Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 25.04.2007
VGH Baden-Württemberg: grundpreis, werbung, konkretes rechtsverhältnis, verbraucher, feststellungsklage, produkt, ware, vertreter, lebensmittel, reduktion
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 25.4.2007, 6 S 46/05
Rechtscharakter von Werbeprospekten - Grundpreisangabe in der Werbung
Leitsätze
1. Bei Werbeprospekten, die an alle Haushalte verteilt werden, ist, auch wenn gängige Konsumwaren wie Lebensmittel beworben werden,
regelmäßig noch nicht von einem „Angebot“, sondern von „Werbung unter Angabe von Preisen“ auszugehen, sofern nicht besondere Umstände
hinzutreten.
2. Mit der Angabe einer bloßen Preismarge („von … bis …“) wird der Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 PAngV auch in der Werbung nicht
genügt, wenn diese sich auf bereits hinreichend bestimmte Fertigpackungen bezieht, mögen diese auch derselben „Produktfamilie“ einer Marke
angehören.
3. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV verlangt in Anknüpfung an die Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 FPackV nur, den Grundpreis rechnerisch auf das auf der
Fertigpackung angegebene Abtropfgewicht zu beziehen. Das Abtropfgewicht braucht bei der Grundpreisangabe nicht eigens genannt zu werden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. November 2004 - 2 K 1825/04 - geändert, soweit
festgestellt worden ist, dass die Angabe der Klägerin „Grundpreis von … bis …“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber
unterschiedlichen Gewichts zulässig ist. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die in beiden Rechtszügen angefallenen Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage mit diesem Urteil abgewiesen worden ist.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Grundpreisangaben in den von der Klägerin erstellten Werbeprospekten den Vorgaben der
Preisangabenverordnung entsprechen.
2
Die Klägerin betreibt Supermarkt-Ketten, zu denen u.a. die auch im Ortenaukreis vertretenen „...“-Märkte gehören. Deren jeweils vor Beginn des
Gültigkeitszeitraums kostenlos an alle Haushalte verteilten Werbeprospekte werden zentral und eigenverantwortlich von der Marketing-Abteilung
der Klägerin erstellt. Dabei werden bei Produkten desselben Herstellers und derselben Produktfamilie, die ungeachtet ihres unterschiedlichen
Gewichts oder Volumens zu einem einheitlichen Endpreis verkauft werden, lediglich Grundpreismargen angegeben („Grundpreis von ... bis ...“).
Bei den verschiedentlich beworbenen Lebensmitteln in Fertigpackungen, die sich in einer Aufgussflüssigkeit befinden, wird der Grundpreis zwar
rechnerisch auf das Abtropfgewicht bezogen, dieses jedoch nicht ausdrücklich als Bezugsgröße genannt; auch wird das jeweilige Abtropfgewicht
regelmäßig nicht angegeben.
3
Nachdem die Staatsanwaltschaft Offenburg dem Landratsamt Ortenaukreis zahlreiche Werbeprospekte übersandt hatte, mit denen in der
vorbezeichneten Weise für in den „...“-Märkten zu erwerbende Lebensmittel geworben worden war, wurden vom dortigen Ordnungsamt ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und die Klägerin unter dem 05.06.2003 zu den in Rede stehenden Ordnungswidrigkeiten angehört.
Indem in verschiedenen Prospektausgaben für Lebensmittel in Fertigpackungen geworben werde, ohne einen auf das Abtropfgewicht
bezogenen Grundpreis anzugeben, sei gegen die Preisangabenverordnung verstoßen worden. Insofern wurde sie gebeten, den hierfür
Verantwortlichen zu benennen.
4
Mit Schreiben vom 18.06.2003 ließ die Klägerin mitteilen, dass weder die Preisangabenverordnung noch eine andere Rechtsnorm einen
(ausdrücklichen) Hinweis vorschreibe, dass sich die Grundpreisangabe bei sogenannten Abtropfartikeln auf das Abtropfgewicht beziehe.
5
Unter dem 18.08.2003 teilte das Landratsamt Ortenaukreis - Bußgeldbehörde - mit, dass gleichwohl beabsichtigt sei, das eingeleitete Verfahren
fortzuführen. Dem Schreiben war die Kopie eines an das Landratsamt gerichteten Schreibens der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 21.07.2003
beigefügt, in dem darum gebeten wurde, die darin niedergelegte Rechtsauffassung den anstehenden Bußgeldentscheidungen zugrunde zu
legen. Eine Auslegung, wonach ein Werber für Abtropfartikel nur verpflichtet sei, einen auf das auf der Packung angegebene Abtropfgewicht
bezogenen Grundpreis anzugeben, ohne dieses selbst angeben zu müssen, laufe den Intentionen der Preisangabenverordnung und der
Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 zuwider. Deren Zweck sei es, durch sachlich zutreffende und
vollständige Verbraucherinformationen Preiswahrheit und -klarheit zu gewährleisten; durch eine optimale Preisvergleichsmöglichkeit solle die
Stellung des Verbrauchers gestärkt werden. Einen Grundpreis könne ein Verbraucher jedoch nur nachvollziehen, wenn auch das Abtropfgewicht
angegeben sei. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV könne daher nur so verstanden werden, dass auch das Abtropfgewicht anzugeben sei.
6
Nachdem die Klägerin unter dem 01.10.2003 die Personalien des verantwortlichen Mitarbeiters ihrer Werbeabteilung angegeben hatte, erließ
das Landratsamt Offenburg gegen diesen unter dem 22.06.2004 einen Bußgeldbescheid. In den für die „...-Märkte“ erstellten Prospekten habe er
unter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung Produkte beworben und angeboten. In den Werbeprospekten würden immer wieder
Lebensmittel in Fertigpackungen optisch abgebildet und beworben, bei denen sich der angegebene Grundpreis nicht - wie vorgeschrieben - auf
das Abtropfgewicht beziehe. Seien die Grundpreise auf ein Abtropfgewicht bezogen, sei dieses nicht als Bezugsgröße angegeben. Gegen
diesen Bescheid legte die Klägerin namens ihres Mitarbeiters unter dem 28.06.2004 Einspruch ein.
