Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.01.2009

VGH Baden-Württemberg: zur unzeit, bezirk, wichtiger grund, unbestimmter rechtsbegriff, gesetzliche frist, gewerkschaft, delegierter, polizei, ermessen, erfüllung

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 22.1.2009, 4 S 111/06
Sonderurlaub; dienstliche Gründe; Personalknappheit
Leitsätze
Die (negative) Tatbestandsvoraussetzung, dass der Gewährung von Sonderurlaub nach § 6 SUrlV keine dienstlichen Gründe entgegenstehen
dürfen, dient der Vermeidung einer Urlaubsgewährung zur Unzeit. Allein ein generell zu knapp bemessener Personalstand ist kein dienstlicher
Grund, der einer Sonderurlaubsgewährung entgegensteht. Eine angespannte Personal- und Arbeitssituation kann aber im Rahmen der nach § 6
Satz 2 SUrlV zu treffenden Ermessensentscheidung als (sonstiger) dienstlicher Grund berücksichtigt werden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juli 2003 - 7 K 2177/01 - geändert. Die Beklagte wird
verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 30.04.2001 auf Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an der Bundesvorstandssitzung der
„Jungen Gruppe Bezirk BGS“ der Gewerkschaft der Polizei vom 27.05.2001 bis 28.05.2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut zu entscheiden. Der Bescheid des Grenzschutzpräsidiums Süd vom 25.06.2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.11.2001 werden
aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 5/6, die Beklagte 1/6.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke.
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Der Kläger ist Regierungsobersekretär im Dienst der Beklagten und beim Bundesgrenzschutzamt W. in der Sachgruppe Wirtschaftsverwaltung
als Bürosachbearbeiter tätig. Er gehörte im Jahr 2001 dem Vorstand der Jungen Gruppe der Gewerkschaft der Polizei (GdP) - Bezirk BGS - an
und war Delegierter der Bezirksgruppe Süd für die zentrale Arbeitstagung der GdP. Für die Zeiträume von 15.02.2001 bis zum 16.02.2001 und
vom 25.04.2001 bis zum 27.04.2001 war ihm gemäß § 6 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung - SUrlV - für gewerkschaftliche Zwecke
Sonderurlaub gewährt worden.
3
Mit Datum vom 30.04.2001 beantragte der Kläger weiteren Sonderurlaub für die Zeit vom 27.05.2001 bis zum 30.05.2001. Als Begründung gab
er die Teilnahme an einer Bundesvorstandssitzung und an einer zentralen Arbeitstagung der „Jungen Gruppe Bezirk BGS“ an und fügte als
Anlage zwei Schreiben der GdP vom 19.04.2001 bei, in denen er zur Vorstandssitzung der Jungen Gruppe Bezirk BGS vom 27.05.2001 bis
28.05.2001 in B. sowie als Delegierter zur anschließenden zentralen Arbeitstagung vom 28.05.2001 bis 30.05.2001 ebenfalls in B. eingeladen
wurde. Ferner legte der Kläger eine Bescheinigung der GdP vom 05.05.2001 vor, in der ausgeführt wird, dass er während der Vorstandssitzung
und auch bei der zentralen Arbeitstagung u.a. die Funktion des Berichterstatters für mehrere Sachgebiete wahrnehme; so sei er Berichterstatter
für das Thema „Dezentrales Schichtenmanagement“. Wegen fehlender Darlegung tatsächlicher Umstände, die für die Annahme eines zur
Gewährung weiteren Sonderurlaubs erforderlichen besonders begründeten Falles sprächen, traf das Grenzschutzpräsidium Süd zunächst noch
keine Entscheidung über den Antrag. Daraufhin erhielt der Kläger auf seinen Antrag für den streitgegenständlichen Zeitraum Erholungsurlaub
und nahm an den betreffenden gewerkschaftlichen Veranstaltungen teil. Mit Schreiben vom 05.06.2001 teilte er der Beklagten weitere
Einzelheiten zum Inhalt der Veranstaltungen mit, welche die Genehmigung von weiterem Sonderurlaub rechtfertigten: Aufstellung/Beratung des
Haushalts- und Wirtschaftsplans 2002 sowie Vorbereitung einer überregionalen Konferenz unter Beteiligung von politischen Gästen wie
Bundesinnenminister Schily, Innenminister Beckstein u.a.
