Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 18.11.2010

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VGH Baden-Württemberg Urteil vom 18.11.2010, 5 S 2112/09
Lichtimmissionen einer Flutlichtanlage gegenüber Gärtnereibetrieb
Leitsätze
1. Zur bauplanungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit von Lichtimmissionen einer Flutlichtanlage gegenüber einem benachbarten Gärtnereibetrieb
(hier verneint).
2. Aus der Nichtregelung von Lichtimmissionen in § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG folgt nicht, dass diese Immissionen auch bei der Beurteilung der
bauplanungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit der in dieser Vorschrift genannten Anlagen außer Betracht zu bleiben hätten.
3. Der vom Länderausschuss für Immissionsschutz in seiner 99. Sitzung vom 10. bis 12. Mai 2000 empfohlenen Leitlinie zur Messung und
Beurteilung von Lichtimmissionen ("Licht-Leitlinie") sind Aussagen zur Beurteilung der Lichteinwirkung auf Pflanzen nicht zu entnehmen. Eine
abstrakte Lichtreizschwelle in Bezug auf gärtnereitypische Kurztagpflanzen lässt sich nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht
bestimmen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. August 2009 - 4 K 692/08 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Flutlichtanlage.
2
Der Beigeladene - ein Sportverein - ist Eigentümer der Flurstücke Nrn. 387, 402, 404, 405, 406/1, 406/2, 408, 409, 410, 414, 416, 417, 418, 419,
420, 421, 422, 423 und 430 der Gemarkung Busenbach, auf denen er - ebenso wie auf dem der Gemeinde Waldbronn gehörenden Flurstück Nr.
403/2 - eine Sportanlage (Fußballfeld) mit Clubhaus betreibt. Das Spielfeld besteht bereits mindestens seit den 1950er-Jahren; für das Clubhaus
wurde erstmals am 03.03.1953 eine Baugenehmigung erteilt. Bis 1997 hatte für das Spielfeld auch eine funktionsfähige Flutlichtanlage
bestanden, die später abgebaut wurde.
3
Die Klägerin ist Eigentümerin der nördlich der Spielfläche gelegenen Flurstücke Nrn. 276, 277, 278, 279, 280 und 281. Auf diesen - wie auch auf
den Flurstücken Nrn. 274, 274/1 und 403/3, die nicht im Eigentum der Klägerin stehen (das unmittelbar an das Spielfeld angrenzende und mit
einer Scheinzypressenhecke bestandene Flst. Nr. 403/3 gehört ihrer Tochter, die Flurstücke Nrn. 274 und 274/1 stehen im Eigentum der
Eheleute L...) - befindet sich ebenfalls schon seit Jahrzehnten ein Erwerbsgartenbaubetrieb mit Schwerpunkt Blumen- und Zierpflanzenbau. Die
Klägerin hat den Betrieb zum Teil an ihre Tochter, zum Teil an den I... ..., Karlsruhe, verpachtet. Auf einer Gesamtfläche von rd. 8.500 qm, davon
1.250 qm Unterglasfläche, und einer weiteren Außenbereichsfläche von über 11.000 qm werden dort Gemüsejungpflanzen, Beet- und
Balkonpflanzen, blühende Topfpflanzen, Hydrokulturen, verschiedene Schnittblumen sowie floristisches Beiwerk für den Verkauf ab Gärtnerei
angebaut.
4
Am 30.03.2003 beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung für die Neuanlage eines Rasenspielfeldes sowie eines Kleinspielfelds
einschließlich einer Flutlichtanlage mit sechs Leuchtkörpern. Im Rahmen der Angrenzer-benachrichtigung erhob die Klägerin Einwendungen
gegen die Erteilung der Baugenehmigung und trug u.a. vor, durch die vorgesehene intensive künstliche Beleuchtung verschöben sich die
natürlichen Blühtermine verschiedener Kulturen, wodurch sich eine nachhaltige Beeinträchtigung der Kultivierung ihrer Grundstücke auf Dauer
ergebe.
5
Am 05.05.2003 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung lediglich für die Neuanlage eines Rasenspielfelds mit
Kleinspielfeld. Auflage Nr. 6 der Baugenehmigung lautet:
6
„Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Nutzung des Rasenspielfelds und des Kleinspielfelds nach 22.00 Uhr
unterbleibt“.
7
Die Genehmigung der ebenfalls beantragten Flutlichtanlage wurde zunächst zurückgestellt. Unter dem 28.05.2003 erteilte die Beklagte dem
Beigeladenen eine Änderungs-/Ergänzungsbaugenehmigung für die geplante Flutlichtanlage mit sechs Flutlichtmasten mit je zwei Flutern zur
Beleuchtung des Rasenspielfelds. Die Baugenehmigung wurde u.a. mit folgenden Auflagen versehen:
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„1. Die 2 Fluter (400 W) zur Beleuchtung des Kleinspielfelds sind per Grüneintrag gestrichen. Diese Fluter können erst montiert werden,
wenn der eindeutige Nachweis vorliegt, dass keine schädlichen Auswirkungen auf den Nachbargrundstücken zu erwarten sind“.
9
„4. Die Lichtpunkthöhe der Fluter wird auf 16 m festgesetzt“.
10
„5. Bei der Installation von Beleuchtungsanlagen muss vermieden werden, dass Umwelteinwirkungen durch Licht eintreten, die nach Art,
Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft
herbeizuführen“.
11 In der Folgezeit errichtete der Beigeladene die genehmigte Flutlichtanlage, brachte - insoweit hinter der Genehmigung zurückbleibend - an den
vier Masten, die sich jeweils an den Eckpunkten des Platzes befinden, aber lediglich jeweils einen Fluter - also insgesamt 8 Fluter anstatt der
genehmigten 12 - an. Dem trug die Beklagte mit Entscheidung vom 22.06.2004 Rechnung und beschränkte die Baugenehmigung vom
28.05.2003 auf die tatsächlich errichteten Fluter. Diese sind mit Halogenmetalldampflampen ausgestattet.
12 Mit Schreiben vom 23.06.2003 nahm das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Bruchsal (ALLB) zu den Lichteinwirkungen
Stellung und führte u.a. aus, dass die in Gärtnereien üblicherweise angebauten Kurztagpflanzen wie Weihnachtssterne, Kalanchoe-Arten,
Chrysanthemen oder Astern bereits durch schwaches Licht (Stör- oder Reizlicht) in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden könnten. Es müsse
gewährleistet sein, dass eine Beleuchtungsstärke von 10 Lux auf den betroffenen Kulturflächen nicht überschritten werde. Bei Überschreitung
dieses Wertes bestehe ein hohes Risiko für eine termin- und absatzorientierte Topf- oder Schnittblumenerzeugung hinsichtlich der genannten
Kulturpflanzenarten.
13 Nachdem die Klägerin am 27.06.2003 Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung vom 28.05.2003 erhoben hatte, führte das
Gewerbeaufsichtsamt am 22.01.2004 eine orientierende Lichtmessung durch. Diese ergab für die „südliche Grundstücksgrenze Flst. Nr. 403/3“
eine Luxstärke von 4-5, für das „Freigelände nördl. Thuja“ eine Luxstärke von 2, für die „südöstliche Ecke Gewächshaus Flst. Nr. 276“ eine solche
von 0-1 und für die „südwestliche Ecke Gewächshaus Flst. Nr. 276“ eine solche von 1-2. In ihrer fachlichen Stellungnahme vom 13.09.2004 führte
die Landwirtschaftsabteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe u.a. aus, dass nach Versuchen der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für
Gartenbau in Hannover-Ahlem mit Störlicht auf Poinsettien (Weihnachtssternen) bereits ab 2 Lux Einstrahlung durch Glühlampen eine deutliche
Verzögerung der Blütenbildung zu verzeichnen sei. Bei anderen Arten, Sorten und Lampen könne die kritische Beleuchtungsstärke deutlich
unter 2 Lux liegen. Für weitere Kurztagpflanzen, z.B. Astern, werde in der Literatur von einem negativen Effekt bereits bei 1 Lux ausgegangen.
Bei Leuchtstofflampenlicht liege die Störgrenze je nach Sorte zwischen 10 und 22 Lux oder zwischen 22 und 26 Lux. Zur Wirkung von
Halogenlampen lägen von der LVG Hannover-Ahlem keine Ergebnisse vor. Eine negative Beeinflussung der Blütenindikation und Blütenbildung
bei Kurztagkulturen der Gärtnerei ... könne durch den Einsatz der vorhandenen Flutlichtanlage im derzeitigen Zustand nicht ausgeschlossen
werden, wenn die Anlage in den Herbst- und Wintermonaten bis 22.00 Uhr betrieben werde.
