Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 06.06.2008

VGH Baden-Württemberg: treu und glauben, grundstück, geschlossene bauweise, geschäftshaus, bad, anbau, halboffene bauweise, belüftung, besonnung, genehmigung

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 6.6.2008, 8 S 18/07
Leitsätze
1. Nachbargrundstück im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO kann auch ein aus mehreren Buchgrundstücken bestehendes benachbartes
Baugrundstück sein.
2. Der auch im Baurecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben kann nicht nur im Fall beidseitiger Verstöße gegen die
Abstandsflächenvorschriften der einseitigen Geltendmachung von Verstößen gegen das Abstandsrecht durch den Nachbarn entgegenstehen,
sondern auch in anderen Fällen der Treuwidrigkeit.
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. Juli 2006 - 13 K 1988/05 – insoweit geändert, als es
von der Beigeladenen angefochten wurde. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 24.09.2003, mit der auf Antrag der Beigeladenen der
Neubau eines Geschäftshauses (Gebäude Vaihinger Straße ...) und dreier 3-Familien-Wohnhäuser mit Tiefgarage in Stuttgart-Möhringen
genehmigt worden ist. Die Berufung der Beigeladenen richtet sich gegen das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts
Stuttgart vom 04.07.2006.
2
Das Baugrundstück besteht aus mehreren zusammenhängenden Parzellen unterschiedlicher Größe und umfasst ca. 17 a: Flst. Nr. 230/3 (10
qm), 230/6 (527 qm), 230/7 (213 qm), 230/8 (71 qm), 230/9 (317 qm), 231/3 (50 qm) und 231/4 (476 qm) sowie eine Teilfläche des Grundstücks
Flst. Nr. 230/1 (42 qm). Grundstückseigentümer waren zunächst Herr Helmut B. (Flst. Nr. 230/1 - Miteigentum -, 230/3, 230/8, 230/9 und 231/3),
die Erbengemeinschaft nach Maria B. (Flst. Nr. 231/4 und 230/6) und die Christliche Gemeinschaft innerhalb der Ev. Landeskirche (Flst. Nr.
230/7), die gemeinsam die Bauherrengemeinschaft Vaihinger Str. .../Maierstr. ... bildeten. Mit Übertragung des Eigentums an dem Grundstück
Flst. Nr. 230/7 an Herrn B. schied die Christliche Gemeinschaft innerhalb der Ev. Landeskirche während des gerichtlichen Verfahrens aus der
Bauherrengemeinschaft aus.
3
Der Kläger ist Miteigentümer des mit einer Teilfläche zum Baugrundstück zählenden Grundstücks Flst. Nr. 230/1. Das Grundstück ist insgesamt
82 qm groß und vollständig mit einem Doppelhaus überbaut, dessen südlicher Teil (Maierstraße ...) dem Kläger aufgrund württembergischen
Stockwerkseigentums zusteht, während der nördliche Teil (Maierstraße ...) nach der Stockwerksaufteilung dem Beigeladenen Helmut B. gehört.
Der Gebäudeteil Maierstraße ... soll im Zuge des Bauvorhabens abgerissen und – in das Gesamt-Bauvorhaben integriert - neu errichtet werden.
Der Kläger ist außerdem Eigentümer des 76 qm großen, teilweise als Garten genutzten Grundstücks Flst. Nr. 230/2. Dieses Grundstück bildet
südlich und östlich nahezu die gesamte „Außenfläche“ der beiden Gebäude; es ist mit Anbauten an das Gebäude Maierstraße ... (u. a.
Maierstraße ...x) bebaut. Das Gebäude Maierstraße ... ist außerdem von einem schmalen, ebenfalls zum Baugrundstück gehörenden
Grundstücksstreifen (Flst. Nr. 230/3) umgeben, der das Grundstück Flst. Nr. 230/1 im rückwärtigen östlichen Bereich vom Grundstück Flst. Nr.
230/2 des Klägers trennt. Das Flst. Nr. 230/2 ist an dieser Stelle ungefähr 3,50 m breit und 7 m lang und an drei Seiten von dem Baugrundstück
(Flst. Nrn. 230/3, 230/7 und 230/8) umgeben.
4
Die Situation stellt sich im Überblick wie folgt dar:
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Das Baugrundstück und die Grundstücke des Klägers liegen im Innenbereich von Stuttgart-Möhringen; mit Ausnahme alter
Baulinienfestsetzungen aus den Jahren 1845 und 1901 gibt es keine gültigen planerischen Festsetzungen. Die Vaihingerstraße ist eine belebte
Durchgangsstraße, in die die Maierstraße als Seitenstraße einmündet.
6
Am 20.12.2002 beantragte die Bauherrengemeinschaft Vaihinger Str. .../Maierstr. ... die Baugenehmigung für den Neubau von einem
Geschäftshaus und von drei 3-Familien-Wohnhäusern mit Tiefgarage. Das dreigeschossige Geschäftshaus, das sich mit ca. 32,5 m entlang der
Vaihinger Straße erstrecken soll, ist u. a. ohne Abstand zu der ca. 3,50 m langen nördlichen Grenze des dem Kläger gehörenden Grundstücks
Flst. Nr. 230/2 vorgesehen. Die geplanten Mehrfamilienhäuser sollen als jeweils selbständige Gebäude in den rückwärtigen Bereichen des
Baugrundstücks errichtet werden.
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Die geplante Situation stellt sich im Überblick wie folgt dar:
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Die Angrenzerbenachrichtigung wurde dem Kläger am 31.01.2003 durch Niederlegung zugestellt. Am 14.02.2003 meldete er sich bei der
Beklagten und wies darauf hin, dass er eine Benachrichtigung nicht erhalten habe. Mit Schreiben vom selben Tag brachte er außerdem
Einwendungen vor: Das seit Generationen bestehende einheitliche Gesamtbild werde durch das geplante Vorhaben zerstört. Unmittelbar an sein
zweistockiges, im alten Stil gebautes Häuschen solle nunmehr ein um ein Stockwerk erhöhtes Geschäftshaus angebaut werden. Durch die
Nutzung als Geschäftshaus sei ein deutlich höherer Lärm zu erwarten. Die auf der östlichen Seite des Neubaus Maierstraße ... vorgesehene Tür
und die Fenster beeinträchtigten sein Gartengrundstück Flst. Nr. 230/2 erheblich durch Lärm und Einblick. Auch würden seine dort oft nackt
spielenden Kinder potentiell gefährdet. Der 16 m hohe Betonklotz entlang seiner nördlichen Grundstücksgrenze nehme den Lichtdurchfluss. Das
überdimensionierte Bauvorhaben beeinträchtige durch weniger Lichteinfall, durch Lärm- und Abgasemissionen seine Lebens- und Wohnqualität.
