Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 25.02.2009

VGH Baden-Württemberg: anspruch auf einbürgerung, anspruch auf rechtliches gehör, stand der technik, organisation, kommunikation, veranstaltung, integration, test, passiven, aktiven

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 25.2.2009, 13 S 2588/08
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen und Kriterien für die Annahme ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2008 – 11 K 5612/07 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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Er ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 1994 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 18.11.1998
wurde in Vollziehung eines Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom 18.09.1998 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge seine Asylberechtigung ausgesprochen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Seit dem
12.01.1999 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
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Am 28.10.2002 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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Mit Erlass vom 19.09.2006 wies das Innenministerium Baden-Württemberg das Landratsamt Rems-Murr-Kreis an, seinen Einbürgerungsantrag
abzulehnen. Zur Begründung führte es u.a. aus: Der Kläger habe in seinem Asylverfahren vorgetragen, er sei seit 1978 Sympathisant der
„Devrimci Sol“ gewesen. Für diese Organisation habe er Plakate geklebt, Flugblätter erstellt und verteilt. Außerdem sei er verantwortlicher
Zeitungsredakteur dieser Organisation nahe stehender Zeitungen gewesen. Für die Organisation habe er Leute geworben und diese über die
von „Dev Sol“ verfolgten Ziele unterrichtet. Auch in Deutschland habe er sich exilpolitisch betätigt. Am 23.12.1995 habe er in Köln gegen die
Verhaftung und Hinrichtung einiger Regimegegner aus dem Umfeld von „Dev Sol“ demonstriert. Für seine Freunde und weitere Teilnehmer aus
Bremerhaven habe er die Anfahrt organisiert. Bei dieser Veranstaltung und auch bei einer Demonstration am 17.02.1996 in Köln sei er als
Ordner aufgetreten. Zusammen mit seiner Familie habe er an einem Hungerstreik zugunsten der Zusammenführung der in der Türkei verfolgten
oppositionellen Gruppen teilgenommen. In Bremerhaven sei er Mitglied und Organisator des Demokratischen Arbeitervereins gewesen und
habe Auftritte der der DHKP-C nahestehenden Musikgruppe „Grup Yorum“ vermittelt. Weiter sei er Anmelder und Versammlungsleiter einer
mehrtägigen Veranstaltung zum Themenkreis „Türkischer Staat und Mafia“ gewesen. Am 20.10.1997 habe er mehrere Plakate der „Kurtulus“ auf
verschiedenen Verteilerkästen in Bremerhaven angebracht. Die Ziele der DHKP-C seien mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
unvereinbar. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger von den bisherigen Bestrebungen abgewandt habe.
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In einer persönlichen schriftlichen Erklärung vom 27.04.2006 äußerte er sich dahingehend, dass er seit geraumer Zeit nicht mehr Anhänger und
Aktivist einer der Organisationen sei. Er teile inzwischen deren Auffassungen nicht mehr. Im Gegenteil: Er verurteile sie zutiefst. Er lebe nunmehr
schon viele Jahre in Deutschland. Es sei der Zeitpunkt gekommen, zu dem er unter anderem auch aufgrund seiner feiberuflichen Tätigkeiten als
Journalist angefangen habe, seine politische Gesinnung zu überdenken. Er habe weiter „hinter die Kulissen geschaut“ bzw. nachgedacht und sei
zu dem Entschluss gekommen, dass der Grundgedanke der Parteien gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik und die Menschenrechte
verstoße. Er sei bereits 2000 nach Kornwestheim gezogen. Seit diesem Zeitpunkt habe sich sein Gedankengut vollständig von den politischen
Gedanken distanziert. Er sei kein Mitglied irgendeiner Partei. Er habe die Loyalitätserklärung mit bestem Wissen, Gewissen und von ganzem
Herzen abgegeben. Deutschland sei seine Heimat und er stehe zu diesem Land und seinen Gesetzen.
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Mit Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom 27.10.2006 trug er vor: Als er die DHKP-C unterstützt habe, sei die Türkei kein
demokratischer Staat gewesen. Jede Meinungsäußerung, die mit der offiziellen Politik der Türkei nicht vereinbar gewesen sei, sei damals verfolgt
worden. Seit seinem Umzug nach Kornwestheim im Jahr 2000 habe er mit den Personen, die damals zur DHKP-C gehört hätten, nichts mehr zu
tun. Auch teile er deren Auffassungen nicht mehr.
