Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24.01.2008

VGH Baden-Württemberg: aufenthaltserlaubnis, besondere härte, erwerbstätigkeit, arbeitsmarkt, ausländer, eugh, beendigung, lebensgemeinschaft, diskriminierung, arbeitserlaubnis

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 24.1.2008, 11 S 2765/07
Keine über die unmittelbar durch eine Aufenthaltserlaubnis gestattete Erwerbstätigkeit hinausgehende eigenständige Rechtsposition auf dem
Arbeitsmarkt
Leitsätze
1. Die Gestattung einer Erwerbstätigkeit unmittelbar durch eine Aufenthaltserlaubnis schließt eine über die Geltungsdauer dieses Aufenthaltsrechts
hinausgehende eigenständige Rechtsposition auf dem Arbeitsmarkt aus. Deshalb liegt - unbeschadet eines Eingriffs in eine Rechtsstellung nach
den Art. 6 und 7 ARB 1/80 - weder in der Ablehnung der Verlängerung noch in der sonstigen Beendigung des Aufenthaltsrechts eines türkischen
Arbeitnehmers eine nach Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 unzulässige Diskriminierung.
2. Dies gilt auch, soweit dem Ausländer nach § 81 Abs. 4 AufenthG und § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG - zeitlich begrenzt - die Aufnahme oder
Fortführung einer Erwerbstätigkeit weiterhin gestattet ist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. November 2007 - 1 K 1298/07 - wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1 Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete
Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05.11.2007 hat keinen Erfolg. Ebenso wie das
Verwaltungsgericht misst der Senat bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden eigenständigen Interessenabwägung dem - nach § 84
Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 12 LVwVG gesetzlich begründeten - öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der in dem Bescheid der
Antragsgegnerin vom 19.06.2007 verfügten Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers und der Androhung seiner
Abschiebung in die Türkei größeres Gewicht zu als dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Die
im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten keine
abweichende Entscheidung. Denn dieser Vortrag ist nicht geeignet, die mit hoher Wahrscheinlichkeit gegebene Rechtmäßigkeit des Bescheids
der Antragsgegnerin in Frage zu stellen.
2 1. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist diesem aus seiner Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen S. Y. kein eigenständiges, vom
Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht entstanden. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner
Ehefrau hat allenfalls vom 01.08.2005 bis zum 20.09.2006 bestanden, und es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht
ersichtlich, dass es nach §§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich
wäre, dem Antragsteller trotz des fehlenden zweijährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet
zu ermöglichen. So folgt eine besondere Härte insbesondere nicht daraus, dass der Kläger - wie er geltend macht - sein in der Türkei begonnenes
Studium des Bauingenieurwesens im Hinblick auf die in Deutschland zu führende Ehe aufgegeben hat und er nunmehr in der Türkei als
ungelernter Hilfsarbeiter tätig sein müsste, während er in Deutschland über seine Tätigkeit bei der C. GmbH die Chance habe, bei der Fa. Sch.
eine feste Anstellung als CNC-Maschinenführer zu erlangen. Denn abgesehen davon, dass die Unterbrechung des Studiums in der Türkei
zunächst dem Umstand geschuldet war, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland ein Praktikum und dann einen einjährigen
Sprachkurs absolvierte und sich die Unmöglichkeit der Beendigung des Studiums als eine bloße und im Ergebnis kaum nachvollziehbare
Behauptung darstellt, trifft den Antragsteller die Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht anders als andere Ausländer auch, die ihre
wirtschaftliche Existenz mit Blick auf die im Bundesgebiet zu führende eheliche Lebensgemeinschaft in ihrem Herkunftsstaat aufgegeben und sich
hier eine neue Existenz aufgebaut haben. Insofern ist die Härte, die mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz und der Notwendigkeit eines
Neubeginns im Heimatland verbunden ist, der gesetzlichen Regelung zur Abhängigkeit eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des
ausländischen Ehegatten von dem mindestens zweijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet
immanent (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.10.2007 - 24 ZB 07.2095 -, juris).
3 2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller ein eigenständiges Aufenthaltsrecht auch nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zum
Arbeitsmarkt erworben.
