Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24.09.2007

VGH Baden-Württemberg: abschiebung, bundesamt für migration, staatsangehörigkeit, bad, ausländer, androhung, name, duldung, verfügung, pass

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 24.9.2007, 11 S 561/07
Zum Streitwert bei Anfechtung einer isolierten Abschiebungsandrohung - zur Bezeichnung des Zielstaates in der Abschiebungsandrohung
Leitsätze
Bei Anfechtung einer isolierten Abschiebungsandrohung ist in Verfahren der Hauptsache der gesetzliche Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG
festzusetzen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2007 - 5 K 1322/05 - wird
abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren und das Verfahren im ersten Rechtszug - insoweit unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des
Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2007 - 5 K 1322/05 - von Amts wegen - wird auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
des Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I.
2
Aus den von dem Kläger dargelegten Gründen bestehen - auch bei Beachtung verfassungsrechtlicher Anforderungen (BVerfG, Beschlüsse vom
23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392 und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 - DVBl. 2001, 894) - keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
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Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender
Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG,
Beschluss vom 23.06.2000, a.a.O.). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern -
zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken
gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des
jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999, a.a.O., und vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.),
insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine
Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
tatsächlich bestehen. Jedenfalls Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass
das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.
4
Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil, mit dem es die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe
vom 11.05.2005 abgewiesen hat, im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Androhung der Abschiebung des Klägers in die Türkei zulässig auf §
59 Abs. 1 i.V.m. § 58 AufenthG gestützt worden sei. Aufgrund der bestandskräftigen Ausweisung sei der Kläger vollziehbar zur Ausreise
verpflichtet. Sein Einwand, nicht die türkische Staatsangehörigkeit zu besitzen, sei irrelevant, weil es keinen rechtserheblichen Zusammenhang
zwischen der Staatsangehörigkeit des Ausländers und dem in der Androhung benannten Zielstaat der Abschiebung gebe. Die Abschiebung des
Klägers erscheine im konkreten Fall nach der erklärten Bereitschaft des türkischen Generalkonsulats in Karlsruhe, den Kläger aufzunehmen,
auch nicht als aussichtslos. Abschiebungsverbote gemäß § 60 AufenthG seien nicht ersichtlich. Die Ausreisefrist sei hinreichend bemessen,
sodass die von dem gemäß § 4 Abs. 1 LVwVG hier zuständigen Regierungspräsidium Karlsruhe erlassene angefochtene
Abschiebungsandrohung sich insgesamt als rechtmäßig darstelle.
5
Die Einwendungen des Klägers in seinem Zulassungsantrag stellen diese gerichtliche Beurteilung des Falles nicht schlüssig in Frage. Der
Kläger beruft sich im Wesentlichen darauf, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass die Zielstaatsbestimmung
„Türkei“ fehlerhaft sei. Zielstaat der Abschiebung könne grundsätzlich nur der Staat der Staatsangehörigkeit des Ausländers sein. Der Kläger
jedoch sei weder türkischer Staatsangehöriger noch laute sein Name A.A.; vielmehr laute sein richtiger Name A.E.Z. und er sei Libanese,
weswegen das Verwaltungsgericht von falschen Tatsachen ausgegangen sei. Der dem Kläger auf den Namen A.A. ausgestellte türkische Pass
belege nicht das Gegenteil, weil er diesen Pass nur zum Besuch seiner weitläufigen Verwandtschaft in der Türkei erhalten habe. Solange die
Staatsangehörigkeit des Klägers nicht geklärt sei, komme eine Abschiebung nicht in Betracht. Obwohl der Kläger von 1997 bis 2003 auch in der
Türkei zu Besuch gewesen und ihm dort am 23.10.1997 ein türkischer Führerschein ausgestellt worden sei, spreche er kein Türkisch und es
verbinde ihn nichts mit der Türkei. Sein Lebensmittelpunkt sei Deutschland, wo seine Familie lebe und er sich heimisch fühle. Das ärztliche Attest
Dr. S. vom 02.02.2007 belege zudem seinen schlechten psychischen und gesundheitlichen Zustand. Im Übrigen habe er bei dem Landtag von
Baden-Württemberg eine Petition mit dem Ziel seiner weiteren Duldung in Deutschland eingereicht.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger hierdurch nicht substantiiert. Das
Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend dargelegt, dass die angefochtene Androhung der Abschiebung des Klägers in die Türkei rechtmäßig
ist, ohne dass es hierfür entscheidend auf die Frage seiner tatsächlichen Staatsangehörigkeit(en) ankommt. Wesentlicher Bestandteil einer
Abschiebungsandrohung ist der Zielstaat der Abschiebung, auf dessen Bezeichnung auch wegen der Schutzfunktion allenfalls bei Vorliegen