4
Das Grenzschutzpräsidium Süd lehnte mit Bescheid vom 25.06.2001 den Antrag auf Bewilligung weiteren Sonderurlaubs ab und führte aus, ein
besonders begründeter Fall läge nicht vor. Die Aufstellung und Beratung des Haushalts- und Wirtschaftsplans 2002 sei erfahrungsgemäß ein
jährlich wiederkehrender Arbeitsablauf in einer Gewerkschaft; es handele sich weniger um eine herausragende Veranstaltung im Sinne des § 6
SUrlV, sondern um eine routinemäßige jährliche Pflichtveranstaltung. Die Vorbereitung einer - erfahrungsgemäß mehrmals jährlich
stattfindenden - überregionalen Konferenz gehöre ebenfalls zum alltäglichen Geschäft eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands. Des
weiteren stünden der Gewährung von Sonderurlaub dienstliche Gründe (Diskrepanz zwischen dem sehr geringen Personalansatz im Sachgebiet
Wirtschaftsverwaltung und den sehr umfangreichen Aufgaben) entgegen.
5
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, er sei der einzige Sachbearbeiter im Vorstand, der über
Bundeshaushaltsangelegenheiten und über den Tarif- und Verwaltungsbereich Bericht erstatten könne. Gleichzeitig könne ohne seine
Sachbearbeitung kein Haushalts- und Wirtschaftsplan aufgestellt und beschlossen werden. Weiter stehe außer Frage, dass er wegen seiner
Funktionen auch für die Vorbereitung einer überregionalen Konferenz, die alle vier Jahre stattfinde und auch von politischem Interesse sei,
zwingend benötigt werde.
6
Das Grenzschutzpräsidium Süd wies den Widerspruch mit Bescheid vom 08.11.2001 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,
trotz des möglichen Vorliegens eines besonders begründeten Falls in Bezug auf die Aufstellung des Haushalts- und Wirtschaftsplans 2002
stünden dienstliche Gründe der Gewährung weiteren Sonderurlaubs entgegen, denn die derzeitige Personalsituation im Hauptsachgebiet
Verwaltung des BGS Amts W. lasse eine Beurlaubung nicht zu. Der vorhandene Personalansatz habe sich für eine effektive
Aufgabenwahrnehmung als unzureichend erwiesen. Die Personalsituation sei über das Sachgebiet Wirtschaftsverwaltung hinaus im gesamten
Hauptsachgebiet Verwaltung dermaßen angespannt, dass eine Aushilfe durch andere Mitarbeiter nicht möglich sei. Die Gewährung von
Erholungsurlaub erfolge nach anderen Rechtsvorschriften und sei an andere Voraussetzungen gebunden. Der Erholungsurlaub sei
grundsätzlich im Urlaubsjahr abzuwickeln; eine generelle Ablehnung wegen der Personalsituation sei nicht möglich.
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Am 13.09.2001 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Grenzschutzpräsidiums Süd
vom 25.06.2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.11.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Zeit vom
28.05.2001 bis 30.05.2001 nachträglich Sonderurlaub zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte hierzu verpflichtet gewesen ist.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.07.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei
mit dem auf die Verpflichtung zur nachträglichen Bewilligung von Sonderurlaub gerichteten Hauptantrag unzulässig, denn dieses Begehren
habe sich durch Zeitablauf erledigt. Der in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hilfsweise gestellte
Fortsetzungsfeststellungsantrag sei insoweit zulässig, als die Feststellung begehrt werde, dass die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts
rechtswidrig gewesen sei. Das erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an dieser Feststellung sei gegeben. Es folge aus der nahe
liegenden Möglichkeit, dass der Kläger auch in Zukunft Sonderurlaub in „besonders begründeten Fällen“ für seine Tätigkeit in der Gewerkschaft
in Anspruch nehmen wolle und im Übrigen bereits beantragt habe, weshalb noch ein Verwaltungsverfahren anhängig sei. Die Klage sei aber
unbegründet, denn die den weiteren Sonderurlaub ablehnenden Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 6 Satz 2 SUrlV komme nicht in Betracht, weil nach den maßgeblichen Angaben des Klägers sowohl
hinsichtlich der Bundesvorstandssitzung als auch der zentralen Arbeitstagung ein besonders begründeter Fall nicht vorliege. Wie die
Bestimmung des § 6 Satz 1 SUrlV zeige, gehe der Verordnungsgeber davon aus, dass die gewerkschaftliche Tätigkeit eines Beamten
vornehmlich in dessen Freizeit stattfinde, so dass Urlaub allenfalls in Form kurzzeitiger Dienstbefreiung in Anspruch genommen werden könne.
