Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 13.08.2008

VGH Baden-Württemberg: bundesamt für migration, rücknahme der klage, kosovo, serbien und montenegro, aufschiebende wirkung, erlass, abschiebung, bekanntgabe, lebensgemeinschaft, verfügung

VG Karlsruhe Urteil vom 13.8.2008, A 4 K 1450/08
(Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für den Erlass der Abschiebungsandrohung nach rechtskräftigem Abschluss
des Widerrufsverfahrens)
Leitsätze
Nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (wieder) für den Erlass der
Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG zuständig (Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 23.11.1999 - 9 C 16.99 -,
BVerwGE 110,111).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen eine asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung.
2
Der am 15.05.1954 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus dem Kosovo, wo er bis
1982 lebte. Ob er nach dem seit 15.06.2008 geltenden Staatsangehörigkeitsgesetz des Kosovo (vgl. http://www.assembly-
kosova.org/common/docs/ligjet/2008_03-L034_en.pdf, in englischer Sprache) zwischenzeitlich auch die kosovarische Staatsangehörigkeit
besitzt, ist offen. Ab 1982 lebte der Kläger in Montenegro, von wo aus er nach eigenen Angaben am 14.02.1993 ins Bundesgebiet einreiste und
am 15.02.1993 einen Asylantrag stellte. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er im Mai 1992 einer Einberufung zum
Wehrdienst in Montenegro keine Folge geleistet habe.
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Mit Bescheid vom 12.01.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht, jedoch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Der Kläger wurde
aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss seines Asylverfahrens zu verlassen. Er
dürfe aber nicht nach Jugoslawien (Rest) abgeschoben werden. Im vom Kläger daraufhin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe angestrengten
Klageverfahren hob dieses unter Abweisung der Klage im Übrigen mit Urteil vom 11.08.1995 - A 3 K 10416/94 - die Abschiebungsandrohung
mangels Bezeichnung eines Abschiebezielstaats als rechtswidrig auf. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom VGH Baden-
Württemberg mit Beschluss vom 12.09.1995 - A 14 S 2693/95 -abgelehnt.
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Mit Bescheid vom 09.10.1995 stellte das Bundesamt fest, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Es
forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde
er nach Jugoslawien, bestehend aus Serbien (mit Kosovo und Wojwodina) und Montenegro, abgeschoben. Nachdem der Kläger Klage erhoben
hatte, hob das Bundesamt mit Schreiben vom 22.07.1998 im Hinblick auf die vorrangigen Regelungen über Widerruf und Rücknahme den
Bescheid vom 09.10.1995 auf. Daraufhin wurde das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe nach übereinstimmender Erklärung
der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache mit Beschluss vom 12.08.1998 - A 4 K 13890/95 - eingestellt.
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Am 16.06.1999 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, den er mit der aktuellen Verfolgungssituation für alle albanisch-stämmigen
jugoslawischen Staatsangehörigen begründete. Da er sich Anfang 1993 der Einberufung zum Wehrdienst und dem Kriegseinsatz im kroatisch-
jugoslawischen Bürgerkrieg entzogen habe, sei er in besonderer Gefahr, als Mitglied oder zumindest Unterstützer der UCK verdächtigt zu
werden. Da die Ehefrau des Klägers der Minderheit der Roma angehöre, handele es sich um eine gemischt-nationale Ehe, was ebenfalls einer
Rückkehr nach Jugoslawien entgegenstehe.
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Auf Anregung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, das unter dem 14.09.2002 mitteilte, dass der Kläger mit Verfügung vom 02.07.1999 wegen
Straftaten aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden sei, leitete das Bundesamt am 01.10.2002 ein Prüfungsverfahren zur
Neuentscheidung über § 53 AuslG ein.
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Mit Bescheid vom 04.02.2004 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und widerrief die mit Bescheid vom
12.01.1994 getroffene Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik
Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde er nach Serbien und Montenegro
abgeschoben.
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Gegen den Bundesamtsbescheid erhob der Kläger Klage und beantragte, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Nachdem das Bundesamt
die Abschiebungsandrohung am 08.03.2004 aufgehoben hatte, erklärten die Beteiligen den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, woraufhin
das Eilverfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.03.2004 - A 2 K 10412/04 - eingestellt wurde. Nach Rücknahme der
Klage wurde auch das Klageverfahren eingestellt (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.02.2006 - A 2 K 10411/04 -).
