Urteil des OLG Zweibrücken vom 04.03.2005

OLG Zweibrücken: vorbescheid, ersetzung, erlass, form, einwilligung, gewalt, anfechtung, quelle, genehmigungsverfahren, akte

OLG
Zweibrücken
04.03.2005
5 UF 43/05
Aktenzeichen:
5 UF 43/05
7 F 1416/04 AG Kaiserslautern
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
betreffend die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung des Kindes
S...
F . . .
an welcher weiter beteiligt sind:
1. der Kindesvater P...
F . . .
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
2. die Kindesmutter S...
W . . .
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und die Richter am Oberlandesgericht
Geisert und Kratz
auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners vom 24. Februar 2005, eingegangen beim Pfälzischen
Oberlandesgericht am 28. Februar 2005,
gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Familiengericht - Kaiserslautern vom 7.
Februar 2005
ohne mündliche Verhandlung am 4. März 2005
beschlossen:
1. Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht – Kaiserslautern vom 7. Februar 2005 aufgehoben.
2. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten
sind nicht zu erstatten.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3000,-- € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des betroffenen
Kindes, welches bei der Antragstellerin lebt. Diese ist seit dem 19. November 2004 mit einem anderen
Mann verheiratet, dessen Nachnahme der Familienname ist. Die Antragstellerin begehrt vorliegend die
Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur Einbenennung des Kindes in ihren durch Heirat
erworbenen Nachnamen durch das Familiengericht.
Der Antragsgegner hat sich der Einbenennung des Kindes widersetzt.
In der angegriffenen Entscheidung hat der Rechtspfleger bei dem Familiengericht in Form eines
Vorbescheides angekündigt, dem Antrag stattzugeben. Zur Begründung der Entscheidungsform durch
Vorbescheid hat er ausgeführt, gegen eine endgültige Entscheidung sei kein Rechtsbehelf statthaft.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
II.
1.
a)
Nr. 1 ZPO statthaft. Die Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung betrifft eine
Angelegenheit der elterlichen Personensorge (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 621 Rnr. 27). Für die
Entscheidung ist nach § 1618 Satz 4 BGB das Familiengericht, funktionell der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2a
RPflG), zuständig. Gegen eine solche Entscheidung findet nach § 621 e Abs. 1 ZPO das Rechtsmittel der
befristeten Beschwerde statt (vgl. BGH, FamRZ 1999, 1648).
b)
Durch den Vorbescheid kündigt das Gericht in einem auf Grund vollständiger Ermittlungen
entscheidungsreifen Verfahren an, es werde eine bestimmte Endentscheidung erlassen, wenn gegen die
Ankündigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werde (vgl. BGHZ 20,
255
;
BayObLGZ
1993
,
389
). Er ist seinem Wesen nach zwar keine die Instanz abschließende
Endentscheidung, sondern nur eine besondere Zwischenverfügung, die vor der abschließenden Klärung
der Rechtslage Nachteile, die durch eine möglicherweise unrichtige Endentscheidung entstehen könnten,
vermeiden soll (vgl. BayObLGZ
1981
,
69
). Der Vorbescheid tritt aber vorläufig an die Stelle der
abschließenden Entscheidung. Jedenfalls soweit er die Funktion dieser Entscheidung übernimmt, ist er ihr
auch verfahrensrechtlich gleichzustellen (vgl. BayObLGZ
1997
,
340
). Gegen ihn ist deshalb stets das
Rechtsmittel gegeben, das auch gegen die Endentscheidung gegeben wäre, da die Klärung der
Rechtsfragen im für die Endentscheidung maßgebenden Rechtszug gerade den Erlass des Vorbescheids
rechtfertigt. Da – wie ausgeführt - gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, welche die Einwilligung
zur Einbenennung ersetzt oder ablehnt, die befristete Beschwerde gegeben ist, ist dieses Rechtsmittel
damit auch das bei einem entsprechenden Vorbescheid statthafte Rechtsmittel (vgl. BayObLG NJW – RR
2003, 649). Auch die Tatsache, dass – wie noch auszuführen sein wird – der Erlass eines Vorbescheides
im vorliegenden Verfahren nicht statthaft war, steht der Zulässigkeit der befristeten Beschwerde nicht
entgegen (vgl. BayObLG NJW – RR 2003, 649; OLG Stuttgart, Rpfleger
2002
,
203
).
c)
unterliegenden, befristeten Beschwerde. Sie ist jedenfalls innerhalb der Monatsfrist nach §§ 621 e Abs. 3,
517 ZPO beim Beschwerdegericht eingegangen (das Zustellungsdatum des Beschlusses vom 7. Februar
2005 lässt sich nicht feststellen, weil die Zustellungsurkunde unvollständig ausgefüllt ist) und mit einer
ausreichenden Begründung versehen. Bei der – hier angekündigten – Ersetzung der Einwilligung zur
Einbenennung ist der nicht sorgeberechtigte, sich der Einbenennung widersetzende Elternteil auch
beschwerdeberechtigt (vgl. Philippi in Zöller, a.a.O., § 621 e, Rnr. 14g).
2.
Statthaftigkeit dieser Form der Entscheidung aufzuheben. Das Familiengericht wird eine die Instanz
abschließende, endgültige Entscheidung zu treffen haben. Insoweit gilt folgendes:
Der Vorbescheid ist eine weder in der ZPO noch im FGG vorgesehene, aber in der Rechtspraxis, hier
insbesondere bei der Erbschaftserteilung entwickelte Form der Entscheidung, mit der das Gericht
ankündigt, eine bestimmte Entscheidung zu treffen. Diese besondere Form der Entscheidung rechtfertigt
sich im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheines wegen der Publizitätswirkung des Erbscheins (§§
2365
bis
2367
BGB), die im Falle der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung im Beschwerdeverfahren nicht
rückwirkend beseitigt werden kann (vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 1422).
Daneben kann sich die Befugnis des Rechtspflegers zum Erlass eines solchen Bescheids auch daraus
ergeben, dass das Grundrecht des Art.
19
Abs. 4
GG einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz
gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt
gewährleisten muss (vgl. BVerfG, NJW
2000
,
1709
). Da Akte des Rechtspflegers in Ausübung öffentlicher
Gewalt erfolgen, müssen sie auch vollständig in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen
Prüfung unterstellt werden. Ist eine Abänderung der Entscheidung des Rechtspflegers nicht mehr möglich,
wie etwa bei einigen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren, so kann dies den Erlass
eines Vorbescheides gebieten.
Die dahingehende Annahme des Rechtspflegers, auch vorliegend sei kein Rechtsbehelf gegen seine
endgültige Entscheidung statthaft, ist indes, wie bereits ausgeführt, unzutreffend. Sie beruht
möglicherweise auf einem Fehlverständnis von der Bestandskraft der Einbenennung (vgl. hierzu
Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1618, Rnr. 26), die – soweit rechtskräftig darüber befunden - einer
Anfechtung oder eines Widerrufs, etwa wegen Irrtums, nicht zugänglich ist. Dies hat jedoch nichts mit der
genannten Statthaftigkeit der befristeten Beschwerde gegen eine solche Entscheidung zu tun.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§13 a Abs. 1 FGG, 30 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 3 KostO.
Hoffmann Geisert Kratz