Durch die gewerbliche Nutzung entstünden gegebenenfalls Geruchsbelästigungen. Negative Auswirkungen durch die „Einbetonierung“ seines
Gartens seien nicht absehbar. Auch sei die Firsthöhe des Geschäftshauses zur Maierstraße hin um ca. 4,5 m zu hoch. Der direkt vor seiner
Haustür vorgesehene zentrale Müllsammelplatz führe ebenfalls zu Belästigungen. Die geplante Absenkung des Höhenniveaus des
angrenzenden Baugrundstücks gefährde seine Kinder, und Stützmauern bzw. Umzäunungen beeinträchtigten sein dort bestehendes Geh- und
Fahrrecht. Die TG-Entlüftungen seien zu dicht an seinem Grundstück vorgesehen und gefährdeten die Gesundheit seiner Kinder. Schließlich sei
auch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen für die Maierstraße zu erwarten mit erhöhten Lärm- und Abgasemissionen und weiteren
Parkplatzproblemen. Mit Anwaltsschreiben vom 28.02.2003 ließ der Kläger noch vortragen, dass auch der Neubau Maierstraße ... nicht den
erforderlichen Abstand zu seinem Gebäude einhalte. Das Vorhaben überschreite zudem das zulässige Maß der baulichen Nutzung. Vorsorglich
werde der Einwand einer zu hohen Umweltbelastung durch die Feuerungsanlage erhoben. Dem Abriss des Gebäudes Maierstraße ... werde im
Hinblick auf das bestehende Stockwerkseigentum und eine dabei mögliche Beschädigung seines eigenen Gebäudes widersprochen.
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Daraufhin wurden die Bauvorlagen teilweise geändert und dabei u. a. auch der zentrale Müllsammelplatz aufgelöst. In der erneut durchgeführten
Angrenzeranhörung hielt der Kläger seine bisher vorgebrachten Einwendungen aufrecht und brachte außerdem noch vor, dass die
erforderlichen Abstandsflächen nach wie vor nicht eingehalten seien; dies gelte auch für die östliche Seite des Gebäudes Maierstraße ... im
Verhältnis zu seinem Grundstück Flst. Nr. 230/2. Die geplante Absenkung des Höhenniveaus seines Grundstücks stelle einen unzulässigen
Eingriff in sein Eigentum dar. Das in den Planunterlagen eingezeichnete Geh- und Fahrrecht zu Lasten seines Grundstücks bestehe dagegen
nicht. Auch im Kellerbereich seines Gebäudes sei die Plandarstellung falsch.
10 Am 24.09.2003 erteilte die Beklagte unter der aufschiebenden Bedingung der Übernahme einer Flächenbaulast durch die Landeshauptstadt
Stuttgart die beantragte Baugenehmigung und wies zugleich die Einwendungen des Klägers zurück. Zur Begründung hieß es u. a., dass das
Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig sei. Die Entlüftung der Tiefgarage erfolge über zahlreiche verschiedene Öffnungen, so dass die
Abgaskonzentration nicht beeinträchtigend in Erscheinung trete. Die Einwendungen aus dem Stockwerkseigentum seien privatrechtlicher Natur.
Die nicht eingehaltenen Abstandsflächen zum Grundstück Flst. Nr. 230/2 seien nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBO zuzulassen. Das Umfeld
des Gebäudes des Klägers verbessere sich, da eine Entkernung stattfinde. Konkrete Beeinträchtigungen, die das Vorhaben rücksichtslos
machten, könnten nicht festgestellt werden.
11 Dagegen erhob der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 07.11.2003 Widerspruch und verwies zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen.
Außerdem führte er ergänzend aus, dass sich die geplanten Geschäftsbauten und Wohnhäuser aufgrund ihrer Größe und der vorgesehenen
Baumaterialien nicht in das Ortsbild und daher nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügten. Das Vorhaben sei zur Umsetzung der
Bausanierung des Ortskerns unverhältnismäßig. Die Beeinträchtigung durch die Müllplätze bleibe auch nach der Dezentralisierung des
Standorts bestehen. Die Gesamtheit der Geruchs- und Lärmbelästigungen durch das Vorhaben und die erhebliche Zunahme der Beschattung
verstießen gegen das Gebot der Rücksichtnahme und träfen ihn als Nachbarn schwer und unerträglich in seinem Eigentum. Das erhöhte
Verkehrsaufkommen in der dafür nicht ausgelegten Maierstraße könne zu einer Absenkung und damit zu Senkungsschäden an seinem Gebäude
führen. Für den Anbau des Gebäudes Maierstraße ... müsse ein ausreichender Brandschutz vorgesehen werden. Die Voraussetzungen für die
Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen lägen nicht vor; die dahingehende Entscheidung sei daher ermessensfehlerhaft. Sie
verhindere die vorher gegebene Luftzirkulation und verschlechtere den Lichteinfall.
12 Die Beklagte erteilte mit Bescheid vom 01.03.2004 die Genehmigung nach § 1 der Erhaltungssatzung für städtebauliche Gesamtanlagen vom
16.06.1986 und ergänzte die Nebenbestimmung Nr. 30 der Baugenehmigung vom 24.09.2003 wie folgt:
13
„Folgende Außenwand ist in der Bauart der tragenden Wände, ohne Öffnungen und von außen nach innen mit einem Feuerwiderstand
wie feuerbeständige Wände herzustellen (§ 6 Abs. 1 LBOAVO):
14
c) die südliche Außenwand des Gebäudeteils des Geschäftshauses, das nördlich an das Gebäude Maierstraße ... angrenzt
(Nachfolgegebäude Maierstraße ...).“
15 Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.