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Mit Bescheid vom 10.11.2006 lehnte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und
führte u.a. zur Begründung aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG, da diesem Anspruch der
Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegenstehe. Er habe jedenfalls in der Vergangenheit die DHKP-C unterstützt. Diese
Organisation verfolge Bestrebungen, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet seien. Der Bundesminister des Innern
habe diese Organisation als Ersatzorganisation der 1983 verbotenen „Devrimci Sol“ gewertet und die DHKP-C in das frühere Verbot mit
einbezogen. Die DHKP-C sei außerdem dem internationalen Terrorismus zuzurechnen. Von den bisherigen Bestrebungen habe er sich nicht in
nachvollziehbarer Weise abgewandt. Der Kläger sei nicht nur Mitläufer, sondern aktives Mitglied der DHKP-C gewesen.
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Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2007 zurück.
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Am 31.10.2007 erhob der Kläger Klage zunächst gerichtet auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. Zur Begründung trug er vor,
zwischen ihm und der DHKP-C sei es im Jahre 1998 während einer Veranstaltung in Bremerhaven zum endgültigen Bruch gekommen. Nach der
Einbeziehung der DHKP-C in das bereits existierende Betätigungsverbot gegen die DEV-SOL habe er sich zusammen mit anderen
Sympathisanten entschlossen, nur noch im Rahmen der bestehenden Gesetze politisch tätig sein zu wollen. Schon zuvor habe er die
gewalttätige Ideologie der DHKP-C kritisiert. Bei einer Veranstaltung in Bremerhaven im Jahr 1998, bei der es um die Neugründung eines
Vereins in Bremerhaven gegangen sei, habe er öffentlich die gewalttätigen Aktionen dieser Organisation kritisiert. Der Gebietsverantwortliche für
Bremerhaven namens A. habe daraufhin seinen Ausschluss aus allen Untergliederungen dieser Organisation betrieben. Seitdem sei er nicht
mehr für die DEV-SOL, die DHKP-C oder eine andere diesen Organisationen nahe stehende Vereinigung tätig gewesen. Seit er im Jahr 2000
nach Kornwestheim verzogen sei, habe er keinerlei Kontakte mehr zu Angehörigen, Sympathisanten oder sonstigen Personen, die diesen
Organisationen nahe stünden, gehabt.
10 In den mündlichen Verhandlungen des Verwaltungsgerichts vom 03.03., 07.04. und 05.05.2008 wurde der Kläger zu seinen früheren politischen
Betätigungen und zur Frage einer Abwendung hiervon, insbesondere von der DHKP-C angehört.
11 Der Beklagte trat der Klage entgegen.
12 Durch Urteil vom 5. Mai 2008 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet, den Kläger in
den deutschen Staatsverband einzubürgern und zur Begründung ausgeführt:
13 Die Klage sei mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 03. März 2008 gestellten, nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen
Verpflichtungsantrag auf Einbürgerung zulässig. Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukomme, beurteile sich
grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Allerdings bestimme § 40 c StAG i.d.F. des am
18.08.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, dass auf
Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden seien, die §§ 8-14 und § 40 c in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
anzuwenden seien, soweit sie günstigere Bestimmungen enthielten.
14 Der Kläger besitze danach einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. Diesem Anspruch stehe der Ausschlussgrund des § 11
Satz 1 Nr. 2 StAG a. F. nicht entgegen.
15 Dem Einbürgerungsanspruch stehe auch nicht der Versagungsgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. entgegen. Der Kläger verfüge über
ausreichende Deutschkenntnisse. Mit dem Kläger sei in der mündlichen Verhandlung eine ausreichende mündliche Verständigung in deutscher
Sprache gerade noch möglich gewesen. Allerdings sei die Verständigung mit ihm, wovon sich alle Beteiligten hätten überzeugen können, sehr
beschwerlich gewesen. Der Kläger sei nur mit Mühe imstande gewesen, die Fragen des Gerichts zu verstehen. Die von ihm gegebenen
Antworten hätten sich auf niedrigstem Niveau bewegt. Gleichwohl könne noch von ausreichenden sprachlichen Fähigkeiten im Sinne von § 11
Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. ausgegangen werden. Denn das vom Kläger in dem am 28.11.2003 abgelegten, standardisierten „Test Deutsch“ erzielte
Ergebnis spreche dafür, dass er über die für seine Einbürgerung erforderlichen ausreichenden mündlichen Kommunikationsfähigkeiten verfüge.