7
Mit Beschluss vom 14.04.2005 verurteilte das Amtsgericht Offenburg - Bußgeldabteilung - den verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin zu einer
Geldbuße in Höhe von 500,-- EUR. Dieser habe es aus Unachtsamkeit und verschuldeter Rechtsunkenntnis unterlassen, Vorschriften der
Preisangabenverordnung - vor allem hinsichtlich der verlangten Grundpreisangaben - konsequent und richtig umzusetzen. So habe
insbesondere bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten der auf das Abtropfgewicht bezogene Grundpreis gefehlt. Vielfach habe es der
Betroffene unterlassen, für jede Sorte unterschiedlichen Gewichts den jeweiligen Grundpreis anzugeben. Bei der gewählten
Grundpreisgestaltung sei das Gewicht und der hierauf bezogene Grundpreis einer bestimmten Sorte nicht zuordenbar. Dies verstoße gegen die
Grundsätze von Preisklarheit und -wahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV). Die Grundpreisgestaltung im Verkaufsraum und der vorgeschalteten Werbung
müsse deckungsgleich sein. Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Klägerin Rechtsbeschwerde zum
Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt; dieses hat das Verfahren - 2 Ss 168/05 - mit Beschluss vom 18.10.2006 bis zur rechtskräftigen
Entscheidung der vorliegenden Verwaltungsrechtssache ausgesetzt.
8
Bereits am 24.08.2004 hat die Klägerin Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Die Angaben in ihren Werbeprospekten
entsprächen in jeder Hinsicht den Vorgaben der Preisangabenverordnung. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet, beim Werben für Produkte mit
gleichem Endpreis aber unterschiedlichem Gewicht den Grundpreis für jedes einzelne Produkt anzugeben. Vielmehr sei sie berechtigt, den
Grundpreis als Marge anzugeben. Auch müsse sie nicht darauf hinweisen, dass der Grundpreis gegebenenfalls auf das Abtropfgewicht bezogen
errechnet worden sei; ebenso wenig müsse das Abtropfgewicht selbst angegeben werden. Hinsichtlich der „von-bis“-Grundpreise und dem
fehlenden Hinweis auf das Abtropfgewicht bestehe bereits im Hinblick auf den am 22.06.2004 erlassenen Bußgeldbescheid ein hinreichend
konkretes Rechtsverhältnis. Das laufende Bußgeldverfahren stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer
verwaltungsgerichtlichen Klärung der damit im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Streitfrage nicht entgegen. Ein hinreichend
konkretes Rechtsverhältnis bestehe auch im Hinblick auf das nicht angegebene Abtropfgewicht. So sei aufgrund der landrätlichen Schreiben mit
weiteren Bußgeldverfahren zu rechnen, nachdem sich das Landratsamt offenbar eine entsprechende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu
eigen gemacht habe. Sie müsse daher die Möglichkeit haben, sich im Wege einer Feststellungsklage Klarheit über ihre Pflichten bzw. Risiken
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu verschaffen, um einer etwaigen Verurteilung zu entgehen. Es entspreche schließlich ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, dass in der Werbung sowohl „von... bis...“-Preise als auch „ab...“-Preise zulässig seien. So sei ein Kaufmann ungeachtet
des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht verpflichtet, die Endpreise für jedes einzelne beworbene Produkt anzugeben. Vielmehr komme er seiner
Verpflichtung zur Endpreisangabe auch dann nach, wenn er den Verbraucher über die Marge der Preise der Einzelprodukte unterrichte. Dieser
Ansicht habe sich auch das einschlägige Schrifttum angeschlossen und darauf hingewiesen, dass gegen Margenpreise in der Werbung keine
Bedenken bestünden, wenn auf den Umfang des durch die Werbung angekündigten Angebots hingewiesen oder in allgemeiner Form für eine
bestimmte Warengattung geworben werde. Diese Auffassung sei auf Grundpreismargen übertragbar, zumal sie ausweislich eines Schreibens
vom 13.03.2000 auch vom zuständigen Bundesministerium geteilt werde, in welchem ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass auch
der seinerzeitige Verordnungsentwurf zur Änderung der Preisangaben und Fertigpackungsverordnung keine Regelung enthalte, wonach die
Zulässigkeit von Margenpreisen nicht auch für die Angabe von Grundpreisen bei der Werbung gelten sollte. Daran ändere auch der Umstand
nichts, dass sie verschiedene Produkte einer Produktpalette trotz unterschiedlichen Füllgewichts mit demselben Endpreis anbiete. Die Angabe
von Grundpreismargen in der Werbung entspreche auch allgemeinem Handelsbrauch. Eine Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts ergebe sich
ausschließlich aus § 11 Abs. 1 FPackV, wonach das Abtropfgewicht auf der Fertigpackung anzugeben sei. Es bestehe indes keine Verpflichtung,
das Abtropfgewicht auch in der Werbung anzugeben. Eine solche folge auch nicht aus § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV. Diese Vorschrift setze eine
Angabepflicht voraus und konstituiere sie nicht. Es sei im Übrigen kaum vorstellbar, dass der Normgeber trotz der unverkennbaren
Regelungsdichte eine so wesentliche Verpflichtung wie die Angabe des Abtropfgewichts bzw. das Benennen der Bezugsgröße des
Grundpreises in der Werbung nicht ausdrücklich geregelt hätte, so er dies gewollt hätte. Indem § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV vorsehe, dass der
Grundpreis anhand des Abtropfgewichts zu berechnen sei, sei auch sichergestellt, dass dem Verbraucher auch in der Werbung die maßgebliche
Bezugsgröße genannt und die jeweiligen Grundpreisangaben vergleichbar seien. Die Bezugsgröße explizit aufzuführen sei demgegenüber nicht
erforderlich. Die vom Landratsamt darüber hinaus geforderten Angaben brächten auch keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn für den
Verbraucher. Die Ansicht des Beklagten widerspreche schließlich den Motiven des europäischen Richtliniengebers, wonach die
Grundpreisangabe dazu diene, dass der Verbraucher verschiedene Produkte gleicher Art unabhängig von dem tatsächlichen Endgewicht
preislich miteinander vergleichen könne. Für diesen sei es ausschließlich von Bedeutung, dass er sich auf die jeweilige Grundpreisangabe
verlassen könne und diese anhand der maßgeblichen Bezugsgröße errechnet worden sei. Die Angabe des Abtropfgewichts sowie der explizite
Hinweis, wie der Grundpreis errechnet worden sei, sei insofern nicht erforderlich. Die Angabe des Abtropfgewichts auf der Fertigpackung werde
im Übrigen benötigt, um die richtige Menge des Produktes kaufen zu können. Schließlich habe der entsprechenden Etikettierungsrichtlinie
79/112/EWG vom 18.12.1978 maßgeblich die Erwägung zugrunde gelegen, den freien Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen.
