dem Zweck, bei Auffinden von Grundwasser dieses auch nicht nur vorübergehend im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2008,
sondern dauerhaft zu entnehmen, dann stellt diese Bohrung als lediglich vorgelagerte Handlung einen unselbständigen Teil des Entnehmens
von Grundwasser im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG 2008 dar und teilt dessen rechtliches Schicksal. Im vorliegenden Fall handelt sich
erkennbar nicht um eine tatsächliche Erkundungsbohrung. Da die Klägerin Mitglied des Zweckverbandes RiesWasserVersorgung ist, dürfte ihr
hinreichend bekannt sein, dass die Bohrung in einem ersichtlich grundwasserführenden Bereich erfolgt, da sie im Zustrombereich des
Tiefbrunnes II A niedergebracht werden soll. Mit der Bohrung soll der Erschließung des Grundwassers die Entnahme auf dem Fuße folgen.
12 Ob die Bohrung daher - wie das Verwaltungsgericht meint - auch bei eigenständiger Betrachtung eine nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 WHG 2008
gestattungspflichtige Benutzung des Grundwassers darstellt, kann deshalb vorliegend unerörtert bleiben.
13
2.
14 Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache auf
den Ebenen der Sachverhaltsermittlung oder der sich stellenden Rechtsfragen nicht nur allgemein oder durchschnittliche Schwierigkeiten
zukommen. Der konkrete Fall muss sich vielmehr zumindest auf einer der Ebenen vom Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu
entscheidenden Streitfälle nicht unerheblich abheben, ohne dass es dabei maßgeblich auf die jeweiligen fachspezifischen Besonderheiten einer
Materie ankommt. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich jeweils auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren
entscheidungserheblich sind (vgl. Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rn. 9 m.w.N.). Hierin wird die Nähe zum
Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deutlich; im Gegensatz zu diesem muss jedoch eine bestimmte Wahrscheinlichkeit der
Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt werden und vorliegen. Es reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass sich durch die
überdurchschnittliche Komplexität der Rechtssache indizierte Richtigkeitszweifel im Zulassungsverfahren nicht klären lassen. An Letzterem fehlt
es vorliegend. Wie unter 1. ausgeführt, lassen sich die von der Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen geäußerten Richtigkeitszweifel auch
ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens klären.
15
3.
16 Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist gegeben, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen
Rechtsfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und
Anwendung oder für die Fortbildung des Rechts hat. Das Darlegungsgebot nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO verlangt bei diesem
Zulassungsgrund entweder in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht die Formulierung einer bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht
geklärten konkreten Frage mit allgemeiner über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und außerdem die Angabe, worin diese Bedeutung
bestehen soll. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht
erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom
10.09.2009 - BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642). Insoweit ist es erforderlich, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage rechtlich derart aufbereitet wird,
wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist. Damit ist eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts notwendig, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird.
17 In Anwendung dieser Grundsätze hat die Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.
18 a.)Die Klägerin hält zunächst die Frage für rechtsgrundsätzlich
,
19
ob eine Probebohrung für einen Pumpversuch für eine ggf. später sich anschließende Grundwasserentnahme und -benutzung eine
erlaubnisfreie Nutzung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 WHG darstellen kann, oder ob es sich hierbei um einen einheitlich zu beurteilenden
Vorgang handelt, so dass die Erlaubnis- bzw. Genehmigungspflicht der laufenden Grundwasserentnahme auf die zu diesem späteren
Zweck geplante Probebohrung einschließlich des Pumpversuchs „durchschlägt“.
20 Abgesehen davon, dass die Klägerin schon nicht darlegt, warum die aufgeworfene Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und
warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, weil das Zulassungsvorbringen jeglicher Erläuterung
hierzu entbehrt, ist sie auch nicht weiter klärungsbedürftig. Erfolgt die Erkundungsbohrung - wie vorliegend - allein zu dem Zweck, bei Auffinden
von Grundwasser aus diesem Bohrloch auch Grundwasser nicht nur vorübergehend im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2008, sondern
dauerhaft zu entnehmen, dann ist diese Bohrung als lediglich vorgelagerte Handlung ein unselbständiger Teil, und zwar der Beginn des
Entnehmens von Grundwasser im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG 2008 und teilt daher dessen rechtliches Schicksal (vgl. BVerwG, Urteil vom
07.06.1967 - IV C 208.65 -, BVerwGE 27, 176 = DÖV 1967, 759). Allein dieses Ergebnis entspricht einer sachgerechten Gesetzesinterpretation
und bedürfte daher insoweit auch keiner Klärung in einem Berufungsverfahren (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2007 - 4 BN 8.07 -, NVwZ 2007,
953).
21 b.) Die Klägerin meint weiterhin, es stelle sich die rechtsgrundsätzliche Frage,
22
ob eine Standortkommune im Einzugsbereich eines fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzgebiets zum Schutz eines
Entnahmebrunnens (Tiefbrunnen II A) einen eigenen Entnahmebrunnen bauen darf, um selbst in geringfügigem Umfang zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben Wasser zu entnehmen und demzufolge dieses Wasser nicht kaufen zu müssen.
23 Auch in Bezug auf diese Rechtsfrage fehlt es bereits an einer Darlegung, warum die aufgeworfene Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht
erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde. Denn das Zulassungsvorbringen
entbehrt auch hierzu jeglicher Erläuterung. Zudem wird mit dieser Frage keine in einem Berufungsverfahren grundsätzlich klärungsfähige Frage
aufgeworfen. Denn sie kann nicht verallgemeinerungsfähig - fallübergreifend - beantwortet werden. Ob eine Gemeinde einen eigenen
(Grundwasser)Entnahmebrunnen bauen darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere ob Versagungsgründe nach dem
WHG einer wasserrechtlichen Gestattung entgegenstehen.