Ob außerdem dienstliche Gründe der Bewilligung von weiterem Sonderurlaub entgegenstünden, bedürfe keiner Entscheidung. Im Übrigen sei
die Beklagte berechtigt gewesen, im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung eine angespannte Personal- und Arbeitssituation zu Ungunsten des
Klägers zu berücksichtigen.
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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 22.06.2005 - 4 S 1854/03 - zurückgewiesen, weil
die Klage nicht nur mit dem Hauptantrag (wegen Erledigung durch Zeitablauf), sondern auch mit dem Hilfsantrag (wegen fehlenden
Feststellungsinteresses) unzulässig sei. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom
22.12.2005 - BVerwG 2 B 49.05 - gemäß § 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an den erkennenden Gerichtshof zurückverwiesen, weil der Senat die Klage verfahrensfehlerhaft als unzulässig
behandelt und nicht über den Sachantrag entschieden habe.
9
Der Kläger beantragt weiterhin,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juli 2003 - 7 K 2177/01 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der
Bescheide des Grenzschutzpräsidiums Süd vom 25.06.2001 und vom 08.11.2001 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 28.05.2001 bis
zum 30.05.2001 nachträglich Sonderurlaub zu bewilligen;
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hilfsweise:
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, ihm für die Zeit vom 28.05.2001 bis zum 30.05.2001 Sonderurlaub zu bewilligen.
13 Zur Begründung trägt er vor: Die zulässige Klage sei auch begründet, da ihm der zusätzliche Sonderurlaub nach § 6 Satz 2 SUrlV wegen
Vorliegens eines besonders begründeten Falls, wovon auch die Widerspruchsbehörde ausgegangen sei, hätte bewilligt werden müssen. Im
Übrigen habe die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt, als sie die vermeintlich angespannte Personalsituation als Ablehnungsgrund
angeführt habe. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, mit welchen Mitteln sie versucht habe, seinem gesetzlichen Anspruch auf
Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke durch Umschichtung der anfallenden Arbeit nachzukommen. Bei Inanspruchnahme von
Erholungsurlaub müsse die zwischenzeitlich anfallende Arbeit ebenso bewältigt werden wie bei Gewährung von Sonderurlaub.
14 Die Beklagte beantragt,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16 Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Sache für zutreffend.
17 Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird
hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
18 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
19 Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Die Klage ist mit dem
Hauptantrag, der auf die Verpflichtung der Beklagten zur nachträglichen Bewilligung weiteren Sonderurlaubs für die Zeit vom 27.05.2001 bis
30.05.2001 gerichtet ist, zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags vom 30.04.2001
auf Gewährung von Sonderurlaub (nur) für die Teilnahme an der Bundesvorstandssitzung der „Jungen Gruppe Bezirk BGS“ der Gewerkschaft
der Polizei vom 27.05.2001 bis 28.05.2001. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers unbegründet (1.). Über den Hilfsantrag ist nach der
Zulässigkeit des Hauptantrags nicht mehr zu entscheiden (2.).
