Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30.12.2008
VGH Baden-Württemberg: aufschiebende wirkung, gutachter, fahrzeug, auflage, ausfahrt, gebäudehöhe, duldung, geschwindigkeit, miteigentum, ausführung
VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 30.12.2008, 8 S 2604/08
Nachbarschutz; Maß der baulichen Nutzung; Gebietserhaltungsanspruch
Leitsätze
Einem Nachbarn steht nicht schon deshalb ein allein auf die Art der baulichen Nutzung zu beziehender Gebietserhaltungsanspruch zu, weil das von
ihm bekämpfte Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung des Baugrundstücks typischerweise in ein anderes Baugebiet gehört.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. August 2008 - 13 K 3180/08 - wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde ist zulässig, sie kann in der Sache aber keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Begehren des
Antragstellers abgelehnt, seiner Klage gegen die der Beigeladenen unter dem 29.1.2008 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung zweier 24
Wohneinheiten umfassender Mehrfamilienwohnhäuser, eines Cafés und einer Tiefgarage mit 28 Stellplätzen entgegen der gesetzlichen
Grundregel des § 212 a Abs. 1 BauGB aufschiebende Wirkung beizumessen. Der Senat folgt der zutreffenden Begründung der Vorinstanz, auf
die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), dass das genehmigte Vorhaben nach der in
diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine
nachbarlichen Rechte des Antragstellers verletzen wird. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung besteht lediglich Anlass zu folgenden
ergänzenden Bemerkungen:
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1. Der Antragsteller bemängelt darin zum einen, das Verwaltungsgericht habe „die Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die
Positionierung der Tiefgaragenein- und -ausfahrt an unverträglicher Position einschließlich der unzureichenden Absicherung durch eine nicht
ausreichende „Lärmimmissionsprognose“ verkannt.“ Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit seiner Kritik an
der Lärmimmissionsprognose vom 13.8.2007 und den örtlichen Verhältnissen auseinandergesetzt. Seine Einwände sind jedoch nicht berechtigt.
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Soweit er rügt, das Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass das Gebäude B. Straße 156, dessen Miteigentümer er ist, an der zur
Tiefgaragenzufahrt gewandten Fassade nur in einem zurückspringenden Wandteil Fenster aufweise, doppelt bewertet, weil dieser Rücksprung
schon in die Immissionsprognose eingeflossen sei, ist sein Vorbringen nicht nachvollziehbar. Denn die Vorinstanz hat sich auf diese Prognose
gestützt und in dieser ist - wie der Antragsteller selbst einräumt - der Rücksprung berücksichtigt. Dafür, dass das Verwaltungsgericht diesen
Wandverlauf nochmals - in einem die Position des Antragstellers zusätzlich „abwertenden“ Sinne - berücksichtigt hat, ist nichts ersichtlich. Im
Übrigen muss er sich entgegen halten lassen, dass in der Südwestfassade des genehmigten Wohnhauses selbst unmittelbar an der
Tiefgarageneinfahrt Wohn- und Esszimmerfenster vorgesehen sind, die zu der Zufahrtsrampe einen deutlich geringeren Abstand aufweisen als
die Fenster in der gegenüberliegenden Fassade des Hauses B. Straße 156. Schon dies deutet darauf hin, dass von dieser Rampe keine
unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu erwarten sind. Dieses Indiz wird nachhaltig bestätigt durch die Lärmimmissionsprognose vom 13.8.2007,
die zu dem Ergebnis gelangt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten würden.