24
4.
ebenfalls keinen Erfolg. Denn ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
25 Die Klägerin macht als Verfahrensmangel geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und habe
deshalb gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, die Nichtausnutzung
der zugestandenen Höchstentnahmemenge sei „ursächlich aber ausschließlich darauf zurückzuführen, dass bei Ausnutzung der rechtlich
zulässigen Entnahmemenge das Wasserdargebot überbeansprucht würde und deshalb ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels zu
erwarten“ sei. Diese Annahme des Gerichts entbehre jeglicher Feststellung und sei weder Gegenstand des Akteninhalts noch des unstreitigen
Parteivortrags. Aus dem Umstand, dass der Zweckverband RiesWasserVersorgung aufgrund einer entsprechenden Pumpleistung eine
Entnahme von 400.000 m³ im Jahr erziele, könne nicht geschlossen werden, dass bei einer geringen Mehrentnahme um ca. 1 % ein weiteres
Absinken des Grundwasserspiegels zu erwarten sei. Hätte das Verwaltungsgericht das Dargebot im Tiefbrunnen II A erforderlichenfalls durch
Sachverständigengutachten ermitteln lassen, so wäre als Ergebnis festgestanden, dass auch eine jährliche Entnahmemenge von 406.000 m³ im
Jahr ohne Weiteres möglich sei, sofern eine stärkere Pumpe zum Einsatz komme. Demzufolge hätte das Verwaltungsgericht nicht davon
ausgehen können, dass eine weitere Entnahme von bis zu 6.000 m³ im Jahr zu einer weiteren Absenkung des Grundwasserspiegels und gar zu
einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung führen würde. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb wegen einer so geringen
Absenkung, sofern man eine unterstelle, eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung einhergehen solle. Auch in dieser Hinsicht fehle es
an jeglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts.
26 Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO indessen nicht aufgezeigt. Die Klägerin übersieht hier die unter
1. bereits angeführte fachbehördliche Stellungnahme des LGRB vom 24.01.2007. Dieser ist - wie bereits ausgeführt - unmissverständlich zu
entnehmen, dass bei einer weiteren Grundwasserentnahme im Zustrombereich des Brunnes II A , die - wie bei einer Beregnung von
Rasenspielflächen - nicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung dient, eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung und damit eine
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 6 Abs. 1 WHG 2008 zu erwarten ist. Gleiches gilt für die Stellungnahme vom 17.08.2007,
wonach die Messreihen keine geeignete Grundlage für eine Trendaussage bezüglich der Grundwasserstände im sogenannten unbeeinflussten
Ruhewasserstand darstellen. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter 1. Auf die Frage, ob eine Fördermenge von 406.000 m³
mit einer stärkeren Förderpumpe möglich ist, kommt es nicht an. Denn eine zusätzliche Entnahme von Grundwasser im Zustrombereich des
Tiefbrunnens II A soll nach der fachbehördlichen Stellungnahme des LGRB vom 24.01.2007 gerade zur Sicherung des Grundwasserdargebots
und der öffentlichen Wasserversorgung unterbleiben.
27 Im Übrigen bleibt die Aufklärungsrüge auch deshalb erfolglos, weil eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts nur dann mit Erfolg gerügt werden kann, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter entweder bereits im
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung durch die Stellung eines Beweisantrags auf die Vornahme der
Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hatte oder sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten
Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2009 - 3 B 17/08 -,
juris; Beschluss vom 15.04.2008 - 9 B 20/08 -, juris; Beschluss vom 22.02.1988 - 7 B 28.88 -, NVwZ 1988, 1020; Beschluss vom 01.03.2001 - 6 B
6.01 -, NVwZ 2001, 923; Beschluss vom 25.01.2005 - 9 B 38.04 -, NVwZ 2005, 447). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse
eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen und weitere die
Sachverhaltsermittlung anstoßende Anträge, zu kompensieren. Mit dem Verweis auf eine Antragstellung in der mündlichen Verhandlung wird
den Beteiligten in zumutbarer Weise angesonnen, ihr bisheriges Vorbringen kritisch zu sichten und nach dem aktuellen Stand der
schriftsätzlichen Auseinandersetzung sowie dem Zwischenergebnis der mündlichen Verhandlung eine aktuelle Entscheidung zu treffen, ob eine
weitere Sachverhaltsaufklärung überhaupt noch erforderlich ist. In diesem Zusammenhang genügt ein lediglich schriftsätzlich angekündigter
Antrag den genannten Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1995 - 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265;
Beschluss vom 10.10.2002 - 9 BN 2.01 -, NVwZ-RR 2002, 140). Versäumt ein Beteiligter dies, kann er eine mangelnde Sachaufklärung nicht
mehr erfolgreich rügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2009 - 3 B 17/08 -, juris). Vorliegend hat die Klägerin auf mündliche Verhandlung
verzichtet. Dem Verwaltungsgericht musste sich von seinem Rechtsstandpunkt aus - wie bereits ausgeführt - eine weitere Aufklärung,
insbesondere die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zu dem von der Klägerin im Zulassungsvorbringen angeführten Thema ohne ein
solches Hinwirken nicht von sich aus aufdrängen.
28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG.
30 Der Beschluss ist unanfechtbar.
31 Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).