20 1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag, mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, ihm für den beantragten Zeitraum
nachträglichen Sonderurlaub gemäß § 6 Satz 2 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
(Sonderurlaubsverordnung - SUrlV -) - in der maßgeblichen Fassung vom 25.04.1997 (BGBl. I S. 978) - zu bewilligen, zulässig. Diesem fehlt nicht
etwa deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Begehren sich durch Zeitablauf erledigt hätte. Der Anspruch auf Freistellung vom Dienst
wegen Sonderurlaubs oder Freizeitausgleichs erledigt sich nicht schon dann, wenn der Tag oder das Ereignis, für den die Freistellung begehrt
wird, verstrichen ist. Vielmehr kann der Beamte, der dem Dienst ferngeblieben ist und anstelle der begehrten Freistellung Erholungsurlaub in
Anspruch genommen hat, weiterhin klären lassen, ob die primär beantragte Freistellung zu Recht versagt worden ist. Zwar kann der Beamte nicht
durch Bewilligung von Urlaub für einen zurückliegenden Zeitraum von der Dienstleistungspflicht befreit werden. Er kann jedoch die
Rechtswirkungen zu Unrecht versagter Freistellung aus sonstigen Gründen und deshalb überflüssig in Anspruch genommenen
Erholungsurlaubs auch noch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit beseitigen (BVerwG, Urteile vom 29.01.1987 - BVerwG 2 C 12.85 -,
Buchholz 232.4 § 7 SUrlV Nr. 1, vom 19.05.1988 - BVerwG 2 A 4.87 -, BVerwGE 79, 336 und vom 29.08.1991 - BVerwG 2 C 40.88 - Buchholz
237.5 § 106 HeLBG Nr. 2). Aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes gilt dies auch dann, wenn eine gesetzliche Frist für die Bewilligung von
Erholungsurlaub für das abgelaufene Kalenderjahr zwischenzeitlich abgelaufen ist (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 4.05 -, DVBl 2006,
648).
21 Der Hauptantrag des Klägers ist insoweit begründet, als er unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine Neubescheidung seines
Antrags auf Gewährung von Sonderurlaub nach § 6 Satz 2 SUrlV (nur) für die Teilnahme an der Bundesvorstandssitzung der „Jungen Gruppe
Bezirk BGS“ vom 27.05.2001 bis 28.05.2001 verlangen kann (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Insoweit sind die ablehnenden Bescheide der
Beklagten rechtswidrig, ohne dass sich das behördliche Ermessen bei der Bewilligung von Sonderurlaub zu Gunsten des Klägers auf Null
reduziert hätte.
22 Gemäß dem aufgrund der Ermächtigung des § 89 Abs. 2 Satz 1 BBG erlassenen § 6 SUrlV in der hier maßgeblichen Fassung (s.o.) soll für die
Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstands, dem der Beamte angehört, und an Tagungen von
Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene),
wenn der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstands oder als Delegierter teilnimmt, Urlaub unter Fortzahlung der
Besoldung bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Satz 1). Die oberste
Dienstbehörde kann in besonders begründeten Fällen Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen; Urlaub in den Fällen der §§ 5
und 7 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet (Satz 2).
23 Da dem Kläger für die Zeit vom 15.02.2001 bis 16.02.2001 sowie vom 25.04.2001 bis 27.05.2001 bereits insgesamt fünf Tage Sonderurlaub
nach § 6 Satz 1 SUrlV gewährt worden waren, ist für den darüber hinaus begehrten Sonderurlaub im selben Urlaubsjahr Satz 2 der Regelung
einschlägig.
24 Der Kläger, der Sonderurlaub sowohl für die Teilnahme an einer Bundesvorstandssitzung als Vorstandsmitglied als auch an einer
(anschließenden) zentralen Arbeitstagung der „Jungen Gruppe Bezirk BGS“ als Delegierter begehrt, erfüllt damit die Voraussetzung einer
Teilnahme an einer Sitzung eines überörtlichen Gewerkschaftsvorstandes, dem er angehört, und an einer Tagung einer Gewerkschaft auf
Bundesebene im Sinne von § 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SUrlV.