16 Am 30.08.2004 erteilte die Beklagte außerdem die Baugenehmigung zur veränderten Ausführung des geplanten Geländes im östlichen
Grundstücksbereich der Gebäude Maierstraße ... und x (Flst. Nrn. 230/1, 230/2, 230/3). Nach der mit dem entsprechenden Bauantrag und den
eingereichten Planunterlagen geäußerten Absicht der Bauherrengemeinschaft sollte dadurch klargestellt werden, dass eine Änderung der
Höhenlage des Grundstücks des Klägers Flst. Nr. 230/2 nicht beabsichtigt sei. Diese Ergänzung der Baugenehmigung blieb unangefochten.
17 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die beiden Widersprüche zurück. Zur Begründung führte es
u. a. aus, dass das Vorhaben zu keinen bauplanungsrechtlich erheblichen, das Maß des Zumutbaren übersteigenden Nachteilen führe.
Insbesondere wirke es sich nicht optisch erdrückend aus. Auch gehe von dem Geschäftshaus keine Verschattungswirkung für die südlich
gelegenen Grundstücksbereiche aus. Was die Geräuschentwicklung betreffe, werde der Hauptzugang zum Ladenbereich in der Vaihingerstraße
angeordnet, der geringste Abstand zur TG-Zufahrt betrage 20 m. Mit Einwänden gegen die abstandsflächen- und brandschutzrechtliche
Zulässigkeit der Ostseite des Geschäftshauses im Bereich Maierstraße ... sei der Kläger präkludiert. Durch die Errichtung des Geschäftshauses
im nördlichen Teil des Grundstücks Flst. Nr. 230/1 (Maierstraße ...), werde der Kläger als Miteigentümer in keiner öffentlich-rechtlichen
Rechtsposition verletzt. Brandschutzrechtlich werde vorsorglich eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
LBOAVO erteilt. Hinsichtlich der Grenzbebauung an der Nordseite des Grundstücks Flst. Nr. 230/2 komme eine Zulassung nach § 6 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 LBO in Betracht, jedenfalls aber verstoße die Geltendmachung des Abstandsflächenverstoßes durch den Kläger gegen Treu und Glauben.
Der Anbau Maierstraße ...x befinde sich selbst nur zwischen 0,7 m und 1,2 m von der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 230/7 entfernt. Im Hinblick
auf die unterschiedlichen Himmelsrichtungen seien beide Beeinträchtigungen vergleichbar. Gefahrenrechtlich entstehe keine untragbare
Situation. Die Bestimmungen der Erhaltungssatzung seien nicht drittschützend.
18 Am 20.06.2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 24.09.2003, gegen den
Bescheid der Beklagten vom 01.03.2004 (Genehmigung nach § 1 der Erhaltungssatzung und Nebenbestimmung Nr. 30) und gegen den
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.05.2005 erhoben und zunächst schriftsätzlich beantragt, die genannten
Bescheide aufzuheben. Zur Begründung hat der Kläger u. a. vorgebracht, dass die Umgebung zu Unrecht als Mischgebiet eingeordnet worden
sei. Die erdrückende Wirkung des Vorhabens ergebe sich aus dem gesamten Baukörper. Nicht berücksichtigt worden seien auch die
Abgasemissionen aus der TG-Lüftung. Präklusion könne ihm nicht entgegengehalten werden, da er rechtzeitig gerügt habe, dass die
Abstandsflächen allgemein nicht eingehalten seien. Der Grundsatz von Treu und Glauben könne seinem Einwand bezüglich der
Abstandsflächen schon deshalb nicht entgegenstehen, weil die betroffenen Grundstücke unterschiedlichen Eigentümern gehörten. Gegen die
Nichteinhaltung der Abstandsflächen auch im Verhältnis der Gebäude Maierstraße ... und ... könne er sich wehren, da nicht Miteigentumsrecht,
sondern Gemeinschaftsrecht gelte. Auch seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht dargelegt worden. Im Termin zur
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht schließlich hat der Kläger nur noch beantragt, die Baugenehmigung vom 24.09.2003 und
den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.05.2005 aufzuheben.
19 Mit Urteil vom 04.07.2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Baugenehmigung der Beklagten vom 24.09.2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.05.2005 insoweit aufgehoben, als die Errichtung des Geschäftshauses
Vaihinger Straße ... genehmigt worden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt,
dass die Baugenehmigung für das Geschäftshaus (Vaihinger Straße ...) gegen die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften verstoße.
Dagegen sei hinsichtlich der davon rechtlich und tatsächlich teilbaren drei Wohnhäuser sowie der Tiefgarage eine Verletzung
nachbarschützender Rechte des Klägers nicht ersichtlich. Das Geschäftshaus grenze mit seiner Südseite unmittelbar an die Nordseite des als
Garten genutzten klägerischen Grundstücks Flst. Nr. 230/2, obwohl nach § 5 Abs. 7 LBO eine Abstandsfläche einzuhalten sei. Auf diesen Verstoß
könne sich der Kläger auch berufen, weil er – wie zwischen den Beteiligten unstreitig sei - die Nichteinhaltung der Abstandsflächen der Sache
nach mit seinem Einwendungsschreiben vom 14.02.2003 rechtzeitig gerügt habe. Ein Anspruch auf Zulassung des Vorhabens ohne Einhaltung
einer Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO bestehe nicht, da nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt seien. Eine der von der
Rechtsprechung anerkannten besonderen Grundstückssituationen auf dem Grundstück des Klägers bestehe nicht. Für eine solche
Sondersituation reiche es nicht aus, dass das Grundstück aufgrund des schmalen Zuschnitts nicht bebaut werden könne. Denn die erhebliche
Beeinträchtigung des nachteilig betroffenen Grundstücks hinsichtlich der Besonnung und Belüftung hänge nicht davon ab, ob Wohngebäude
vorhanden oder möglich seien. Ein nicht privilegierter Grenzbau betreffe ohnehin mehr die Besonnung und Belüftung der (Haus-)Gartenfläche.
Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, ob die betroffene Gartenfläche zu Erholungszwecken (Terrasse, Pergola oder ähnliches) oder
gärtnerisch genutzt werde. In beiden Fällen beeinträchtige der Grenzbau die Belange des Nachbarn hinsichtlich der Besonnung, Belüftung und
sein Interesse an der Verhinderung einer Einmauerung erheblich. Die gegenteilige Rechtsmeinung führe im Ergebnis dazu, dass eine
Grenzbebauung beliebigen Ausmaßes an Grundstücksgrenzen mangels erheblicher Beeinträchtigung des Nachbarn im Wege der Ausnahme
nach § 6 Abs. 4 LBO generell dann zuzulassen wäre, wenn das Nachbargrundstück nicht bebaubar sei. Dies hätte zur Folge, dass die
Abstandsflächenregelungen in solchen Grundstücksbereichen faktisch keine Geltung hätten. Für einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers
enthalte die genannte Regelung jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Dass der Verstoß nur für den Teil des genehmigten Geschäftshauses vorliege,
der unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze mit einer Breite von ca. 3,40 m angrenze, sei unerheblich, weil es sich bei dem
Geschäftshaus um ein einheitliches, nicht weiter aufteilbares Vorhaben handle. Es verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben, wenn sich der Kläger auf die Verletzung dieser Abstandsflächenvorschriften berufe. Zwar halte der Kläger mit dem Anbau an sein
Wohngebäude (Gebäude ...x) gegenüber dem östlich angrenzenden Flst. Nr. 230/7 selbst nicht die erforderliche Abstandsfläche ein, weil der
Abstand zu dieser gemeinsamen Grundstücksgrenze lediglich zwischen 0,7 m und 1,2 m betrage. Abgesehen davon, dass die Nichteinhaltung
der Abstandsfläche mit dem Anbau Maierstraße ...x durch den Kläger gegenüber dem Flst. Nr. 230/7 und nicht gegenüber dem nördlich
gelegenen Baugrundstück für das genehmigte Geschäftshaus bestehe, wiege die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch
das angegriffene Vorhaben schwerer als die Inanspruchnahme der Abstandsfläche durch den Kläger. Denn der Kläger halte mit seinem Anbau
(Gebäude ...x) immerhin eine - wenn auch nicht ausreichende - Abstandsfläche ein, während das genehmigte und deutlich höhere
Geschäftshaus der Beigeladenen überhaupt keine Abstandsfläche zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem klägerischen Grundstück Flst.
Nr. 230/2 aufweise. Dahingestellt bleiben könne, ob daneben auch der westlich an das Flst. Nr. 230/2 angrenzende Teil des Geschäftshauses
(Maierstraße ...) eine Abstandsfläche einhalten müsse. Dagegen verstoße die Baugenehmigung für die insoweit rechtlich und tatsächlich
abtrennbaren drei Wohnhäuser sowie die Tiefgarage nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der
Kläger insoweit mit seinen Einwendungen nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen sei.
20 Gegen den stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 29.12.2006 - 8 S 2140/06 - zugelassene Berufung der
Beigeladenen, mit der beantragt wird,
21
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. Juli 2006 - 13 K 1988/05 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
22 Sie macht zur Begründung geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Abstandsverstoß des Bauvorhabens
schwerer wiege als der des Klägers. Es habe die insoweit maßgeblichen Tatsachen nicht richtig ermittelt. Der Grenzbau sei typisch für das
Gebiet. Er entspreche einer alten Gemengelage, die sich historisch entwickelt habe. Auch das Haus Maierstraße ... und x stehe insgesamt an der
Grenze. Außerdem seien die notwendigen Abstände dieses Hauses zu den weiteren Grundstücken Maierstraße ... und Flst. Nr. 230/2 nicht
eingehalten. Hinzu komme, dass der Kläger selbst sein Grundstück auch bezogen auf die in der Umgebung vorhandene GRZ sehr intensiv
nutze. Statt des früher vorhandenen, sehr nahen und großen Gebäudes auf Flst. Nr. 231/4 und 230/7 entstehe eine große Grünfläche, die für den
Kläger Vorteile mit sich bringe.
23 Die Beklagte stellt keinen eigenen Antrag, schließt sich aber dem Vortrag der Beigeladenen an. Sie weist noch darauf hin, dass die
wechselseitigen Grenzverstöße zu einer vergleichbaren Beeinträchtigung führten. Bei der Gesamtschau des Vorhabens seien die durchaus
vorteilhaften Auswirkungen für das Grundstück des Klägers und die Vorbelastung durch den Bestand zu berücksichtigen.
24 Der Kläger beantragt,
25
die Berufung zurückzuweisen.
26 Zur Begründung trägt er vor: Es bestünden Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung, denn die Christliche Gemeinschaft habe für
das vorliegende Verfahren keine Prozessvollmacht erteilt. Das Ausscheiden der Christlichen Gemeinschaft aus der beigeladenen
Bauherrengemeinschaft werde mit Nichtwissen bestritten. Bei der Abwägung, ob die Berufung auf die Nichteinhaltung von Abstandsflächen
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, sei über die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinaus zu Lasten der Beigeladenen
zu berücksichtigen, dass das genehmigte Geschäftshaus Vaihinger Straße ... nicht nur zu seinem Grundstück Flst. Nr. 230/2, sondern im Bereich
des Stockwerkseigentums Maierstraße ... auch zum Grundstück Flst. Nr. 230/3 keinen und im Verhältnis zum Grundstück Flst. Nr. 230/2 einen
nicht ausreichenden Abstand einhalte. Seinem Rechtsvorgänger sei der Abriss des Gebäudes Maierstraße ... von der Beklagten unter Hinweis
auf die von der Stadt beschlossenen Sanierungsziele verwehrt worden. Er sei daher - im Gegensatz zur Beigeladenen - gezwungen gewesen,
den Umriss des Gebäudes Maierstraße ... mit den Abstandsflächenverletzungen nach der heute gültigen Landesbauordnung beizubehalten,
während die Beigeladene aufgrund des genehmigten Abrisses die Möglichkeit habe, ihr Bauvorhaben unter Beachtung der Abstandsflächen zu
planen und zu erstellen. Bei dem Vergleich der beiderseitigen Verstöße gegen die Abstandsvorschriften seien nur solche Nachteile
aufzunehmen, die durch Abstandsverletzungen der nachbarlichen Grundstücke im Verhältnis zueinander verursacht würden. Dann wirke die
Unterschreitung der Mindestabstandsflächen auf den Grundstücken der Beigeladenen aber wesentlich schwerer.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
28 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Die angefochtene
Baugenehmigung verletzt den Kläger auch im streitgegenständlichen Umfang nicht in seinen Rechten, so dass das Verwaltungsgericht der
Klage auch nicht teilweise hätte stattgeben dürfen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
29 Die vom Kläger noch vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich geltend gemachten Zweifel an der Rechtzeitigkeit der
Berufungsbegründung hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr aufrechterhalten, nachdem die anwesenden Vertreter
der Bauherrengemeinschaft nochmals versichert hatten, dass die Christliche Gemeinschaft das ihr zustehende Grundstück Flst. Nr. 230/7 an
Herrn B. veräußert habe und aus der Bauherrengemeinschaft ausgeschieden sei. Ein weiteres Eingehen auf die Stichhaltigkeit der vom Kläger
gehegten Zweifel erübrigt sich daher.