Bei Eliminierung des Testteils 4, welcher die schriftliche Ausdrucksfähigkeit prüfe und in dem der Kläger 15 Punkte erzielt habe, stelle dieser
„Test Deutsch“ ein taugliches Instrument dar, um die sprachlichen Kenntnisse im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. angemessen abzuprüfen.
Auch bei Eliminierung des aktiv-schriftlichen Teils 4 des Testbogens habe der Kläger den Sprachtest bestanden. Bei Eliminierung dieses Teils
hätte er von nunmehr 85 möglichen Punkten bei Zugrundelegung der ursprünglichen Bestehensgrenze von 71 von 100 für den erfolgreichen
Abschluss mindestens 60 Punkte erreichen müssen. Dies sei vorliegend mit erreichten 62 Punkten der Fall. Zwar habe das Gericht in der
mündlichen Verhandlung vom 07.04.2008 einen Verhandlungsdolmetscher hinzugezogen. Dies stehe der Annahme ausreichender
Deutschkenntnisse im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. vorliegend ausnahmsweise jedoch nicht entgegen. Denn in dieser mündlichen
Verhandlung sei es um komplexe Sachverhalte gegangen. Die diesbezüglichen Fragen des Gerichts hätten eine hohe sprachliche
Ausdrucksfähigkeit erfordert, über die der Kläger nicht verfüge. Dies berühre jedoch nicht die Einschätzung des Gerichtes, dass der Kläger sich
im normalen Umgang mit Behörden zurechtzufinden vermöge und ein sinnvolles Gespräch gerade noch geführt werden könne. Bestätigt werde
dies durch den Inhalt der Behördenakte; dort finde sich keinerlei Vermerk, in dem das Landratsamt Zweifel im Hinblick auf die ausreichenden
Deutschkenntnisse des Klägers geäußert habe.
16 Auf den rechtzeitig vom Beklagten gestellten Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 17.09.2008 (zugestellt am 26.09.2008) die Berufung
zugelassen.
17 Am 06.10.2008 hat der Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung, wie folgt, begründet: Das Verwaltungsgericht habe schon die an eine
Abwendung von der DHKP-C zu stellenden inhaltlichen Anforderungen verkannt.
18 Auch stünden die vom Verwaltungsgericht selbst festgestellten Sprachkenntnisse auf nur niedrigstem Niveau einer Einbürgerung entgegen. Der
bereits länger zurückliegende Test könne allenfalls Indizwirkung haben, sei aber durch die in der mündlichen Verhandlung gezeigten
sprachlichen Leistungen widerlegt worden. Der Kläger habe sich in der Verhandlung fast ausschließlich auf phrasenhafte Wiederholungen
beschränkt, wie etwa: „Nur Plakate kleben, Flyer verteilen, Herr Richter“. Zu keinem Zeitpunkt sei er in der Lage gewesen, die Fragen des
Gerichts auch nur annähernd erschöpfend zu beantworten.
19 Der Beklagte beantragt,
20
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2008 - 11 K 5612/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
21 Der Kläger tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil.
22 Dem Gericht lagen 3 Bände Verwaltungsakten des Landratsamts sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts vor.
Entscheidungsgründe
23 Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig begründete Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage
abweisen müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, weil er nicht über ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F (i.V.m. § 40c StAG) verfügt.
24 Mit der Voraussetzung "ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache" bezeichnet § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. das für die
Anspruchseinbürgerung erforderliche Sprachniveau durch einen auslegungsbedürftigen und auslegungsfähigen unbestimmten Rechtsbegriff.
25 Bei der Bestimmung des Maßstabs des „Ausreichenden“, das über dem nur „Einfachen“ liegt, muss einerseits zwischen den mündlichen – und
hier zwischen aktiven und passiven – Sprachkenntnissen sowie Kenntnissen des Schriftsprache unterschieden werden. Dabei wird man in
gewissen Grenzen einen relativierenden Ansatz wählen und anwenden dürfen, der Bildung, Sprachniveau und Sprachkompetenz in der
Muttersprache sowie soziale Herkunft mit berücksichtigt, ohne dass aber eine mindeste Grenze unterschritten werden darf (so auch ausdrücklich
BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 5 C 8.05 – BVerwGE 124, 268).