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Die Angriffe des Antragstellers gegen diese Prognoseberechnung sind nicht gerechtfertigt. Er beanstandet zum einen, ihr lägen „Vermutungen,
Unterstellungen, Erwartungen und Spekulationen“ hinsichtlich der zu erwartenden Frequenz an Fahrzeugbewegungen zugrunde, die nicht
hinlänglich abgesichert seien. Damit verkennt er aber, dass jede Prognose mit Unsicherheiten belastet ist, weil sich zukünftige Geschehnisse - im
vorliegenden Fall das Nutzungsverhalten der künftigen Bewohner des genehmigten Komplexes und Nutzer des Cafés - kaum zuverlässig
vorhersagen lassen. Soweit er der Annahme der Gutachter, wegen der Nutzung der Wohnungen durch Familien sei während der Nachtstunden
auch am Wochenende keine allzu hohe Frequentierung der Tiefgarage zu erwarten, entgegen hält, auch in Familien könne nachts und an
Wochenenden ein erheblicher Nutzungsbedarf für ein Auto bestehen, die für das Café nachzuweisenden 4 Stellplätze würden häufiger
frequentiert und insgesamt verlange das Immissionsschutzrecht eine „worst case-Betrachtung“, kann ihm schon deshalb nicht gefolgt werden,
weil er damit eine Betrachtung einfordert, die ein mehrfaches Aus- und Einfahren der geparkten Fahrzeuge zur Nachtzeit und an Wochenenden
unterstellt. Eine solche Frequentierung der Stellplätze widerspricht aber jeder Lebenserfahrung. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass die in der
Lärmimmissionsprognose vorgenommene Unterteilung in Nutzergruppen, die aus den jeweils angeführten Gründen ihr Fahrzeug stehen lassen,
einem realistischen - wenn nicht sogar konservativen - Ansatz folgt. Dies wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass die VwV Stellplätze (vom
16.4.1996, GABl. S. 289, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4.8.2003, GABl. S. 590) die im vorliegenden Fall gegebene Lagegunst zu
zwei Linien des öffentlichen Personennahverkehrs ausdrücklich zur Berücksichtigung vorgibt. Wenn aber dieser „Stellplatzerlass“ eine sinnvolle
Regelung darstellen soll, woran kein Zweifel besteht, so muss angenommen werden, dass die Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs
auch tatsächlich angenommen werden und die Bewohner eines Mehrfamilienwohnhauses die Vergünstigung einer Haltestelle „vor der Haustür“
auch tatsächlich nutzen. Die Annahme der Lärmimmissionsprognose vom 13.8.2007, dass nur etwa 30 % der Stellplatznutzer ihr Auto während
der Nachtstunden auch an Wochenenden nutzen werden, ist deshalb nicht zu beanstanden. Nicht gefolgt werden kann den Einwänden des
Antragstellers auch insoweit, als er beanstandet, die Gutachter hätten nicht davon ausgehen dürfen, dass zwischen 22 und 23 Uhr die lauteste
Nachtstunde liegen werde und in dieser Zeitspanne nur drei Fahrzeuge ausfahren würden. Vielmehr sei anzunehmen, dass in der Zeit zwischen
5 und 6 Uhr am Morgen die ersten Arbeitnehmer zur Arbeit fahren und - wegen des geänderten Ausgehverhaltens der Bevölkerung - zwischen
22 und 23 Uhr mehr als drei Fahrzeuge die Tiefgaragenausfahrt benutzen würden. Denn es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass
die genehmigten Gebäude von besonders ausgehfreudigen oder in ungewöhnlichen Schichtfolgen arbeitenden Bewohnern genutzt werden
könnten, die zudem das vorhandene gute Stadtbahnangebot ablehnen.