Eine Überfrachtung der Werbung mit nicht zweckdienlichen Informationen widerspreche auch der Intention des Richtliniengebers, im Interesse
des Verbrauchers möglichst einfach für optimale Vergleichsmöglichkeiten zu sorgen.
9
Das beklagte Land ist der vorbeugenden Feststellungsklage der Klägerin entgegengetreten. Gegen die Zulässigkeit einer solchen spreche
bereits der Umstand, dass die Bußgeldbehörde an Urteile der Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht gebunden sei (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG
i.V.m. § 262 Abs. 2 StPO). Insofern sei die Feststellungsklage bereits unzulässig. Sie sei jedoch auch in der Sache unbegründet.
10 Die Klägerin hat daraufhin noch vortragen lassen, dass die von ihr beantragte Feststellung insbesondere für das zukünftige Verhalten der
Beteiligten von grundlegender Bedeutung sei. Das Landratsamt Ortenaukreis sei als Behörde des beklagten Landes auch sehr wohl an ein
verwaltungsgerichtliches Feststellungsurteil gebunden. Schließlich habe es der Bundesgerichtshof für bedenklich erachtet, wenn ein
Bußgeldverfahren zur Klärung schwieriger Rechtsfragen genutzt werde, welche an sich einer eigenen Fachgerichtsbarkeit zugewiesen seien.
Auch weist sie erneut darauf hin, dass sie im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Entscheidungen auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen
sei. So benötige sie Rechtssicherheit, um künftig beanstandungsfrei für ihre Produkte werben zu können.
11 Mit Urteil vom 24.11.2004 hat das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt, dass die Angabe der Klägerin „Grundpreis von... bis...“ in ihrer
Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig sei und die Klägerin weder verpflichtet sei, in ihrer
Werbung bei Abtropfartikeln den auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis als „Abtropfgewichtsgrundpreis“
zu bezeichnen noch das jeweilige Abtropfgewicht anzugeben. Ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO liege
vor, nachdem das beklagte Land die (Abtropfgewichts-)Grundpreisangaben der Klägerin zum Gegenstand einer Beanstandung und sogar eines
Bußgeldverfahrens gemacht habe. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, da sie nicht nur mit dem
Erlass einer verwaltungsrechtlichen Beanstandungsverfügung, sondern - unabhängig von dem bereits anhängigen Verfahren - mit weiteren
Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihre Mitarbeiter rechnen müsse. Einer konkreten Drohung mit einer Strafanzeige oder einem
Ordnungswidrigkeitenverfahren oder konkrete Vorwürfe rechtswidrigen Verhaltens bedürfe es insoweit nicht, wenn - etwa aufgrund des
Schreibens der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 21.07.2003 - konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass weitere Bußgeldverfahren
veranlasst würden. Die Klägerin sei indes auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre Werbung und damit ihre wirtschaftlichen
Dispositionen darauf einzustellen. Ihr sei es nicht zuzumuten, in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren vor verschiedenen Amtsgerichten eine
Klärung dieser streitigen Rechtsfrage herbeizuführen. Abgesehen davon, dass sie selbst an diesen Verfahren nicht unmittelbar beteiligt sei,
müsse sie die fachspezifischere Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch nehmen und die Klärung der streitigen Rechtsfrage durch eine
verwaltungsgerichtliche Feststellung herbeiführen können. Werde die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens bestätigt, könne dem Betroffenen im
Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls kein Verschuldensvorwurf mehr gemacht werden, wenn er sich an dem verwaltungsgerichtlichen Urteil
orientiert habe.
12 Die Feststellungsanträge seien auch begründet. Zwar finde sich in der Preisangabenverordnung keine ausdrückliche Regelung, wonach
Margenpreise („von-bis“-Preise) zulässig seien, doch folge aus deren Sinn und Zweck, dass dies in der Werbung erlaubt sein müsse, wenn es
sich um Produkte desselben Herstellers und derselben Produktfamilie handele. Die Verwendung von Margengrundpreisen stehe auch mit der
mit der Richtlinie 98/6/EG verfolgten Zielsetzung nicht in Widerspruch. Vielmehr führe die Angabe einer Grundpreismarge für mehrere
Erzeugnisse dazu, dass sowohl der Grundpreis für das günstigste wie auch für das ungünstigste Angebot direkt abgelesen und mit anderen
Produkten verglichen werden könne. Zwar seien für den Verbraucher auf den ersten Blick nur der günstigste und der ungünstigste Grundpreis
erkennbar, wenn mehr als nur zwei verschiedene Packungsgrößen beworben würden, doch liege der Vorteil für den Verbraucher in der größeren
Übersichtlichkeit. Die Angabe zahlloser Grundpreise auf begrenztem Raum liefe dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des
Grundpreises letztlich zuwider. Insofern stelle es eine mit Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngV zu vereinbarende teleologische
Reduktion dar, wenn in der Werbung nur eine Grundpreismarge, innerhalb derer sich die einzelnen Grundpreise bewegten, genannt werde. Eine
solche Auslegung sei auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und -wahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) zu vereinbaren. Dementsprechend seien
in der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auch in Bezug auf den Endpreis Margenpreise für rechtmäßig gehalten worden.
Insofern liege es nahe, dies auf die Grundpreisangabe zu übertragen, da der Verbraucher insoweit nicht schutzbedürftiger sei.