14 Von der Klägerin wurden im Widerspruchsverfahren ein Auszug aus einem Skript der Fachschaft der Universität Hannover zum Zierpflanzenbau,
ein Aufsatz der Landwirtschaftskammer Hannover, ein weiteres Schreiben des ALLB vom 24.02.2003 und vom Beigeladenen eine
Stellungnahme des Herstellers der Leuchtkörper vorgelegt. Das ALLB führte in seiner Stellungnahme vom 24.02.2003 u.a. aus, dass die
photosensible Reizschwelle bei Astern-Arten unter 1 Lux liege, bei Kalanchoe-Hybriden bei etwa 10 Lux, bei Prunkwinden bei etwa 100 Lux. Bei
vielen Kurztagpflanzen liege die Intensitätsgrenze zwischen 3 und 20 Lux, bei Chrysanthemen zwischen 10 und 20 Lux. Als Anhaltspunkt werde
darauf hingewiesen, dass das hellste Mondlicht eine Beleuchtungsstärke von 7-9 Lux erreiche. Auf entsprechende Anfrage des
Regierungspräsidiums führte die Lehr- und Versuchsanstalt Hannover-Ahlem (Dr. L...) in einer Stellungnahme vom 01.03.2007 u.a. aus, dass vor
allem die Rotanteile im Lichtspektrum für eine Störung der Blütenbildung bzw. eine Blütenverhinderung verantwortlich seien. Da in
herkömmlichen Glühlampen der Rotanteil deutlich höher sei als in Metalldampflampen, sei die störende Beleuchtungsstärke bei diesen geringer
als bei jenen. Als kritische Beleuchtungsstärke gälten für Glühlampen 2 Lux; aufgrund des niedrigeren absoluten Rotanteils bei
Metalldampflampen bzw. Metallhalogendampflampen dürfte die kritische Beleuchtungsstärke hier erfahrungsgemäß 10 Lux betragen. Gesicherte
Aussagen über die Beleuchtungsstärke bzw. über die Rotlichtdosis existierten aber nicht, so dass hierüber getroffene Aussagen immer mit einer
gewissen Unsicherheit behaftet seien. Auch sei die Messung der Beleuchtungsstärke in einem Bereich von 0-20 Lux in der Praxis in hohem
Maße fehleranfällig.
15 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2008 ergänzte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Baugenehmigung vom 28.05.2003 dahingehend,
dass die Flutlichtanlage nur mit Halogenmetalldampflampen oder anderen Lampen mit einem geringen Rotanteil betrieben werden dürfe, und
wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
16 Am 13.03.2008 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und im wesentlichen geltend gemacht, die Baugenehmigung
verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der seit vielen Jahren praktizierte Anbau von Kurztagpflanzen werde durch die
Lichtimmissionen erschwert oder gar unmöglich gemacht. Zahlreiche Sachverhaltsfragen seien nicht aufgeklärt worden. So habe man weder die
kritische Beleuchtungsstärke ermittelt noch den Lichteinfall auf das Gärtnereigrundstück. Die von lichttechnischen Laien am 22.01.2004
durchgeführte orientierende Messung sei nicht aussagekräftig. Zu berücksichtigen sei, dass bei älteren Lampen das Licht „wärmer“ werde und
der Rotanteil zunehme. Unklar sei, worauf sich die in der Genehmigung festgesetzte Lichtpunkthöhe beziehe. Dem Beigeladenen könne unter
dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme zugemutet werden, Abschirmungen vorzunehmen und die Nutzung des Spielfelds stärker zu
beschränken. Es stelle sich die Frage, weshalb der Trainings- und Spielbetrieb bis 22.00 Uhr stattfinde. Ihr - der Klägerin - hingegen sei nicht
zuzumuten, Kurztagpflanzen ausschließlich in verdunkelten Gewächshäusern zu erzeugen. Dies sei teuer, bei Freilandsorten auch nicht möglich
und biete zudem keinen sicheren Schutz. Die im Widerspruchsbescheid nachgeschobene Auflage sei zu unbestimmt. Außerdem fehle eine
Auflage zur Einstellung der Strahler, die sich schon durch Wettereinflüsse verändern könne. Was die frühere Flutlichtanlage angehe, sei davon
auszugehen, dass diese illegal betrieben worden sei. Eine Bestandsschutzwirkung könne von ihr nicht ausgehen.
17 Mit Urteil vom 05.08.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die zulässige
Klage sei unbegründet. Die planungsrechtliche Situation beurteile sich nach § 34 BauGB, wobei die Eigenart der näheren Umgebung keinem
der Baugebiete entspreche, die in der BauNVO bezeichnet seien. Es sei vielmehr von einer baurechtlichen Gemengelage auszugehen. In
diesem Fall sei das Rücksicht-nahmegebot nur verletzt, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seiner Art oder seinem Maß der
baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach der überbauten Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung einfüge und zudem dem
betroffenen Nachbarn gegenüber unzumutbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Bis heute hätten in keiner Weise Auswirkungen des mittlerweile
seit mehreren Jahren genutzten Flutlichts auf das Pflanzenwachstum im Gartenbaubetrieb auf den Grundstücken der Klägerin festgestellt werden
können. Diese stütze ihre Befürchtung, die Flutlichteinstrahlung könne der Blütenentwicklung von Kurztagpflanzen schaden, nicht auf praktische
Erfahrungen, sondern auf theoretische Vermutungen. Zwar gebe es Erkenntnisse, dass Kurztagpflanzen wie Kalanchoe, Chrysanthemen,
Poinsettien oder Astern durch Lichtimmissionen beeinträchtigt werden können; im Falle der Klägerin hätten diese aber nicht konkretisiert werden
können. Gesicherte Aussagen über die Schädlichkeitsgrenze der Beleuchtungsstärke bzw. der Rotlichtdosis existierten nicht, weshalb
diesbezügliche Aussagen immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet seien; dennoch aber könne man davon ausgehen, dass bei Lampen
mit geringem Rotlichtanteil, wie den hier vorliegenden Halogendampflampen, und bei einer Lichtstärke unter 10 Lux eine Beeinträchtigung der
Blütenbildung von Kurztagpflanzen mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Aufgrund des Messergebnisses der
Leuchtstärkenmessung vom 26.01.2004 ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Grundstücke der Klägerin zu irgendeiner Zeit von Lux-
Werten betroffen würden, die auch nur annähernd an 10 Lux heranreichten. Dies gelte auch dann, wenn man berücksichtige, dass eine solche
Messung fehleranfällig sei und möglicherweise weiteren Einflussgrößen unterliege. Denn sogar im südlichsten, von der vorhandenen
Thujahecke ungeschützten Bereich sei eine Lichtstärke von nur 4 bis 5 Lux gemessen worden. Nördlich der Hecke lägen die Werte sogar weit
darunter. Selbst wenn man die Wirkung der von der Flutlichtanlage ausgehenden Lichtimmissionen auf die Entwicklung von Kurztagpflanzen als
in hohem Maße unsicher ansehe, lasse diese Unsicherheit jedenfalls so wenig auf eine nennenswerte Beeinträchtigung der Klägerin schließen,
dass die Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens nicht gerechtfertigt und auch eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht
nicht geboten sei. Die Klägerin müsse sich entgegenhalten lassen, dass ihre Grundstücke durch die bauliche Umgebung insoweit einer
Vorbelastung unterlägen als bereits seit den 1930er Jahren auf dem südlich angrenzenden Gelände eine Sportplatzanlage vorhanden sei. Es
könne dahin stehen, inwieweit die frühere Existenz einer Flutlichtanlage eine Rolle spiele; mit der Errichtung einer passenden Flutlichtanlage
habe die Klägerin schon aufgrund der Existenz der Sportplatzes rechnen müssen. Andererseits sei der Beigeladene für den Sportbetrieb in den
herbstlichen und winterlichen Abendstunden in hohem Maße auf die Flutlichtanlage angewiesen. Unter diesen Umständen müsse es der
Klägerin angesonnen werden, ein Risiko hinsichtlich negativer Lichteinflüsse einzugehen, wenn dieses - wie hier - allenfalls als sehr gering
anzusehen sei. Ohne jeden größeren Aufwand mögliche Abschirmungs- und Lichtdämpfungsmaßnahmen seien ihr ohnehin zumutbar; ferner sei
es ihr möglich, den Standort ihrer Kurztagpflanzen so zu wählen, dass die Lichteinflüsse von den Grundstücken des Beigeladenen möglichst
gering seien. Die in Rede stehenden Lichtimmissionen verstießen auch dann nicht gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner
nachbarschützenden Ausprägung, wenn man von einer dem § 35 BauGB unterliegenden „Außenbereichsinsel“ oder davon ausgehe, dass die
Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens einem in der BauNVO bezeichneten Baugebiet entspreche. Ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz
1 BImSchG komme nicht in Betracht, weil der Anwendungsbereich dieser Vorschrift gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG für hier allein in Rede
stehende Lichtimmissionen nicht eröffnet sei. Zudem fehle es an deren beachtlicher Schädlichkeit.