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Der Antragsteller rügt ferner zu Unrecht, die aus der Steilheit der Ausfahrtsrampe der Tiefgarage resultierenden besonderen Belästigungen seien
in der Lärmimmissionsprognose nicht zutreffend ermittelt worden. Er macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, die Berechnung der
Immissionen des Ein- und Ausfahrverkehrs auf der Rampe nach der DIN 18005, Teil 1, begegne Bedenken. Nach der neuesten (6.) Auflage der
„Parkplatzlärmstudie“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt liege eine solche Berechnung nur dann „auf der sicheren Seite“, wenn sie nach
den RLS-90 vorgenommen werde. Das trifft so aber nicht zu. Vielmehr heißt es in dem von ihm selbst als Anlage 2 zum Schriftsatz vom 14.8.2008
an das Verwaltungsgericht vorgelegten Auszug aus dieser Studie (S. 77) lediglich, dass eine Berechnung der Schallemissionen der Zu- und
Abfahrten gemäß den RLS-90 auf der „sicheren“ Seite liege. Es ist also zum einen nicht von Immissionspegel, sondern von Emissionen die
Rede. Zum anderen besagt die Studie auch nicht, dass „nur“ eine Berechnung nach den RLS-90 auf der sicheren Seite liege. Das wäre auf den
vorliegenden Fall bezogen auch kaum plausibel. Denn bei der Berechnung des Emissionspegels nach den RLS-90 wird eine Geschwindigkeit
von 30 km/h angesetzt, wie sich aus dem genannten Auszug aus der Parkplatzlärmstudie ergibt, den der Antragsteller vorgelegt hat. Es erscheint
aber ausgeschlossen, dass die streitige Tiefgaragenausfahrt, die unmittelbar auf die B. Straße mündet und wegen der für Linksabbieger zu
kreuzenden Stadtbahnschienen sogar mit einer Ampelanlage ausgestattet werden muss, mit einer derart hohen Geschwindigkeit befahren
werden könnte. Der Anhalteweg, der einem Ausfahrenden verbliebe, um die Vorfahrt eines die Straße von Nordosten nach Südwesten
befahrenden Fahrzeuges zu beachten, wäre nämlich für die Vermeidung eines Zusammenstoßes bei diesem Tempo viel zu kurz, da er die
Straße wegen der nur wenige Zentimeter vom Straßenrand entfernten vorderen Gebäudefront des Hauses Nr. 152 erst sehr spät einsehen kann,
ganz zu schweigen von Fußgängern und Radfahrern. Im Übrigen können die verschiedenen Berechnungsweisen nicht zu den vom Antragsteller
behaupteten eklatanten Unterschieden führen, was etwa daraus ersichtlich ist, dass die Parkplatzlärmstudie und die im vorliegenden Fall
erstellte Lärmimmissionsprognose für Spitzenpegel bei der Ausfahrt zu nahezu identischen Schallleistungspegeln gelangen (93,1 dB(A) und <
95 dB(A)). Soweit der Antragsteller dem genannten Wert der Parkplatzlärmstudie von 93,1 dB(A) die auf Seite 9 der Lärmimmissionsprognose
angegebenen längenbezogenen Schallleistungspegel von 54,2 dB(A) bis 60,2 dB(A) - nicht 62,2 dB(A), wie der Antragsteller anführt -
gegenüberstellt und beanstandet, die Differenz von 25 bis 30 dB(A) sei nicht nachvollziehbar, verwechselt er einzelne Pegelspitzen mit einem
äquivalenten Dauerschallpegel. Denn die in der Lärmimmissionsprognose genannten Leistungspegel beziehen sich auf eine volle Stunde mit
einer Verkehrsmenge von 3 Kraftfahrzeugen. Dasselbe gilt für seinen Einwand, die Gutachter hätten auf Seite 9 der Prognose für ein Fahrzeug,
das die Rampe, die eine Steigung von bis zu 15 % aufweist, mit besonderem Kraftaufwand und deshalb aufheulendem Motor bewältigen müsse,
nur einen Schallleistungspegel von 60,2 dB(A) ermittelt, während sie auf der Folgeseite für ein wartendes Fahrzeug im Stand einen
durchschnittlichen Pegel von 80 dB(A) und für ein fahrendes Fahrzeug sogar von 95 dB(A) angenommen hätten. Auch hier verwechselt der
Antragsteller das über eine Stunde gemittelte Geräusch von drei Fahrzeugen mit dem Einzelgeräusch eines einzelnen Fahrzeuges. Soweit er
ferner beanstandet, in der Lärmimmissionsprognose sei die kurzzeitig eintretende Geräuschspitze beim Betätigen eines Garagenrolltores nicht in
die Betrachtung mit einbezogen worden, obwohl es in der erteilten Baugenehmigung keine Auflage bezogen auf das Garagenrolltor gebe,
übersieht er die Auflage Nr. 39, die ausdrücklich verlangt, dass - neben der Regenrinne - auch die Ausführung des Garagentores dem neuesten
Stand der Lärmtechnik entsprechen muss. Das Amt für Umweltschutz der Antragsgegnerin, auf dessen Stellungnahme vom 22.10.2007 die
genannte Auflage zurückgeht, hat aber ausdrücklich bekundet, dass bei einer Ausführung des Tores nach dem Stand der Lärmtechnik der
Schließvorgang keine hohen Spitzenpegel erwarten lasse und deshalb das Bauvorhaben unter diesem Gesichtspunkt genehmigungsfähig sei.