13 Aus § 11 FPackV lasse sich schließlich keine Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Produktwerbung herleiten. Vielmehr sei das
Abtropfgewicht lediglich auf der Fertigpackung selbst anzugeben. Ob und ggf. welche Angaben in der Produktwerbung erforderlich seien, ergebe
sich allein aus der Preisangabenverordnung. Nach dieser bestehe indes keine solche Pflicht. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV verlange nur, dass bei
Waren nach § 11 FPackV der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen sei. Dass dieses in der Werbung selbst genannt
werden müsse, lasse sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Wenn der Verordnungsgeber eine derartige Pflicht hätte begründen
wollen, hätte er dies mit Sicherheit ausdrücklich geregelt, nachdem die Preisangabenverordnung derart ausgeklügelt und differenziert sei, dass
sie nicht als lückenhaft angesehen werden könne. Insofern entspreche eine nicht über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dem
mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers. Insofern sei es auch nicht geboten, den auf der Grundlage des Abtropfgewichts ermittelten
Grundpreis in der Prospektwerbung explizit als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen.
14 Gegen das dem Landratsamt Ortenaukreis am 13.12.2004 zugestellte Urteil hat dieses namens des beklagten Landes am 30.12.2004 beim
Verwaltungsgericht Freiburg die - im Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene - Berufung eingelegt. Die Feststellungsklage sei
bereits unzulässig. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, gehe zu weit, wonach das Interesse an einer vorbeugenden Feststellung
bereits aus einem Vorsatzbeseitigungsinteresse folge; dies hätte zur Folge, dass die grundsätzlich bestehende Handlungsfreiheit der Verwaltung
unzulässig eingeschränkt würde. Im Übrigen fehle es zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat voraussichtlich
an einem konkreten Rechtsverhältnis, da über das anhängige Bußgeldverfahren in allernächster Zeit entschieden würde. Der
Feststellungsantrag der Klägerin, wonach sie nicht verpflichtet sei, in ihrer Werbung für Abtropfartikel den Grundpreis als
„Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen, sei schließlich schon mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Solches verlange von ihr
niemand. Vielmehr müsse das Abtropfgewicht lediglich als Bezugsgröße angegeben sein. Dementsprechend könne sie weiterhin Grundpreise
und nicht Abtropfgewichtsgrundpreise angeben. Die Grundpreisangabe „Grundpreis von... bis...“ verstoße letztlich gegen das Gebot der
Preisklarheit (§ 1 Abs. 6 PAngV). Auch die vom Gericht festgestellten ausgeklügelten und differenzierten Regelungen sprächen gegen die
Zulässigkeit von ausdrücklich nicht geregelten Margenpreisen. Grundsätzlich müsse der Grundpreis jeder Ware gesondert angegeben werden,
was sich auch der der EG-Richtlinie 98/6/EG zugrunde liegenden Erwägung Nr. 7 entnehmen lasse. Hinzu komme, dass es für den Verbraucher
im Zweifel noch nicht einmal möglich sei, den jeweiligen Produkten den niedrigsten und höchsten Grundpreis zuzuordnen. Für die übrigen
Waren, die preislich dazwischen lägen, fehlten die Grundpreise vollständig. Nach Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung solle der
Verbraucher jedoch bereits in der Werbung bei jedem Produkt erkennen können, was es koste. Nur so werde er in die Lage versetzt, Preise
miteinander vergleichen zu können. Insofern müsse auch für jedes Produkt der Grundpreis angegeben werden. Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts folge die Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Produktwerbung bereits aus § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV, wonach der
Grundpreis auf das „angegebene“ Abtropfgewicht zu beziehen sei; anderenfalls hätte das Wort „angegebene“ keinen Sinn. Allein dies
entspreche auch der Zielsetzung der Preisangabenverordnung. Würden nur Volumen und Grundpreis angegeben, sei kein wirklicher
Preisvergleich möglich. Dem durchschnittlichen Verbraucher sei im Zweifel nicht klar, dass bei gleichem Grundpreis unabhängig von den
unterschiedlichen Füllmengen die Produkte gleich teuer seien. Auch bestehe ohne Angabe des Abtropfgewichts nicht die Möglichkeit, den
Grundpreis nachzurechnen.
15 Das beklagte Land beantragt,
16
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.11.2004 - 2 K 1825/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
17 Die Klägerin beantragt,
18
die Berufung zurückzuweisen.
19 Hierzu trägt die Klägerin im Wesentlichen noch vor, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit ihrer Feststellungsanträge
ausgegangen sei. Ihr Feststellungsinteresse übersteige bei weitem das Interesse an einer Vorsatzbeseitigung im laufenden
Ordnungswidrigkeitenverfahren. So drohten ihr weiterhin Sanktionen gegen ihre für die Gestaltung der Werbeprospekte verantwortlichen
Mitarbeiter. Ein Rechtsverhältnis folge im Übrigen nicht nur aus dem ergangenen Bußgeldbescheid, sondern auch aus drohenden
ordnungsrechtlichen Verfügungen. Dies werde letztlich dadurch bestätigt, dass in der Zwischenzeit weitere Bußgeldverfahren eingeleitet worden
seien. Das beklagte Land sei schließlich im erstinstanzlichen Verfahren noch selbst davon ausgegangen, dass von ihr auch die Bezeichnung
des Grundpreises als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ verlangt werde. Dementsprechend habe auch der Vertreter des Landratsamts in der
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass mit dem Bußgeldbescheid auch der Verstoß habe geahndet werden sollen,
dass die Angabe der Bezugsgröße der Grundpreiserrechnung unterblieben sei. Ein Werben für Produktfamilien mit gleichem Endpreis und
entsprechenden Grundpreismargen sei schließlich in der Werbung allgemein zulässig und üblich. Träfe die Auffassung des beklagten Landes
zu, wäre es letztlich unmöglich, verschiedene Produkte einer Produktfamilie gleichen Endpreises ohne Benennung der Einzelprodukte zu
bewerben. Denn dann müsste für sämtliche von der Werbung umfasste Einzelprodukte der Produktfamilie der spezifische Grundpreis angegeben
werden. Der Verbraucher hätte durch eine solche Informationsflut nichts gewonnen; vielmehr ginge die Übersichtlichkeit verloren. Das beklagte
Land verkenne bei seiner Argumentation den Unterschied zwischen dem Bewerben eines Produktes und der Preisangabe am Verkaufsort. Diese
gelte um so mehr, als bei der Werbung Preise überhaupt nicht genannt zu werden bräuchten. Werde dem Verbraucher mittels einer
Grundpreismarge mitgeteilt, in welchem Bereich sich der auf die Grundeinheit umgerechnete Angebotspreis bewege, reiche dies als
Vergleichsgrundlage aus, um das günstigste Angebot herauszufinden. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sei davon auszugehen,
dass der „durchschnittliche“ Verbraucher mit Grundpreismargen so umgehen könne, dass die für ihn wesentlichen Informationen klar erkennbar
und einfach nachvollziehbar seien. Träfe die Auffassung des Beklagten zu, wonach der „durchschnittliche“ Verbraucher nicht in der Lage sei,
Sinn und Zweck einer Grundpreisangabe zu verstehen, wäre eine solche ohnehin überflüssig.
