Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15.03.2011

VGH Baden-Württemberg: dienstwohnung, pfarrer, verfügung, ausführungsverordnung, ehepaar, evangelische kirche, erfüllung, landeskirche, ratio legis, ortszuschlag

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 15.3.2011, 4 S 684/10
Pfarrerbesoldung; Inanspruchnahme einer Dienstwohnung
Leitsätze
Wird jeweils dienstwohnungsberechtigten Pfarrer-Ehegatten mit einer dienstlichen Inanspruchnahme von zusammen mehr als 100 v. H. gemeinsam
(nur) eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so bemisst sich die Höhe des gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 PfarrBesG das jeweilige Grundgehalt
vermindernden Dienstwohnungsausgleichsbetrags gemäß § 4 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum PfarrBesG i.V.m. § 3 Abs. 2 PfarrBesG nach
dem Umfang des jeweiligen Dienstauftrags. Eine Begrenzung in der Summe auf einen vollen Dienstwohnungsausgleichsbetrag findet nicht statt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.Mai 2009 - 12 K 4782/08 - geändert. Die Klage wird
insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darum, in welcher Höhe die Beklagte das Grundgehalt des Klägers um einen Dienstwohnungsausgleich mindern darf.
2
Der Kläger ist Pfarrer im Dienst der Beklagten. In Stellenteilung mit seiner Ehefrau wurde ihm zum 01.09.1998 auf der gemeinsam zu
versehenden Pfarrstelle an der ... in .../... ein auf die Hälfte eingeschränkter Dienstauftrag erteilt. Ebenfalls mit Wirkung vom 01.09.1998 übertrug
ihm der Evangelische Oberkirchenrat wegen seiner Tätigkeit in der dritten Pfarrervertretung einen zusätzlichen Dienstauftrag im Umfang von 25
v.H. eines vollen Dienstauftrags unter gleichzeitiger Freistellung in diesem Umfang. Mit Wirkung vom 01.02.2003 wurde ihm für die Dauer der
Amtszeit der vierten Pfarrervertretung (wiederum) ein Dienstauftrag im Umfang von 25 v.H. übertragen, von dem er in diesem Umfang (wiederum)
freigestellt wurde. Ab 01.03.2004 umfasste die Aufstockung des Dienstauftrags (unter gleichzeitiger Freistellung) 22 v.H. und ab 01.11.2005
(unter gleichzeitiger Freistellung) 50 v.H. Vom Grundgehalt wurde sowohl bei ihm als auch bei seiner Ehefrau ein Dienstwohnungsausgleich
entsprechend dem Umfang des jeweiligen Dienstauftrags in Abzug gebracht.
3
Mit Schreiben vom 04.12.2008 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Kirchlichen Verwaltungsgerichts vom 24.10.2008
zum Dienstwohnungsausgleich, „das bisherige Verfahren, das Grundgehalt um den Dienstwohnungsausgleich zu mindern, in meinem Fall für
die Vergangenheit und künftig im Hinblick auf das Urteil bis 30.12.2008 zu korrigieren.“
4
Mit Bescheid vom 18.12.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Das genannte Urteil des Kirchlichen Verwaltungsgerichts, wonach einem im
Pfarrdienst befindlichen und selbst nicht dienstwohnungsberechtigten Ehepartner eines dienstwohnungsberechtigten Pfarrers oder einer
Pfarrerin der Betrag des Dienstwohnungsausgleichs nicht abzuziehen sei, da dem nicht dienstwohnungsberechtigten Ehepartner auch keine
Dienstwohnung „zur Verfügung gestellt“ werde, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn der Kläger sei - wie seine Ehefrau - als
Gemeindepfarrer präsenzpflichtig und damit dienstwohnungsberechtigt. Ihnen werde daher in Erfüllung dieses Anspruchs eine (gemeinsame)
Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so dass gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 PfarrBesG der Dienstwohnungsausgleich dem Grunde nach in Abzug
zu bringen sei. Dessen Höhe richte sich nach dem jeweiligen Umfang des Dienstauftrags des Besoldungsempfängers.
5
Auf die am 29.12.2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 06.05.2009 - unter Abweisung der (auf Zahlung von
14.420,88 EUR gerichteten) Klage im Übrigen - den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2008 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem
Kläger 11.856,72 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu erstatten. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die
Klage sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit sie auf die Erstattung eines über den von den Beteiligten unstreitig gestellten
Betrag in Höhe von 11.856,72 EUR hinausgehenden Betrags gerichtet sei. Im Übrigen sei die Klage zulässig. Der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten sei eröffnet. Der vom Kläger am 04.12.2008 geltend gemachte Anspruch auf Korrektur der Minderung des Grundgehalts
bezüglich des Dienstwohnungsausgleichs sei - was möglich und ausreichend sei - als Widerspruch gegen die zu geringe Bezügegewährung
anzusehen. In Höhe des (allein) noch streitigen Betrags von 11.856,72 EUR sei der Rückerstattungsanspruch begründet. Der Bezügebestandteil
der freien Dienstwohnung und ihre Berücksichtigung der Höhe nach seien im Pfarrerbesoldungsgesetz in Verbindung mit der hierzu ergangenen
Ausführungsverordnung abschließend dahingehend geregelt, dass eine zur Verfügung gestellte Dienstwohnung zu einer
Grundgehaltsminderung um den sogenannten Dienstwohnungsausgleich führe (§ 19 Abs. 2 PfarrBesG). Die Auffassung der Beklagten, wonach
es bei jeweils dienstwohnungsberechtigten Pfarrer-Ehepaaren hinsichtlich der Bezügegewährung allein darauf ankomme, dass jeder von ihnen
einen eigenen Besoldungsanspruch auf freie Dienstwohnung habe, ungeachtet des Umstandes, dass ihnen gemeinsam nur eine
Dienstwohnung zustehe, stehe in Widerspruch zu diesen gesetzlichen Grundlagen. Denn im Rahmen der Bezügeberechnung komme es nicht
auf den Anspruch auf eine freie Dienstwohnung an (§ 19 Abs. 1 PfarrBesG), sondern - wie sich aus § 19 Abs. 2 PfarrBesG ausdrücklich ergebe -
allein auf das Zurverfügungstellen der Dienstwohnung. Die Höhe des Dienstwohnungsausgleichs und damit der Grundgehaltsminderung ergebe
sich aus § 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung. Auch im Fall eines gemeinsamen, über den vollen Dienstauftrag hinausgehenden
Dienstauftrags eines Theologenehepaares - wie vorliegend - ergebe sich die rechnerische Berücksichtigung der dem Ehepaar zur Verfügung
gestellten Dienstwohnung bei der Bezügeermittlung aus dem Gesetz und der hierzu ergangenen Verordnung. Nach § 19 Abs. 3 PfarrBesG
erhalte ein jeweils dienstwohnungsberechtigtes Pfarrer-Ehepaar in der Regel nur eine Dienstwohnung. Bereits hieraus ergebe sich, dass bei
den jeweiligen Bezügen der betroffenen Ehegatten in der Summe nicht mehr als die in § 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung festgelegten
Beträge in Abzug zu bringen seien. Denn der Dienstwohnungsausgleich knüpfe, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen
Normen ergebe, allein an die zur Verfügung gestellte Dienstwohnung als Tatbestandsmerkmal an und sei mit der Bestimmung der
Ausgleichshöhe eine abschließend festgeschriebene Größe. Der Umfang des Dienstauftrags sei demgegenüber unbeachtlich und könne
mangels gesetzlicher Grundlage nicht als (zusätzliche) Rechengröße herangezogen werden. Der Dienstwohnungsausgleich erhöhe sich somit
nicht dadurch, dass die Ehegatten zusammen einen Dienstauftrag von mehr als 100 v. H. ausfüllten. Dem stehe auch nicht die Bestimmung des §
3 Abs. 1 PfarrBesG entgegen, der nach § 4 Abs. 2 der Ausführungsverordnung entsprechend gelte. Denn der Kirchengesetzgeber habe allein für
die Konstellation eines eingeschränkten Dienstauftrags eine Rechtsgrundlage für eine Abweichung von dem in § 4 Abs. 1 der
Ausführungsverordnung festgelegten Betrag im Rahmen des in Abzug zu bringenden Dienstwohnungsausgleichs geschaffen. Angesichts der
ausdrücklich auf solche Fälle begrenzten Regelung einer anteiligen Minderung verbiete sich eine analoge Anwendung auf Fälle eines über
einen vollen Dienstauftrag hinausgehenden Dienstauftrags eines Theologenehepaares. Auch ein Umkehrschluss aus der Regelung des § 19
Abs. 4 Satz 3 PfarrBesG führe zum nämlichen Ergebnis. Danach erstatte die Kirchengemeinde für den Fall, dass sie eine Dienstwohnung nicht
zur Verfügung stelle, der Landeskirche den Betrag, der dem jeweiligen Dienstwohnungsausgleich entspreche. Hieraus ergebe sich
zwangsläufig, dass der Dienstwohnungsausgleich auch in Konstellationen wie der hier streitgegenständlichen der Höhe nach auf den in § 4 Abs.