9
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2008 wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde er nach Serbien (Kosovo) abgeschoben. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass die Abschiebungsandrohung von Gesetzes wegen zu erlassen gewesen sei, weil der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt worden
sei noch einen Aufenthaltstitel besitze. Die Ausreisefrist entspreche den gesetzlichen Vorgaben.
10 Der Bescheid wurde am 23.04.2008 als Einschreiben zur Post gegeben.
11 Am 09.05.2008 hat der Kläger Klage erhoben.
12 Zur Begründung macht er geltend, dass die Abschiebungsandrohung schon deshalb rechtswidrig sei, weil sie sich auf einen Staat beziehe, den
es so nie gegeben habe und auf jeden Fall nicht mehr gebe. Nachdem die Republik Kosovo von weit über 40 Staaten, darunter die
Bundesrepublik Deutschland, anerkannt worden sei, gebe es keinen Staat mehr, den man mit „Serbien (Kosovo)“ bezeichnen könne. Die
Abschiebungsandrohung sei daher zu unbestimmt. Im Übrigen komme eine Abschiebung des Klägers nach Serbien deshalb nicht in Betracht,
weil er dort nie gelebt habe, sondern entweder im Kosovo oder in Montenegro. Da der Kläger vor seiner Flucht aus der damaligen
jugoslawischen Armee desertiert sei, müsse er in Serbien, das sich als Nachfolgestaat des früheren Jugoslawien verstehe, mit Verfolgung
rechnen. Auch widerspreche eine Abschiebung zum jetzigen Zeitpunkt Art. 6 Abs.1 GG. Der Kläger lebe mit seiner Ehefrau in familiärer
Lebensgemeinschaft. Für diese sei ein Asylfolgeverfahren beim Bundesamt anhängig, so dass eine alleinige Abschiebung des Klägers dem
grundgesetzlich garantierten Schutz von Ehe und Familie widerspreche. Dies gelte insbesondere auch deshalb weil die Ehefrau des Klägers
psychisch krank sei. Sie sei auf die menschliche und finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen. Schließlich hielten sich der Kläger
und seine Ehefrau seit Anfang 1993 in Deutschland auf. Eine Rückführung sei mit der Menschenwürde und Art. 8 EMRK nicht vereinbar.
13
Der Kläger beantragt,
14
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.04.2008 in der Fassung vom 06.08.2008 aufzuheben.
15 Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
17 Mit Beschluss vom 10.07.2008 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
18 Mit Schriftsatz vom 06.08.2008 hat das Bundesamt die Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid um den Zielstaat „Kosovo“
erweitert. Hierzu sei das Bundesamt nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo berechtigt. Einer erneuten Fristsetzung bedürfe es nicht, da
es sich um eine schlichte Erweiterung der ursprünglichen Abschiebungsandrohung handele.
19 In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger ergänzend angehört. Er hat erklärt, dass das Asylfolgeverfahren seiner Ehefrau noch laufe.
Diese sei krank. Ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis sei wegen seiner Ausweisung abgelehnt worden. Eine Familienzusammenführung mit
seiner in den USA eingebürgerten Tochter sei erst 2009 möglich.
20 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamtes vor. Diese Akten wurden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der den
Beteiligten mit der Ladung bzw. allgemein übersandten Liste aufgeführt sind, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Beigezogen wurden außerdem die VG-Akten A 3 K 10416/94, A 4 K 13890/95, A 2 K 10411/04 und A 2 K 10412/04.
Entscheidungsgründe
21 Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren,
da auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß bewirkten Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
22 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
23 Der Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2008 in der Fassung vom 06.08.2008, in dem dem Kläger die Abschiebung nach Serbien (Kosovo)
und in den Kosovo angedroht wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
24 Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt die
Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird und er
keinen Aufenthaltstitel besitzt.
25 Diese Voraussetzungen sind beim Kläger gegeben. Sein Asylerstverfahren ist ebenso wie das Asylfolgeverfahren rechtskräftig abgeschlossen,
ohne dass der Kläger als Asylberechtigter anerkannt oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden wäre. Er ist auch nicht im Besitz
eines Aufenthaltstitels. Ein solcher wäre jedenfalls spätestens durch die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom
02.07.1999 erloschen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG = § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger selbst
angegeben, dass ihm wegen der Ausweisung bislang kein Aufenthaltstitel erteilt worden sei.
