Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 19.05.2009
VGH Baden-Württemberg: gebühr, zusammenrechnung, vergütung, zahl, streitgenossenschaft, mehrarbeit, rechtsberatung, einzelrichter, verfügung
VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 19.5.2009, 13 S 999/09
Beigeordneter Rechtsanwalt; mehrere Auftraggeber; Angelegenheit; Mehrfachvertretungszuschlag; Zuschläge; Höchstgrenze
Tenor
Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin vom 16. April 2009 geändert.
Die dem beigeordneten Rechtsanwalt Jürgen Balbach aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf
1580,64 EUR
(in Worten: eintausendfünfhundertachtzig 64/100 EUR)
festgesetzt.
Im Übrigen werden die Erinnerungen des Bezirksrevisors und des beigeordneten Rechtsanwalts zurückgewiesen.
Gründe
1
Über die Erinnerung entscheidet gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG der Senat durch den Einzelrichter.
I.
2
Die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts ist zulässig, aber nicht begründet.
3
Die Kostenbeamtin hat zu Recht die 1,2 Terminsgebühr nach VV Nr. 3201 Anl. 1 RVG nicht in entsprechender Anwendung von VV Nr. 1008 um
den Faktor 0,6 (2 x 0,3) erhöht. Denn deren allgemein für richtig gehaltene entsprechende Anwendung bei der Verfahrens- bzw.
Geschäftsgebühr nach VV Nr. 3200 hat ihren Grund allein darin, dass andernfalls bei mehreren Auftraggebern infolge der durch § 49 RVG
erfolgten Deckelung des Gegenstandswerts ein ungerechtfertigter Nachteil des beigeordneten Rechtsanwalts eintreten würde und dieser
ausgeglichen werden soll. Denn der Gesetzgeber ist bei seiner Grundentscheidung (außerhalb der speziell geregelten Vergütung des
beigeordneten Rechtsanwalts) davon ausgegangen, dass die Mehrarbeit entweder durch den Mehrvertretungszuschlag nach VV Nr. 1008 bei
derselben Angelegenheit oder aber durch die Zusammenrechnung der Gegenstandswerte bei unterschiedlichen Angelegenheiten kompensiert
wird (vgl. etwa Gerold/ Schmidt-von Eicken/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 49 Rdn. 8; BGH, B.v. VI ZR 27/78 – NJW 1981, 2757). Im Rahmen der
entsprechenden Anwendung ist die Zahl der anzusetzenden Mehrvertretungszuschläge dann davon abhängig, wie viele Auftraggeber infolge
der Deckelung ausfallen; ggf. ist sein Zuschlag zu teilen, wenn insoweit nur teilweise die Grenze überschritten wird. Da im vorliegenden Fall alle
fünf Kläger mit dem gleichen Teilstreitwert in Höhe von 10.000,- EUR zu Buche schlagen, bedarf es keiner Entscheidung darüber, wie bei einem
unterschiedlichen Maß der Beteiligung vorzugehen ist, insbesondere wie zu entscheiden ist, welche Kläger auf den Wert von 30.000,- EUR
anzurechnen sind. Im vorliegenden Fall ergeben sich demnach, wie die Kostenbeamtin zu Recht angenommen hat, zwei Zuschläge nach VV NR.
1008.
4
Da der Mehrvertretungszuschlag jedoch zweifelsfrei nicht in Bezug auf die Terminsgebühr erhoben werden kann, kann bei dieser Gebühr auch
die Grundannahme des Gesetzgebers nicht zum Tragen kommen, mit anderen Worten: Der Gesetzgeber ist in diesem Bereich davon
ausgegangen, dass es insoweit keines zusätzlichen weiteren Ausgleichs durch einen entsprechenden Zuschlag bedarf, weshalb es keine
Grundlage für die Annahme einer ungerechtfertigten Benachteiligung geben kann und demzufolge kein Raum für eine weiter gehende
entsprechende Anwendung ist. Im Gegenteil: Hier könnte immerhin diskutiert werden, ob infolge der Zusammenrechnung die Fälle derselben
Angelegenheit nicht ungerechtfertigt benachteiligt werden.
II.
5
Die zulässige Erinnerung des Bezirksrevisors hat nur zum Teil Erfolg. Liegt, wie dargelegt, der maßgebliche Grund für die entsprechende
Anwendung darin, dass die durch die Deckelung der Gegenstandswerte verursachten Nachteile ausgeglichen werden sollen, so gibt es keinen
gerechtfertigten Grund die Erhöhung nach VV 1008 selbst wiederum und ausnahmslos aus der Maximalgebühr nach § 49 RVG zu berechnen, da
dann in den Fällen eines überschießenden Gegenstandswerts unter 30.000,- EUR (wie im vorliegenden Fall) ein nicht gerechtfertigter Vorteil
eintreten würde, andererseits bei einem darüber liegenden überschießenden Gegenstandswert der Ausgleich durch die entsprechende
Anwendung nur unvollkommen wäre. Denn bis zum maximalen Gegenstandswert in Höhe von 30.000,- EUR tritt der Nachteil zulasten des
beigeordneten Rechtsanwalts zunächst gar nicht ein, weil hier die Entscheidung des Gesetzgebers zum Tragen kommt und nicht verfälscht wird.
Erst ein Überschreiten dieser Schwelle ist überhaupt relevant. Deshalb ist dieser Wert nicht geeignet, eine angemessene Grundlage für die
Ermittlung des Mehrvertretungszuschlags abzugeben. Aussagekräftig ist vielmehr nur der „ausgefallene“ Wert, der jedenfalls in einem gewissen
Maße den Nachteil widerspiegelt. Allerdings sieht der Senat keine Grundlage im Gebührenrecht dafür, den überschießenden Wert in Kopfteile zu
trennen und für jeden Teilwert isoliert den Zuschlag in Höhe von 0,3 zu berechnen, wie der Bezirksrevisor meint. Es hat auch hier bei dem
Grundsatz zu verbleiben, dass in Fällen der hier vorliegenden unechten Streitgenossenschaft die Gegenstandswerte zusammengerechnet
werden (vgl. § 22 RVG), weshalb von einem Teilgegenstandswert in Höhe von 20.000,- EUR und einer 1,0 Gebühr nach § 49 RVG in Höhe von
293,- EUR auszugehen ist.
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Demzufolge ergeben sich folgende Änderungen:
7
1,6 Verfahrensgebühr VV Nr. 3200
(aus über 30.000,-) 625,60 EUR
0,6 Mehrvertretungszuschlag VV Nr. 1008 (aus 20.000,-)
175,80 EUR.
8
Die Mehrwertsteuer verringert sich entsprechend auf 263,54 EUR.
9
Nach § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG ist das Erinnerungsverfahren gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet.
10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.