Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 12.07.2007

VGH Baden-Württemberg: absicht, sozialhilfe, rechtspflege, verfahrenskosten, zumutbarkeit, begriff, rechtsberatung, rückgriff, beteiligter, verfügung

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 12.7.2007, 12 S 1166/07
BAföG; PKH; Schonvermögensbestimmung in § 90 Abs 2 SGB 12; keine Anwendung von § 29 BAföG
Leitsätze
Auch in Streitigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist gemäß § 115 Abs. 3 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die
Bestimmung des § 90 Abs. 2 SGB XII über das sogenannte Schonvermögen maßgeblich.
Für einen Rückgriff auf die spezialgesetzlichen Regelungen über Freibeträge des § 29 BAföG ist kein Raum (a.A. der früher für das Recht der
Ausbildungsförderung zuständige 7. Senat, vgl. Beschluss vom 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, FEVS 49, 82 und juris m.w.N.).
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. April 2007 - 1 K 1464/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn ein Beteiligter die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil
oder nur in Raten aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
3 Das Verwaltungsgericht hat vorliegend zu Recht festgestellt, dass die Klägerin nicht bedürftig ist, weil ihr nach § 115 Abs. 3 ZPO „zuzumuten“ ist,
ihr Vermögen einzusetzen. Weiter bestimmt § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, dass - bezüglich des sogenannten Schonvermögens - § 90 SGB XII
„entsprechend“ gilt. Die Verweisung auf diese Vorschrift konkretisiert den Begriff der Zumutbarkeit (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 30.04.2002 - 14 S 2542/01 -, VBlBW 2002, 399 und juris m.w.N.). Der erkennende Senat sieht - anders als der früher für das Recht
der Ausbildungsförderung zuständige 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 03.08.1998 - 7 S
690/98 - (FEVS 49, 82 und juris m. w.N) - im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO keinen Raum für eine
Heranziehung der spezialgesetzlichen Vorschrift des § 29 BAföG über Freibeträge. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum für
Auszubildende gegenüber sonstigen Rechtssuchenden bezüglich des Einsatzes ihres Vermögens eine „Sonderbehandlung“ angezeigt wäre.
Schließlich spricht gegen die Heranziehung spezialgesetzlicher Vorschriften die Absicht des Gesetzgebers, die Prozesskostenhilfe als einer
sondergesetzlich geregelten „Sozialhilfe“ im Bereich der Rechtspflege mit den Regelungen des SGB XII zu verzahnen (vgl. VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 30.04.2002 - 14 S 2542/01- , aaO).
4 Nicht einzusetzen ist demnach auch im Fall der Klägerin (nur) das in § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 SGB XII aufgeführte Schonvermögen. Zutreffend hat
das Verwaltungsgericht hierzu festgestellt, dass dieses für sie gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 b DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII 2.600,-- EUR beträgt. Die
von dem Verwaltungsgericht weiter angestellte Berechnung der der Klägerin voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten ist der Sache nach
ebenfalls zutreffend und wurde von ihr im Übrigen auch nicht angefochten, so dass der Senat auf diese Ausführungen im Übrigen verweisen kann
(§ 122 Abs. 2 VwGO).
5 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 VwGO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).