II.
30 Streitgegenstand ist die Baugenehmigung vom 24.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2005 nur insoweit, als das
Gebäude Vaihinger Straße ... und der Nachfolgebau für das Gebäude Maierstraße ... betroffen sind. Die Zulassung der Berufung wurde nur von
der beigeladenen Bauherrengemeinschaft beantragt und auf den stattgebenden Teil des Urteils beschränkt; antragsgemäß hat der Senat die
Berufung auch nur in diesem Umfang zugelassen. Der Kläger seinerseits ist gegen den abweisenden Teil des Urteils nicht vorgegangen. Zum
Streitgegenstand gehört daher nicht mehr die Genehmigung der drei selbständigen Wohnhäuser und der Tiefgarage. Auch die Genehmigung
nach der Erhaltungssatzung vom 01.03.2004 ist nicht im Streit, insoweit hat der Kläger seine Klage schon beim Verwaltungsgericht in der
mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Rechtskräftig entschieden ist auch über die Genehmigung der dezentralisierten
Müllplätze.
III.
31 Der somit noch im Streit befindliche Teil der Baugenehmigung vom 24.09.2003/01.03.2004/30.08.2004 verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten.
32 1. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen nachbarschützendes Abstandsflächenrecht vor. Zwar müssen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO vor den
Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind und die nach § 5 Abs. 2 Satz 1
LBO auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Die Außenwände des Gebäudes Vaihinger Straße ... und des Gebäudes Maierstraße ... sollen an
bzw. in der Nähe der Grenzen des dem Kläger gehörenden Grundstücks Flst. Nr. 230/2 errichtet werden, so dass die vorgeschriebenen
Abstandsflächen entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht bzw. nicht in vollem Umfang auf dem Baugrundstück selbst liegt. In beiden Fällen ist dies
jedoch durch bauordnungsrechtliche Vorschriften gerechtfertigt bzw. verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten als Nachbar.
33 a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist eine Abstandsfläche dann nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude
an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
Hinsichtlich des mit dem Gebäude Vaihinger Straße ... auf dem Grundstück Flst. Nr. 230/8 geplanten Grenzbaus ist ein solcher Fall gegeben.
34 (1) Im unbeplanten Bereich darf planungsrechtlich an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die insoweit maßgebliche
Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB sowohl einen Grenzbau als auch eine Bebauung mit Grenzabstand zulässt (vgl. VGH Bad.-
Württ., Urteil vom 07.11.1984 - 3 S 2571/84 -, NVwZ 1986, 142). Wie den vorliegenden Planunterlagen entnommen werden kann, gibt es in der
näheren Umgebung des Baugrundstücks sowohl eine erhebliche Anzahl von Grenzbauten als auch von solchen Gebäuden, die einen
Grenzabstand einhalten. Ohne bzw. mit nur geringem seitlichem bzw. rückwärtigem Grenzabstand wurden beispielsweise das Gebäude des
Klägers, aber auch die Gebäude Maierstraße …, …, …, …, …, …, …, …, … und andere ausgeführt; mit - teilweise nur einseitigem - Grenzabstand
wurden die Gebäude Maierstraße …, …, …, … und weitere Gebäude in der Vaihinger Straße errichtet. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn
das Bauvorhaben über die Grenze des Grundstücks Flst. Nr. 230/8 hinausgreifend an das Gebäude des Klägers anschließt und dadurch die -
von der Maierstraße als Erschließungsanlage aus betrachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 04.10.2007 - 8 S 1447/07 -, VBlBW 2008, 272) -
vorhandene geschlossene Bauweise aufnimmt.
35 (2) Des weiteren ist auch öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Die öffentlich-
rechtliche Sicherung erfolgt zwar in der Regel durch die Übernahme einer entsprechenden Baulast. Sie ist aber auch dann gewährleistet, wenn
auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, an der Grenze vorhanden ist, an die
angebaut werden soll (vgl. schon VGH Bad.-Württ. Urteile vom 02.07.1985 - 5 S 243/85 - und vom 30.08.1989 - 3 S 1289/89 - zur LBO 1983; zur
LBO 1996: Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 -, VGHBW-Ls 1996, Beil. 5, B 5-6 und Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 -, VBlBW 1997,
221; Beschluss vom 10.03.1999 – 3 S 332/99 -, VGHBW-Ls 1999, Beilage 5, B 4). So verhält es sich hier: Auf dem benachbarten Grundstück
steht bereits das Doppelhaus Maierstraße ... und ... an der Grenze. Der durch das Grundstück Flst. Nr. 230/3 gebildete geringe Abstand zwischen
dem Doppelhaus und der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 230/8 spielt dabei keine entscheidende Rolle. Maßgeblich ist lediglich, dass als
Ergebnis der beiderseitigen Grenzbebauung geschlossene Bauweise entsteht. Die geschlossene Bauweise wird aber weder durch Traufgassen
noch durch Durchgänge von geringer Breite unterbrochen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.02.1998 – 5 S 3202/96 -, VGHBW-Ls 1998, Beil. 5,
B 6; Sauter, LBO, § 5 Rn. 38 mwN.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 22 Rn. 31; anders wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2002 – 3 S
2259/01 -, BauR 2002, 1749). Vom Fortbestand des Gebäudes Maierstraße ... und ... i. S. einer fortdauernden Bebauung an dieser Stelle des
Grundstücks kann ausgegangen werden. Denn entweder bleibt das Gebäude insgesamt stehen, weil der im Hinblick auf das
Stockwerkseigentum notwendige Konsens für einen Abbruch zwischen Kläger und Beigeladener nicht hergestellt werden kann, oder es wird
teilweise (Gebäudeteil Maierstraße ...) abgerissen und über die Grenze und das Grundstück Flst. Nr. 230/3 hinweg durch den genehmigten
Neubau ersetzt.