Davon abgesehen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich durch eine zusätzliche Berücksichtigung des Schließgeräusches (zu dem als
lautestes Einzelereignis angesetzten Anfahren am oberen Ende der Rampe) ein signifikant höherer Spitzenpegel als der in
Lärmimmissionsprognose ermittelte Immissionswert von 60 dB(A) für das unterste und 63 dB(A) für das oberste Geschoss ergeben könnte. Denn
selbst beim Hinzutreten einer zweiten, gleichlauten Schallquelle würde sich der Gesamtpegel nur um 3 dB(A) erhöhen (vgl. Diagramm V der
Anlage 2 zur 16. BImSchV).
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Der Antragsteller rügt darüber hinaus, die Lärmimmissionsprognose sei zu Unrecht von den Immissionsgrenzwerten für ein Mischgebiet
ausgegangen. Es sei aber - nach Verwirklichung des streitigen Bauvorhabens - von einem zu einem faktischen reinen Wohngebiet
„umgekippten“ Mischgebiet auszugehen, weil dann der gesamte Bereich zwischen H. Straße, B. Straße und R. Straße für Wohnzwecke genutzt
werde. Er berücksichtigt dabei allerdings nicht, dass das genehmigte Vorhaben auch ein Café enthalten soll, das in einem reinen Wohngebiet
nicht - auch nicht ausnahmsweise - zulässig wäre. Davon abgesehen spricht angesichts der relativ breiten B. Straße, in der Stadtbahngleise
verlaufen, nichts für die Annahme, das angrenzende Areal könne den Charakter eines auf extrem ruhiges Wohnen angelegten reinen
Wohngebiets aufweisen. Schließlich wird die Argumentation des Antragstellers von einer gewissen Widersprüchlichkeit gekennzeichnet, denn er
will ein Vorhaben verhindern, das - nach seiner Meinung - erst die Voraussetzungen für ein „Umkippen“ des Gebietscharakters schafft und damit
seine eigene Unzulässigkeit herbeiführen würde. Dass aber schon bisher - was entscheidungserheblich ist - der Bereich zwischen H. Straße, B.
Straße und R. Straße ein (faktisches) reines Wohngebiet darstellt, behauptet auch der Antragsteller nicht.
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Soweit er ferner beanstandet, die Lärmimmissionsprognose gelange zu einem „offenen Ergebnis“, weil sie einräume, dass die berechneten
Immissionen nur als Tendenzen zu verstehen seien, die einer Schwankungsbreite unterlägen, verkennt er, dass die Gutachter zur Begründung
darauf hinweisen, die im Rahmen der Prognose gewählten Ansätze folgten lediglich einer nachvollziehbaren und konservativ gewählten
Argumentation, ließen sich jedoch nicht an festen Kenngrößen - wie es z. B. bei einer Produktionsanlage der Fall wäre - festmachen. Insofern
sind die Ausführungen der Gutachter, eine genaue Diskussion um eine verbindliche Einhaltung der Immissionsrichtwerte sei nicht sinnvoll, nicht
Ausdruck einer im Ergebnis vagen Unbestimmtheit, sondern einer realistischen Vorsicht, weil es unmöglich ist, den zukünftigen Benutzern der
Tiefgarage die Einhaltung bestimmter Grenzwerte vorzuschreiben und deshalb nur von durchschnittlichen Verhaltensmustern ausgegangen
werden kann, die naturgemäß nur mit einer gewissen Schwankungsbreite abgeschätzt werden können. Das ist aber bei jeder Prognose der Fall,
die sich auf das zukünftige Verhalten einer Vielzahl bisher unbekannter Personen bezieht und deshalb für baurechtliche Nachbarstreitigkeiten
unausweichlich.