4 Insbesondere kann der Antragsteller ein solches Aufenthaltsrecht nicht aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB Nr. 1/80 herleiten. Nach dieser
Vorschrift hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft angehört, nach
einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen
Arbeitsplatz verfügt. Diesem Beschäftigungsrecht korrespondiert ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992 - Rs. C-
237/91 -, Slg. 1992, I-6781 - Kus = InfAuslR 1993, 41; BVerwG, Urteil vom 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301, 304 = InfAuslR 1995, 223).
Allerdings war der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bei ein und demselben Arbeitgeber
ordnungsgemäß beschäftigt. Denn eine ordnungsgemäße Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Besitz eines in seinem Bestand
nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992, a.a.O., Rn. 12, 22 und 49). Ein solches unbestrittenes Aufenthaltsrecht
hatte der Antragsteller aber nur bis zum Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 30.08.2006 und nicht - wie in der Beschwerde vorgetragen - bis zur
Bekanntgabe der Ablehnung des Verlängerungsantrags am 20.06.2007 inne. Denn die nach § 81 Abs. 4 AufenthG bei Stellung eines
Verlängerungsantrags eintretende vorläufige Fortgeltung ist nicht mit der notwendigen gesicherten Erwartung verbunden, dass das zunächst
fingierte Aufenthaltsrecht auch tatsächlich besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 26.01.2006 - 11 S 1704/05 -; BayVGH vom 04.08.2005 - 10 CS
05.1658 - juris; Hess.VGH vom 26.07.2007 - 11 TG 1414/07 - juris; ebenso - zur Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 - EuGH, Urteil vom
16.12.1992, a.a.O.; BVerwG vom 10.05.1995 - 1 B 72.95 - InfAuslR 1995, 312 = Buchholz 402.240 § 69 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil des Senats vom
15.10.2003 - 11 S 910/03 -, FamRZ 2004, 1103). Zu dem demnach maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis aber hatte der
Antragsteller nur etwas mehr als einen Monat bei der Fa. C. GmbH gearbeitet. Im Übrigen hätte der Antragsteller die notwendige einjährige
Beschäftigungsdauer bei der Fa. C. GmbH auch dann nicht erreicht, wenn mit dem Beschwerdevorbringen auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der
Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 20.06.2007 abgestellt würde. Denn zu diesem Zeitpunkt war der
Antragsteller - wie er selbst einräumt - nur knapp 11 Monate bei dieser Firma beschäftigt.
5 3. Schließlich ist dem Antragsteller auch nicht deshalb ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet eingeräumt, weil er in Bezug auf die Ausübung einer
Beschäftigung im Bundesgebiet im Besitz einer gegenüber der Aufenthaltserlaubnis weitergehenden Rechtsposition gewesen wäre und sich die
Beschränkung des Aufenthaltsrechts deshalb als nach Art. 10 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 unzulässige Diskriminierung gegenüber den anderen
Arbeitnehmern aus der Europäischen Union darstellen würde. Dabei kann offen gelassen werden, ob einer unbefristeten oder jedenfalls zeitlich in
ihrer Geltung über das Aufenthaltsrecht hinausgehenden Arbeitserlaubnis eine auch aufenthaltsrechtlich relevante Rechtsposition zugesprochen
werden kann (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - Rs. C-4/05 -, Slg. 2006, I-10279 - Güzeli = InfAuslR 2007, 1 und Urteil vom 14.12.2006 -
C-97/05 -, Slg. 2006, I-11917 - Gattoussi = InfAuslR 2007, 89 sowie bejahend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.2007 - 13 S 1059/07 -, juris und
verneinend BVerwG, Urteil vom 01.07.2003 - 1 C 18/02 -, NVwZ 2004, 241 = InfAuslR 2004, 54 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
13.02.2007 - 18 B 108/07 -, juris; kritisch auch Hailbronner, NVwZ 2007, 415). Denn dem Antragsteller ist eine solche, zeitlich über das
Aufenthaltsrecht hinausgehende eigenständige Rechtsposition auf dem Arbeitsmarkt allenfalls in einem letztlich unerheblichen Maße eingeräumt.