20 Der Vertreter des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sämtliche Bußgeldverfahren, die noch auf
Veranlassung der Staatsanwaltschaft Offenburg vom Landratsamt Ortenaukreis gegen Mitarbeiter der Klägerin eingeleitet worden seien,
inzwischen an die Stadt Köln abgegeben worden seien. Der Vertreter der Klägerin hat hierzu erklärt, dass die Stadt Köln auch in einem
Verfahren bereits tätig geworden sei. Der Vertreter des beklagten Landes hat auf Nachfrage klargestellt, dass wegen der festgestellten, eher
geringfügigen Verstöße der Erlass einer ordnungsrechtlichen Untersagungsverfügung zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen sei; daran werde sich
auch künftig nichts ändern.
21 Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und im Übrigen auf die dem Senat ebenfalls
vorliegenden Bußgeldakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
22 Die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung des beklagten Landes ist teilweise begründet.
23 1. Die Feststellungsklage, mit der die Klägerin im Hinblick auf ein bereits anhängiges, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes sowie
gegenüber weiteren inzwischen anhängigen Bußgeldverfahren verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz begehrt, ist entgegen der Auffassung des
beklagten Landes auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zulässig.
24 Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches Interesse besteht jedenfalls im Hinblick auf das beim
Oberlandesgericht Karlsruhe noch anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren, dem das vom Landratsamt Ortenaukreis bereits im Juni 2003
eingeleitete Bußgeldverfahren zugrunde liegt, welches die Klägerin seinerzeit - nicht zuletzt im Hinblick auf ihre arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht -
zum Anlass für ein weitergehendes vorbeugendes Rechtsschutzbegehren genommen hatte (vgl. zur Zulässigkeit einer vorbeugenden
Feststellungsklage im Preisangabenrecht bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1981 - 6 S 652/80 -; im Lebensmittelrecht insbes. BVerwG, Urt.
07.05.1987, BVerwGE 77, 207, Urt. v. 23.01.1992, BVerwGE 89, 327). Die Klägerin hat nach wie vor ein Interesse daran, dass im Hinblick auf die
weiterhin streitigen verwaltungsrechtlichen Vorfragen im Zusammenhang mit ihrer Pflicht zur Grundpreisangabe zunächst eine (rechtskräftige)
verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergeht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.02.1994, NJW 1994, 3162), welche auf die Erfolgsaussichten des mit
Rücksicht auf das vorliegende Verfahren ausgesetzten Rechtsbeschwerdeverfahrens - jedenfalls hinsichtlich der Beurteilung der strafrechtlichen
Schuldfrage - Einfluss haben kann; dass eine solche Entscheidung das Oberlandesgericht nicht bindet, ändert daran nichts (vgl. BVerwG, Urt. v.
13.01.1969, BVerwGE 31, 177; HessVGH, Urt. v. 17.12.1985, NVwZ 1988, 445; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <2006>, §
121 Rn. 41; auch Lässig, NVwZ 1988, 410 <412>, der von einer Bindungswirkung ausgeht).
25 Entgegen der Auffassung des beklagten Landes führt dies nicht dazu, dass die Handlungsfreiheit der Verwaltung bei der Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten bzw. die Unabhängigkeit der zur Überprüfung im Bußgeldverfahren getroffener Maßnahmen berufenen Strafgerichte (vgl.
§§ 62 Abs. 1 u. 2, 68 Abs. 1 OWiG) unzulässig eingeschränkt würde. So zielt die Feststellungsklage nicht etwa - was in der Tat unzulässig wäre
(vgl. Lässig, NVwZ 1988, 410 <412>>) - auf die Feststellung, dass das beklagte Land wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung
nicht zum Erlass eines Bußgeldbescheides berechtigt (gewesen) sei, sondern allein auf die Klärung verwaltungsrechtlicher Vorfragen ab (vgl.
BVerwG, Urt. v. 07.05.1987, a.a.O. sowie BGH, Urt. v. 24.02.1994, a.a.O.).
26 Es kann daher dahinstehen, ob nach der zwischenzeitlichen Abgabe der anderen noch anhängig gemachten Bußgeldverfahren an die Stadt
Köln, die durch ein obsiegendes Feststellungsurteil nicht gebunden wäre, weiterhin die qualifizierten Voraussetzungen für einen vorbeugenden
Rechtsschutz erfüllt wären. Dafür, dass das Landratsamt Ortenaukreis ordnungsrechtlich gegen die Klägerin vorgehen könnte, ist jedenfalls
nichts ersichtlich, zumal der Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, dass hierfür kein
genügender Anlass bestehe.