18 Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit Schriftsatz vom
21.09.2009 hat die Klägerin die zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung führt sie aus: Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts sei das Baugrundstück bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Auch ihre Grundstücke lägen im
Außenbereich. Da eine Gärtnerei als privilegiertes Vorhaben dort zulässig sei, komme es nicht entscheidend darauf an, dass sich dort drei
Gewächshäuser befänden. Der von der Gärtnerei und dem Sportplatz in Anspruch genommene Bereich unterscheide sich zum einen
maßgeblich von der ihn umgebenden Wohnbebauung und sei zum anderen so groß, dass er Außenbereichsqualität erlange. Das vom
Verwaltungsgericht erwähnte Clubhaus liege am südöstlichen Rand des Spielfeldes und führe nicht dazu, dass dieses insgesamt dem
Innenbereich zugehörig sei. Ausgehend hiervon liege vorliegend ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Zwar sei zutreffend, dass
gesetzliche Grenzwerte für Lichtimmissionen nicht existierten, auch treffe zu, dass die Klägerin ihre Befürchtungen auf wissenschaftliche
Erkenntnisse und nicht auf praktische Erfahrungen stütze, es lägen jedoch zahlreiche Argumente dafür vor, dass hier von einer schädlichen
Wirkung der genehmigten Flutlichtanlage auf den Anbau von Kurztagpflanzen auszugehen sei. Von der - baurechtlich nicht genehmigten -
früheren Flutlichtanlage seien Lichtimmissionen ausgegangen, die nicht einmal ansatzweise mit den streitgegenständlichen Lichtimmissionen
vergleichbar seien, weil jene einen viel geringeren Lichtpunkt gehabt hätten und die Leuchtkraft der damals eingesetzten Leuchtmittel sehr viel
geringer gewesen sei. Es sei nicht ihre Aufgabe, auf eigene Kosten wissenschaftliche Freilandversuche durchzuführen, um die Schädlichkeit der
jetzigen Lichtimmissionen nachzuweisen. Im Übrigen sei es ihre wirtschaftliche Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Kurztagpflanzen
anbaue oder nicht. Vielmehr sei es Sache der Verwaltung bzw. des Gerichts, die Störwirkungen der Flutlichtanlage genauer aufzuklären.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könnten die Ergebnisse der orientierenden Lichtmessung vom 22.01.2004 nicht
herangezogen werden. Es sei nicht ersichtlich, welches Messgerät verwendet worden sei; auch könne der Gesamtfehler der jeweiligen Messung
zwischen 1 und 30 Lux liegen. Allein durch die Ausrichtung des Sensors seien bei Lichtpunktquellen Fehler von bis zu 50 % des Messwertes
möglich. In dem Messprotokoll sei - abgesehen vom Anspielpunkt - die Ausrichtung des Messgeräts nicht festgehalten worden. Die Annahme des
Verwaltungsgerichts, dass bei Lampen mit geringem Rotlichtanteil und einer Lichtstärke unter 10 Lux eine Beeinträchtigung der Blütenbildung
von Kurztagpflanzen mit großer Sicherheit ausgeschlossen sei, sei nicht haltbar. Dies ergebe sich aus einer zwischenzeitlich eingeholten
Stellungnahme von Herrn Dr. L... vom 26.10.2009. Von einer Vorbelastung ihrer Grundstücke könne keine Rede sein, zumal der Gärtnereibetrieb
bereits vor der Anlage des Sportplatzes existiert habe. Auch aus der Anlage eines Sportplatzes folge nicht zwangsläufig die Errichtung einer
passenden Flutlichtanlage. Zu berücksichtigen sei, dass der Beigeladene andere Möglichkeiten habe, um das Training seiner Mannschaften in
den Abendstunden durchzuführen. Dagegen sei die Durchführung von Verdunkelungsmaßnahmen im Freiland mit erheblichen Kosten
verbunden und ihr - der Klägerin - nicht zumutbar. Da die Flutlichtanlage nahezu die gesamte Freilandfläche erfasse, sei ihr auch die Wahl eines
lichtunempfindlichen Standorts verwehrt. Unter Berücksichtigung ihrer Privilegierung seien ihre Interessen höher zu bewerten als diejenigen des
Beigeladenen. Die von der Flutlichtanlage ausgehenden Lichtimmissionen seien vorliegend auch nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet,
erhebliche Nachteile i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG für die auf ihren Grundstücken angebauten Kurztagpflanzen herbeizuführen. § 22 Abs. 1
Satz 3 BImSchG sperre die Anwendung dieser Vorschrift nicht, weil der Begriff der „wirtschaftlichen Unternehmung“ weit zu verstehen sei und
auch die Tätigkeit des Beigeladenen umfasse. Nach dem Stand der Technik bestehe die Möglichkeit, die Lichtimmissionen auf das Grundstück
z.B. durch Anbringung zusätzlicher Abschirmungen/Blenden und den Einsatz von Leuchtmitteln mit geringerer Leuchtstärke zu verringern.
19 Die Klägerin beantragt,
20
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.08.2009 zu ändern und die Änderungs-/Ergänzungsbaugenehmigung der
Beklagten vom 28.05.2003 in der Fassung des Bescheids der Beklagten vom 22.06.2004 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids
des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.02.2008 aufzuheben.
21 Die Beklagte beantragt,
22
die Berufung zurückzuweisen.
23 Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt im wesentlichen vor: Keiner der gegenwärtigen Pächter habe - auch nicht versuchsweise - seit der
Inbetriebnahme der Flutlichtanlage Kurztagpflanzen angebaut. Deshalb könne insbesondere die Tochter der Klägerin nicht aus eigener
Erfahrung bestätigen, dass das Pflanzenwachstum durch die seit Jahren betriebene Flutlichtanlage negativ beeinflusst werde. Ob die
Flutlichtmasten der früheren Anlage tatsächlich niedriger gewesen seien als die genehmigten Masten, sei nicht mehr nachzuvollziehen.
Ausweislich der vorliegenden Lichtbilder sei der Höhenunterschied aber gering. Außerdem sei die frühere Flutlichtanlage nicht mit
Halogendampflampen, sondern mit Glühlampen vergleichbaren Leuchtmitteln betrieben worden, die einen sehr hohen Rotlichtanteil
aufgewiesen hätten. Trotzdem sei weder bei ihr noch bei einer zuständigen Fachbehörde gerügt worden, dass negative Auswirkungen auf das
Pflanzenwachstum entstanden seien. Sowohl das Gärtnereigelände als auch das Rasenspielfeld seien Teil eines bebauten Ortsteils i.S.v. § 34
Abs. 1 BauGB. Die Bebauung entlang der E... Straße im Norden, der T...straße im Süden, der K...-...straße im Westen und der Straßen „I...“ und
„S...straße“ im Osten stellten einen zusammenhängenden Bebauungskomplex dar. Hieran ändere der Sportplatz nichts, der zwar eine bauliche
Anlage, aber mangels ausreichender optischer Wahrnehmbarkeit der baulichen Anlagen jedenfalls nicht maßstabsbildend sei. In dem
Bebauungskomplex seien unterschiedliche Nutzungen vorhanden, so z.B. die großflächige Gaststätte (Clubhaus) und das Gärtnereigelände der
Klägerin, die die Umgebung mitprägten. Westlich an das Gärtnereigelände schließe sich ein Malerbetrieb an. Im Übrigen sei überwiegend reine
Wohnbebauung vorhanden. Im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 BauGB anzustellenden Einzelfallbetrachtung sei das Rücksichtnahme-gebot nicht
verletzt. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft sei davon auszugehen, dass bei Halogenmetalldampflampen mit einem Rotlichtanteil von 5
% störende Wirkungen auf das Pflanzenwachstum erst ab 10 bis 20 Lux entstünden. Die erneute Stellungnahme des Dr. L... vom 26.10.2009
enthalte keine neuen Erkenntnisse, sondern lediglich alte und neue Vermutungen, die wissenschaftlich nicht abschließend belegt seien. Neue
Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren könnten auch im Wege der Beweiserhebung nicht gewonnen werden, denn hierfür seien langjährige
Untersuchungen notwendig. Der mithin maßgebliche Lichtimmissionsrichtwert von 10 Lux werde auf den Grundstücken der Klägerin nicht
erreicht. Dies belege die orientierende Messung des Gewerbeaufsichtsamts trotz eventueller Messungenauigkeit. Zusätzlich sei darauf
hinzuweisen, dass Kurztagpflanzen im Normalfall im Treibhaus, nicht im Freiland gezogen würden. Deshalb seien keine
Verdunkelungsmaßnahmen im Freiland erforderlich. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Beleuchtungsstärke außerhalb des
Gewächshauses höher sei als innerhalb des Gebäudes, weshalb man annehmen könne, dass der an der Ecke des Gewächshauses gemessene
Wert von 1-2 Lux innerhalb des Gewächshauses niedriger sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hier
Anwendung finde, bleibe die Berufung unbegründet. Insbesondere durch Auflage Nr. 5 zur Baugenehmigung sei sichergestellt, dass die
genehmigte Flutlichtanlage nachgerüstet werden müsse, wenn sich durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse herausstelle, dass auch bei einer
Beleuchtungsstärke von weniger als 10 Lux erhebliche Nachteile auf das Pflanzenwachstum bestünden.