25 Die weitere Tatbestandsvoraussetzung eines besonders begründeten Falls gemäß § 6 Satz 2 SUrlV liegt beim Kläger aber nur hinsichtlich seiner
Teilnahme an der Bundesvorstandssitzung vom 27.05.2001 bis 28.05.2001 vor. Die Formulierung „in besonders begründeten Fällen“ enthält
einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Verwaltungsgerichten uneingeschränkt zu überprüfen ist. Welche Fälle hiervon erfasst sind, ist in
der Vorschrift selbst nicht unmittelbar geregelt. Ihr ist aber zu entnehmen, dass es sich um vom Regelfall abweichende Sachverhalte handeln
muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.1987 - 2 C 12.85 -, DÖV 1987, 156). Ferner ergibt sich aus § 6 Satz 1 SUrlV, dass bereits der Regelfall nicht
jede gewerkschaftliche Tätigkeit umfasst. Hieraus folgt, dass ein besonders begründeter Fall über den Bereich der üblichen Vorstandsarbeit in
einer Sitzung bzw. der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds oder eines Delegierten bei einer Tagung hinausgehen muss. Dies kann sich einerseits
aus der Art der Veranstaltung ergeben, etwa bei gewerkschaftlichen Tagungen, die regelmäßig nur in Abständen von mehreren Jahren
stattfinden, und anderseits aus Gründen, die in der Person des Beamten liegen, etwa dann, wenn der Beamte bei einer Ablehnung des Antrags
auf Sonderurlaub nach verständigem Urteil erhebliche Nachteile erleiden würde. Für die Annahme eines in der Person des Beamten besonders
begründeten Falls reicht es nicht aus, dass der Beamte mehrere gewerkschaftliche Funktionen ausübt. Aus dem Zusammentreffen mehrerer
Funktionen kann sich aber die besondere Wichtigkeit der Teilnahme an einer bestimmten Sitzung ergeben. Es obliegt dem Beamten darzulegen,
welche tatsächlichen Umstände für die Annahme eines besonders begründeten Falls sprechen. Hierfür darf von ihm verlangt werden, dass er -
wegen legitimer Geheimhaltungsinteressen hinsichtlich personenbezogener Vorgänge - zumindest ansatzweise und in abstrakter Form auf
außergewöhnliche Beratungsgegenstände einer gewerkschaftlichen Sitzung hinweist bzw. seine Behauptung, es liege ein wichtiger Grund vor,
hinreichend plausibel macht, so dass der Dienstherr wenigstens eine globale Plausibilitätskontrolle durchführen kann (vgl. Weber/Banse, Das
Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, I/2 § 6 RdNr. 4).
26 Im Schreiben vom 05.06.2001 und ergänzend in der Widerspruchsbegründung vom 22.07.2001 hat der Kläger angegeben, dass es in der
Vorstandssitzung vom 27.05.2001 bis 28.05.2001 um die Aufstellung/Beratung des Haushalts- und Wirtschaftsplans für das Jahr 2002 gehe und
ohne seine Sachbearbeitung - er sei der einzige Sachbearbeiter im Vorstand, der über Bundeshaushaltsangelegenheiten und über den Tarif-
und Verwaltungsbereich Bericht erstatten könne - kein Haushalts- und Wirtschaftsplan aufgestellt und beschlossen werden könne. Aus diesem -
wie plausibel gemacht unersetzlichen - Beitrag des Klägers zu dem genannten Tagesordnungspunkt ergibt sich die besondere Wichtigkeit
gerade seiner Teilnahme an der Bundesvorstandssitzung und damit das Vorliegen eines besonders begründeten Falls im Sinne von § 6 Satz 2
SUrlV, wovon (insoweit) auch die Widerspruchbehörde im Bescheid vom 08.11.2001 ausgegangen ist.
27 Die Annahme eines besonders begründeten Falls ist hingegen nicht gerechtfertigt für die anschließende zentrale Arbeitstagung vom 28.05.2001
bis 30.05.2001, auf der - so der Kläger - eine nur alle vier Jahre stattfindende überregionale Konferenz von Bedeutung vorbereitet werden sollte.