1 der Ausführungsverordnung festgelegten Betrag begrenzt bleibe. Schließlich gelte auch nach der vorangegangenen, bis 30.06.1997 geltenden
Rechtslage dem Grunde nichts anderes. Danach sei zusätzlich zum Grundgehalt eine Mietzinsentschädigung (der Höhe nach dem damaligen
„Ortszuschlag“ entsprechend) an Pfarrerinnen und Pfarrer ohne freie Dienstwohnung gewährt worden. Nach § 19 Abs. 3 PfarrBesG in der bis
30.06.1997 geltenden Fassung habe ein Theologenehepaar, das jeweils im kirchlichen Dienst tätig gewesen sei und jeweils Anspruch auf freie
Dienstwohnung oder Mietzinsentschädigung gehabt habe, gemeinsam nur eine Dienstwohnung oder Mietzinsentschädigung erhalten. Hieraus
ergebe sich gleichfalls, dass Bezugsgröße allein die Dienstwohnung und deren Zurverfügungstellung gewesen sei und nicht etwa die
Mietzinsentschädigung vom Umfang des jeweiligen Dienstauftrags der Ehegatten abhängig gewesen sei.
6
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 31.03.2010 - 4 S 1544/09 - die Berufung zugelassen. Zu deren Begründung macht die
Beklagte geltend: Entscheidungserheblich sei die Auslegung des § 19 Abs. 2 und 3 PfarrBesG und des § 4 der Ausführungsverordnung. Danach
handele sich um einen pauschal festgesetzten Abzugsbetrag vom Grundgehalt, der sich bei nur eingeschränkter dienstlicher Inanspruchnahme -
wie andere Gehaltsbestandteile auch - entsprechend dem Umfang der dienstlichen Inanspruchnahme vermindere. Weitere Regelungen seien
nicht getroffen. Ferner sei für Ehepaare in § 19 Abs. 3 PfarrBesG geregelt, dass sie gemeinsam nur eine freie Wohnung erhielten, wenn beide im
kirchlichen Dienst tätig seien und jeweils Anspruch auf eine freie Dienstwohnung hätten. Das Verwaltungsgericht habe diesen Rechtsvorschriften
entgegen ihrer langjährigen Praxis im Wege der Auslegung des Worts „Dienstwohnungsausgleich“ einen Sinn beigelegt, der vom Wortlaut der
Vorschrift gerade nicht gedeckt (gewesen) sei. Danach dürfe dem Kläger und seiner Ehefrau bei Zurverfügungstellung einer gemeinsamen freien
Dienstwohnung gemäß § 19 Abs. 3 PfarrBesG auch gemeinsam nicht mehr als ein Dienstwohnungsausgleichsbetrag nach § 4 der
Ausführungsverordnung abgezogen werden. Um diese Auslegung zu rechtfertigen, müsste jedoch in § 19 Abs. 2 PfarrBesG die Begrenzung des
individuellen Besoldungsabzugs bei Ehepaaren auf einen Dienstwohnungsausgleich ausdrücklich geregelt sein, was jedoch nicht der Fall sei.
Die vom Verwaltungsgericht praktizierte Auslegung ergebe sich auch nicht indirekt aus der Regelung des § 19 Abs. 3 PfarrBesG. Hiergegen
sprächen sowohl historische als auch teleologische Gesichtspunkte. Der Dienstwohnungsausgleich sei mit der Besoldungsstrukturreform zum
01.07.1997 eingeführt worden, da die frühere „Mietzinsentschädigung“ entsprechend dem früheren staatlichen Ortszuschlag in die
Grundgehaltsbeträge integriert worden sei. Für den Regelfall, dass anstelle der „Mietzinsentschädigung“ eine Dienstwohnung
Besoldungsbestandteil sei, habe ein Abzugsbetrag vom Grundgehalt, also eine Art „negative Zulage“, eingeführt werden müssen. Zuvor sei
dieser Betrag - ebenso wie der frühere staatliche Ortszuschlag - unter der Bezeichnung „Mietzinsentschädigung“ eine „positive Zulage“ gewesen,
die für ein Ehepaar im Pfarrdienst nur dann zur Auszahlung gelangt sei, wenn diesen keine freie Dienstwohnung zur Verfügung gestanden habe.
Dabei habe das Vorhandensein einer gemeinsamen freien Dienstwohnung genügt, da auch in diesem Fall keiner der beiden Ehegatten auf dem
freien Markt eine Wohnung habe anmieten müssen (ratio legis). Die Aussage im angefochtenen Urteil, wonach die „Mietzinsentschädigung“ vom
Umfang des jeweiligen Dienstauftrags der Ehegatten nicht abhängig gewesen sei, treffe nicht zu. Allerdings sei diese bei Ehepaaren - ebenso
wie die Dienstwohnung - auf einen Betrag begrenzt gewesen, was durch die Einarbeitung des Betrags in das Grundgehalt aufgegeben worden
sei. Könne daher im Ausnahmefall eine Dienstwohnung nicht zur Verfügung gestellt werden, erhielten beide Ehegatten heute jeweils das nicht
um den Betrag des Dienstwohnungsausgleichs verminderte Grundgehalt entsprechend dem Umfang ihres Dienstauftrags ausbezahlt. Dies
beinhalte zwar insoweit tatsächlich eine Besserstellung gegenüber der früheren Rechtslage, sei aber als zwingende Folge der Einarbeitung der
„Mietzinsentschädigung“ in die Grundgehaltsbeträge in Kauf genommen worden, zumal es sich eher um seltene Ausnahmefälle gehandelt habe.
Sinn der bis 30.06.1997 bestehenden Regelung sei es gewesen, dass jeder Pfarrer im Rahmen seines Besoldungsanspruchs entweder eine
freie Dienstwohnung oder eine Mietzinsentschädigung erhalte, die sich - anders als die Dienstwohnung - in der Höhe nach dem Umfang des
Dienstauftrags gerichtet habe. Dies habe auch nach der Einarbeitung der „Mietzinsentschädigung“ in den Grundgehaltsbetrag so bleiben sollen.