27 Entgegen der Auffassung des beklagten Landes fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse auch nicht für den Feststellungsantrag zu 2, weil
insoweit nur die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage angestrebt würde. Zwar trifft es zu, dass im Bußgeldverfahren nicht ausdrücklich
beanstandet wurde, dass bei sog. Abtropfartikeln der Grundpreis nicht als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ angegeben wurde, doch wurde - und wird
nach wie vor (S. 3 der Berufungsbegründung v. 19.01.2005) - gerügt, dass in solchen Fällen nicht ausdrücklich das Abtropfgewicht als
Bezugsgröße angegeben wurde. Eben dies ist bei sachdienlicher Auslegung jedoch mit dem im Antrag wie auch im Urteilstenor verwandten
Begriff „Abtropfgewichtsgrundpreis“ gemeint.
28 2. Die Berufung des beklagten Landes ist jedoch gleichwohl insoweit begründet, als das Verwaltungsgericht auf den Klagantrag zu 1, wonach
die Angabe „Grundpreis von …bis ..“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig sei, eine
dahin gehende Feststellung getroffen hat. Eine solche Praxis ist bei dem hier gegebenen Sachverhalt mit den Vorschriften der
Preisangabenverordnung in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen, seit dem 08.07.2004 gültigen Fassung (BGBl. 2002 I
S. 4197, BGBl. 2004 I S. 1414) nicht zu vereinbaren.
29 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat u. a. derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen nach Gewicht, Volumen,
Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile anzugeben. Dies gilt nach Satz 2 auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter
Angabe von Preisen wirbt.
30 Der Begriff des „Anbietens“ i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV umfasst dabei nicht nur förmliche Angebote i. S. des § 145 BGB, sondern schließt -
entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch - auch solche Erklärungen ein, durch die der Kunde, wenn auch rechtlich noch unverbindlich,
tatsächlich schon gezielt auf den Kauf einer Ware angesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, NJW 1980, 1388, Urt. v. 04.03.1982, NJW
1982, 1877, Urt. v. 23.06.1983, NJW 1983, 2703). Daraus kann freilich nicht hergeleitet werden, dass jede Erklärung, mit der sich ein Kaufmann
zwecks Verkaufs seiner Ware an den Kunden wendet und seine Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrages zum Ausdruck bringt, als ein
Angebot in diesem Sinne verstanden werden müsste. Für die vom "Anbieten" zu unterscheidende Tätigkeit des "Werbens" wäre andernfalls kein
Raum (vgl. Gelberg, in: Landmann/Rohmer, GewO (II) , PAngV § 1 Rn. 10). Von bloßer „Werbung“ ist insbesondere dann
auszugehen, wenn der Ankündigung der Verkaufsbereitschaft noch wesentliche, für den Entschluss zum Abschluss des Geschäfts jedoch
notwendige Angaben fehlen und sie deshalb noch zu unbestimmt ist, um von den angesprochenen Verkehrskreisen bereits als „Angebot“
verstanden zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.1982, a.a.O.).
31 Danach ist hier – ungeachtet dessen, dass in den Werbeprospekten Lebensmittel, mithin gängige Konsumwaren beworben wurden, bei denen
es für einen Vertragsabschluss regelmäßig keiner weiteren als den darin aufgeführten Angaben bedarf (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v.
14.12.2004 - 2 Ss 170/03 -; KG, Urt. v. 08.05.1990, GewArch 1990, 371, Urt. v. 09.09.1988, GewArch 1990, 32 f.; OLG Koblenz, Urt. v. 29.12.1986,
GewArch 1987, 166 <167>) - noch von „Werbung unter Angabe von Preisen“ - auszugehen, weil der Kunde bei an alle Haushalte verteilten
Werbeprospekten - anders als in den Fällen, in denen ihm - etwa durch einen beigefügten Bestellzettel - die Möglichkeit gegeben wird, mit Hilfe
eines Katalogs (vgl. § 4 Abs. 4 PAngV) ohne Weiteres Ware zu bestellen (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, a.a.O.; Völker, a.a.O., § 4 Rz. 33; Gelberg,
a.a.O., PAngV § 4 Rn. 22) - noch nicht „gezielt“ auf einen Kauf angesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, a.a.O.; Völker, a.a.O., § 1 Rn. 25
f.). Besondere Umstände, die dafür sprächen, dass die in Rede stehenden Werbeprospekte über reine Werbung hinausgingen (vgl. Gelberg in:
Landmann-Rohmer, a.a.O., PAngV § 1 Rn. 10; Gimbel/Boest, PAngV 1985, § 1 Abs. 1 Anm. 8c, S. 5), liegen nicht vor. Für eine „Werbung unter
Angabe von Preisen“ spricht schließlich auch der Umstand, dass die 2. Alternative in § 1 Abs. 1 Satz 1 VO PR Nr. 3/73 bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1
PAngV 1985 (bis 1997) noch ausdrücklich dahin erläutert wurde „wer in Zeitungen, Zeitschriften, P r o s p e k t e n, auf Plakaten, im Rundfunk
oder Fernsehen oder auf sonstige Angabe von Preisen wirbt“. Hierauf wurde inzwischen lediglich „im Hinblick auf die Differenzierung im
Multimediabereich“ als nicht mehr zeitgemäß verzichtet (vgl. Gelberg, a.a.O., PAngV § 1 Rn. 18 m. N.). Von bloßen „Aussagen über Preise“ (vgl.
hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 08.10.1982 - 2 U 92/82 -) kann allerdings schon im Hinblick auf die konkret angegebenen (einheitlichen) Endpreise
nicht mehr gesprochen werden.
32 Auch in der Werbung sind jedoch sog. „von-bis“-Preise - anders als bei „Angeboten“, bei denen Margenpreise in aller Regel unzulässig sein
werden, weil bei einem konkret feststehenden Leistungsgegenstand auch konkrete Preise benannt werden können (vgl. Köhler/Piper, UWG 3. A.