Dies ergibt sich daraus, dass das Recht des Antragstellers zur Ausübung einer Beschäftigung nicht mehr - wie nach der bis zum Inkrafttreten des
Zuwanderungsgesetzes (vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950, 2001, ber. BGBl. 2005 I S. 725) geltenden Regelung des § 284 SGB III (i.d.F. des Art. 1
des Gesetzes vom 24.03.1997, BGBl. I 594, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.04.2003, BGBl. I S. 602) - auf einer eigenständigen
Arbeitserlaubnis beruht. Vielmehr wurde dem Antragsteller die Erwerbstätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 5 AufenthG unmittelbar und
ausschließlich durch die ihm am 30.08.2005 nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis gestattet. Dem Hinweis in der
Aufenthaltserlaubnis auf diese Gestattung kommt gegenüber der hier allein maßgeblichen gesetzlichen Regelung nur die Bedeutung eines
deklaratorischen Vermerks zu (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG; BT-Drs. 15/420 S. 69). Dieser unmittelbaren Bindung der Gestattung einer
Erwerbstätigkeit an die Erteilung eines Aufenthaltstitels entspricht es, wenn diese Gestattung auch in ihrer Gültigkeitsdauer an den Fortbestand
des entsprechenden Aufenthaltsrechts gekoppelt ist und somit auch grundsätzlich mit dem Ablauf der Geltungsdauer einer Aufenthalterlaubnis
erlischt (so auch Armbruster, HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 10 05/2007).
6 Durch die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wird der Antragsteller auch nicht deshalb im Sinne des Art. 10 Abs. 1 ARB Nr.
1/80 in unzulässiger Weise gegenüber den anderen Arbeitnehmern aus der Europäischen Union diskriminiert, weil die mit dem
Aufenthaltserlaubnisantrag verbundene Gestattung der Erwerbstätigkeit nach § 81 Abs. 4 AufenthG und § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG über die
Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis hinaus noch während des gerichtlichen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz
fortdauerte. Denn mit der hiermit gegebenen Gestattung der Erwerbstätigkeit wird dem Ausländer keine eigenständige Rechtsposition auf dem
Arbeitsmarkt eingeräumt, die - wie bei den Arbeitnehmern aus der Europäischen Union - vom Bestehen eines Aufenthaltsrechts unabhängig wäre
und deren Entzug durch die Beendigung des Aufenthaltsrechts sich deshalb gegenüber diesen Arbeitnehmern als nach Art. 10 Abs. 1 ARB Nr.
1/80 unzulässige Diskriminierung darstellen könnte. Vielmehr hat das vorläufige Beschäftigungsrecht des Antragstellers seinen Grund allein in der
gesetzlichen Vermutung, dass das Fehlen eines Anspruchs auf Verlängerung des bisherigen Aufenthaltsrechts bis zu einer Entscheidung der
Ausländerbehörde und dem Abschluss eines Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz noch unsicher ist, so dass es unverhältnismäßig wäre, dem
Ausländer die Möglichkeit der Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit bereits vor einer entsprechenden ablehnenden Entscheidung der
Ausländerbehörde und der Verwaltungsgerichte zu nehmen. Ebenso wie in den sonstigen Fällen des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bleibt das
Beschäftigungsrecht des Ausländers insoweit allein auf das - in seinem Bestand allerdings streitige - Aufenthaltsrecht bezogen, als es unmittelbar
mit dem Eintritt der Bestandskraft der ausländerrechtlichen Entscheidung oder des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs
gegen diese wieder entfällt.
II.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats ist im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme, die wie im
vorliegenden Fall dem Ausländer eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position nimmt und damit seine Ausreisepflicht begründet, der Streitwert
regelmäßig in Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes festzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 17.11.2005 - 11 S 611/05
-, EZAR-NF 98 Nr. 7). Daneben ist die Abschiebungsandrohung als Annex zu der Entscheidung zur Ablehnung der Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis bei der Festsetzung des Streitwerts nicht gesondert zu berücksichtigen, zumal ihre Rechtmäßigkeit im Beschwerdeverfahren
keine eigenständige Rolle gespielt hat.
9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.