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Auch der weiteren Beanstandung des Antragstellers, neben der Lärmimmissionsprognose hätte es einer „konkreten Einzelfallbewertung“ bedurft,
die zu berücksichtigen gehabt hätte, dass aufgrund der erteilten Abweichungen und Befreiungen sowie der dadurch ermöglichten größeren
Wohnungsanzahl eine besonders intensive Nutzungsfrequenz der Tiefgarage zu erwarten, eine ihn weniger belastende Alternative einer
Anbindung der Tiefgarage an die H. Straße oder die Straßenecke H. Straße/B. Straße leicht zu realisieren gewesen und seine Wohnnutzung
prioritär sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn da die genehmigte Tiefgarage, insbesondere hinsichtlich der von der Nutzung ihrer
Ausfahrtrampe zu erwartende Lärmentfaltung keine nachbarlichen Rechte des Antragstellers verletzt, wovon aufgrund der
Lärmimmissionsprognose auszugehen ist, hat die Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, dem der
Antragsteller nicht entgegenhalten kann, es gebe andere Alternativen, die ihn weniger - andere aber stärker - belasteten. Auszugehen ist
insoweit von dem Grundsatz, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entsprechen,
keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen für die Nachbarschaft hervorrufen (Beschluss des Senats vom 6.2.1997 - 8 S 29/97 -
NVwZ-RR 1998, 611; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; Sauter, LBO, § 37 RdNr. 111). Die in der
Tiefgarage vorgesehenen 28 Stellplätze übersteigen den nach § 37 Abs. 1 LBO i. V. m. der erwähnten VwV-Stellplätze ermittelten Mindestbedarf
aber nur um einen Platz (vgl. die „Stellplatzbilanz“ vom 10.5.2007, /6 der Verwaltungsakten). Diese Überschreitung ist derart geringfügig, dass
unter keinem Gesichtspunkt angenommen werden kann, sie führe schon zu billigerweise nicht mehr zumutbaren Störungen für die
Nachbarschaft. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Anzahl an Stellplätzen und die daraus resultierende
Nutzungsfrequenz der Ausfahrtrampe sei erst durch die Zulassung von Befreiungen und Abweichungen erforderlich geworden, die zu einer
höheren Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks führten. Denn die in der Begründung der Abweisung der Nachbareinwendungen (vgl. zu /76 der
Verwaltungsakten) angeführten besonderen Umstände dürften ausreichen, die gewährten Abweichungen zu rechtfertigen. Der 3. Senat des
beschließenden Gerichtshofs hat zwar in dem genannten Beschluss vom 8.11.2007 ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass die genehmigte
Nutzungsfrequenz (Zu- und Abfahrten zu 19 Stellplätzen) zu einem erheblichen Teil Folge der durch die Befreiungen gestatteten höheren
Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks sei. In diesem Verfahren wurde aber - anders als im vorliegenden - keine Lärmimmissionsprognose
vorgelegt. Es konnte deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass - wie hier (s. o.) - die einschlägigen Grenzwerte eingehalten werden.