24 Der Beigeladene äußert sich im Berufungsverfahren wie die Beklagte. Zusätzlich führt er u.a. aus: Der Abstand zwischen dem Spielfeldrand und
der Südgrenze der Grundstücke des Gärtnereibetriebs betrage - aufgrund des schrägen Grenzverlaufs - zwischen 20 und 30 m, der Abstand
zwischen dem Spielfeldrand und der südlichen Fassade des nächstgelegenen Gewächshauses zwischen 47 und 54 m. Der Höhenunterschied
zwischen dem Sportplatz und dem südlichen Bereich des Betriebsgeländes betrage ca. 1,60 m, im Verhältnis zum südlichsten Gewächshaus
mehr als 2,50 m. Der Gartenbaubetrieb sei von dem Sportplatz mit einer mindestens 6 m hohen Thujenhecke abgegrenzt. Es sei davon
auszugehen, dass die ursprünglich betriebene Flutlichtanlage nicht mit dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Leuchtmitteln
ausgestattet gewesen sei, also einen weit höheren Rotlichtanteil aufgewiesen habe. Trotzdem hätten die seinerzeit in der Gärtnerei gezogenen
Kurztagpflanzen jeweils pünktlich geblüht, wie z.B. zu Allerheiligen, jährlich zum 1. November.
25 Der Senat hat das Baugrundstück, das Gärtnereigrundstück und deren nähere Umgebung in Augenschein genommen. Auf die hierüber
gefertigte Tonbandaufzeichnung und die angefertigten Lichtbilder, die der Sitzungsniederschrift vom 18.11.2010 beigefügt sind, wird verwiesen.
26 Dem Senat haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorgelegen. Auf diese sowie auf
die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
27 Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 19.11.2010 gibt dem Senat keine Veranlassung, die
mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das darin enthaltene Vorbringen ist letztlich nicht
entscheidungserheblich, wie noch näher auszuführen sein wird.
I.
28 Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung ist auch sonst zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der
Berufungsbegründungsfrist in der notwendigen Weise begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO).
II.
29 Die zulässige Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die dem Beigeladenen
erteilte Änderung-/Ergänzungsbaugenehmigung vom 28.05.2003 in der Fassung des Bescheids der Beklagten vom 22.06.2004 und in Gestalt
des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.02.2008 zu Recht als zulässig, aber unbegründet angesehen.
30 1. Die Klage ist - bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - zulässig, insbesondere steht
der Klägerin nach wie vor die erforderliche Klagebefugnis zur Seite (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist Eigentümerin der nördlich des Sportplatzes
gelegenen Flurstücke Nrn. 276, 277, 278, 279, 280 und 281. Auch wenn diese Grundstücke nicht unmittelbar an den Sportplatz angrenzen, ist
sie doch als Nachbarin im baurechtlichen Sinne anzusehen, denn ihre Grundstücke liegen unstreitig in der räumlichen Nähe des Spielfelds der
Beigeladenen und im Einwirkungsbereich der von diesem ausgehenden Lärm- und Lichtimmissionen (zum baurechtlichen Nachbarbegriff vgl.
Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 55 Rdnr. 37 m.w.N.). Sie kann sich gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen auch auf
eine mögliche Verletzung gerade ihrem Schutz dienender baurechtlicher Vorschriften berufen, denn als Nachbarin im baurechtlichen Sinne kann
sie jedenfalls die Einhaltung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots in seiner nachbarschützenden Ausprägung verlangen. Dieses ist hier -
je nach der baurechtlichen Qualifikation des Baugrundstücks und dessen räumlicher Umgebung - entweder in dem Tatbestandsmerkmal des
„Sich-Einfügens“ i.S. d. § 34 Abs. 1 BauGB enthalten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.2005 - 5 S 825/04 -, juris Rdnr. 27) oder - im Falle der
Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB - in § 15 BauNVO (BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 19.82 -, NJW 1986, 1703) oder - falls das Vorhaben
im Außenbereich verwirklicht werden soll - im Tatbestandsmerkmal „öffentliche Belange“ i.S.v. § 35 BauGB (BVerwG, Urt. v. 21.01.1983 - 4 C
59.79 -, NVwZ 1983, 609 f.).
31 Zweifel am (fortbestehenden) Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestehen nicht. Insbesondere ist hier - wovon schon das Verwaltungsgericht
zu Recht ausgegangen ist - kein Raum für die Annahme, dass ein Klageerfolg für die Klägerin deshalb nutzlos wäre, weil die Nebenbestimmung
Nr. 5 der Baugenehmigung vom 28.05.2003 bereits vorschreibt, dass bei der Installation von Beleuchtungsanlagen keine Umwelteinwirkungen
durch Licht auftreten dürfen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Denn der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
klargestellt, dass von dieser Nebenbestimmung nicht solche Nachteile und Belästigungen erfasst sein sollten, die derzeit von dem Betrieb der
Flutlichtanlage ausgehen. Vielmehr soll die Nebenbestimmung lediglich dazu dienen, neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die sich
möglicherweise in der Zukunft hinsichtlich des schädlichen Einflusses von Lichtimmissionen auf das Pflanzenwachstum und die Pflanzenblüte
ergeben, gegenüber dem Beigeladenen durchzusetzen. Der Klägerin geht es mit ihrer Klage jedoch nicht um diese zukünftige Entwicklung; sie
wendet sich vielmehr gegen die aktuellen, von der derzeit genehmigten Flutlichtanlage ausgehenden Lichtimmissionen.
32 2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die angegriffene Baugenehmigung ist rechtmäßig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren (Nachbar-)Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl das Sportgelände des Beigeladenen als auch
das Gärtnereigelände liegen im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB (dazu a)). Aufgrund der gegenseitigen
Rücksichtnahmeverpflichtung, in die beide Innenbereichsgrundstücke aufgrund der konkreten nachbarlichen Situation gestellt sind, erweist sich
die mit Nebenbestimmungen zu ihren Gunsten versehene Baugenehmigung für die Flutlichtanlage gegenüber der Klägerin nicht als
rücksichtslos (dazu b)).
33 a) Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt. Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach
der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom
06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, 26 f.). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich
vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können
zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die
Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die
Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines
Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa
vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur
Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich
noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer
umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch
so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht
haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind
grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000,
1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen
die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen
sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer
und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl.
BVerwG, Urt. v. 17.07.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294ff) [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 - 4 C
15.90 -, NVwZ 1993, 300ff [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Auszusondern aus der Betrachtung sind hingegen solche bauliche
Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der
näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
34 Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze, denen der erkennende Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z. B. Urt. v. 29.07.1999 - 5 S
1916/97 - NVwZ-RR 2000, 481, Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/96 -, VBlBW 2007, 305; Urt. v. 10.03.2010 - 3 S 2627/08 -, juris Rdnr. 21f) befinden
sich sowohl das Sportgelände des Beigeladenen als auch das Gärtnereigelände nicht im Außenbereich, sondern innerhalb der bebauten
Ortslage. Der Senat hat beide Grundstücke und deren bauliche Umgebung am 18.11.2010 in Augenschein genommen. Es hat sich erwiesen -
wofür allerdings auch schon die in den Akten befindlichen Pläne und Luftaufnahmen sprachen -, dass der Sportplatz im Westen (K...straße), im
Süden (T...straße) und im Osten (Ostseite der R... Straße, Straße „I...“ sowie S...straße) von Wohnbebauung umgeben ist. Nach dem Eindruck, den
der Senat vor Ort gewonnen hat, wird der Bebauungszusammenhang in ost-westlicher Richtung nicht durch das relativ kleine (nur etwa 135 m x
150 m große) Sportgelände unterbrochen. Die am Westrand des Sportplatzes endende Wohnbebauung an der K...straße findet zwanglos ihre
Fortsetzung östlich des Sportplatzes an der Straße „I...“. Ungeachtet der Sportfläche wirkt die Bebauung geschlossen. Auch durch den Grünzug
im Süden der Sportanlage zur Talstraße hin wird der Bebauungszusammenhang zu der südlichen Wohnbebauung nicht unterbrochen. Diese
Bebauung ist sowohl vom Sportplatz aus als auch vom Gärtnereigelände aus aufgrund des nach Süden ansteigenden Geländes gut
wahrnehmbar, wenn nicht dominierend. Auf dem Sportplatz selbst finden sich lediglich Besuchergeländer, Tore und Ballrückhaltevorrichtungen,
die - als bauliche Anlagen - für sich genommen zwar optisch so unbedeutend sind, dass ihnen für die Vermittlung des
Bebauungszusammenhangs die maßstabsbildende Kraft fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.2000 - 4 B 39.00 -, NVwZ 2001, 70 = juris Rdnr. 5).
