Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2007
VGH Baden-Württemberg: kostenverteilung, hauptsache, ermessen, verfügung, berechtigung, hochschule, nachrücken, erlass, ausnahme, rechtsberatung
VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 12.12.2007, NC 9 S 82/07
einstweilige Anordnung auf Zuteilung eines vorläufigen Studienplatzes - Kostenverteilung bei Erledigung der Hauptsache
Leitsätze
Bei offenem Verfahrensausgang und Eintritt des erledigenden Ereignisses im Beschwerdeverfahren, ohne dass dies auf einer freiwilligen
Entscheidung eines Beteiligten beruht, entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gegeneinander aufzuheben und bei der Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren die vom Antragsteller lediglich erreichte und
hingenommene Loschance zu berücksichtigen.
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2007 - NC 7 K 100/06 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen, der
Beschluss des Verwaltungsgerichts der Klarheit halber für unwirksam zu erklären und über die Kosten des gesamten Rechtsstreits gemäß § 161
Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
2 Billigem Ermessen entspricht im vorliegenden Fall, es für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Verteilung nach der erzielten
Loschance entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss zu belassen und die Kosten des
Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben.
3 Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung sind weder schwierige Rechtsfragen zu klären, noch ist eine
umfängliche Aufbereitung des Sachverhalts geboten. Beim gegenwärtigen Erkenntnisstand lässt sich somit eine Prognose über die
Erfolgsaussichten der von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde, als nach den Maßgaben des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO vorrangig
zu prüfenden Frage (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.02.2004 - 1 CS 03.3043 -, NVwZ-RR 2004, 622), und mithin über den Ausgang des
Verfahrens insgesamt nicht treffen. Es hat sich auch keiner der Beteiligten in die Rolle des Unterlegenen begeben. Der Antragsteller hat sein
Interesse an der Fortführung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem er einen vorläufigen Studienplatz begehrt hat,
deshalb verloren, weil er mit Ablauf des tatsächlichen Zulassungssemesters (Sommersemester 2007) selbst bei einem Misserfolg der Beschwerde
der Antragsgegnerin auf keinen der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl
festgestellten und inzwischen von der Antragsgegnerin an vorrangig ausgeloste Bewerber vorläufig vergebenen Studienplätze mehr nachrücken
kann. Die Antragsgegnerin ihrerseits hat mit der vorläufigen Vergabe der vom Verwaltungsgericht festgestellten Studienplätze lediglich dem
verwaltungsgerichtlichen Beschluss Rechnung getragen, ohne aber die Berechtigung weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten
Zulassungszahl anzuerkennen, was im Übrigen schon ihre Beschwerdeeinlegung zeigt (§ 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
4 Bei offenem Verfahrensausgang und Eintritt des erledigenden Ereignisses im Beschwerdeverfahren, ohne dass dies auf einer freiwilligen
Entscheidung eines Beteiligten beruht, ist die gegenseitige Kostenaufhebung für das Beschwerdeverfahren ermessensgerecht, sodass insoweit
die Gerichtskosten hälftig geteilt werden und die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behalten. Insbesondere ist entgegen der
Ansicht der Antragsgegnerin das vorliegende Verfahren nicht mit denjenigen vergleichbar, in denen die Erledigung des gesamten Rechtsstreits
durch die Zulassung eines Antragstellers an einer anderen Hochschule herbeigeführt wird, er mithin das Interesse am Verfahren aus Gründen
verliert, die allein in seiner Sphäre liegen (vgl. dazu etwa Beschlüsse des Senats vom 23.03.2007 - NC 9 S 169/06 -, kmk-hochschulrecht.de und
vom 13.08.2007 - NC 9 S 68/07 -). Für das erstinstanzliche Verfahren wäre es hingegen unbillig, bei einer Kostenverteilung die vom Antragsteller
lediglich erreichte und hingenommene Loschance außer acht zu lassen, da der Antragsteller selbst bei einer Zurückweisung der Beschwerde der
Antragsgegnerin insoweit mit einem Kostenanteil in dieser Höhe belastet geblieben wäre. Nach der im vorliegenden Fall sich daraus ergebenen
Kostenverteilung würde er sich bei einer gegenseitigen Kostenaufhebung auch für das erstinstanzliche Verfahren günstiger stellen, was im
Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen ist. Andererseits besteht aber auch kein Anlass, wegen des offenen
Verfahrensausgangs den vom Antragsteller zu tragenden Kostenanteil für das erstinstanzliche Verfahren zu erhöhen, da bereits die
Berücksichtigung der erreichten Loschance bei der Kostenverteilung einen „offenen“ Verfahrensausgang dergestalt wertend mit einbezieht, dass
bei einer größeren Anzahl von Bewerbern, als freie Studienplätze zur Verfügung stehen, letztlich nicht alle Bewerber einen vorläufigen
Studienplatz tatsächlich auch erhalten können (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 -).
5 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.