26 Eine Anhörung vor Erlass der Abschiebungsandrohung war entbehrlich (§ 34 Abs. 1 S. 2 AsylVfG).
27 Das Bundesamt war für den Erlass der Abschiebungsandrohung zuständig. § 34 Abs. 1 AsylVfG ermächtigt das Bundesamt zu Maßnahmen der
Aufenthaltsbeendigung - lediglich - nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens, nicht aber im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren gem.
§ 73 AsylVfG (BVerwGE 110, 111). Gegen die Zuständigkeit des Bundesamts zum Erlass aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei Widerruf oder
Rücknahme von Anerkennungs- oder Abschiebungsschutzentscheidungen spricht, dass der Aufenthalt in diesen Fällen inzwischen häufig
ausländerrechtlich genehmigt ist, so dass schon § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG das Bundesamt hindert, die Abschiebungsandrohung zu erlassen und
diese vielmehr in die allgemeine Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach § 59 AufenthG fällt.
28 Vorliegend ist das Widerrufsverfahren des Klägers betreffend die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG jedoch
rechtskräftig abgeschlossen (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.02.2006 - A 2 K 10411/04 -), nachdem der Kläger die gegen die
Widerrufsentscheidung erhobene Klage zurückgenommen hat. Damit befindet er sich in der Situation wie jeder andere abgelehnte Asylbewerber
ohne Aufenthaltstitel, so dass die Zuständigkeit für den Erlass der Abschiebungsandrohung beim Bundesamt liegt. Dies ergibt sich nicht nur aus
dem bereits wiedergegebenen Wortlaut des § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, sondern auch aus den dargestellten systematischen Erwägungen.
29 Die Abschiebungsandrohung entspricht auch den Anforderungen des § 59 AufenthG. Sie erging schriftlich und unter Bestimmung einer
Ausreisefrist von einem Monat (§ 59 Abs. 1 AufenthG). Auch wurde in ihr der Staat bezeichnet, in den der Kläger abgeschoben werden soll (§ 59
Abs. 2 AufenthG). Der Unabhängigkeit des Kosovo hat die Beklagte Rechnung getragen, indem sie die zunächst auf den Zielstaat Serbien
(Kosovo) gerichtete Abschiebungsandrohung um den Zielstaat Kosovo ergänzt hat. Das Gericht legt die ursprünglich nach Serbien (Kosovo)
angedrohte Abschiebung nach dieser Ergänzung dahingehend aus, dass als Zielstaat der Abschiebung immer nur das Gebiet des Kosovo
gemeint war. Die Einwendungen des Klägers, der die Unbestimmtheit der Abschiebungsandrohung gerügt hat, verfangen daher nicht mehr.
30 Dem Erlass der Androhung steht nach § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen. In der Androhung ist
aber der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Die Bezeichnung des Kosovo
als Staat, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf, war mangels Vorliegens von Abschiebungsverboten nicht erforderlich. Dabei gilt
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007
(BGBl I 2007, 1970) die Pflicht zur Bezeichnung des Zielstaats, in den nicht abgeschoben werden darf, auch für ein Abschiebungsverbot nach §
60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (BVerwGE 129, 251).
31 Dass indes Abschiebungshindernisse nicht gegeben sind, wurde durch den Bundesamtsbescheid vom 04.02.2004, der nach Rücknahme der
Klage bestandskräftig wurde, verbindlich festgestellt. Im Übrigen wären auch heute nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichts
zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bei in den Kosovo zurückkehrenden Kosovo-Albanern zu verneinen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v.
09.07.2008 - A 4 K 272/08 -).
32 Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die nunmehr vom Kläger geltend gemachten Abschiebungshindernisse keine
Berücksichtigung finden könnten. Soweit er wegen seiner Desertion aus der damaligen jugoslawischen Armee im Jahre 1992 Verfolgung in
Serbien befürchtet, muss diese Gefahr aufgrund es Amnestiegesetzes vom Juni 1996 verneint werden. Auch sind keine Verstöße gegen dieses
Amnestiegesetz bislang bekannt geworden (vgl. AA v. 19.03.1999/23.12.1998 an OVG Saarlouis). Die vom Kläger weiter geltend gemachte
familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau, die sich noch im Asylfolgeverfahren befindet, und deren Erkrankung, die die menschliche und
finanzielle Unterstützung durch den Kläger notwendig machen soll, wären ebenso wie der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet
keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse, die vom Bundesamt zu prüfen wären (vgl. BVerwG, in ständiger Rspr. seit BVerwGE 105,
322).
33 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.