Hier muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Anlagen ihrerseits in einem optisch wahrnehmbaren, funktionalen Zusammenhang stehen
mit dem an der südöstlichen Ecke des Sportgeländes befindlichen Clubheim des Beigeladenen, einer öffentlichen Gaststätte sowie dem
benachbarten Vereinsgebäude. Es ist anerkannt, dass auch größere Freiflächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder
fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind, im
Einzelfall unbeachtlich sein können, also den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - I C 2.66 -, BVerwGE
31,22; auch Urt. v. 14.12.1973 - IV C 48.72 - BVerwGE 44, 250). Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, liegt ein solcher Fall
hier vor. Angesichts seiner relativ geringen Größe und seiner „Einhegung“ durch optisch gut wahrnehmbare und das Freigelände prägende
Wohnbebauung auf drei Seiten ist auch die Annahme einer „Außenbereichsinsel“ in Bezug auf den Sportplatz nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt in
Bezug auf das Gärtnereigelände. Zwar ist aufgrund der vorhandenen Freiflächen - insbesondere der mit Obstbäumen bestandenen Fläche
östlich der Gewächshäuser - noch gut zu erkennen, dass sich das Gärtnereigelände ursprünglich im Außenbereich befand. Das gesamte
Gelände wird jedoch im Westen, im Norden und im Osten durch optisch wahrnehmbare und die Grundstückssituation prägende (Wohn-
)Bebauung „eingehegt“. Insbesondere die nördliche Wohnbebauung - entlang der E... Straße - dominiert die Grundstückssituation aufgrund des
nach Norden ansteigenden Geländes und der Massivität der dort vorhandenen (Wohn-) Gebäude. Es befinden sich dort zwei- und
zweieinhalbgeschossige Häuser, die teilweise ohne Grenzabstand aneinandergereiht sind. Eines der nördlich an das Gärtnereigelände
angrenzenden Grundstücke - Flst. Nr. 287/1 - wird in optisch wahrnehmbarer Weise rückwärtig über das Gärtnereigelände erschlossen. Nach
dem Eindruck vor Ort steht das auf diesem Grundstück stehende Wohngebäude in funktionalem Zusammenhang mit dem Gärtnereigelände. Die
dort befindlichen Gewächshäuser - es handelt sich um ein großes Gewächshaus mit sechs Giebeln und zwei weitere Gewächshäuser mit jeweils
einem Giebel - dienen zwar nicht dem ständigen, wohl aber dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen. Ihnen kommt ungeachtet der Tatsache,
dass nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienende Bauwerke regelmäßig nicht geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes
städtebauliches Gepräge zu verleihen, im vorliegenden Fall jedenfalls aufgrund ihrer Massivität und des engen optischen Bezugs zur unmittelbar
benachbarten (Wohn-)Bebauung prägende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, juris Rdnr. 5). Bei der Würdigung dieser
Anlagen war zudem zu berücksichtigen, dass sie - aufgrund der beschriebenen „Einhegung“ der Gärtnereiflächen durch Wohngebäude - nicht
den Eindruck der Zusammengehörigkeit mit erkennbar durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Außenbereichsflächen vermitteln. Die
östlich anschließenden Freiflächen fallen angesichts der beschriebenen örtlichen Umgebung nicht entscheidend ins Gewicht. Sie rechtfertigen
nach dem gewonnenen Eindruck vor Ort weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit der südlich anschließenden Sportplatzfläche
eine Einordnung als „Außenbereichsinsel“ inmitten umgebender Wohnbebauung.
35 Die weitere Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB)
oder ob eine - zur Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB führende - Gemengelage anzunehmen ist, kann letztlich offenbleiben. In der Umgebung
befinden sich neben dem Sportplatz und der öffentlichen Gaststätte des Beigeladenen ein Kindergarten in der K...straße, eine Malerwerkstatt in
der E... Straße und der auf den Grundstücken der Klägerin betriebene Gärtnereibetrieb. Im Übrigen ist (nur) Wohnbebauung vorhanden. Da
diese unterschiedlichen Nutzungen relativ weit voneinander entfernt liegen, liegt die Annahme eines Mischgebiets i.S.v. § 6 BauNVO eher fern
und spricht viel für das Vorliegen einer baurechtlichen Gemengelage. Im einen wie im anderen Fall kann die Klägerin Nachbarschutz nur nach
Maßgabe des entweder - im Falle der Annahme eines Mischgebiets - in § 15 Abs. 1 BauNVO oder - im Falle der Annahme einer Gemengelage -
in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rück-sichtnahmegebots (BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334) verlangen. Die
Maßstäbe, anhand derer eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall festzustellen ist, unterscheiden sich hierbei nicht wesentlich.
36 b) Welche Anforderungen sich aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksicht-nahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab,
was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflich-teten andererseits nach Lage der Dinge im jeweiligen
Einzelfall zuzumuten ist. Die beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Zu berücksichtigen ist die durch die
Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft (VGH Bad.-
Württ., Urt. v. 19.07.2007 - 3 S 1654/06 -, juris Rdnr. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, juris Rdnr. 46). Das
Maß der Schutzwürdigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen
des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Eigenschutzmaßnahmen - bei Lichtimmissionen insbesondere in Form von
Abschirmmaßnahmen - ergreifen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2007 a.a.O.). Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten
Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen,
der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt oder ausgesetzt hat (vgl. BVerwG,
Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, 697; Beschl. v. 29.10.2002 - 4 B 60.02 - juris m. w. N. aus der Rechtspr.).
37 Geht es - wie hier - um Lichtimmissionen, so knüpft die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots an die
Regelungen des Immissionsschutzrechts an. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der
Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Es gibt kein
bauplanungsrechtliches Rücksicht-nahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von
Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt. Dieses Gesetz hat die Grenze der Zumutbarkeit von
Umwelteinwirkungen für Nachbarn (und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme) auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl.
BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 = BauR 1999, 152 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000,
1050). Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme-gebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen
Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen i.S.v. § 3 Abs. 2 BImSchG - darunter auch
Lichtimmissionen, die sich auf Menschen, Tiere und Pflanzen auswirken - die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche
Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
38 Der Umstand, dass es sich bei dem Sportplatz des Beigeladenen möglicherweise um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage i.S.v. § 22 Abs.
1 BImSchG handelt und § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG bei Anlagen, „die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen Verwendung finden“, schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lichtimmissionen nicht erfasst, ist im Zusammenhang mit
den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ohne Belang. Zwar wird in der immissionsschutzrechtlichen Literatur
vertreten, dass Flutlichtanlagen auf öffentlichen Sportplätzen ein Anwendungsfall des § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG sind (Porger in: Kotulla,
Kommentar zum Bundesimmissionsschutzgesetz, § 22 Rdnr. 19 m.w.N.). Die Vorschrift trägt aber lediglich dem Umstand Rechnung, dass der
Bund Regelungen über die Umwelteinwirkungen durch Licht bei nicht gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen gestützt auf die ihm
zukommenden Kompetenztitel für die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 „Recht der Wirtschaft“) bzw. Art. 74 Abs.
1 Nr. 24 „Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung“) nicht treffen konnte. Aus der Nichtregelung von Lichtimmissionen in § 22
Abs. 1 Satz 3 BImSchG ist deshalb nicht der Schluss zu ziehen, dass Lichtimmissionen, die - wie möglicherweise hier - von nicht gewerblichen
Zwecken dienenden Anlagen ausgehen, im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots außer Betracht zu bleiben hätten.
39 Rechtsverbindliche Vorschriften darüber, ab welcher Erheblichkeitsgrenze Lichtimmissionen zu einem erheblichen Nachteil bzw. einer
erheblichen Belästigung für den Nachbarn führen und von diesem im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht mehr
hinzunehmen sind, liegen derzeit nicht vor. Auch rechtsverbindliche Vorschriften dazu, mit welchen Methoden Lichtimmissionen zu ermitteln und
zu bewerten sind, existieren derzeit nicht. Die vom Länderausschuss für Immissionsschutz in seiner 9. Sitzung vom 10. bis 12.05.2000
empfohlene Leitlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Licht-Leitlinie, abgedruckt bei Feldhaus, Kommentar zum
Bundesimmissionsschutzrecht, C 4.5 ), die zwar keinen normativen Charakter hat (OVG Niedersachsen, Urt. v. 26.02.2003 - 1 LC 75/02 -,
juris Rdnr. 49), aber als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.02.2009 - 7 B
1647/08 -, juris Rdnr. 50 zu einem entsprechenden Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen), führt hier ebenfalls nicht weiter. Denn sie
beschäftigt sich ausschließlich mit der Lichteinwirkung auf Menschen (Vorbemerkung und Ziff. 2 „Anwendungsbereich“) und Tiere (Anhang zur
Licht-Leitlinie). Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen der Licht-Leitlinie zur „Beurteilung und Bemessung der Raumaufhellung“ (Ziffer
4) und zur „Beurteilung und Messung der Blendung“ (Ziffer 5) zu verstehen. Irgendwelche Aussagen zur - hier allein in Rede stehenden -
Lichteinwirkung auf Pflanzen lassen sich der Lichtleitlinie hingegen nicht entnehmen.