2002, § 1 PAngV Rn. 27) - allenfalls dann mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung vereinbar, wenn mit ihnen lediglich auf noch nicht
konkret, sondern lediglich in allgemeiner Form beworbene Produkte hingewiesen werden soll (vgl. zur Zulässigkeit von Preismargen und
Eckpreisen bei der Endpreisangabe BGH, Urt. v. 23.05.1991, NJW-RR 1991, 1511, Urt. v. 05.07.2001, NJW-RR 2001, 2213; Völker, a.a.O., § 1
Rz. 41: für eine bestimmte Warengattung; ebenso Gelberg, GewArch 1983, 355 f.). Denn nur bei einer fehlenden – für einen sinnvollen
Preisvergleich indes erforderlichen - hinreichenden Beschreibung der von der Werbung letztlich erfassten Einzelprodukte, kann die Angabe von
Einzelpreisen vom „begrenzten Zweck“ der Preisangaben-Verordnung (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2001, NJW-RR 2001, 2213) bzw. der ihr zugrunde
liegenden Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe
der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. Nr. L 080 v. 18/03/1998 S. 0027 - 0031), einfache Preisvergleiche zu ermöglichen, nicht
mehr gefordert sein.
33 So verhält es sich hier jedoch nicht, da sich die streitigen Grundpreismargen - jedenfalls ganz überwiegend auch - auf bereits konkret beworbene
(konkret abgebildete bzw. bezeichnete) Fertigpackungen (Sorten) bzw. Fertigungsgrößen der Produktfamilie einer bestimmten Marke beziehen.
In einem solchen Fall kann jedoch schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV kaum zweifelhaft sein, dass - nicht anders als im Falle eines
entsprechenden Angebots - ebenso wie bei der Angabe von Endpreisen (vgl. hierzu insbes. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 41) für jede einzelne konkret
beworbene Fertigpackung (Sorte) bzw. Fertigungsgröße auch der entsprechende - bestimmte - Grundpreis anzugeben ist (vgl. Völker, a.a.O., § 2
PAngV Rn. 15, § 1 PAngV Rn. 41). Insofern ist eine „von … bis … Angabe“, da sie bei mehr als zwei Produkten nicht für alle beworbenen Waren
einen – bestimmten bzw. festen - Grundpreis angibt, nach dem Wortlaut nicht ausreichend (vgl. auch Völker, a.a.O., § 2 Rz. 15, § 1 Rz. 41 f.;
Gelberg, GewArch 1983, 355 m. w. N.; bspw. Café Time Blechkuchen). Solches folgt auch nicht erst aus dem Grundsatz der Preisklarheit (§ 1
Abs. 6 Satz 1 PAngV), der freilich ebenfalls bestimmte Preisangaben voraussetzt (vgl. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 100; Gimbel/Boest, Die neue PAngV,
Anm. 12 zu § 1 PAngV). Denn der Verbraucher soll den angegeben Preis sofort und ohne weiteres Nachdenken und Nachlesen, gewissermaßen
„auf einen Blick“, richtig verstehen (vgl. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 99). Unzulässig ist eine solche Grundpreisangabe um so mehr, wenn sich den
beworbenen Produkten - wie verschiedentlich auch hier - noch nicht einmal der niedrigste oder höchste Grundpreis eindeutig zuordnen lassen
(vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). An einer fehlenden - bestimmten - Grundpreisangabe änderte auch nichts, sollte diese ohne Schwierigkeiten
errechenbar bzw. interpolierbar sein (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1983, NJW 1983, 2707, Urt. v. Urt. v. 05.07.2001, a.a.O.). Auch darauf, ob
entsprechende Grundpreismargen einem Handelsbrauch entsprechen, kommt es - anders als bei Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 u.
Abs. 6 Satz 1 1. Alt. PAngV - nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1983, a.a.O., Urt. v. 05.07.2001, a.a.O.).
34 Inwiefern gleichwohl eine entsprechende teleologische Reduktion des § 2 Abs. 1 PAngV geboten sein sollte, vermag der Senat nicht zu
erkennen; auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen sich hierfür keine überzeugenden Gründe entnehmen. So besteht kein
nachvollziehbarer Grund, die Klägerin bei der „Werbung unter Angabe von Preisen“ für einzelne Sorten bzw. Produkte einer Produktfamilie von
der Pflicht zur Angabe des jeweiligen Grundpreises freizustellen und ihr auch insoweit die Angabe von Margenpreisen zuzugestehen, wenn
diese - wie bei einem Angebot - bereits hinreichend bestimmt sind. Dass Margenpreise auch in einem solchen Fall zulässig sein könnten,
vermag der Senat auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen. So ging es im Urteil vom 23.05.1991 (“Kilopreise II“)
um Margenendpreise für nach Füllmenge bzw. Gesamtgewicht n o c h n i c h t h i n r e i c h e n d b e s t i m m t e und demzufolge auch nicht
konkret beworbene Fertigpackungen derselben Ware (Enten, HKl. A, gefroren). Im Urteil vom 05.07.2001 („Fernflugpreise“, a.a.O.) wurden
schließlich „ab-Endpreise“ (sog. Eck- bzw. Mindestpreise) lediglich bei Leistungen für zulässig erachtet, die - je nach dem Reisetag, den Abflug-
und Ankunftszeiten und der Reiseroute - unterschiedlich mit Steuern und Gebühren belastet waren. Daraus kann indessen ersichtlich nicht
geschlossen werden, dass regelmäßig Margen- bzw. Mindestgrundpreise zulässig wären, zumal gerade mit der Verpflichtung zur Angabe des
Grundpreises den Verbrauchern auf einfache Weise optimale Möglichkeiten geboten werden, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und
miteinander zu vergleichen (BR-Drs. 180/00, S. 19). Insofern erscheint auch die Erwägung zweifelhaft, dass der Verbraucher nicht
schutzwürdiger als bei der Endpreisangabe sei. Auch aus dem Schreiben des früheren Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
13.03.2000 lässt sich für die Zulässigkeit von Margengrundpreisen in Fällen der vorliegenden Art nichts herleiten. Der Hinweis im angefochtenen
Urteil, dass „die Angabe zahlloser Grundpreise auf begrenztem Raum in einzelnen Fällen dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des
Grundpreises letztlich zuwiderlaufen würde“ vermag schon deshalb auf keine teleologische Reduktion zu führen, weil von der in Art. 4 Abs. 1
Satz 2 der Richtlinie 98/6/EG enthaltenen Ermächtigung, die Zahl der anzugebenden Preise zu begrenzen, kein entsprechender Gebrauch
gemacht wurde.