Ferner sollte im dortigen Fall die Zufahrt in einem Abstand von nur 1 bis 2 m vom Wohnhaus des Nachbarn entfernt angelegt werden, während
hier der Abstand etwa 3 m beträgt. Schließlich waren im vom 3. Senat entschiedenen Fall alle Fenster des Nachbargebäudes der Zufahrt
zugewandt, was vorliegend nicht der Fall ist. Soweit der Antragsteller - wiederum unter Berufung auf den Beschluss des 3. Senats des
beschließenden Gerichtshofs vom 8.11.2007 - geltend macht, er werde durch die Situierung der Tiefgaragenausfahrt einseitig belastet, obwohl
es ihn schonendere Planungsalternativen gegeben hätte, ist er zum einen darauf zu verweisen, dass er schon aufgrund der erstellten
Lärmimmissionsprognose keine Verlegung der Zufahrt verlangen kann, weil das in seinem Miteigentum stehende Nachbargebäude keinen
unzumutbaren Lärmeinwirkungen ausgesetzt wird. Zum anderen spricht vieles dafür, dass es keine realistische Alternative gab. Denn eine
Zufahrtsrampe von Norden, von der zudem deutlich schmaleren H. Straße aus, hätte die Überwindung eines zusätzlichen Niveaugefälles von
mehr als 3 m erfordert. Eine nach Nordosten abgerückte Zufahrt wäre ersichtlich unter dem Aspekt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
problematisch gewesen, weil sie zu nahe an den Einmündungsbereich der H. Straße in die B. Straße herangerückt wäre.
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Soweit der Antragsteller schließlich die Priorität der Wohnnutzung des in seinem Miteigentum stehenden Gebäudes unter Berufung auf das
„Hammerschmiede-Urteil“ des BGH (vom 6.7.2001 - V ZR 246/00 - BauR 2001, 1859) reklamiert, ist sein Vorbringen unverständlich, denn dort
ging es um die Errichtung eines Einfamilienhauses neben einer Hammerschmiede und der BGH hat lediglich erkannt, dass derjenige, der sich in
Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis einer vorhandenen Immissionsquelle in deren Nähe ansiedelt, zwar nicht uneingeschränkt zur
Duldung jeglicher Immission verpflichtet sei, wohl aber zur Duldung derjenigen, die sich in den Grenzen der zulässigen Richtwerte halte.
„Prioritär“ war in diesem Fall also gerade die Hammerschmiede und nicht die sich gestört fühlende Wohnnutzung. Ferner hat auch die BGH die
Hinnahme von Immissionen verlangt, die sich innerhalb der vorgegebenen Richtwerte halten, wie es laut der nicht zu beanstandenden (s. o.)
Lärmimmissionsprognose vorliegend der Fall ist.
10 2. Zum anderen macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihm ein Gebietserhaltungsanspruch zustehe. Zwar
treffe dessen formale Überlegung zu, dass sich der Anspruch auf Einhaltung des Gebietscharakters nur auf Festsetzungen über die Art der
baulichen Nutzung beziehe. Es habe dabei aber unzureichend berücksichtigt, dass die gewährte Konzentration von Abweichungen und
Befreiungen vom planungsrechtlich an sich zulässigen Maß der baulichen Nutzung, die zu einer fast einem Kerngebiet entsprechenden Intensität
der baulichen Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks führe, auf die Art der baulichen Nutzung „durchschlage“. Dieser Argumentation ist nicht zu
folgen. Sie geht zunächst zutreffend davon aus, dass die Festsetzung von Baugebieten kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende
Funktion hat, weshalb den Nachbarn im Baugebiet ein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart zusteht, der über das Rücksichtnahmegebot
hinausgeht (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; vgl. auch Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - BauR
2002, 1499). Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung haben dagegen grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (BVerwG,
Beschluss vom 23.6.1995 - 4 B 52.95 - VBlBW 1996, 12). Die Regelungsmöglichkeiten zur Art der baulichen Nutzung (Erster Abschnitt der
BauNVO, §§ 1 bis 15) und zum Maß der baulichen Nutzung (Zweiter Abschnitt der BauNVO, §§ 16 bis 21a) betreffen damit unterschiedliche
Kategorien der baulichen Nutzbarkeit von Grundstücken, die - insbesondere im Hinblick auf den Nachbarschutz - nicht vermengt werden dürfen.