Zwar kann die Teilnahme an einer derartigen Konferenz selbst unter Umständen einen besonders begründeten Fall darstellen. Aber nicht schon
jede Vorbereitungshandlung für eine solche Konferenz reicht hierfür aus. Zutreffend verweist die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom
08.11.2001 darauf, dass organisatorische Tätigkeiten wie die Vorbereitung von Konferenzen und Tagungen zu den regelmäßig
wiederkehrenden Aufgaben der Gewerkschaftsarbeit zählen und damit besondere Umstände hinzutreten müssen, um einen vom Regelfall
abweichenden Sachverhalt zu begründen. Hinreichende besondere Umstände hinsichtlich der Vorbereitung der in Rede stehenden
überregionalen Konferenz hat der Kläger nicht angeführt. Hierfür ist sein pauschaler Verweis auf seine Funktionen innerhalb der Gewerkschaft
nicht ausreichend gewesen. Das Gleiche gilt, soweit der Kläger angegeben hat, er sei auch für die zentrale Arbeitstagung Berichterstatter für
mehrere Sachgebiete. Weder die jeweilige Funktion als Berichterstatter noch die Summierung der Berichterstattertätigkeiten stellen im
vorliegenden Zusammenhang besondere Umstände dar, solange der Berichterstattertätigkeit nicht im jeweiligen Einzelfall eine besondere
Bedeutung zukommt. Letzteres hat der Kläger nicht hinreichend plausibel gemacht.
28 Entgegen der Annahme der Beklagten im Ausgangsbescheid vom 25.06.2001 und im Widerspruchsbescheid vom 08.11.2001 stehen dem vom
Kläger beantragten Sonderurlaub für die Teilnahme an der Vorstandssitzung vom 27.05.2001 bis 28.05.2001 auch keine dienstlichen Gründe im
Sinne von § 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SUrlV entgegen. Hierbei handelt es sich um eine (negative) Tatbestandsvoraussetzung, die nur dann Raum für
eine Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgenseite von § 6 Satz 2 SUrlV eröffnet, wenn positiv feststeht, dass dem begehrten Sonderurlaub
keine dienstlichen Gründe entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.2005 - 1 WB 1.05 -, Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 6). Auch dieses
Tatbestandsmerkmal ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung grundsätzlich in vollem Umfang der gerichtlichen
Nachprüfung unterliegt, soweit die dienstlichen Gründe nicht maßgebend von Faktoren geprägt werden, hinsichtlich deren eine
Beurteilungsermächtigung der Verwaltung besteht (BVerwG, Urteil vom 25.01.1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65; Senatsbeschluss vom
10.09.1996 - 4 S 2959/94 -, DVBl 1997, 376; Günther, DÖD 1980, 22). Dienstliche, d.h. auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstaufgaben
bezogene Gründe stehen der Gewährung von Sonderurlaub dann entgegen, wenn die Erfüllung derjenigen dienstlichen Aufgaben, für die der
Beamte an sich vorgesehen ist, bei seinem Fehlen erheblich beeinträchtigt oder gar verhindert werden würde (BVerwG, Urteile vom 25.06.1992 -
2 C 14.90 -, Buchholz 232.4 § 1 SUrlV Nr. 1 BVerwG und vom 30.01.1986 - 2 C 24.84 -, DÖD 1987, 106; Günther, a.a.O.). Bei kurzem
Sonderurlaub - wie hier - dient die Tatbestandsvoraussetzung der Vermeidung einer Urlaubsgewährung zur Unzeit, denn nachteilige
Auswirkungen auf die Verwaltungszwecke sind bei Sonderurlaub von wenigen Tagen weniger häufig zu erwarten als bei längerer Freistellung,
weil vorübergehend typischerweise mit Vertretung oder Umorganisation geholfen werden kann und eine unerhebliche Verzögerung bei der
Erfüllung der öffentlichen Aufgaben eher in Kauf zu nehmen ist. Hierfür muss im Einzelfall geprüft werden, ob die jeweilige Freistellung des
Beamten konkret an dienstlichen Gründen scheitert (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 09.09.1977 - OVG III B 36.77 -; VG Frankfurt, Urteil vom
10.12.2007 - 9 E 361/07 -, PersR 2008, 128; Günther, a.a.O.).