26 Was die passiven Sprachkenntnisse betrifft, so reicht es regelmäßig aus, wenn der Einbürgerungsbewerber in der Öffentlichkeit, d.h. im sozialen
Miteinander, wie am Arbeitsplatz, im Bereich des Wohnens sowie bei Behörden jedenfalls nicht zu schwere Sachverhalte des täglichen Lebens
ihrem wesentlichen Inhalt zutreffend erfassen kann, wenn sie ihm in vollständigen Sätzen vermittelt werden sollen. Dem steht ein gelegentliches
Nichtverstehen mit der Folge, dass nachgefragt werden muss, nicht grundsätzlich entgegen, namentlich wenn dieses auf Sprachfärbung und
Aussprache zurückzuführen ist. Nimmt der Umfang des Nichtverstehens allerdings ein Maß an, dass gewissermaßen fast bei jedem Satz
nachgefragt werden muss und demzufolge eine gewisse Flüssigkeit der Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist, so wird das Niveau des
Ausreichenden nicht erreicht.
27 Das aktive Sprechvermögen darf sich nicht darauf beschränken, auf Ansprache von außen im Wesentlichen nur mit Ja oder Nein zu antworten.
Zwar sind grundsätzlich Fehler bei Grammatik, Syntax und Wortwahl zu akzeptieren und nicht von vornherein schädlich. Der Betroffene muss
jedoch in der Lage sein, nicht nur einfachste, sondern auch durchaus etwas komplexere Sachverhalte, sofern sie jedenfalls Teil seines
Lebensalltags und der eigenen Lebenswirklichkeit sind, eigenständig und von sich aus mündlich in einer Weise zu vermitteln, ohne dass der
Gegenüber erst durch ständiges Nachfragen gewissermaßen zusammen mit dem Einbürgerungsbewerber eine verständliche Botschaft
zusammensetzen muss. Einzelne Nachfragen zum besseren bzw. korrekten Verständnis sind auch hier unschädlich.
28 Nur unter diesen Voraussetzungen kann von einer hinreichenden auch sprachlichen Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
allgemein und in ihre Lebens-, Berufs- und Wohnumgebung gesprochen werden. Ausreichende Möglichkeiten sprachlich vermittelter
Kommunikation auf der Grundlage der deutschen Sprache sind typischerweise Voraussetzung für die Integration in die grundlegenden Bereiche
der Bildung, der Beschäftigung und der Teilhabe am politischen Leben und damit für die soziale, politische und gesellschaftliche Integration;
ohne die Fähigkeit, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen Bevölkerung zu kommunizieren, ist eine Integration wie auch die
Beteiligung am politischen Willensbildungsprozess nicht möglich (vgl. auch BTDrucks 14/533 S. 18). Wegen der Bedeutung, welche im Arbeits-
und Berufsleben, aber auch bei der Kommunikation mit der gesellschaftlichen Umwelt einschließlich der Kontakte mit Behörden und Institutionen
der mündlichen Kommunikation zukommt, sind diese minimalen Anforderungen unerlässlich. Einer Einbürgerung würde andernfalls die vom
Gesetzgeber vorausgesetzte innere Bindung des Einbürgerungsbewerbers zum gesellschaftlich-politischen Leben der Bundesrepublik
Deutschland fehlen.
29 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 20.10.2005 – 5 C 8.05 – a.a.O.) ergibt eine an Sinn und Zweck des
Ausschlussgrundes orientierte Auslegung, dass darüber hinaus auch gewisse Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache erforderlich sind.