Die Auslegung der heute geltenden Regelung durch das Verwaltungsgericht hätte zur Folge, dass durch die seinerzeitige
Besoldungsstrukturreform, die sich nicht auf die Höhe der jeweiligen aktuellen individuellen Besoldung habe auswirken sollen, alle
dienstwohnungsberechtigten Ehepaare im Pfarrdienst, die gemeinsam mehr als 100 v.H. Dienst täten, entgegen dem Willen des kirchlichen
Gesetzgebers eine insgesamt höhere Besoldung als vor der Neuregelung erhalten müssten. Auch habe das Verwaltungsgericht das Urteil des
Kirchlichen Verwaltungsgerichts vom 11.07.2008 zu Unrecht als Beleg für seine Auffassung herangezogen, obwohl dieses Urteil die vorliegende
Konstellation, dass beide Ehegatten aufgrund ihres Dienstauftrags dienstwohnungsberechtigt seien und die Dienstwohnung daher gerade nicht
nur im Rahmen des familiären Mitgebrauchs durch einen Ehegatten, sondern in Erfüllung eines jeweils eigenen besoldungsrechtlichen
Anspruchs im Rahmen des § 19 Abs. 3 PfarrBesG zur Verfügung gestellt werde, ausdrücklich nicht entschieden habe. Auch der vom
Verwaltungsgericht gezogene „Umkehrschluss“ aus der Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 3 PfarrBesG sei unzutreffend. Bei einem Pfarrer-Ehepaar
mit unterschiedlichen Dienstaufträgen, die jeweils eine Dienstwohnungsberechtigung begründeten, könnten ganz verschiedene Träger der
Wohnlast beteiligt sein. Könne eine Dienstwohnung nicht zur Verfügung gestellt werden und erhielten die Ehegatten somit das unverminderte
Grundgehalt, so sei die Erstattung der darin enthaltenen Dienstwohnungsausgleichsbeträge durch die Träger der Wohnlast keinesfalls auf einen
Dienstwohnungsausgleichsbetrag begrenzt. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass § 19 Abs. 2 Satz 1 PfarrBesG mit Wirkung vom
01.01.2010 dahingehend - lediglich klarstellend - neu gefasst worden sei, dass sich bei Pfarrerinnen und Pfarrern, denen eine Dienstwohnung
zur Verfügung gestellt werde oder die mit einem Ehegatten in einer diesen zur Verfügung gestellten Dienstwohnung wohnten, das Grundgehalt
jeweils um den Dienstwohnungsausgleich vermindere. Im Übrigen könnten die staatlichen Gerichte eine dem kirchlichen
Selbstbestimmungsrecht unterliegende Maßnahme nach autonomen Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern
nur auf ihre Wirksamkeit und Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung überprüfen. Die (ihrer Praxis) zugrundeliegenden
kirchenrechtlichen Regelungen des § 19 Abs. 2 und 3 PfarrBesG und des § 4 der Ausführungsverordnung i.V.m. § 3 PfarrBesG verstießen
insoweit nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine vollkommene Besoldungsgerechtigkeit sei im Dienstwohnungsbereich schon
aufgrund der unterschiedlichen Wertigkeit der Dienstwohnungen per se illusorisch. Die Präsenzpflicht nach § 33 Abs. 1 PfarrG, die den Anspruch
auf eine Dienstwohnung nach § 19 Abs. 1 PfarrBesG bedinge, und die damit verbundene Residenzpflicht nach § 33 Abs. 2 PfarrG seien jedoch
ein wesentliches Proprium des Pfarrdienstes. Ehegatten im Pfarrdienst erhielten jeweils entweder eine Dienstwohnung und das ihnen ansonsten
zustehende, um den jeweils maßgeblichen Betrag des Dienstwohnungsausgleichs verminderte Grundgehalt oder eben das nicht um den
Dienstwohnungsausgleich verminderte Grundgehalt. Dass Ehepaare in der Regel dieselbe freie Dienstwohnung bewohnten, ändere nichts
daran, dass beiden das Vorhandensein einer mietfreien Dienstwohnung als Besoldungsbestandteil zu Gute komme.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06. Mai 2009 - 12 K 4782/08 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
9
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
11 Er erwidert: Die Handhabung der streitgegenständlichen Regelung des § 19 PfarrBesG i.V.m. § 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung durch die
Beklagte entspreche nicht den tatbestandlichen Voraussetzungen. Selbst wenn dies der Fall wäre, läge hierin ein Verstoß gegen die
Grundprinzipien der Rechtsordnung, vorliegend in Form eines Verstoßes gegen Art. 3 GG. Da den Beamten des Landes in der Regel keine
Wohnung zur Verfügung gestellt werde und für sie keine Residenzpflicht bestehe, sei im Pfarrdienstrecht eine Regelung dahingehend
vorgesehen, dass für den Fall, dass eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werde, die in das Grundgehalt eingearbeitete
Mietzinsentschädigung in Form des Dienstwohnungsausgleichs wieder abgezogen werde. Diese gesetzliche Regelung und ihre Handhabung
seien grundsätzlich unproblematisch, solange ein Pfarrer-Ehepaar gemeinsam nur im Umfang von 100 v.H. tätig sei; ebenso unproblematisch sei
der Fall, dass der Ehegatte eines Pfarrers oder einer Pfarrerin nicht im Dienst der Landeskirche stehe. Ungleichbehandlungen träten auf, wenn
das Pfarrer-Ehepaar, wie vorliegend er und seine Ehefrau, im Umfang von mehr als 100 v. H. tätig seien und der Einbehalt des
Dienstwohnungsausgleichs allein an den Umfang der Tätigkeit beider Eheleute, nicht jedoch an die Zurverfügungstellung der Wohnung
gekoppelt sei. Problematisch sei ferner der Fall, wie auch vom Kirchlichen Verwaltungsgericht im Urteil vom 11.07.2008 entschieden, dass der
Ehegatte des Pfarrers oder der Pfarrerin ebenfalls im Dienst der Beklagten stehe, jedoch einen Dienstauftrag erfülle, der an keine Residenzpflicht
geknüpft sei. Zu Recht weise das Kirchliche Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Dienstwohnungsausgleich nicht habe einbehalten werden
dürfen, da die dortige Klägerin weder einen Anspruch auf eine Dienstwohnung gehabt habe noch ihr eine solche überlassen worden sei, sie
vielmehr gemeinsam mit ihrem ebenfalls im Dienst der Beklagten stehenden Ehemann in der diesem überlassenen Dienstwohnung gelebt habe.
Diese Entscheidung werde durch das angefochtene Urteil bestätigt. Entgegen der Meinung der Beklagten liege hier kein anderer Sachverhalt
vor. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, weshalb Ehegatten, die beide im Dienst der Beklagten stünden und gemeinsam zu mehr als 100
v.H. tätig seien, das Grundgehalt in dem Umfang gemindert werde, der dem 100 v.H. übersteigenden Dienstauftrag entspreche. Erst recht liege
ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, wenn davon Pfarrer mit Sonderaufträgen ausgenommen seien, im Übrigen jedoch eine Heranziehung zum
Dienstwohnungsausgleich erfolge wie in der streitgegenständlichen Konstellation. Der Abzug des Dienstwohnungsausgleichs verletze ihn daher
in seinen Rechten, soweit dieser über den Anteil von 50 v.H. hinausgehe. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Evangelische Kirche der
Pfalz mit Gesetz vom 18.05.2005 die dortige Regelung des § 13 Abs. 4 PfarrBesG dahingehend geändert habe, dass dann, wenn einem
verheirateten Pfarrer aufgrund dieses Gesetzes eine Pfarrwohnung zur Verfügung gestellt werde und die Eheleute nicht getrennt lebten sowie
der andere Teil auch nach diesem Gesetz Anspruch auf eine Pfarrwohnung und Pfarrwohnungsausgleich sowie Familienzuschlag der Stufe I
habe, vom Grundgehalt beider Eheleute höchstens ein voller Pfarrwohnungsausgleichsbetrag einbehalten werde; das Grundgehalt beider
Ehegatten verringere sich jeweils nur im Verhältnis des Maßes der Beschäftigung. Dies belegte, dass es durchaus in anderen Landeskirchen
üblich sei, Pfarrer-Ehepaare, denen eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werde und die nicht getrennt lebten, im Sinne des Art. 3 GG
insofern gleich zu behandeln, als ihnen der Dienstwohnungsausgleich auch nur im Umfang von insgesamt maximal 100 v.H. abgezogen werde.