Ein Vorhaben, das hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Rahmen der festgesetzten Gebietsart überschreitet, kann deshalb unter
keinem Gesichtspunkt dazu führen, dass ein in demselben Baugebiet ansässiger Dritter rügen kann, es stehe deshalb im Widerspruch zu den in
diesem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten. Dem stünde etwa auch § 17 Abs. 2 BauNVO entgegen, der unter
bestimmten Voraussetzungen und unter Ausschluss von Wochenendhaus- und Feriengebieten eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO
vorgegebenen Obergrenzen für die Maßzahlen zulässt, ohne daran einen Wechsel der Gebietsart zu knüpfen.
11 Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann sich der Antragsteller nicht schon deshalb mit Erfolg darauf berufen, sein Gebietserhaltungsanspruch sei
verletzt, weil die angefochtene Baugenehmigung durch Zulassung von Abweichungen hinsichtlich der Gebäudehöhe und -tiefe sowie der
Stockwerksanzahl ein Maß der baulichen Nutzung erlaube, das einem Kerngebiet nahe komme. Soweit er in diesem Zusammenhang - wiederum
unter Berufung auf den Beschluss des 3. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 8.11.2007 (- 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147) - geltend
macht, die Fülle der erteilten Abweichungen führe jedenfalls in ihrer Addition zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu seinen
Lasten, verkennt er wiederum dass sich der vorliegende Fall von der dort entschiedenen Fallkonstellation in erheblichem Umfang unterscheidet.
Denn die Wohnanlage, die dort zu Genehmigung stand, überschritt die vorhandenen Gebäudehöhen deutlich. Das ist hier jedoch nicht der Fall,
vielmehr bleibt die genehmigte Firsthöhe sogar um mehrere Meter hinter derjenigen des Nachbarhauses, dessen Miteigentümer der
Antragsteller ist, zurück. Deshalb trägt das im dortigen Verfahren gewählte Argument der Höhendisparität, das sich darauf bezog, dass sich das
eingeschossige Gebäude des dort klagenden Nachbarn einer viergeschossigen Bebauung gegenüber sah, im vorliegenden Fall nicht. Ferner ist
die Argumentation der Antragsgegnerin zur Gebäudehöhe ohne weiteres nachvollziehbar, denn Stockwerke wiesen ersichtlich in der Zeit des
Erlasses der Ortsbausatzung eine deutlich größere Höhe auf, so dass die Etagenanzahl als solche im vorliegenden Fall keine Rolle spielen
kann. Soweit die Bebauungstiefe angesprochen ist, hat die Beklagte unwidersprochen ausgeführt, dass die Überschreitung von 0,6 m
ausschließlich aus der Anbringung von Balkonen herrühre. Diesem aus den vorliegenden Plänen unmittelbar einleuchtenden Argument ist der
Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Deshalb sieht auch der Senat keinen Anlass, dem weiter nachzugehen, zumal weder
vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Bebauungstiefe nachteilige Auswirkungen für den Antragsteller haben könnte.
12 3. Unabhängig von der vorstehenden Auseinandersetzung mit den seitens des Antragstellers vorgebrachten Einwänden spräche letztlich auch
das in Verfahren wie dem vorliegenden bei ungewissem Ausgang des Hauptsacheverfahren maßgebliche Kriterium, dass die Schaffung
vollendeter (baulicher) Tatsachen verhindert werden soll, gegen eine der Grundregel des § 212 a Abs. 1 BauGB widersprechende Anordnung
der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers. Denn wirklich streitig können nur die Anordnung der Tiefgaragenein- und
ausfahrt und die von ihr zu erwartenden Lärmbelästigungen sein. Die dadurch hervorgerufenen Probleme lassen sich aber - sollten sich die
vorstehenden (summarischen) Ausführungen im Hauptsacheverfahren als unzutreffend erweisen - dadurch ohne weiteres lösen, dass
nachträglich eine Kapselung der Zu- und Abfahrtsrampe verlangt wird.
13 Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
14 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1
des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467 ff.).
15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).