Keine andere Beurteilung rechtfertigt der Umstand, dass in der Bundesrepublik Deutschland als deutsche Staatsangehörige geborene und
aufgewachsene Personen leben, arbeiten und am gesellschaftlichen sowie sozialen Leben teilnehmen, die des Lesens oder Schreibens nicht
(hinreichend) kundig sind. Ungeachtet der Personen, die (absolute und funktionale) Analphabeten sind, ist eine hinreichende
Schriftsprachenbeherrschung jedoch gleichwohl der gesellschaftliche Regelfall und bildet Analphabetismus ein Integrationshindernis; der
Gesetzgeber, dem für die Ausgestaltung der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzungen ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, kann für die
typisierende Festlegung der an einen Einbürgerungsbewerber zu stellenden Sprachanforderungen diesen gesellschaftlichen Regelfall zu
Grunde legen. Die nach dem Integrationszweck zu fordernden Kenntnisse der deutschen Schriftsprache müssen den Einbürgerungsbewerber in
die Lage versetzen, im familiär-persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern in
deutscher Sprache schriftlich zu verkehren. Dies setzt - jedenfalls bei geschäftsfähigen Einbürgerungsbewerbern - die Fähigkeit voraus,
selbständig in deutscher Sprache verfasste Schreiben, Formulare und sonstige Schriftstücke zu lesen und - nach Maßgabe von Alter und
Bildungsstand - den sachlichen Gehalt zumindest von Texten einfacheren Inhalts aufgrund der Lektüre auch so zu erfassen, dass hierauf
zielgerichtet und verständig reagiert werden kann. Hinsichtlich der Fähigkeit, sich in deutscher Schriftsprache auszudrücken, kann nicht verlangt
werden, dass der Einbürgerungsbewerber einen Diktattext in deutscher Sprache selbst und eigenhändig im Wesentlichen fehlerfrei schreiben
kann. Allerdings muss es dem Einbürgerungsbewerber möglich sein, sich eigenverantwortlich und eigenverantwortet im familiär-persönlichen,
beruflichen und geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern aktiv schriftlich in deutscher Sprache zu verständigen. Bei
schriftlicher Kommunikation, bei der nach dem heutigen Stand der Technik zumindest im beruflich-geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit
Behörden und Ämtern für die Texterstellung Hilfsmittel (Computer; Schreibmaschine; Diktiergerät) genutzt werden, ist es regelmäßig weder
erkennbar noch entscheidend, ob ein Text eigenhändig geschrieben ist. Hierfür muss der Einbürgerungsbewerber sich nicht selbst schriftlich
ausdrücken können, wenn und solange er in eigener Verantwortung eine schriftliche Kommunikation sicherzustellen vermag, ohne diese
vollständig und ohne eigene Kontrollmöglichkeit auf Dritte zu übertragen. Kann der Einbürgerungsbewerber nicht selbst ausreichend deutsch
schreiben, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn er deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von
Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen kann und somit die schriftliche Äußerung als seine "trägt".
30 Würde man insgesamt dieses Anforderungsprofil für die mündliche wie schriftliche Kommunikationsfähigkeit unterschreiten, so wäre dies mit der
rechtlichen Vorgabe des Begriffs „ausreichend“ nicht mehr zu vereinbaren (vgl. etwa Berlit, in: GK-StAG, § 11 Rdn. 37 ff.).
31 Ausgehend hiervon hat der Senat in der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger im Einzelnen zu seinen aktuellen persönlichen
Lebensverhältnissen sowie zu seinen früheren politischen Tätigkeiten in Bremerhaven und dem Loslösungsprozess von der DHKP-C angehört
wurde, die Überzeugung gewonnen, dass schon die beim Kläger vorhandenen mündlichen aktiven wie passiven Sprachkenntnisse nicht das
erforderliche Sprachniveau erreichen.
32 Der Kläger war schon in weiten Teilen nicht in der Lage, ohne Einschaltung des zugezogenen Dolmetschers die Fragen des Gerichts zu den
Vorgängen in Bremerhaven und den Umständen seiner Trennung von der Organisation zu verstehen. Dabei teilt der Senat nicht die Auffassung
des Verwaltungsgerichts, es habe sich in diesem Zusammenhang um so komplexe Sachverhalte gehandelt, dass hier eine Kommunikation ohne
Dolmetscher nicht mehr verlangt werden durfte. Denn es ging hier zunächst im Ausgangspunkt um Sachverhalte, die dem nächsten
Lebensumfeld des Klägers entstammten, und nicht um abstrakte und theoretische Erörterungen. Um eine Nuance besser war das Verstehen bei
Fragen zum beruflichen und familiären Umfeld, allerdings handelte es sich dabei auch um Fragen der einfachsten Art.