12 Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des
Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
13 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte - und auch sonst zulässige - Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte
die zulässige (1.) Klage insgesamt als unbegründet (2.) abweisen müssen.
14 1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht für den geltend gemachten Besoldungs- bzw. Erstattungsanspruch die Zulässigkeit des Rechtswegs zu
den staatlichen Verwaltungsgerichten bejaht. Bei Streitigkeiten in innerkirchlichen Angelegenheiten, zu denen auch die Dienstverhältnisse der
Pfarrer rechnen, ist infolge des den Kirchen verfassungskräftig gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz
2 WRV) der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht gegeben. Nach § 135 Satz 2 BRRG - diese Vorschrift ist mit Inkrafttreten des
Beamtenstatusgesetzes am 01.04.2009 nicht außer Kraft getreten (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) - ist es jedoch den öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften überlassen, nicht nur die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger dem Beamtenrechtsrahmengesetz
entsprechend zu regeln, sondern auch die Vorschriften dieses Gesetzes über den Verwaltungsrechtsweg für Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(§§ 126, 127 BRRG) für anwendbar zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1994 - 2 C 23.92 -, BVerwGE 95, 379 m.w.N.). Eine solche
kirchenrechtliche Rechtswegzuweisung an die staatlichen Verwaltungsgerichte liegt hier mit § 43 Abs. 3 des Kirchlichen Gesetzes über das
Dienstverhältnis der Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Württembergisches Pfarrergesetz - PfarrG) in der Fassung vom
02.03.1989 (Abl. 54 S. 38) - zuletzt geändert durch Kirchliches Gesetz vom 24.11.2000 (Abl. 63 S. 262) - vor, wonach vermögensrechtliche
Ansprüche vor den staatlichen Verwaltungsgerichten geltend zu machen sind (Satz 1) und insoweit gemäß § 135 BRRG die Vorschriften des
Kapitels II Abschnitt II des Beamtenrechtsrahmengesetzes für anwendbar erklärt werden. Der kirchliche Gesetzgeber ist davon ausgegangen,
dass für die Vermögensabwicklung im Rahmen eines kirchlichen Dienstverhältnisses, wenn es also eines ausdrücklichen Leistungsbefehls und
gegebenenfalls eines Vollstreckungstitels bedarf, der staatliche Rechtsweg beschritten werden muss (vgl. auch Verwaltungsgericht der
Evangelischen Landeskirche in Württemberg, Urteil vom 11.07.2008 - VG 05/07 -).
15 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch die erhobene allgemeine Leistungsklage mit Blick auf die Regelung des § 126 Abs. 3 BRRG (i.V.m. §
43 Abs. 3 Satz 2 PfarrG) über die Durchführung des Vorverfahrens für zulässig erachtet. Hiergegen hat die Beklagte mit der Berufung auch nichts
erinnert.
16 2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Besoldungs- bzw. Erstattungsanspruch nicht zu.
17 Der Kläger und seine Ehefrau sind seit 01.09.1998 gemäß § 23c Abs. 1 Satz 1 PfarrG mit der gemeinsamen Versehung der Pfarrstelle an der ...
in .../... beauftragt und - weil beide Ehepartner die Voraussetzung für die Aufnahme in den ständigen Pfarrdienst erfüllen - gemeinsam auf dieser
Stelle ernannt worden. Nach § 23c Abs. 2 PfarrG gelten die Dienstaufträge beider Ehegatten als auf die Hälfte eingeschränkt (Satz 1), wobei sie
für jeden Ehegatten gesondert festzulegen sind (Satz 2). Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 PfarrG ist der Gemeindepfarrer verpflichtet, für seinen
Dienstbereich in angemessener Frist erreichbar zu sein. Nach § 33 Abs. 2 PfarrG ist der Gemeindepfarrer (weiter) verpflichtet, in der für ihn
bestimmten Dienstwohnung zu wohnen. Gemäß § 19 Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes über die Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer
(Pfarrbesoldungsgesetz - PfarrBesG) vom 25.11.1996 (ABl. 57 S. 171) - zuletzt geändert durch Kirchliches Gesetz vom 24.11.2008 (ABl. 63 S.
262) - haben Pfarrerinnen und Pfarrer, die verpflichtet sind, in ihrem Dienstbereich in angemessener Frist erreichbar zu sein, in der Regel
Anspruch auf eine freie Dienstwohnung. § 19 Abs. 3 PfarrBesG bestimmt, dass, wenn auch der Ehegatte der Pfarrerin oder des Pfarrers im
kirchlichen Dienst tätig ist und Anspruch auf eine freie Dienstwohnung hat, beide Ehegatten gemeinsam in der Regel nur eine Dienstwohnung
erhalten.
18 Nach § 1 PfarrBesG erhalten die ständigen und unständigen Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Bezüge
nach diesem Gesetz. Gemäß § 2 Abs. 1 PfarrBesG sind Bezüge a) Gehalt (§§ 16 bis 18 und 21), b) freie Dienstwohnung (§§ 19 und 22) und c)
Zulagen. Nach § 2 Abs. 2 PfarrBesG besteht das Gehalt aus dem Grundgehalt (§ 16) und dem Familienzuschlag (§ 18). Nach § 3 Abs. 1
PfarrBesG vermindern sich bei einer Pfarrerin oder einem Pfarrer mit eingeschränktem Dienstauftrag die Dienstbezüge in dem Verhältnis, in
welchem die dienstliche Inanspruchnahme zur Inanspruchnahme einer Pfarrerin oder eines Pfarrers mit vollem Dienstauftrag steht. Hinsichtlich
des Bezügebestandteils der freien Dienstwohnung bestimmt § 19 Abs. 2 Satz 1 PfarrBesG, dass sich bei Pfarrerinnen und Pfarrern, denen eine
Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wird, das Grundgehalt um den Dienstwohnungsausgleich vermindert. Das Nähere wird nach § 19 Abs. 2
Satz 3 PfarrBesG durch eine Verordnung geregelt. § 4 Abs. 1 der danach erlassenen Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des
Pfarrbesoldungsgesetzes vom 08.08.1995 (ABl. 56 S. 419) - zuletzt geändert durch Kirchliche Verordnung vom 20.10.2008 (ABl. 63 S. 256) - (im
Folgenden: Ausführungsverordnung) regelt in Satz 1 den Dienstwohnungsausgleich (§ 19 Abs. 2 PfarrBesG) der Höhe nach in Form von
pauschalierten Abzugsbeträgen bei Pfarrerinnen und Pfarrern sowie in den Besoldungsgruppen nach Anlage 2 Abschnitt 2, jeweils ohne und mit
Familienzuschlag (Satz 1), wobei sich die Beträge um den vom Hundertsatz einer allgemeinen Besoldungserhöhung erhöhen (Satz 2). Nach § 4
Abs. 2 der Ausführungsverordnung gilt § 3 PfarrBesG entsprechend.
19 Danach gälte vorliegend für den „Grundfall“ - d.h. ohne den zuletzt beim Kläger um 50 v.H. (auf insgesamt 100 v.H.) erhöhten Dienstauftrag -
Folgendes: Da der Kläger und seine Ehefrau mit der gemeinsamen Versehung einer Pfarrstelle beauftragt und gemeinsam auf diese Stelle
ernannt worden sind (§ 23c Abs. 1 PfarrG), gelten nach § 23c Abs. 2 PfarrG die Dienstaufträge beider Ehegatten als auf die Hälfte eingeschränkt.
Nach § 3 Abs. 1 PfarrBesG erhält daher jeder von ihnen auch nur 50 v.H. aus dem Grundgehalt P 1 (plus Stellenzulage und Familienzuschlag
Stufe 1). Da jeder von ihnen nach § 33 Abs. 1 PfarrG verpflichtet ist, in seinem Dienstbereich in angemessener Frist erreichbar zu sein, hat jeder
von ihnen nach § 19 Abs. 1 PfarrBesG einen Anspruch auf eine freie Dienstwohnung (als Bezügebestandteil nach § 2 Abs. 1 b) PfarrBesG).
