Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 06.11.2008
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VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 6.11.2008, NC 9 S 2614/08
Beschwerde gegen Kostenerinnerungsentscheidung; Senatsbesetzung; anwaltliche Vertretung
Leitsätze
1. Über die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Kostenfestsetzungserinnerung hat der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu
befinden; § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG findet keine Anwendung.
2. Auch im Hochschulkapazitätsverfahren ist die beklagte Universität grundsätzlich berechtigt, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen
(ständige Rechtsprechung).
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2008 - NC 7 K 2331/08 - wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Über die gemäß §§ 165, 151, 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde gegen die Zurückweisung der Kostenfestsetzungserinnerung hat gemäß §
9 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu befinden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
09.11.2007 - 1 O 121/07 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.06.2007 - 2 OA 433/07 -, NVwZ-RR 2007, 816; Bayerischer VGH,
Beschluss vom 19.01.2007 - 24 C 06.2426 -, NVwZ-RR 2007, 497; Sächsisches OVG, Beschluss vom 20.06.2006 - 5 E 49/06 -, NVwZ 2007, 34;
Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 2. Aufl. 2006, § 165 Rn. 34). Eine Entscheidungszuweisung an den Einzelrichter nach den
Voraussetzungen des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG scheidet aus. Diese Regelung betrifft nur den von § 66 Abs. 1 GKG geregelten „Kostenansatz“ - der
gemäß § 19 Abs. 1 GKG und § 4 Abs. 1 der Kostenverfügung die Kostenrechnung zugunsten der Staatskasse betrifft (vgl. Neumann, a.a.O, § 165
Rn. 8; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 66 Rn. 11) - und damit das Verhältnis zwischen dem Kostenschuldner und der Staatskasse. Von
der Bestimmung nicht erfasst ist dagegen die Kostenfestsetzung zwischen den Prozessbeteiligten untereinander. Dementsprechend ist in § 66
Abs. 1 Satz 1 GKG ein Beschwerderecht auch nur für die Staatskasse, nicht aber für andere Kostengläubiger vorgesehen.
2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie sich - der Erinnerung des Klägers vom 06.08.2008 entsprechend - allein auf die Verminderung der
Verfahrensgebühr für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten von 1,3 auf 0,8 bezieht, liegen bereits die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §
146 Abs. 3 VwGO nicht vor. Der dort normierte Beschwerdegegenstand von 200,-- EUR wird nicht überschritten, weil die geltend gemachte
Differenz nur 150,50 EUR beträgt: Ausgehend von dem gerichtlich festgesetzten Streitwert von 5.000,-- EUR liegt die einfache Gebühr gemäß § 13
Abs. 1 RVG bei 301,00 EUR, so dass ein Ansatz von 1,3 Verfahrensgebühren 391,30 EUR ergibt, der geltend gemachte Ansatz von 0,8
Verfahrensgebühren dagegen 240,80 EUR. Beschwerdegegenstand sind damit nur 150,50 EUR.
3 Im Übrigen hat diese Rüge auch in der Sache keinen Erfolg. Eine Fallkonstellation, bei der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3101 des
Vergütungsverzeichnisses nur 0,8 Gebühren in Ansatz gebracht werden könnten, liegt nicht vor. Unstreitig ist die Klage erst zurückgenommen
worden, nachdem die Sachanträge der Beklagten gestellt worden sind. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen auch keine Anhaltspunkte für
die Annahme vor, die Stellung eines Sachantrages sei noch nicht erforderlich gewesen. Vielmehr war die Beklagte vom Verwaltungsgericht
gebeten worden, sich binnen 4 Wochen zu der Klage zu äußern.
4 Soweit der Kläger darüber hinaus mit der Beschwerde erstmals die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten insgesamt - also nicht nur den
Ansatz mit 1,3 statt 0,8 Verfahrensgebühren - in Zweifel zieht, liegt eine Änderung des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren vor. Eine
Einwilligung der Beklagten hierzu ist nicht gegeben, insbesondere kann im Vorbringen vom 29.09.2008 keine Sacheinlassung im Sinne des § 91
Abs. 2 VwGO gesehen werden. Denn in der Erwiderung nimmt die Beklagte ausschließlich zu der ursprünglich geltend gemachten Reduktion der
Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 des Verfahrensverzeichnisses Stellung. Angesichts des unterschiedlich gelagerten Streitstoffes bestehen auch
Zweifel an der Sachdienlichkeit der Klageänderung. Im Ergebnis kann die Frage jedoch dahinstehen, weil die Beschwerde insoweit auch
unbegründet ist.
5 Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die beklagte Universität im Hochschulkapazitätsverfahren berechtigt ist, sich durch einen
Rechtsanwalt vertreten zu lassen (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300). Dies ergibt sich bereits
daraus, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig sind. Das
Beschwerdevorbringen rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil das vorgetragene Argument, die Beklagte habe die
Ablehnungsbescheide ohne vernünftigen Grund unverzüglich und nicht erst nach Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erlassen,
für die im Rahmen der Kostenfestsetzung zu beantwortenden Fragen ohne Belang ist. Im Übrigen ist es der Hochschule nicht verwehrt, den
Zulassungsantrag im Zeitpunkt der Entscheidungsreife zu bescheiden. Hinreichende Gesichtspunkte, warum abweichend hiervon ein Abwarten
bis zum Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde eine vom
Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des auf § 3 Abs. 2 GKG gestützten Kostenverzeichnisses).
7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.