einer atypischen Konstellation verzichtet werden darf (vgl. § 59 Abs. 2 Hs. 1 AufenthG und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.06.1996 - 13 S
1281/95 - VBlBW 1996, 436). Da weder die Ausländerbehörde noch gegebenenfalls das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ohne
entsprechende Anhaltspunkte gehalten ist, Abschiebungsverbote hinsichtlich aller Staaten der Welt zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom
04.12.2001 - 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267), andererseits die Abschiebung effizient durchgeführt werden soll, sobald ein geeigneter Zielstaat
ermittelt wurde, ist in der Abschiebungsandrohung zunächst selbst der Hinweis auf Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ möglich (vgl. BVerwG,
Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 343) und hat der Gesetzgeber den allgemeinen Hinweis auf andere mögliche Zielstaaten in §
50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG geregelt (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 44 sowie Senatsbeschluss vom 13.09.2007 - 11 S
1684/07 -). Rechtlich zulässig ist es zudem, zugleich mehrere Zielstaaten der Abschiebung alternativ in der Abschiebungsandrohung zu
bezeichnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.1999 - 13 S 742/98 - NVwZ Beilage 1999, 84).
7
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass eine Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht deshalb rechtswidrig sein kann, weil der Ausländer
nicht die Staatsangehörigkeit des bezeichneten Zielstaates besitzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat so auch überzeugend entschieden, dass
der in der Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 2 Hs. 1 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 1 AufenthG zu bezeichnende Zielstaat nicht mit dem Staat
identisch sein muss, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.09.1998 - 1 B 41/98 - InfAuslR 1999,
73, und vom 29.06.1998 - 9 B 604/98 - juris). Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an.
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Das umfangreiche Vorbringen des Klägers zu seiner „wahren Staatsangehörigkeit“ ist deshalb hier ohne entscheidungserhebliche Relevanz und
geht an der Problematik des Falles vorbei. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, warum im spezifischen Fall des Klägers eine Abschiebung in die
Türkei nicht angedroht werden dürfte. Für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschiebungsandrohung ist es auch unerheblich, ob die
Staatsangehörigkeit des Klägers geklärt ist oder ob er tatsächliche Beziehungen zu der Türkei hat und die türkische Sprache beherrscht. Hier
nicht entscheidungsrelevant ist weiter, ob sich der Kläger in Deutschland heimisch fühlt. Da Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 1 oder
Abs. 2-7 AufenthG bezüglich der Türkei weder hinreichend substantiiert noch sonst wie erkennbar sind, bestehen auch insoweit keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten steht dem Erlass einer
Abschiebungsandrohung im Übrigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht entgegen. Gleiches gilt für das Vorliegen von
Duldungsgründen im Sinne des § 60 a Abs. 2 (Satz 1) AufenthG.
II.
9
Die Rechtssache weist nicht die von dem Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die
Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache
nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher
oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH
Bad.-Württ., Beschluss vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298; Beschluss vom 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371;
Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 -), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende
Schwierigkeiten verursachen (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 124 Rn. 9).
10 Solche besonderen Schwierigkeiten weist die vorliegende Rechtssache nicht auf. Insbesondere die Beurteilung der Frage, ob einem Ausländer
unabhängig von dem Vorliegen einer türkischen Staatsangehörigkeit die Abschiebung in die Türkei angedroht werden darf, gehört zum
normalen Spektrum verwaltungsgerichtlicher Arbeit und bereitet auch im Fall des Klägers keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten.
III.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung sowie -änderung beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz
1, § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Für die Bemessung des Streitwerts einer Anfechtungsklage gegen eine isolierte
Abschiebungsandrohung nach dem Aufenthaltsgesetz gilt nach Auffassung des Senats nichts Anderes als im Falle eines
Verpflichtungsbegehrens auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung). Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, in Verfahren
der Hauptsache den gesetzlichen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den halben Betrag dieses
Wertes festzusetzen, wobei der Senat der anderweitigen Empfehlung in Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der
Fassung der am 07./08.07.2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327) nicht folgt (ausführlich: Senatsbeschluss vom
27.02.2002 - 11 S 2554/01 - AuAS 2002, 101 und juris, m.w.N.).
12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).