Nachdem somit beide Ehegatten als Pfarrer im kirchlichen Dienst tätig sind und beide Anspruch auf freie Dienstwohnung haben, erhalten beide
nach § 19 Abs. 3 PfarrBesG gemeinsam nur eine Dienstwohnung. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 PfarrBesG vermindert sich bei jedem das jeweilige
Grundgehalt um den Dienstwohnungsausgleich. Da nach § 4 Abs. 2 der Ausführungsverordnung (für den Dienstwohnungsausgleich) § 3
PfarrBesG entsprechend gilt, sind, weil jeder der beiden wegen des jeweils nur hälftigen Dienstauftrags auch nur 50 v.H. des Grundgehalts P 1
erhält, jeweils auch nur 50 v.H. des (pauschalierten) Dienstwohnungsausgleichsbetrags abzuziehen. Im Ergebnis haben der Kläger und seine
Ehefrau (mit einem Dienstauftrag von zusammen 100 v.H.) gemeinsam (nur)
eine
besoldungsrechtlichen Dienstwohnungsanspruchs -, ihr gemeinsames Grundgehalt von (2 x 50 v. H. =) insgesamt 100 v.H. vermindert sich um
den Betrag
eines
20 Bei - wie hier - jeweils dienstwohnungsberechtigten Pfarrer-Ehegatten mit einer dienstlichen Inanspruchnahme von insgesamt mehr als 100 v.H.
ist vom jeweiligen Grundgehalt ein Dienstwohnungsausgleichsbetrag entsprechend dem (vollen oder gekürzten) Umfang des jeweiligen
Dienstauftrags abzuziehen, obgleich das Ehepaar gemeinsam nur eine Dienstwohnung (erhalten) hat. Dies ergibt sich aus den Regelungen in §
19 Abs. 2 PfarrBesG und § 4 der Ausführungsverordnung.
21 Ausgangspunkt ist § 19 Abs. 2 Satz 1 PfarrBesG, wonach sich bei Pfarrerinnen und Pfarrern, denen eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt
wird, das Grundgehalt um den Dienstwohnungsausgleich vermindert. Das Verwaltungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass diese
Vorschrift die Verminderung des Grundgehalts um den Dienstwohnungsausgleich davon abhängig macht, dass eine „Dienstwohnung zur
Verfügung gestellt“ wird, dass die Grundgehaltsminderung also nicht (schon) die Folge eines Anspruchs auf eine freie Dienstwohnung nach § 19
Abs. 1 PfarrBesG ist. Auch das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg hat im Urteil vom 11.07.2008 den Sinn der
Regelung bei einer systematischen Zusammenschau darin gesehen, dass nicht schon der Anspruch auf eine freie Dienstwohnung selbst,
sondern erst dessen Erfüllung - wozu im Übrigen gemäß § 19 Abs. 4 PfarrBesG auch eine wohnlastpflichtige Kirchengemeinde verpflichtet sein
könne - zu einer Grundgehaltsminderung um den Dienstwohnungsausgleich führen soll. Vorliegend wurde dem Kläger auch - in Erfüllung seines
(unstreitigen) Anspruchs aus § 19 Abs. 1 PfarrBesG auf eine freie Dienstwohnung - eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Dass es sich
hierbei, weil auch seine Ehefrau nach § 19 Abs. 1 PfarrBesG dienstwohnungsberechtigt ist, gemäß § 19 Abs. 3 PfarrBesG nur um eine
gemeinsame Dienstwohnung handelt, ändert nichts daran, dass auch dem Kläger eine Dienstwohnung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1
PfarrBesG „zur Verfügung gestellt“ worden ist. Damit ist der Tatbestand der Regelung erfüllt. Vorgaben zur Höhe der danach stattfindenden
Grundgehaltsminderung enthält die Vorschrift nicht. Das Nähere wird - wie bereits erwähnt - allein durch § 4 der Ausführungsverordnung
geregelt. Nach der Festlegung des (pauschalen) Betrags des Dienstwohnungsausgleichs in Absatz 1 erklärt Absatz 2 die Vorschrift des § 3
PfarrBesG für entsprechend anwendbar, nach dessen Absatz 1 bei einer Pfarrerin oder einem Pfarrer mit eingeschränktem Dienstauftrag sich die
Dienstbezüge in dem Verhältnis vermindern, in welchem die dienstliche Inanspruchnahme zur Inanspruchnahme einer Pfarrerin oder eines
Pfarrers mit vollem Dienstauftrag steht. Da der Kläger infolge der letzten Aufstockung um 50 v.H. einen vollen Dienstauftrag in Höhe von 100 v.H.
wahrnimmt, greift diese einschränkende Kürzungsregelung bei ihm nicht, so dass von seinem vollen Grundgehalt derzeit der volle
Dienstwohnungsausgleichsbetrag abzuziehen ist. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass bei der Ehefrau des Klägers, die aufgrund des nach
§ 23c Abs. 3 Satz 1 als auf die Hälfte eingeschränkt geltenden Dienstauftrags nach § 3 Abs. 1 PfarrBesG auch nur 50 v.H. des Grundgehalts
erhält, da auch ihr in Erfüllung ihres eigenen Anspruchs auf freie Dienstwohnung mit der (wenn auch) gemeinsamen Dienstwohnung eine
Dienstwohnung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 PfarrBesG „zur Verfügung gestellt“ wird, vom (hälftigen) Grundgehalt entsprechend auch nur 50
v.H. des Dienstwohnungsausgleichsbetrags in Abzug zu bringen sind. So wie gemäß § 23c Abs. 3 Satz 2 bei Pfarrer-Ehepaaren die
Dienstaufträge für jeden Ehegatten gesondert festzulegen sind und davon die jeweiligen - vollen oder gemäß § 3 Abs. 1 PfarrBesG entsprechend
dem eingeschränkten Dienstauftrag geminderten - Dienstbezüge abhängen, ist diese „getrennte besoldungsrechtliche Betrachtung“ auch für die
Minderung des Grundgehalts um den Dienstwohnungsausgleich dem Grunde und der Höhe nach vorzunehmen. Aus dem Wortlaut der
genannten Regelungen zum „Dienstwohnungsausgleich“ ergibt sich gerade nicht, dass bei einem Pfarrer-Ehepaar mit einer dienstlichen
Inanspruchnahme von insgesamt mehr als 100 v.H. bezogen auf das gemeinsame Grundgehalt zusammen nicht mehr als ein voller
Dienstwohnungsausgleichsbetrag nach § 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung abgezogen werden darf. Soweit das Verwaltungsgericht für seine
dahingehende Auffassung auf § 19 Abs. 3 PfarrBesG verweist, wonach jeweils dienstwohnungsberechtigte Pfarrer-Ehegatten in der Regel
gemeinsam nur eine Dienstwohnung erhalten, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Regelung nichts für eine summenmäßige Begrenzung des
allein nach den genannten Regelungen der Ausführungsverordnung zu ermittelnden Dienstwohnungsausgleichs auf einen vollen Betrag.
Verfehlt ist daher der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass der Umfang des Dienstauftrags, wie er von der Beklagten bei der Ermittlung der
Dienstbezüge zugrunde gelegt werde, mangels gesetzlicher Grundlage nicht als (zusätzliche) Rechengröße für den Dienstwohnungsausgleich
herangezogen werden könne. Dies folgt gerade aus § 4 Abs. 2 der Ausführungsverordnung i.V.m. § 3 Abs. 1 PfarrBesG. Zutreffend ist vielmehr
(umgekehrt), dass der Umstand, dass jeweils dienstwohnungsberechtigte Pfarrer-Ehegatten nach § 19 Abs. 3 PfarrBeG gemeinsam nur eine
Dienstwohnung erhalten, keine (begrenzende) Rechengröße bei der Ermittlung der Höhe des abzuziehenden
Dienstwohnungsausgleichsbetrags ist.