36 (3) Damit steht fest, dass das Vorhaben ohne Abstandsfläche an der insoweit maßgeblichen seitlichen Grenze des Grundstücks Flst. Nr. 230/8
errichtet werden darf (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO). Dies hat Auswirkungen auch für das Grundstück des Klägers: Die Möglichkeit zur
Grenzbebauung besteht nämlich nicht nur hinsichtlich der Grenze zum Grundstück Flurstück Nr. 230/3, sondern auch hinsichtlich diejenigen zum
Grundstück des Klägers, Flurstück Nr. 230/2. Denn auf Grund der ungewöhnlichen Gestalt und Anordnung der genannten Parzellen erscheint es
sowohl geboten wie auch gerechtfertigt, unter dem Nachbargrundstück i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht nur die einzelne unmittelbar
angrenzende Parzelle, sondern die Gesamtheit der das (Bau-)Grundstück bildenden Buchgrundstücke zu verstehen. Das Besondere sieht der
Senat dabei in der Tatsache, dass Gestalt und Anordnung der Parzellen Flurstück Nr. 230/2 und Nr. 230/3 erkennbar auf eine dem
Hausgrundstück Flurstück Nr. 230/1 zugeordnete Funktion hindeuten. Eine sinnvolle eigenständige Nutzungsmöglichkeit ist nicht bzw. kaum
gegeben. Dem vollständig mit dem Doppelhaus überbauten Hausgrundstück Flurstück Nr. 230/1 fehlt auch nur die geringste unüberbaute
Außenfläche. Betrachtet man dagegen die drei Parzellen insgesamt, ergibt sich ein regelgerecht geschnittenes, mit einem Doppelhaus bebautes
und mit hinreichender Außenfläche ausgestattetes Baugrundstück. Welche historischen Umstände zur Bildung der Einzelparzellen geführt
haben, konnte nicht ermittelt werden. Denkbar ist, dass - korrespondierend zur Trennung des Gebäudes in Stockwerkseigentum - eine eindeutige
Nutzungszuweisung des Außenbereichs herbeigeführt werden sollte. Dem Gebäudeteil Maierstraße ... wäre somit lediglich eine schmale
Lauffläche in Gestalt des Flurstücks Nr. 230/3 zugewiesen worden. Der größere Teil in Form der Parzelle Flurstück Nr. 230/2 wäre dem
Gebäudeteil Maierstraße ... zugeordnet worden, wofür auch die spätere Überbauung durch den Anbau Maierstraße ...x spräche.
37 Ohne dass es auf die genauen Gründe für die Aufteilung entscheidend ankäme, nimmt der Senat die geschilderten Besonderheiten zum Anlass,
das aus allen drei Parzellen bestehende Baugrundstück als Nachbargrundstück i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zu behandeln. Denn zwar
verwendet die Landesbauordnung den Begriff des Grundstücks regelmäßig i. S. v. Buchgrundstück (vgl. § 4 Abs. 1 LBO). Jedoch gilt dies nicht
ausnahmslos: Aus § 4 Abs. 2 LBO folgt, dass bauordnungsrechtlich das Baugrundstück auch durch mehrere Buchgrundstücke gebildet werden
kann. Hinzu kommt, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO auf die Bauweise und damit einen bauplanungsrechtlich zu beurteilenden Sachverhalt Bezug
nimmt. Im Bauplanungsrecht aber kommt es auf die Grundstücksgrenzen grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1988 - 4 B
175.88 -, NVwZ 1989, 354 mwN.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.02.1997 - 5 S 3442/95 -, VBlBW 1997, 268). Dies zeigt sich im vorliegenden Fall
bspw. bei der Bestimmung der Bauweise entlang der Maierstraße: Eine sachgerechte Beurteilung wird nicht auf die Bebauung der einzelnen
Buchgrundstücke abstellen, da in diesem Falle neben dem bebauten Grundstück Flst. Nr. 230/8 das nur wenige Zentimeter breite nicht bebaute
Grundstück Flurstück Nr. 230/3 berücksichtigt werden müsste. Auch für die Feststellung dessen, was im unbeplanten Gebiet zur überbaubaren
Grundstücksfläche gehört, kommt es auf die Grundstücksgrenzen nicht an (vgl. BVerwG, a.a.O.). Demgemäß bezieht sich die Möglichkeit, ein
Gebäude in der geschlossenen Bauweise zu errichten, auf die gesamte Tiefe der seitlichen überbaubaren Grundstücksfläche
(Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 22 Rdnr. 31). Das Bauordnungsrecht trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, dass nach § 5 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 LBO nicht an ein vorhandenes Gebäude angebaut werden, sondern nur der Anbau an die Grenze sichergestellt sein muss.
Entscheidend ist danach, dass das Bauvorhaben und das vorhandene Grenzgebäude auf dem Nachbargrundstück im Hinblick auf die Bauweise
noch zueinander in Beziehung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 10.03.1999 a.a.O.). Die Gebäude dürfen nicht so angeordnet sein,
dass durch das Bauvorhaben eine halboffene Bauweise entsteht. Durch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO soll eine nur einseitige Grenzbebauung
verhindert werden, die sich aber ergeben könnte, wenn das Planungsrecht ein Bauvorhaben auf der Grenze gestattete, ohne zugleich zwingend
für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Aus all dem folgt für den vorliegenden
Fall, dass im Hinblick auf das vorhandene Gebäude Maierstraße ... und x geschlossene Bauweise auch dann vorläge, wenn auf dem Grundstück
Flst. Nr. 230/8 ein Gebäude lediglich in dem rückwärtigen Bereich, wo das Grundstück des Klägers Flst. Nr. 230/2 liegt, an die Grenze gebaut
werden würde.