29 Danach kann die Beklagte der Gewährung von Sonderurlaub entgegenstehende dienstliche Gründe nicht mit einem Verweis auf den „sehr
geringen Personalansatz“ bzw. den „äußerst knapp bemessenen Personalstand“ begründen, der sich „für die effektive Aufgabenwahrnehmung
als unzureichend“ erwiesen habe, wie dies im Ausgangsbescheid vom 25.06.2001 sowie im Widerspruchsbescheid vom 08.11.2001 geschehen
ist. Ohne Erfolg weist die Beklagte im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18.03.2003 darauf hin, dass für den Zeitraum vom 27.05.2001 bis
30.05.2001 mit Blick auf die damalige konkrete Personalzusammensetzung im Sachgebiet des Klägers eine besonders angespannte
Personalsituation vorgelegen habe. Mit der Gewährung von Erholungsurlaub für genau diesen Zeitraum hat die Beklagte selbst dokumentiert,
dass jedenfalls die - auch für den Sonderurlaub maßgebend in den Blick zu nehmende - Erledigung der konkreten Dienstgeschäfte des Klägers
gewährleistet war. Erfolglos bleibt schließlich der Verweis der Beklagten darauf, die Gewährung von Erholungsurlaub erfolge nach anderen
Rechtsvorschriften und sei damit an andere Voraussetzungen gebunden; hinsichtlich des Erholungsurlaubs sei eine generelle Ablehnung
aufgrund der derzeitigen Personalsituation nicht möglich. Wie ausgeführt, steht ein generell zu knapp bemessener Personalstand als dienstlicher
Grund im Sinne von § 6 Satz 1 SUrlV einer Sonderurlaubsgewährung gleichfalls nicht entgegen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine
angespannte Personal- und Arbeitssituation bei der Gewährung von Sonderurlaub keinerlei Bedeutung erlangen kann. Die Beklagte ist nicht
gehindert, diesen Gesichtspunkt im Rahmen der auf der Rechtsfolgenseite vorzunehmenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.
30 Liegen danach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SUrlV hinsichtlich der Teilnahme des Klägers als Vorstandsmitglied
an der Bundesvorstandssitzung der „Jungen Gruppe Bezirk BGS“ vom 27.05.2001 bis 28.05.2001 vor, steht die Gewährung von Sonderurlaub im
pflichtgemäßen Ermessen der obersten Dienstbehörde. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden - von ihrem Ausgangspunkt her
folgerichtig, da sie bereits die Tatbestandsvoraussetzungen verneint hat - kein Ermessen (auch nicht hilfsweise) ausgeübt und damit den
Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags auf Sonderurlaub nicht erfüllt. Im Rahmen der zu treffenden
Ermessensentscheidung hat der Dienstherr die Möglichkeit, (sonstige) dienstliche Gründe, die gegen eine Freistellung des Beamten vom Dienst
sprechen, aber nicht schon im Sinne von § 6 Satz 1 SUrlV konkret entgegenstehen, zu berücksichtigen. Solche dienstlichen Gründe sind
insbesondere - wie aufgezeigt - auch eine angespannte Personal- und Arbeitssituation (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
27.02.1992 - 6 A 2101/91 -, NVwZ-RR 1992, 576, Hessischer VGH, Urteil vom 06.09.1989 - 1 UE 3303/86 -, DÖD 1990, 191).
31 2. Da der hilfsweise Fortsetzungsfeststellungsantrag nur für den Fall der - nicht gegebenen - Unzulässigkeit des Hauptantrags (wegen
Erledigung) gestellt worden ist, ist über ihn nicht zu entscheiden.
32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat hat die Kostenquote daran orientiert, dass der Kläger hinsichtlich der
begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von drei Tagen Sonderurlaub lediglich die Neubescheidung seines Antrags für einen Tag
erreicht hat.
33 Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
34
Beschluss vom 22. Januar 2009
35 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
36 Der Beschluss ist unanfechtbar.