22 Fehl geht in diesem Zusammenhang danach auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kirchengesetzgeber mit dem Verweis in § 4
Abs. 2 der Ausführungsverordnung auf § 3 Abs. 1 PfarrBesG allein für die Konstellation eines eingeschränkten Dienstauftrags eine
Rechtsgrundlage für eine Abweichung von dem in § 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung festgelegten Betrag im Rahmen des in Abzug zu
bringenden Dienstwohnungsausgleichs geschaffen habe und sich angesichts der ausdrücklich auf solche Fälle begrenzten Regelung einer
anteiligen Minderung eine analoge Anwendung auf Fälle eines über einen vollen Dienstauftrag hinausgehenden Dienstauftrags eines Pfarrer-
Ehepaares verbiete. Denn § 4 Abs. 2 der Ausführungsverordnung i.V.m. § 3 Abs. 1 PfarrBesG wird - wie geboten - unmittelbar für jeden
bezügeberechtigten Ehegatten angewendet mit der Folge, dass beim Kläger mit einem (infolge Aufstockung) Dienstauftrag von 100 v.H. der volle
Dienstwohnungsausgleichsbetrag und bei dessen Ehefrau mit einem Dienstauftrag von 50 v.H. entsprechend der halbe
Dienstwohnungsausgleichsbetrag abgezogen wird.
23 Soweit das Verwaltungsgericht meint, aus einem „Umkehrschluss“ aus der Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 3 PfarrBesG ergebe sich
zwangsläufig, dass der Dienstwohnungsausgleich auch in Konstellationen wie der streitgegenständlichen der Höhe nach auf den in § 4 Abs. 1
der Ausführungsverordnung festgelegten Betrag begrenzt bleibe, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Nach dieser Vorschrift erstattet die die
Wohnlast tragende Kirchengemeinde für den Fall, dass eine Dienstwohnung von ihr nicht zur Verfügung gestellt wird, der Landeskirche den
Betrag, der dem jeweiligen Dienstwohnungsausgleich entspricht. Diese (interne) Erstattungsregelung sagt nichts über die Höhe des jeweiligen
das Grundgehalt eines Pfarrers vermindernden Dienstwohnungsausgleichs selbst aus.
24 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, dass er nur hinsichtlich seines hälftigen Grund-
Dienstauftrags (zur gemeinsamen Versehung der Pfarrstelle mit seiner Ehefrau) präsenzpflichtig sei, was zur
dienstwohnungsausgleichspflichtigen Zurverfügungstellung der Dienstwohnung geführt habe, nicht aber hinsichtlich seiner zusätzlich
wahrgenommenen Tätigkeit als Vorsitzender der Pfarrvertretung, die zur Aufstockung seines Dienstauftrags auf 100 v.H. geführt habe, kann er
daraus ebenfalls nichts für die angestrebte Begrenzung des Dienstwohnungsausgleichsbetrags herleiten. Eine derartige „Koppelung“ des
Dienstwohnungsausgleichs (nur) an die die Präsenzpflicht und die damit verbundene Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung auslösende
Tätigkeit des Pfarrers sehen die einschlägigen Regelungen nicht vor. Im Übrigen hat die Beklagte unwidersprochen darauf hingewiesen, dass
die (Zusatz-)Tätigkeit des Klägers als Vorsitzender der Pfarrvertretung kein zu besoldender pfarramtlicher Dienstauftrag sei, sondern nach § 14
Pfarrervertretungsgesetz lediglich einen Anspruch auf Freistellung vom Dienst (unter Fortzahlung der Bezüge) begründe; zur Vermeidung von
damit verbundenen Schwierigkeiten bei der gemeinsamen Versehung der Pfarrstelle durch den Kläger und seine Ehefrau sei die Landeskirche
so verfahren, dass sie den vorhandenen (hälftigen) Dienstauftrag des Klägers fiktiv um 50 v.H. (mit der Folge eines vollen Grundgehalts) erhöht
und gleichzeitig eine entsprechende Freistellung ausgesprochen habe. Es bleibt also dabei, dass der aus dem zugrunde liegenden
Dienstauftrag resultierende Anspruch auf eine freie Dienstwohnung - wie der Anspruch seiner Ehefrau - mit Zurverfügungstellung der (wenn
auch) gemeinsamen Dienstwohnung erfüllt worden ist und dass sich die Höhe des dafür in Abzug zu bringenden Dienstwohnungsausgleichs
nach dem vollen (bzw. eingeschränkten) Umfang des Dienstauftrags des Klägers (bzw. seiner Ehefrau) richtet. Verfehlt ist daher auch der
Einwand des Klägers, dass er und seine Ehefrau - obwohl jeweils dienstwohnungsberechtigt - „für die nicht in Anspruch genommene
Dienstwohnung einen Ausgleich bezahlen bzw. eine Minderung ihres Grundgehalts in Kauf nehmen müssen.“ Denn trotz der ihnen nur
gemeinsam zur Verfügung gestellten Dienstwohnung gibt es insoweit kein - nicht ausgleichspflichtiges - Dienstwohnungsdefizit, vielmehr sind
damit beide Dienstwohnungsansprüche (vollständig) erfüllt worden.
25 Weshalb die Regelungen in §§ 2 und 16 PfarrBesG - die (allgemein) die Arten der Bezüge und das Grundgehalt betreffen - die Auslegung der
Beklagten nicht zuließen, wie vom Kläger im Zulassungsverfahren geltend gemacht, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
26 Das bereits im Schreiben (Antrag) vom 04.12.2008 in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Landeskirche in
Württemberg vom 11.07.2008 kann der Kläger nicht für sein Begehren fruchtbar machen. Zwar hat das Kirchliche Verwaltungsgericht - ebenso
wie das Verwaltungsgericht - zutreffend darauf hingewiesen, dass die Grundgehaltsminderung um den Dienstwohnungsausgleich nicht die
Folge eines Anspruchs auf eine freie Dienstwohnung sei, sondern (nur) dann eingreift, wenn eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wird.
Der Kläger und das Verwaltungsgericht übersehen jedoch, dass vorliegend beiden Ehegatten - in Erfüllung ihres jeweiligen
Dienstwohnungsanspruchs - eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden ist, auch wenn es sich nach § 19 Abs. 3 PfarrBesG um dieselbe
(gemeinsame) Dienstwohnung handelt. Demgegenüber wurde in dem vom Kirchlichen Verwaltungsgericht entschiedenen Fall der dortigen
Klägerin (Pfarrerin) keine Dienstwohnung zur Erfüllung eines eigenen Anspruchs auf freie Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, vielmehr
wurde ihr die Wohnung von ihrem Ehemann aufgrund familienrechtlicher Beziehungen zum Mitgebrauch als Familienwohnung überlassen. § 19
Abs. 3 PfarrBesG war somit - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - (gerade) nicht einschlägig. Dementsprechend hat das Kirchliche
Verwaltungsgericht die von der Beklagten dort angesprochene Frage, in welcher Höhe die Grundgehälter von Pfarrer-Ehepaaren zu mindern
seien, bei denen beide Ehegatten Anspruch auf freie Dienstwohnung hätten, nicht für entscheidungserheblich gehalten. Es hat aber darauf
hingewiesen, dass diese Frage im Übrigen nicht unmittelbar im Pfarrbesoldungsgesetz, sondern in der einschlägigen Ausführungsverordnung
geregelt sei. Danach lässt sich dem Urteil des Kirchlichen Verwaltungsgerichts gerade nicht entnehmen, dass bei jeweils
dienstwohnungsberechtigten Pfarrer-Ehegatten - was bei einer dienstlichen Inanspruchnahme von insgesamt mehr als 100 v.H zum Tragen
kommt - aus § 19 Abs. 3 PfarrBesG eine summenmäßige Begrenzung des beiderseits vorzunehmenden Dienstwohnungsausgleichs auf einen
vollen Dienstwohnungsausgleichsbetrag herzuleiten wäre.
