Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 16.12.2009

VGH Baden-Württemberg: besondere härte, kostenbeitrag, geschwister, verfügung, berechtigter, jugendhilfe, öffentlich, unterdeckung, ausnahme, unterhaltspflicht

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 16.12.2009, 12 S 1603/07
Berechnung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags - Kindergeld - gleichrangige Ansprüche weiterer Unterhaltsberechtigter
Leitsätze
1. Bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags zählt Kindergeld - ohne Unterscheidung danach, für welches Kind es gezahlt wird -
zum Einkommen.
2. Zur Beantwortung der Frage, ob durch die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die gleichrangigen Ansprüche weiterer Unterhaltsberechtigter
mit der Folge des Vorliegens einer besonderen Härte geschmälert würden, kann auf die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in
Süddeutschland und die Düsseldorfer Tabelle abgestellt werden. Die Jugendhilfebehörden können dabei das von ihnen nach den Vorgaben des §
93 SGB VIII ermittelte "maßgebliche Einkommen" dem "anrechenbaren Einkommen" nach der Düsseldorfer Tabelle gleichsetzen.
Tenor
Die Berufung des beklagten Landkreises gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2007 - 9 K 2738/06 - wird zurückgewiesen.
Der beklagte Landkreis trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.
2
Seine am … 1989 geborene (zweitälteste) Tochter befand sich vom 7.4. bis zum 31.7.2006 und nach kurzer Unterbrechung danach wieder in
einer vollstationären Heimerziehung. Nach Klärung der Einkommensverhältnisse setzte der Beklagte mit Leistungsbescheid vom 4.5.2006 einen
vom Kläger zu zahlenden monatlichen Kostenbeitrag von EUR 425,-- ab dem 7.4.2006 fest. Die Behörde ging dabei von einem monatlichen
Durchschnittseinkommen des Klägers aus Erwerbstätigkeit in Höhe von EUR 2.792,-- aus. Zu diesem addierte sie das Kindergeld für die
untergebrachte Tochter (EUR 154,--), das Kindergeld für vier weitere Kinder (EUR 691,--) und eine durchschnittliche monatliche Steuererstattung
von EUR 100,-- hinzu. Von der sich so ergebenden Summe von EUR 3.737,-- zog sie die Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII (25 %) ab
und errechnete ein maßgebliches Einkommen des Klägers von EUR 2.802,--. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Klägers
gegenüber seiner Ehefrau und den vier weiteren Kindern ermittelte der Beklagte nach der Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung vom
1.10.2005 (BGBl. I S. 2907) einen monatlichen Kostenbeitrag von EUR 425,-- (Einkommensgruppe 9).
3
Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, der sich - ebenso wie in einer beim Deutschen Bundestag eingereichten Petition - vor
allem auf die von ihm als ungerecht empfundene differenzierte Abstufungsregelung in § 4 Abs. 1 der Kostenbeitragsverordnung bezog,
ermäßigte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.6.2006 den monatlichen Kostenbeitrag auf EUR 340.--, weil sich ergeben hatte, dass
die untergebrachte Tochter voraussichtlich an mehr als 66 Tagen pro Jahr im Hause des Klägers lebe, was über den normalen Umgangskontakt
hinausgehe.
4
Am 20.7.2006 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag erhoben,
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die Bescheide des Beklagten vom 4. Mai und 29. Juni 2006 aufzuheben, soweit ein von ihm zu leistender Kostenbeitrag in Höhe von
mehr als EUR 200,-- festgesetzt wurde.
6
Das Kindergeld für die Geschwister seiner untergebrachten Tochter sei zu Unrecht als Einkommen angerechnet worden. Ferner enthalte die
Kostenbeitragsverordnung hinsichtlich der Abstufungen wegen weiterer Unterhaltsberechtigter Unstimmigkeiten. Schließlich liege eine Härte vor.
7
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
9
Er hat auf die geltenden Bestimmungen verwiesen.
10 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5.6.2007 die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit ein EUR 272,-- übersteigender
monatlicher Kostenbeitrag festgesetzt wurde und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Kindergeld für die nicht untergebrachten Geschwister
sei zu Unrecht als Einkommen des Klägers angerechnet worden. Denn es unterfalle dem Ausschlussgrund des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, weil
es sich um eine zweckbestimmte Leistung handle. Weitere Abzüge seien dagegen nicht vorzunehmen.