38 Der Kläger wird dadurch nicht benachteiligt. Gegenwärtig ist sein Grundstück wegen der geringen Breite und der erforderlichen Abstandsflächen
nicht oder allenfalls mit einem nach § 6 Abs. 1 LBO privilegierten Nebengebäude bebaubar. Und selbst wenn man den nach Sachlage wenig
naheliegenden, aber theoretisch immerhin denkbaren Fall in Betracht zieht, dass der Kläger die gesamte Parzelle Flst. Nr. 230/1 und auch das
Grundstück Flst. Nr. 230/3 erwirbt und danach das vorhandene Gebäude Maierstraße ... und x rückwärtig erweitern wollte, wäre dies ohne
weiteres möglich, da er mit der Erweiterung sowohl planungsrechtlich - Stichwort: überbaubare Grundstücksfläche - als auch
bauordnungsrechtlich - nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO - seinerseits an das vorhandene Geschäftshaus anbauen könnte.
39 Ist somit eine Abstandsfläche vor der an das Grundstück des Klägers angrenzenden Außenwand des Gebäudes Vaihinger Straße ... bereits nach
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht erforderlich, muss auf die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage, ob eine Zulassung der
Grenzbebauung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO in Betracht kommt, nicht mehr eingegangen werden. Es kann insoweit ebenfalls offen bleiben,
ob der Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert wäre, einen Abstandsflächenverstoß des Bauvorhabens geltend zu
machen, denn ein solcher Verstoß ist - jedenfalls im Verhältnis zum Grundstück des Klägers und an dieser Stelle - nicht gegeben.
40 b) Zwar liegen - wie bereits erwähnt - die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO vor der östlichen Außenwand des Nachfolgebaus für das Gebäude
Maierstraße ... erforderlichen Abstandsflächen teilweise auf dem Grundstück des Klägers Flst. Nr. 230/2. Da jedoch insoweit die
Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gegeben sind, ist eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zuzulassen. Zumindest aber ist der
Kläger hier auf Grund der gegebenen besonderen Umstände nach den auch im Baurecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben
gehindert, einen etwaigen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften geltend zu machen.
41 (1) Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in
ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die
Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit
Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig dann vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten
wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 04.07.2003 - 8 S 1251/03 - und vom
08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BRS 58 Nr. 109; Beschluss vom 13.06.2003 – 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549 = BRS 66 Nr. 129; Urteil vom
10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 = BRS 65 Nr. 121; Beschluss vom 26.04.2002 – 5 S 629/02 -, VBlBW 2002, 445). Nachbarliche
Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück
durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des
nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom
08.11.1999 - 8 S 1668/99 -, BRS 62 Nr. 94); auf eine Interessenabwägung kommt es dagegen nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
29.01.1999 - 5 S 2971/98 -, VBlBW 1999, 347 = NVwZ-RR 1999, 491 = BRS 62 Nr. 132; Beschluss vom 10.03.1999 a.a.O.). Als eine
Besonderheit in diesem Sinn ist der ungewöhnliche Zuschnitt des Nachbargrundstücks anzusehen, der dessen Bebauung in dem dem geplanten
Gebäude gegenüberliegenden Bereich praktisch ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266;
Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 -, VBlBW 1997, 221). So verhält es sich hier: Auch wenn - wie oben ausgeführt - das Grundstück des
Klägers innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt und dieser planungsrechtliche Gesichtspunkt seiner Bebauung daher nicht
entgegensteht, bleibt es dennoch dabei, dass es - wie bereits an anderer Stelle erwähnt - wegen der geringen Breite und der
bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften nicht bzw. allenfalls mit einem nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO privilegierten Nebengebäude
bebaut werden kann.
42 Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen; es hat jedoch zur Begründung seines im Ergebnis gegenteiligen Standpunkts unter
Berufung auf eine Entscheidung des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.06.2003 (- 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549) darauf
abgestellt, dass die betroffene Gartenfläche zu Erholungszwecken oder gärtnerisch genutzt werden könne und der Grenzbau in beiden Fällen
die Belange des Klägers hinsichtlich der Besonnung und Belüftung und sein Interesse an der Verhinderung einer Einmauerung erheblich
beeinträchtige. Der Senat kann offen lassen, ob diesem Ansatz in dieser Allgemeinheit zugestimmt werden kann. Denn darauf muss schon
deshalb nicht näher eingegangen werden, weil im vorliegenden Fall auch bei Berücksichtigung der möglichen gärtnerischen oder sonstigen
Freizeitnutzung eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Klägers hinsichtlich der Besonnung und Belüftung seines Grundstücks nicht
gegeben ist. Dabei ist von maßgeblicher Bedeutung, dass das Bauvorhaben das an dieser Stelle bereits vorhandene Gebäude ersetzen soll.
Das neue Gebäude soll zwar höher werden als das abzubrechende Gebäude Maierstraße ..., es überschreitet damit aber nicht die
maßstabbildende Umgebungsbebauung. Es orientiert sich in der Firstlinie vielmehr ersichtlich an dem Gebäude des Klägers und wird insgesamt
nur maßvoll erhöht. Die dadurch verursachten Beeinträchtigungen sind jedenfalls nicht erheblich. Der Neubau steht westlich vom Grundstück des
Klägers, so dass die Sonneneinstrahlung allenfalls in der zweiten Tageshälfte beeinträchtigt wird. Dies ist jedoch auch gegenwärtig schon so
und im Verhältnis zum jetzigen Zustand wird sich die Belichtung und Besonnung nur unwesentlich verändern. Auch die Belüftung leidet nicht,
weil gleichzeitig das Gebäude Maierstraße ... abgebrochen wird. Durch diesen Abbruch verbessert sich die Sonneneinstrahlung aus östlicher bis
südlicher Richtung. Eine Veränderung tritt allenfalls insoweit ein, als die Gebäudelücke zwischen Maierstraße ... und Maierstraße ... geschlossen
wird. Das bedeutet jedoch keine Verschlechterung, weil es sich bei diesem gegenwärtig noch vorhandenen schmalen Durchgang um ein
städtebaulich und hygienisch eher unerwünschtes Traufgässchen handelt. Es ist auch fernliegend, in diesem Zusammenhang von einer Situation
des Einmauerns zu sprechen. Insoweit erscheint bereits fraglich, ob die bauordnungs-rechtlichen Abstandsvorschriften diesen nachbarlichen
Belang überhaupt schützen oder ob es sich nicht vielmehr um eine planungsrechtliche Frage des im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu
berücksichtigenden Gebots der Rücksichtnahme (Maß der baulichen Nutzung) handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2007 - 3 S
1923/07 - im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, NVwZ 1987, 128). Auf jeden Fall kann auch hier nicht außer Betracht
bleiben, dass schon die bisherige Situation von enger Bebauung geprägt ist. Die Winkelsituation, in der das Grundstück gelegen ist, wird sich
darüber hinaus durch den Wegfall der Bebauung auf Flst. Nr. 230/7 insgesamt sogar eher verbessern. Gleiches gilt für den Wegfall des
Gebäudevorsprungs auf der östlichen Seite des neuen Gebäudes, wodurch sich für den Kläger ebenfalls eine - wenn auch geringfügige -
Verbesserung ergeben wird.