40 In dieser Situation lässt sich die Frage, ob Lichtimmissionen zu einem für die Nachbarschaft nicht mehr hinzunehmenden erheblichen Nachteil
bzw. zu einer nicht mehr hinzunehmenden erheblichen Belästigung führen, allein nach Maßgabe des bauplanungsrechtlichen
Rücksichtnahmegebots und der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien beantworten.
41 Danach ergibt sich hier Folgendes:
42 aa) Bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit der Klägerin fiele zu deren Gunsten entscheidend ins Gewicht, wenn sich entweder aufgrund
tatsächlicher Erfahrung der Klägerin (bzw. ihrer Pächter) oder aufgrund - vorhandener bzw. im Wege der Beweiserhebung zu gewinnender -
wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellen ließe, dass die Flutlichtanlage der Beigeladenen die Entwicklung von Kurztagpflanzen in dem
Gärtnereibetrieb tatsächlich beeinträchtigt. Beides ist hier nicht der Fall.
43 (1) Aufgrund eigener Erfahrung der Klägerin - bzw. der Pächter ihres Gärtnereibetriebes - bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Flutlichtanlage tatsächlich Auswirkungen auf das Blühverhalten von Kurztagpflanzen auf den Grundstücken der Klägerin hat. Bereits das
Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass dort seit Inbetriebnahme der Flutlichtanlage im Jahre 2003 keine Kurztagpflanzen angebaut werden,
und zwar auch nicht versuchsweise. In ihrem Schriftsatz vom 26.10.2010 hat die Klägerin nochmals ausgeführt, dass in der Gärtnerei seit der
Inbetriebnahme der Flutlichtanlage, also seit immerhin nunmehr sieben Jahren, keine Kurztagpflanzen „auf solchen Flächen angebaut werden,
die direkt der Flutlichtanlage ausgesetzt sind“. In der mündlichen Verhandlung hat die Tochter der Klägerin - als Pächterin eines Teils des
Betriebs - bestätigt, dass sie selbst jedenfalls seit Installation der Flutlichtanlage im Jahre 2004, aber auch schon zuvor - wobei sie nicht mehr
sagen könne, in welchem Zeitraum - keine Kurztagpflanzen mehr angebaut habe. Bei der Inaugenscheinnahme des Gärtnereigrundstücks durch
den Senat konnte zwar festgestellt werden, dass sich in dem vom I...-... gepachteten, auf dem Flst. Nr. 281 errichteten (nördlichsten)
Gewächshaus Weihnachtssterne (Poinsettien) befanden. Klagen des ... darüber, dass Weihnachtssterne - oder andere Kurztagpflanzen - infolge
der Flutlichtanlage des Beigeladenen auf den gepachteten Flächen nicht in vermarktungsfähiger Weise produziert werden könnten, sind jedoch
weder der Tochter der Klägerin noch der Beklagten je bekannt geworden.
44 (2) Auch aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse lässt sich keine tatsächliche Beeinträchtigung des Anbaus von Kurztagpflanzen auf den
Gärtnereiflächen feststellen. Es liegen mehrere - auch aktuelle - Stellungnahmen der Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Hannover (Herr
Dr. L...) vor, wo Kunstlichtkammerversuche zur Lichtempfindlichkeit von Poinsettien (Weihnachtssternen) durchgeführt wurden. Bei dieser Stelle
ist - wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - spezifischer Sachverstand zur Beurteilung der Lichtempfindlichkeit von
Kurztagpflanzen vorhanden. Nach den dortigen Erkenntnissen reagieren Kurztagpflanzen, die typischerweise in Gärtnereien gezogen werden
(v.a. Poinsettien, Chrysanthemen, Kalanchoe), hinsichtlich der Blütenbildung nach dem gleichen Schema, d.h. die Blütenbildung wird verhindert
oder verzögert, wenn die erforderliche Dunkelphase durch Licht gestört wird. Unter natürlichen Kurztagbedingungen, d.h. nach Unterschreiten
einer bestimmten Tageslänge, führt Störlicht bestimmter Wellenlängen zu einer solchen Beeinträchtigung. Als hauptverantwortlicher
Lichtrezeptor gilt bei den Kurztagpflanzen das sog. Phytochrom-System, das im Bereich des roten Lichts (hellrot/dunkelrot zwischen 660 nm und
730 nm) wie ein „Schalter“ wirkt. Dies bedeutet, dass dann, wenn Rotlicht auf den Rezeptor trifft, in den Pflanzenzellen ein Schalter umgelegt
wird, der das Blühen entweder auslöst oder verhindert. Nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen handelt es sich nicht um eine
Dosisreaktion, d.h. das Blühen bzw. Nichtblühen der Pflanze ist keine quantitative, sondern eine qualitative Reaktion auf Rotlicht. Nach den
Erkenntnissen der Lehr- und Versuchsanstalt muss zudem davon ausgegangen werden, das auch geringe Mengen Rotlicht, die z.B. in
Metalldampf- oder Halogenmetalldampflampen vorkommen, prinzipiell als Störlicht wirken können, zumal sich bei zahlreichen Lampentypen im
Laufe der Alterung der Lichtstrom ändert und der Rotlichtanteil im Farbspektrum steigt (Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009, Bl. 85 d.A.).
45 Nach der Stellungnahme Dr. L... entbehrt die Aussage des Verwaltungsgerichts (UA S. 15 unten), bei Lampen mit geringem Rotlichtanteil und
einer Lichtstärke von maximal 10 Lux könne eine Beeinträchtigung der Blütenbildung mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden, einer
wissenschaftlichen Grundlage. Denn bei einer Messung der Beleuchtungsstärke in Lux sei der Rotlichtanteil nur sehr ungenau abschätzbar, weil
bei diesen Messverfahren eine spektrale Bewertungsfunktion, die Hellempfindlichkeitskurve des menschlichen Auges, zugrundegelegt werde.
Hierbei werde der rote und blaue Spektralbereich im Verhältnis zum grünen und gelben Bereich deutlich unterbewertet. Für eine
bewertungsfreie Erfassung des Spektralanteils des Rotlichts seien andere Messverfahren, z.B. eine spektralphotometrische Analyse
heranzuziehen. Im Phytochromsystem sei jedoch Rotlicht verschiedener Wellenlängen (660 und 730 nm) beteiligt. Darüber, wie hoch die
absolute Rotlichtmenge im Emissionsspektrum der Lichtquelle sein müsse, um den Phytochromschalter in der Pflanze umzulegen, gebe es keine
wissenschaftlich fundierte Aussage.
46 Verkompliziert wird die Sachlage noch dadurch, dass die Reaktionsgrenze nach den Ausführungen des Dr. L... „vermutlich“ nur am isolierten
Phytochrom bestimmbar ist und auf die Situation der gesamten Pflanze nur schwierig übertragbar ist, zumal bei einigen Pflanzenarten auch nicht
nur Hellrot oder Dunkelrot für die Reaktion verantwortlich sind, sondern ein bestimmtes Verhältnis der Rotlichtanteile zueinander. Hinzu kommt,
dass die Empfindlichkeit von Kurztagpflanzen gegenüber Störlicht auch von anderen Faktoren, wie z.B. der Umgebungstemperatur und dem
Alter der Pflanzen abhängt (vgl. die Ausführungen von Jansen/Bachthaler/Fölster/Scharpf, Gärtnerischer Pflanzenbau, 3. Aufl. 1998, S. 166ff in
dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.11.2010 übersandten Auszug).