11 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten, der beantragt,
12
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2007 - 9 K 2738/06 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
13 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts werde zwar durch die meisten aktuellen Kommentierungen gestützt, das Kindergeld werde aber nach
dem Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht und sei somit als Einkommen des
Berechtigten zu berücksichtigen.
14 Der Kläger beantragt,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16 Er erwidert: Die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4
VwGO genüge. Sie sei auch unbegründet, das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass zwar das Kindergeld für das
untergebrachte Kind dem monatlichen Einkommen hinzuzurechnen sei, nicht jedoch das Geschwisterkindergeld, weil es dem Ausschlussgrund
des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII unterfalle.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten
verwiesen.
Entscheidungsgründe
18 Die - rechtzeitig eingelegte - Berufung des beklagten Landkreises ist zulässig. Ihre Begründung genügt den Anforderungen des § 124 a Abs. 3
Satz 4 VwGO.
19 Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage in vollem Umfang stattgeben müssen. Denn die
angefochtenen Bescheide sind jedenfalls in dem Umfang, in dem sie angefochten sind, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Der Kläger hat den Heranziehungsbescheid vom 4.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.6.2006 nur insoweit angefochten,
als ein von ihm zu leistender Kostenbeitrag in Höhe von mehr als EUR 200,-- festgesetzt wurde. In Höhe dieses Betrages sind die Bescheide
deshalb bestandskräftig geworden und gerichtlich damit nicht mehr überprüfbar. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage aber auch insoweit nicht
abweisen dürfen, als mit ihr eine Absenkung des monatlichen Kostenbeitrags auf weniger als EUR 272,-- gefordert worden ist. Denn der Kläger
ist über den von seiner Seite nicht streitig gestellten monatlichen Betrag von EUR 200,-- hinaus zur Entrichtung eines Kostenbeitrags für die
Jugendhilfemaßnahmen zugunsten seiner untergebrachten Tochter nicht verpflichtet.
20 Der Beklagte geht zwar zu Recht davon aus, dass das Kindergeld - unabhängig davon, ob es für das untergebrachte Kind oder seine
Geschwister gezahlt wird - Einkommen darstellt (nachfolgend 1.). Er verkennt aber, dass der Kläger deshalb nicht zu einem höheren als den von
ihm akzeptierten Kostenbeitrag herangezogen werden darf, weil dadurch die ihm gegenüber bestehenden gleichrangigen Unterhaltsansprüche
geschmälert würden (nachfolgend 2.).
21 1. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Fassung vom 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wie auch in
der heute geltenden Fassung vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme
der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Derartige Ausnahmen stehen im vorliegenden Fall nicht zur Rede und werden von den
Beteiligten auch nicht geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hat ferner - ebenfalls unstreitig - angenommen, dass keine Ausnahme nach § 93
Abs. 1 Satz 2 (heute: Satz 3) SGB VIII vorliegt, weil das Kindergeld für ein bestimmtes Kind denknotwendig nicht dem gleichen Zweck wie die
jeweilige Leistung der Jugendhilfe für ein anderes Kind dienen kann. Es ist dagegen zu Unrecht davon ausgegangen, dass
Geschwisterkindergeld dem Ausschlussgrund des § 93 Abs. 1 Satz 3 (heute: Satz 4) SGB VIII unterfalle. Danach sind Leistungen, die aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das
Verwaltungsgericht rechnet das Geschwisterkindergeld solchen zweckbestimmten Leistungen zu, weil es noch hinreichend deutlich dem Zweck
diene, den Bedarf des jeweiligen Kindes, nicht aber den seiner Geschwister zu decken. Das ergebe sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut
des Bundeskindergeldgesetzes. Doch aus Sinn und Zweck des Kindergeldes und aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
lasse sich die Zuordnung des Kindergeldes zum jeweiligen Kind hinreichend deutlich entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich hierzu auf
eine Fülle von Literaturstellen und das Urteil des BVerwG vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 222, 225, juris Rn. 18, berufen, in dem
davon die Rede sei, dass der einzelne Kindergeldberechtigte entscheiden könne, in welcher Art und Weise er das Kindergeld entsprechend
seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder , für die es geleistet werde, verwende.