33 Was das aktive Sprachvermögen betrifft, war der Kläger von seltenen Ausnahmen abgesehen nicht in der Lage, vollständige Sätze zu bilden,
wobei es, wie dargelegt, durchaus unschädlich gewesen wäre, wenn diese nicht fehlerfrei gewesen wären. Der Kläger sprach auch nicht etwa in
verständlichen sog. Infinitivsätzen. Vielmehr beschränkte er sich darauf, Schlag- und Stichworte unverbunden aneinander zu reihen, deren Sinn
teilweise sogar mit der zusätzlichen Aktenkenntnis nicht immer zu erfassen war. Für einen Zuhörer, dem jede Vorkenntnis über den Kläger
gefehlt hätte, wären die Ausführungen unverständlich gewesen. Zum Teil musste das Gericht auch hier, wenn Nachfragen ohne Ergebnis
geblieben waren, die Hilfe des Dolmetschers in Anspruch nehmen, ohne dass aber die vom Kläger aus seiner Zeit in Bremerhaven geschilderten
Erlebnisse und Ereignisse sich als besonders komplex und vielschichtig erwiesen hätten.
34 Der Senat nimmt diese Bewertung auch vor dem Hintergrund vor, dass der Kläger immerhin bei einer türkischen Tageszeitung schriftstellerisch
tätig ist und auch in der Vergangenheit bereits in der Türkei einschlägig gearbeitet hat. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass beim
Kläger eine über der untersten Stufe liegende Fertigkeit im Umgang mit Schrift und Sprache vorausgesetzt werden kann.
35 Aus dem einmal im November 2003 mit positivem Ergebnis abgelegten Sprachtest können angesichts der verstrichenen Zeit keine irgendwie
gearteten Schlussfolgerungen gezogen werden. Dass der Kläger möglicherweise in wenigen Tagen im Anschluss an einen bislang besuchten
Sprachkurses die Sprachprüfung für das Zertifikat Deutsch B 1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ablegen wird, ist
mit Rücksicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unerheblich, abgesehen davon, dass nach dem in
der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck völlig offen ist, ob der Kläger Erfolg haben wird, auch wenn man zu seinen Gunsten unterstellt,
dass er in der mündlichen Verhandlung einem besonderen und ihn belastenden Druck ausgesetzt war. Denn auch bei dieser Prüfung wird er
unter einem nicht unerheblichen Erfolgsdruck stehen (vgl. nunmehr § 10 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 6 StAG n.F.; vgl. auch zu den Kriterien, die sich im
Wesentlichen nur im Bereich des aktiven Schreibvermögens unterscheiden werden, auch http://www.goethe.de/z/commeuro/c.htm).
36 Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich im normalen Umgang mit Behörden zurechtfinden, ist spekulativ geblieben
und durch die mündliche Verhandlung nicht bestätigt worden. Abgesehen davon verfehlt das Kriterium des „Sich-Zurechtfindens“ den
dargestellten Maßstab der ausreichenden Sprachkenntnisse.
37 Dem Kläger war auch auf seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag kein Schriftsatzrecht einzuräumen. Nach § 283 Satz 1 ZPO
i.V.m. § 173 VwGO ist einem Beteiligten, der sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es
ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden war, das Recht zum Nachreichen eines Schriftsatzes einzuräumen. Diese
Voraussetzungen lagen ersichtlich nicht vor. Auch wenn man diese Bestimmung, die die Funktion hat, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu
sichern, auf die Fallkonstellation anwendet, dass etwa die mündliche Verhandlung eine unvorhergesehene Wendung genommen hatte und sich
deshalb ein Beteiligter nicht erklären konnte, so hat die Verhandlung ein in diesem Sinn unerwartetes Ergebnis nicht erbracht. Vielmehr waren
die Sprachkenntnis gerade Kern des Berufungsverfahrens, insbesondere lag es auf der Hand, dass der Senat einen anderen Eindruck als das
Verwaltungsgericht würde gewinnen können. Abgesehen davon bezog sich das Schriftsatzrecht nur auf einen künftigen, im Übrigen ungewissen
und für den Senat nicht maßgeblichen Sachverhalt, nämlich das Ablegen der Sprachprüfung am 28.02.2009.
38 Auf die Frage, ob die Betätigung des Klägers für Devrimici Sol den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfüllt, kommt es hiernach nicht
mehr an.
39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41
Beschluss vom 25. Februar 2009
42 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt (vgl. Ziffer
42.1 des Streitwertkatalogs 2004).
43 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.