27 Soweit sich das Verwaltungsgericht für seine Auffassung auch auf eine „Übereinstimmung“ mit der vorangegangenen, bis 30.06.1997 geltenden
Rechtslage beruft, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach § 19 Abs. 3 PfarrBesG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung haben
für den Fall, dass auch der Ehegatte der Pfarrerin oder des Pfarrers im kirchlichen Dienst tätig ist und Anspruch auf freie Mietwohnung oder
Mietzinsentschädigung hat, beide Ehegatten gemeinsam nur eine Dienstwohnung oder Mietzinsentschädigung erhalten. Die
Mietzinsentschädigung (dem damaligen „Ortszuschlag“ nach den Besoldungsordnungen im staatlichen Beamtenrecht entsprechend) ist danach
zusätzlich zum Grundgehalt an Pfarrerinnen und Pfarrer ohne freie Dienstwohnung gewährt worden. Nach Meinung des Verwaltungsgerichts hat
sich daraus ebenfalls ergeben, dass Bezugsgröße allein die Dienstwohnung und deren Zurverfügungstellung gewesen und nicht etwa die
Mietzinsentschädigung vom Umfang des jeweiligen Dienstauftrags der Ehegatten abhängig gewesen sei. Die Beklagte hat dem jedoch -
unwidersprochen - entgegengehalten, dass - in Nachbildung der staatlichen Besoldungsstrukturreform zum 01.07.1997 durch das Gesetz zur
Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 322) - mit dem Kirchlichen Gesetz zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes
vom 17.06.1997 (ABl. 57 S. 334) die frühere (zusätzliche) Mietzinsentschädigung (entsprechend dem früheren staatlichen Ortszuschlag) in die
Grundgehaltsbeträge integriert worden sei, so dass der Dienstwohnungsausgleich eingeführt worden sei; dieses Nachvollziehen einer langfristig
wirksamen staatlichen Strukturreform habe jedoch weitgehend kostenneutral erfolgen sollen, wenn möglich unter weitgehender
Berücksichtigung der Besonderheiten des Pfarrdienstes, hier also des regelmäßigen Anspruchs auf eine freie Dienstwohnung als
Besoldungsbestandteil; bei Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts erhielten infolge der Besoldungsstrukturreform 1997 - die
sich nicht auf die Höhe der jeweiligen individuellen Besoldung habe auswirken sollen - alle dienstwohnungsberechtigten Pfarrer-Ehepaare mit
einer dienstlichen Inanspruchnahme von mehr als 100 v.H. entgegen dem Willen des kirchlichen Gesetzgebers jedoch eine insgesamt höhere
Besoldung als vor der Neuregelung. Dies hat die Beklagte anhand eines Rechenbeispiels bereits im Zulassungsantrag nachvollziehbar
aufgezeigt, ohne dass der Kläger die finanzielle „Besserstellung“ als solche in Abrede gestellt hätte. Das dargelegte Verständnis der
einschlägigen Regelungen zur Ermittlung des grundgehaltsmindernden Dienstwohnungsausgleichsbetrags entspricht also gerade auch dem
Willen des kirchlichen Gesetzgebers.
28 Dieser hat § 19 Abs. 2 Satz 1 PfarrBesG mit Wirkung vom 01.01.2010 - und damit hier nicht einschlägig - dahingehend neu gefasst, dass bei
Pfarrerinnen und Pfarrern, denen eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt oder die mit ihrem Ehegatten in einer diesem zur Verfügung
gestellten Dienstwohnung wohnen, sich das Grundgehalt
jeweils
Satz 2 angefügt worden, wonach die Grundgehälter beider Ehegatten sich
jeweils
Begründung heißt es unter anderem, dass die Einarbeitung der Pfarrern ohne freie Dienstwohnung früher gezahlten Zulage
„Mietzinsentschädigung“ in das Grundgehalt und deren künftige Ausweisung als Abzugsbetrag bei Pfarrerinnen und Pfarrern mit freier
Dienstwohnung im Zuge der Besoldungsstrukturreform zum 01.07.1997 nicht dazu habe führen sollen, dass auch Pfarrerinnen und Pfarrern,
denen eine freie Dienstwohnung faktisch zur Verfügung gestanden habe, anders als bislang zusätzlich noch ein Betrag in Höhe der bisherigen
„Mietzinsentschädigung“ erhielten; diese Praxis sei jetzt durch einige Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (gemeint ist einmal die
Entscheidung des Kirchlichen Verwaltungsgerichts vom 11.07.2008 und zum anderen die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Stuttgart) in Frage gestellt und bedürfe einer Klarstellung durch den Kirchengesetzgeber. Auch im Bericht des Rechtsausschusses in der Sitzung
der 14. Landessynode am 25.11.2009 heißt es hierzu unter anderem, dass zur Alimentation eines Pfarrers neben dem Barunterhalt und den
Nebenleistungen wie der Beihilfe auch die Wohnung gehöre; das Wohnbedürfnis befriedige der Dienstherr, indem er dem Pfarrer eine
Dienstwohnung zur Verfügung stelle oder Geld dafür gebe; stelle der Dienstherr dem Pfarrer eine Dienstwohnung als Naturalleistung zur
Verfügung, so müsse er dem Pfarrer für seine Wohnungskosten nicht auch noch Geld geben, sondern könne ihm vom Grundgehalt den
Dienstwohnungsausgleich abziehen; bis zur Änderung der Beamten- und Pfarrerbesoldung in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts
sei dem Pfarrer zwar nichts abgezogen worden, dafür aber sei das Grundgehalt geringer gewesen; seit bei den Beamten der Ortszuschlag als
Besoldungsbestandteil für die Wohnkosten in das Grundgehalt eingearbeitet worden sei, bekomme auch der Pfarrer nicht mehr Grundgehalt plus
Dienstwohnung, sondern (um den Ortszuschlag) erhöhtes Grundgehalt minus Dienstwohnungsausgleich; das sei konsequent und stimmig;
werde einem Pfarrer-Ehepaar eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so erhielten beide Ehepartner die Dienstwohnung als Teil der
Alimentation in Natural- statt Geldleistung; sie wohnten ja beide in der Dienstwohnung; dies sei Folge dessen, dass die Dienstwohnung zum
Pfarrdienst gehöre, und sei auch immer schon so gehandhabt worden; die vorgeschlagene Gesetzesänderung sei nur deshalb nötig, weil zwei
Verwaltungsgerichte diesen zwingenden Grundgedanken seit der Änderung der Beamten- und der Pfarrerbesoldung in den neunziger Jahren
des letzten Jahrhunderts im Gesetzestext nicht hätten wiederfinden können; soweit danach ein Pfarrer-Ehepaar durch den doppelten Abzug des
Dienstwohnungsausgleichs schlechter gestellt sei als beispielsweise ein Pfarrer-Lehrer-Ehepaar, folge dies daraus, dass zum Pfarrdienst eben
grundsätzlich die Residenzpflicht in der Dienstwohnung gehöre; diese Residenzpflicht als Besonderheit des Pfarrdienstes sei ein sachlicher
Differenzierungsgrund; wenn also ein Pfarrer-Ehepaar gemeinsam in einer Dienstwohnung wohne, dann stelle der Dienstherr beiden Eheleuten
die Wohnung als Sachleistung zur Verfügung und solle daher auch in Zukunft bei beiden den Dienstwohnungsausgleich abziehen. Auch wenn
nunmehr mit den beiden genannten Neuregelungen die „jeweilige“ Verminderung des Grundgehalts beider Ehegatten um den
Dienstwohnungsausgleich eindeutig(er) normiert ist, heißt dies nicht, dass nicht auch schon die bisherigen, vorliegend anzuwendenden
Regelungen - wie gezeigt - zum gleichen (vom Normgeber gewollten) Ergebnis führen.