22 Indessen ist dort von dem „allgemeinen Zweck des Familienlastenausgleichs“ die Rede, der für das Kindergeld einen weiten
Verwendungsrahmen ziehe, welcher von den Kindergeldberechtigten auf sehr unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt werden könne.
Die Offenheit und Weite dieser Zweckbestimmung seien Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen Kindergeldberechtigten
die Entscheidung überlasse, in welcher Art und Weise er das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder, für
die es geleistet werde, verwende. Das VG Münster (Urteil vom 3.9.2008 - 6 K 795/07 - juris Rn. 18) zieht aus derselben Passage des Urteils des
BVerwG vom 22.12.1998, auf die sich das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem angefochtenen Urteil beruft, den gegenteiligen Schluss (ebenso
das VG Oldenburg, Urteil vom 31.3.2008 - 13 A 5469/05 - juris Rn. 18). Das OVG NRW (Beschluss vom 20.9.2007 - 12 E 812/07 - juris Rn. 6 ff.)
hat die Frage, ob das Kindergeld für Geschwisterkinder bei der Anwendung der durch das Gesetz vom 8.9.2005 mit Wirkung vom 1.10.2005
geänderten Regelungen der §§ 91 - 94 SGB VIII über die Erhebung von Kostenbeiträgen im Kinder- und Jugendhilferecht als Einkommen zu
berücksichtigen ist, ausdrücklich offen gelassen. Es hat vier Kommentarstellen und das auch vom VG Stuttgart herangezogene Rechtsgutachten
des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. angeführt, die die Frage verneinen, aber auch vier Kommentarstellen, die sie
bejahen.
23 Die Antwort auf die streitige Frage, ob Kindergeld Einkommen darstellt, ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats unmittelbar aus
dem Gesetz. Nach der Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 3 (heute Satz 4) SGB VIII sind nur Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, aus Sinn und Zweck des Kindergeldes und aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich die
Zuordnung des Kindergeldes zum jeweiligen Kind hinreichend deutlich entnehmen, trägt dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der eine
ausdrückliche Nennung des Zwecks verlangt, nicht ausreichend Rechnung. Weder § 1 Abs. 1 und 2 BKGG noch § 31 EStG enthalten solche
ausdrückliche Zweckbestimmungen. Vielmehr dient das Kindergeld nach § 31 Satz 2 EStG der Förderung der Familie, soweit es nicht „dafür“
erforderlich ist, d. h. für die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der
Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (so auch BVerwG, Beschluss vom 9.2.2006 - 5 B 53.05 - juris Rn. 5). Auch das
Bundeskindergeldgesetz enthält keine solche ausdrückliche Zweckbestimmung. Dieser Befund steht im Übrigen in Einklang mit der früheren
Rechtsprechung des BVerwG zum BSHG, nach der Kindergeld sozialhilferechtlich Einkommen dessen war, an den es ausgezahlt wurde (Urteil
vom 21.6.2001 - 5 C 7.00 - BVerwGE 114, 339; Urteil vom 17.12.2003 - 5 C 25.02 - NJW 2004, 2541). Dient das Kindergeld somit mindestens in
der Grundtendenz der Förderung der Familie insgesamt, gibt es keinen Grund, es bei der Berechnung des Kostenbeitrags nicht als Einkommen
anzurechnen (im Ergebnis ebenso: VG Münster, Urteil vom 3.9.2008, a. a. O.; VG Oldenburg, Urteil vom 31.3.2008, a. a. O.; VG Saarlouis, Urteil
vom 31.10.2008 - 11 K 455/07 - juris Rn. 44; VG Aachen, Urteil vom 23.6.2009 - 2 K 1817/08 - juris Rn. 30 m. w. N.). Das entspricht auch der
Gesetzesbegründung zur Neufassung des hier maßgebenden § 93 SGB VIII (BT-Drs. 15/5616, S. 27), die davon ausgeht, dass Kindergeld
Einkommen des Bezugsberechtigten darstellt.