43 Die Beigeladene hat daher einen auch im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigenden Anspruch auf Zulassung einer geringeren Tiefe
der Abstandsfläche. Soweit sich die verbleibende Abstandsfläche vor der östlichen Außenwand des Gebäudes Maierstraße ... und die
Abstandsfläche vor dem Anbau des Klägers Maierstraße ...x überdecken, bestehen im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Satz 2 LBO keine Bedenken.
44 (2) Auf Grund der bereits beschriebenen besonderen Grundstückssituation und im Hinblick auf das mit dem Stockwerkseigentum verbundene
besonders ausgeprägte nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis wäre der Kläger aber auch darüber hinaus und unabhängig davon unter dem
Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehindert, einen möglichen Abstandsflächenverstoß geltend zu machen. Zwar besteht in der
Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass sich ein Nachbar grundsätzlich gegen jede Unterschreitung der Mindestabstandsfläche zur Wehr setzen
kann, ohne den Nachweis einer gerade dadurch hervorgerufenen tatsächlichen Beeinträchtigung führen zu müssen. Dieses Recht unterliegt mit
Rücksicht auf den das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben jedoch Grenzen. Der
baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme; seine Grundlage ist das nachbarliche
Gemeinschaftsverhältnis, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und
zum Ausgleich dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C
28.91 -, DVBl. 1994, 284 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 28). Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt
nicht nur, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, aus dem Gesichtspunkt unzulässiger
Rechtsausübung billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält (vgl. VGH Bad.-Würt., Urteil vom 13.11.2002 -
3 S 882/02 -, VBlBW 2003, 235 mwN.). Gleiches muss vielmehr auch dann gelten, wenn auf Grund sonstiger besonderer Umstände die
Geltendmachung und Durchsetzung des Rechts des Nachbarn dem Bauherrn gegenüber unbillig wäre. Solche besonderen Umstände ergeben
sich vorliegend aus der bereits beschriebenen atypischen Grundstückssituation. So wie die betroffenen Parzellen von den Rechtsvorgängern
des Klägers und des Herrn B. absichtsvoll gestaltet wurden, wurde in dem durch das beidseitige Stockwerkseigentum geprägten
Gemeinschaftsverhältnis ersichtlich gegenseitig auf die Einhaltung der Abstandsvorschriften verzichtet. Das lässt sich bereits aus dem Umstand
schließen, dass für das gemeinschaftliche Gebäude eine eigene, vollständig überbaute Parzelle gebildet wurde. Abstände wurden dabei nicht
eingehalten, weder zu der gesonderten Parzelle Flst. Nr. 230/3 noch zum Grundstück des Klägers. Der Kläger konnte auch nicht ernsthaft davon
ausgehen, dass der Gebäudeteil Maierstraße ... trotz Baufälligkeit nicht erneuert werden würde bzw. dass ein Nachfolgebau trotz der gegebenen
kleinteiligen Grundstückssituation auf die Ausnutzung der bisher in Anspruch genommenen Grundstücksfläche verzichten und - so weit dies
überhaupt möglich wäre - die reguläre Abstandsflächentiefe einhalten würde. Dies umso mehr, als auch er selbst - wenn auch in geringerem
Umfang - abstandsrechtlich von dieser Situation profitiert. Bei dieser - seit vielen Jahrzehnten bestehenden - Sachlage widerspricht es der
Billigkeit, wenn sich der Kläger auf die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften beruft. Durch eine möglicherweise objektiv rechtswidrige
Baugenehmigung wird er nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45 c) Auf die abstandsrechtlichen Einwände, die der Kläger gegenüber dem Anbau der südlichen Wand des Nachfolgebaus des Gebäudes
Maierstraße ... an sein Gebäude Maierstraße ... geltend macht, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da insoweit allenfalls private, nicht
aber Rechte des Klägers i. S. von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt sind. Entsprechend der Situation bei der Wohnungseigentümergemeinschaft
schließt das Stockwerkseigentum öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben
Grundstücks aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 3.97 -, NVwZ 1998, 954).
46 2. Planungsrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben bestehen ebenfalls nicht und wurden vom Kläger im gerichtlichen Verfahren auch nicht
mehr substantiiert geltend gemacht. Soweit er pauschal behauptet, dass die Umgebung zu Unrecht als Mischgebiet eingeordnet worden sei,
bleibt er weitere Darlegungen zum in seinen Augen zutreffenden Gebietscharakter schuldig. Die Planunterlagen und die Erörterung in der
mündlichen Verhandlung ergaben auch unabhängig davon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der von den Baubehörden der
Baugenehmigung zugrunde gelegte Mischgebietscharakter in Frage gestellt werden müsste. Auf die anderen noch im Widerspruchsverfahren
geltend gemachten Einwände mit planungsrechtlichem Hintergrund ist der Kläger im gerichtlichen Verfahren - zu Recht - nicht mehr
eingegangen.
47 3. Nach allem kann auch offen bleiben, ob der Kläger mit einem Teil seiner Einwendungen nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen ist.
IV.
48 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
49 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
50
Beschluss vom 6. Juni 2008
51 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 7.500 EUR festgesetzt.
52 Der Beschluss ist unanfechtbar.