29 Ohne Erfolg weist der Kläger darauf hin, dass die Evangelische Kirche der Pfalz durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die
Besoldung und Versorgung der Geistlichen sowie ihrer Hinterbliebenen (Pfarrbesoldungsgesetz - PfBesG -) vom 18.05.2005 die dortige
Regelung des § 13 Abs. 4 wie folgt geändert habe: „Wird einer/einem verheirateten Pfarrerin/Pfarrer aufgrund dieses Gesetzes eine
Pfarrwohnung zur Verfügung gestellt und leben die Eheleute nicht getrennt und hat auch der andere Teil nach diesem Gesetz Anspruch auf eine
Pfarrwohnung oder Pfarrwohnungsausgleichsbetrag und Familienzuschlag der Stufe 1, so wird vom Grundgehalt beider Eheleute höchstens ein
voller Pfarrwohnungsausgleichsbetrag einbehalten. Das Grundgehalt beider Ehegatten vermindert sich jeweils im Verhältnis des Maßes der
Beschäftigung.“ Damit ist durch die gesetzliche Änderung ausdrücklich eine Begrenzung der Verminderung des Grundgehalts beider Ehegatten
auf „höchstens einen vollen Pfarrwohnungsausgleichsbetrag“ eingeführt worden. An einer solch normativen Begrenzung der
Grundgehaltsminderung, die - wie vorliegend auch - jeweils im Verhältnis des Maßes der Beschäftigung (dienstlichen Inanspruchnahme) beider
Ehegatten erfolgt, fehlt es in den im Bereich der Beklagten anzuwendenden kirchlichen (Alt-)Regelungen.
30 Diese verstoßen mit dem dargelegten Verständnis - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gegen höherrangiges staatliches Recht.
31 Art. 33 Abs. 5 GG kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 09.12.2008 - 2 BvR
717/08 -, DVBl. 2009, 238, m.w.N.) auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Kirchen weder unmittelbar noch entsprechend zur
Anwendung. Art. 33 Abs. 5 GG enthält inhaltliche Vorgaben lediglich für die Regelung des öffentlichen Dienstes als Bestandteil der
Staatsverwaltung. Eine Festlegung der Religionsgesellschaften auf die Grundmuster staatlich geregelter Beschäftigungsverhältnisse stünde mit
der durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV gewährleisteten kirchlichen Ämterautonomie nicht in Einklang (BVerfG,
Beschluss vom 09.12.2008, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2002 - 5 A 751/01 -, NVwZ 2003, 1002).
32 Die Rüge des Klägers, die - ihrem Normverständnis entsprechende - Praxis der Beklagten verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, greift nicht. Der
Kläger macht geltend, gegenüber dem unproblematischen Fall, dass ein Pfarrer-Ehepaar gemeinsam nur in einem Umfang von 100 v.H. tätig sei,
träten Ungleichbehandlungen auf, wenn das Pfarrer-Ehepaar - wie hier - im Umfang von mehr als 100 v.H. tätig und der Einbehalt des
Dienstwohnungsausgleichs allein an diesen Umfang der Tätigkeit beider Eheleute, nicht jedoch an die Zurverfügungstellung der Wohnung
gekoppelt sei; es gebe keinen sachlichen Grund dafür, weshalb Ehegatten, die beide im Dienst der Beklagten stünden und gemeinsam zu mehr
als 100 v.H. tätig seien, das Grundgehalt in dem Umfang gemindert werde, der dem 100 v.H. übersteigenden Dienstauftrag entspreche. Dem
kann nicht gefolgt werden.
33 Dem Gesetzgeber kommt schon bei der Regelung der Beamtenbesoldung ein verhältnismäßig weiter Spielraum zu, innerhalb dessen sehr
unterschiedliche Gestaltungen rechtlich möglich und allein politisch zu verantworten sind. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm
zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten, wenn die ungleiche
Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund
für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt
erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen
die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18.09.2007 - 2 B 27.07 -, Juris,
m.w.N.). Danach ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aus den vom Kläger genannten Gründen nicht gegeben. Bei einem Pfarrer-Ehepaar mit
einem Dienstauftrag von gemeinsam 100 v.H. und einem Pfarrer-Ehepaar mit einem Dienstauftrag von mehr als 100 v.H. mit danach
unterschiedlichen Grundgehältern (bei integrierten Wohnungskosten) liegen mit Blick auf den vorzunehmenden Dienstwohnungsausgleich bei
einer wegen der Präsenz- und Residenzpflicht zur Verfügung gestellten gemeinsamen Dienstwohnung, die bei jedem als Sachleistung neben
dem Gehalt Bestandteil der Bezüge ist, schon keine vergleichbaren Tatbestände vor. Zwar bewohnen beide Ehepaare jeweils gemeinsam (nur)
eine Dienstwohnung. Jeder Ehepartner hat aber (s)eine Wohnung. Der finanzielle Ausgleich kann daher bei jedem Ehepartner im Sinne einer
„Neutralisierung“ der danach nicht (mehr) benötigten, aber in das jeweilige Grundgehalt bereits eingearbeiteten Wohnungskosten erfolgen und
sich somit am Umfang des jeweils wahrgenommenen Dienstauftrags orientieren, der auch für die Höhe der jeweiligen Bezüge maßgeblich ist (§
3 Abs. 1 PfarrBesG). Erreicht wird so auch der (ursprüngliche) Gleichstand, dass zusätzlich zum Grundgehalt (nur) entweder eine
Dienstwohnung oder Mietzinsentschädigung gewährt wird. Ein derartiges Ergebnis kann nicht als evident sachwidrig beanstandet werden.
Vielmehr würde umgekehrt ein Pfarrer-Ehepaar mit einem Dienstauftrag von zusammen mehr als 100 v.H. gegenüber einem Ehepaar mit einem
Dienstauftrag von 100 v.H. besoldungsmäßig begünstigt, wenn es - wie dieses - eine gemeinsame, zum Pfarrdienst gehörende Dienstwohnung
als (naturalen) Bezügebestandteil erhält und zusammen aber darüber hinaus - wegen der postulierten Begrenzung des abzuziehenden
Dienstwohnungsausgleichs - auch noch ein Grundgehalt bezöge, das eingearbeitete Wohnkosten enthielte, die gar nicht anfallen. Das
Verhindern einer derartigen Mehrbesoldung kann nicht den Vorwurf der Ungleichbehandlung auslösen. Mit dem Abzug des
Dienstwohnungsausgleichs entsprechend dem Umfang der dienstlichen Inanspruchnahme wird (nur) die ledige Pfarrerin oder der ledige Pfarrer
mit beschränktem Dienstauftrag „begünstigt“, da diese(r) wegen der zum Pfarrdienst gehörenden Präsenz- und Residenzpflicht (§ 33 Abs. 1 und
2 PfarrG) gleichwohl nach § 19 Abs. 1 PfarrBesG einen uneingeschränkten Dienstwohnungsanspruch hat, bei dessen Erfüllung jedoch - wie
gezeigt - kein voller Dienstwohnungsausgleichsbetrag in Abzug gebracht wird. Dass insoweit eine sachwidrige Ungleichbehandlung vorläge,
macht auch der Kläger nicht geltend.
34 Danach kann dahinstehen, inwieweit für die in Rede stehende Besoldungsregelung und Praxis der selbstbestimmungsberechtigten Beklagten
der Gleichheitssatz (bzw. das Willkürverbot) des Art. 3 Abs. 1 GG als materiell-rechtliche Maßstabsnorm heranzuziehen ist (vgl. hierzu BVerwG,
Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 21.78 -, BVerwGE 66, 241).
35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO (i.V.m. § 43 Abs. 3 PfarrG) gegeben ist.
37
Beschluss vom15. März 2011
38 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 11.856,72 EUR festgesetzt.
39 Der Beschluss ist unanfechtbar.