24 Das dem Kläger ausgezahlte Kindergeld für alle Kinder ist ihm sonach jugendhilferechtlich als Einkommen zuzurechnen. Dieses belief sich im
maßgebenden Zeitraum auf EUR 3.737,--, wie der Beklagte zutreffend errechnet hat. Nach Abzug der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB
VIII (25 %) ergibt sich somit ein für die Berechnung des Kostenbeitrags maßgebliches Einkommen des Klägers von EUR 2.802,--. Hiervon
ausgehend ermittelte der beklagte Landkreis in seinem Widerspruchsbescheid vom 29.6.2006 unter Berücksichtigung gleichrangiger
Unterhaltsansprüche der Ehefrau des Klägers und der weiteren gemeinsamen Kinder sowie des Umstandes, dass die untergebrachte Tochter
des Klägers an mehr als 66 Tagen im Jahr im Haushalt des Klägers lebt, was über den normalen Umgangskontakt hinausgehe, einen
monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 340,-- (Einkommensgruppe 7 der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung).
25 2. Indessen hat er damit der Härtefallregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Kostenbeitragsverordnung in Verbindung mit § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII
nicht hinreichend Rechnung getragen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Kostenbeitragsverordnung liegt eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs.
5 Satz 1 SGB VIII vor, wenn die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert würden. In solchen Fällen soll von der Heranziehung
zu einem Kostenbeitrag ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII). Gründe, die ein Abgehen von diesem
Sollensgebot rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zur Beantwortung der Frage, ob und in welcher Höhe
Unterhaltsansprüche bestehen, orientieren sich die Behörden des Landes an den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in
Süddeutschland (SüdL, hier in der Fassung vom 1.7.2005). Hiergegen ist nichts einzuwenden, denn jede andere Betrachtungsweise würde die
Behörden zwingen, losgelöst von der fachkundigen Einschätzung der Oberlandesgerichte einen eigenständigen Begriff des Unterhaltsanspruchs
zu kreieren, wozu sie unter keinem Gesichtspunkt in der Lage sein können.
26 Nach diesen Leitlinien beträgt der Selbstbehalt des erwerbstätigen zum Unterhalt Verpflichteten als unterste Grenze seiner Inanspruchnahme
monatlich EUR 890,-- (Nr. 21.2). Für den mit ihm zusammenlebenden, nicht erwerbstätigen Ehegatten sind EUR 560,--/Monat anzusetzen (Nr.
22.1). Im vorliegenden Fall sind somit von dem errechneten maßgeblichen Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von EUR 2.802,-- sein
Selbstbehalt und der Bedarf seiner Ehefrau in Höhe von insgesamt EUR 1.450,-- abzuziehen. Der verbleibende Betrag in Höhe von EUR 1.352,--
steht für die weiteren Unterhaltsberechtigten (die gemeinsamen Kinder) zur Verfügung. Dass dieser Betrag zur vollständigen Erfüllung der
Unterhaltsansprüche der Kinder nicht ausreicht und damit eine Schmälerung vorläge, der nach den §§ 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, 4 Abs. 2 Satz 2
der Kostenbeitragsverordnung Rechnung zu tragen ist, ergibt sich schon auf den ersten Blick. Dieser Befund wird durch folgende Überlegungen
bestätigt:
27 Für den Kindesunterhalt enthalten die SüdL keine eigenständige Berechnungsmethode, insbesondere keine festen Beträge. Sie verweisen in Nr.