47 Zur kritischen Beleuchtungsstärke kann nach den vorliegenden wissenschaftlichen und fachkundigen Erkenntnissen allenfalls gesagt werden,
dass bei empfindlichen Poinsettiensorten bereits 2 Lux zu empfindlichen Störungen führen können und die kritische Beleuchtungsstärke bei
weniger empfindlichen Poinsettiensorten in Abhängigkeit vom Rotlichtanteil der Lichtquelle deutlich höher liegt (Veröffentlichung Dr. L... aus
2001, Widerspruchsakte und Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009, GA Bl. 89). Bei Asternarten liegt die Reizschwelle unter 1 Lux
(Stellungnahme ALLB Bruchsal vom 24.02.2003, Widerspruchsakte), bei Chrysanthemen zwischen 10 und 20 Lux (Stellungnahme ALLB
Bruchsal vom 24.2.2003; Rünger, Licht und Temperatur im Zierpflanzenbau, Parey-Verlag, 3.Aufl. 1976, S. 89, vgl. Behördenakte). Nach Rünger
(a.a.O. S. 89) ist die Intensitätsgrenze, unterhalb derer photoperiodisch wirkendes Licht keine Wirkung auf Kurztagpflanzen hat, je nach
Pflanzenart verschieden und „mag noch durch andere Faktoren beeinflusst werden“. Bei vielen Kurztagpflanzen liege diese Grenze zwischen
etwa 3 und 20 Lux des Tageslichtes. Hiervon geht auch das ALLB in seiner Stellungnahme vom 24.02.2003 aus. Soweit Dr. L... in seiner
Stellungnahme vom 01.03.2007 (Widerspruchsakte) ausführt, die kritische Beleuchtungsstärke bei Poinsettien betrage erfahrungsgemäß 10 Lux,
schränkt er dies zugleich mit dem Hinweis ein, dass gesicherte Aussagen über die kritische Beleuchtungsstärke bzw. Rotlichtdosis nicht
existierten, weshalb diese Aussagen immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet seien, zumal auch die Messung der Beleuchtungsstärke in
einem Bereich von 0-20 Lux als solche in der Praxis eine relativ hohe Fehlerquote aufweise.
48 Aus den vorhandenen fachkundigen bzw. wissenschaftlichen Stellungnahmen muss der Schluss gezogen werden, dass sich in Bezug auf die
genannten gärtnereitypischen Kurztagpflanzen eine Reaktionsgrenze nicht mit der erforderlichen Sicherheit abstrakt bestimmen lässt (so auch
die fachliche Stellungnahme der Gartenbauabteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2004, S. 3, Widerspruchsakte).
Brauchbare Aussagen sind noch nicht einmal in Bezug auf einzelne Pflanzenarten zu treffen, wenn - wovon nach der Stellungnahme Dr. L... vom
26.10.2009 auszugehen ist - der maßgebliche Phytochromschalter vermutlich nur am isolieren Phytochrom bestimmbar und die Übertragung der
gefundenen Ergebnisse (schon) auf die gesamte Pflanze schwierig ist.
49 Vor diesem Hintergrund war auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. Dieser zielte auf die
Einholung eines lichttechnischen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, der Betrieb der genehmigten Flutlichtanlage führe zu derartig
nachteiligen Einwirkungen auf die im Freiland gelegenen Grundstücke des klägerischen Betriebs sowie auf das südlich gelegene Gewächshaus,
dass ein Anbau von Kurztagpflanzen auf diesen Flächen ausscheide. Mit diesem Inhalt handelt es sich um einen unzulässigen
Beweisermittlungsantrag, denn er richtet sich - im Sinne einer Ausforschung - auf eine Beweiserhebung „ins Blaue hinein“, die hinreichende
tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Formulierung einer konkreten, der sachverständigen Beurteilung zugänglichen konkreten Beweisfrage
erst schaffen soll. Nach dem Ausgeführten liegen derzeit gerade keine hinreichenden wissenschaftlichen Anhaltspunkte dafür vor, wann
Lichteinwirkungen auf Kurztagpflanzen im Freiland bzw. im Gewächshaus nachteilig sind. Dies gilt zumal dann, wenn - wie im Falle der Klägerin
- überhaupt nicht klar ist, welche Arten von Kurztagpflanzen an welcher Stelle des Betriebsgrundstücks (zukünftig) überhaupt angebaut werden
sollen. Zudem zeigt der Antrag nicht auf - und kann dies nach dem Ausgeführten auch gar nicht -, dass der Sachverständige über die bisherigen
Erkenntnisse hinaus konkrete Reizschwellen für bestimmte Pflanzenarten bestimmten könnte.
50 bb) Bei Beachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse erweist sich die Installation der genehmigten Flutlichtanlage hier nicht als rücksichtslos:
51 (1) Es besteht die Möglichkeit, Kurztagpflanzen auf den Gärtnereiflächen außerhalb des Einwirkungsbereichs der Flutlichtanlage anzubauen.
Hierfür spricht zum einen die Größe des Betriebsgeländes, wo jedenfalls im nördlichen und nordöstlichen Teil Ausweichmöglichkeiten im
Freiland zur Verfügung stehen. Von Relevanz ist in diesem Zusammenhang die Beleuchtungs-umfeldberechnung der Herstellerfirma S... vom
07.04.2003. Diese geht in Bezug auf die ursprünglich genehmigte Flutlichtanlage (mit zwölf Strahlern anstatt der tatsächlich vorhandenen acht)
davon aus (S. 7), dass die horizontale Beleuchtungsstärke in 1 m Höhe jedenfalls ab einer Entfernung von 88,05 m zum Anspielpunkt in der Mitte
des Platzes (y-Koordinate +88,05 m) maximal 2 Lux beträgt. Wie aus dem Lageplan, der dem Protokoll über die Leuchtstärkenmessung vom
26.01.2004 beigefügt ist, entnommen werden kann, ist die Entfernung von 88 m etwa an der Südostecke des Gewächshauses auf dem Flst. Nr.
276 erreicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Freiflächen nordöstlich dieses Gewächshauses als außerhalb des Einwirkungsbereichs
der Flutlichtanlage liegende Ausweichfläche zur Verfügung stehen. Gleiches gilt jedenfalls für die nördlichen Teile des großen, sechsgiebligen
Gewächshauses und sich in nördlicher Richtung daran anschließenden beiden kleineren Gewächshäuser. Zu beachten ist, dass die
Umfeldberechnung der Fa. S… noch die beiden auf das Kleinspielfeld - und damit die Grundstücke der Klägerin - gerichteten Fluter
berücksichtigt, die jedoch tatsächlich nicht vorhanden und nicht genehmigt sind. Die Leuchtstärkenmessung vom 26.01.2004, die nach dem
oben Ausgeführten allerdings mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und aufgrund dessen nur mit großer Vorsicht zu bewerten ist - ergab an
der Südostecke des Gewächshauses auf dem Flst. Nr. 276 eine Leuchtstärke von (nur) 0-1 Lux.
52 (2) Die Klägerin kann zudem auf Eigensicherungsmaßnahmen verwiesen werden. Störlicht, das die Entwicklung von Kurztagpflanzen
beeinträchtigt, geht bei den vorliegenden örtlichen Verhältnissen nicht nur von der Flutlichtanlage aus, sondern auch von der Nachbarbebauung
bzw. der Straßenbeleuchtung. Der Senat konnte im Augenscheinstermin feststellen, dass insbesondere die Gewächshäuser in der Nähe der
zweieinhalbgeschossigen (Wohn-)Bebauung liegen, die sich entlang der E... Straße erstreckt. Sind die Wohnungen - zumal im Winter - hell
erleuchtet, so wirkt sich dies - als Störlicht - zwangsläufig auch auf die Gärtnereiflächen aus. Aus diesem Grund wird der Betreiber einer
Gärtnerei, will er Störlichteinwirkungen auf Kurztagpflanzen sicher ausschließen und einen optimalen Ertrag aus der Produktion dieser
Pflanzenarten erzielen, ohnehin gezwungen sein, technische Verdunkelungseinrichtungen vorzuhalten. Aus den fachlichen Stellungnahmen des
Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Bruchsal (ALLB) vom 23.06.2003 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom
18.09.2004 (S. 3/4) ergibt sich, dass es Möglichkeiten der technischen Verdunkelung gibt und diese so konzipiert sind, dass Störlichtreize von
außen in der lichtsensiblen Wachstums- und Entwicklungsphase ausgeschlossen werden können. Der Umstand, dass die Vorhaltung solcher
Verdunkelungseinrichtungen für die Betreiber der Gärtnerei möglicherweise einen finanziellen Mehraufwand bedeutet (vgl. die Stellungnahme
des ALLB), führt nicht dazu, dass die Verweisung hierauf unzumutbar wäre. Wie ausgeführt sind entsprechende Investitionen zur optimalen
Ertragserzielung ohnehin notwendig. Auf der anderen Seite hat ein Verzicht auf solche Vorkehrungen zwangsläufig zur Konsequenz, dass - auch
unabhängig von dem Einfluss des Flutlichts - ein optimaler Ertrag bezüglich der Kurztagpflanzen nicht erzielt werden kann. Denn mit einer
Schwundrate ist angesichts des vorhandenen anderen Störlichts immer zu rechnen. In dieser Situation dürfte die Schwundrate, die
möglicherweise noch zusätzlich durch die Flutlichtanlage bewirkt wird, nicht entscheidend ins Gewicht fallen, zumal die Möglichkeit besteht, den
flutlichtbedingten Minderertrag durch Wahl eines Alternativstandorts auszuschließen oder doch weitgehend zu minimieren.