35 Zutreffend hat das beklagte Land zur Stützung seiner Ansicht auch auf die vorgenannte Richtlinie verwiesen, die, nachdem mit Verkaufspreisen
geworben wurde, auch bei der hier in Rede stehenden „Werbung unter Angaben von Preisen“ einschlägig ist. So ist nach Art. 3 Abs. 4 der
Richtlinie bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis genannt wird, grundsätzlich auch der Preis je Maßeinheit anzugeben. Die der
Richtlinie zugrunde liegende maßgebliche Erwägung, wonach „die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben,
merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation beiträgt, da sie den Verbraucher auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die
Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu
treffen“ (vgl. Erwägung Nr. 6; hierzu amtliche Begründung, BR-Drs. 180/00, S. 19), bestätigt letztlich die Richtigkeit der am Wortlaut orientierten
Auslegung, dass bei konkret beworbenen Waren auch die jeweiligen Grundpreise - und nicht nur eine Marge - anzugeben sind. Die Erwägung
Nr. 7 kann hierfür freilich nicht herangezogen werden, da mit „sämtlichen“ Erzeugnissen ersichtlich nur Waren aller Art gemeint sind (vgl. hierzu
auch die amtliche Begründung, BR-Drs. 180/00, S. 23).
36 3. Im Übrigen erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die entsprechenden Klageanträge 2
und 3 festgestellt, dass die Klägerin weder verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den auf das auf dem Produkt angegebene
Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen noch das jeweilige Abtropfgewicht anzugeben. Derartige
Verpflichtungen lassen sich der Preisangabenverordnung nicht entnehmen.
37 Nach § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV ist der Grundpreis bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, auf das angegebene Abtropfgewicht
zu beziehen.
38 Schon der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass sie lediglich in Anknüpfung an die Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der
Fertigpackungsverordnung - FPackV - i.d.F. 31.10.2006 (BGBl. I 2407), wonach auf der Fertigpackung neben der Füllmenge auch das
Abtropfgewicht anzugeben ist, verlangt, den Grundpreis rechnerisch auf das - auf der Fertigpackung - angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
39 Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass mit dieser Vorschrift keine (weitere) Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts konstituiert, sondern
eine solche vorausgesetzt wird. Dies erhellt auch daraus, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV mit demjenigen in § 12 Abs. 3 FPackV
a. F. (i.d.F. der Bek. v. 08.03.1994 (BGBl. I 451, 1307) völlig übereinstimmt und die Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der
Fertigpackungsverordnung gesondert geregelt war bzw. ist (vgl. § 11 Abs. 2 FPackV), sodass es fern liegt, die nunmehr in § 2 Abs. 3 Satz 5
PAngV enthaltene Regelung anders wie bisher auszulegen. Auch Sinn und Zweck der Grundpreisangabe erfordern die Angabe des
Abtropfgewichts nicht, da jene gerade unabhängig vom konkreten Abtropfgewicht einen einfachen Preisvergleich ermöglicht. Wieso in diesem
Fall kein wirklicher Vergleich möglich sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem
Verbraucher mit den Vorschriften zur Grundpreisangabe auch ermöglicht werden sollte, anhand des angegebenen Abtropfgewichts die
Richtigkeit des angegebenen Grundpreises nachzurechnen. Rechenoperationen sollen ihm vielmehr gerade erspart bleiben. Selbst die
jeweilige Verkaufseinheit, auf die sich die Preise beziehen, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PAngV nur anzugeben, soweit es der allgemeinen
Verkehrsauffassung entspricht. Schließlich gilt die Verpflichtung zur Grundpreisangabe auch bei „Werbung unter Angabe von Preisen“, mithin
auch dann, wenn es noch an einer hinreichenden Bestimmtheit der Ware fehlt. Hätte der Verordnungsgeber dessen ungeachtet eine generelle
Verpflichtung zur Angabe des Abtropfgewichts vorsehen wollen, hätte er dies auch entsprechend klar zum Ausdruck gebracht; § 1 PAngV
normiert schließlich keine unbeschränkte Vollständigkeitspflicht (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 16.02.1989 - 1 VG A 96/88 -). Auch aus der
Richtlinie 98/6/EG lässt sich für die vom beklagten Land vertretene Auffassung nichts herleiten. Vielmehr reicht es nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie
gerade aus, den Preis je Maßeinheit des Abtropfgewichts anzugeben.
40 Zwar mag für den Verbraucher das Abtropfgewicht insofern von Bedeutung sein, als er dieses für die von ihm letztlich benötigte Menge kennen
muss; dies zu gewährleisten ist indessen nicht das Anliegen der Preisangabenverordnung, sondern der Fertigpackungsverordnung und ggf.
auch der Etikettierungsrichtlinie.
41 Aus dem Vorstehenden folgt schließlich auch, dass die Klägerin bei den von ihr bei sog. Abtropfartikeln anzugebenden Grundpreisen
entsprechend ihrem Klagantrag zu 2 auch nicht ausdrücklich angeben muss, dass diese auf das Abtropfgewicht bezogen sind
(„Abtropfgewichtsgrundpreis“); auch diese Angabe, die sich freilich mittelbar aus der anzugebenden Mengeneinheit (kg bzw. g statt l bzw. ml)
erschließt (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/6/EG), ist zum Zwecke einfacher Vergleiche unerheblich; entscheidend ist allein, dass der
Grundpreis bei Abtropfartikeln von allen Anbietern solcher Waren entsprechend der Verordnung rechnerisch auf das jeweilige Abtropfgewicht
bezogen ist.
42 Nach alldem konnte die Berufung nur hinsichtlich der auf den Klageantrag zu 1 getroffenen Feststellung Erfolg haben.
43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
44 Die Revision war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen, da insoweit die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
vorliegen.
Beschluss
vom 25. April 2007
46 Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.000,-- EUR (2 x
4.000,-- EUR), für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- EUR (2 x 5.000,-- EUR) festgesetzt (§§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz
1, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., 5 ZPO entspr.).
47 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.