11 ff. vielmehr auf die Düsseldorfer Tabelle (hier in der Fassung vom 1.7.2005), die den Leitlinien als Anhang beigefügt ist und in ebenfalls
gängiger, schon mangels Vorhandenseins einer Alternative nicht zu beanstandender Behördenpraxis bei der Kostenbeitragsberechnung
herangezogen wird. Die Tabelle sieht nach Einkommensgruppen und Kindesalter abgestufte Unterhaltssätze vor. Obwohl das anrechenbare
Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Sinne dieser Tabelle nach anderen Parametern ermittelt wird als das maßgebliche Einkommen im
Sinne des § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VIII (z. B. ohne die Kürzungspauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, andererseits aber ohne Anrechnung
des Kindergeldes als Einkommen), hält der Senat es für zulässig und angebracht, das nach den Regeln des Jugendhilferechts (§ 93 Abs. 1 bis 3
SGB VIII) ermittelte „maßgebliche Einkommen“ dem „anrechenbaren Einkommen“ im Sinne der Düsseldorfer Tabelle gleichzusetzen. Das ergibt
sich aus folgenden Erwägungen: Wären die Behörden gezwungen, auch das nach den Regeln des Unterhaltsrechts entscheidende Einkommen
zu ermitteln, müssten sie die ausdifferenzierten und mit ausfüllungsbedürftigen Wertungsspielräumen geradezu gespickten Anmerkungen der
Leitlinien bzw. der Düsseldorfer Tabelle beachten, was ihnen ohne unvertretbaren Aufwand kaum möglich sein dürfte. Es kommt hinzu, dass
weder der Düsseldorfer Tabelle noch den Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland Rechtsnormqualität zukommt. Sie erheben selbst nur
den Anspruch, Empfehlungen bzw. Orientierungshilfen sein zu wollen. Die Angemessenheit der jeweiligen Ergebnisse sei deshalb in jedem
Einzelfall zu überprüfen. Es muss daher erst recht bei der Heranziehung der Leitlinien durch die Jugendhilfebehörden als Orientierungshilfe
genügen, dass die nach unterhaltsrechtlichen Vorgaben ermittelten Einkommen der Unterhaltspflichtigen den nach jugendhilferechtlichen
Maßgaben errechneten Einkommen der potentiell Kostenbeitragspflichtigen jedenfalls mit Blick auf ihre Größenordnung entsprechen. Davon ist
schon deshalb auszugehen, weil sowohl das „anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen“ im Sinne der Düsseldorfer Tabelle als auch
das „maßgebliche Einkommen“ im Sinne der Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung diejenige Verteilungsmasse darstellt, aus der die
Unterhaltsansprüche der Kinder befriedigt werden müssen. Selbst kleine rechnerische Differenzen können es nicht rechtfertigen, den
Jugendhilfebehörden die Möglichkeit zu nehmen, sich an dem einzig vorhandenen Modell, das bezifferte Anhalte liefert, der Düsseldorfer
Tabelle, zu orientieren und sich dabei von dem nach den „eigenen“ Regeln ermittelten (maßgeblichen) Einkommen leiten lassen zu dürfen.
28 Die Heranziehung der Düsseldorfer Tabelle als Orientierungshilfe unter Verwendung des nach den Maßgaben des Jugendhilferechts ermittelten
Einkommens führt im Falle des Klägers zu dem Ergebnis, dass die Erhebung des streitigen Kostenbeitrags zu einer Schmälerung der
Unterhaltsansprüche seiner weiteren vier unterhaltsberechtigten Kinder führen würde. Denn drei dieser Kinder waren im maßgeblichen Zeitpunkt
des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 29.6.2006 zwischen sechs und zehn Jahre alt, das vierte Kind hatte das 14. Lebensjahr
vollendet. Daraus errechnen sich nach der Düsseldorfer Tabelle ausgehend von einem anrechenbaren Einkommen des Klägers in Höhe von
EUR 2.802,-- Unterhaltsansprüche von EUR 1.654,-- (1 x EUR 466 + 3 x EUR 396,--). Die nach Abzug des Selbstbehalts des Klägers und des
Unterhaltsanspruchs seiner Ehefrau noch zur Verfügung stehende Verteilungsmasse von EUR 1.352,-- wird damit deutlich überschritten. Daran
ändert sich auch nichts Entscheidendes, wenn im Hinblick darauf, dass die Düsseldorfer Tabelle keine Rechtsnorm darstellt, sondern nur eine
Empfehlung, von einem niedrigeren Einkommen des Klägers ausgegangen wird. Denn auch bei einem Abstellen auf eine um eine Stufe
niedrigere Einkommensgruppe ergäbe sich immer noch eine Unterdeckung von EUR 198,--. Dies entspräche fast exakt der Höhe des
Kostenbeitrags, den der Kläger bereit ist zu zahlen.