53 (3) In der konkreten nachbarschaftlichen Situation kann die Klägerin auch auf die lichtabschirmende Wirkung der auf dem Gärtnereigrundstück
an der Grenze zum Sportplatz vorhandenen, mindestens 6 m hohen Scheinzypressenhecke (in den Akten teilweise als Thujenhecke bezeichnet)
verwiesen werden. Zwar befindet sich die Hecke auf dem Flst. Nr. 403/03, das ihrer Tochter gehört; dieses Flurstück ist aber Bestandteil des
Gärtnereigeländes und deshalb bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Flutlichtanlage sich gerade gegenüber dem benachbarten
Gärtnereibetrieb als rücksichtslos erweist. Nach dem Vortrag der Klägerin soll diese Hecke eingekürzt werden, weil sie die nördlich von ihr
gelegenen Grundstücke (der Eheleute L... bzw. der Klägerin) zu stark verschattet. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag ebenfalls für das
Vorhandensein eines zumutbaren Freiland-Alternativstandorts für das Ziehen von Kurztagpflanzen auf dem Gärtnereigelände spricht, wäre eine
Verkürzung oder gar Beseitigung der vorhandenen lichtabschirmenden Hecke durch die Klägerin ihrerseits in hohem Grade rücksichtslos, weil
eine entsprechende Schutzbedürftigkeit des Gärtnereibetriebs dadurch erst geschaffen würde. Ihr weiterer Hinweis, dass die Verkürzung der
Hecke erforderlich sei, um ein Abtrocknen der feuchten, schattigen und durch Pilzbefall gefährdete Fläche unmittelbar nördlich der Hecke zu
ermöglichen, ändert hieran nichts. Denn zum einen gibt es in einer Gärtnerei auch einen Bedarf für schattige Kulturstandorte, zum anderen ist
nicht ersichtlich, weshalb die beschattete Fläche für den Anbau licht- und wärmebedürftiger Kulturen unentbehrlich wäre.
54 (4) Bei der Betrachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sportplatz in der Nachbarschaft
der Klägerin mindestens seit Anfang der 1950er Jahren existiert. Ob er dort schon in den dreißiger Jahren angelegt wurde, ist unter den
Beteiligten umstritten. In der mündlichen Verhandlung hat sich diese Frage nicht mehr mit hinreichender Sicherheit klären lassen. In gleicher
Weise ungeklärt geblieben ist die Frage, wann die frühere Flutlichtanlage, welche auf dem Sportgelände des Beigeladenen unstreitig stand und
jedenfalls im Jahre 1997 abgebaut wurde, ursprünglich errichtet worden und ob die Errichtung baurechtlich genehmigt worden war. Letztlich
können diese ungeklärten Fragen aber dahingestellt bleiben. Denn sicher - und unter den Beteiligten unumstritten - ist, dass Sportplatz einerseits
und Gärtnereibetrieb andererseits im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids über die Genehmigung der streitgegenständlichen
Flutlichtanlage seit mindestens 54 Jahren legal nebeneinander existieren und die sich hieraus ergebenden gegenseitigen Rücksichtnahme-
verpflichtungen jedenfalls entstanden sind. Bei dieser Sachlage war und ist die Schutzwürdigkeit des Gärtnereibetriebes in Bezug auf
Lichtimmissionen, die typischerweise von einem Sportplatz ausgehen, von vorneherein gemindert, denn Flutlichtanlagen gehören zum typischen
Gepräge von Sportplätzen. Mit der Errichtung einer solchen Anlage musste die Klägerin unabhängig davon, ob und in welcher Zeit bereits früher
eine genehmigte Flutlichtanlage vorhanden war oder nicht, rechnen. Bereits das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der
Beigeladene für seinen Sportbetrieb in den herbstlichen und winterlichen Abendstunden auf die Flutlichtanlage angewiesen ist, da die
Benutzung des Sportgeländes in diesen Zeitabschnitten mit dem Vorhandensein eines Flutlichts steht und fällt. Andererseits ist die Klägerin -
bzw. deren Pächter - nicht zwingend darauf angewiesen, auf den Gärtnereiflächen (gerade) Kurztagpflanzen anzubauen, wie sich schon daran
zeigt, dass solche Pflanzen im Betrieb der Tochter der Klägerin schon vor der Installation der Flutlichtanlage nicht mehr angebaut wurden. Etwas
anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass beim Augenscheinstermin in dem vom IBS gepachteten Gewächshaus Weihnachtssterne zu
erkennen waren. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass solche Pflanzen vom IBS selbst gezogen werden. Die Tochter der
Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, sie wisse nicht, ob der IBS Kurztagpflanzen anbaue. Es ist daher ohne weiteres
möglich, dass die erwähnten Weihnachtssterne als bereits vorgezogene Pflanzen mit dem Ziel des Weiterverkaufs erworben wurden. Selbst
wenn man aber unterstellt, dass die Gärtnereibetriebe auf den Anbau von Kurztagpflanzen angewiesen wären, stünden jedenfalls die
aufgezeigten Eigensicherungs-, Alternativ- und Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung.
55 (5) Schließlich spricht auch die konkrete Ausgestaltung der Flutlichtanlage gegen deren Rücksichtslosigkeit gegenüber einem Gärtnereibetrieb
auf den Flächen der Klägerin. Zum einen hat der Beigeladene auf die Anbringung der ursprünglich geplanten, direkt auf das Kleinspielfeld - und
damit die Grundstücke der Klägerin - gerichteten Fluter verzichtet (vgl. Schreiben des Baurechtsamts an den Beigeladenen vom 13.04.2004 samt
Aktenvermerk). Zum anderen hat der Beigeladene unter Inkaufnahme eines Mehraufwandes von 3.500 EUR (vgl. Anwaltsschreiben vom
25.01.2005) 2000-Watt-Strahler (Halogenmetalldampflampen HRI-TS-WD) montiert, die nach Auskunft des Lieferanten (Schreiben der Fa. B...
vom 29.11.2004) unter all den in Frage kommenden Leuchtmitteln den geringsten Rotlichtanteil - und damit das geringste Gefährdungspotential
bezüglich der Lichtreizschwelle von Kurztagpflanzen - aufweisen. Um sicherzustellen, dass die eingesetzten Leuchtmittel im Falle ihres
Austauschs durch Leuchtmittel mit ebenso geringem Rotlichtanteil ersetzt werden, hat das Regierungspräsidium die Baugenehmigung vom
28.05.2003 durch die Nebenbestimmung ergänzt, wonach „die Flutlichtanlage nur mit Halogenmetalldampflampen oder anderen Lampen mit
geringem Rotlichtanteil betrieben werden darf“. Die Kritik der Klägerin, die Anforderung eines „geringen“ Rotlichtanteils sei zu unbestimmt, ist
unberechtigt, da aus der Begründung der Nebenbestimmung im Widerspruchsbescheid eindeutig hervorgeht, dass eine Erhöhung des derzeit
vorhandenen (geringen) Rotlichtanteils ausgeschlossen, m.a.W. die Beigeladene zu einer Ersetzung mit gleichartigen Leuchtmitteln verpflichtet
werden soll. Außerdem setzt Nebenbestimmung Nr. 4 zur Baugenehmigung vom 28.05.2003 die Lichtpunkthöhe der Fluter auf (nur) 16 m fest.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berechnung der Lichtpunkthöhe nicht unklar, sie bezieht sich ersichtlich auf die genehmigte
Höhenlage des Spielfelds, auf der die Lichtmasten montiert werden.
56 Sowohl eine Einzelbetrachtung als auch - erst recht - eine Gesamtbetrachtung der aufgezeigten Umstände des Einzelfalls lassen nach
Auffassung des Senats nicht erkennen, dass von der genehmigten Flutlichtanlage Lichtemissionen ausgehen können, die der Klägerin bzw. den
auf ihren Grundstücken betriebenen Gärtnereien gegenüber unzumutbar sind. Dies würde selbst dann gelten, wenn man - entgegen der
rechtlichen Einordnung des Senats - davon ausginge, dass die Betriebsflächen sich im Außenbereich befänden. In diesem Fall wären die der
gartenbaulichen Erzeugung dienenden Flächen zwar einem privilegierten Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zuzuordnen; die dargelegten
Ausführungen zur fehlenden Rücksichtslosigkeit der in Rede stehenden Flutlichtanlage gälten aber entsprechend. Vor diesem Hintergrund wäre
eine andere Beurteilung auch dann nicht angezeigt, wenn die von der Klägerin „unter Beweis gestellten“ Tatsachen zuträfen.
57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier der Billigkeit, der Klägerin auch die
außergerichtlichen Kosten des - notwendig - Beigeladenen aufzuerlegen.
58 Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59
Beschluss
60 Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt (Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit).
61 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.