29 Zur Vermeidung oder zum Ausgleich dieser Verkürzung der Unterhaltsansprüche der Geschwister der untergebrachten Tochter des Klägers ist
auch keine „Mangelfallberechnung“ anzustellen, wie es das Verwaltungsgericht getan hat. Denn eine solche Berechnung ist nur
unterhaltsrechtlich geboten, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der
gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht (Nr. 23 der SüdL). Sie dient dazu, die Unterdeckung der Verteilungsmasse auf alle
gleichrangig Unterhaltsberechtigten anteilig und damit gerecht zu verteilen. Darum geht es im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht. Die
Frage, ob Unterhaltsberechtigte eine Minderung ihrer „an sich“ gegebenen Unterhaltsansprüche hinnehmen müssen, weil die zur Verfügung
stehende Gesamtsumme zu gering ist, stellt sich nicht. Vielmehr soll nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 der
Kostenbeitragsverordnung eine Heranziehung des Unterhaltsverpflichteten ganz oder teilweise unterbleiben, wenn die Unterhaltsansprüche
gleichrangig Berechtigter geschmälert würden. Das kann nur dahin verstanden werden, dass ein Kostenbeitrag nicht erhoben werden darf, wenn
und soweit solche Unterhaltsansprüche abgesenkt werden müssten und ein Mangelfall dadurch erst entstehen oder verstärkt würde.
30 Im vorliegenden Fall spielen auch § 94 Abs. 3 SGB VIII und § 7 Abs. 1 der Kostenbeitragsverordnung keine Rolle. Nach diesen Bestimmungen ist
bei vollstationär untergebrachten Kindern ein Kostenbeitrag mindestens in Höhe des für diese bezogenen Kindergeldes zu zahlen. Der Kläger
hat aber einen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 200,-- und damit eine Summe, die das Kindergeld für die untergebrachte Tochter übersteigt, von
vornherein nicht streitig gestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts ist in Höhe eines weiteren Betrags von EUR 72,-- rechtskräftig geworden.
Die Frage, in welchem Verhältnis diese Bestimmungen zu § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Kostenbeitragsverordnung
stehen, bedarf deshalb hier keiner Antwort. Der Senat merkt jedoch für den Fall einer Neuberechnung seitens des Beklagten an, dass die §§ 92
Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, 4 Abs. 2 Satz 2 der Kostenbeitragsverordnung den spezielleren Regelungskomplex gegenüber den §§ 94 Abs. 3 SGB VIII,
7 Abs. 1 der Kostenbeitragsverordnung darstellen und damit diesen vorgehen dürften. Denn sie stellen auf den Einzelfall ab, während die §§ 94
Abs. 3 SGB VIII, 7 Abs. 1 der Kostenbeitragsverordnung eine generelle Regelung enthalten.
31 Das seitens des Klägers aufgeworfene weitere Problem der Verfassungswidrigkeit des § 4 der Kostenbeitragsverordnung in Verbindung mit der
Kostenbeitragstabelle, weil bei den Einkommensgruppen 2 bis 7 je Unterhaltspflicht eine Herabstufung um zwei Gruppen vorgenommen wird,
während bei den Einkommensgruppen 8 bis 20 je Unterhaltspflicht eine Herabstufung um nur eine Gruppe erfolgt und dadurch nach seiner
Auffassung kinderreiche Familien benachteiligt würden, da sie häufiger in die höheren Einkommensgruppen einzureihen seien, bedarf daher
keiner Entscheidung. Der Senat hält aber die differenzierende Regelung des Verordnungsgebers schon deshalb für willkürfrei und deshalb für
nicht zu beanstanden, weil die Spannweite der einzelnen Einkommensgruppen nach oben hin immer größer werden (von EUR 100,-- bei den
Gruppen 2 bis 6 bis zu EUR 500,-- in den Einkommensgruppen 21 und höher).
32 Nach allem ist die Berufung des beklagten Landkreises mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO - Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2
VwGO nicht erhoben - zurückzuweisen, weil er zwar zu Recht das für alle Kinder des Klägers gezahlte Kindergeld dessen Einkommen
hinzugerechnet, jedoch übersehen hat, dass die Erhebung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags zu einer Schmälerung der
Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter führen würde.
33 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache in Ansehung sowohl der Frage, ob das Kindergeld - auch für
die Geschwisterkinder - als Einkommen der Familie anrechenbar ist, als auch der Frage, wann eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5
Satz 1 SGB VIII vorliegt, grundsätzliche Bedeutung hat.